{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 139 IV 62\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {11. Dezember 2012\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {9. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Ende der Verfolgungsverj\u228\'8ahrung mit Ausf\u228\'8allung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach deren Ausf\u228\'8allung die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintritt, sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (\u196\'80nderung der Rechtsprechung; E. 1.5).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_63}{\b\ul\super 63:}A. X. war von 1996 bis 2006 Chefapothekerin in einem Spital. In dieser Funktion pr\u228\'8asidierte sie auch die Medikamentenkommission, welche \u252\'9fber die Aufnahme von Arzneimitteln in die Medikamentenliste (Bestellliste) des Spitals entschied. X. schloss im Namen der Spitalapotheke am 11. November 2002 und am 10. Dezember 2003 zwei Vertr\u228\'8age mit der A. SA und am 3./22. Dezember 2004 einen Vertrag mit der B. AG ab. Die A. SA leistete im Dezember 2002 und im Oktober 2004 Zahlungen von Fr. 19'000.- respektive Fr. 15'000.- auf ein von X. eingerichtetes Postkonto mit der Bezeichnung "R&D& Formation" (f\u252\'9fr "Research&Development&Formation"). Die B. AG \u252\'9fberwies im Dezember 2004 einen Betrag von Fr. 15'000.- auf dasselbe Konto.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.a Die Swissmedic bestrafte X. mit Strafbescheiden vom 18. und 19. M\u228\'8arz 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG) mit Bussen von Fr. 2'000.- respektive Fr. 800.-.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {X. erhob Einsprache. Die Swissmedic behandelte diese auf Antrag der Einsprecherin gem\u228\'8ass Art. 71 des Bundesgesetzes \u252\'9fber das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht. Das Einspracheverfahren, also der Erlass einer Strafverf\u252\'9fgung (Art. 70 VStrR) auf Einsprache (Art. 67 VStrR) der Geb\u252\'9fssten gegen den Strafbescheid (Art. 64 VStrR), wurde mithin \u252\'9fbersprungen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.b Das Bezirksstrafgericht der Saane sprach X. mit Urteil vom 20. November 2009 vom Vorwurf der \u220\'86bertretung des Heilmittelgesetzes (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG) frei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gegen dieses Urteil erhob die Swissmedic Berufung mit den Antr\u228\'8agen, X. sei der mehrfachen vors\u228\'8atzlichen, eventuell der mehrfachen fahrl\u228\'8assigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b [eventuell auch i.V.m. Art. 87 Abs. 3] HMG) schuldig zu sprechen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg wies mit Urteil vom 16. September 2011 die Berufung der Swissmedic ab und{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_63} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_64}{\b\ul\super 64:}best\u228\'8atigte den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der \u220\'86bertretung gegen das Heilmittelgesetz.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C. Die Swissmedic f\u252\'9fhrt mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde in Strafsachen mit den Antr\u228\'8agen, X. sei der mehrfachen vors\u228\'8atzlichen, eventuell der mehrfachen fahrl\u228\'8assigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b (eventuell auch i.V.m. Art. 87 Abs. 3) HMG schuldig zu sprechen und zu Bussen von Fr. 2'000.- und Fr. 800.- zu verurteilen. Die Swissmedic stellt zudem Antr\u228\'8age betreffend die Verteilung der Verfahrenskosten in den verschiedenen Verfahrensstadien.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Es stellt sich zun\u228\'8achst die Frage der Verj\u228\'8ahrung. Solange die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung l\u228\'8auft, ist in jedem Stadium des Verfahrens, auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, von Amtes wegen zu pr\u252\'9ffen, ob sie eingetreten ist (BGE 129 IV 49 E. 5.4; BGE 116 IV 80 E. 2; BGE 97 IV 153 E. 2)\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.1 Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 \u252\'9fber Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) enth\u228\'8alt hinsichtlich der Verj\u228\'8ahrung lediglich eine Bestimmung betreffend die Dauer der Verj\u228\'8ahrungsfrist bei \u220\'86bertretungen (Art. 87 Abs. 5 HMG). Es findet sich im Gesetz keine Regelung betreffend den Beginn und das Ende der Verfolgungsverj\u228\'8ahrung. Insoweit sind, da diesbez\u252\'9fgliche Vorschriften auch im Bundesgesetz \u252\'9fber das Verwaltungsstrafrecht fehlen, gem\u228\'8ass Art. 2 VStrR (SR 313.0) die Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gem\u228\'8ass Art. 98 StGB beginnt die Verj\u228\'8ahrung (a.) mit dem Tag, an dem der T\u228\'8ater die strafbare T\u228\'8atigkeit ausf\u252\'9fhrt; (b.) wenn der T\u228\'8ater die strafbare T\u228\'8atigkeit zu verschiedenen Zeiten ausf\u252\'9fhrt, mit dem Tag, an dem er die letzte T\u228\'8atigkeit ausf\u252\'9fhrt; (c.) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufh\u246\'9art. Ist vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich aArt. 71 und aArt. 70 Abs. 3 StGB in der Fassung gem\u228\'8ass Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 (AS 2002 2993 und 3146), welche zur Zeit der vorliegend inkriminierten Handlungen in Kraft waren. Die Bestimmungen \u252\'9fber den Beginn und das Ende der Verj\u228\'8ahrung gelten gem\u228\'8ass Art. 104 StGB auch f\u252\'9fr{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_64} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_65}{\b\ul\super 65:}\u220\'86bertretungen (siehe BGE 135 IV 196 E. 2 betreffend Art. 97 Abs. 3 StGB im Besonderen).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter einem erstinstanzlichen Urteil, mit dessen Ausf\u228\'8allung vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist gem\u228\'8ass Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB in der Fassung gem\u228\'8ass Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001) die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintreten kann, ein den Beschuldigten verurteilendes Erkenntnis zu verstehen und l\u228\'8auft somit im Falle eines erstinstanzlichen Entscheids, durch welchen der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung weiter (BGE 135 IV 196 E. 2.1; BGE 134 IV 328 E. 2.1). In Strafsachen, die zun\u228\'8achst im Verwaltungsstrafverfahren gem\u228\'8ass dem Bundesgesetz \u252\'9fber das Verwaltungsstrafrecht durchgef\u252\'9fhrt werden, ist die Strafverf\u252\'9fgung der Verwaltung (Art. 70 VStrR) der massgebende Entscheid, mit welchem die Verj\u228\'8ahrung endet, und h\u246\'9art somit die Verj\u228\'8ahrung einerseits nicht bereits mit dem Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) und andererseits nicht erst mit dem erstinstanzlichen Gerichtsurteil im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung (Art. 73 ff., 79 VStrR) zu laufen auf (BGE 135 IV 196 E. 2; BGE 133 IV 112 E. 9.4.4).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 1.3\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.3.1 Soweit die inkriminierten Handlungen \u252\'9fberhaupt Straftaten darstellen sollten, begann die Verj\u228\'8ahrung mit den Tagen zu laufen, an denen die Beschwerdegegnerin die geldwerten Vorteile annahm, d.h. an den Tagen, an denen die A. SA im Dezember 2002 und im Oktober 2004 sowie die B. AG im Dezember 2004 Zahlungen auf das von der Beschwerdegegnerin eingerichtete Postkonto leisteten. Zwischen den Annahmen der beiden Zahlungen der A. SA besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u252\'9fhrerin weder eine tatbest\u228\'8andliche noch eine nat\u252\'9frliche Handlungseinheit, da deren Voraussetzungen (siehe dazu BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) schon mangels des erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhangs nicht erf\u252\'9fllt sind.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.3.2 \u220\'86bertretungen gem\u228\'8ass Heilmittelgesetz verj\u228\'8ahren entgegen der sich aus Art. 87 Abs. 5 HMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB (respektive aArt. 333 Abs. 5 lit. b StGB) ergebenden Regelung nicht in zehn Jahren, sondern in sieben Jahren, da die Verj\u228\'8ahrungsfrist f\u252\'9fr \u220\'86bertretungen im Sinne eines Spezialgesetzes vern\u252\'9fnftigerweise nicht l\u228\'8anger sein kann als die Verj\u228\'8ahrungsfrist f\u252\'9fr Vergehen im Sinne desselben Spezialgesetzes (Urteil 6B_374/2008 vom 27. November 2008 E. 5; siehe auch BGE 134 IV 328 E. 2.1). Soweit im Urteil 6B_5/2010{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_65} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_66}{\b\ul\super 66:}vom 30. Juni 2010 (E. 4.2) in einer Randbemerkung unter Hinweis auf das Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 von einer Verj\u228\'8ahrungsfrist von 7 ½ Jahren ausgegangen wird, liegt ein Versehen vor, da die im Urteil 6B_115/2008 (E. 2.7) vertretene Auffassung, dass die Verj\u228\'8ahrungsfrist 7 ½ Jahre betrage, durch das Urteil 6B_374/2008 korrigiert worden ist.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.3.3 Die Strafbescheide der Beschwerdef\u252\'9fhrerin vom 18. und 19. M\u228\'8arz 2009, durch welche die Beschwerdegegnerin wegen \u220\'86bertretung gegen das Heilmittelgesetz geb\u252\'9fsst wurde, sind keine Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB), nach deren Ausf\u228\'8allung vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintreten kann (BGE 135 IV 196 E. 2.1; BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). Eine Strafverf\u252\'9fgung im Sinne von Art. 70 VStrR hat die Beschwerdef\u252\'9fhrerin nicht erlassen, da sie die gegen die Strafbescheide erhobenen Einsprachen auf Antrag der Beschwerdegegnerin gem\u228\'8ass Art. 71 VStrR als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelte. Durch das Urteil des Bezirksstrafgerichts der Saane vom 20. November 2009 wurde die Beschwerdegegnerin freigesprochen, weshalb die Verj\u228\'8ahrung auch nach der Ausf\u228\'8allung dieses Urteils weiterlief (BGE 135 IV 196 E. 2; BGE 134 IV 328 E. 2.1). Auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher die der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Handlungen bei einer Verj\u228\'8ahrungsfrist von sieben Jahren im Dezember 2009 (Zahlung der A. SA von Fr. 19'000.- im Dezember 2002) respektive im Oktober 2011 (Zahlung der A. SA von Fr. 15'000.- im Oktober 2004) beziehungsweise im Dezember 2011 (Zahlung der B. AG von Fr. 15'000.- im Dezember 2004) verj\u228\'8ahrt.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.4 Die Beschwerdef\u252\'9fhrerin fordert eine \u196\'80nderung der Rechtsprechung, wonach im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes \u252\'9fber das Verwaltungsstrafrecht die Verj\u228\'8ahrung mit dem Erlass der Strafverf\u252\'9fgung der Verwaltung im Sinne von Art. 70 VStrR endet. Sie ist der Auffassung, die Strafverf\u252\'9fgung der Verwaltung sei verj\u228\'8ahrungsrechtlich unerheblich. Die Verj\u228\'8ahrung h\u246\'9are bereits mit der Ausf\u228\'8allung des Strafbescheids der Verwaltung (Art. 64 VStrR) zu laufen auf.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.4.1 Nach Art. 97 Abs. 3 StGB respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB tritt die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Gem\u228\'8ass den Ausf\u252\'9fhrungen in der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Teilrevision des Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_66} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_67}{\b\ul\super 67:}etc.) sind unter Urteilen im Sinne dieser Bestimmung auch Urteile im Abwesenheitsverfahren sowie Strafmandate (Strafbefehle) zu verstehen, die nicht Gegenstand eines Rechtsmittel- oder Einspracheverfahrens waren (Botschaft, BBl 1999 1997 ff., 2134). Weitere Er\u246\'9arterungen zum Begriff des Urteils im Sinne der zitierten Bestimmung enth\u228\'8alt die Botschaft nicht. Die Tragweite der Vorschrift war auch nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.4.2 In BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 erwog das Bundesgericht, dass jeder Strafverf\u252\'9fgung (Art. 70 VStrR) zwingend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen habe, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden k\u246\'9anne. Die Strafverf\u252\'9fgung m\u252\'9fsse demgegen\u252\'9fber auf einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. W\u228\'8ahrend somit der Strafbescheid Parallelen zum Strafmandat (Strafbefehl) aufweise, sei die Strafverf\u252\'9fgung einem gerichtlichen Urteil gleichzustellen, mit dessen Ausf\u228\'8allung die Verj\u228\'8ahrung zu laufen aufh\u246\'9are.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Diese Auffassung ist in einem Teil des Schrifttums auf Kritik gestossen. Danach ist erst das erstinstanzliche Erkenntnis im gerichtlichen Verfahren (Art. 73 ff., Art. 79 VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB) zu qualifizieren. Zur Begr\u252\'9fndung wird ausgef\u252\'9fhrt, dass Entscheide der Verwaltung und somit auch Strafverf\u252\'9fgungen keine Urteile seien, da sie nicht von einem Gericht erlassen w\u252\'9frden und nicht mit einem Rechtsmittel, sondern mit einer blossen Einsprache anzufechten seien. Zudem k\u246\'9anne das Verwaltungsstrafverfahren g\u228\'8anzlich entfallen, wenn das \u252\'9fbergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme f\u252\'9fr gegeben halte (siehe Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VStrR). Ausserdem k\u246\'9anne das Verwaltungsstrafverfahren zumindest teilweise \u252\'9fbersprungen werden, wenn die Verwaltung die Einsprache gegen den Strafbescheid auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht behandle (Art. 71 VStrR) und somit keine Strafverf\u252\'9fgung (Art. 70 VStrR) erlassen werde (RIEDO/ZURBR\u220\'86GG, Der Jetlag dauert an {\i oder} Neue Unw\u228\'8agbarkeiten im Recht der strafrechtlichen Verj\u228\'8ahrung, AJP 2009 S. 372 ff., 377 f.).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.4.3 Die Beschwerdef\u252\'9fhrerin ist der Auffassung, dass entgegen dieser Meinungs\u228\'8ausserung im Schrifttum nicht erst das erstinstanzliche{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_67} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_68}{\b\ul\super 68:}Urteil im gerichtlichen Verfahren und entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nicht die Strafverf\u252\'9fgung der Verwaltung, sondern bereits der Strafbescheid der Verwaltung als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, nach dessen Ausf\u228\'8allung die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintreten kann. Zwar weise der Strafbescheid (Art. 64 VStrR) gewisse Parallelen zum Strafbefehl auf, doch unterscheide er sich davon wesentlich dadurch, dass ihm zwingend ein Schlussprotokoll (Art. 61 VStrR) vorauszugehen habe. Dieses enthalte in komplexen F\u228\'8allen bereits eine ausf\u252\'9fhrliche rechtliche W\u252\'9frdigung, zu welcher der Beschuldigte Stellung nehmen k\u246\'9anne. Das in BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 als wesentlich erachtete Element des "kontradiktorischen Verfahrens" finde namentlich in komplexen F\u228\'8allen bereits im Stadium zwischen der Erstellung des Schlussprotokolls und dem Erlass des Strafbescheids statt. Demgegen\u252\'9fber sei es mit dem "kontradiktorischen Verfahren" im Stadium zwischen Strafbescheid und Strafverf\u252\'9fgung in Tat und Wahrheit nicht weit her. Die Verwaltung sei zwar verpflichtet, den Strafbescheid auf Einsprache hin zu \u252\'9fberpr\u252\'9ffen, doch sei sie nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, eine m\u252\'9fndliche Verhandlung anzuordnen und die Untersuchung zu erg\u228\'8anzen (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerdef\u252\'9fhrerin weist sodann darauf hin, sie h\u228\'8atte im vorliegenden Fall, anstatt dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf \u220\'86berspringen des Einspracheverfahrens (Art. 71 VStrR) stattzugeben, ohne weiteres zwei mit den Strafbescheiden weitgehend \u252\'9fbereinstimmende Strafverf\u252\'9fgungen erlassen k\u246\'9annen, womit nach der Rechtsprechung die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung zu laufen aufgeh\u246\'9art h\u228\'8atte. Im Falle der Aufrechterhaltung der in BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 begr\u252\'9fndeten Praxis sei davon auszugehen, dass die Verwaltung einzig zum Zwecke der Vermeidung des Verj\u228\'8ahrungsrisikos Antr\u228\'8agen auf \u220\'86berspringen des Einspracheverfahrens nicht mehr stattgeben werde, zumal nicht voraussehbar sei, innert welcher Frist ein erstinstanzlicher Gerichtsentscheid im gerichtlichen Verfahren ausgef\u228\'8allt werde, und somit ein erh\u246\'9ahtes Verj\u228\'8ahrungsrisiko bestehe. Aus diesen Gr\u252\'9fnden sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung in dem Sinne zu \u228\'8andern, dass nicht erst eine allf\u228\'8allige Strafverf\u252\'9fgung (Art. 70 VStrR), sondern bereits der Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei, nach dessen Ausf\u228\'8allung die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintreten k\u246\'9anne.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.4.4 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 nicht mit der Konstellation der hier vorliegenden Art zu befassen, in {\*\bkmkend BGE_139_IV_62_68} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_69}{\b\ul\super 69:}welcher die Einsprache gegen den Strafbescheid gem\u228\'8ass Art. 71 VStrR als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und somit zufolge \u220\'86berspringens des Einspracheverfahrens keine Strafverf\u252\'9fgung erlassen wird. Es pr\u252\'9ffte daher nicht, ob in dieser Situation bereits mit dem Strafbescheid (Art. 64 VStrR) oder erst mit dem (verurteilenden) Erkenntnis der ersten Gerichtsinstanz im gerichtlichen Verfahren (Art. 73 ff., Art. 79 VStrR) die Verj\u228\'8ahrung zu laufen aufh\u246\'9art. Die Frage muss im vorliegenden Verfahren entschieden werden.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.4.5 Der Strafbescheid der Verwaltung ist aus den in BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 genannten Gr\u252\'9fnden kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB. Daran verm\u246\'9agen die von der Beschwerdef\u252\'9fhrerin vorgetragenen Argumente nichts zu \u228\'8andern. Dass in einzelnen, namentlich komplexen F\u228\'8allen dem Erlass des Strafbescheids in der Praxis ein aufw\u228\'8andiges Verfahren vorausgehen kann, ist nicht entscheidend. Ist aber der Strafbescheid (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, so gilt dies nicht nur, wenn ihm auf Einsprache (Art. 67 ff. VStrR) hin eine Strafverf\u252\'9fgung (Art. 70 VStrR) folgt, sondern auch, wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt (Art. 71 VStrR) und somit zufolge \u220\'86berspringens des Einspracheverfahrens keine Strafverf\u252\'9fgung erlassen wird. Denn das \u220\'86berspringen des Einspracheverfahrens \u228\'8andert an der Rechtsnatur des Strafbescheids nichts, und bei dessen Erlass ist ungewiss, ob eine allf\u228\'8allige Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt werden wird.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {In den F\u228\'8allen, in welchen das Einspracheverfahren \u252\'9fbersprungen wird (Art. 71 VStrR), ist somit nicht der Strafbescheid (Art. 64 VStrR), sondern der erstinstanzliche Gerichtsentscheid im gerichtlichen Verfahren (Art. 73 ff., Art. 79 VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren, nach dessen Ausf\u228\'8allung vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintritt.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.4.6 Welche Konsequenzen sich daraus f\u252\'9fr die F\u228\'8alle ergeben, in denen das Einspracheverfahren nicht \u252\'9fbersprungen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverf\u252\'9fgung ausgef\u228\'8allt wird, ist hier nicht zu entscheiden. Es ist nicht zu pr\u252\'9ffen, ob folgerichtig auch in diesen F\u228\'8allen die Verj\u228\'8ahrung erst mit der Ausf\u228\'8allung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufh\u246\'9art und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu \u228\'8andern w\u228\'8are.{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_69} \par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_70}{\b\ul\super 70:}1.5 Die Beschwerdef\u252\'9fhrerin fordert unter Hinweis auf Meinungs\u228\'8ausserungen in der Lehre eine \u196\'80nderung der Rechtsprechung, wonach unter einem Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB), nach dessen Ausf\u228\'8allung vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintreten kann, ausschliesslich verurteilende, nicht auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen sind. Sie macht geltend, dass auch ein freisprechender erstinstanzlicher Entscheid ein Urteil im Sinne der zitierten Bestimmung sei und daher die Verj\u228\'8ahrung auch mit der Ausf\u228\'8allung eines freisprechenden erstinstanzlichen Urteils vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist zu laufen aufh\u246\'9are. Demnach habe im vorliegenden Fall die Verj\u228\'8ahrung sp\u228\'8atestens mit der Ausf\u228\'8allung des freisprechenden Urteils des Bezirksstrafgerichts der Saane vom 20. November 2009 geendet. In jenem Zeitpunkt seien noch nicht sieben Jahre seit den inkriminierten Handlungen verstrichen gewesen.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.1 Gem\u228\'8ass Art. 97 Abs. 3 StGB respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB tritt die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (si un jugement de premi\u232\'8fre instance a \u233\'8et\u233\'8e rendu; se \u232\'8f stata pronunciata una sentenza di prima istanza).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {In BGE 134 IV 328 E. 2.1 erwog das Bundesgericht, es stelle sich die Frage, ob unter "Urteilen" im Sinne der zitierten Bestimmung nur Verurteilungen oder auch Freispr\u252\'9fche und Verfahrenseinstellungen zu verstehen sind. Der Wortlaut der Bestimmung lasse beides zu. Die Verj\u228\'8ahrung bezwecke aus verschiedenen prozessualen und materiell-strafrechtlichen Gr\u252\'9fnden, die Strafverfolgung nach Ablauf einer bestimmten Zeit einzustellen. Mit einem Freispruch werde festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen Vorw\u252\'9frfe nicht verurteilt werden kann. Es widerspr\u228\'8ache jeder Logik, an diese Feststellung die Rechtsfolge zu kn\u252\'9fpfen, dass der Freigesprochene wegen eben dieser Vorw\u252\'9frfe zeitlich unbegrenzt weiter verfolgt werden k\u246\'9anne, weil die beurteilte Straftat nicht mehr verj\u228\'8ahre. Unter "erstinstanzlichen Urteilen" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB seien daher ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen. Das Bundesgericht hat diese Auffassung in der Folge mehrfach best\u228\'8atigt (BGE 135 IV 196 E. 2.1; Urteile 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2.1; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.3). Im Urteil 6B_242/2011 vom 15. M\u228\'8arz 2012 (wiedergegeben in SJ 2012 I S. 313 ff.) erwog es, BGE 134 IV 328 E. 2.1 habe klar zum Ausdruck gebracht, dass{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_70} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_71}{\b\ul\super 71:}unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB) nur verurteilende und nicht auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen seien. Diese Rechtsprechung sei zwar von einem Teil der Lehre kritisiert worden. Die Voraussetzungen f\u252\'9fr eine \u196\'80nderung der Praxis seien indessen nicht erf\u252\'9fllt. Nach einem freisprechenden erstinstanzlichen Urteil laufe die Verj\u228\'8ahrung weiter. Wenn die Rechtsmittelinstanz den erstinstanzlichen freisprechenden Entscheid aufhebe und die Sache zur Verurteilung an die erste Instanz zur\u252\'9fckweise, h\u246\'9are die Verj\u228\'8ahrung erst mit der Ausf\u228\'8allung des neuen, verurteilenden erstinstanzlichen Entscheids zu laufen auf. Im Urteil 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2.3 hielt das Bundesgericht fest, die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung h\u246\'9are mit der Ausf\u228\'8allung eines verurteilenden erstinstanzlichen Erkenntnisses zu laufen auf. Die Verj\u228\'8ahrung laufe ab diesem Zeitpunkt unabh\u228\'8angig von allf\u228\'8alligen Rechtsmitteln nicht weiter, auch nicht, wenn die erstinstanzliche Verurteilung in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben werde.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {In der Lehre sind die Meinungen geteilt. Nach der einen Auffassung sind unter "Urteilen" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB beziehungsweise aArt. 70 Abs. 3 StGB nur verurteilende Erkenntnisse zu verstehen (ALAIN MACALUSO, forumpoenale 5/2009 S. 278 f.; GILBERT KOLLY, in: Commentaire romand, Code p\u233\'8enal, Bd. I, 2009, N. 61 zu Art. 97 StGB). Nach der andern Ansicht fallen darunter auch freisprechende Urteile (RIEDO/ZURBR\u220\'86GG, a.a.O., S. 377; CHRISTIAN DENYS, Prescription de l'action p\u233\'8enale, les nouveaux art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, SJ 2003 II 49 ff., 54 f.; VINCENT MAENDLY, La prescription, in: La nouvelle partie g\u233\'8en\u233\'8erale du Code p\u233\'8enal suisse, Kuhn/Moreillon/Viredaz/Bichovsky [Hrsg.], 2006, S. 375 ff., 378; BERNARD BERTOSSA, SJ 2012 I 316).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gegen die in BGE 134 IV 328 E. 2.1 begr\u252\'9fndete Rechtsprechung werden Einw\u228\'8ande und Bedenken in verschiedener Hinsicht vorgebracht. Bei grammatikalischer Auslegung von Art. 97 Abs. 3 StGB (respektive aArt. 70 Abs. 3 StGB) sei selbstverst\u228\'8andlich auch ein freisprechendes Erkenntnis ein "Urteil" im Sinne dieser Bestimmung. Die Auffassung des Bundesgerichts, der Wortlaut der Bestimmung sei nicht eindeutig und lasse auch die Auslegung zu, dass nur verurteilende Erkenntnisse als "Urteile" zu qualifizieren seien, sei unhaltbar und schlechterdings falsch. Dies ergebe sich auch mit Blick auf den franz\u246\'9asischen und den italienischen Gesetzeswortlaut, worin von{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_71} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_72}{\b\ul\super 72:}"jugement" respektive "sentenza" die Rede sei (RIEDO/ZURBR\u220\'86GG, a.a.O., S. 377). Der Wortlaut der Bestimmung sei klar und bed\u252\'9frfe keiner Auslegung (BERNARD BERTOSSA, a.a.O.). Wenn die Verj\u228\'8ahrung nach freisprechenden Erkenntnissen weiterlaufe, bestehe das Risiko, dass im Falle der Einreichung eines Rechtsmittels gegen das freisprechende erstinstanzliche Urteil durch die Staatsanwaltschaft oder die Privatkl\u228\'8agerschaft die Verj\u228\'8ahrung w\u228\'8ahrend des Rechtsmittelverfahrens eintrete und somit ein allf\u228\'8alliges Fehlurteil der ersten Instanz von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr korrigiert werden k\u246\'9anne. Genau dies wolle die neue Bestimmung verhindern (RIEDO/ZURBR\u220\'86GG, a.a.O., S. 377). Es sei nicht gerechtfertigt, die von der ersten Instanz m\u246\'9aglicherweise zu Unrecht freigesprochene Person unter dem Gesichtspunkt der Verj\u228\'8ahrung g\u252\'9fnstiger zu behandeln als eine erstinstanzlich verurteilte Person (BERNARD BERTOSSA, a.a.O.).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.2 Eine \u196\'80nderung der Rechtsprechung l\u228\'8asst sich regelm\u228\'8assig nur begr\u252\'9fnden, wenn die neue L\u246\'9asung besserer Erkenntnis der {\i ratio legis}, ver\u228\'8anderten \u228\'8ausseren Verh\u228\'8altnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxis\u228\'8anderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gr\u252\'9fnde st\u252\'9ftzen k\u246\'9annen, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein m\u252\'9fssen, je l\u228\'8anger die als falsch oder nicht mehr zeitgem\u228\'8ass erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 137 III 352 E. 4.6; BGE 136 III 6 E. 3; BGE 135 I 79 E. 3, je mit Hinweisen).