BGer 1P.147/2002 |
BGer 1P.147/2002 vom 19.08.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.147/2002 /zga
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Urteil vom 19. August 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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X.________, Beschwerdeführer,
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Y.________, Beschwerdeführerin,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, 7002 Chur,
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gegen
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Gemeinde Breil/Brigels, 7165 Breil/Brigels, vertreten
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durch Rechtsanwalt lic.iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, Postfach 171, 7130 Ilanz,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Villa Brunnengarten, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
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Quartierplan "Palius/Tgariel/Ruast"
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer,
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vom 13. Dezember 2001
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Sachverhalt:
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A.
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A.a
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Die Gemeinde Breil beschloss 1972, zur geordneten baulichen Erschliessung des bis anhin vorwiegend landwirtschaftlich genutzten, gut 100'000 m2 grossen Gebietes "Palius/Tgariel/Ruast" ein Quartierplanverfahren durchzuführen. Davon betroffen war auch die mit einem Bauernhaus und einem Stall überbaute, 3'144m2 grosse Parzelle Nr. 3'676 von Z.________. Der Quartierplan wurde nach Abschluss der damit verbundenen Baulandumlegungen mit dem Antritt der neuen Besitzstandsverhältnisse im Herbst 1975 rechtsgültig vollzogen.
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A.b Am 26. Juli 1979 fasste der Gemeindevorstand den folgenden Beschluss betreffend die Verteilung der Erschliessungskosten für das Quartierplangebiet "Ruast-Tgariel-Palius":
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"Repartiziun dils cuosts per la infrastructura
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1. Surfatscha da terren
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Mesira cumpigliada total ca. 111'626 m2
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2. Cuosts calculai
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per l'avertura da quartier, vias, aua, canalisaziun,
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electrificaziun, asfaltaziun etc.
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ca. 111'626 m2 x frs. 20.-- per m2 = cousts totals 2'232'500.--
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deducziun: compart da vischnaunca 25 % ./. 558'500.--
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Cuosts restonts per proprietaris da terren total 1'674'000.--
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3. Surfatscha da terren cumpigliada = total 111'626 m2
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deducziun: mesira da vischnaunca per las vias da
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quartier conderschidas = ./. 8'038 m2
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Surfatscha da terren che paga vid l'avertura dalla
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infrastructura = total 103'588 m2
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4. Repartiziun dils cuosts
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1'674'000.--
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Cuosts restonts tenor cefra 2: 111'626 m2 per m2 frs. 15.--
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5. Decisiun dalla suprastonza communala
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Cun conclus dils 26 da fenadur 1979 decida la suprastonza:
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a) da reparter ils cuosts restonts sin ils proprietaris da terren dil maun privat
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b) da considerar per la repartiziun dils cuosts la mesira dallas parcellas
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c) da stipular in prezi da min. frs. 15.-- per m2 terren cumpigliau
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d) da indexar il prezi da frs. 15.-- per m2 tenor svilup dils cuosts da baghegiar
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e) da tschentar il quen per las parcellas surbaghegiadas immediat
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f) da tschentar il quen per in pagament à conto per las execuziuns fatgas en terren era per parcellas ch'ein aunc buca surbaghegiadas.
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Cefra f) ei d'applicar oravontut leu nua che las parcellas aunc buca surbaghegiadas profiteschan dallas investiziuns fatgas e fussen pusseivlas per ina surbaghegiada immediata
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6. Imposiziun publica
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(...)
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7. Proprietaris da terren
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(...)"
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Gestützt auf einen Vorschlag ihres Präsidenten vom 25. Juli 1979 beschloss der Gemeindevorstand laut Protokoll am 26. Juli 1979 zusätzlich, die von den Grundeigentümern zu erhebenden Beiträge wie folgt abzustufen:
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"Plinavon decida la suprastonza da far ina excepziun resp. ina reducziun dalla quota privata tier cass da direzia. Quels vegnan dividi en 3 categorias e distingui sco suonda:
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a) parcellas che confinaven cun ina via publica tochen ina mesira da baghegiar da 26 m distanza dalla via (Bautiefe)
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b) parcellas surbaghegiadas avon la planisaziun da quartier cun risguard sin las prestaziuns fatgas ordavon entras il proprietari privat
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c) cass ordinaris, che dueien guder negina favorisaziun, auter che ils 25 % risguardai ord unteress dil maun public.
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Las quotas privatas vegnan stipuladas sco suonda:
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- cat. a) paga frs. 10.-- per m2
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- cat. b) paga frs. 10.-- per m2
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- cat. c) paga frs. 15.-- per m2
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Ils cass rangai ella cat. a) ein:
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(..)
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Z.________ 1'430 m2
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13'048m2 à 10.-- = frs. 130'480.--
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Ils cass dalla cat. b) ein
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(,,)
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4'001 m2 à 10.-- = frs. 40'010.--
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frs. 170'490.--
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Ils cass dalla cat. c) ein:
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surfatscha totala che ha da pagar 103'588 m2
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deducziun: mesira cat. a) 13'048 m2
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mesira cat. b) 4'001 m2 17'049 m2
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categoria c) 86'539 m2 à 15.-- = 1'298'085.--
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Entradas totalas categorias a), b) e c) frs. 1'468'575.--
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Recapitulaziun
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Cuosts restonts per proprietaris total frs. 1'674'000.--
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Entradas totals categorias a), b ) e c) frs. 1'468'575.--
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differenza sin quen final frs. 205'425.--
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Il manco ord sura differenza ei da ulivar sco suonda:
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a) comparts ord taxas da colligiaziun vid aquaduct e canalisaziun
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b) entras la deliberaziun dalla zona publica a "Ruast" ei tal terren da ca. 6'000 m2 da engravegiar cun la quota privata da frs. 15.-- per m2 ni frs 90'000.---
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c) spargn da cuosts entras simplificaziun dallas execuziuns en terren (..)
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Entras questa disposiziun lubescha ei alla vischnaunca da direger e progressar las execuziuns da vias, asfaltaziuns etc. en il quartier da Tgariel-Ruast-Palius en etappas e tenor l'activitad da baghegiar en quei cirquit. Grazia allas investiziuns fatgas ein las parcellas carschidas considerablamein en valeta. Ins quenta perquei cun la capientscha dils proprietaris da terren."
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A.c Mitte der 90er-Jahre starb Z.________. Im Rahmen der Erbteilung wurde der unüberbaute, 1'825 m2 grosse Westteil der Parzelle Nr. 3'676 als neue Parzelle Nr. 4'298 abparzelliert und ging ins Eigentum seines Sohnes X.________ über. Die neu 1'257 m2 grosse, mit Bauernhaus und Stall überbaute Parzelle Nr. 3'676 ging an die Tochter Y.________.
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A.d Im Juni 1997 beschloss der Gemeinderat die Fertigstellung der im Strassenplan vorgesehenen, im Süden an die Parzellen Nrn. 3'776 und 4'298 angrenzenden Hauptverkehrsstrasse "Palius" (Strassenparzelle Nr. 3'668). Das Projekt wurde 1998 realisiert.
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A.e Am 19. Juni 1997 hiessen die Stimmberechtigen von Breil neue generelle Erschliessungspläne für alle Siedlungsgebiete gut, was von der Regierung im Mai 1998 genehmigt wurde. Diese Änderungen führten zu offenen Widersprüchen mit dem seit 1979 rechtskräftigen Quartierplan "Tgariel/Ruast", was die Gemeinde veranlasste, diesen in einem Nachtragsverfahren ans neue Recht anzupassen. Dazu kombinierte sie das Einleitungs-, Auflage- und Genehmigungsverfahren in einem Akt, welcher erstmals auch die Kostenbeiträge für die seit 1979 erstellten Erschliessungsanlagen enthielt. Er wurde vom 27. April bis zum 26. Mai 2001 öffentlich aufgelegt.
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A.f X.________ erhob gegen diesen Kostenverteiler am 26. April 2001 Einsprache. Der Gemeindevorstand hiess sie teilweise gut und setzte die auf die Parzelle Nr. 4'298 entfallenden Erschliessungsbeiträge auf Fr. 47'346.-- (Teilflächen von 839 m2 à Fr. 20.-- und von 986 m2 à Fr. 31.--) herab.
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A.g Y.________ erhob am 29. Juni 2001 ebenfalls Einsprache gegen den Kostenverteiler, welcher sie zur Zahlung eines Erschliessungsbeitrages von Fr. 19'158.-- (Teilfläche von 618 m2 Fr. 31.-- mit dem Vermerk, der überbaute Parzellenanteil sei nicht mitgerechnet) verpflichtete. Der Gemeindevorstand trat darauf wegen Verspätung nicht ein.
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A.h Den von X.________ und Y.________ gegen diese Entscheide des Gemeindevorstandes gemeinsam erhobenen Rekurs, mit dem sie geltend machten, die Erschliessungsbeiträge hätten wegen Verjährung - im Falle von Y.________ trotz verspäteter Einsprache - nicht mehr erhoben werden dürfen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 13. Dezember 2001 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. März 2002 wegen Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV beantragen X.________ und Y.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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Die Gemeinde Breil beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Gemeinde Breil ist eine rätoromanische Gemeinde und auch die Beschwerdeführer (sowie die Rechtsvertreter beider Seiten) sind romanischer Sprache. Nach Art. 70 Abs. 1 BV ist im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache auch diese Amtssprache des Bundes.
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Das Urteil des Bundesgerichts wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst; sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Art. 37 Abs. 3 OG). Die Beschwerdeführer hatten ihre Einsprachen in romanischer Sprache eingereicht, die auch die Amtssprache der Gemeinde ist. Das hier in Frage stehende Nachtragsverfahren führte die Gemeinde jedoch - im Gegensatz zum 1972 bzw. 1979 noch ganz rätoromanisch durchgeführten Quartierplanverfahren - entgegen der geltenden Amtssprachenregelung weitgehend auf Deutsch durch. Auch die Beschwerdeführer reichten ihren kantonalen Rekurs und die staatsrechtliche Beschwerde in deutscher Sprache ein. Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesgericht nicht veranlasst, von der Regel der Ausfertigung des Urteils in der Sprache des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts, das auf Deutsch verfasst ist, abzuweichen.
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2.
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Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer sind durch die Verpflichtung zur Bezahlung von Beiträgen in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und daher ohne weiteres befugt, die Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend zu machen (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
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3.
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Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a, je mit Hinweisen).
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, die Grundeigentümerbeiträge für überbaute Grundstücke seien nach Ziff. 5 lit. e des Kostenverteilers vom 26. Juli 1979 sofort, d.h. mit dessen Rechtskraft, fällig gewesen. Ebenfalls zu Recht habe es die 10-jährige Verjährungsfrist angewendet. Willkürlich habe es dann aber gefolgert, die Stammparzelle Nr. 3'676 habe nicht als "überbautes Grundstück" im Sinne des Kostenverteilers gegolten, sondern als im Umfang einer Bautiefe erschlossene Parzelle. Mit dieser Einstufung habe die Gemeinde gewissen Grundeigentümern Sonderkonditionen eingeräumt, auf die Fälligkeit hätte dies keinerlei Einfluss gehabt. Wenn das Verwaltungsgericht in E. 3d, S. 12 Mitte, ausführe, die Gemeinde habe zunächst auf die Erhebung der offenen Beiträge verzichtet, so bringe es damit klar zum Ausdruck, dass diese fällig gewesen seien: seine gegenteilige Folgerung sei willkürlich. Wenn die Gemeinde Breil die Beiträge im Sommer 1979 habe einfordern dürfen, darauf aus nicht näher bekannten bzw. rechtlich unbeachtlichen Gründen verzichtet habe, müsse sie die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen akzeptieren. Das Recht, die Erfüllung zu verlangen bzw. umgekehrt, leisten zu dürfen, bestimme nach Art. 75 OR die Fälligkeit einer zivil- wie öffentlichrechtlichen Forderung. Nur darauf komme es an: wer eine fällige Forderung nicht eintreibe oder nicht einmal Rechnung stelle, bewirke entgegen der willkürlichen Ansicht des Verwaltungsgerichts keine zeitliche Verschiebung des Fälligkeitstermins. Unbehelflich sei der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Beiträge seien an die Baukostenentwicklung gekoppelt worden, was belege, dass eine etappenweise Fälligstellung vorgesehen worden sei. Das Gegenteil sei der Fall: wenn schon der Grundbeitrag an einen Verzugszins gekoppelt worden sei, bedeute dies nur, dass der Schuldner bei späterer Zahlung der sofort fälligen Forderung den Verzugszins zu übernehmen habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass mit der 10-jährigen die längste im schweizerischen Schuldrecht geltende Verjährungsfrist zur Anwendung komme; es sei daher auch mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht vereinbar, eine vor 23 Jahren entstandene Forderung als heute noch geschuldet zu betrachten. Aus dem Umstand, dass ein Teilstrassenstück erst 1998 fertiggestellt worden sei, ergebe sich nichts anderes, da die Gemeinde Breil die Fälligkeitsregelung gemäss Ziff. 5 lit. e ihres Kostenverteilers gerade nicht an die Erstellung der Erschliessungsanlagen gekoppelt habe. Es gehe nicht an, nun nachträglich neue Fälligkeitstermine zu Lasten der Privaten zu setzen. Die 10-jährige Verjährungsfrist für die Einforderung der Beitragsforderung in Höhe von Fr. 47'346.-- sei daher längst abgelaufen.
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5.
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5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem publizierten Kostenverteiler und dem im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Beschluss des Gemeindevorstandes vom gleichen Tag keineswegs eindeutig, dass die Gemeinde sämtliche Beiträge per sofort, d.h. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers nach dessen öffentlicher Auflage, fällig stellen wollte. Nach Ziff. 5 lit. e sollten ausdrücklich nur die Beiträge für die überbauten Parzellen sofort eingezogen werden. Für die übrigen, nicht überbauten Parzellen wurde nach Ziff. 5 lit. f die Möglichkeit vorgesehen, "Akontozahlungen" für die Ausführung der geplanten Erschliessungsanlagen zu verlangen, wobei damit insbesondere diejenigen Parzellen belastet werden sollten, die dadurch erschlossen und baureif gemacht wurden. Dies wurde ausdrücklich als eine Richtlinie formuliert, nach der von Fall zu Fall entschieden werden sollte, bei welchen Parzellen die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung erfüllt seien. Das spricht dafür, dass diese Beiträge erst nach Massgabe des Fortschreitens der Erschliessungsarbeiten und dem Nutzen für die jeweiligen Parzellen in Rechnung gestellt werden sollten.
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Gemäss dem Sitzungsprotokoll erliess der Gemeindevorstand überdies Ausführungsbestimmungen zum publizierten Kostenverteiler, indem er die Quartierplangrundstücke in drei Kategorien - an eine öffentliche Strasse angrenzende Parzellen bis zu einer Bautiefe von 26 m, überbaute und übrige Parzellen - einteilte und die beiden ersten privilegierte, indem für sie anstelle des Grundbeitrages von 15 Franken ein reduzierter Beitrag von 10 Franken pro m2 erhoben wurde. Wie sich aus der Berechnung der Kostendeckung und der abschliessenden Erklärung des Gemeindevorstandes im Protokoll (vorn A.b ) ergibt, wollte er mit dieser Regelung der Kostenverteilung und -erhebung die fortlaufende Finanzierung der je nach Bautätigkeit etappenweise zu erstellenden Erschliessungsanlagen sicherstellen und er hoffte dank der Wertsteigerung der Parzellen auch auf das Verständnis der beitragspflichtigen Eigentümer. Weil dies so vorgesehen war, wurde auch festgelegt, dass der Grundbeitrag von Fr. 15.-- pro m2 Entwicklung des Baukostenindexes anzupassen sei; dies hätte sonst kaum Sinn gemacht bzw. es wäre für verspätete Zahlung eher ein Verzugszins festgelegt worden.
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Daraus muss geschlossen werden, dass die Grundeigentümerbeiträge für die an eine öffentliche Strasse angrenzenden und die bereits überbauten Grundstücke sofort (d. h. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers von 1979 nach dessen Publikation) und für die übrigen nach Massgabe der Realisierung der ihrer Erschliessung dienenden Anlagen fällig wurden. Die Eigentümer der Ersteren profitierten bereits von den Erschliessungsanlagen, indem ihre Parzelle überbaut war oder jederzeit hätte überbaut werden können, weil sie an einer bestehenden öffentliche Strasse angrenzten; die Eigentümer der Letzteren sollten nach Massgabe der erfolgten Erschliessung für ihre Parzelle zur Bezahlung der Quartierplankosten verpflichtet werden. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzubilligen, dass der Kostenverteiler auch anders verstanden werden könnte. So könnte man insbesondere im in Ziff. 5 lit. f im Zusammenhang mit den nicht überbauten Parzellen allgemein verwendeten Begriff der Akontozahlung ein Indiz dafür sehen, dass die Beiträge auch für sie sofort fällig waren, da Akontozahlungen nur für fällige Forderungen verlangt werden können. Das Gleiche gilt für die Indexierung nach dem Baukostenindex, soweit diese auch für erst später bezahlte Beiträge Anwendung finden sollte, was allerdings aufgrund der Akten nicht klar ist; dann stellte dies tatsächlich eine Art Verzugszins dar, was dafür sprechen würde, dass die Fälligkeit bereits 1979 eintrat. Es fragt sich indessen, ob es verfassungsrechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre, 1979 die Grundeigentümerbeiträge für alle Quartierplangrundstücke einzufordern und damit auch für diejenigen, die erst Jahre oder Jahrzehnte später erschlossen werden sollten. Auf jeden Fall war dies nicht die Absicht des Gemeindevorstandes, wie sich dies aus dem entscheidenden Protokoll ergibt, und dieser hat denn auch keine Anstalten getroffen, alle Beiträge sofort einzuziehen. Die sich allein auf den von Laien formulierten Wortlaut stützende Auslegung der Beschwerdeführer wird somit dem Sinn und Zweck des Kostenverteilers von 1979 nicht gerecht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht alle Quartierplanbeiträge 1979 sofort fällig wurden, ist im Ergebnis jedenfalls nicht willkürlich.
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5.2 Nicht haltbar ist indessen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sämtliche Beitragsforderungen der Gemeinde gegen Z.________ seien 1979 noch nicht fällig gewesen. Es hat dazu ausgeführt, mit der Aufteilung der Kosten (Ziff. 5 lit. a-d) sowie den je nach Bodennutzung verschiedenartigen Zahlungsmodalitäten (Ziff. 5 lit. e-f; inkl. Sonderkriterien A-C) sei angestrebt worden, die in der Landwirtschaft tätigen Grundeigentümer nicht unnötig stark zu belasten. Die Richtigkeit dieser Interpretation ergebe sich aus der Liste der im Beschlussprotokoll namentlich aufgeführten Eigentümer, bei denen auf eine Entrichtung der offenen Beiträge vorerst verzichtet worden sei. Daraus dürfe geschlossen werden, dass die Beiträge noch nicht fällig gewesen seien. Richtig sei zwar, dass nach Ziff. 5 lit. e die Beiträge für überbaute Grundstücke an sich sofort fällig gewesen seien. Auf Grund der erwähnten Hintergründe zur Vermeidung einer ruinösen Notlage des als Landwirt tätigen Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer rechtfertige sich indessen die Annahme, die von ihm geschuldeten Beiträge seien "noch nicht direkt fällig" gewesen. Man habe zu seinen Gunsten eine Sonderlösung getroffen und die Stammparzelle Nr. 3'676 als nicht überbautes Grundstück behandelt, obwohl sich darauf eine Bauernhaus und ein Stall befunden hätten.
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Die Beschwerdeführer rügen dies zu Recht als widersprüchlich. Wenn die Gemeinde aus sozialen Gründen darauf verzichtete, von den ein überbautes Grundstück besitzenden Landwirten die Quartierplanbeiträge einzufordern, so hat sie diese als fällig angesehen: auf die Geltendmachung einer nicht fälligen Forderung zu verzichten, wäre offensichtlich sinnwidrig gewesen. Mit Recht bringen die Beschwerdeführer zudem vor, der Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung berühre deren Fälligkeit und damit deren Verjährung nicht. Der Umstand, dass die Gemeinde aus welchen Gründen auch immer auf die Geltendmachung fälliger Beitragsforderungen gegen Z.________ verzichtete, ändert nichts an deren Fälligkeit und hat keinen Einfluss auf deren Verjährung .
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5.3 Im Quartierplanverfahren wurde 1979 der an einen öffentlichen Weg anstossende, 1'430 m2 grosse Nordteil der damaligen Parzelle Nr. 3'676 im Umfang einer Bautiefe (26 m) als erschlossenes Bauland in die Kategorie A (siehe Protokoll vorne unter A.b) eingestuft, für welches ein reduzierter Beitrag von Fr. 10.-- pro m2 an die Kosten des Quartierplans zu bezahlen war. Die restliche Fläche wurde als nicht erschlossenes Land behandelt, für welches der volle Beitrag von Fr. 15.-- pro m2 zu bezahlen war.
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5.3.1 Nach dem Gesagten waren die Beiträge für den Nordteil der Parzelle 1979 fällig: Dieser war in die Kategorie A als bereits erschlossenes Bauland eingestuft worden, für welches der zu bezahlende Betrag errechnet und im Protokoll aufgeführt wurde. Da die Beiträge für nicht überbaute Grundstücke gemäss Ziff. 5 lit. f nach Massgabe ihrer Erschliessung fällig gestellt werden sollten, muss nach dem dargelegten ganzen Sinn und Zweck der Regelung auch der Beitrag für diesen nördlichen Teil der ursprünglichen Parzelle Nr. 3'676, der als bereits erschlossen eingestuft wurde, konsequenterweise als 1979 fällig gestellt betrachtet werden. Gegenüber der Beschwerdeführerin geht die Gemeinde denn auch davon aus, indem sie für den Nordteil der heutigen Parzelle Nr. 3'676 im Ausmass von 639 m2 (1'257 m2 - 618 m2) keinen Beitrag an die Quartierplankosten verlangt. Das Gleiche muss für den Nordteil der Parzelle Nr. 4'298 des Beschwerdeführers mit 839 m2 gelten, für den die Gemeinde einen Beitrag von Fr. 20.--/m2 (= Fr. 16'780.--) erheben will. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Beitrag sei 1979 nicht fällig gewesen, ist offensichtlich unhaltbar. War der Beitrag aber 1979 fällig, so war die 10-jährige Verjährungsfrist längst abgelaufen, als er am 26. April 2001 von der Gemeinde Breil eingefordert wurde.
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5.3.2 Die Beiträge für den unüberbauten Südteil der Parzellen der Beschwerdeführer wurden dagegen nach dem Gesagten nicht 1979, sondern erst 1998 mit seiner Erschliessung durch den Bau der Hauptverkehrsstrasse "Palius" fällig und waren somit im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch die Gemeinde nicht verjährt. Dies führt zu folgendem Ergebnis:
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5.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin, der die Gemeinde nur die noch nicht verjährten Perimeterbeiträge für den 1979 unerschlossenen Südteil der (neuen) Parzelle Nr. 3676 in Rechnung stellte, ist der angefochtene Entscheid verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. War somit ihre Einsprache materiell unbegründet, kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht das Nichteintreten der Gemeinde auf ihre Einsprache wegen Verspätung zu Recht schützte oder nicht, nachdem es ihren Rekurs gleichwohl und materiell beurteilte
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Dem Beschwerdeführer stellte die Gemeinde sowohl Perimeterbeiträge für den bereits 1979 erschlossenen Nordteil seiner Parzelle Nr. 4'298 als auch für den 1998 erschlossenen Südteil in Rechnung. Erstere waren nach dem Gesagten verjährt und ihre Einforderung verspätet, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit verfassungswidrig ist, als er die Betragsforderung der Gemeinde auch für den Nordteil schützte.
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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen und diejenige des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteills. Das Verwaltungsgericht wird den Rekurs des Beschwerdeführers im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen teilweise gutzuheissen und die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten neu zu verlegen haben.
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Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Interesses die Gerichtskosten zu tragen und der Gemeinde Breil eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer und die fiskalische Interessen verfolgende Gemeinde Breil haben nach Massgabe ihres Unterliegens Gerichtskosten zu bezahlen, während die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden (Art. 156 und 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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1.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
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1.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 aufgehoben; im Übrigen wird sie abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Breil zu je 1/3 auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Breil für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Breil/Brigels und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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