BGer 1P.638/2002 |
BGer 1P.638/2002 vom 19.02.2003 |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1P.638/2002 /bie
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Urteil vom 19. Februar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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Stiftung WWF Schweiz,
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Hohlstrasse 110, 8010 Zürich-Mülligen Postzentrum,
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Verkehrs-Club der Schweiz (VCS),
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Bahnhofstrasse 8, Postfach, 3360 Herzogenbuchsee,
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Pro Natura Schweiz,
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Zentralsekretariat, Wartenbergstr. 22, 4052 Basel,
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Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL), Hirschengraben 11, 3011 Bern, Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, Engelgasse 2, Postfach 230, 9001 St. Gallen,
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gegen
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Kanton Thurgau, 8500 Frauenfeld,
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vertreten durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Gerichts- und Parteikosten),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 30. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 10. September 2002 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung WWF Schweiz gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2002 auf und wies die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen ans Verwaltungsgericht zurück.
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Das Verwaltungsgericht entschied am 30. Oktober 2002:
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1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Departement für Bau und Umwelt zurückgewiesen wird.
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2. Die Beschwerdeführer bezahlen:
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eine reduzierte Verfahrensgebühr von Fr. 500.--
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abzüglich Kostenvorschuss von Fr. 500.--
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Total Fr. 0.--
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3. Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer reduziert mit Fr. 2'000.-- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer an deren aussergerichtliche Kosten zu entschädigen. Das DBU wird angewiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen auszuzahlen.
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4. (Mitteilungen)."
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3.Dezember 2002 beantragen die Stiftung WWF Schweiz, der Verkehrsclub VCS, die Pro Natura Schweiz sowie die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, die Ziffern 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids aufzuheben, ihnen keine Gerichtskosten aufzuerlegen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführer.
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C.
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Das Departement für Bau und Umwelt verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie die Beschwerdeführer zu Recht darlegen, handelt es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Letzteres trifft, was sich aus dem von den Beschwerdeführern selber angeführten BGE 122 I 39 (bestätigt im Entscheid 1P.598/2000 vom 28. März 2001, in RDAT 2001 II 65 261) ergibt, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfragen in einem Rückweisungsentscheid grundsätzlich nicht zu; dieser Kostenentscheid kann im Anschluss an das neue kantonale Verfahren mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, gegebenenfalls direkt nach einem unterinstanzlichen Entscheid (BGE 117 Ia 251 E. 1b; so verhält es sich auch im von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid 1P.289/2001 vom 7. November 2001). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass dies in ihrem konkreten Fall anders wäre, und das ist auch nicht ersichtlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht zulässig.
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2.
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Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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