BGer 2A.509/2002
 
BGer 2A.509/2002 vom 17.10.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.509/2002 /ngu
Urteil vom 17. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 23. September 2002.
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
X.________ ist Asylbewerber aus Kamerun. Am 3. Juni 2002 stellte er ein Asylgesuch. Am 13. August 2002 wurde er wegen des Verdachts , Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben, von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 15. August 2002 haben die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt gegen X.________ gestützt auf Art. 13a ANAG Vorbereitungshaft angeordnet, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel Stadt (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) am 16. August 2002 bis zum 14. November 2002 bewilligt worden ist.
2.
Mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 3. Oktober 2002 wandte sich X.________ an das Bundesgericht. Der Abteilungspräsident ging davon aus, es handle sich bei diesem Schreiben um eine verspätet eingereichte Eingabe gegen das Urteil vom 16. August 2002, qualifizierte das Schreiben als Haftentlassungsgesuch und überwies es am 8. Oktober 2002 zuständigkeitshalber dem baselstädtischen Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Dieser teilte dem Bundesgericht am 15. Oktober 2002 mit, in den Akten von X.________, der versehentlich auch als Y.________ erfasst worden sei, befinde sich noch ein weiterer Entscheid, nämlich jener über die Genehmigung der Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft vom 23. September 2002. Es stelle sich nun die Frage, ob die Eingabe von X.________ als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid zu behandeln sei.
3.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Eingabe vom 3. Oktober 2002 ausdrücklich an das Bundesgericht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich damit gegen das Urteil vom 23. September 2002 wehren will, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der Ausschaffungshaft (Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft) geprüft und bis zum 14. Dezember 2002 bewilligt hat. Die fragliche Eingabe ist daher nicht als Haftentlassungsgesuch, sondern als rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2002 zu behandeln.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, ein Drogendealer zu sein. Er schildert aus seiner Sicht Vorkommnisse, die er im Zusammenhang mit seiner Festnahme erlebt hat, und macht geltend, er sei mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht einverstanden. Nun sitze er schon fast 2 Monate im Gefängnis und habe als Unschuldiger damit Probleme.
Ob das Schreiben vom 3. Oktober 2002 die für Laieneingaben herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277) erfüllt, erscheint fraglich. Gegenstand des Entscheids der Haftrichterin ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Auch vor Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Auf Einwendungen, die nicht auf den Entscheid der Haftrichterin Bezug nehmen, kann jedenfalls von Vornherein nicht eingetreten werden.
5.
Sodann ist nichts ersichtlich, was die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides in Frage stellen könnte. Das Bundesamt für Flüchtlinge ist am 18. September 2002 auf das Asylgesuch von X.________ nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Nach Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheides ist fremdenpolizeiliche Haft nur noch in der Form der Ausschaffungshaft zulässig (Urteil 2A.35/2000 vom 10. Februar 2000, E. 3c). Die Vorbereitungshaft ist daher von den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt zu Recht in Ausschaffungshaft umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer erfüllte nach der Aktenlage während der Vorbereitungshaft zudem den Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG (Strafverfolgung wegen Drogenhandels, erwähntes Urteil, E. 2). Hinzuweisen ist dabei insbesondere auf die Polizeirapporte, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Drogenszene verkehrt hat. Damit bestand auch ein die Umwandlung der Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft rechtfertigender Haftgrund (Art. 13b lit. a ANAG). Auch die übrigen Haftvoraussetzungen sind klarerweise erfüllt (vgl. zum Beschleunigungsgebot das Schreiben vom 10. Oktober 2002, worin sich die Einwohnerdienste bei der Abteilung Vollzugsunterstützung nach dem Stand der Papierbeschaffung für X.________ erkundigen).
6.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die vorliegende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG - ohne prozessuale Weiterungen (Einholung von Vernehmlassungen etc.) und mit summarischer Begründung - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Da sich eine Gerichtsgebühr als offensichtlich uneinbringlich erweisen würde, rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer solchen abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: