BGer I 235/2000
 
BGer I 235/2000 vom 06.03.2001
[AZA 7]
I 235/00 Gr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 6. März 2001
in Sachen
H.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch das Patronato INCA, Basel,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- H.________ (geboren 1939) arbeitete seit 9. März 1993 bei der Firma S.________ AG als Isoleur. Seit dem
15. Dezember 1994 blieb er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fern. Mit Anmeldung vom 29. August 1996 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Einholen eines Berichts des praktischen Arztes C.________ vom 3. Oktober 1996 und eines Gutachtens des Dr. med.
V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 1998 sowie nach Einsicht in die Berichte der Frau Dr. med. H.________, Höhenklinik W.________, vom 23. Oktober 1995 und vom 2. April 1996 (letzterer zusammen mit Frau Dr. med. K.________) und der Dres. med. G.________ und B.________, Psychiatrische Klinik, vom 1. Juli 1997 sowie in das Schreiben des praktischen Arztes C.________ vom 7. März 1997 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 27. Januar 1998.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. März 2000 ab.
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 15. März 2000 sowie die Verfügung vom 27. Januar 1998 seien aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
Zugleich legt er ein Schreiben des praktischen Arztes C.________ vom 10. April 2000 auf.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 1996 S. 308 Erw. 2a mit Hinweisen), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig ist der Anspruch auf Invalidenrente.
a) Frau Dr. med. H.________ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 1995 einen chronischen Reizhusten bei lymphozytärer Alveolitis, eine zunehmende restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas, Refluxösophagitis, eine larvierte Depression sowie arterielle Hypertonie. Der Versicherte sei absolut nicht gewillt und zumindest psychisch nicht fähig, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, obwohl er nach ihrer Ansicht arbeitsfähig sei. Dr. med. F.________, Höhenklinik W.________, habe anlässlich der psychiatrischen Exploration eine undifferenzierte Somatisierungsstörung festgestellt, welche häufig Ausdrucksweise der zugrunde liegenden depressiven Verstimmung darstelle, ohne dass diese für hiesige Verhältnisse die Kriterien einer depressiven Episode erfülle.
b) In ihrem Bericht vom 2. April 1996 halten Frau Dr. med. H.________ und Frau Dr. med. K.________ eine schwere Refluxösophagitis, arterielle Hypertonie, chronische Bronchitis bei leichter Erhöhung der Lymphozyten in der bronchoalveolären Lavage, chronischen Spannungskopfschmerz, innere Hämorrhoiden sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung fest. Der Versicherte zeige trotz weitgehend erfolgreicher Therapie und einer deutlichen Regredienz der Beschwerden konsequent eine ablehnende Haltung gegenüber seiner Reintegration in den Arbeitsprozess.
Unter optimaler antihypertensiver und gastroprotektiver Therapie sei er voll arbeitsfähig. Hinsichtlich der Frage nach einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei er zweimal von Dr. med. F.________ untersucht worden, welcher die undifferenzierte Somatisierungsstörung bestätige. Die Untersuchung sei angesichts der mangelnden Sprachkenntnisse und der kulturellen Unterschiede schwierig. Das depressive Zustandsbild entspreche einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Es könne von einer Chronifizierung gesprochen werden. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werde kaum gelingen. Das Verhalten des Versicherten lege den Verdacht der Rentenbegehrlichkeit nahe. Die genannten psychiatrischen Diagnosen reichten alleine nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Weitere Abklärungen würden ihn lediglich in der Patientenrolle fixieren. Einzig ein albanisch sprechender Psychiater könne über mögliche Zusammenhänge Auskunft geben.
c) Der praktische Arzt C.________, Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnostiziert eine somatoforme Störung (ICD-10 F 45), arterielle Hypertonie, chronische Bronchitis sowie Spannungskopfschmerzen und weist auf die vorzeitige Alterung hin. In der angestammten Tätigkeit liege andauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Bezüglich einer körperlich leichten Arbeit, wie etwa Lagerist, bestehe nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr volle Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 3. Oktober 1996).
In seinem Schreiben vom 7. März 1997 verweist der Hausarzt auf seinen Bericht vom 3. Oktober 1996 und vertritt nach wie vor die Meinung, dass eine leichte körperliche Arbeit zumutbar sei.
Der Hausarzt beanstandet schliesslich in seinem Schreiben vom 10. April 2000, dass die Invalidenversicherung sich nicht um eine Eingliederung in eine leichte Tätigkeit bemüht habe. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit impliziere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Er selber würde die sozio-kulturelle Problematik allgemein nicht überbewerten; vorliegend spiele sie jedoch eine grosse Rolle und sei zu beachten. Zudem würden die somatischen Beschwerden zu wenig berücksichtigt.
d) Die Dres. med. G.________ und B.________ stellen in ihrem Bericht vom 1. Juli 1997 die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) und bescheinigen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Angesichts der chronisch depressiven Entwicklung, der Entwurzelungssituation und des fortgeschrittenen Alters seien rehabilitative Massnahmen höchstwahrscheinlich zum Scheitern verurteilt.
Es könne versucht werden, die resignierte Grundhaltung aufzulockern. Einer Gesprächstherapie sei das Leiden auf Grund der geringen seelischen Ressourcen und der Sprachbarrieren kaum zugänglich.
e) In seinem Gutachten vom 7. Januar 1998 kommt Dr. med. V.________, welcher sich mit dem Versicherten in Serbokroatisch unterhielt, zum Schluss, dass eine leichte bis mittelgradige undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) mit hypochondrischer Färbung (ICD-10 F 45.2) und Aggravation zugrunde liegender somatischer Symptome (ICD-10 F 68.0) als Reaktion auf eine gravierende soziale Problematik gegeben sei. Er bestätige die 1996 und im Juli 1997 gestellte Diagnose, sei jedoch der Ansicht, dass die Somatisierungsstörung keineswegs in einem eine effektive Arbeitsunfähigkeit rechtfertigenden Ausmass vorhanden sei. Die multiplen Störungen würden teils bewusstseinsnah, teils bewusstseinsfern aggraviert, wobei eine gewisse Dosis von Hypochondrie mitmische. Dies sei verständlich angesichts der Bildung des Versicherten, welcher sein Verhalten nicht beurteilen könne und mit den an ihn herangetragenen administrativen Fragen überfordert sei. Der gemeinsame Nenner stelle die in Anbetracht der sozialen Situation alles andere als unberechtigte Angst dar. Trotzdem ergebe sich daraus, dass es sich eindeutig um eine reaktive Störung handle, welche bei Behebung der sozialen Ursachen wegfalle. Es könne aber auch im gegebenen Zustand keine Arbeitsunfähigkeit erkannt werden. Für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende echte Depression würden die entsprechenden Kriterien fehlen. Auch die sonstigen Symptome seien nicht derart, dass sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit ergebe. Aus dem Bericht der Dres. med. G.________ und B.________ gehe insbesondere nicht hervor, auf Grund welcher Überlegungen die Arbeitsfähigkeit zu 70 % eingeschränkt sein soll. Der objektive psychiatrische Befund reiche hiefür nicht aus. Vielmehr sei der Auffassung des Dr. med. F.________ zu folgen. Eine Therapie des Beschwerdeführers würde an seiner mangelhaften Bildung und Motivation scheitern. Insbesondere sei vor einer Behandlung mit differenzierten Psychopharmaka zu warnen, da ihn dies in seinem Selbstbild nur bestärke.
3.- a) Frau Dr. med. H.________ verweist sowohl in ihrem Bericht vom 23. Oktober 1995 als auch in jenem vom 2. April 1996 (letzterer zusammen mit Frau Dr. med.
K.______) darauf, dass der Versicherte sich ungeachtet der konkreten Diagnose und Therapieerfolge für vollständig arbeitsunfähig halte; ihrer Ansicht nach bestehe jedoch aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Der Hausarzt hingegen erachtet lediglich eine körperlich leichte Tätigkeit (wie z.B. als Lagerist oder Materialverwalter) für voll zumutbar; weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit legt er nicht dar (Bericht vom 3. Oktober 1996, Schreiben vom 7. März 1997).
b) Die Ärzte sind sich in der Diagnose einer Somatisierungsstörung einig. Unterschiedliche Meinungen bestehen hingegen bezüglich deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Wiewohl der Psychiater zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und seine Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine), so obliegt es letztlich doch der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Richter - zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG), bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 f. IVG), eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Darlegungen der psychiatrischen Gutachter - im Lichte des objektivierten Zumutbarkeitsbegriffes gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 IVG (BGE 102 V 165 f. und seitherige Urteile) - frei zu würdigen. Es kommt dabei darauf an, ob der Betroffene, von seiner psychischen Verfassung (und nicht von seinem soziokulturellen Kontext) her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen.
Während die übrigen Ärzte die vorhandene Sprachbarriere des nur gebrochen Deutsch sprechenden Beschwerdeführers konstatierten, konnte Dr. med. V.________ seine Untersuchung in einer dem Versicherten geläufigen Sprache durchführen.
Dr. med. V.________ begründet seine Zustimmung zur Ansicht des Dr. med. F.________, wonach trotz der diagnostizierten Somatisierungsstörung keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, und somit sein Abweichen von den Feststellungen der Dres. med. G.________ und B.________ damit, dass die der Somatisierungsstörung zugrunde liegende, infolge der schwierigen sozialen Lage berechtigte Angst wegfalle, wenn deren Ursachen behoben würden. Aber auch im gegebenen Zustand fehle es an den notwendigen Kriterien für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende echte Depression.
Die vorliegenden Symptome seien nicht derart ausgeprägt, dass arbeitsfähigkeitsmindernde Elemente daraus hervorgingen.
Die Dres. med. G.________ und B.________ begründen hingegen ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht näher; d.h. sie legen nicht dar, welche Tätigkeiten dem Versicherten aus welchen Gründen und in welchem Umfang nicht zumutbar sein sollen und für welche Tätigkeiten nach wie vor Arbeitsfähigkeit besteht. Auch setzen sie sich mit der Ansicht des Dr. med. F.________ nicht auseinander. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob ihr im Übrigen eher kurz gehaltener Bericht in Kenntnis der Vorakten erging. Die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag deshalb nicht zu überzeugen.
Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht auf das Gutachten des Dr. med. V.________ abgestellt. Daran vermögen auch die Aussagen des Hausarztes nichts zu ändern; denn er macht keine näheren Ausführungen zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und beanstandet vor allem die seiner Ansicht nach zu geringe Einbeziehung der somatischen Beschwerden.
c) Nachdem dem Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung vom 27. Januar 1998 sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht zumindest eine körperlich leichte Arbeit voll zumutbar ist (vgl. Erw. 3a), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens geltend gemacht werden und aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese unzutreffend wären, ist festzuhalten, dass er in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: