{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA Baltic;}}{\colortbl;\red0\green0\blue0;\red0\green0\blue255;\red0\green255\blue255;\red0\green255\blue0;\red255\green0\blue255;\red255\green0\blue0;\red255\green255\blue0;\red255\green255\blue255;\red0\green0\blue128;\red0\green128\blue128;\red0\green128\blue0;\red128\green0\blue128;\red128\green0\blue0;\red128\green128\blue0;\red128\green128\blue128;\red192\green192\blue192;}{\stylesheet{\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \snext0 Normal;}{\s1\qc\sb360\sa120\sl252\slmult1\keepn\widctlpar\tx567\tqr\tx8647\adjustright \b\f5\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon0 \snext0 heading 1;}{\s2\qj\sb240\sa60\sl252\slmult1\keepn\widctlpar\tx567\tqr\tx8647\outlinelevel0\adjustright \f5\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon1 \snext0 heading 2;}{\s3\qj\sb240\sa60\sl252\slmult1\keepn\widctlpar\tx567\tqr\tx8647\outlinelevel1\adjustright \f5\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon2 \snext0 heading 3;}{\s4\qj\sb240\sa60\sl252\slmult1\keepn\widctlpar\tx567\tqr\tx8647\outlinelevel2\adjustright \b\f5\fs26\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon3 \snext0 heading 4;}{\*\cs10 \additive Default Paragraph Font;}{\s15\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext15 aktenzeichen;}{\s16\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext16 einleitungsformel;}{\s17\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext17 entscheidungsformel;}{\s18\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext18 formelzusatz;}{\s19\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext19 leitsatz;}{\s20\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext20 name;}{\s21\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext21 normtext;}{\s22\qc\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext22 normtitel;}{\s23\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext23 par0;}{\s24\qc\sb360\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext24 par1;}{\s25\qc\sb360\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext25 par2;}{\s26\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext26 par3;}{\s27\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext27 par4;}{\s28\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext28 par5;}{\s29\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext29 par6;}{\s30\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext30 par7;}{\s31\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext31 par8;}{\s32\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext32 par9;}{\s33\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext33 unterschriften;}{\s34\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext34 vb;}{\s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon20 \snext35 gericht;}{\s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon35 \snext36 entscheidung;}{\s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon36 \snext37 vom;}{\s38\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon26 \snext38 numpar3;}{\s39\qc\sb360\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon25 \snext39 numpar2;}{\s40\qc\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon22 \snext40 normtitelnonum;}{\s41\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon21 \snext41 normtextnonum;}}{\*\listtable{\list\listtemplateid-427413932\listsimple{\listlevel\levelnfc0\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'02\'00.;}{\levelnumbers\'01;}\fi-360\li1492\jclisttab\tx1492 }{\listname ;}\listid-132}{\list\listtemplateid-714471894\listsimple{\listlevel\levelnfc0\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'02\'00.;}{\levelnumbers\'01;}\fi-360\li1209\jclisttab\tx1209 }{\listname ;}\listid-131}{\list\listtemplateid-669476096\listsimple{\listlevel\levelnfc0\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'02\'00.;}{\levelnumbers\'01;}\fi-360\li926\jclisttab\tx926 }{\listname ;}\listid-130}{\list\listtemplateid-163145500\listsimple{\listlevel\levelnfc0\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'02\'00.;}{\levelnumbers\'01;}\fi-360\li643\jclisttab\tx643 }{\listname ;}\listid-129}{\list\listtemplateid-1297039798\listsimple{\listlevel\levelnfc23\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'01\u-3913 ?;}{\levelnumbers;}\f3\fbias0 \fi-360\li1492\jclisttab\tx1492 }{\listname ;}\listid-128}{\list\listtemplateid1526609646\listsimple{\listlevel\levelnfc23\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'01\u-3913 ?;}{\levelnumbers;}\f3\fbias0 \fi-360\li1209\jclisttab\tx1209 }{\listname ;}\listid-127}{\list\listtemplateid4250076\listsimple{\listlevel\levelnfc23\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'01\u-3913 ?;}{\levelnumbers;}\f3\fbias0 \fi-360\li926\jclisttab\tx926 }{\listname ;}\listid-126}{\list\listtemplateid1365272074\listsimple{\listlevel\levelnfc23\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'01\u-3913 ?;}{\levelnumbers;}\f3\fbias0 \fi-360\li643\jclisttab\tx643 }{\listname ;}\listid-125}{\list\listtemplateid-1864103918\listsimple{\listlevel\levelnfc0\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'02\'00.;}{\levelnumbers\'01;}\fi-360\li360\jclisttab\tx360 }{\listname ;}\listid-120}{\list\listtemplateid-2026855202\listsimple{\listlevel\levelnfc23\leveljc0\levelfollow0\levelstartat1\levelspace0\levelindent0{\leveltext\'01\u-3913 ?;}{\levelnumbers;}\f3\fbias0 \fi-360\li360\jclisttab\tx360 }{\listname ;}\listid-119}}{\*\listoverridetable{\listoverride\listid-119\listoverridecount0\ls1}{\listoverride\listid-125\listoverridecount0\ls2}{\listoverride\listid-126\listoverridecount0\ls3}{\listoverride\listid-127\listoverridecount0\ls4}{\listoverride\listid-128\listoverridecount0\ls5}{\listoverride\listid-120\listoverridecount0\ls6}{\listoverride\listid-129\listoverridecount0\ls7}{\listoverride\listid-130\listoverridecount0\ls8}{\listoverride\listid-131\listoverridecount0\ls9}{\listoverride\listid-132\listoverridecount0\ls10}}{\info{\title BGE 124 II 146}{\subject Das Fallrecht (DFR)}{\author Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M.}{\operator Dr. A. Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 124 II 146\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {20. Auszug aus dem Urteil der I. \u246\'9affentlichrechtlichen Abteilung vom 13. M\u228\'8arz 1998 i.S. Kanton Solothurn und Mitb. gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und EVED (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 18 EBG; Plangenehmigung f\u252\'9fr Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Kompetenz der Plangenehmigungsbeh\u246\'9arde zur Anordnung von Projekt\u228\'8anderungen; es gen\u252\'9fgt, solche Projekt\u228\'8anderungen nachtr\u228\'8aglich \u246\'9affentlich aufzulegen (E. 3).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verf\u252\'9fgten Projekt\u228\'8anderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienf\u252\'9fhrungen (E. 5a, 6a und 6c).