BGer C 175/2002 |
BGer C 175/2002 vom 30.12.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 175/02
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Urteil vom 30. Dezember 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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A.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 24. Juni 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1941, bezog von Januar 2000 bis Dezember 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem ihm von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 26. November 2001 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zugesprochen worden war, forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Februar 2002 die von Juli bis Dezember 2001 ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 21'371.- zurück, da A.________ ab Juli 2001 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht mehr erfüllt habe.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintrat; im Weiteren überwies es die Akten an die Arbeitslosenkasse, damit diese über den Erlass befinde.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formlos erfolgte Leistungszusprechung (BGE 122 V 368 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung der von der Invalidenversicherung ermittelten Erwerbsunfähigkeit als erhebliche neue Tatsache, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch Taggeldabrechnungen von Juli bis Dezember 2001 formlos erbrachten Leistungen zurückzuerstatten hat. Es geht also nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges (Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen - Wiedererwägung oder prozessuale Revision - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Erlass der Taggelder gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG.
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2.1 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis). Der Beschwerdeführer erhält ab dem 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Auch wenn in einem solchen Fall die Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b; vgl. BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc), liegen hier keine für einen solchen Fall sprechenden Anhaltspunkte vor: So geht Frau Dr. med. S.________, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 3. Januar 2001 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus und sieht auch keine Möglichkeit einer beruflichen Umstellung; im Bericht vom 14. September 2001 zuhanden der Invalidenversicherung geht sie zudem von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Damit war der Beschwerdeführer (spätestens) ab Juli 2001 nicht mehr in der Lage, zumutbare Arbeit anzunehmen und in der Folge auch nicht mehr vermittlungsfähig, so dass die Taggelder ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht ausbezahlt worden sind.
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2.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Verwaltung auf die zu Unrecht bezahlten Leistungen (vgl. Erw. 2.1 hievor) zurückkommen durfte. Rechtsprechungsgemäss stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so dass ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision möglich ist (BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). Dies steht auch in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 AVIV, wonach ein Behinderter bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5b).
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2.3 Die Summe der von Juli bis Dezember 2001 ausgerichteten Taggelder und damit die Höhe des zurückzufordernden Betrages von 21'371.- ist weder bestritten noch zu beanstanden.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, dass beim Leistungsbezug von mehreren Versicherungen 90% des letzten Lohnes nicht überschritten werden dürfe, was hier jedoch höchstens teilweise der Fall sei, so dass die Taggelder nicht vollständig zurückgefordert werden könnten. Offensichtlich stellt der Versicherte auf die Regelung gemäss der bis 31. August 1999 geltenden Fassung des Art. 18 Abs. 4 AVIG ab, wonach bei vorzeitigen Pensionierungen das Taggeld zusammen mit Vorruhestandsleistungen der beruflichen Vorsorge und allfälligen Zwischenverdiensten 90 % des letzten massgebenden versicherten Verdienstes vor der Pensionierung nicht übersteigen durften. Eine vorzeitige Pensionierung liegt hier jedoch nicht vor; gemäss den Angaben im Antragsformular bezieht der Beschwerdeführer jedenfalls keine Leistungen der Pensionskasse.
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2.4 Damit ist die Rückforderung zu Recht erfolgt. Im vorliegenden Zusammenhang ist - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht zu entscheiden, ob und ab wann der Versicherte um seine Invalidität wissen und der Arbeitslosenversicherung melden konnte. Dies beschlägt den guten Glauben als Voraussetzung des Erlasses gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG und wird in diesem Rahmen zu prüfen sein; dasselbe gilt für die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung den Betroffenen in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 30. Dezember 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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