BGer I 485/2002 |
BGer I 485/2002 vom 18.02.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 485/02
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Urteil vom 18. Februar 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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P.________, 1987, Beschwerdegegner, handelnd durch Eltern, und dieser vertreten durch S.________, c/o pro Infirmis, Uri und Schwyz, 6440 Brunnen,
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 19. Juni 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1987 geborene P.________ leidet an einer angeborenen spastischen Hemiparese rechts. Die Invalidenversicherung kam für medizinische Massnahmen und Hilfsmittel auf. Unter anderem gewährte sie P.________ Physiotherapie und überliess ihm leihweise ein Dreirad. Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 lehnte die IV-Stelle Schwyz die Abgabe eines dreirädrigen Liegefahrrades ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Juni 2002 in dem Sinne gut, dass es den Anspruch von P.________ auf ein Liegedreirad im Grundsatz bejahte und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die Kostenlimite für ein einfaches und zweckmässiges Modell sowie die Kostenbeteiligung von P.________ bzw. seiner Eltern festsetze.
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C.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und P.________ schliessen auf Abweisung, die IV-Stelle hingegen auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1-4 IVG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 und 4 HVI), namentlich wenn sie einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (Art. 12 und 13 IVG; Art. 1 Abs. 2 HVI; vgl. SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5) darstellen, richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf ein Liegefahrrad.
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2.1 Unbestrittenermassen sind diese Fahrräder nicht in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) aufgeführt. Nach ständiger Praxis (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 Erw. 5 mit Hinweis; Urteil B. vom 26. Januar 2000, I 268/99) kann die Invalidenversicherung aber die Kosten für ein solches Fahrrad als Behandlungsgerät übernehmen, wenn es einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bildet. Dafür ist entscheidend, ob es in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr steht.
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2.2 Gemäss Bericht von Dr. med. C.________, Leitender Arzt am Spital L.________, vom 18. November 2001 kann der Versicherte behinderungsbedingt kein normales Zweirad benutzen. Für ein Dreirad des Typs, welches die Invalidenversicherung bisher abgegeben habe, sei er zu gross. Hier biete ein dreirädriges Liegefahrrad eine gute Alternative. Ein solches unterstütze die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Versicherten, mache ansonsten notwendige Taxitransporte überflüssig und stelle "erst noch vom Bewegungsablauf her ein gutes Übungsgerät" dar. Einzig der Preis des beantragten Modells erscheine zu hoch. In der Antwort vom 20. Dezember 2001 auf den ablehnenden Vorbescheid der IV-Stelle wiederholt Dr. C.________, es stehe ausser Frage, dass der Versicherte ein angepasstes Fahrrad brauche, um den Schul- und später den Arbeitsweg zurücklegen zu können. Das beantragte Liegefahrrad spare Taxikosten und sei überdies aus medizinischer Sicht sinnvoll. In der Vernehmlassung zum vorliegenden Prozess reicht die IV-Stelle einen Bericht der Neuropädiatrie und Entwicklungsneurologie des Spital L.________ vom 27. August 2002 ein, wonach der Versicherte zur Mobilitätsförderung und Gelenkschonung wieder verstärkt Rad fahren sollte.
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Die Frühberatungs- und Therapiestelle für Kinder, bezeichnet das beantragte Fahrrad im Bericht vom 1. Februar 2002 als wesentliche und sinnvolle Ergänzung der medizinisch-therapeutischen Massnahmen. Es diene dazu, die Muskelkraft aufzubauen, die Koordination beider Körperhälften zu verbessern u.a.m. Daher sei das Velo ein notwendiger und sinnvoller Einsatz als ergänzende medizinisch-therapeutische Massnahme.
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2.3 Gestützt auf diese Auskünfte ist zwar nicht zu bezweifeln, dass das Liegefahrrad für den Versicherten ein sinnvolles Gerät darstellt, welches die Physiotherapie ergänzt. Indessen lässt sich aus den Angaben der Ärzte nicht der Schluss ziehen, das beantragte Fahrrad sei ein notwendiger Bestandteil der medizinischen Massnahmen und stehe in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Physiotherapie. Dass der Versicherte mehr Rad fahren "sollte" (Bericht des Spitals vom 27. August 2002) oder dass das Rad "überdies" bzw. "erst noch" ein sinnvolles Übungsgerät sei (Dr. C.________), vermag die Notwendigkeit des beantragten Rades nicht rechtsgenüglich zu belegen. Der Versicherte kann die Physiotherapie auf verschiedene Art und Weise unterstützen. Das Liegedreirad ist dabei wohl eine geeignete, nicht jedoch eine unbedingt notwendige Variante. So setzt sich der Versicherte beispielsweise im Invalidensport aktiv ein. Bildet das umstrittene Fahrrad somit nur einen sinnvollen, nicht aber notwendigen Bestandteil der Physiotherapie, hat die Invalidenversicherung dafür nicht aufzukommen.
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2.4 Daran ändert nichts, dass die IV dem Beschwerdegegner in früheren Jahren ein Dreirad abgegeben hat. Inzwischen ist der Versicherte älter und selbstständiger geworden. Durch die seit früher Kindheit angeordneten Therapien hat sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass für ein Fahrrad nicht mehr die gleiche Notwendigkeit besteht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Juni 2002 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und der IV-Stelle Schwyz zugestellt.
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Luzern, 18. Februar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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