BGer 7B.257/2002
 
BGer 7B.257/2002 vom 07.02.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.257/2002 /min
Urteil vom 7. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
E.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Zustellung von Zahlungsbefehlen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2002.
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 21. Oktober 2002 wies die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, die E.________ gegen das Betreibungsamt X.________ im Zusammenhang mit dem Versuch, ihm in den Betreibungen Nrn. aaa und bbb die Zahlungsbefehle zuzustellen, eingereicht hatte.
E.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern (obere Aufsichtsbehörde) weiter, das am 26. November 2002 entschied, auf den Beschwerde-Weiterzug werde nicht eingetreten.
Diesen Entscheid nahm E.________ am 7. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 12. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, ihm angesichts der kommenden Feiertage die (Beschwerde-)Frist zu erstrecken, damit er weitere Beweisunterlagen nachreichen könne. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass die Frist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht erstreckbar ist. Am 31. Dezember 2002 ging beim Gericht eine weitere (der Post am 30. Dezember 2002 übergebene) Zuschrift des Beschwerdeführers ein.
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Die Frist zur Beschwerde an die erkennende Kammer ist gesetzlicher Natur. Mit Ausnahme der in Art. 33 Abs. 2 SchKG geregelten, hier nicht gegebenen Fälle (Wohnsitz im Ausland und Zustellung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung wegen unbekannten Wohn- oder Aufenthaltsortes) kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer selbst nicht etwa geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe ihm mitgeteilt, es stehe die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung offen, worauf er in gutem Glauben vertraut habe. Eine Erstreckung der Frist aus Gründen des Vertrauensschutzes (dazu BGE 114 III 5 E. 3 S. 6) fällt damit ebenfalls ausser Betracht.
2.2 Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (7. Dezember 2002) ausgelösten Zehn-Tage-Frist für die Beschwerde (Art. 19 Abs. 1 SchKG) war der 8. Dezember 2002 und der letzte der 17. Dezember 2002. Auf das am 30. Dezember 2002 zur Post gebrachte Schreiben ist deshalb von vornherein nicht einzutreten. Fristgerecht eingereicht worden ist nur die Eingabe vom 12. Dezember 2002. In dieser setzt sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise mit den Erwägungen auseinander, die das Obergericht dazu geführt haben, auf den Beschwerde-Weiterzug nicht einzutreten. Somit wird auch nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine Beanstandung der den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen, über deren Bestand nicht die betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und mithin auch nicht die erkennende Kammer, sondern die Gerichte zu befinden haben. Auch auf die Eingabe vom 12. Dezember 2002 ist daher nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: