| BGer 6A.102/2001 | 
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  BGer 6A.102/2001 vom 09.01.2002  | 
{T 0/2}
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6A.102/2001/kra
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K A S S A T I O N S H O F
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9. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Luchsinger.
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_________
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Christoph Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Kammer,
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betreffend
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Entzug des Führerausweises (Art. 16 und 17 SVG)
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom
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12. Juli 2001),
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hat sich ergeben:
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A.- X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in
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verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht
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näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu-
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zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem
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Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer
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seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des
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Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke
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Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging
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nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und
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fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis
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zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in
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einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr-
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bahn und über das Trottoir lenkte.
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B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog
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X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh-
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rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich-
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tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer
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Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat
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entzogen worden war.
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Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des
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Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent-
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zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001,
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bzw. am 12. Juli 2001 ab.
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C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
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Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid
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des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur
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Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even-
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tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei
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Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten,
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dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner
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sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt-
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liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
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vor Bundesgericht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
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den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh-
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rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re-
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gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt
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ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
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ohne weiteres zulässig (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen
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Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens-
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recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je-
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doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich,
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im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu
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machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver-
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letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent-
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scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE
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123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde-
  | 
führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs-
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gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf
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unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
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Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht
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ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet
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werden.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
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erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich
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einzutreten.
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2.- Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der
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ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so-
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wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als
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auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig.
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Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3
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und 4).
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Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal-
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tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf
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rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer-
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ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über-
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haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es
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trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen
  | 
Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs-
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gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt
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seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung
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ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu-
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lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs
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des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu
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einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte
  | 
Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so
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brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den
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Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es
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trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf
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die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des
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Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über-
  | 
haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen
  | 
Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.
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3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17
  | 
Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh-
  | 
rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher
  | 
Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug
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lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In
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seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche
  | 
Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug
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auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags
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und auf den ganzen Sonntag zu beschränken.
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a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17
  | 
SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini-
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male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für
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gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau-
  | 
ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf
  | 
unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die
  | 
konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund
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des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig-
  | 
keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord-
  | 
nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
  | 
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]).
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Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine
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Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren
  | 
Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt
  | 
werden darf (Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV).
  | 
Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach
  | 
sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder
  | 
erteilt werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Weitere Vorschriften
  | 
über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs
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kennt das Bundesrecht nicht.
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Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen-
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verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22
  | 
E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf,
  | 
dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego-
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rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei-
  | 
lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate-
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gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen
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sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen-
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zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer
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für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset-
  | 
zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für
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alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt
  | 
das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück-
  | 
lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten
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des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei-
  | 
zeit) beschränkt werden könne.
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Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be-
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stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll-
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zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An-
  | 
sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer-
  | 
den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel-
  | 
mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der
  | 
Auslegung keine Antwort entnehmen lässt.
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b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug
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des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als
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fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt,
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deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt
  | 
und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden
  | 
sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer
  | 
Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent-
  | 
wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
  | 
24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die
  | 
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986,
  | 
BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche
  | 
Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel-
  | 
le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie-
  | 
herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr
  | 
Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von
  | 
weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des
  | 
Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den
  | 
gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme
  | 
stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II
  | 
396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib
  | 
146 E. 2a S. 148).
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Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die
  | 
Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem
  | 
dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der
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fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge-
  | 
bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen
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eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich-
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tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in
  | 
Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn
  | 
auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen
  | 
dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch-
  | 
tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht
  | 
vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen
  | 
würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche
  | 
Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus-
  | 
weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand-
  | 
habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein
  | 
Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be-
  | 
stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den
  | 
Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem
  | 
möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be-
  | 
halten könnte (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver-
  | 
langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie-
  | 
denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird,
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da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie
  | 
ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste
  | 
(Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359,
  | 
E. 3a).
  | 
Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen
  | 
Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3
  | 
SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung
  | 
der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die
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kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu
  | 
äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl.
  | 
die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras-
  | 
senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466).
  | 
c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte
  | 
Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er
  | 
betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs
  | 
und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie-
  | 
rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider-
  | 
handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre-
  | 
chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht
  | 
nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög-
  | 
liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug
  | 
des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög-
  | 
lich sein solle.
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Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
  | 
steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver-
  | 
waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn-
  | 
lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge
  | 
Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln
  | 
rechtfertige (BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a
  | 
S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).
  | 
Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden
  | 
stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz
  | 
seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab-
  | 
hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri-
  | 
scher Funktion darstellt (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399;
  | 
123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht-
  | 
liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die
  | 
gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder
  | 
auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507;
  | 
123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung
  | 
des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin-
  | 
sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine
  | 
analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über
  | 
die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum
  | 
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973
  | 
(VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum
  | 
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985
  | 
(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde,
  | 
schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine
  | 
zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs
  | 
nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf
  | 
Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der
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Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade
  | 
nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal-
  | 
tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er-
  | 
wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er-
  | 
zieherischen und präventiven Zwecks.
  | 
Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage
  | 
für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während
  | 
der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver-
  | 
langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der
  | 
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die
  | 
Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge-
  | 
nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht
  | 
ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge-
  | 
wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im
  | 
Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver-
  | 
selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des
  | 
Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom
  | 
31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament
  | 
beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001
  | 
S. 6499 ff.).
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d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-
  | 
gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an-
  | 
geordnete Vollzugsform kritisiert wird.
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4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom
  | 
zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten
  | 
bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten
  | 
Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be-
  | 
schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref-
  | 
fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu
  | 
seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter
  | 
habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch
  | 
gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine
  | 
viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-
  | 
sigkeit zuwiderlaufe.
  | 
a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die
  | 
Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate,
  | 
wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist
  | 
ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren
  | 
Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in
  | 
diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1
  | 
lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr.
  | 
Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf
  | 
Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen
  | 
Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere
  | 
Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag,
  | 
findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das
  | 
Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem
  | 
Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis-
  | 
tischen Leumunds berücksichtigen (BGE 121 II 134 E. 3d
  | 
S. 136 f.).
  | 
b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War-
  | 
nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen (Art. 17
  | 
Abs. 1 SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem
  | 
die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr-
  | 
zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor-
  | 
fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände
  | 
sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel-
  | 
fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der
  | 
Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive
  | 
Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1
  | 
S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung
  | 
der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
  | 
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen
  | 
überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich
  | 
der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände
  | 
zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un-
  | 
haltbaren Weise gewichten (BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).
  | 
Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be-
  | 
messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver-
  | 
waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände
  | 
- namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende
  | 
Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der
  | 
Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei-
  | 
ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht
  | 
gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um-
  | 
ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in
  | 
Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück-
  | 
sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine
  | 
behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit
  | 
und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge -
  | 
keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent-
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zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das
  | 
Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften
  | 
Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm
  | 
zustehenden Ermessens geblieben ist.
  | 
c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge-
  | 
gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent-
  | 
scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet
  | 
schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si-
  | 
tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue
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erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das
  | 
Verwaltungsgericht annehme.
  | 
Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be-
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schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä-
  | 
higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden
  | 
haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich-
  | 
keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa
  | 
(Art. 12 StGB) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b
  | 
S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf-
  | 
befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des
  | 
Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der
  | 
Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er
  | 
hat diese Verfügung nicht angefochten.
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Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde-
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führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr
  | 
an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer
  | 
Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver-
  | 
schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes-
  | 
sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh-
  | 
rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch
  | 
bewusst sein musste.
  | 
Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch
  | 
ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh-
  | 
rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein
  | 
Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat-
  | 
sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass
  | 
er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver-
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kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein
  | 
erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja
  | 
keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen
  | 
verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin
  | 
lenkt.
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d) Auch der automobilistische Leumund des Be-
  | 
schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand
  | 
gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min-
  | 
destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem
  | 
Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994
  | 
erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe.
  | 
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb-
  | 
lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme,
  | 
lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen
  | 
Licht erscheinen.
  | 
e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli-
  | 
chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor-
  | 
fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar
  | 
grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit
  | 
aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh-
  | 
rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen
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Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf-
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tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be-
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tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto
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nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich-
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keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver-
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hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen
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Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu
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nehmen.
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Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung
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der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel-
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chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen
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Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c
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S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-
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schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der
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Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar-
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beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr-
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zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie
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nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu
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vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm
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die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben
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der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur
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erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit
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auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser
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Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht
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überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des
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Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte.
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f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be-
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schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2
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VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe
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Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona-
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tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit
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sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat
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diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige-
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messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei
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einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle
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verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit-
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geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten.
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Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem
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Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor-
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geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten
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Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent-
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zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu
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berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen
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und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche
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Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
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g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte
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Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge-
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samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes-
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rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver-
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gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das
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Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren
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und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge-
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fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war,
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ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange-
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messen (BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall
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setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier
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der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das
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Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001
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vom 30. Oktober 2001, E. 2d).
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h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe-
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gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird.
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5.- Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der
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unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts-
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mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss
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Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
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a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be-
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steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für
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Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus-
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sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten
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beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da-
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gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
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Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
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halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
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gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-
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ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
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zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b
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S. 275).
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b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be-
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schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos.
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Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit
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der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver-
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langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich
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als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin-
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gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs
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auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist.
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Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord-
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nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst-
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richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings
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belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes
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Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher
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anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher
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gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be-
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gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden
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Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte
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Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts-
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reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen
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Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher
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Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
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6.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts-
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beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes-
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gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten
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des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde-
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führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
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Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
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Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal-
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tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
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Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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