BGer 2P.22/2003 |
BGer 2P.22/2003 vom 07.02.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.22/2003 /bmt
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Urteil vom 7. Februar 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Merkli,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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AHV Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.
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Prämienverbilligung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
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4. Dezember 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 M.________ beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2001. Mit Verfügung vom 6. September 2001 sprach ihm die Ausgleichskasse eine Prämienverbilligung von Fr. 1'260.-- zu. Dagegen erhob M.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die Prämienverbilligung sei ihm ohne Abzug eines Selbstbehaltes zuzusprechen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2002 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.
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1.2 Mit handschriftlicher, als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 27. Januar 2003 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ficht M.________ das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2002 an. Darin beantragt er im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 828.-- nachzuzahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber an die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts weitergeleitet.
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2.
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2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das kantonale Recht, welches den in Art. 65 KVG enthaltenen Grundsatz der individuellen Prämienverbilligung konkretisiert, autonomes kantonales Recht dar, dessen Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (BGE 124 V 19 E. 2a S. 21). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (unter Einschluss des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts) durch Anordnungen, die sich auf kantonales Recht stützen, kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 123 I 313 E. 1b S. 315 f.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unzulässig; hingegen steht gegen den angefochtenen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde offen. Dafür ist die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts und nicht das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig.
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2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf daher nicht eingetreten werden.
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2.3 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer übt weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit er einen Verstoss gegen das eidgenössische Krankenversicherungsgesetz und gegen das solothurnische Verordnungsrecht rügt, legt er nicht dar, inwieweit er dadurch in verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll. Insoweit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Nur am Rande beruft sich der Beschwerdeführer auf die persönliche Freiheit und den verfassungsmässigen Schutz seines Privatlebens. Er legt allerdings auch insoweit nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese Grundrechte bzw. gegen die von ihm angerufenen Art. 2, 3, 4 und 8 EMRK, Art. 10 BV und Art. 8 der solothurnischen Kantonsverfassung verstossen soll. Namentlich tut er nicht dar, inwieweit diese Rechte ihn im Hinblick auf die ihm zugesprochene Prämienverbilligung bzw. die Anrechnung eines Eigenanteils schützen. Es ist bereits sehr fraglich, ob aus den angerufenen Grundrechten überhaupt ein Anspruch auf staatliche Leistungen, worum es sich bei Prämienverbilligungen letztlich handelt, abgeleitet werden kann. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er macht jedoch geltend, es fehle für die Anrechnung eines Eigenanteils an einer gesetzlichen Grundlage, an einem öffentlichen Interesse sowie an der Verhältnismässigkeit. Wieweit diese für Eingriffe in Freiheitsrechte konzipierten Voraussetzungen (gemäss Art. 36 BV) auch auf die Kürzung staatlicher Leistungen anwendbar sind (vgl. dazu BGE 2P.81/2002 und 2P.297/2002, beide vom 7. November 2002), führt der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht aus.
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3.
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Selbst wenn auf die erhobene Rüge einzutreten wäre, erwiese sich diese als offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Entscheid findet seine Grundlage in §§ 15 ff. der Verordnung des Kantonsrats von Solothurn vom 3. April 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung sowie in der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 1. September 1997 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Das Versicherungsgericht hat sich dabei insbesondere auf das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers, wie es aus der Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2000 hervorgeht, abgestützt und das Vorliegen eines Sonderfalles nach § 19 der kantonsrätlichen Verordnung verneint. Bei der Berechnung der Prämienverbilligung einschliesslich des anzurechnenden Eigenanteils des Beschwerdeführers ist das Versicherungsgericht den entsprechenden Regeln der regierungsrätlichen Verordnung gefolgt. Der angefochtene Entscheid beruht damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die vom Verordnungsrecht und vom angefochtenen Entscheid angestrebte Kohärenz von Steuerbelastung und Prämienverbilligung entspricht dem öffentlichen Interesse. Schliesslich belegt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid unverhältnismässig wäre. Vielmehr bildet er die Konsequenz seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Steuerveranlagung, wie sie sich aus dem Verfahren ergeben hat, das mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2002 (Verfahren 2P.247/2002), welcher dem Beschwerdeführer bekannt ist, seinen Abschluss gefunden hat.
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4.
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4.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Festlegung der Gerichtsgebühr dessen angespannten finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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4.2 Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es wurde ihm freilich vom Bundesgericht auch kein Kostenvorschuss auferlegt. Es rechtfertigt sich daher der Hinweis darauf, dass ein solches Gesuch ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren hätte abgewiesen werden müssen (vgl. 152 OG).
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4.3 Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere Eingaben der vorliegenden Art in derselben Angelegenheit vom Bundesgericht nicht mehr förmlich behandelt, sondern ohne weitere Bearbeitung abgelegt werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der AHV Ausgleichskasse sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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