BGer C 436/2000
 
BGer C 436/2000 vom 08.06.2001
{T 0/2}
C 436/00 Gr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 8. Juni 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt
und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die
Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Amthausgasse
12, 3011 Bern,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Die 1946 geborene A.________ arbeitete seit 1987
zu 100 % als Sekretärin bei der Firma R. in G.. Per 1. Juni
1998 wurde dieses Arbeitsverhältnis auf Ersuchen der
Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf 60 % redu-
ziert. Die Versicherte meldete sich deshalb bei der
Arbeitslosenkasse und beantragte für die weggefallenen 40 %
ihrer Anstellung ab 1. Juni 1998 Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 stellte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn die Versicherte
ab 14. Dezember 1999 für 25 Tage in der Anspruchsberechti-
gung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe sich
nicht bemüht, die ihr zugewiesene und zumutbare 100%-Stelle
als kaufmännische Angestellte bei der Firma G. AG in B. zu
erhalten.
B.- In Gutheissung der hiegegen von A.________ einge-
reichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kan-
tons Solothurn die Verfügung vom 11. Februar 2000 auf (Ent-
scheid vom 20. November 2000).
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzli-
chen Entscheid sei aufzuheben.
Die Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliessen. Das Amt für Wirtschaft und Ar-
beit des Kantons Solothurn beantragt Gutheissung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz-
lichen Bestimmungen und Grundsätze über die Anspruchsgrund-
lagen der mindestens teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG)
und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG), über die Zwischen-
verdienstregelung als abrechnungstechnische Einkommensbe-
messungsbestimmung (Art. 24 AVIG; BGE 121 V 340 Erw. 2c;
ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) und über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung einer
Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer
zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass in Art. 16 AVIG gesagt wird, was
unter dem Begriff der zumutbaren Arbeit im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu verstehen ist. Danach ist
grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei denn,
einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten
Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63
Erw. 3b).
Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines
Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten
als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumut-
baren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumut-
bare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich
gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlun-
gen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder
bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine
nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung
unterlässt. Der arbeitslose Versicherte hat bei diesen Ver-
handlungen klar und eindeutig die Bereitschaft zum Ver-
tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeits-
losigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hin-
weisen; ARV 1984 Nr. 14 S. 167; nicht veröffentlichtes
Urteil J. vom 9. November 2000, C 251/00).
2.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin unter der
Sanktionsdrohung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verpflich-
tet werden konnte, unter Aufgabe der 60%-Stelle bei der
Firma R. in G. die 100% Stelle bei der Firma G. AG in B.
anzunehmen.
a) Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen
im Wesentlichen vor, die Teilzeitarbeitslosigkeit sei
gesetzlich anerkannt. Gemäss Rechtsprechung sei lediglich
erforderlich, dass der Vermittlungsgrad des Versicherten
mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Da die
Beschwerdegegnerin im Umfang von 40 % für eine Teilzeit-
stelle vermittlungsfähig gewesen sei, habe sie nicht ver-
pflichtet werden können, eine 100%-Stelle anzunehmen. Daran
ändere auch die Zwischenverdienstregelung nichts, da diese
nur eine Einkommensbemessungsbestimmung und keine Tätig-
keitsförderungsnorm sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Ver-
sicherte suchte zu ihrer 60%igen Anstellung eine weitere
Teilzeitstelle, um insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu
können. Von der versicherten Person muss indessen verlangt
werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte
Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder - falls
dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse in Frage
kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben,
selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht
(vgl. ARV 1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslo-
senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversi-
cherungsgesetz, Bd. I, N 67 zu Art. 15). Dies ergibt sich
zunächst aus dem Charakter der Zwischenverdiensttätigkeit,
welche von der versicherten Person bei Zuweisung oder Ver-
mittlung einer zumutbaren erweiterten Arbeitnehmertätigkeit
so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln
oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer
selbständigen Erwerbstätigkeit) zu deren Gunsten aufgegeben
werden muss (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hin-
weis). Es ist dies aber auch eine Folge der in Art. 16
Abs. 1 und 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungs-
pflicht (BGE 124 V 380 Erw. 2c/dd).
Nach dem Gesagten konnte von der Beschwerdegegnerin
grundsätzlich gefordert werden, ihre Teilzeitstelle zu
Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben.
b) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Versicherte
berechtigte Aussicht gehabt hätte, in absehbarer Zeit bei
der bisherigen Arbeitgeberin wiederum zu 100 % tätig zu
sein, kann offen bleiben. Denn dies macht sie nicht gel-
tend, und in den Akten fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte.
3.- a) Gemäss Meldung der Firma G. AG vom 13. Dezember
1999 ist es nicht zu einem Arbeitsvertrag mit der Beschwer-
degegnerin gekommen, weil für diese eine 100%ige Anstellung
nicht in Frage gekommen sei und sie zudem die für die
47. Woche vereinbarte Antwort betreffend Stellenannahme
nicht erstattet habe. Herr K.________ von der Firma G. AG
teilte der Arbeitslosenversicherung zudem mit, es wäre auch
eine 75-80%ige Anstellung möglich gewesen, und der Arbeits-
beginn hätte unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungs-
frist vereinbart werden können.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe in der
47. Woche zweimal versucht, Herrn K.________ von der Firma
G. AG anzurufen, habe ihn aber nicht erreicht. Bei beiden
Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, er werde zurückrufen,
was aber nie geschehen sei. Sie habe deshalb nach Treu und
Glauben davon ausgehen können, die Firma habe kein Interes-
se mehr an ihrer Bewerbung gehabt. Dieser Einwand ist unbe-
helflich. Denn zum einen war die Beschwerdegegnerin gar
nicht bereit, die 100%-Stelle anzunehmen, obwohl sie dazu
verpflichtet gewesen wäre (Erw. 2a hievor). Zum anderen
waren die zwei behaupteten Anrufe ungenügend. Wäre sie näm-
lich ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, hätte
sie zweifellos weiter - wenn nötig auch schriftlich - ver-
suchen müssen, Herrn K.________ zu erreichen. Dies räumt
sie sinngemäss selber ein, indem sie im vorinstanzlichen
Verfahren ausführte, sie bestreite nicht, "dass sie es beim
Versuch, Herrn K.________ in der Woche 47 zweimal telefo-
nisch zu erreichen, bewenden liess"; auch wenn sie "Herrn
K.________ zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht hätte,
wäre es nicht sicher gewesen, dass sie sich überhaupt mit
einem persönlichen Bewerbungsgespräch hätte vorstellen kön-
nen und sie eine Anstellung bekommen hätte".
Da im Übrigen keine Unzumtbarkeitsgründe nach Art. 16
Abs. 2 AVIG geltend gemacht werden und solche auch nicht
ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin objektiv und
in schuldhafter Weise den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG erfüllt.
b) Die Verwaltung hat ein mittelschweres Verschulden
angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 16 bis 30
Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 25 Tage
festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist im
Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu bean-
standen. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu-
heissen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 20. November 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn und der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 8. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: