BGer I 81/2001
 
BGer I 81/2001 vom 03.05.2001
[AZA 0]
I 81/01 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 3. Mai 2001
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
C.________, 1955, Spanien, Beschwerdegegner,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 7. Juli 2000 dem am 15. Februar 1955 geborenen spanischen Staatsangehörigen C.________ unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 67 % ab 1. März 1998 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1919.- pro Monat nebst einer Kinderrente von monatlich Fr. 767.- zusprach, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79'596.- sowie die Teilrentenskala 42 zu Grunde legte,
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 teilweise guthiess und feststellte, dass C.________ Anspruch auf eine nach der Rentenskala 43 zu berechnende ganze Invalidenrente habe,
dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Neuberechnung der Invalidenrente auf der Grundlage der Teilrentenskala 42 und unter Mitberücksichtigung nachzufordernder Beiträge als Nichterwerbstätiger für die Jahre 1997 und 1998,
dass C.________ in seiner Stellungnahme sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente nach der Vollrentenskala 44 beantragt, während die IV-Stelle ausdrücklich auf eine konkrete Antragstellung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet und sich die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband als Mitbeteiligte den "Ausführungen" des Beschwerde führenden BSV anschliesst,
dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen über die Rentenberechnung zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass es indessen Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 AHVG anzufügen gilt, wonach bei der Berechnung der Teilrenten u.a. das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges zu berücksichtigen ist,
dass demnach die Vorinstanz - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV zutreffend festgestellt wird - zu Unrecht die an sich korrekt ermittelte Beitragsdauer des Beschwerdegegners von insgesamt 21 Jahren und 3 Monaten der Beitragsdauer seines Jahrganges gegenübergestellt hat,
dass auf Grund der dargelegten Gesetzesvorschrift bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala vielmehr einzig auf die 21 vollen Beitragsjahre (d.h. ohne die darüber hinausgehenden einzelnen Beitragsmonate) abzustellen ist, was im Vergleich zu den 22 Beitragsjahren des Jahrgangs 1955 zur - von der Verwaltung richtig ermittelten - Teilrentenskala 42 führt (Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV),
dass überdies die streitige Rentenverfügung wie auch der vorinstanzliche Entscheid richtigerweise auf einer - in der genannten Beitragsdauer von 21 Jahren und 3 Monaten bereits enthaltenen - anrechenbaren spanischen Versicherungszeit von insgesamt vier Jahren beruhen,
dass dem Beschwerdegegner insofern beizupflichten ist, dass im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 52b AHVV bei Beitragslücken nicht nur schweizerische Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, anzurechnen sind, sondern auch entsprechende spanische Zeiten (BGE 109 V 185),
dass indessen dem Beschwerdegegner insoweit nicht gefolgt werden kann, als er auch seine vor dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres (am 15. Februar 1972) zurückgelegten spanischen Versicherungszeiten angerechnet haben will (so die von den spanischen Sozialversicherungsbehörden bestätigten Beitragszeiten in den Jahren 1969, 1970 und 1972),
dass nämlich gemäss dem seit 1. Januar 1957 in Kraft stehenden Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind,
dass sich folglich Art. 52b AHVV vorliegend nur auf die Periode zwischen dem unmittelbar hievor genannten Zeitraum und dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres des Beschwerdegegners, mithin auf die Zeitspanne vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 bezieht, wogegen sich die Frage der Anrechnung von Beitragszeiten oder ausländischer Versicherungszeiten aus weiter zurückreichenden Jugendjahren von vornherein nur für Versicherte der Jahrgänge 1931 bis 1940 stellen kann (BGE 109 V 189 f. Erw. 3c und 4), weil nach der vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1956 gültig gewesenen Fassung von Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG erwerbstätige Kinder nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt hatten, von der Beitragspflicht befreit waren,
dass schliesslich dem BSV insoweit beizupflichten ist, als hinsichtlich des Zeitraums vor Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes anfangs September 2000 die Frage der Nachforderung von Nichterwerbstätigenbeiträgen aufgeworfen wird,
dass sich indessen an der Höhe der dem Beschwerdegegner zugesprochenen ganzen Invalidenrente (Maximalbetrag im Rahmen der Teilrentenskala 42) auf jeden Fall nichts ändert, weshalb die streitige Rentenverfügung nicht aufgehoben zu werden braucht,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, was zur Erledigung im Verfahren nach Art. 36a OG führt,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 14. Dezember 2000 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband
zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: