{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 136 II 291\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {20. Mai 2010\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {27. Auszug aus dem Urteil der II. \u246\'9affentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Schweizer Casino Verband gegen X. und Eidgen\u246\'9assische Spielbankenkommission (Beschwerde in \u246\'9affentlich-rechtlichen Angelegenheiten)\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {2C_694/2009 vom 20. Mai 2010\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 106 BV; Art. 1, 2, 3, 4 und 48 SBG; Art. 51 und 60 VSBG; Art. 21 GSV; Gl\u252\'9fcksspielcharakter von "Texas Hold'em"-Pokerturnieren.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bei den umstrittenen "Texas Hold'em"-Pokerturnieren handelt es sich um "gemischte" Spiele, bei denen nicht erstellt ist, dass der Geschicklichkeitsfaktor das Zufallselement der Kartenverteilung \u252\'9fberwiegt; entsprechende Turniere k\u246\'9annen deshalb nach Sinn und Zweck des Spielbankengesetzes nur in Casinos \u246\'9affentlich durchgef\u252\'9fhrt werden (E. 4 und 5).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_292}{\b\super Seite 292:}{\par }Am 15. Oktober 2007 ersuchte X. die Eidgen\u246\'9assische Spielbankenkommission (ESBK) darum, gewisse von ihr angebotene Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren, was die ESBK am 6. Dezember 2007 tat. Sie stellte in diesem und 23 weiteren F\u228\'8allen fest, dass die geplanten "Texas Hold'em"-Turniere "unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen" spielbankenrechtlich zul\u228\'8assig seien.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Hiergegen gelangten der Schweizer Casino Verband (SCV) und die Casino Z\u252\'9frichsee AG an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 18. M\u228\'8arz 2008 ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies, was das Bundesgericht auf Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid hin am 13. August 2008 als nicht bundesrechtswidrig bezeichnete (Urteil 2C_309/2008). Am 30. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache selber ab. Es begr\u252\'9fndete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei mehreren Dutzend gespielten H\u228\'8anden die Geschicklichkeit des Einzelspielers bei den bewilligten "Texas Hold'em"-Turnieren derart an Bedeutung gewinne, "dass die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtw\u252\'9frdigung und des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ohne Verletzung von Bundesrecht" davon habe ausgehen d\u252\'9frfen, es handle sich dabei um ein Geschicklichkeitsspiel, welches nicht in den Geltungsbereich des Spielbankengesetzes falle. Die Turnierformate b\u246\'9aten aufgrund ihrer Struktur den Spielern gen\u252\'9fgend M\u246\'9aglichkeiten, "die Auswirkungen von Kartenzuteilungen mit ungen\u252\'9fgendem Erfolgspotential zu umgehen und damit den Gl\u252\'9fcksfaktor einzud\u228\'8ammen bzw. zu limitieren".\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht heisst die vom Schweizer Casino Verband hiergegen eingereichte Beschwerde gut, hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist das Gesuch von X. ab.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\i (Zusammenfassung)}\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 3\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.1 Nach Art. 106 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung \u252\'9fber Gl\u252\'9fcksspiele und Lotterien Sache des Bundes. F\u252\'9fr die Errichtung und den Betrieb einer Spielbank ist eine Konzession erforderlich, bei deren{\*\bkmkend BGE_136_II_291_292} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_293}{\b\super Seite 293:}{\par }Erteilung den "Gefahren des Gl\u252\'9fcksspiels" Rechnung zu tragen ist (Art. 106 Abs. 2 BV; vgl. das Urteil 2C_61/2008 vom 28. Juli 2008 E. 1 ["Swissmania II"]). Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 \u252\'9fber Gl\u252\'9fcksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) regelt das Gl\u252\'9fcksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile (Art. 1 Abs. 1 SBG); vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsm\u228\'8assigen Wetten (Art. 1 Abs. 2 SBG). Das Spielbankengesetz ist der Grunderlass der schweizerischen Gl\u252\'9fcksspielordnung und lex generalis zum Lotteriegesetz (vgl. BGE 133 II 68 E. 3). Die Eidgen\u246\'9assische Spielbankenkommission hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu \u252\'9fberwachen und die zu deren Vollzug erforderlichen Verf\u252\'9fgungen zu treffen (Art. 48 Abs. 1 SBG). Liegen Verletzungen des Gesetzes oder sonstige Missst\u228\'8ande vor, ordnet sie die Massnahmen an, die ihr zur Herstellung des ordnungsgem\u228\'8assen Zustands und zur Beseitigung der M\u228\'8angel notwendig erscheinen (Art. 50 Abs. 1 SBG). Gest\u252\'9ftzt auf diese - zur einheitlichen Durchsetzung des Bundesrechts weit gefasste - Zust\u228\'8andigkeit ist sie befugt, generell die Unterstellung von Aktivit\u228\'8aten unter das Gesetz zu pr\u252\'9ffen und in diesem Sinn ein "Unterstellungsverfahren" durchzuf\u252\'9fhren. Da sie allgemein dar\u252\'9fber wachen muss, dass die "gesetzlichen Vorschriften" eingehalten werden, ist die ihr \u252\'9fbertragene Aufsicht nicht auf die Spielbanken beschr\u228\'8ankt. Zu ihrem Aufgabenbereich geh\u246\'9art auch die Abkl\u228\'8arung der spielbankenrechtlichen Relevanz anderer (Gl\u252\'9fcks-) Spiele, soweit deren Qualifikation umstritten ist bzw. zu Kontroversen Anlass gibt (Urteile 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.1.1 ["Tactilo/Touchlot"]; 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 2 ["TropicalShop"]).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2 Der Beschwerdef\u252\'9fhrer macht geltend, die Spielbankenkommission sei nicht berechtigt gewesen, den umstrittenen Qualifikationsentscheid zu treffen, da der Verordnungsgeber f\u252\'9fr sie verbindlich "Poker" als Gl\u252\'9fcksspiel bewertet habe; hiervon habe die ESBK nicht abweichen d\u252\'9frfen. Seine Argumentation ist nicht zwingend: Gem\u228\'8ass Art. 3 Abs. 4 SBG erl\u228\'8asst der Bundesrat nach Anh\u246\'9aren der Kantone Vorschriften \u252\'9fber die Abgrenzung zwischen Gl\u252\'9fcks- und Geschicklichkeitsspielen. Er legt durch Verordnung fest, welche Spiele die Spielbanken anbieten d\u252\'9frfen, wobei er die "international gebr\u228\'8auchlichen Angebote" ber\u252\'9fcksichtigt (Art. 4 Abs. 2 SBG). Gest\u252\'9ftzt hierauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. September 2004 \u252\'9fber Gl\u252\'9fcksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG;{\*\bkmkend BGE_136_II_291_293} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_294}{\b\super Seite 294:}{\par }SR 935.521) erlassen. Nach deren Art. 46 regelt das Eidgen\u246\'9assische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), welche Arten von Tischspielen die Spielbanken anbieten d\u252\'9frfen; es bestimmt zudem die f\u252\'9fr die Durchf\u252\'9fhrung von Gl\u252\'9fcksspielturnieren in Spielbanken geltenden Bedingungen (Art. 51 VSBG). Zwar sieht Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des EJPD vom 24. September 2004 \u252\'9fber \u220\'86berwachungssysteme und Gl\u252\'9fcksspiele (Gl\u252\'9fcksspielverordnung, GSV; SR 935. 521.21) vor, dass die Spielbanken "Poker" (lit. g) bzw. "Casino Stud Poker" (lit. h) als "Tischspiele" anbieten d\u252\'9frfen; hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass s\u228\'8amtliche Formen von Poker notwendigerweise als Gl\u252\'9fcksspiele gelten m\u252\'9fssen. Nach Art. 60 VSBG kann die Spielbankenkommission, falls Zweifel bestehen, auf Antrag oder von sich aus entscheiden, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeits- oder als Gl\u252\'9fcksspiel zu qualifizieren ist. Diese Regelung steht auf der gleichen Rechtssatzstufe wie die Delegationsnorm von Art. 46 VSBG, wonach das Departement regelt, welche Arten von Tischspielen in den Spielbanken angeboten werden d\u252\'9frfen. Formellgesetzlich st\u252\'9ftzt sie sich direkt auf Art. 3 Abs. 4 SBG, welcher die Abgrenzung von Gl\u252\'9fcks- und Geschicklichkeitsspielen betrifft, und nicht wie Art. 46 VSBG lediglich auf Art. 4 Abs. 2 SBG, der als Grundlage dient, das zul\u228\'8assige Spielangebot in Casinos zu bezeichnen.