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Informationen zum Dokument  BGE 140 V 328  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Verwaltungsgeri ...
3. Die Vorinstanz hat zur Beschwerdelegitimation der Stadt X. im  ...
Erwägung 4
4.1 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich ...
4.2 Nach Ansicht der Mehrheit der Vorinstanz können Fragen d ...
4.3 Demgegenüber ist die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ...
4.4 Die Stadt X. stützt ihre Legitimation sowohl auf die all ...
4.5 Nach Auffassung des Beschwerdegegners darf auf die Beschwerde ...
Erwägung 5
5.1 Die allgemeine Legitimationsklausel nach Art. 89 Abs. 1 BGG s ...
5.2 Die Regelung der Beschwerdebefugnis im BGG geht auf die Art.  ...
5.3 Schon gestützt auf das OG hat das Bundesgericht die Besc ...
5.4 In den Kommentaren zum BGG wird auf die Entwicklung der Recht ...
Erwägung 6
6.1 Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur Änderung der ...
6.2 Das Bundesgericht hat bislang die Frage der Beschwerdelegitim ...
6.3 Unbestrittenermassen sind die Gemeinden im Bereich der Sozial ...
6.4 Zu prüfen ist daher, ob die Gemeinde generell oder im Ei ...
6.4.1 Das Fürsorgewesen gehört seit jeher zu den klassi ...
6.4.2 Daran ändert nichts, dass die gesetzlichen Grundlagen  ...
6.4.3 Im Rahmen dieser Zuständigkeit geniessen die Gemeinden ...
6.4.4 Die finanzielle Belastung der Gemeinden ist im Bereich der  ...
6.4.5 Schliesslich können kantonale Gerichtsentscheide, auch ...
6.5 Wenn auch nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemei ...
6.6 Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausn ...
6.7 Im vorliegenden Fall geht es um die Rückerstattung nicht ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch:
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