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {\u220\'86berpr\u252\'9ffung der Linienf\u252\'9fhrung aus der Sicht des Landschafts-, L\u228\'8arm- und Gew\u228\'8asserschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_124_II_146_147}{\b\ul\super 147:}Am 22./25. April 1991 \u252\'9fberwiesen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) dem Bundesamt f\u252\'9fr Verkehr (BAV) einen Plansatz f\u252\'9fr das im Rahmen des Konzeptes BAHN 2000 zu verwirklichende Projekt der Neubaustrecke (NBS) Mattstetten-Rothrist. Sie ersuchten um Vorpr\u252\'9ffung und Festlegung des Verfahrens gem\u228\'8ass Art. 19 der Verordnung \u252\'9fber die Planvorlagen f\u252\'9fr Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932 (Planvorlagen-Verordnung, PlVV; SR 742.142.1). Die SBB beantragten, die Plangenehmigung nach Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) zu erteilen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach durchgef\u252\'9fhrtem Vorpr\u252\'9ffungsverfahren gem\u228\'8ass dem inzwischen in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 21. Juni 1991 \u252\'9fber das Plangenehmigungsverfahren f\u252\'9fr Eisenbahn-Grossprojekte (SR 742.100.1; BB EGP) reichten die SBB am 1. Oktober 1992 beim Eidgen\u246\'9assischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) das Gesuch um Genehmigung der Planvorlage f\u252\'9fr die NBS Mattstetten-Rothrist ein.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Projekt der SBB ist in vier Abschnitte eingeteilt. Der Abschnitt 1 umfasst die Strecke Mattstetten-Koppigen (Kanton Bern), der Abschnitt 2 die Strecke Recherswil-Bolken (Kanton Solothurn), der Abschnitt 3 die Strecke Inkwil-Wynau (Kanton Bern) und der Abschnitt 4 die Strecke Murgenthal-Rothrist (Kanton Aargau). Am 13. Oktober 1994 bzw. am 31. Mai 1995 wurden die Planvorlagen f\u252\'9fr die Abschnitte 4 und 1 genehmigt. Die in diesem{\*\bkmkend BGE_124_II_146_147} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_148}{\b\ul\super 148:}Zusammenhang beim Bundesgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind in teils amtlich publizierten Urteilen praktisch durchwegs abgewiesen worden (BGE 121 II 378 betreffend Abschnitt 4 und BGE 122 II 103 zum Abschnitt 1).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F\u252\'9fr den hier interessierenden Abschnitt 2, der das \u196\'80ussere Wasseramt umfasst, sah das Auflageprojekt die Parallelf\u252\'9fhrung der Eisenbahn mit der Nationalstrasse A2 bis Koppigen vor. Anschliessend soll die NBS in einem Bogen ostw\u228\'8arts durch das Lutermoos und das Erlenmoos gef\u252\'9fhrt werden (Gemeinden Koppigen und Recherswil). Nach der Querung freien Feldes (mit \u220\'86berf\u252\'9fhrung \u252\'9fber die \u214\'85sch) verl\u228\'8auft die Strecke durch den Herrenwald, wo eine \u220\'86berf\u252\'9fhrung der Kantonsstrasse Halten-Heinrichswil vorgesehen ist, und danach durch die Gemeinde Hersiwil, auf deren H\u246\'9ahe ein 500 m langer Tunnel geplant ist (Tunnel Hersiwil). Weiter f\u252\'9fhrt die Strecke durch den Buechwald und \u252\'9fber offenes Gebiet zwischen den Gemeinden Etziken und Aeschi. Im Bereiche der Verbindungsstrasse Etziken-Aeschi soll der 880 m lange Bolken-Tunnel gebaut werden. Nach dessen Ostportal und rund 350 m Strecke \u252\'9fber offenes Feld soll die NBS durch den \u214\'85nzberg-Wald f\u252\'9fhren. Im \u214\'85nzberg-Wald ist der 120 m lange \u214\'85nzberg-West-Tunnel und der 330 m lange \u214\'85nzberg-Ost-Tunnel geplant (im Bereiche des letzteren zweigt die Ausbaustrecke [ABS] nach Solothurn ab). Nach Verlassen des \u214\'85nzberg-Waldes beginnt der Gish\u252\'9fbel-Tunnel (690 m lang, zwischen Wanzwil und Nieder\u246\'9anz/Herzogenbuchsee), worauf die NBS durch den Underwald (Gemeinde Herzogenbuchsee) Richtung Langenthal verlaufen soll.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gegen das Projekt gingen auch im Abschnitt 2 zahlreiche Einsprachen ein. Im Sommer 1995 begann das EVED, Instruktionsverhandlungen und Augenscheine durchzuf\u252\'9fhren. Im Juli 1996 erteilte es dem Ingenieurb\u252\'9fro Emch+Berger Bern AG den Auftrag, in einem Dossier diejenigen Projekt\u228\'8anderungen zusammenzustellen, die sich im Laufe des Instruktionsverfahrens als n\u246\'9atig erwiesen hatten. Diese Projekt\u228\'8anderungen sind in der "Studie EVED" zusammengefasst.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit Verf\u252\'9fgung vom 24. M\u228\'8arz 1997 genehmigte das EVED das Projekt NBS Mattstetten-Rothrist in Etappen und es legte die Grenzen f\u252\'9fr die Abschnitte 2 und 3 (Koppigen-Murgenthal) bei Bau-km 24.935 (Gemeindegrenze Koppigen) und Bau-km 49.230 (Westportal Murgenthaltunnel) fest. Die Planvorlage der SBB vom 2. Oktober 1992 f\u252\'9fr die Abschnitte 2 und 3 wurde mit \u196\'80nderungen und Auflagen genehmigt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_124_II_146_148} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_124_II_146_149}{\b\ul\super 149:}Die Projekt\u228\'8anderungen betreffen prim\u228\'8ar Abweichungen in der Linienf\u252\'9fhrung bzw. Projektgestaltung gem\u228\'8ass "Studie EVED". Im Kanton Solothurn umfassen sie die Linienf\u252\'9fhrung im Lutermoos/Erlenmoss (Gemeinde Recherswil), wo die Strecke rund 35 m nach Norden verlegt wurde. Weiter wurde die Verl\u228\'8angerung des Hersiwil-Tunnels um 500 m auf 1000 m angeordnet; damit wird die NBS in Hersiwil zwischen dem Herrenwald und dem Buechwald nahezu vollst\u228\'8andig unterirdisch gef\u252\'9fhrt. Sodann verf\u252\'9fgte das EVED, dass die Tunnels Bolken, \u214\'85nzberg-West und \u214\'85nzberg-Ost zu einem einzigen Tunnel zu verbinden seien. Sodann wurde eine Verl\u228\'8angerung des Gish\u252\'9fbel-Tunnels in \u246\'9astlicher Richtung verf\u252\'9fgt. Eine vollst\u228\'8andige Untertunnelung der NBS im \u196\'80usseren Wasseramt (Kantonsvariante mit \u214\'85sch-Oenz-Tunnel) lehnte das EVED ab.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gegen die Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung vom 24. M\u228\'8arz 1997 erhoben am 5. Mai 1997 die Einwohnergemeinden Etziken, Aeschi und Horriwil, die Einwohnergemeinde Recherswil und die B\u252\'9frgergemeinde Recherswil, die Einwohnergemeinde Hersiwil sowie Private Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Eingabe vom 6. Mai 1997 erhob auch der Kanton Solothurn Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. a) Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer machen geltend, das EVED habe ihre Einsprachen nur pauschal gew\u252\'9frdigt. Darin liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Geh\u246\'9ar nach Art. 4 BV. Der Kanton Solothurn stellt sich auf den Standpunkt, das EVED habe nicht alle auf kantonales Recht gest\u252\'9ftzten Antr\u228\'8age gem\u228\'8ass Art. 18 Abs. 3 EBG behandelt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Anspruch auf rechtliches Geh\u246\'9ar verlangt, dass eine Beh\u246\'9arde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tats\u228\'8achlich h\u246\'9art, sorgf\u228\'8altig und ernsthaft pr\u252\'9fft und in der Entscheidfindung ber\u252\'9fcksichtigt. Daraus folgt die grunds\u228\'8atzliche Pflicht, einen Entscheid zu begr\u252\'9fnden. Die Begr\u252\'9fndung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann; ein Anspruch auf eine ausf\u252\'9fhrliche schriftliche Urteilsbegr\u252\'9fndung besteht nicht (BGE 123 I 31 E. 2c). Diesen Anforderungen gen\u252\'9fgt die angefochtene Verf\u252\'9fgung. Das EVED hat sich einl\u228\'8asslich mit den sich stellenden Rechtsfragen befasst. Dass es nicht ausdr\u252\'9fcklich auf jede Einwendung im Detail eingegangen ist, verletzt Art. 4 BV nicht. Aus dem{\*\bkmkend BGE_124_II_146_149} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_150}{\b\ul\super 150:}Gesamtzusammenhang der Begr\u252\'9fndung geht deutlich hervor, dass \u252\'9fber die verf\u252\'9fgten Plan\u228\'8anderungen und -auflagen hinausgehende Begehren als abgewiesen gelten. Jedenfalls war es den Einsprechern m\u246\'9aglich, die Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung sachgerecht anzufechten. Ob Anlass bestanden h\u228\'8atte, in der Sache einzelnen auf kantonales Recht gest\u252\'9ftzten Antr\u228\'8agen weitergehend Rechnung zu tragen, bleibt der materiellen Pr\u252\'9ffung vorbehalten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Der Kanton Solothurn beanstandet, dass das EVED in Dispositiv Ziffer 3 der Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung auf die "Studie EVED" verwies, ohne die entsprechenden Pl\u228\'8ane dem Entscheid beizulegen; der Inhalt der Studie werde lediglich an verschiedenen Stellen in den Erw\u228\'8agungen wiedergegeben. Es sei dem Kanton nichts anderes \u252\'9fbrig geblieben, als den Verf\u252\'9fgungstext in einem kleinmassst\u228\'8ablichen Plan umzusetzen bzw. beim bearbeitenden Ingenieurb\u252\'9fro einen Plansatz zu beschaffen. Dieser sei nicht im Massstab 1:1000, sondern im Massstab 1:5000 verfasst. Eine Beurteilung der verf\u252\'9fgten \u196\'80nderungen sei daher weder f\u252\'9fr sich noch im Vergleich zu den im Massstab 1:1000 gehaltenen Auflagepl\u228\'8anen m\u246\'9aglich. Das verletze Art. 35 VwVG.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {aa) Gem\u228\'8ass Art. 35 VwVG sind Verf\u252\'9fgungen als solche zu bezeichnen, zu begr\u252\'9fnden und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die angefochtene Verf\u252\'9fgung gen\u252\'9fgt diesen Anforderungen. Eine andere Frage ist, ob aus der Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung hinreichend deutlich die verf\u252\'9fgten \u196\'80nderungen gem\u228\'8ass "Studie EVED" ersichtlich sind. Das entsprechende Dispositiv lautet:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"3. In Abweichung vom Auflageprojekt werden folgende \u196\'80nderungen verf\u252\'9fgt:\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.1 Die in der "Studie EVED" enthaltenen \u196\'80nderungen, namentlich\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Linienf\u252\'9fhrung im Bereich Lutermoos/Erlenmoos,\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Verl\u228\'8angerung Tunnel Hersiwil,\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) \u214\'85nzberg,\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Verl\u228\'8angerung Tunnel Gish\u252\'9fbel,\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {e) Tunnel Thunstetten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ausgenommen davon ist die in der "Studie EVED" vorgesehene Ausflachung bei Bau-km 32.000."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht hat sich in BGE 121 II 378 E. 8 mit Fragen der Ausgestaltung von Dispositiven in eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverf\u252\'9fgungen befasst. Dabei wurde festgehalten, in der Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung seien die genehmigten Pl\u228\'8ane im einzelnen aufzulisten und sie seien mit einem Genehmigungsvermerk{\*\bkmkend BGE_124_II_146_150} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_151}{\b\ul\super 151:}zu versehen. Das damals zu pr\u252\'9ffende Dispositiv entsprach diesen Anforderungen nicht in allen Teilen, doch ergab sich aus dem Entscheid, welche Pl\u228\'8ane genehmigt, nicht genehmigt oder mit \u196\'80nderungen genehmigt wurden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dem vorliegend angefochtenen Entscheid l\u228\'8asst sich zweifelsfrei entnehmen, welche Projekt\u228\'8anderungen die "Studie EVED" umfasst. Diese befindet sich bei den amtlichen Akten, und den SBB ist es ohne weiteres m\u246\'9aglich, die Projekt\u228\'8anderungen planerisch umzusetzen und in einem nachlaufenden Bewilligungsverfahren im Detail genehmigen zu lassen. Es kann keine Rede davon sein, man k\u246\'9anne sich \u252\'9fber die mit der "Studie EVED" verf\u252\'9fgten Plan\u228\'8anderungen kein hinreichendes Bild machen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Gem\u228\'8ass Art. 10 PlVV sind Situationspl\u228\'8ane im Massstab 1:1000 zu fassen, w\u228\'8ahrend die L\u228\'8angenprofile im Massstab 1:2000/200 (Art. 11 PlVV) und die Querprofile im Massstab 1:100/200 darzustellen sind (Art. 12 PlVV). Art. 7-9 PlVV richten sich prim\u228\'8ar an die Bahnunternehmung, welche um die Plangenehmigung ersucht. Wenn die Plangenehmigungsbeh\u246\'9arde von sich aus eine Plan\u228\'8anderung anordnet, kann sie das aufgrund von Pl\u228\'8anen in einem anderen Massstab tun, sofern die verf\u252\'9fgten \u196\'80nderungen klar bestimmt werden k\u246\'9annen, was hier nach dem Gesagten der Fall ist. Die SBB werden die Projektpl\u228\'8ane entsprechend den in den Art. 11 ff. PlVV festgehaltenen formellen Anforderungen \u252\'9fberarbeiten und genehmigen lassen m\u252\'9fssen. Damit ist den Anforderungen des Bundesrecht Gen\u252\'9fge getan.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) aa) Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer werfen dem EVED vor, es habe keine konkreten Entscheide gef\u228\'8allt und die L\u246\'9asung aller Probleme in nachlaufende Verfahren verschoben. Diese nicht weiter substantiierte R\u252\'9fge gen\u252\'9fgt den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht (BGE 123 II 359 E. 6b/bb). Auf die lediglich allgemein gehaltene Kritik an der Zul\u228\'8assigkeit von nachlaufenden Bewilligungsverfahren und Detailprojektierungen ist daher hier nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht hat diese Verfahren in BGE 121 II 378 E. 6 als zul\u228\'8assig erkl\u228\'8art; darauf ist nicht zur\u252\'9fckzukommen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Im Zusammenhang mit dem vom EVED angeordneten Detailprojekt "Landschaftspflegerischer Begleitplan" macht der Kanton Solothurn geltend, dass erst die Details der Landschaftsgestaltung die Raum- und Umweltvertr\u228\'8aglichkeit der Tunnelportalbereiche aufzeigen k\u246\'9annten. Den gleichen Vorbehalt bringt der Kanton hinsichtlich einzelner \u246\'9artlich begrenzter Projekt\u228\'8anderungen zwischen Ersiwil{\*\bkmkend BGE_124_II_146_151} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_152}{\b\ul\super 152:}und Aeschi vor. Diese Kritikpunkte betreffen lediglich Einzelheiten der Projektgestaltung, nicht aber zentrale Fragen der Linienf\u252\'9fhrung oder Projektverbesserung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie zum Gegenstand nachlaufender Bewilligungsverfahren oder Detailprojektierungen gemacht wurden (BGE 121 II 378 E. 6).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer vertreten die Auffassung, bei Gutheissung einer Einsprache oder Beschwerde k\u246\'9annten die SBB verpflichtet werden, ein ge\u228\'8andertes Projekt mit der vom Kanton und den solothurnischen Gemeinden bef\u252\'9frworteten Linienf\u252\'9fhrung (\u214\'85sch-\u214\'85nz-Tunnel) \u246\'9affentlich aufzulegen. Jedenfalls k\u246\'9anne gepr\u252\'9fft werden, ob allein diese Linienvariante den Anforderungen des Raumplanungs- und Umweltschutzrechtes entspreche. Dass das EVED nur das Auflageprojekt gepr\u252\'9fft habe, stelle eine Rechtsverweigerung dar. Dem kann nicht zugestimmt werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens sind Pl\u228\'8ane f\u252\'9fr Eisenbahnbauten und -anlagen (Art. 18 Abs. 1 EBG; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1983 \u252\'9fber Bau und Betrieb der Eisenbahnen [Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1]). Mit der Plangenehmigung wird festgestellt, dass die Vorschriften der Eisenbahnverordnung und der Ausf\u252\'9fhrungsbestimmungen des EVED eingehalten sind (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 3 EBV). Sie stellt eine Polizeierlaubnis dar, welche einzig zum Ziel hat festzustellen, dass keine \u246\'9affentlichen Interessen der Erstellung des Werkes in der geplanten Form entgegenstehen (BGE 101 Ib 277 E. 2d; VPB 53/1989 Nr. 14; VPB 42/1978 Nr. 28 und Nr. 138). Daraus l\u228\'8asst sich ableiten, dass allein das Auflageprojekt Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens ist und die Beh\u246\'9arde ihm die Genehmigung nicht versagen darf, wenn das geplante Werk im Einklang mit den Vorschriften des Bundesrechts steht. Daran \u228\'8andert nichts, dass das Raumplanungsrecht und, sofern ein Projekt Forstareal beansprucht, das Waldrecht, gebieten, m\u246\'9agliche Alternativstandorte f\u252\'9fr das Werk bzw. alternative Linienf\u252\'9fhrungen mitzuber\u252\'9fcksichtigen; dieser Pflicht ist prim\u228\'8ar auf der Stufe der Planung nachzukommen (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 2. Oktober 1989 \u252\'9fber die Raumplanung [Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1]; BGE 119 Ib 397 E. 6a; BGE 118 Ib 17 E. 3). Bei Eisenbahn-Grossprojekten sind alternative Linienf\u252\'9fhrungen \u252\'9fberdies Gegenstand des Vorpr\u252\'9ffungsverfahrens (Art. 9 Abs. 2 BB EGP). Im Plangenehmigungsverfahren ist daher in erster Linie abzukl\u228\'8aren, ob bei der Projektierung bzw. der Ausarbeitung des Auflageprojektes f\u252\'9fr eine neue Eisenbahnstrecke{\*\bkmkend BGE_124_II_146_152} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_153}{\b\ul\super 153:}alternativen Linienf\u252\'9fhrungen die n\u246\'9atige Beachtung geschenkt worden ist, was im vorliegenden Fall - wie die zahlreichen detaillierten Umweltvertr\u228\'8aglichkeitsberichte belegen - zu bejahen ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Dass im Plangenehmigungsverfahren allein das Auflageprojekt Verfahrensgegenstand ist, schliesst nicht aus, dass die vom Projekt Betroffenen im Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren W\u252\'9fnsche f\u252\'9fr eine vom Auflageprojekt abweichende Linienf\u252\'9fhrung in m\u246\'9aglichst genauer und konkretisierter Form vorbringen d\u252\'9frfen (VPB 44/1991 Nr. 19). Es muss daher der Plangenehmigungsbeh\u246\'9arde auch m\u246\'9aglich sein, Projektanpassungen bzw. -verbesserungen zu verf\u252\'9fgen. Der Grundsatz der Verh\u228\'8altnism\u228\'8assigkeit, der sowohl bei Eigentumseingriffen (BGE 121 I 117 E. 3) als auch bei der Erteilung von Bewilligungen zu beachten ist, verbietet es, die Plangenehmigung zu verweigern, wenn der rechtm\u228\'8assige Zustand durch Auflagen oder Bedingungen herbeigef\u252\'9fhrt (BGE 112 Ia 322; ULRICH H\u196\'80FELIN/GEORG M\u220\'86LLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Z\u252\'9frich 1993, S. 501) und der Eigentumseingriff entsprechend schonend ausgestaltet werden kann. Art. 32 PlVV sieht nicht zuletzt deshalb die M\u246\'9aglichkeit von Plan\u228\'8anderungen im kombinierten Plangenehmigungsverfahren ausdr\u252\'9fcklich vor. Gleiches gilt nach Art. 16 Abs. 1 BB EGP, wobei diese Vorschrift nach der Systematik der \u220\'86berschriften zu den Art. 13-15 BB EGP auch im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren zur Anwendung kommt. Die vom EVED verf\u252\'9fgten Plan\u228\'8anderungen stellen solche Projektverbesserungen dar. Hinsichtlich der Tunnel-Verl\u228\'8angerungen ist das an sich nicht streitig, weisen doch auch die Beschwerdef\u252\'9fhrer darauf hin, dass die Tunnel-Verl\u228\'8angerungen die Situation der Betroffenen verbesserten. Bez\u252\'9fglich der \u196\'80nderung der Linienf\u252\'9fhrung im Erlenmoos/Lutermoos ist festzustellen, dass die Eisenbahnlinie lediglich 35 m nordw\u228\'8arts verschoben wird und das neue Trassee noch immer den gleichen Raum betrifft. Die Projekt\u228\'8anderung ist mithin \u246\'9artlich begrenzt und \u228\'8andert am allgemeinen Charakter der Linienf\u252\'9fhrung nichts. Sie sprengt daher den gesetzlichen zul\u228\'8assigen Rahmen ebenfalls nicht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) F\u252\'9fr das bundesgerichtliche Verfahren ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Gericht weder Oberplanungsbeh\u246\'9arde noch Aufsichtsinstanz in Umweltbelangen ist (BGE 118 Ib 206 E. 10). Es w\u228\'8are daher unzul\u228\'8assig, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einem bundesrechtskonformen Projekt die Genehmigung zu versagen, ist es doch nicht Sache des Bundesgerichtes{\*\bkmkend BGE_124_II_146_153} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_154}{\b\ul\super 154:}zu pr\u252\'9ffen, ob die von der Bahnunternehmung getroffene und vom EVED genehmigte L\u246\'9asung die beste unter mehreren m\u246\'9aglichen sei (BGE 118 Ib 206 E. 10; im gleichen Sinne die Praxis des Bundesrates: VPB 58/1994 Nr. 41, VPB 56/1992 Nr. 8 und VPB 55/1991 Nr. 19).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Es kann sich bei dieser Sach- und Rechtslage nur noch fragen, ob die angeordneten Plan\u228\'8anderungen gem\u228\'8ass "Studie EVED" vor Erteilen der Plangenehmigung h\u228\'8atten \u246\'9affentlich aufgelegt werden m\u252\'9fssen, wie das einzelne Beschwerdef\u252\'9fhrer verlangen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gem\u228\'8ass Art. 36 lit. c VwVG kann eine Beh\u246\'9arde die Verf\u252\'9fgung in einer Sache mit zahlreichen Parteien durch Publikation in einem amtlichen Blatt er\u246\'9affnen. F\u252\'9fr das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren pr\u228\'8azisiert Art. 31 Abs. 1 PlVV, dass Verf\u252\'9fgungen auszugsweise von der Gemeinde publiziert werden. Beim kombinierten Verfahren wird die Verf\u252\'9fgung nur publiziert, wenn sie mit wesentlichen Plan\u228\'8anderungen gegen\u252\'9fber der urspr\u252\'9fnglichen Vorlage verbunden ist (Art. 32 PlVV). Das EVED publizierte die Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung am 25. M\u228\'8arz 1997 im Bundesblatt, dem amtlichen Publikationsorgan des Bundes (BBl 1997 II 474). Im Publikationstext wurde darauf hingewiesen, dass Plan\u228\'8anderungen angeordnet wurden und der vollst\u228\'8andige Entscheid in den Kantonen Bern, Solothurn und Aargau, in den Auflagegemeinden sowie beim EVED w\u228\'8ahrend der Beschwerdefrist zur Einsichtnahme aufliege. Damit tat das EVED dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Planvorlagen-Verordnung Gen\u252\'9fge. Es war allen Interessierten m\u246\'9aglich, in die Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung Einsicht zu nehmen und sich zur Wahrung der Rechte \u252\'9fber die Plan\u228\'8anderungen ins Bild zu setzen. Es besteht kein Anlass, vom EVED weitergehende Publikationen zu verlangen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. In der Sache wird zun\u228\'8achst geltend gemacht, es gehe nicht an, die Rodungsbewilligung zu erteilen, die parzellenscharfe Festlegung der Ersatzaufforstungen aber in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren zu verweisen. Mit diesem Vorgehen k\u246\'9anne die Umweltvertr\u228\'8aglichkeit des Eisenbahnbaus in waldrechtlicher Hinsicht nicht abschliessend beurteilt werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Das Auflageprojekt sieht im Abschnitt 2 Rodungen von \u252\'9fber 10 ha Wald vor; entsprechende Ersatzaufforstungen sind ebenfalls vorgesehen. Die Projekt\u228\'8anderungen gem\u228\'8ass "Studie EVED" reduzieren die Rodungsfl\u228\'8ache um ca. 2,85 ha, doch wurden bisher insoweit weder die neuen (ge\u228\'8anderten bzw. reduzierten) Rodungsfl\u228\'8achen noch die zugeh\u246\'9arigen Ersatzaufforstungen parzellenscharf{\*\bkmkend BGE_124_II_146_154} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_155}{\b\ul\super 155:}bestimmt; hinsichtlich der Ersatzaufforstungen fehlen zudem Auflagen zur Qualit\u228\'8at der Neubestockung. Daher hielt das EVED fest, die Rodungs- und Ersatzaufforstungsdossiers, soweit sie von den Plan\u228\'8anderungen gem\u228\'8ass "Studie EVED" betroffen seien, m\u252\'9fssten in bezug auf die Festlegung der Rodungen und Ersatzaufforstungen \u252\'9fberarbeitet und im Rahmen des nachlaufenden Bewilligungsverfahrens f\u252\'9fr den \u214\'85nzberg zur Genehmigung eingereicht werden. Im Dispositiv erliess das Departement entsprechende Auflagen; auch hielt es unter anderem fest, dass die Bestockung erst nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung und Anzeichnung der Rodungsfl\u228\'8ache durch den zust\u228\'8andigen Rodungsdienst entfernt werden d\u252\'9frfe.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 \u252\'9fber den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) geh\u246\'9art die Bestimmung des Rodungsersatzes (Art. 7 WaG) nicht zu den Voraussetzungen f\u252\'9fr die Erteilung einer Rodungsbewilligung. Bereits nach dem fr\u252\'9fheren Forstpolizeigesetz stellte die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nicht eine Voraussetzung, sondern eine Folge der Verminderung der Waldfl\u228\'8ache dar (Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Mai 1974, E. 7, in ZBl 76/1975 S. 83; STEFAN M. JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Z\u252\'9frich 1994, S. 151). Indessen ist nicht zu verkennen, dass die Bestimmung des Rodungsersatzes R\u252\'9fckwirkungen auf die Erteilung der Rodungsbewilligung haben kann (HEINZ AEMISEGGER/TONI WETZEL, Wald und Raumplanung, Bern 1985, S. 134 f.), und zwar namentlich auf die Frage, ob den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes hinreichend Rechnung getragen wurde (Art. 5 Abs. 4 WaG; BGE 117 Ib 325 E. 2a) oder ob die Ersatzaufforstungen hinreichenden Ersatz f\u252\'9fr die durch die Rodung abgehenden Schutz- und Wohlfahrtswirkungen bieten (JAISSLE, a.a.O., S. 151). Aufgrund dieser \u220\'86berlegungen sowie mit Blick auf die in BGE 117 Ib 325 (E. 2a) angestellten Erw\u228\'8agungen k\u246\'9annte gefolgert werden, eine Rodungsbewilligung komme solange nicht in Frage, bis \u252\'9fber alle Einzelheiten der Ersatzaufforstung Klarheit herrsche. Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid fest, die natur- und heimatschutzrechtlichen Auswirkungen einer Rodung k\u246\'9annten nur beurteilt werden, wenn alle Auflagen und Bedingungen der Rodungsbewilligung festst\u252\'9fnden und insbesondere \u252\'9fber Pflicht und Standort der Ersatzaufforstung Klarheit bestehe. Im damals angefochtenen Entscheid \u228\'8ausserten sich die kantonalen Beh\u246\'9arden zu diesen Fragen nur sehr summarisch.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_124_II_146_155} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_124_II_146_156}{\b\ul\super 156:}c) Eine solche lediglich summarische Beurteilung liegt hier freilich nicht vor. Das EVED pr\u252\'9ffte die Fragen des Wald- und Landschaftsschutzes aufgrund des detaillierten Umweltvertr\u228\'8aglichkeitsberichtes eingehend. Auch liegen umfangreiche Untersuchungen zur Frage der Walderhaltung vor. Das BUWAL stimmte mit Schreiben vom 10. Januar 1997 der Rodungsbewilligung unter den hier umstrittenen Voraussetzungen zu. Die genauen Rodungs- und Ersatzaufforstungsfl\u228\'8achen f\u252\'9fr die \u246\'9artlich begrenzten Projekt\u228\'8anderungen sind nicht einfach offen gelassen worden, sondern ihre Festlegung ist Gegenstand eines nachlaufenden Bewilligungsverfahrens, in welchem die Parteien ihre (Beschwerde-)Rechte wahren k\u246\'9annen. In Anbetracht dieser besonderen Umst\u228\'8ande stellt die umstrittene Rodungserlaubnis f\u252\'9fr den Bereich der Projekt\u228\'8anderungen gem\u228\'8ass "Studie EVED" lediglich die "generelle" Rodungsbewilligung dar. Eine solche ist unter den dargestellten, eng begrenzten Voraussetzungen nicht zum vornherein unzul\u228\'8assig (BGE 98 Ib 120 E. 2; vgl. die nicht ver\u246\'9affentlichten Urteile des Bundesgerichtes vom 29. M\u228\'8arz 1985 i.S. Gemeinde Flims, E. 2 und 3, und vom 25. August 1992 i.S. Gemeinde Arosa, E. 1c), wird doch mit ihr weder das Recht zu roden noch die Pflicht aufzuforsten definitiv bestimmt. Mit ihr wird lediglich im Sinne von Art. 25 VwVG festgestellt, dass die f\u252\'9fr das Werk notwendigen Rodungen im die Walderhaltung \u252\'9fberwiegenden \u246\'9affentlichen Interesse liegen. Die definitive Rodungsbewilligung, verbunden mit der Pflicht zu Ersatzaufforstungen, kann nach den erw\u228\'8ahnten Urteilen des Bundesgerichtes jedenfalls in einem Fall, in welchem wie hier aufgrund einer eingehenden Sachverhaltsabkl\u228\'8arung bereits im ersten Verfahrensabschnitt eine umfassende Abw\u228\'8agung aller Interessen m\u246\'9aglich ist, ausnahmsweise in einem sp\u228\'8ateren Verfahrensabschnitt (nachlaufendes Bewilligungsverfahren) erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beseitigung der Bestockung erst nach rechtskr\u228\'8aftigem Abschluss dieses nachlaufenden Bewilligungsverfahrens erlaubt ist, kann doch die Anzeichnung der Rodungsfl\u228\'8ache in einem fr\u252\'9fheren Zeitpunkt noch gar nicht erfolgen. Die waldrechtlichen Interessen sind damit hinreichend gewahrt.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Einzelne Beschwerdef\u252\'9fhrer widersetzen sich der \u196\'80nderung der Linienf\u252\'9fhrung im Bereiche des Lutermooses bzw. des Erlenmooses (Gebiet der Gemeinden Koppigen und Recherswil). Sie sehen in der Verlegung der Linienf\u252\'9fhrung um rund 35 m nach Norden eine sachlich unbegr\u252\'9fndete Plan\u228\'8anderung. Es handle sich beim Lutermoos um eine gew\u246\'9ahnliche, v\u246\'9allig ausger\u228\'8aumte und landwirtschaftlich{\*\bkmkend BGE_124_II_146_156} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_157}{\b\ul\super 157:}intensiv genutzte Fl\u228\'8ache, die weit weniger schutzw\u252\'9frdig sei als die Landschaft des Buechwaldes und des Hasenackers (zwischen Hersiwil und Aeschi). Die Verschiebung der Linienf\u252\'9fhrung f\u252\'9fhre zu einer Verk\u252\'9frzung der Reaktionszeit bei einem die Wasserfassung Erlenmoos treffenden St\u246\'9arfall. Zudem seien die Auswirkungen der Plan\u228\'8anderung auf die L\u228\'8armbelastung der Bewohner Recherswils nicht abgekl\u228\'8art worden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Die Planung und Errichtung von Eisenbahnanlagen sowie die Erteilung der dazu erforderlichen Bewilligungen stellen Bundesaufgaben gem\u228\'8ass Art. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 \u252\'9fber den Natur- und Heimatschutz (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG; SR 451) dar. Bei der Erf\u252\'9fllung von Bundesaufgaben haben die Bundesbeh\u246\'9arden und die SBB daf\u252\'9fr zu sorgen, dass das heimatliche Landschaftsbild sowie die Naturdenkm\u228\'8aler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen \u252\'9fberwiegt, ungeschm\u228\'8alert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Sie erf\u252\'9fllen diese Pflicht unter anderem, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NHG). Diese Grunds\u228\'8atze gelten auch dann, wenn nicht ein in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG verzeichnetes Objekt betroffen ist und dieses dementsprechend nicht den verst\u228\'8arkten Schutz nach Art. 6 NHG geniesst (BGE 116 Ib 309 E. 4a; Anne-Christine Favre, Kommentar NHG, Z\u252\'9frich 1997, Art. 3).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes \u252\'9fber die Enteignung (EntG; SR 711) verpflichtet einen Enteigner, Natursch\u246\'9anheiten soweit m\u246\'9aglich zu erhalten; \u246\'9affentliche Werke sind so auszuf\u252\'9fhren, dass sie das landschaftliche Bild m\u246\'9aglichst wenig st\u246\'9aren (Art. 9 Abs. 2 EntG). Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 \u252\'9fber die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) bestimmt, dass die Landschaft zu sch\u252\'9ftzen bzw. zu schonen ist (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 RPG). F\u252\'9fr \u246\'9affentliche oder im \u246\'9affentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte (bzw. Linienf\u252\'9fhrungen) zu bestimmen; nachteilige Auswirkungen auf die nat\u252\'9frlichen Lebensgrundlagen sollen vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden (Art. 3 Abs. 4 lit. c RPG). Dar\u252\'9fber ist im Rahmen einer Interessenabw\u228\'8agung zu entscheiden (BGE 121 II 8; BGE 115 Ib 311 E. 5). Im Rahmen dieser Abw\u228\'8agung sind die ber\u252\'9fhrten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und aufgrund dieser Beurteilung m\u246\'9aglichst umfassend zu ber\u252\'9fcksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung \u252\'9fber die Raumplanung [RPV; SR 700.1]).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) aa) Die Linienf\u252\'9fhrung im Lutermoos h\u228\'8angt von Gesichtspunkten des Landschafts-, Gew\u228\'8asser- und L\u228\'8armschutzes ab. Bei{\*\bkmkend BGE_124_II_146_157} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_158}{\b\ul\super 158:}der Beurteilung ist vom Umweltvertr\u228\'8aglichkeitsbericht Landschaft/Siedlung auszugehen. Darin wird zum Gesamteindruck des Lutermooses festgehalten: "V\u246\'9allig ungest\u246\'9artes l\u228\'8andliches Kleinod, welches eine ruhige, erholsame Atmosph\u228\'8are ausstrahlt. Kommunales Landschaftsschutzgebiet... Durch die vorgesehene Linienf\u252\'9fhrung wird der Nordwestrand abgetrennt und das Gebiet damit abgewertet. Das Vorhaben widerspricht dem Schutzziel". Mit der Verlegung der Linienf\u252\'9fhrung rund 35 m nach Norden wird gegen\u252\'9fber dem Auflageprojekt ein besserer Schutz des Lutermooses erreicht und dem genannten Schutzziel besser Rechnung getragen. Die Projekt\u228\'8anderung ist daher sachlich gerechtfertigt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Der Projekt\u228\'8anderung stehen keine massgebenden gew\u228\'8asserschutzrechtlichen Aspekte entgegen. Nach den Feststellungen des EVED durchl\u228\'8auft die neu festgelegte Bahnlinie die Schutzzone II der Wasserfassung Erlenmoos. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer machen nicht geltend, dieser Umstand stehe einer Plangenehmigung zum vornherein entgegen. Sie bem\u228\'8angeln nur, dass sich durch die \u196\'80nderung der Linienf\u252\'9fhrung bei einem St\u246\'9arfall die Interventionszeit von zwei auf eineinhalb Tage(n) reduziere. Indes haben die Einspracheverhandlungen mit den St\u228\'8adtischen Werken Grenchen, Inhaberin der Wasserfassung, ergeben, dass diese Interventionszeit immer noch ausreicht, um bei der Wasserversorgung der Stadt Solothurn Ersatzwasser f\u252\'9fr die betroffenen Gemeinden zu beschaffen. Von einer Bundesrechtsverletzung kann daher auch insoweit nicht gesprochen werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {cc) Nach dem Auflageprojekt verl\u228\'8auft die NBS rund 400 m von den ersten Wohngeb\u228\'8auden in Recherswil entfernt. Das Gebiet ist nicht durch L\u228\'8arm vorbelastet. Weiter ist dem Umweltvertr\u228\'8aglichkeitsbericht L\u228\'8arm zu entnehmen, dass die besiedelten Gebiete vom zuk\u252\'9fnftigen Trassee relativ weit entfernt l\u228\'8agen und durch den Wald zus\u228\'8atzlich abgeschirmt w\u252\'9frden. Es entst\u252\'9fnden daher keine \u220\'86berschreitungen der Planungswerte gem\u228\'8ass die L\u228\'8armschutzverordnung (LSV; SR 814.41). Das Tabellenwerk zum Umweltvertr\u228\'8aglichkeitsbericht L\u228\'8arm weist f\u252\'9fr Recherswil eine L\u228\'8armbelastung bei Tag bzw. Nacht von weniger als 55 bzw. 45 dB(A) auf. Die f\u252\'9fr die Empfindlichkeitsstufe II (Wohnzonen) geltenden Planungswerte sind damit unterschritten (Ziffer 2 des Anhanges 3 zur LSV).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach der vom EVED verf\u252\'9fgten Plan\u228\'8anderung liegt die NBS noch rund 365 m von Recherswil entfernt. Nach wie vor wird sie weitgehend im Wald verlaufen, womit dessen Abschirmeffekt erhalten{\*\bkmkend BGE_124_II_146_158} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_159}{\b\ul\super 159:}bleibt. Rein rechnerisch ist zu erwarten, dass der L\u228\'8arm-Beurteilungspegel durch die etwas geringere Entfernung der Linie zum Dorf steigen wird; die SBB sprechen in ihrer Vernehmlassung von rund 1,1 dB(A). Genauere Abkl\u228\'8arungen hat das EVED nicht veranlasst; seiner Stellungnahme ist zu entnehmen, dass auch bei ge\u228\'8anderter Linienf\u252\'9fhrung im Bereiche der Wohnh\u228\'8auser der Planungswert eingehalten sei. Selbst wenn das nicht der Fall w\u228\'8are, w\u228\'8are bei der gegebenen Ausgangslage eine Aufhebung der Plangenehmigung nicht gerechtfertigt. In einem solchen Falle m\u252\'9fssten Erleichterungen ins Auge gefasst und allenfalls die vom L\u228\'8arm betroffenen Geb\u228\'8aude auf Kosten der SBB gesch\u252\'9ftzt werden (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes \u252\'9fber den Umweltschutz [USG; SR 814.01]; BGE 121 II 378 E. 10). So oder anders l\u228\'8asst sich daher eine den Anforderungen des L\u228\'8armschutzrechtes entsprechende L\u246\'9asung finden. Es gen\u252\'9fgt daher den Anforderungen des Bundesrechts, die genauen Nachweise \u252\'9fber die L\u228\'8armbelastung sowie allenfalls notwendige Massnahmen zum Gegenstand des vom EVED ohnehin f\u252\'9fr die Feinplanung der Linienf\u252\'9fhrung im Lutermoos angeordneten nachlaufenden Bewilligungsverfahrens zu machen (BGE 121 II 378 E. 6c).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Das EVED hat Tunnelverl\u228\'8angerungen zwischen dem \u214\'85nzberg und Hersiwil verf\u252\'9fgt, eine vollumf\u228\'8angliche Untertunnelung dieser Strecke (\u214\'85sch-\u214\'85nzberg-Tunnel) aber abgelehnt. Das wird mit dem Argument beanstandet, die Interessenabw\u228\'8agung des EVED enthalte keine Gesamtschau. Vielmehr w\u252\'9frden die einzelnen Problembereiche f\u252\'9fr sich allein gew\u252\'9frdigt; namentlich habe das EVED die finanziellen Interessen der SBB, welche gegen weitere Tunnelbauten spr\u228\'8achen, \u252\'9fber Geb\u252\'9fhr gewichtet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Die gegen\u252\'9fber dem EVED erhobenen Vorw\u252\'9frfe treffen nicht zu. Das Departement ermittelte, beurteilte und wog s\u228\'8amtliche f\u252\'9fr die Beurteilung relevanten Belange ab. Auch f\u252\'9fhrte es eine den Anforderungen des Art. 9 USG gen\u252\'9fgende Umweltvertr\u228\'8aglichkeitspr\u252\'9ffung durch. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, nur weil das EVED im Interesse der einfachen Lesbarkeit und Verst\u228\'8andlichkeit die Pr\u252\'9ffung der Interessenlage nach Sachkategorien und Streckenabschnitten unterteilte, habe es die Einwirkungen der Eisenbahnanlage weder gesamthaft noch nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Auch kann von einer generellen \u220\'86berbewertung der finanziellen Interessen der SBB keine Rede sein; immerhin ist zu bemerken, dass das Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 \u252\'9fber die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) die SBB verpflichtet, die Bahnunternehmung nach gesunden betriebswirtschaftlichen{\*\bkmkend BGE_124_II_146_159} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_160}{\b\ul\super 160:}Grunds\u228\'8atzen zu verwalten und zu betreiben (Art. 3 Abs. 2 SBBG). Finanzielle Aspekte k\u246\'9annen deshalb nicht zum vornherein ausser acht gelassen werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Im Umweltvertr\u228\'8aglichkeitsbericht Landschaft/Siedlung wird die Gel\u228\'8andekammer Hersiwil-\u214\'85nzberg wie folgt beschrieben:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"(...) Die ausgedehnten W\u228\'8alder und das coupierte Gel\u228\'8ande schaffen trotz der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung Abwechslung und Geborgenheit.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dank seiner relativen Abgeschiedenheit und umsichtiger Ortsplanungen konnte das \u228\'8aussere Solothurner Wasseramt seine Urspr\u252\'9fnglichkeit weitgehend bewahren (...). Es stellt ein im westlichen Mittelland seltenes Beispiel dar f\u252\'9fr eine Mor\u228\'8anenlandschaft mit einer auf die mittelalterliche Dreizelgenwirtschaft zur\u252\'9fckgehende Verteilung von Wald, Flur und Siedlung, und ist somit gleichermassen kulturhistorisch und morphologisch wertvoll.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Besonders in der Landschaft um Hersiwil l\u228\'8asst sich diese alte Kulturform (...) noch beispielhaft ablesen. Die wenigen Neubauten (...) wurden sorgf\u228\'8altig ins Ortsbild eingef\u252\'9fgt. Neben Hersiwil wurden auch Teile des Ortsbildes von Etziken im Zonenplan unter Schutz gestellt. Fast das ganze \u196\'80ussere Wasseramt ist im Richtplan des Kantons Solothurn als "Weitere Landschaft von besonderer Sch\u246\'9anheit und Eigenart" ausgeschieden und damit rechtlich der Juraschutzzone gleichgestellt."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Bau der NBS Mattstetten-Rothrist f\u252\'9fhrt zweifellos zu einem schweren Landschaftseingriff. Im Umweltvertr\u228\'8aglichkeitsbericht Landschaft wird denn auch festgehalten, dass das Vorhaben dem Schutzziel widerspreche und die integrale Erhaltung der Landschaft hohe Priorit\u228\'8at habe. Deshalb wird vorgeschlagen, den \u214\'85sch-\u214\'85nz-Tunnel zu bauen, doch wird im Expertenbericht ausdr\u252\'9fcklich nicht ausgeschlossen, dass bei Nichtrealisierung dieses Tunnels mit gewissen Massnahmen ein vertretbarer Schutz der Landschaft erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass das fragliche Gebiet nicht im Bundesinventar der sch\u252\'9ftzenswerten Landschaften und Naturdenkm\u228\'8aler (BLN) verzeichnet ist; auch wurde den Ortsbildern der betroffenen Gemeinden im Rahmen der Arbeiten zum Inventar der sch\u252\'9ftzenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht gesamtschweizerische, sondern lediglich regionale oder lokale Bedeutung zugemessen. Auch die betroffenen Wanderrouten sind lediglich von regionaler Bedeutung. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage kann das Interesse an einer ungeschm\u228\'8alerten Erhaltung der betroffenen Landschaft nicht grunds\u228\'8atzlich dem umstrittenen Projekt, dem wie gesagt nationale Bedeutung zukommt, entgegenstehen. Die Landschaftseingriffe sind vielmehr im Lichte von Art. 3 NHG zu beurteilen (vorstehende E. 5a).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Die Bundesversammlung bzw. die Stimmb\u252\'9frger der Schweizerischen{\*\bkmkend BGE_124_II_146_160} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_161}{\b\ul\super 161:}Eidgenossenschaft haben die Realisierung des Konzeptes BAHN 2000 verbindlich beschlossen (BGE 121 II 378 E. 3); das muss im Rahmen der Interessenabw\u228\'8agung entsprechendes Gewicht haben. Jedenfalls kann wie gesagt eine ungeschm\u228\'8alerte Erhaltung der hier betroffenen Landschaft angesichts der zahlreichen und vielf\u228\'8altigen raumrelevanten Konflikte im schweizerischen Mittelland beim gegebenen Stand der Infrastrukturplanung und des vorhandenen Verkehrsnetzes kaum mehr in Betracht kommen. Es kann daher in erster Linie nur um die Frage gehen, in welchem Umfang das umstrittene Projekt zu optimieren ist. Dabei m\u252\'9fssen die grossen Anstrengungen des EVED bei der Suche nach einer m\u246\'9aglichst schonenden Linienf\u252\'9fhrung bzw. Projektgestaltung anerkannt werden. Durch die Verl\u228\'8angerung des Hersiwil- und des \u214\'85nzberg-Tunnels reduziert sich die offene Strecke mit Einschnitten in die Landschaft wesentlich. Die Verl\u228\'8angerung des Hersiwil-Tunnels in westlicher Richtung hat zudem zur Folge, dass der durch die notwendige Rodung beeintr\u228\'8achtigte Waldrand wieder hergestellt werden kann. Die entsprechende Aufforstung wird auch das Tunnelportal decken, was nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Erw\u228\'8agungen des EVED die Attraktivit\u228\'8at dieses Bereiches f\u252\'9fr den Wildwechsel erh\u246\'9aht. Mit der Tunnel-Verl\u228\'8angerung nach Osten kann den Interessen der Landwirtschaft an einer m\u246\'9aglichst grossen Erhaltung nutzbarer Fl\u228\'8ache im Gebiet der Weiermatt nachgekommen werden. Die gleichen \u220\'86berlegungen gelten f\u252\'9fr die Verl\u228\'8angerung des \u214\'85nzberg-Tunnels.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Als haupts\u228\'8achlichster Stein des Anstosses verbleibt die Strecke im Buechwald und Hasenacker zwischen Hersiwil und Aeschi, die nicht zuletzt auch deshalb offen gef\u252\'9fhrt werden soll, um zus\u228\'8atzliche Baukosten f\u252\'9fr eine weitere Untertunnelung zu vermeiden. Man mag dieser Entscheidung mit Blick auf den Umstand, dass damit wildreiches Waldgebiet mit bedeutenden Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen durchschnitten und bedeutende Feucht- und Nassstandorte teilweise beeintr\u228\'8achtigt werden, zun\u228\'8achst Unverst\u228\'8andnis entgegen bringen. Indessen l\u228\'8asst sich kaum eine L\u246\'9asung finden, welche sowohl den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als auch den finanziellen Rahmenbedingungen der Projektherrin in optimalster Weise Rechnung tr\u228\'8agt. Eine Kompromissl\u246\'9asung erscheint daher unumg\u228\'8anglich.