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die in BGE 134 IV 328 E. 2.1 begr\u252\'9fndete Rechtsprechung zu der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Bestimmung, wonach die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (aArt. 70 Abs. 3 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB), ist nach erneuter, eingehender Pr\u252\'9ffung aus nachstehenden Gr\u252\'9fnden dahingehend zu \u228\'8andern, dass unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne dieser Bestimmung nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen sind.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.3 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches \u252\'9fber die Verj\u228\'8ahrung wurden durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, teilweise revidiert (AS 2002 2993, 3146). Die altrechtlichen Vorschriften betreffend das Ruhen und die Unterbrechung der Verj\u228\'8ahrung sowie die relative und die absolute Verj\u228\'8ahrung wurden aufgehoben. Die Verj\u228\'8ahrungsfristen wurden in dem Sinne verl\u228\'8angert, dass sie ungef\u228\'8ahr den altrechtlichen absoluten Fristen entsprechen.{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_72} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_73}{\b\ul\super 73:}Das alte Recht enthielt keine Bestimmung betreffend das Ende der Verfolgungsverj\u228\'8ahrung vor Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist. Nach der st\u228\'8andigen Rechtsprechung des Bundesgerichts h\u246\'9arte die Verj\u228\'8ahrung mit der Ausf\u228\'8allung eines in Rechtskraft erwachsenden Entscheids insoweit zu laufen auf, als der Beschuldigte dadurch verurteilt wurde. Soweit der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, lief die Verj\u228\'8ahrung weiter. Ob die Verj\u228\'8ahrung bereits mit der Ausf\u228\'8allung des erstinstanzlichen oder erst mit der Ausf\u228\'8allung des oberinstanzlichen verurteilenden kantonalen Erkenntnises zu laufen aufh\u246\'9arte, hing gem\u228\'8ass der Praxis des Bundesgerichts zum alten Recht von der mitunter nicht einfach zu beantwortenden Frage ab, ob nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht das Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid als ein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes ordentliches (Berufung, Appellation) oder als ein den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmendes ausserordentliches (Nichtigkeitsbeschwerde, Kassationsbeschwerde) Rechtsmittel ausgestaltet war. Im letztgenannten Fall endete die Verj\u228\'8ahrung bereits mit der Ausf\u228\'8allung des erstinstanzlichen Entscheids, durch welchen der Beschuldigte verurteilt wurde. Im erstgenannten Fall hingegen lief die Verj\u228\'8ahrung w\u228\'8ahrend des Berufungs- beziehungsweise Appellationsverfahrens weiter, obschon der Beschuldigte durch den erstinstanzlichen Entscheid verurteilt worden war, und konnte somit w\u228\'8ahrend des Berufungs- respektive Appellationsverfahrens die Verj\u228\'8ahrung eintreten. Die Verj\u228\'8ahrung lief auch im Falle eines Freispruchs durch die Berufungs- beziehungsweise Appellationsinstanz weiter und konnte daher w\u228\'8ahrend eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das freisprechende letztinstanzliche kantonale Urteil eintreten, was zur Folge hatte, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde (der Staatsanwaltschaft, des Opfers etc.) nicht eintrat. Wurde hingegen der Beschuldigte durch den Entscheid der Appellations- beziehungsweise Berufungsinstanz verurteilt, so h\u246\'9arte die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu laufen auf. Wenn das verurteilende Erkenntnis vom Bundesgericht in Gutheissung einer Beschwerde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zur\u252\'9fckgewiesen wurde, nahm die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung ihren Fortgang und lief der im Zeitpunkt der Ausf\u228\'8allung des angefochtenen Entscheids noch verbliebene Rest der Verj\u228\'8ahrung ab Er\u246\'9affnung des bundesgerichtlichen Urteils weiter (zum Ganzen: BGE 129 IV 49 E. 5, BGE 129 IV 305 E. 6.2; BGE 121 IV 64 E. 2; BGE 116 IV 80 E. 2; BGE 111 IV 87 E. 3a und 3b; BGE 105 IV 307 E. 1b, je mit Hinweisen).{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_73}\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_74}{\b\ul\super 74:}1.5.4 Der Begriff des "Urteils" ("jugement"; "sentenza") ist jedenfalls insoweit klar, als er sowohl verurteilende als auch freisprechende Urteile erfasst. Auch ein freisprechendes Erkenntnis ist zweifelsfrei ein Urteil.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Beh\u246\'9arde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zul\u228\'8assig oder sogar geboten, wenn triftige Gr\u252\'9fnde zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gr\u252\'9fnde k\u246\'9annen sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis f\u252\'9fhrt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im \u220\'86brigen sind bei der Auslegung alle herk\u246\'9ammlichen Auslegungselemente zu ber\u252\'9fcksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Priorit\u228\'8atsordnung zu unterstellen (BGE 137 IV 180 E. 3.4; BGE 136 III 283 E. 2.3.1; BGE 135 II 78 E. 2.2; BGE 131 III 314 E. 2.2, je mit Hinweisen).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.5 Die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Teilrevision des Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen etc.) h\u228\'8alt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass nach dem damals geltenden Recht die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung entweder mit dem Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist oder mit der Ausf\u228\'8allung eines verurteilenden Erkenntnisses, welches in Rechtskraft erwuchs und nur mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte, zu laufen aufh\u246\'9arte. Das Ende der Verj\u228\'8ahrung h\u228\'8ange demnach von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges ab und variiere somit von Kanton zu Kanton. Ein Hauptproblem liege zudem darin, dass die Verj\u228\'8ahrung noch im Rechtsmittelverfahren eintreten k\u246\'9anne. Der Entwurf sehe daher vor, dass die Verj\u228\'8ahrung definitiv ende, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Gegen\u252\'9fber der Gefahr, dass einem Rechtsmittelverfahren durch die Verj\u228\'8ahrungsbestimmungen keine zeitlichen Grenzen mehr gesetzt seien, bleibe dem Angeschuldigten der Schutz durch das Verz\u246\'9agerungsverbot und das Beschleunigungsgebot. Wichtig sei, dass die Verurteilten, die auf ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid verzichten, nicht benachteiligt sein sollen gegen\u252\'9fber den Verurteilten, welche das{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_74} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_75}{\b\ul\super 75:}erstinstanzliche verurteilende Erkenntnis nur deshalb anfechten, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuschieben und die Verj\u228\'8ahrung eintreten zu lassen. Die Folgen einer Verurteilung sollten nicht je nach Urteilskanton unterschiedlich ausfallen (Botschaft, BBl 1999 1979 ff., 2134 f. Ziff. 216.11).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Botschaft des Bundesrates enth\u228\'8alt somit Passagen, die ausdr\u252\'9fcklich auf die Lage der von der ersten Instanz {\i verurteilten} Person hinweisen. Die Probleme und Ungereimtheiten, die sich insoweit aus dem alten Recht und der diesbez\u252\'9fglichen Rechtsprechung ergaben, sollten durch die neue Bestimmung beseitigt werden. In der Botschaft finden sich jedoch auch Passagen, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber neben dem kantonalen Rechtsmittelverfahren betreffend erstinstanzliche verurteilende Erkenntnisse im Besonderen auch das kantonale Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen im Auge hatte. Die Botschaft sieht ein Hauptproblem des damals geltenden Rechts "zudem" darin, "dass die absolute Verj\u228\'8ahrung noch im Rechtsmittelverfahren eintreten kann" (Botschaft, a.a.O., S. 2134 Ziff. 216.11). Dieses Risiko bestand nach dem alten Recht und der diesbez\u252\'9fglichen Rechtsprechung nicht nur in den F\u228\'8allen, in denen die erstinstanzlich verurteilte Person das ihr zur Verf\u252\'9fgung stehende ordentliche Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche verurteilende Erkenntnis ergriff. Es bestand ganz allgemein auch bei erstinstanzlichen Freispr\u252\'9fchen, da diesfalls nach der Rechtsprechung zum alten Recht die Verj\u228\'8ahrung - unabh\u228\'8angig von der Rechtsnatur des zur Verf\u252\'9fgung stehenden Rechtsmittels - weiterlief und daher im Rechtsmittelverfahren eintreten konnte. Zur Beseitigung dieser Risiken soll gem\u228\'8ass den Ausf\u252\'9fhrungen in der Botschaft die Verj\u228\'8ahrung definitiv enden, sobald "ein erstinstanzliches Urteil" ergangen ist. Zwar f\u228\'8allt auf, dass in der Botschaft weder explizit von freisprechenden Urteilen die Rede ist noch die langj\u228\'8ahrige, in der Lehre weitgehend unangefochtene Rechtsprechung zum alten Recht thematisiert wird, wonach bei freisprechenden Urteilen die Verj\u228\'8ahrung unabh\u228\'8angig von dem dagegen zur Verf\u252\'9fgung stehenden Rechtsmittel weiterl\u228\'8auft. Dass diesbez\u252\'9fgliche Hinweise in der Botschaft fehlen, l\u228\'8asst jedoch keine zwingenden Schl\u252\'9fsse auf den Willen des Gesetzgebers zu. Die Botschaft enth\u228\'8alt keine Ausf\u252\'9fhrungen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers abweichend vom klaren Gesetzeswortlaut die Verj\u228\'8ahrung nur mit verurteilenden und nicht auch mit freisprechenden erstinstanzlichen Erkenntnissen zu laufen aufh\u246\'9art. H\u228\'8atte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von aArt. 70 Abs. 3 StGB beziehungsweise{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_75} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_76}{\b\ul\super 76:}Art. 97 Abs. 3 StGB auf verurteilende erstinstanzliche Erkenntnisse beschr\u228\'8anken wollen, h\u228\'8atte er dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gebracht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2012 zur \u196\'80nderung des Strafgesetzbuches und des Milit\u228\'8arstrafgesetzes (Verl\u228\'8angerung der Verfolgungsverj\u228\'8ahrung) h\u228\'8alt mehrfach unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 3 StGB fest, dass die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung seit der Revision des Verj\u228\'8ahrungsrechts im Jahr 2002 nicht mehr erst mit der Ausf\u228\'8allung eines formell rechtskr\u228\'8aftigen Entscheids, sondern bereits mit der Ausf\u228\'8allung eines erstinstanzlichen Urteils zu laufen aufh\u246\'9art, womit sich das Problem relativ kurzer Verj\u228\'8ahrungsfristen entsch\u228\'8arfe (BBl 2012 9253 ff., 9260 Ziff. 1.1.4, 9266 Ziff. 1.3.2). In der Botschaft ist nicht davon die Rede, dass dies nur f\u252\'9fr verurteilende erstinstanzliche Erkenntnisse gilt, und es wird auch nicht auf die diesbez\u252\'9fgliche Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.6 Art. 97 Abs. 3 StGB will nach seinem Sinn und Zweck nicht nur verhindern, dass sich die erstinstanzlich verurteilte Person durch Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels in die Verj\u228\'8ahrung retten kann. Die Bestimmung will auch unterbinden, dass die erstinstanzlich m\u246\'9aglicherweise zu Unrecht freigesprochene Person in dem etwa von der Staatsanwaltschaft veranlassten Rechtsmittelverfahren vom Eintritt der Verj\u228\'8ahrung profitieren kann und im Hinblick darauf Antr\u228\'8age aller Art stellt. Es gibt keine sachlichen Gr\u252\'9fnde, die erstinstanzlich freigesprochene Person gegen\u252\'9fber der verurteilten Person zu privilegieren.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB kann zu einer Ungleichbehandlung f\u252\'9fhren etwa in F\u228\'8allen, in denen von zwei mitbeschuldigten Personen erstinstanzlich die eine verurteilt und die andere freigesprochen wird und in der Folge beide mitbeschuldigten Personen von der Rechtsmittelinstanz freigesprochen werden. Trotz \u252\'9fbereinstimmender Freispr\u252\'9fche durch die Rechtsmittelinstanz l\u228\'8auft die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung nur f\u252\'9fr die erstinstanzlich freigesprochene Person weiter, w\u228\'8ahrend sie f\u252\'9fr die andere Person zufolge der erstinstanzlichen Verurteilung nicht l\u228\'8auft.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.7 Dass die Verj\u228\'8ahrung auch mit erstinstanzlichen freisprechenden Entscheiden zu laufen aufh\u246\'9art, bedeutet entgegen einer Bemerkung in BGE 134 IV 328 E. 2.1 nicht, dass die beschuldigte Person wegen Vorw\u252\'9frfen, von welchen sie freigesprochen wurde, zeitlich unbegrenzt weiterverfolgt werden kann. Wenn das freisprechende {\*\bkmkend BGE_139_IV_62_76} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_77}{\b\ul\super 77:}Urteil in Rechtskraft erw\u228\'8achst, ist nach dem Grundsatz "ne bis in idem" eine weitere Verfolgung, unter Vorbehalt der Revision zu Ungunsten der beschuldigten Person, ausgeschlossen (siehe nunmehr Art. 11 StPO).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.8 Die Auffassung, dass die Verj\u228\'8ahrung gem\u228\'8ass Art. 97 Abs. 3 StGB auch mit erstinstanzlichen freisprechenden Urteilen zu laufen aufh\u246\'9art, hat nicht zur Folge, dass die Revision zu Ungunsten der freigesprochenen Person zeitlich unbegrenzt m\u246\'9aglich ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach der schweizerischen Strafprozessordnung, in Kraft seit 1. Januar 2011, ist die Revision wegen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel sowohl zugunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten Person zul\u228\'8assig (siehe Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Die Revision zugunsten der beschuldigten Person kann auch nach Eintritt der Verj\u228\'8ahrung verlangt werden (Art. 410 Abs. 3 StPO). Bis zu welchem Zeitpunkt die Revision zu Ungunsten der beschuldigten Person m\u246\'9aglich ist, ist in der Strafprozessordnung nicht ausdr\u252\'9fcklich geregelt. Aus Art. 410 Abs. 3 StPO ergibt sich {\i e contrario}, dass eine solche Revision nur verlangt werden kann, wenn die beschuldigte Person lebt und die Verfolgungsverj\u228\'8ahrung noch nicht eingetreten ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1320 zu Art. 417 Abs. 3). Die Revision zu Ungunsten der beschuldigten Person kann mit anderen Worten beantragt werden, solange f\u252\'9fr die Straftat, welche der beschuldigten Person im Revisionsbegehren vorgeworfen wird, die Verj\u228\'8ahrungsfrist noch nicht verstrichen ist. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob nach der Ausf\u228\'8allung des zu revidierenden Urteils die Verj\u228\'8ahrung weiterlief oder aber zu laufen aufh\u246\'9arte und daher nicht mehr eintreten kann. Massgebend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt des Revisionsbegehrens die Verj\u228\'8ahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Verj\u228\'8ahrung beginnt mit der inkriminierten Tat, und die Dauer der Verj\u228\'8ahrungsfrist bestimmt sich aufgrund der Strafe, die f\u252\'9fr die inkriminierte Tat angedroht wird.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.9 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes. Art. 97 Abs. 3 StGB (vormals aArt. 70 Abs. 3 StGB) erfasst nach dem Gesetzestext in den drei Amtssprachen erstinstanzliche Urteile und somit nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende erstinstanzliche Erkenntnisse. Es bestehen keine sachlichen Gr\u252\'9fnde, vom klaren Wortlaut abzuweichen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem auch aus der Botschaft des Bundesrates erkennbaren Zweck der Bestimmung, wonach im Rechtsmittelverfahren die Verj\u228\'8ahrung nicht mehr eintreten soll,{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_77} {\*\bkmkstart BGE_139_IV_62_78}{\b\ul\super 78:}sowie aus dem Gebot der Gleichbehandlung, dass Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende erstinstanzliche Urteile erfasst.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.5.10 Die Verj\u228\'8ahrungsfrist f\u252\'9fr die der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten \u220\'86bertretungen des Heilmittelgesetzes im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 2 HMG betr\u228\'8agt sieben Jahre (siehe E. 1.3.2 hievor). Im Zeitpunkt der Ausf\u228\'8allung des die Beschwerdegegnerin freisprechenden Urteils des Bezirksstrafgerichts der Saane vom 20. November 2009 war diese Frist seit den inkriminierten Handlungen, die im Dezember 2002, im Oktober 2004 und im Dezember 2004 begangen worden sein sollen, noch nicht verstrichen. Mit der Ausf\u228\'8allung des freisprechenden Urteils des Bezirksstrafgerichts h\u246\'9arte gem\u228\'8ass Art. 97 Abs. 3 StGB die Verj\u228\'8ahrung zu laufen auf. Die Strafverfolgung ist somit nicht verj\u228\'8ahrt.{\*\bkmkend BGE_139_IV_62_78}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}