BGer 1P.314/2002
 
BGer 1P.314/2002 vom 21.01.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.314/2002 /sta
Urteil vom 21. Januar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Pestalozzi, Arterstrasse 24, Postfach 1082, 8032 Zürich,
gegen
A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Bernhard Mühlestein, Arnold Wehinger Kaelin & Ferrari, Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Einstellung der Strafuntersuchung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. April 2002.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ GmbH mit Sitz in Hamburg kauft weltweit Schiffe, die zum Verschrotten bestimmt sind. Sie erwarb am 16. Juni 1998 von einer Firma Y.________ mit angeblichem Sitz in Moskau, für welche ein D.________ als Organ auftrat, vier Kriegsschiffe aus der russischen Schwarzmeerflotte. Kurz nach Vertragsabschluss war eine Anzahlung der X.________ GmbH von 25 % des Kaufpreises fällig. Die X.________ GmbH überwies die Anzahlung von insgesamt rund USD 735'000.-- am 23. Juni 1998 absprachegemäss auf ein Konto bei einer Bank in Zürich, das auf die Firma Z.________ mit Sitz in Vaduz lautet. In der Folge stellte die X.________ GmbH fest, dass eines der von ihr gekauften Schiffe erneut auf dem Markt angeboten wurde. Es stellte sich heraus, dass die russische Schwarzmeerflotte weder die Firma Y.________ noch den für diese auftretenden D.________ mit dem Verkauf der Schiffe beauftragt hatte. Eine Überprüfung ergab, dass sich an der von D.________ angegebenen Moskauer Adresse der Firma Y.________ eine Baustelle befand. Der Kaufvertrag wurde nie erfüllt und die Kriegsschiffe wurden trotz Anzahlung nie geliefert; D.________ blieb unauffindbar. Die Firma Z.________ ihrerseits machte geltend, sie habe den Betrag von rund USD 735'000.-- als Gegenleistung für den Verkauf von Wertpapieren an die Firma Y.________ erhalten. Weder sei sie in den Handel mit Kriegsschiffen zwischen der X.________ GmbH und der Firma Y.________ verwickelt, noch habe sie davon gewusst oder Kontakt mit einem D.________ gehabt. Nach einer Klausel im Vertrag zwischen der Firma Z.________ und der Firma Y.________ sei diese berechtigt gewesen, die ihr übergebenen Wertpapiere durch Dritte bezahlen zu lassen. Diese Klausel sei zur Anwendung gekommen, indem die Firma Y.________ den Gegenwert für die von ihr gekauften Wertpapiere von der X.________ GmbH habe zahlen lassen. Der von der X.________ GmbH überwiesene Betrag gehöre daher rechtmässig der Firma Z.________.
B.
Am 16. Juli 1998 erstattete die X.________ GmbH bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen Betrugs gegen D.________ und weitere unbekannte Organe der Firma Y.________ sowie gegen die Organe der Firma Z.________, nämlich A.________, B.________ und C.________. Sie beantragte, es sei als strafprozessuale vorsorgliche Massnahme das bei einer Bank in Zürich bestehende Konto der Firma Z.________ über den Betrag von USD 734'729.-- (den sie dieser Firma als Anzahlung geleistet hatte) zu sperren. Die Bezirksanwaltschaft entsprach diesem Antrag und eröffnete eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2000 stellte sie die Untersuchung ein und ordnete an, dass die Sperre des Bankkontos nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung aufgehoben werde. Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich wies am 22. Dezember 2000 den von der X.________ GmbH gegen die Einstellung der Untersuchung und die Aufhebung der Kontosperre erhobenen Rekurs ab. Daraufhin wandte sich die X.________ GmbH mit einer Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Beschluss vom 26. April 2002 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt im Dispositiv fest, damit falle die im Beschwerdeverfahren gewährte aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Aufhebung der Kontosperre dahin und die in der Einstellungsverfügung angeordnete Aufhebung der Kontosperre sei damit endgültig.
C.
Die X.________ GmbH reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2002 gegen den Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
D.
Die Beschwerdegegner sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2002 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48; 127 I 92 E. 1 S. 93, je mit Hinweisen).
Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, mit der sich die Beschwerdeführerin als Geschädigte gegen die Einstellung der Strafuntersuchung und die Aufhebung der Kontosperre zur Wehr gesetzt hatte. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, das Obergericht habe willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen und Beweise willkürlich gewürdigt. Es sei deshalb zum falschen Schluss gelangt, dass kein Betrug vorliege und die Organe der Firma Z.________ nicht in die fraglichen betrügerischen Handlungen involviert seien. Hätte das Obergericht nicht willkürlich gehandelt, so hätte es die Nichtigkeitsbeschwerde gutheissen müssen.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, er gelte nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer und könne sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I 97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 1 u. 2 S. 102 ff., 157 E. 2 S. 159 ff., 220 E. 2a S. 222).
1.2 Im vorliegenden Fall wird keine Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht. Auch eine Legitimation aufgrund des OHG kommt nicht in Betracht, da bei Betrug eine Opferstellung im Sinne des OHG grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 Ia 157). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie müsse gleichwohl legitimiert sein, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da sich die erwähnte Praxis des Bundesgerichts nicht auf die im vorliegenden Fall gegebene besondere Sachlage anwenden lasse. Sie mache mit ihrer Beschwerde nicht den staatlichen Strafanspruch geltend, sondern wolle den ihr aufgrund von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zustehenden Anspruch auf Aushändigung der ertrogenen Vermögenswerte durchsetzen. Ihr unter diesen Umständen die Beschwerdelegitimation abzusprechen, sei rechtsstaatlich nicht haltbar.
Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Damit der Richter später überhaupt dazu kommt, solche Werte einzuziehen, muss es bereits in der Ermittlungs- oder Untersuchungsphase möglich sein, vorläufige Massnahmen zu treffen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, N. 756 S. 235). Die kantonalen Strafprozessordnungen lassen daher in der Strafuntersuchung als vorsorgliche Zwangsmassnahmen die Beschlagnahme von Gegenständen zu, die der späteren Einziehung unterliegen können. Eine solche Massnahme ist die Kontosperre, mit der bezweckt wird, Bankkonten, die irgendeinen Konnex zur mutmasslichen Täterschaft oder zum Untersuchungsgegenstand aufweisen könnten, vor unbefugten Zugriffen des Angeschuldigten oder Dritter zu sichern. Im Entscheid, mit dem das Strafverfahren abgeschlossen wird (Einstellungsverfügung, Urteil, Strafbefehl oder Strafverfügung), befindet die Untersuchungsbehörde bzw. das Gericht, was mit den beschlagnahmten Objekten zu geschehen hat (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage 2002, § 69, N. 31 S. 319 f.). Im vorliegenden Fall führte die Bezirksanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aus, der anfängliche Verdacht, es könnte sich bei dem auf dem Konto der Firma Z.________ befindlichen Betrag von USD 734'729.-- um betrügerisch erlangten Deliktserlös handeln, habe sich nicht in einer für eine Anklage genügenden Weise erhärten lassen, die Voraussetzungen für eine Kontosperre seien somit nicht mehr gegeben und diese sei aufzuheben. Der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen ist demnach - abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmefällen - untrennbar mit dem Ausgang des Strafprozesses verbunden und kann deshalb nicht losgelöst von diesem angefochten werden. Wird die Strafuntersuchung eingestellt und die Aufhebung der Massnahme angeordnet, so muss der Geschädigte dartun, dass die Strafuntersuchung zu Unrecht eingestellt wurde, wenn er sich mit Erfolg gegen die Aufhebung der Massnahme zur Wehr setzen will. In diesem Sinne machte die Beschwerdeführerin mit den kantonalen Rechtsmitteln geltend, die Bezirksanwaltschaft habe die Untersuchung zu Unrecht eingestellt, weshalb die Freigabe des gesperrten Kontos unzulässig sei. Auch mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bringt sie - wie erwähnt - vor, die Einstellung der Strafuntersuchung beruhe auf einer willkürlichen Feststellung der Tatsachen und einer willkürlichen Würdigung der Beweise. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sie jedoch nicht befugt, diese Rügen in der staatsrechtlichen Beschwerde zu erheben. Daran ändert der Umstand nichts, dass es der Beschwerdeführerin im Grunde genommen nicht um den staatlichen Strafanspruch, sondern darum geht, den ihr nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zustehenden Anspruch auf Aushändigung von Vermögenswerten durchzusetzen. Sie müsste zur Durchsetzung dieses Anspruchs dartun, dass die Strafuntersuchung in verfassungswidriger Weise eingestellt wurde, und zur Erhebung dieser Rüge ist sie als Geschädigte nicht legitimiert. Wäre die These der Beschwerdeführerin richtig, müsste übrigens wohl in sehr vielen Fällen den Geschädigten die Legitimation zuerkannt werden, Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Auch wenn keine Vermögenssperre angeordnet ist, geht es vielen Geschädigten nicht nur um den (staatlichen) Strafanspruch, sondern um das materielle Interesse an der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens. Diese hängt aber im Adhäsionsprozess davon ab, ob eine Straftat begangen wurde, und da der Strafanspruch dem Staat zusteht, kann der Geschädigte gegen Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens keine staatsrechtliche Beschwerde erheben. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner A.________, B.________ und C.________ haben zwar keine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde eingereicht. Sie nahmen lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung und beantragten dessen Abweisung. Da sie aber im Rahmen dieser Stellungnahme auch Ausführungen zu der ihrer Meinung nach fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin machten, erscheint es gerechtfertigt, ihnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner A.________, B.________ und C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: