BGer K 58/2001 |
BGer K 58/2001 vom 13.02.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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K 58/01
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Urteil vom 13. Februar 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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Krankenkasse X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
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Fürsprech Konrad Jeker, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn
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Vorinstanz
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Eidgenössisches Departement des Innern, Bern
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(Entscheid vom 25. April 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen des provisorischen Risikoausgleichs für das Jahr 1996 kürzte die Gemeinsame Einrichtung KVG wegen ausbleibender Zahlungen verschiedener Krankenversicherer die der Krankenkasse X.________ (nachfolgend Krankenkasse) per 29. Februar 1996 zustehende erste Rate der Ausgleichszahlungen um Fr. 3923.- und die per 31. August 1996 zu leistende zweite Rate um Fr. 28'052.-. Die zurückbehaltenen Beträge wurden der Krankenkasse am 15. April 1996 für die erste Rate und am 10. September 1997 für die zweite Rate vergütet. Am 25. August 2000 stellte die Gemeinsame Einrichtung KVG die Abrechnung über die Vergütungszinsen im Risikoausgleich 1996 zu und verpflichtete die Krankenkasse gleichentags zur Bezahlung von Vergütungszinsen für den Risikoausgleich 1996 im Betrag von Fr. 16'770.-.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit Entscheid vom 25. April 2001 ab.
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C.
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Die Krankenkasse X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Gemeinsame Einrichtung KVG und EDI schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Unter der Marginalie "Zahlungsfristen" sah aArt. 12 VORA in Abs. 4 und 5 ursprünglich vor:
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4
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Versicherer, welche die Zahlungsfristen nach den Abs. 1 und 2 nicht einhalten, haben nach deren Ablauf pro Monat 0,5 % Verzugszins an die Gemeinsame Einrichtung zu bezahlen. Diese Regelung gilt sowohl für die beiden Raten des provisorischen Risikoausgleichs als auch für die Schlusszahlung des definitiven Risikoausgleichs.
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5
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Die im Rahmen der provisorischen Berechnung gegenüber der definitiven Berechnung zu viel oder zu wenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt jeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungstermine für den provisorischen und definitiven Risikoausgleich sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beiträge. Die Gemeinsame Einrichtung legt den Vergütungszins in Berücksichtigung der marktüblichen Zinsen fest. Sie vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Risikoausgleich folgt.
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1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 1997 (K 79/97) entschieden, Art. 105 KVG bilde keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen gemäss aArt. 12 Abs. 4 VORA (RKUV 1997 Nr. KV 13 S. 303; so schon Urteil K 169/95 vom 19. Dezember 1996 [RKUV 1997 Nr. KV 981 S. 81] betreffend Verzugszinspflicht nach Art. 13 Abs. 4 VO IX, welche Bestimmung durch Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung nicht gedeckt war).
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In RKUV 2001 Nr. KV 145 S. 28 hat es ferner die Gesetzmässigkeit der in aArt. 12 Abs. 5 VORA (in der bis Ende Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung) festgelegten Verzinsungspflicht der aus provisorischer und definitiver Rechnungsstellung sich ergebenden Differenzbeträge bejaht. Dies gilt im Übrigen auch für den materiell und redaktionell gleichlautenden Abs. 7 dieser Bestimmung in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung.
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1.3 Gestützt auf diese Rechtsprechung gibt es für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des in Art. 105 KVG mit Wirkung ab 1. Januar 2001 neu eingefügten Abs. 5 betreffend Verzugszinspflicht und der entsprechenden Neufassung von Art. 12 VORA, welche grundsätzlich dem Stand der ursprünglichen Verordnung entspricht, im Risikoausgleich keine Verzugszinsen. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn die Gemeinsame Einrichtung KVG verpflichtet würde, Zinsen nicht auf der Differenz zwischen den provisorischen und an den verordnungsmässig vorgesehenen Stichtagen (15. März, 15. September, 15. Dezember; vgl. Art. 12 Abs. 2-4 VORA [je lit. a]), sondern auf der Grundlage der effektiven Zahlungsdaten und unter Berücksichtigung des wegen Ausbleiben der Risikozahlungen anderer am Ausgleichssystem beteiligten Krankenversicherer abgezogenen Einschlages zu ermitteln. Dass korrekt zahlende Kassen wie die Beschwerdeführerin deswegen einen Zinsausfall erleiden, der sich allerdings mindestens im vorliegenden Fall in engen Grenzen hält, ist unbestreitbar, folgt aber aus der durch das Eidgenössische Versicherungsgericht als gesetzwidrig erklärten Erhebung von Verzugszinsen aufgrund der früheren Rechtslage im Risikoausgleichssystem. Im Übrigen hat die Vorinstanz auf den entscheidenden Punkt hingewiesen, wonach wegen der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht festgestellten fehlenden gesetzlichen Grundlage zur Verzugszinserhebung gemäss Art. 12 Abs. 4 aVORA auch Art. 12 Abs. 3 dritter Satz aVORA ("die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach Eingang zu entrichten und um die Einnahmen aus den Verzugszinsen nach Abs. 4 zu erhöhen") hinfällig war und deswegen aufgehoben wurde. Damit verfügte die Durchführungssstelle bis zum 31. Dezember 2000 über keine finanziellen Mittel, um die verspätete Beitragsausgleichszahlung verzugszinsmässig zu erfassen. Erst die gestützt auf Art. 105 Abs. 5 KVG erlassenen Art. 12 Abs. 5 in fine (neu gefasst) in Verbindung mit Abs. 8 (neu eingefügt) VORA, in Kraft seit 1. Januar 2001, schliessen diese Lücke.
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2.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (in SVR 2002 KV Nr. 6 S. 17 veröffentlichte Erw. 7 von BGE 127 V 156 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Februar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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