BGer 6P.143/2002 |
BGer 6P.143/2002 vom 04.03.2003 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6P.143/2002
|
6S.423/2002 /pai
|
Urteil vom 4. März 2003
|
Kassationshof
|
Bundesrichter Schneider, Präsident,
|
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
|
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
|
X.________,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 5734 Reinach AG,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
|
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
|
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
|
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
|
Art. 9 BV, Art. 29 BV, Art. 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren, rechtliches Gehör, Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"),
|
Art. 251 StGB (mehrfache Urkundenfälschung),
|
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 12. September 2002.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Am 29. Juni 2001 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anklage gegen X.________ wegen - teilweise versuchten - Betrugs in fünfzehn Fällen (Dossiers Nr. 1 bis 15) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Dossier Nr. 9) und beantragte eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von zehn Monaten und eine Busse von Fr. 4'000.--.
|
Mit Urteil vom 13. November 2001 sprach das Bezirksgericht Kulm X.________ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs beziehungsweise Betrugsversuchs in allen Fällen frei. Gleichzeitig verurteilte es ihn wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Fall 9 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Wochen. Die Verurteilung beruht auf folgendem Sachverhalt:
|
X.________, geboren 1939, war neben seiner Tätigkeit als Bootsfahrlehrer bis zu seiner Entlassung im Jahre 1999 während sieben Jahren als Kundenberater für die A.________ Versicherungsgesellschaft tätig. In dieser Funktion warb er Kunden und vermittelte auf Provisionsbasis den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen. Im Vorfeld mehrerer Versicherungsabschlüsse mit B.________, C.________ sowie mit deren Ehefrauen und Kindern soll X.________ überhöhte Leistungen der Versicherungsgesellschaft beziehungsweise mit den Policen verbundene überhöhte Gewinne in Aussicht gestellt haben. Dadurch hätten sich die Kunden zu Versicherungsabschlüssen verleiten lassen, auf die sie sich bei Zugrundelegung der korrekten Zahlen nicht eingelassen hätten. Die nach Vertragsabschluss den Kunden ausgehändigten Policen hätten weniger günstige Konditionen ausgewiesen als in den Verhandlungen in Aussicht gestellt. X.________ habe, als er von den Kunden auf die Differenzen hingewiesen worden sei, zwei Policenkopien maschinenschriftlich ergänzt; ausserdem habe er so genannte "Beilagen zur Police" verfasst, welche von der Versicherung nicht gedeckte Leistungen fälschlicherweise als Bestandteil der Police ausweisen. Auf diese Beilagen soll er in der Folge die Unterschriften der bevollmächtigten Versicherungsvertreter aufkopiert und die Beilagen den misstrauisch gewordenen Kunden als Bestätigung für die vereinbarten Leistungen abgegeben haben. Zu diesem Vorgehen habe X.________ gegriffen, weil er andernfalls mit dem Vertragsrücktritt der Kunden hätte rechnen und deshalb in der Folge die bereits bezogenen Provisionen der Versicherungsgesellschaft hätte zurückerstatten müssen. Auch hätte er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen für den Fall, dass der Versicherungsgesellschaft die von ihm in den Kundengesprächen angewandten Methoden zur Kenntnis gekommen wären.
|
X.________ hat stets bestritten, die Kopien der Policen abgeändert und die Beilagen zu den Policen hergestellt zu haben.
|
B.
|
Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 12. September 2002 ab.
|
C.
|
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Beschwerden beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er ausserdem seine Freisprechung, eventualiter seine Verurteilung zu höchstens vier Tagen Gefängnis.
|
D.
|
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
I. Staatsrechtliche Beschwerde
|
1.
|
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 9, Art. 29 und Art. 32 BV sowie von Art. 6 EMRK. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
|
1.2 Eine staatsrechtliche Beschwerde ist zu begründen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
|
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden ist; auf nicht substantiierte Rügen und auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen kommt insbesondere nicht nach, wer im Rahmen pauschaler Vorbringen lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig. Vielmehr muss er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen und dartun, inwiefern dieser gegen ein bestimmtes verfassungsmässiges Recht verstossen soll.
|
Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Der Verfassungsrichter prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a, 125 I 492 E. 1b).
|
2.
|
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er legt jedoch nicht in rechtsgenügender Weise dar, inwiefern die Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt hätte. Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten.
|
3.
|
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, das Obergericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nicht oder nicht hinreichend mit seinen Vorbringen auseinander setze und nicht dartue, weshalb seine Auffassung nicht zutreffen könne.
|
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ein Bild von den Motiven des Entscheides machen können. In diesem Sinne müssen die Überlegungen wenigstens kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 109 E. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d).
|
Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren verschiedene Gründe vor, welche angeblich gegen seine Täterschaft sprechen, und er nannte insbesondere Gründe, die nahe legen sollten, dass die fraglichen Dokumente von seinen Kunden selbst gefälscht wurden. Das Obergericht setzt sich zwar nicht mit allen Einwendungen einzeln und detailliert auseinander. Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch hinreichend klar hervor, weshalb das Obergericht der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgte, weshalb es eine Dritttäterschaft ausschloss und deshalb die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen erachtete. Die wesentlichen für den Schuldspruch relevanten Motive sind im angefochtenen Urteil enthalten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
|
4.
|
Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung.
|
4.1 Wie bereits das Bezirksgericht erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen. Es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl die Versicherungspolicen maschinenschriftlich mit dem Schriftzug "Crash-Schutz" ergänzte als auch die Beilagen zu den Policen erstellte und mit den kopierten Unterschriften zweier zeichnungsberechtigter Repräsentanten der Versicherung versah. Es stützt seinen Entscheid auf die verfügbaren Beweismittel, die Aussagen der Beteiligten und auf Indizien ab; es würdigt insbesondere die Interessenlage aller beteiligten Personen und schliesst vor allem damit eine Dritttäterschaft aus. Der Beschwerdeführer habe seinen Kunden anlässlich der Beratungsgespräche Offerten unterbreitet, welche Leistungen der Versicherung enthalten hätten, die von der Versicherung nicht erbracht würden. Als die Kunden nach Vertragsabschluss misstrauisch geworden seien und eine Bestätigung für den in Aussicht gestellten Leistungsumfang verlangt hätten, habe der Beschwerdeführer unter Druck die Policen ergänzt und die Beilagen zu den Policen erstellt, so dass sie mit den überhöhten offerierten Leistungen identisch waren.
|
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a; 127 I 38 E. 2a).
|
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Obergericht seine Täterschaft in zirkulärer Weise unterstelle, ohne Begründung und damit ohne korrekte Beweiswürdigung, obwohl er stets bestritten habe, die Dokumente gefälscht zu haben. Es bleibe völlig unklar, weshalb und gestützt auf welche Beweismittel das Obergericht es als erwiesen erachte, dass er die Policen abänderte beziehungsweise die Unterschriften auf die Beilagen aufkopierte. Das Obergericht stütze sich ohne weiteres auf die Aussagen der angeblich Geschädigten ab, ohne sich mit seinen Einwendungen auseinander zu setzen und ohne darzutun, weshalb diese derart unmöglich und unglaubwürdig seien, dass nicht einmal nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" Zweifel an den belastenden Aussagen bestehen bleiben.
|
Die Rüge ist in ihrer globalen Form unbegründet. Richtig ist, dass das Obergericht die Aussagen der Kunden und die Angaben der Versicherung als glaubwürdig beurteilt und seinen Entscheid darauf abstützt. Im Gegenzug hält es die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig, soweit sie gegen die Annahme seiner Täterschaft richten. Es tut dies aber nicht unbesehen und ohne sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen.
|
Ausgangspunkt für die obergerichtliche Würdigung ist der auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Umstand, dass er seinen Kunden Versicherungsverträge offerierte, welche Leistungen umschrieben, die von der Versicherungsgesellschaft entweder gar nicht erbracht oder aber auf jeden Fall nicht garantiert werden. Später wandte sich einer der Kunden mit den Policenkopien und den Beilagen zu den Policen an die Versicherungsgesellschaft und verlangte Aufschluss über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Bei dieser Gelegenheit entpuppten sich die im Sinne der überhöhten offerierten Leistungen verfälschten Unterlagen als unecht. Anlässlich der darauf anberaumten Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Vorgesetzten und den Kunden entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei den Anwesenden. Über das Motiv seiner Entschuldigung machte er im weiteren Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben. Von diesem Sachverhalt ausgehend, erörtert das Obergericht die Interessenlagen der beteiligten Personen und kommt zum ausdrücklichen Schluss, dass es zur Täterschaft des Beschwerdeführers keine plausible Alternative gebe, weil die Fälschung der Dokumente in dessen Interesse, nicht aber in demjenigen der Kunden gelegen habe. Die diesbezüglichen Erörterungen, welche sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers sehr wohl auseinander setzen, sind auf jeden Fall nicht willkürlich. Sie werden ausserdem dadurch gestützt, dass derjenige Kunde, welcher sich - misstrauisch geworden - direkt an die Versicherung wandte, keine gefälschten Dokumente benötigt hätte, um gegen die Versicherung vorgehen zu können. Dafür wäre die irreführende Offerte ausreichend gewesen, welche unstreitig vom Beschwerdeführer verfasst worden war und als Vertragsbestandteil anzusehen ist. Die Rüge ist demnach unbegründet.
|
4.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Obergericht bei der Feststellung des Sachverhaltes auch insofern in Willkür verfallen, als es sein Interesse an den angeblichen Urkundenfälschungen daraus ableite, dass die Kunden sonst vom Vertrag hätten zurücktreten können. Damit hätten diese nach Auffassung des Obergerichts bewirken können, dass er schon bezogene Provisionen hätte zurückerstatten müssen oder fällige Provisionen nicht erhalten hätte. Die Annahme des Obergerichts sei jedoch falsch und aktenwidrig, da die Rücktrittsfrist von vier Wochen bereits unbenutzt verstrichen gewesen sei und die Provisionen zu diesem Zeitpunkt bereits definitiv und unwiderruflich ausbezahlt gewesen seien. Er habe deshalb kein Interesse daran haben können, die fraglichen Dokumente zu fälschen beziehungsweise zu verfälschen.
|
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Zeitpunkt, zu dem ein Vertragsrücktritt seitens der Kunden noch möglich gewesen wäre, sei bereits verstrichen gewesen, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, welche Aktenstücke den Beweis für seine Behauptung erbringen würden. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist diese Frage nicht von entscheidender Bedeutung.
|
Es ist zutreffend, dass sich das Obergericht nicht näher mit den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen befasst, welchen es den Kunden ermöglicht hätten, vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere klärte das Obergericht nicht ab, ob die vertragliche Rücktrittsfrist von vier Wochen bereits verstrichen war. Dennoch sind die diesbezüglichen Annahmen des Obergerichts - wenigstens im Ergebnis - nicht willkürlich. Willkür wäre, wenn überhaupt, nur zu bejahen, wenn zuträfe, wovon der Beschwerdeführer offensichtlich ausgeht: Dass ein Vertragsrücktritt durch die Kunden mit negativen Konsequenzen für ihn selbst nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. vertraglichen Rücktrittsfrist nach Vertragsschluss zulässig gewesen wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden:
|
Der Beschwerdeführer wurde in einer Vielzahl von Fällen wegen Betrugs angeklagt, weil er seinen Kunden anlässlich der Beratungs- und Verhandlungsgespräche irreführende Offerten unterbreitete. Von dieser Anklage wurde er nicht mangels Täuschung seiner Kunden, sondern allein mangels Arglist der Täuschung freigesprochen. Aus dem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs folgt nicht, dass sich die Kunden nicht auch nach Ablauf der Rücktrittsfrist auf Täuschung und Irrtum hätten berufen und die Gültigkeit der Verträge gegenüber der Versicherung hätten anfechten können. Bei dieser Sachlage kann dem Obergericht nicht Willkür vorgeworfen werden, weil es davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe mit dem Vertragsrücktritt der misstrauisch gewordenen Kunden und damit mit finanziellen Konsequenzen für sich selbst rechnen müssen, falls er das Misstrauen nicht mit - gefälschten - Dokumenten zerstreuen könnte. Im Übrigen nimmt das Obergericht an, der Beschwerdeführer habe auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, falls sein täuschendes Verhalten anlässlich der Kundengespräche bekannt würde. Diese Annahme musste aus der damaligen Sicht des Beschwerdeführers nahe liegen, und sie wurde durch dessen fristlose Entlassung nachträglich bestätigt. Die Rüge ist demnach unbegründet.
|
4.4 Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende weitere Rüge, wonach das Obergericht den Vorsatz zur Urkundenfälschung aufgrund falscher Annahmen zu seiner Interessenlage in willkürlicher Weise und in Verletzung der Unschuldsvermutung zu Unrecht bejahe. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
|
4.5 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Obergericht den Schuldspruch zu Unrecht auf die von der Versicherung eingereichte ZIP-Diskette und auf das Gutachten zur Schreibmaschinenschrift auf der Policenkopie abstütze.
|
4.5.1 Die Versicherungsgesellschaft reichte einige Zeit nach Eröffnung des Strafverfahrens eine ZIP-Diskette ein zusammen mit ausgedruckten Dokumenten, welche mit den "Beilagen zur Police" übereinstimmen. Sie teilte mit, die Diskette enthalte Daten, die vom Beschwerdeführer erstellt worden seien. Die Angaben der Versicherung wurden nicht überprüft; insbesondere wurde die Diskette keiner gutachterlichen oder gerichtlichen Untersuchung unterzogen. Unter diesen Umständen ist der Beweiswert der eingereichten Diskette und der ab dieser Diskette angeblich ausgedruckten Dokumente zweifellos beschränkt; der Beweiswert entspricht demjenigen einer einfachen Aussage einer Partei im Strafverfahren. Ein Schuldspruch dürfte nicht allein gestützt auf dieses Beweismittel ergehen. Da ein formelles Beweisverwertungsverbot weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, darf der behauptete Inhalt der Diskette als zusätzliches, wenn auch in seinem Beweiswert beschränktes Indiz berücksichtigt werden.
|
4.5.2 Dasselbe gilt für das Gutachten zur Schreibmaschinenschrift auf der gefälschten Policenkopie. Das Gutachten erbringt keinen strikten Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers, weil es lediglich zum Schluss kommt, dass der fragliche Schriftzug mit der Schreibmaschine des Beschwerdeführers geschrieben worden sein könnte. Die Berücksichtigung des Gutachtens als zusätzliches Indiz im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung ist zulässig. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Obergericht den Beweiswert des Gutachtens überschätzt hätte, zumal es die Schlussfolgerung des Gutachters zutreffend in ihrer Relativität wiedergibt.
|
4.6 Die weiteren Rügen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik; darauf ist nicht einzutreten.
|
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch eine Missachtung des Willkürverbots vorliegt.
|
II. Nichtigkeitsbeschwerde
|
5.
|
5.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
|
5.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs.1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden.
|
6.
|
6.1 Der Urkundenfälschung macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
|
Fälschen ist Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller identisch ist (BGE 123 IV 17 E. 2, mit Hinweisen).
|
Auf Grund des vorinstanzlichen Urteils steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Kopien von Lebensversicherungspolicen den Zusatz "Crash-Schutz" mit einem garantierten Mindestauszahlungsbetrag einfügte und dass er Beilagen zu Lebensversicherungspolicen erstellte und mit den kopierten Unterschriften zeichnungsberechtigter Versicherungsangehöriger versah. Sofern es sich bei den gefälschten Dokumenten um Urkunden im Sinne des Gesetzes handelt, erfüllen beide Handlungsvarianten objektiv den Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn, weil in beiden Fällen der ersichtlichen Ausstellerin, der A.________ Versicherung, eine Erklärung zugerechnet wird, die sie nicht abgegeben hat und auch nicht abgeben wollte. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich sowohl bei den abgeänderten Kopien der Versicherungspolicen als auch bei den Beilagen zu den Policen nicht um Urkunden. Im Übrigen bestreitet er die unrechtmässige Vorteilsabsicht.
|
6.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).
|
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den Beilagen zu den Policen nicht um Urkunden handeln könne, weil es solche Beilagen in der Praxis gar nicht gebe und folglich eine solche Beilage auch nicht geeignet sei, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen. Entgegen dieser Auffassung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gesetz selbst Nachträge - und damit Beilagen - zu Versicherungspolicen als Policenbestandteile erwähnt (Art. 12 Abs. 1 VVG). Von deren grundsätzlichen Gültigkeit ist somit ohne weiteres auszugehen, auch wenn das Erstellen von solchen Nachträgen oder Beilagen bei der A.________ Versicherung nicht üblich gewesen sein sollte.
|
6.2.2 Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die abgeänderten Policenkopien seien keine Urkunden, weil die Kopie einer Versicherungspolice wertlos sei; im Verkehr mit Versicherungen habe allein das Original einer Police Gültigkeit und Beweiswert.
|
In der Literatur wird die Frage nach der Urkundenqualität von Fotokopien kontrovers beurteilt. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung verneint den Urkundencharakter von Fotokopien mehrheitlich, wenn diese als solche erkennbar sind (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger, Hg., Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Art. 110 Ziff. 5 StGB, N. 46 f.). Die schweizerische Rechtsprechung erkennt der Fotokopie grundsätzlich Urkundenqualität zu, sofern sie als Ersatz für das Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Original (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2c. mit Hinweisen; 116 IV 190 E. 2b/bb; 115 IV 51 E. 6b). Dabei ist auf die konkreten Umstände abzustellen.
|
Der Originalpolice kommt als Wertpapier im Verkehr mit der Versicherung besondere Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht - wovon der Beschwerdeführer anscheinend ausgeht -, dass die Versicherung nicht leisten müsste, wenn der Versicherungsnehmer keine Police oder nur noch eine Kopie derselben zur Hand hat (vgl. Franz Hasenböhler, in: Honsell/Vogt/Schnyder, Hg., Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 11). Im vorliegenden Fall ist überdies die Frage, ob und inwiefern der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung mit der Fotokopie der Police durchsetzen könnte, nur von sekundärer Bedeutung. Der Beschwerdeführer händigte die abgeänderten Policenkopien den misstrauisch gewordenen Kunden auf deren Verlangen hin aus, um den Inhalt des angeblich geschlossenen Vertrages zu dokumentieren. In dieser Hinsicht waren die Kopien bestimmt und geeignet, eine rechtlich erhebliche Tatsache - unter Umständen auch gegenüber Dritten - zu beweisen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Kopien auf Papier mit dem farbigen Originalbriefkopf der Versicherung nicht ohne weiteres als solche erkennbar sind. Unter diesen Umständen ist es geboten, den gefälschten Policenkopien strafrechtlich geschützte Urkundenqualität zuzuerkennen.
|
Die Beschwerde ist demnach in diesen Punkten unbegründet.
|
6.3 Die Vorinstanz bejaht die Absicht des Beschwerdeführers, sich einen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu wollen. Zum Zeitpunkt der Urkundenfälschung habe er damit rechnen müssen, dass die Kunden vom Vertrag zurückträten und die Versicherung deshalb seine Provisionen nicht auszahlen oder diese gegebenenfalls zurückfordern würde, wenn er die Aufdeckung seiner Geschäftspraktiken nicht mittels Urkundenfälschungen verhindern würde. Auch habe der Beschwerdeführer mit arbeitsrechtlichen Massnahmen rechnen müssen, falls sein täuschendes Geschäftsgebaren bekannt würde. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
|
Nicht zutreffend beziehungsweise nicht relevant ist die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz lediglich hypothetische Feststellungen treffe, weil sie nicht dartue, gestützt auf welchen Rechtsgrund die Versicherung Massnahmen gegen ihn überhaupt hätte ergreifen und durchsetzen können. Über die Folgen, die eingetreten wären, wenn er die Urkunden nicht gefälscht hätte, lassen sich naturgemäss nur hypothetische Feststellungen treffen; es kann insoweit offen bleiben, ob die Versicherung vermögensrechtliche Forderungen gestellt hätte, ob und gestützt worauf sie diese hätte durchsetzen können und ob der Beschwerdeführer auch entlassen worden wäre, wenn er keine Urkundenfälschungen begangen hätte. In nicht hypothetischer Weise verbindlich - und im Übrigen plausibel - stellt die Vorinstanz jedoch fest, dass der Beschwerdeführer mit solchen Konsequenzen rechnen musste und auch rechnete, als er sich anschickte, die Urkunden zu fälschen, und dass er deshalb die Absicht hatte, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, als er mit den Urkundenfälschungen zu verhindern suchte, dass sein Geschäftsgebaren bei der Versicherung bekannt würde. Wer Urkunden fälscht, um seiner Verantwortlichkeit für sein vorangehendes täuschendes und damit pflichtwidriges Geschäftsgebaren zu entgehen, handelt mit der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGE 121 IV 90 E. 2). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
|
7.
|
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Er stützt sich dabei auf Tatsachen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Die Vorinstanz hat zwar Fehler in der Strafzumessung von Amtes wegen zu korrigieren. Vorliegend war sie jedoch nicht verpflichtet, die geltend gemachten Tatsachen festzustellen, zumal der Beschwerdeführer die Strafzumessung nicht anfocht. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer durch das Gebot von Treu und Glauben im Verfahren verpflichtet gewesen, die erstmals vor Bundesgericht geltend gemachten Tatsachen im kantonale Verfahren vorzubringen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
|
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
|
III. Kosten
|
8.
|
Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2.
|
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
3.
|
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- für beide Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 4. März 2003
|
Im Namen des Kassationshofes
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|