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {aa) F\u252\'9fr die Entscheidung des EVED kann denn auch ins Felde gef\u252\'9fhrt werden, dass die von den Beschwerdef\u252\'9fhrern geforderte vollumf\u228\'8angliche Untertunnelung der Strecke (\u214\'85sch-\u214\'85nz-Tunnel){\*\bkmkend BGE_124_II_146_161} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_162}{\b\ul\super 162:}nicht nur Vor-, sondern auch bedeutende Nachteile mit sich bringen w\u252\'9frde. Im Erg\u228\'8anzungsbericht zum Bericht Umweltvertr\u228\'8aglichkeit vom Oktober 1992 wird darauf hingewiesen, dass der Voreinschnitt westlich des Tunnelportales eines allf\u228\'8alligen \u214\'85sch-\u214\'85nz-Tunnels wesentlich tiefer ausfiele als beim SBB-Projekt, was die Drainagewirkungen im hydrologisch empfindlichen Gebiet verst\u228\'8arken w\u252\'9frde. Auch w\u228\'8are wegen der teilweise fehlenden \u220\'86berdeckung in der Landschaftskammer Hersiwil eine Gel\u228\'8andemodifikation n\u246\'9atig, welche grossfl\u228\'8achiger ausfiele. Weiter w\u252\'9frden beim Bau des \u214\'85sch-\u214\'85nz-Tunnels rund 39% mehr an \u220\'86berschussmasse anfallen, f\u252\'9fr die entsprechende zus\u228\'8atzliche Ablagerungsfl\u228\'8achen gefunden werden m\u252\'9fssten. Schliesslich wird auch der Unterhalt und die St\u246\'9arfallhilfe als umst\u228\'8andlicher bezeichnet. Der Verzicht auf den \u214\'85sch-\u214\'85nz-Tunnel erm\u246\'9aglicht \u252\'9fberdies die Erh\u246\'9ahung des L\u228\'8angenprofiles der SBB-Strecke. Damit k\u246\'9annen die Feucht- und Nassstandorte vor allem im Bereich des Buechwaldes im Rahmen des M\u246\'9aglichen geschont bzw. erhalten werden, eine Massnahme, die \u252\'9fbrigens im UVP-Bericht Weiterf\u252\'9fhrende Massnahmen ausdr\u252\'9fcklich vorgeschlagen wird.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Hinsichtlich des von den Beschwerdef\u252\'9fhrern besonders betonten Schutzes der Wildpopulation im Gebiet des Buechwaldes ist zun\u228\'8achst auf Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 \u252\'9fber die Jagd und den Schutz wildlebender S\u228\'8augetiere und V\u246\'9agel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) zu verweisen. Danach sollen die Artenvielfalt und die Lebensr\u228\'8aume der einheimischen wildlebenden S\u228\'8augetiere und V\u246\'9agel erhalten bleiben. Zu diesem Zweck werden unter anderem Schutzgebiete (Jagdbanngebiete usw.) ausgeschieden (Art. 11 JSG). Das Eisenbahnprojekt ber\u252\'9fhrt kein eidgen\u246\'9assisches Jagdbanngebiet (vgl. Anhang 1 zur Verordnung vom 30. September 1991 \u252\'9fber die eidgen\u246\'9assischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Abgesehen davon kann nicht gesagt werden, das EVED habe der Erhaltung gen\u252\'9fgend grosser Lebensr\u228\'8aume f\u252\'9fr das Wild, welches im \u252\'9fbrigen (auch) im fraglichen Bereich nicht vom Aussterben bedroht ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 NHG), \u252\'9fberhaupt kein Gewicht beigemessen. Es ist durch das vom Kanton Solothurn ins Recht gelegte Gutachten der Vogelwarte Sempach vom 9. April 1997 sowie durch den von der gleichen Stelle verfassten Expertenbericht Fauna/Flora vom Dezember 1990 erstellt, dass das Gebiet im und um den Buechwald einen hochwertigen Lebensraum f\u252\'9fr das Wild darstellt. Mit der vorgesehenen offenen Linienf\u252\'9fhrung wird es jedenfalls w\u228\'8ahrend{\*\bkmkend BGE_124_II_146_162} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_163}{\b\ul\super 163:}der Bauphase massiv beeintr\u228\'8achtigt. Indes belegen die beiden Expertenberichte nicht, dass das Gebiet nach dem Eisenbahnbau f\u252\'9fr das Wild vollumf\u228\'8anglich verloren w\u228\'8are. Um einen Wildwechsel in das Gebiet nach Erstellung der neuen Bahnstrecke zu erm\u246\'9aglichen, verf\u252\'9fgte das EVED den Verzicht auf eine Einz\u228\'8aunung des Schienenareales. Wie das Departement in der angefochtenen Verf\u252\'9fgung darlegt, ist mit dieser Massnahme nach den bisherigen Erfahrungen an anderen Orten des SBB-Netzes damit zu rechnen, dass der Wildbestand selbst bei einem Verzicht auf eine Oeko-Br\u252\'9fcke nicht nachhaltig gef\u228\'8ahrdet wird. Die Berechtigung dieser Annahme wird durch den genannten Expertenbericht Fauna/Flora aufgrund von Erfahrungen bei bestehenden Bahnlinien im Kanton Bern erh\u228\'8artet. Der Wald wird mithin insoweit seine Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen erhalten k\u246\'9annen (Art. 1 WaG). Von einem vollumf\u228\'8anglichen Verlust des Gebietes als Erholungsraum kann ebenfalls keine Rede sein.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {cc) Schliesslich k\u246\'9annen die Interessen der Landwirtschaft bei einem Verzicht auf den \u214\'85sch-\u214\'85nz-Tunnel trotz unumg\u228\'8anglichen Verlusten an Kulturland bzw. Fruchtfolgefl\u228\'8achen hinreichend gewahrt werden. Im eingeleiteten Landumlegungsverfahren ist der Anspruch auf wertgleichen Realersatz verfassungsrechtlich garantiert (BGE 116 Ia 106 E. 2). Eine optimale Arrondierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen wird weiterhin eine effiziente Bewirtschaftung erm\u246\'9aglichen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Linienf\u252\'9fhrung und Projektgestaltung zwischen der Gemeinde Hersiwil und dem \u214\'85nzberg den Anforderungen des Bundesrechts entspricht. Es besteht daher kein Anlass f\u252\'9fr weitergehende Projektverbesserungen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {aa) Der Antrag des Kantons Solothurn, das Westportal des Hersiwiltunnels westw\u228\'8arts in den Herrenwald hineinzuverschieben oder eventuell den Weichenabbundplatz aus dem Bereiche des Ostportales in diesen Wald hineinzuverschieben, ist dementsprechend abzulehnen. Diese Projekt\u228\'8anderung h\u228\'8atte eine zus\u228\'8atzliche Belastung des Herrenwaldes durch Rodungen zur Folge, was unerw\u252\'9fnscht ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Mit dem Antrag, die verf\u252\'9fgte Neu-Aufforstung im Holzacher (Gemeinde Hersiwil) auf 2 ha zu reduzieren und in den Eckpunkten neu zu definieren, verkennt die Gemeinde Hersiwil, dass der fragliche Bereich von der Projekt\u228\'8anderung "Studie EVED" erfasst wird, die Einzelheiten der Rodung und Ersatzaufforstung also Gegenstand eines nachlaufenden Bewilligungsverfahrens sein werden. In diesem Verfahren wird im einzelnen zu pr\u252\'9ffen sein, in welchem Umfang{\*\bkmkend BGE_124_II_146_163} {\*\bkmkstart BGE_124_II_146_164}{\b\ul\super 164:}im Holzacher Ersatzaufforstungen vorzunehmen sind (vorstehende E. 4).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {cc) Der Antrag von Rudolf Misteli, Massnahmen zum Schutz vor L\u228\'8armimmissionen bei der landwirtschaftlichen Arbeit und vor Einwirkungen durch Luftstr\u246\'9amungen, Metallstaub, F\u228\'8akalien und Abfall zu treffen, ist ebenfalls abzulehnen. Das genehmigte Projekt entspricht den Vorschriften des L\u228\'8armschutzes. Aufgrund der Aktenlage sind sodann rechtlich relevante Bel\u228\'8astigungen des an das Bahnareal angrenzenden Gebietes durch Luftstr\u246\'9amungen, Metallstaub oder Abfall nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist \u252\'9fberdies daran zu erinnern, dass auf der Neubaustrecke nur Z\u252\'9fge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren d\u252\'9frfen (BGE 122 II 103 E. 6b und 6c).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {dd) Unbegr\u252\'9fndet ist schliesslich der Einwand der Gemeinde Hersiwil, die Neigung der NBS im Bereiche des Buechwaldes entspreche einer Steigung von 22,5%/o. Das L\u228\'8angenprofil im Plan "Projekt gem\u228\'8ass Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung des EVED vom 24.3.1997" weist ein L\u228\'8angenprofil von 20%/o. Die im Technischen Bericht der SBB zum Auflageprojekt vom Oktober 1992 angestrebte maximale Regell\u228\'8angsneigung ist damit eingehalten.{\*\bkmkend BGE_124_II_146_164}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}