BGer 1P.33/2003
 
BGer 1P.33/2003 vom 18.02.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.33/2003/bie
Urteil vom 18. Februar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
A.________, 7000 Chur, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
vom 15. November 2002
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB zu 2 Monaten Gefängnis bedingt. Es hielt für erwiesen, dass er zwischen Oktober 1999 und Oktober 2000 keine Alimente für seinen Sohn B.________ bezahlte, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Es ging davon aus, dass er in diesen 13 Monaten ein Einkommen von Fr. 34'914.40, mithin Fr. 2'685.70 pro Monat, erzielte. Das Existenzminimum habe demgegenüber - unter Berücksichtigung der Alimente für den zweiten Sohn C.________ - 2'000 Franken betragen. Aus dem Überschuss von Fr. 685.70 hätte er die Alimente für den ältesten Sohn B.________ von Fr. 650.- pro Monat bezahlen können. Selbst wenn er in dieser Zeit eine Bankschuld von Fr. 5'500.-- hätte begleichen müssen, wäre ihm dies wenigstens teilweise möglich gewesen.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Januar 2003 bestreitet A.________, dass er in der fraglichen Zeit die Alimente für B.________ hätte bezahlen können; zudem habe er für den Monat Oktober 1999 zweimal Fr. 300.-- überwiesen, sodass für diesen Monat nur noch eine Restschuld von Fr. 50.-- offen sei.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist. Diese ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe in der fraglichen Periode weniger verdient als das Obergericht angenommen habe und sein Existenzminimum sei höher gewesen, was man allenfalls sinngemäss als Willkürrüge entgegennehmen könnte. Er legt indessen mit keinem Wort dar, weshalb die obergerichtlichen Annahmen klar falsch und seine richtig sein sollen, sondern setzt der obergerichtlichen Rechnung einfach seine eigene entgegen, wobei er für sein Existenzminimum, welches vom Betreibungsamt Chur am 4. Juli 2000 auf Fr. 2'000.-- festgelegt wurde, Fr. 2'292.-- und für seinen monatlichen Verdienst für diese Periode ohne Belege Fr. 2'437.-- einsetzt. Das genügt nicht, um die obergerichtliche Annahme, der Beschwerdeführer hätte in der fraglichen Zeit genügend verdient, um seinen Alimentenverpflichtungen gegenüber B.________ (wenigstens teilweise) nachzukommen, als willkürlich erscheinen zu lassen, der Vorwurf ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Keinen Einfluss auf seine Alimentenverpflichtungen gegenüber seinem Sohn B.________ hat sein Konflikt mit dessen Mutter; was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, geht an der Sache vorbei.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: