{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 134 V 369\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {20. August 2008\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {43. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. und beigeladene R. (Beschwerde in \u246\'9affentlich-rechtlichen Angelegenheiten)\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {9C_874/2007 vom 20. August 2008\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; beg\u252\'9fnstigte Personen f\u252\'9fr Hinterlassenenleistungen.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Eine st\u228\'8andige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element f\u252\'9fr eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_134_V_369_370}{\b\ul\super 370:}A. Die 1960 geborene A. unterhielt bei der Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. ein Freiz\u252\'9fgigkeitskonto im Rahmen der 2. S\u228\'8aule. Anfang 2005 verstarb A. In der Folge erhoben die gesetzlichen Erben M., T. sowie K., B. und E. einerseits und die von der Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzte R. Anspruch auf das Guthaben auf dem Freiz\u252\'9fgigkeitskonto in der H\u246\'9ahe von Fr. 196'381.55 (Stand am 18. Januar 2005). Nach umfangreicher Korrespondenz teilte die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. den Pr\u228\'8atendenten mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 mit, ohne ein gerichtliches Urteil, eine verbindliche Vergleichsvereinbarung oder eine Verzichtserkl\u228\'8arung sehe sie sich ausser Stande, das Freiz\u252\'9fgigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin auszuzahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B. Am 15. Januar 2007 reichten M., T. sowie K., B. und E. beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, das Guthaben auf dem auf den Namen ihrer verstorbenen Tochter und Schwester lautenden Freiz\u252\'9fgigkeitskonto an sie auszuzahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die zum Verfahren beigeladene R. beantragte, die Klage sei abzuweisen und die Beklagte sei zu verpflichten, das Freiz\u252\'9fgigkeitsguthaben an sie auszuzahlen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Kl\u228\'8ager und die Beigeladene an ihren Begehren fest.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Klage ab.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C. M., T. sowie K., B. und E. lassen Beschwerde in \u246\'9affentlich-rechtlichen Angelegenheiten f\u252\'9fhren mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Oktober 2007 sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {R. l\u228\'8asst die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. und das Bundesamt f\u252\'9fr Sozialversicherungen (BSV) reichen eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit Verf\u252\'9fgung vom 14. M\u228\'8arz 2008 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.{\*\bkmkend BGE_134_V_369_370} \par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}{\*\bkmkstart BGE_134_V_369_371}{\b\ul\super 371:}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist zust\u228\'8andig zum Entscheid dar\u252\'9fber, ob die Beschwerdef\u252\'9fhrer Anspruch auf das Guthaben auf dem auf den Namen ihrer verstorbenen Tochter und Schwester lautenden Freiz\u252\'9fgigkeitskonto bei der Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. haben (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 73 Abs. 1 BVG [SR 831.40] in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 FZV [SR 831.425] und Art. 26 Abs. 1 FZG [SR 831.42] sowie Art. 35 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 f\u252\'9fr das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; Urteil B 3/07 vom 21. September 2007, E. 2). Da auch die \u252\'9fbrigen formellen G\u252\'9fltigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Mit der Beschwerde in \u246\'9affentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht ger\u252\'9fgt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder erg\u228\'8anzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels f\u252\'9fr den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erw\u228\'8agungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begr\u252\'9fndung abweisen (Urteil 9C_671/2007 vom 25. M\u228\'8arz 2008, E. 2 mit Hinweisen). Geht es im Besonderen um Leistungen der beruflichen Vorsorge, \u252\'9fberpr\u252\'9fft das Bundesgericht Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftungen als vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages grunds\u228\'8atzlich frei (vgl. BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 113/03 vom 30. Januar 2006, E. 2 nicht publ. in BGE 132 V 149, aber publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 21 S. 81).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {(...)\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_134_V_369_371} \par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_134_V_369_372}{\b\ul\super 372:}Erw\u228\'8agung 4\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4.1 Die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. wirft wie schon im vorinstanzlichen Verfahren die Frage auf, ob es sich nicht eigentlich um eine Streitigkeit zwischen den gesetzlichen Erben und der eingesetzten Alleinerbin der verstorbenen Vorsorgenehmerin handle und nicht sinngem\u228\'8ass die Klage als gegen diese gerichtete Feststellungsklage zu betrachten sei. Sie habe sich nie gegen eine Auszahlung des Freiz\u252\'9fgigkeitsguthabens gewehrt. Vielmehr gehe es darum, gerichtlich festzustellen, wer wirklich die berechtigte Person sei, um das Risiko einer Doppelzahlung zu verhindern. Aufgrund dieses legitimen Interesses k\u246\'9anne ihr keine andere Stellung als diejenige des aussenstehenden Dritten zukommen. Es w\u252\'9frde dem Gerechtigkeitsgedanken daher zuwiderlaufen, wenn sich die Stiftung einzig wegen der Wahrnehmung ihres legitimen Selbstschutzes mit ordentlichen und/oder ausserordentlichen Kostenforderungen konfrontiert s\u228\'8ahe.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4.2 Bei der Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. handelt es sich um eine Versicherungseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a FZV. Als Schuldnerin gem\u228\'8ass Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements ist sie im Streit um das Guthaben auf dem Freiz\u252\'9fgigkeitskonto der verstorbenen Vorsorgenehmerin im Prozess vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht passivlegitimiert (Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG; anders noch BGE 130 V 111 E. 3.1.3 S. 112) und sie hat im Verfahren vor Bundesgericht Parteistellung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Daran \u228\'8andert nichts, dass die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung immer anerkannt hat, dass die vertraglich vereinbarte Leistung geschuldet ist, und die Auszahlung des Freiz\u252\'9fgigkeitsguthabens vornehmen wollte. Entscheidend ist, dass bei Einreichung der Klage die (f\u228\'8allige) Forderung noch nicht erf\u252\'9fllt war und immer noch bestand. Ob die gerichtliche Hinterlegung des Freiz\u252\'9fgigkeitsguthabens befreiende Wirkung gehabt h\u228\'8atte, was die Passivlegitimation ausschl\u246\'9asse, kann offenbleiben. Aufgrund der Akten stellte die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung keinen solchen Antrag bei der Vorinstanz. Im Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die Beschwerdef\u252\'9fhrer und an die Beigeladene (Pr\u228\'8atendenten) hatte sie zwar festgehalten, sie werde den streitigen Betrag gerichtlich hinterlegen, sollte sie von einer der "Parteien" direkt ins Recht gefasst werden. Es finden sich indessen keine Hinweise in den vorinstanzlichen Prozessakten, dass sie - nach eigenen Angaben erfolglos - in diesem Sinne vorgegangen war. Durch Hinterlegung des Freiz\u252\'9fgigkeitsguthabens der verstorbenen Vorsorgenehmerin h\u228\'8atte zumindest das Risiko einer Doppelzahlung ausgeschaltet werden{\*\bkmkend BGE_134_V_369_372} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_373}{\b\ul\super 373:}k\u246\'9annen (vgl. Art. 96 und Art. 168 Abs. 1 OR sowie Urteil 4A_511/2007 vom 8. April 2008, E. 2 nicht publ. in BGE 134 III 348 E. 5.2.4 S. 352, und Urteil 4C.123/1997 vom 2. M\u228\'8arz 2004, E. 4.2 nicht publ. in BGE 130 III 312; ferner MARKUS MOSER, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und k\u252\'9fnftigem Recht unter Ber\u252\'9fcksichtigung der Beg\u252\'9fnstigtenordnung gem\u228\'8ass Art. 20a BVG, in: AJP 2004 S. 1507 ff., 1508). Dem aufgrund der Beschwerde gegen das vorinstanzliche Erkenntnis bestehenden Risiko, das Freiz\u252\'9fgigkeitsguthaben zweimal zu bezahlen, ist mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels Rechnung getragen worden (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 5\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.1 Gem\u228\'8ass Ziff. 3.2.2 des Reglements f\u252\'9fr die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung X. (in der seit 1. Januar 2005 geltenden, hier anwendbaren Fassung) kann der Anspruch auf Auszahlung des Freiz\u252\'9fgigkeitsguthabens unter Beilage aller erforderlichen Dokumente schriftlich geltend gemacht werden\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {durch die Hinterbliebenen des Vorsorgenehmers (...), und zwar in nachstehender Reihenfolge:\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {1. Die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG,\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {2. nat\u252\'9frliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterst\u252\'9ftzt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten f\u252\'9fnf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gef\u252\'9fhrt hat oder die f\u252\'9fr den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss,\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erf\u252\'9fllen, die Eltern oder die Geschwister,\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {4. (...).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Berechtigte oder die Berechtigten haben einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR (vgl. BGE 131 V 27 E. 3.1 S. 29 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, E. 2.2, B 92/04).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.2 Es steht fest, dass die verstorbene Vorsorgenehmerin keine Hinterlassenen im Sinne von Art. 19 und 20 BVG (\u252\'9fberlebender Ehegatte, Waisen) hat. Die Kl\u228\'8ager und heutigen Beschwerdef\u252\'9fhrer (Mutter und Geschwister) fallen in die dritte Kategorie der in Ziff. 3.2.2 des Reglements genannten Beg\u252\'9fnstigten. Sie sind nur anspruchsberechtigt, wenn die Beigeladene nicht zum vorangehenden Personenkreis geh\u246\'9art, wenn sie also nicht mit der Vorsorgenehmerin in den{\*\bkmkend BGE_134_V_369_373} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_374}{\b\ul\super 374:}letzten f\u252\'9fnf Jahren bis zu deren Hinschied am 18. Januar 2005 ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gef\u252\'9fhrt hatte.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Umstritten ist zun\u228\'8achst, ob auch gleichgeschlechtliche Personen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 bilden k\u246\'9annen.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 6.1\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.1.1 Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, die Lebensgemeinschaft sei weder im Sozialversicherungs- noch im Familienrecht gesetzlich definiert. Grunds\u228\'8atzlich sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinats gem\u228\'8ass BGE 118 II 235 abzustellen. Seit diesem Entscheid seien aber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zunehmend gesellschaftlich akzeptiert und rechtlich anerkannt. Diese Anerkennung habe insbesondere im Gesetz vom 18. Juni 2004 \u252\'9fber die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) ihren Niederschlag gefunden. Eine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne k\u246\'9annten daher auch Personen gleichen Geschlechts bilden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gem\u228\'8ass BGE 118 II 235 E. 3b S. 238 gilt als Konkubinat im engeren Sinne "eine auf l\u228\'8angere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grunds\u228\'8atzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine k\u246\'9arperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (...). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine ehe\u228\'8ahnliche Gemeinschaft zu bejahen (...). Der Richter hat in jedem Fall eine W\u252\'9frdigung s\u228\'8amtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umst\u228\'8ande des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualit\u228\'8at einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu k\u246\'9annen."\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.1.2 Nach Auffassung der Beschwerdef\u252\'9fhrer ist der Begriff der Lebensgemeinschaft nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements im Sinne des Familienrechts zu verstehen. Danach stelle die ehe\u228\'8ahnliche Lebensgemeinschaft eine auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner jederzeit formlos aufl\u246\'9asbare und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte "Wohn-, Wirtschafts- und{\*\bkmkend BGE_134_V_369_374} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_375}{\b\ul\super 375:}Geschlechtsgemeinschaft" von Mann und Frau dar (BGE 118 II 235). Gleichgeschlechtliche Partnerschaften fielen nicht darunter und somit auch nicht unter den reglementarischen Begriff der Lebensgemeinschaft. Es bestehe kein Grund, hetero- und homosexuelle Lebensgemeinschaften mit Bezug auf die vorsorgerechtliche Beg\u252\'9fnstigungsordnung gleich zu behandeln. Im Gegenteil sei die vorsorgerechtliche Ungleichbehandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften mit ein Grund f\u252\'9fr die Schaffung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Partnerschaftsgesetzes gewesen. Eine Beg\u252\'9fnstigungsm\u246\'9aglichkeit des gleichgeschlechtlichen Partners habe somit nur bestanden, wenn das anwendbare Vorsorgereglement dies ausdr\u252\'9fcklich vorgesehen habe. Das treffe hier nicht zu, weshalb die Beigeladene mangels einer reglementarischen Grundlage von vornherein keinen Anspruch auf das Freiz\u252\'9fgigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin habe.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.2 Die Auslegung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen und Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftungen hat nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserkl\u228\'8arung - hier der Begriff der Lebensgemeinschaft nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin - vom Empf\u228\'8anger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erkl\u228\'8arenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erkl\u228\'8arungsverhaltens. Der Erkl\u228\'8arende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vern\u252\'9fnftiger und korrekter Mensch unter der Erkl\u228\'8arung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Gesch\u228\'8afts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungew\u246\'9ahnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; ferner BGE 119 V 289 E. 6b S. 294 [pauschale Verweisung auf eine Verordnungsbestimmung]). Schliesslich ist bei der Interpretation und Anwendung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftungen u.a. das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten (Art. 35 Abs. 3 BV; BGE 134 V 223 E. 3.1 und 3.2 S. 228; BGE 115 V 103 E. 4b S. 109).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 6.3\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.3.1 Der Begriff der Lebensgemeinschaft zweier Personen differenziert nicht nach deren Geschlecht. Darunter ist somit eine Gemeinschaft von Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts{\*\bkmkend BGE_134_V_369_375} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_376}{\b\ul\super 376:}zu verstehen, was auch dem in der Gesellschaft heute \u252\'9fblichen Sprachgebrauch entspricht. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer machen zu Recht nichts anderes geltend. Es bestehen keine Hinweise im Reglement und die Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung f\u252\'9fhrt auch keine Gr\u252\'9fnde an, welche ein engeres, auf Personen verschiedenen Geschlechts beschr\u228\'8anktes Verst\u228\'8andnis von Lebensgemeinschaft nahelegten. Gegen eine solche Reglementsauslegung spricht auch das Folgende:\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.3.1.1 In der bis 31. Dezember 2004 g\u252\'9fltig gewesenen Fassung sah Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements mit Bezug auf den Kreis der anspruchsberechtigten Personen folgende Reihenfolge vor: "a) die Hinterlassenen nach BVG sowie der Witwer; b) nat\u252\'9frliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in massgeblicher Weise unterst\u252\'9ftzt worden sind; c) die \u252\'9fbrigen gesetzlichen Erben, jedoch unter Ausschluss des Gemeinwesens." Diese Regelung stimmte im Wesentlichen \u252\'9fberein mit Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV \u252\'9fber die f\u252\'9fr die Erhaltung des Vorsorgeschutzes Beg\u252\'9fnstigten im Todesfall in der damaligen Fassung (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, E. 2.2, B 92/04). Diese Verordnungsbestimmung wurde im Zuge der 1. BVG-Revision gem\u228\'8ass Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 S. 1677 ff.) ge\u228\'8andert. Ziff. 2 von Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV im Besonderen nennt seither als Beg\u252\'9fnstigte neu "nat\u252\'9frliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterst\u252\'9ftzt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten f\u252\'9fnf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gef\u252\'9fhrt hat oder die f\u252\'9fr den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss". Im Rahmen der Gesetzes\u228\'8anderung wurde auch ein mit Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV inhaltlich im Wesentlichen \u252\'9fbereinstimmender neuer Art. 20a Abs. 1 BVG geschaffen. Damit sollte die Stellung der nicht verheirateten Lebenspartner verbessert werden (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/REGULA GERBER JENNI, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des PartG, in: Thomas Geiser/Philipp Gremper [Hrsg.], Z\u252\'9frcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Z\u252\'9frich 2007, S. 760). F\u252\'9fr den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der \u252\'9fberobligatorischen beruflichen Vorsorge war nicht mehr eine Unterst\u252\'9ftzung der beg\u252\'9fnstigten Person in erheblichem Masse vorausgesetzt. Vielmehr konnte das Vorsorgereglement vorsehen, dass solche Leistungen u.a. auch erbracht werden, wenn die Partnerschaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten f\u252\'9fnf Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hatte. Auf diese Weise sollte (auch) der gesellschaftlichen Entwicklung{\*\bkmkend BGE_134_V_369_376} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_377}{\b\ul\super 377:}Rechnung getragen werden (Botschaft vom 1. M\u228\'8arz 2000 zur 1. BVG-Revision, BBl 2000 [S. 2637 ff.], S. 2683 f. und 2691). In der parlamentarischen Beratung von Art. 20a BVG war die hier interessierende Frage, ob unter Lebensgemeinschaft resp. Partnerschaft eine Verbindung nur von Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts zu verstehen ist, kein Diskussionspunkt (vgl. AB 2002 N 545 f. und S 1045 sowie AB 2003 S 755 ff.).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.3.1.2 Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements wurde auf den 1. Januar 2005 im Sinne der ab diesem Zeitpunkt neu geltenden gesetzlichen Regelung gem\u228\'8ass Art. 20a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV ge\u228\'8andert, was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung best\u228\'8atigt hat. Der Bedeutungsgehalt dieser Vorschriften ist somit auch f\u252\'9fr die Auslegung der reglementarischen Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip massgebend (vgl. BGE 119 V 289 E. 6b S. 294). Die Entstehungsgeschichte von Art. 20a BVG st\u252\'9ftzt die vorinstanzliche Auffassung, wonach auch Personen gleichen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft gem\u228\'8ass Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements bilden k\u246\'9annen. Wenn in diesem Zusammenhang in der Botschaft von der gesellschaftlichen Entwicklung die Rede ist, kann damit nicht bloss das Zusammenleben von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen Geschlechts gemeint sein. Diese Lebensform ist seit langem nicht nur toleriert, sondern von der Gesellschaft auch akzeptiert. Sodann weist das BSV in seiner Vernehmlassung richtig darauf hin, dass bereits fr\u252\'9fher der gleichgeschlechtliche Lebenspartner beg\u252\'9fnstigt werden konnte unter der Voraussetzung, dass er vom verstorbenen Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterst\u252\'9ftzt worden war (vgl. MOSER, a.a.O., S. 1508; ferner Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 34/96 vom 2. Juli 1997). Sodann ist mit der Vorinstanz und der Aufsichtsbeh\u246\'9arde zu ber\u252\'9fcksichtigen, dass mit dem vom Parlament am 18. Juni 2004 verabschiedeten Partnerschaftsgesetz die Stellung der homosexuellen Paare entscheidend verbessert wurde. U.a. haben neu \u252\'9fberlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner die gleiche Rechtsstellung wie Witwer (Art. 19a BVG). Anlass f\u252\'9fr die Schaffung dieses Gesetzes war auch das Verbot der Diskriminierung dieser Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie eine Gleichstellung mit heterosexuellen Konkubinatspaaren (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz \u252\'9fber die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2003 [S. 1288 ff.], S. 1291, 1303 ff. und 1371 sowie AB 2003 N 1816 ff.). Es ist schon aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht anzunehmen,{\*\bkmkend BGE_134_V_369_377} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_378}{\b\ul\super 378:}dass derselbe Gesetzgeber im Rahmen der gleichzeitig laufenden 1. BVG-Revision nur Lebensgemeinschaften von Personen verschiedenen Geschlechts, nicht aber gleichgeschlechtliche Partner in die mit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG f\u252\'9fr den \u252\'9fberobligatorischen Vorsorge- und den Freiz\u252\'9fgigkeitsbereich geschaffene neue Beg\u252\'9fnstigtenordnung aufnehmen wollte. In der Botschaft wurde denn auch ausdr\u252\'9fcklich auf diese neue, im Stadium der parlamentarischen Beratung befindliche Bestimmung hingewiesen (BBl 2003 S. 1368 f.).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im \u220\'86brigen ist zu beachten, dass es sich bei den Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 BVG um Anspr\u252\'9fche der weitergehenden Vorsorge handelt. Die Vorsorgeeinrichtungen, Personalf\u252\'9frsorgestiftungen oder Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftungen sind somit grunds\u228\'8atzlich frei, ob \u252\'9fberhaupt und inwieweit sie solche Leistungen im Rahmen des gesetzlich Zul\u228\'8assigen vorsehen wollen (MOSER, a.a.O., S. 1510 f.; THOMAS G\u196\'80CHTER/MYRIAM SCHWANDER, Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialversicherungsrecht, in: FamPra.ch 2005 S. 844 ff., 849 f.; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGULA E. AEBI-M\u220\'86LLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2006, S. 35 Rz. 03.68 a). Immerhin haben sie den in Art. 20a Abs. 1 BVG abschliessend und verbindlich festgelegten Kreis der Beg\u252\'9fnstigten zu respektieren (vgl. AB 2002 N 545 [Votum Frau Bundesr\u228\'8atin Dreifuss]). Die Reglemente k\u246\'9annen somit die Anspruchsberechtigung beispielsweise von der Abgabe einer Beg\u252\'9fnstigungserkl\u228\'8arung und/oder einer schriftlichen Vereinbarung \u252\'9fber die gegenseitige Unterst\u252\'9ftzungspflicht abh\u228\'8angig machen (MOSER, a.a.O., S. 1512; HANS- ULRICH STAUFFER, Zweite S\u228\'8aule und Konkubinat, in: Pl\u228\'8adoyer 1999 4 S. 19 ff., 22; vgl. BGE 133 V 314 sowie SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 6, B 104/06, und SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, B 82/04).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.3.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre - aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verh\u228\'8altnisse in Bezug auf die Formen des Zusammenlebens oder wegen des Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 2 BV - die Ausdehnung des Begriffs des Konkubinats im engeren Sinn gem\u228\'8ass bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften postuliert wird (INGEBORG SCHWENZER, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 19 zu Art. 129 ZGB; ANDREA B\u220\'86CHLER, Verm\u246\'9agensrechtliche Probleme in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in: Alexandra Rumo-Jungo/Pascal Pichonnaz [Hrsg.], Familienverm\u246\'9agensrecht, Bern 2003, S. 65; HAUSHEER/GEISER/AEBI-M\u220\'86LLER, a.a.O., S. 20 Rz. 03.03; URS FASEL/DANIELA WEISS,{\*\bkmkend BGE_134_V_369_378} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_379}{\b\ul\super 379:}Auswirkungen des Konkubinats auf (nach-)eheliche Unterhaltsanspr\u252\'9fche, in: AJP 2007 S. 13 ff., 18; vgl. auch G\u196\'80CHTER/SCHWENDENER, a.a.O., S. 845 und 864 ff. sowie STAUFFER, a.a.O., S. 22).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV (und Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) und somit nach Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements k\u246\'9annen daher auch Personen gleichen Geschlechts bilden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u252\'9fhrer besteht daher eine reglementarische Grundlage f\u252\'9fr einen allf\u228\'8alligen Anspruch der Beigeladenen auf das Freiz\u252\'9fgigkeitsguthaben der verstorbenen Vorsorgenehmerin bei der am Recht stehenden Freiz\u252\'9fgigkeitsstiftung.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7. Die Verfahrensbeteiligten stimmen im Grundsatz darin \u252\'9fberein, dass Ausgangspunkt f\u252\'9fr die Beurteilung der Frage, welches die wesentlichen Merkmale einer Lebensgemeinschaft verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements sind, die Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinats im engeren Sinn gem\u228\'8ass BGE 118 II 235 E. 3b S. 238 sein soll (E. 6.1.1). Davon ausgehend ist die Vorinstanz zu folgender Begriffsumschreibung gelangt: "Die Lebensgemeinschaft im Sinne des Stiftungsreglements ist (...) als Verbindung zweier Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, die eine ehe\u228\'8ahnliche Beziehung pflegen, sich aber weder f\u252\'9fr die Form der Ehe noch f\u252\'9fr die eingetragene Partnerschaft entscheiden. Die Ehe\u228\'8ahnlichkeit der Verbindung zeigt sich in der umfassenden Art der Beziehung, die grunds\u228\'8atzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweist. Eine Lebensgemeinschaft umfasst demnach geistig-seelische, k\u246\'9arperliche und wirtschaftliche Komponenten und wird auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Die verschiedenen Komponenten einer Lebensgemeinschaft m\u252\'9fssen nicht kumulativ gegeben sein, so dass nicht bereits beim Fehlen eines Elements das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu verneinen ist. Insgesamt muss die Verbindung aber in W\u252\'9frdigung aller Umst\u228\'8ande die Qualit\u228\'8at einer Schicksalsgemeinschaft aufweisen, damit von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann" (E. 3.3 des vorinstanzlichen Entscheids).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u252\'9fhrer verletzt es nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die - vorliegend unbestrittenermassen nicht bestandene - st\u228\'8andige und ungeteilte Wohngemeinschaft nicht als begriffsnotwendiges (konstitutives) Element der{\*\bkmkend BGE_134_V_369_379} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_380}{\b\ul\super 380:}Lebensgemeinschaft erachtet hat (gl.M. B\u220\'86CHLER, a.a.O., S. 65; vgl. auch G\u196\'80CHTER/SCHWENDENER, a.a.O., S. 845 und STAUFFER, a.a.O., S. 22). Entscheidend ist, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens - hier in zwei Wohnungen und in der Ferienwohnung der Verstorbenen - die beiden Partner bereit sind, einander Beistand und Unterst\u252\'9ftzung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54; Urteil 5P.135/2005 vom 22. Juli 2005, E. 2.1). Im \u220\'86brigen k\u246\'9annen auch Verheiratete in verschiedenen Wohnungen leben (Art. 162 ZGB; IVO SCHWANDER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I. Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., S. 969 ff.). Gem\u228\'8ass einem von der Beigeladenen eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2006, in welchem sich ein bekanntes Ehepaar zu ihrer Beziehung zur Verstorbenen \u228\'8ausserte, hatten die beiden Frauen bewusst "getrennte Wohnst\u228\'8atten (...), um sich nicht unn\u246\'9atig gesellschaftlichem Druck auszusetzen, der sich auf ihre beruflichen oder pers\u246\'9anlichen Beziehungen h\u228\'8atte auswirken k\u246\'9annen". Der Umstand allein, dass die Beigeladene und die verstorbene Vorsorgenehmerin je eine eigene Wohnung hatten, schliesst somit eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements nicht aus. Dass sie in ihrer Steuerkl\u228\'8arung jeweils den Abzug f\u252\'9fr Alleinstehende mit eigenem Haushalt vorgenommen hatten, ist unter den gegebenen Umst\u228\'8anden daher ohne Belang.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das soeben Gesagte gilt ebenfalls mit Bezug auf die unbestrittene Tatsache, dass beide Personen, auch die Beigeladene, finanziell in der Lage waren, f\u252\'9fr ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u252\'9fhrer setzt eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements nicht voraus, dass zumindest eine Partei von der anderen massgeblich unterst\u252\'9ftzt worden war. Gegenteils sollte diesem Aspekt gerade keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (vgl. E. 6.3.1.1). Der Unterst\u252\'9ftzungsgedanke spielt nur, aber immerhin im Rahmen der umfassenden Beistandspflicht eine Rolle (MOSER, a.a.O., S. 1512).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.2 In tats\u228\'8achlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, gem\u228\'8ass den Angaben der Nachbarin der Beigeladenen und der Nachbarin der verstorbenen Vorsorgenehmerin h\u228\'8atten sich die beiden Frauen regelm\u228\'8assig gegenseitig besucht und beieinander \u252\'9fbernachtet. Gem\u228\'8ass unbestrittener Darstellung der Beigeladenen hatten sie und die Verstorbene mehr als zwei Drittel aller Wochenenden in{\*\bkmkend BGE_134_V_369_380} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_381}{\b\ul\super 381:}deren Ferienwohnung verbracht. Im Weitern seien zwar die Beigeladene und die verstorbene Vorsorgenehmerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht aufeinander angewiesen gewesen. Beide seien finanziell in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Immerhin habe aber die Verstorbene die Ferienwohnung allein finanziert und m\u246\'9aglicherweise zuweilen die Ausgaben f\u252\'9fr die gemeinsamen Freizeitaktivit\u228\'8aten allein beglichen und so die Kasse der Beigeladenen geschont. Dass die Verstorbene in vergleichbarem Umfang weitere Personen finanziell unterst\u252\'9ftzt h\u228\'8atte, sei nicht anzunehmen. Es habe somit eine wirtschaftliche Verbundenheit bestanden, welche das unter guten Bekannten und Freunden \u252\'9fbliche Mass bei Weitem \u252\'9fberstiegen habe und dem etwa in Doppelverdiener-Ehen \u252\'9fblichen Mass entsprechen d\u252\'9frfte. Dies belege auch die letztwillige Verf\u252\'9fgung vom 11. August 2004, mit welcher die Verstorbene die Beigeladene als Alleinerbin eingesetzt habe. Sodann sei nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen der Beigeladenen und der Verstorbenen eine sehr enge, auf Ausschliesslichkeit angelegte Beziehung bestanden habe. Beleg hief\u252\'9fr seien Briefe der Verstorbenen, gemeinsame Ferienfotografien sowie die Projektarbeit "...", welche die Beigeladene im Rahmen eines Nachdiplomkurses an der Schule Y. verfasst habe. Briefe Dritter, die Abdankungsrede sowie die Berichte der behandelnden \u196\'80rzte zeigten, dass die Beigeladene und die verstorbene Vorsorgenehmerin von Freunden und Bekannten als Lebenspartnerinnen wahrgenommen worden seien. Der Umstand, dass es auch heftige Auseinandersetzungen gegeben habe, welche die Beziehung auf die Probe gestellt h\u228\'8atten, sei nicht geeignet, grunds\u228\'8atzliche Zweifel an der Intensit\u228\'8at und Enge der Beziehung zu wecken. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Tatsache, dass die Beigeladene f\u252\'9fr die Pflege der Verstorbenen eine Entsch\u228\'8adigung von Fr. 40'000.- verlangt habe. Angesichts der Dauer und Intensit\u228\'8at der Betreuung sowie des offensichtlich nicht ungetr\u252\'9fbten Verh\u228\'8altnisses zu den Kl\u228\'8agern erscheine dies nicht als derart ungew\u246\'9ahnlich, dass es das Bestehen einer engen Beziehung in Frage stellen w\u252\'9frde. Aufgrund der nicht unerheblichen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Beigeladenen und der Verstorbenen sowie der Dauer und Intensit\u228\'8at ihrer Bindung sei von einer "Schicksalsgemeinschaft zweier Menschen" resp. einer ehe\u228\'8ahnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Stiftungsreglementes auszugehen.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.3 Die Beschwerdef\u252\'9fhrer bringen vor, die Beziehung zwischen der Verstorbenen und der Beigeladenen habe weder die vom{\*\bkmkend BGE_134_V_369_381} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_382}{\b\ul\super 382:}Stiftungsreglement geforderte Intensit\u228\'8at aufgewiesen noch w\u228\'8ahrend der letzten f\u252\'9fnf Jahre bis zu deren Tod ununterbrochen bestanden. Eine Freundschaft - auch eine enge - sei noch keine Lebensgemeinschaft im reglementarischen Sinne. Die gegenteilige Auffassung des kantonalen Gerichts beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als Folge einer unhaltbaren, mit der tats\u228\'8achlichen Situation in klarem Widerspruch stehenden und somit insgesamt willk\u252\'9frlichen Beweisw\u252\'9frdigung. Die Vorinstanz habe den von ihnen produzierten Beweismitteln ohne sachlichen Grund durchwegs geringere \u220\'86berzeugungskraft als den nachtr\u228\'8aglich selber abgefassten oder bei Bekannten einseitig eingeholten Beweismitteln der Beigeladenen zuerkannt.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.3.1 Die Kritik der Beschwerdef\u252\'9fhrer ist unbegr\u252\'9fndet, soweit sie auf der unzutreffenden Rechtsauffassung von der Wohngemeinschaft als begriffsnotwendiges (konstitutives) Element der Lebensgemeinschaft sowie einer massgeblichen (gegenseitigen) Unterst\u252\'9ftzung zu Lebzeiten der Vorsorgenehmerin beruht (E. 7.1 in fine). Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang und in welcher Form die verstorbene Vorsorgenehmerin f\u252\'9fr Lebenshaltungskosten der Beigeladenen im weitesten Sinne aufgekommen war. Unerheblich ist auch, dass die Beigeladene mit Bezug auf die Erbschaftssteuer nicht als Person erfasst wurde, welche mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat, und die Veranlagung zu einem entsprechend h\u246\'9aheren Steuersatz widerspruchslos akzeptierte.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.3.2 Nichts zu Gunsten der Beschwerdef\u252\'9fhrer ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die Beigeladene in der Todesanzeige sich als "deine Freundin" und nicht als Lebenspartnerin der Verstorbenen bezeichnete. Sie war nicht nur in der Liste der "Trauernden" an erster Stelle aufgef\u252\'9fhrt, sondern ihre Adresse war auch die erste der beiden Traueradressen. Sodann mag zwar etwas befremdlich erscheinen, dass die Beigeladene als (eingesetzte) Alleinerbin - abgesehen von der pflichtteilsgesch\u252\'9ftzten Mutter der Verstorbenen - im Erbschaftsinventar eine Forderung von pauschal Fr. 40'000.- als Entsch\u228\'8adigung f\u252\'9fr die pers\u246\'9anliche Betreuung und Pflege ihrer Lebenspartnerin vor deren Tod eingab. Dass dieser Umstand nach Auffassung der Vorinstanz das Bestehen einer engen Beziehung nicht in Frage zu stellen vermag, stellt indessen keine unhaltbare Beweisw\u252\'9frdigung dar. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass die{\*\bkmkend BGE_134_V_369_382} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_383}{\b\ul\super 383:}verstorbene Vorsorgenehmerin die Beigeladene nicht zu Lebzeiten als Berechtigte auf das Freiz\u252\'9fgigkeitsguthaben gegen\u252\'9fber der Beschwerdegegnerin bezeichnet hatte, nicht auf einen fehlenden Beg\u252\'9fnstigungswillen geschlossen werden. Abgesehen davon, dass das Stiftungsreglement keine solche Meldepflicht statuiert, kann dasselbe Argument auch gegen die Beschwerdef\u252\'9fhrer verwendet werden.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.3.3 Im Weitern kann nicht gesagt werden, bei den Briefen der Verstorbenen, den Fotografien, den Schreiben von Bekannten und Freunden, den Arztberichten, der Abdankungsrede sowie der erw\u228\'8ahnten Projektarbeit, welche Dokumente nach Auffassung der Vorinstanz belegen, dass die beiden Frauen (auch) nach aussen sichtbar als Lebenspartnerinnen wahrgenommen worden waren, handle es sich nicht um objektive Beweismittel. Dabei kann im Umstand, dass die Vorinstanz f\u252\'9fr den Nachweis der eine Lebensgemeinschaft bestimmenden Merkmale wesentlich auf diese Dokumente abgestellt hat, keine unhaltbare, vom Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 BGG zu korrigierende Beweisw\u252\'9frdigung erblickt werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, gewisse Bereiche der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare m\u252\'9fssten vertraglich geregelt sein (z.B. gemeinsamer Kauf- oder Mietvertrag, Bankvollmachten, Patientenverf\u252\'9fgungen), wird \u252\'9fbersehen, dass solche Vereinbarungen auch f\u252\'9fr ein Konkubinat im engeren Sinn nicht konstitutiv sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-M\u220\'86LLER, a.a.O., S. 24 ff., insbes. Rz. 03.21 und 03.74 und B\u220\'86CHLER, a.a.O., S. 64 und 69). Etwas anderes l\u228\'8asst sich der Umschreibung in BGE 118 II 235 E. 3b S. 238 denn auch nicht entnehmen (E. 6.1.1). Abgesehen davon legen die Beschwerdef\u252\'9fhrer nicht dar, inwiefern die betreffenden Personen (Bekannte, Nachbarn, Pfarrerin, \u196\'80rzte) unglaubw\u252\'9frdig und ihre Darstellung, wie sie die Beziehung zwischen der verstorbenen Vorsorgenehmerin und der Beigeladenen wahrgenommen haben, unglaubhaft sein sollen. Die Beschreibung der Zeit vom Ausbruch der Krankheit bis zum Tod in der Projektarbeit diente der Beigeladenen zwar der Verarbeitung der Trauer, best\u228\'8atigt aber eindr\u252\'9fcklich, dass zwischen den beiden Frauen eine weit \u252\'9fber eine Freundschaft hinausgehende, enge und stabile Beziehung bestanden hatte. Daran \u228\'8andern die - mit den Worten der Beschwerdef\u252\'9fhrer - "Phasen der Zerw\u252\'9frfnis" nichts. Dass es in den \u252\'9fber sechzehn Jahren seit dem Kennenlernen Konflikte gab, wird auch in der Projektarbeit erw\u228\'8ahnt, ebenso, dass die Verstorbene - gem\u228\'8ass Chronologie vor 1999 - einmal die Kleider der Beigeladenen vor die Wohnungst\u252\'9fre gelegt und das Schloss{\*\bkmkend BGE_134_V_369_383} {\*\bkmkstart BGE_134_V_369_384}{\b\ul\super 384:}ausgewechselt hatte. Im \u220\'86brigen bestehen keine Anhaltspunkte, und entsprechende Hinweise liefern auch die Beschwerdef\u252\'9fhrer nicht, dass es in den letzten f\u252\'9fnf Jahren vor dem Tod der Vorsorgenehmerin zur Trennung gekommen war. In W\u252\'9frdigung der gesamten Akten ist mit \u252\'9fberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Frauen in einer echten Notlage welcher Art auch immer einander Hilfe und Beistand geleistet h\u228\'8atten, so wie es zwischen Eheleuten und Konkubinatspartnern erwartet wird. Die vorinstanzliche Qualifikation ihrer Beziehung als eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 3.2.2 Punkt 2 des Stiftungsreglements ist daher nicht zu beanstanden. (...){\*\bkmkend BGE_134_V_369_384}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}