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.3 Art. 21 Abs. 1 GSV steht einem Unterstellungsverfahren durch die Spielbankenkommission in Bezug auf gewisse Unterformen der dort genannten Gl\u252\'9fcksspiele deshalb nicht entgegen. Dies ergibt sich auch aus Art. 21 Abs. 2 GSV, der vorsieht, dass die Einf\u252\'9fhrung von Varianten der in Absatz 1 genannten Spiele der Genehmigung der Kommission bedarf, was deren Rolle bei der Abgrenzung von Gl\u252\'9fcks- und Geschicklichkeitsspielen unterstreicht. Die ESBK ist als mit Fachleuten besetzte Aufsichtsbeh\u246\'9arde zust\u228\'8andig, im Rahmen der Gesetzgebung dar\u252\'9fber zu befinden, ob und unter welchen Bedingungen ein bestimmtes Spiel als Gl\u252\'9fcksspiel in den Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes oder als Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsspiel bzw. -gewerbe in den (subsidi\u228\'8aren) Zust\u228\'8andigkeitsbereich der Kantone f\u228\'8allt. Sie ist als Fachbeh\u246\'9arde operativ f\u252\'9fr den Vollzug des Spielbankengesetzes verantwortlich (Art. 48 ff. SBG; BBl 1997 III 145, 161 Ziff. 153.5). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die entsprechenden Aufgaben der Verwaltung zu \u252\'9fbertragen. Der Grundauftrag der Kommission sei "sehr weit gefasst", wobei ihr die Kompetenz erteilt werde, "die zum{\*\bkmkend BGE_136_II_291_294} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_295}{\b\super Seite 295:}{\par }Vollzug des Gesetzes notwendigen Verf\u252\'9fgungen zu erlassen". Die Kommission m\u252\'9fsse - so der Bundesrat - unabh\u228\'8angig arbeiten k\u246\'9annen, andernfalls sie in "schwierigen und heiklen Situationen kaum in der Lage sein" werde, "neutral und unabh\u228\'8angig auch unpopul\u228\'8are Entscheide zu f\u228\'8allen, die f\u252\'9fr das Durchsetzen des vorliegenden Gesetzes mitunter erforderlich sein werden und die gegebenenfalls regionalwirtschaftliche und andere Interessen tangieren" k\u246\'9annten (vgl. BBl 1997 III 187 Ziff. 24). Die Qualifikation von Poker als in Casinos zul\u228\'8assiges Gl\u252\'9fcksspiel durch den Verordnungsgeber beschr\u228\'8ankt die Vollzugskompetenzen der ESBK somit nicht; sie ist jedoch inhaltlich beim Qualifikationsentscheid selber zu ber\u252\'9fcksichtigen (vgl. unten E. 5.3).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Gl\u252\'9fcksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder \u252\'9fberwiegend vom Zufall abh\u228\'8angt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Gl\u252\'9fcksspielautomaten sind Ger\u228\'8ate, die ein Gl\u252\'9fcksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abl\u228\'8auft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Geschicklichkeitsspielautomaten sind Ger\u228\'8ate, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abl\u228\'8auft und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abh\u228\'8angt (Art. 3 Abs. 3 SBG). Das Spielbankengesetz bezweckt einen sicheren und transparenten Spielbetrieb (Art. 2 Abs. 1 lit. a SBG). Es will zudem die Kriminalit\u228\'8at und die Geldw\u228\'8ascherei in oder durch Spielbanken verhindern (Art. 2 Abs. 1 lit. b SBG) und den sozialsch\u228\'8adlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorbeugen (Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG). Gem\u228\'8ass der Botschaft zum Spielbankengesetz geht es darum, "das Gl\u252\'9fcksspiel um Geld oder andere verm\u246\'9agenswerte Vorteile insgesamt zu erfassen und es - unter Vorbehalt der Vorschriften des Lotteriegesetzes - grunds\u228\'8atzlich auf konzessionierte Spielbanken zu konzentrieren" bzw. "sozial sch\u228\'8adliche Auswirkungen des Spielbetriebs nach M\u246\'9aglichkeit zu verh\u252\'9ften; u.a. durch fr\u252\'9fhzeitige Erfassung gef\u228\'8ahrdeter Spieler und deren Fernhaltung vom Spielbetrieb sowie durch ein Verbot aufdringlicher Werbung f\u252\'9fr Spielbanken" (BBl 1997 III 156 f. Ziff. 152). Gl\u252\'9fcksspiele d\u252\'9frfen deshalb nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG), womit - so der Bundesrat - das Gl\u252\'9fcksspiel um Geld oder andere verm\u246\'9agenswerte Vorteile "in die konzessionierten Spielbanken gezwungen" werde. Das gelegentliche Gl\u252\'9fcksspiel um Geld oder verm\u246\'9agenswerte Vorteile "im Familien- und Freundeskreis" f\u228\'8allt nicht unter das Gesetz (BBl 1997 III 170 Ziff. 22; vgl. auch die Antwort{\*\bkmkend BGE_136_II_291_295} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_296}{\b\super Seite 296:}{\par }des Bundesrats auf die im Nationalrat am 3. M\u228\'8arz 2010 mit 94 gegen 76 Stimmen angenommene Motion Reimann "Entkriminalisierung des privaten Pokerspiels" [8.3060]).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 5\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.1 Die von den Vorinstanzen als \u252\'9fberwiegend durch Geschicklichkeit gepr\u228\'8agt beurteilten Turniere sehen in verschiedenen Formen "Texas Hold'em (No-Limit)"-Spiele mit mindestens 22 und maximal 77 Spielern vor, wobei kein "Rebuy/Add on" m\u246\'9aglich ist ("Freeze out"), d.h. w\u228\'8ahrend des Turniers keine neuen Chips gekauft werden k\u246\'9annen. F\u252\'9fr eine Summe von Fr. 110.- bis Fr. 550.- (Buy-In) erh\u228\'8alt der einzelne Spieler 1'000 bzw. 2'000 Chips, mit denen er pokert. "Texas Hold'em" wird mit 52 Karten gespielt, wobei es darum geht, mit zwei eigenen (Hole Cards) und f\u252\'9fnf nach und nach aufgedeckten gemeinschaftlichen Karten (Board Cards) die beste Hand (Pokerblatt) zu bilden. Vor und w\u228\'8ahrend des Aufdeckens der Karten wird jeweils gesetzt: Bei den sog. "Blinds" handelt es sich um Eins\u228\'8atze, welche die ersten beiden Spieler links vom Geber (Dealer) in jedem Fall zahlen m\u252\'9fssen, bevor die Karten verteilt werden. \u220\'86blicherweise zahlen die Spieler links vom Geber den "Small Blind" und den "Big Blind", wobei der Einsatz des "Small Blinds" in der Regel der H\u228\'8alfte des Einsatzes des "Big Blinds" entspricht; beide steigen je nach Spiellevel zusehends an. Nachdem die Mindesteins\u228\'8atze auf dem Tisch liegen, erhalten alle Spieler vom Dealer ihre zwei Karten. Je nachdem, wie die folgenden Spieler das Erfolgspotential ihrer Karten und das Verhalten der Mitspieler einsch\u228\'8atzen, k\u246\'9annen sie entweder aussteigen ("fold"), mitgehen ("call") oder erh\u246\'9ahen ("raise"). Die 1. Setzrunde ("pre-flop betting round") ist beendet, wenn alle Mitspieler mindestens die gleiche Menge Chips gesetzt oder den Ausstieg erkl\u228\'8art haben. Anschliessend werden auf dem Tisch drei Karten offen ausgelegt ("Flop"), worauf eine weitere Setzrunde folgt ("flop betting round"). Der Dealer legt eine vierte Karte offen ("Turn"), gefolgt von einer weiteren Setzrunde ("turn betting round"). Nun wird die letzte und f\u252\'9fnfte Gemeinschaftskarte aufgedeckt ("River"), worauf die noch im Spiele stehenden Beteiligten erneut setzen ("river betting round"). Unmittelbar nach dem Ende dieser letzten Setzrunde werden die Karten aufgedeckt und s\u228\'8amtliche gesetzten Chips ("Pot") gehen an den Spieler mit dem besten Blatt von 5 Karten, welches aus den zwei eigenen und den f\u252\'9fnf aufgedeckten Karten gebildet werden kann. Ist vor dem "Showdown" nur noch ein Spieler \u252\'9fbrig (alle andern haben gepasst:{\*\bkmkend BGE_136_II_291_296} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_297}{\b\super Seite 297:}{\par }"gefoldet"), gewinnt dieser den Pot, ohne dass er seine Karten offenlegen muss. Beim Turnierspiel beginnt hierauf der n\u228\'8achste Durchgang, verliert ein Spieler alle seine Chips, scheidet er aus dem Turnier aus. Aus der umgekehrten Reihenfolge des Ausscheidens ergibt sich die Turnierliste. Die Gewinner teilen sich die aus den Buy-Ins gebildete Geldsumme in einem nach der Teilnehmerzahl abgestuften System auf.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 5.2\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.2.1 Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, es handle sich dabei um ein Spiel, das nicht ganz oder \u252\'9fberwiegend vom Zufall abh\u228\'8ange, sondern weitgehend durch die Geschicklichkeit des Spielers gepr\u228\'8agt werde. Diese Einsch\u228\'8atzung \u252\'9fberzeugt nicht: Die ESBK und das Bundesverwaltungsgericht haben sich bei ihrer Beurteilung auf verschiedene Abgrenzungskriterien gest\u252\'9ftzt (Gewinnm\u246\'9aglichkeiten bei Blindspiel, Lerneffekt, Unterhaltungswert usw.), welche das Bundesgericht in seiner Praxis zu den automatisierten Spielen entwickelt hat; diese eignen sich indessen nur beschr\u228\'8ankt f\u252\'9fr die Abgrenzung von Tischspielen und tragen dem Sinn und Zweck der Spielbankengesetzgebung in diesem Zusammenhang zu wenig Rechnung. Das Pokern wird im Wesentlichen durch die Verteilung der Karten und das auf nur beschr\u228\'8ankten Kenntnissen (eigene und aufgedeckte Karten, allenfalls Bluff) beruhende Setzverhalten der Gegenspieler, d.h. durch kaum kontrollierbare, zufallsabh\u228\'8angige Faktoren bestimmt. Richtig ist, wie dies die Vorinstanzen unterstrichen haben, dass Kenntnisse und Fertigkeiten des Spielers den Ausgang {\i mit}beeinflussen und dass ein einzelnes Turnier {\i gesamthaft} als Spiel zu gelten hat, da die geldwerte Leistung zu dessen Beginn bezahlt wird und erst nach Abschluss des Turniers feststeht, wer sich letztlich f\u252\'9fr einen der Gewinnpl\u228\'8atze qualifiziert. Zwar kann ein Spieler mit Taktik, mathematischen F\u228\'8ahigkeiten, einem guten Ged\u228\'8achtnis, Konzentrationsf\u228\'8ahigkeit, Lernf\u228\'8ahigkeit, schauspielerischem Talent, psychologischem Geschick und einer klugen Risikoeinsch\u228\'8atzung das Spiel in einem gewissen Mass zu seinen Gunsten beeinflussen, doch bestehen keine definitiven Daten dazu, in welchem Umfang diese Elemente tats\u228\'8achlich den f\u252\'9fr den Spielausgang wesentlichen Zufall \u252\'9fberwiegen. Die Abkl\u228\'8arungen und Testspiele der ESBK weisen nur darauf hin, dass bei "Texas Hold'em"-Pokerturnieren nicht ausschliesslich Gl\u252\'9fck im Spiel ist, sondern auch der Eignung und F\u228\'8ahigkeit sowie der Erfahrung der einzelnen Spieler eine gewisse Bedeutung zukommt. Die Testserien der Spielbankenkommission und ihre Hypothesen{\*\bkmkend BGE_136_II_291_297} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_298}{\b\super Seite 298:}{\par }verm\u246\'9agen jedoch nicht zu belegen, dass diese Umst\u228\'8ande das Zufallselement {\i \u252\'9fberwiegen}.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.2.2 In Deutschland werden bei einer \u228\'8ahnlichen gesetzlichen Definition wie in der Schweiz (vgl. MARTIN BAHR, Gl\u252\'9fcks- und Gewinnspielrecht, Berlin 2007, S. 37 ff.) Pokerturniere der vorliegenden Art mehrheitlich als Gl\u252\'9fcksspiele qualifiziert (vgl. MARK HARLAN, Texas Hold'em f\u252\'9fr Dummies, 2007, S. 39 f.), da diese generell zufallsbezogen seien: Trotz der dem Pokerspiel eigenen M\u246\'9aglichkeit, den Ausgang des Spiels durch geschicktes Taktieren zu beeinflussen, h\u228\'8ange das Spiel nach wie vor davon ab, ob die zuf\u228\'8allig erhaltenen Karten geeignet seien, eine gewinntr\u228\'8achtige Pokerhand zu bilden. Der weitere Spielverlauf werde dadurch bestimmt, dass jeder Mitspieler nur die eigenen und - in der Variante "Texas Hold'em" - die aufgedeckten Gemeinschaftskarten kenne. Dabei handle es sich insgesamt um so wenige Elemente, dass zuverl\u228\'8assige Vorhersagen \u252\'9fber die Qualit\u228\'8at der Karten der Mitspieler bloss sehr beschr\u228\'8ankt m\u246\'9aglich seien. Der Reiz des Spiels bestehe darin, aus dem Verhalten der \u252\'9fbrigen Beteiligten, insbesondere ihren Eins\u228\'8atzen, Vermutungen \u252\'9fber die Qualit\u228\'8at ihrer Karten anzustellen, deren Richtigkeit weitere Zufallselemente beinhalte. Der Erfolg eines Bluffs h\u228\'8ange massgeblich von den Reaktionen der Mitspieler und damit ebenfalls vom Zufall ab. Dass mathematische Kenntnisse (Wahrscheinlichkeitsrechnungen), strategisches Geschick und psychologische F\u228\'8ahigkeiten f\u252\'9fr den Erfolg von Nutzen seien, \u228\'8andere nichts daran, dass die vorhandenen Zufallselemente die F\u228\'8ahigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers f\u252\'9fr den Erfolg \u252\'9fberw\u246\'9agen (statt vieler: Beschluss des OVG L\u252\'9fneburg vom 10. August 2009 im Verfahren 11 [ME 67/09 S. 4]; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. April 2009 [1 S 203.08] Rz. 7; Beschluss Oberlandesgericht NRW vom 10. Juni 2008 [4 B 606/08] Rz. 15; abweichend: Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2009 [Ns 97 14968/07, 18 AK 127/08]). Trotz teilweise kritischer W\u252\'9frdigung dieser Rechtsprechung in der Literatur (HAMBACH/HETTICH/KRUIS, Verabschiedet sich Poker aus dem Gl\u252\'9fcksspielrecht?, in: Medien und Recht, Internationale Edition, 2/2009 S. 41 ff. mit weiteren Hinweisen; BERND HOLZNAGEL, Poker - Gl\u252\'9fcks- oder Geschicklichkeitsspiel?, in: MultiMedia und Recht [MMR] 7/2008 S. 439 ff.; die Praxis eher verteidigend: MEYER/HAYER, Poker - Gl\u252\'9fcksspiel mit Geschicklichkeitsanteil und Suchtpotential, in: Zeitschrift f\u252\'9fr Wett- und Gl\u252\'9fcksspielrecht [ZfWG] 2008 S. 153 ff., dort S. 160) hat die ESBK diese \u220\'86berlegungen durch{\*\bkmkend BGE_136_II_291_298} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_299}{\b\super Seite 299:}{\par }ihre nicht wissenschaftlich durchgef\u252\'9fhrte Testspielreihe nicht zu entkr\u228\'8aften vermocht.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.2.3 Zum gleichen Resultat wie die deutschen Gerichte ist gest\u252\'9ftzt auf ein Fachgutachten auch der \u246\'9asterreichische Verwaltungsgerichtshof gekommen: Die Wahrscheinlichkeit, eine gew\u252\'9fnschte bzw. erhoffte Kombination von zwei bzw. f\u252\'9fnf Karten zu erhalten, sei enorm klein. Auf der Basis dieser (geringen) Wahrscheinlichkeiten seien die Einsch\u228\'8atzungen \u252\'9fber die (verdeckten) Karten der Mitspieler vorzunehmen, weshalb bei "Texas Hold'em" der Zufallsfaktor \u252\'9fberwiege. Auch wenn ein Spieler allenfalls durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein g\u252\'9fnstiges Spielergebnis erzielen k\u246\'9anne und er seine spieltechnischen Entscheidungen nicht nur von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten abh\u228\'8angig mache, welches Blatt seine Mitspieler durch die offen zugeteilten Karten haben k\u246\'9annten, sondern sich auch von deren Verhalten w\u228\'8ahrend des Spiels leiten lasse, stehe der Charakter als Gl\u252\'9fcksspiel doch im Vordergrund. Denn bei der "von der Sachverst\u228\'8andigen dargestellten ausgesprochen kleinen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich bestimmter Kombinationen entscheide letztlich tats\u228\'8achlich vorwiegend der Zufall in Form der den Mitspielern zugeteilten Karten \u252\'9fber den Ausgang des Spiels" (Urteil vom 8. September 2005 [2000/17/0201], Ziff. 2.3 S. 5 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Praxis j\u252\'9fngst best\u228\'8atigt (Urteil vom 20. Oktober 2009 [2008/05/0045] S. 2).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 5.3\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.3.1 Der Entscheid der Vorinstanzen untersch\u228\'8atzt die Bedeutung von Sinn und Zweck der Spielbankengesetzgebung bei deren Auslegung: Poker bezeichnet traditionellerweise eine Familie von Gl\u252\'9fcksspielen, die normalerweise mit Pokerkarten des angloamerikanischen Blatts zu 52 Karten gespielt wird. Von diesem klassischen Verst\u228\'8andnis ist der Gesetzgeber ausgegangen, als er den Bundesrat beauftragte, bei der Bestimmung der in den Casinos zul\u228\'8assigen Gl\u252\'9fcksspiele, die diesbez\u252\'9fglich "international gebr\u228\'8auchlichen Angebote zu ber\u252\'9fcksichtigen" (Art. 4 Abs. 2 SBG). Das EJPD hat dies in Art. 21 GSV getan, wenn es dort das Pokerspiel als den Spielbanken gestattetes Tischspiel bezeichnete. Dies schliesst f\u252\'9fr gewisse Spielformen eine andere Einsch\u228\'8atzung durch die Spielbankenkommission zwar nicht zwingend aus, doch muss sich diese auf eine sichere Datenbasis st\u252\'9ftzen k\u246\'9annen, die es nahelegt, dass mit ihrem entsprechenden (negativen) Qualifikationsentscheid die vom Gesetzgeber mit der bundesrechtlichen Spielbankenregelung bezweckten{\*\bkmkend BGE_136_II_291_299} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_300}{\b\super Seite 300:}{\par }Ziele nicht oder zumindest nicht grundlegend in Frage gestellt werden. Nur soweit diese nicht oder nicht wesentlich gef\u228\'8ahrdet erscheinen, so dass die subsidi\u228\'8aren kantonalen Polizeikompetenzen zum Schutz der \u246\'9affentlichen Interessen gen\u252\'9fgen, kann - in Abweichung von einer historischen bzw. teleologisch-systematischen - eine den neuen Umst\u228\'8anden angepasste geltungszeitliche Auslegung von Art. 3 Abs. 1 SBG \u252\'9fberhaupt in Betracht fallen.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.3.2 Aus der bundesr\u228\'8atlichen Botschaft - welche im Parlament diesbez\u252\'9fglich unbestritten blieb - ergibt sich, dass im Rahmen der Bundeskompetenz das Gl\u252\'9fcksspiel um Geld oder andere verm\u246\'9agenswerte Vorteile "insgesamt" erfasst und auf die konzessionierten Spielbanken "konzentriert" werden sollte. Damit wollte der Gesetzgeber einen sicheren, \u252\'9fberwachten Spielbetrieb gew\u228\'8ahrleisten, die organisierte Kriminalit\u228\'8at und die Geldw\u228\'8ascherei im Umfeld von Geldspielen verhindern und sozial sch\u228\'8adlichen Auswirkungen des Spielbetriebs nach M\u246\'9aglichkeit vorbeugen. Mit der \u220\'86bertragung der Kompetenzen einer bestimmten Form von Poker auf die Kantone w\u252\'9frden diese Vorgaben praktisch vereitelt und die Kantone verpflichtet, in Abweichung vom SBG eigene fachkundige Bewilligungs- und \u220\'86berwachungsstrukturen aufzubauen oder das \u246\'9affentliche Anbieten entsprechender Geldturniere ausserhalb von Casinos ganz zu verbieten. Die durch das Spielbankengesetz im \u246\'9affentlichen Interesse angestrebte Vereinheitlichung und Bereinigung der Gl\u252\'9fcksspiellandschaft auf Ebene des Bundes w\u252\'9frde dadurch - im schlimmsten Fall - zugunsten von 26 kantonalen Regelungen r\u252\'9fckg\u228\'8angig gemacht. Zu Recht weist der Beschwerdef\u252\'9fhrer darauf hin, dass der Gesetzgeber im Gegensatz hierzu die Rahmenbedingungen des Geldspielmarktes vielmehr gerade so setzen wollte, "dass f\u252\'9fr alle Beteiligten stabile und berechenbare Verh\u228\'8altnisse entstehen und die Schutzziele des Gesetzes optimal erreicht werden k\u246\'9annen" (so BBl 1997 III 157 Ziff. 152). Die von der ESBK mit ihrer Praxis vorgenommene \u214\'85ffnung ist hiermit unvereinbar: Die Einstufung von gewissen Pokerformen als Geschicklichkeitsspiel ohne klare wissenschaftliche Grundlage bzw. ohne einen (neuen) gesetzgeberischen Entscheid f\u252\'9fhrt zu einer unkontrollierten \u214\'85ffnung des Marktes f\u252\'9fr private Anbieter von \u246\'9affentlichen Geldspielen und einer Zunahme der Spielanreize ausserhalb des kontrollierten und bundesrechtlich regulierten Rahmens.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.3.3 Richtig ist, dass sich die Frage, wann der gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellte Geldgewinn oder andere{\*\bkmkend BGE_136_II_291_300} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_301}{\b\super Seite 301:}{\par }geldwerte Vorteil ganz oder \u252\'9fberwiegend vom Zufall und wann in hinreichendem Masse von der Geschicklichkeit eines Spielers abh\u228\'8angt, nicht aufgrund eines einzigen Kriteriums entscheiden l\u228\'8asst und die Einsch\u228\'8atzung auf einer Gesamtw\u252\'9frdigung beruhen muss. Eine scharfe Trennung zwischen Gl\u252\'9fcks- und Geschicklichkeitsspiel ist meist nicht m\u246\'9aglich, da der Ausgang eines Spiels bzw. der Entscheid \u252\'9fber den Geldgewinn regelm\u228\'8assig von verschiedenen, durch den Spieler in unterschiedlichem Masse beeinflussbaren Faktoren abh\u228\'8angt (BGE 131 II 680 E. 5.2.1 "Gemischte Spiele"). Im vorliegenden Zusammenhang haben die Vorinstanzen in Anlehnung an die Kriterien zur Abgrenzung von Spielautomaten zwar zahlreiche Aspekte gepr\u252\'9fft, indessen gerade das gesetzlich vorgegebene Hauptkriterium zu wenig gewichtet: Nach Art. 60 Abs. 2 VSBG soll die Kommission bei ihrem Entscheid \u252\'9fber die Natur des nicht automatisierten Spiels darauf abstellen, "ob sich ein Spiel zum Gl\u252\'9fcksspiel eignet oder leicht zum Gl\u252\'9fcksspiel verwenden l\u228\'8asst". Dies ist im Lichte der Schutzzwecke des Spielbankengesetzes beim \u246\'9affentlichen Anbieten von "Texas Hold'em"-Turnieren der Fall, auch wenn bei der Turnierform ohne "Rebuy" der Geschicklichkeit eine gr\u246\'9assere Bedeutung zukommen mag als bei den "Cash Games". In der Literatur wird aufgrund allgemeinpsychologischer Ph\u228\'8anomene wie "Kontrollillusion" und "flexibler Attribution von Gewinn- und Verlusterlebnissen" in Verbindung mit der Detailanalyse des Spielablaufs angenommen, dass Poker auch in der Turnierform als ein Gl\u252\'9fcksspiel (mit Geschicklichkeitsanteilen) anzusehen sei; die verf\u252\'9fgbaren Befunde wiesen zudem darauf hin, dass vom Pokerspiel grunds\u228\'8atzlich erhebliche Suchtgefahren ausgingen. Auch wenn das Suchtpotential von \u246\'9affentlich zug\u228\'8anglichen Pokerturnieren mit Einsatz- und Gewinnbeschr\u228\'8ankungen f\u252\'9fr sich genommen als "gering" eingestuft werden k\u246\'9anne, f\u252\'9fhre es doch gewisse Zielgruppen "unter dem Deckmantel eines harmlosen Freizeitvergn\u252\'9fgens" an das (unkontrollierte) Pokerspiel heran, weshalb die "Erkenntnisse f\u252\'9fr die Notwendigkeit einer transparenten Regulierung des Pokermarktes" spr\u228\'8achen (so MEYER/ HAYER, a.a.O., S. 160). Mit dem Entscheid der ESBK wird ein transparent regulierter Pokermarkt vereitelt, ohne dass hierf\u252\'9fr ein hinreichender sachlicher Grund spr\u228\'8ache.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.3.4 Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solcher nicht im "Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit" und dem Argument gesehen werden, dass nicht alle Spiele, die sozialsch\u228\'8adliche Auswirkungen haben k\u246\'9annten, automatisch als{\*\bkmkend BGE_136_II_291_301} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_302}{\b\super Seite 302:}{\par }Gl\u252\'9fcksspiele qualifiziert werden d\u252\'9frften: Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei jeder Auslegung von grundlegender Bedeutung und m\u252\'9fssen bei den offenen Formulierungen zur Abgrenzung von Gl\u252\'9fcks- und Geschicklichkeitsspielen vorab ber\u252\'9fcksichtigt werden - dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine Form eines international als Gl\u252\'9fcksspiel bekannten Tischspiels aus der Bundesaufsicht entlassen werden soll, wobei mangels effizienter Kontrollm\u246\'9aglichkeiten eine relativ grosse Gefahr besteht, dass in leichter Abweichung von dem von der ESBK vorgegebenen Spielrahmen ausserhalb von Casinos im Gl\u252\'9fcksspielbereich gepokert wird. Die Begr\u252\'9fndung des Bundesverwaltungsgerichts \u252\'9fberzeugt auch insofern nicht, als es darauf hinweist, dass die ESBK den Aspekten des Sozialschutzes durch "strenge technische Kriterien" Rechnung getragen habe. Die entsprechenden Vorgaben sind ohne Fachstrukturen durch die Kantone nicht sinnvoll kontrollierbar, was daf\u252\'9fr spricht, nicht einzelne Spielformen eines Gl\u252\'9fcksspiels ohne Not aus dem bundesgesetzlichen Schutzdispositiv zu l\u246\'9asen und dessen Wirksamkeit durch nur schwer praktikable Abgrenzungskriterien zu belasten. Letztlich zweifelt auch die Vorinstanz an der Richtigkeit ihres Entscheids, wenn sie ausf\u252\'9fhrt, dass Turnierformate der vorliegenden Art mit Buy-Ins bis zu Fr. 500.- unter dem Aspekt des Sozialschutzes, um den es gehe, "nicht als alarmierend" erschienen, dies aber anders sein k\u246\'9annte, "wenn die Pokerturnierveranstalter Spiele mehrmals pro Woche anb\u246\'9aten", was inzwischen - auch mit Blick auf die Anzahl der bereits ergangenen Qualifikationsverf\u252\'9fgungen - der Fall ist. Die Argumentation \u252\'9fbersieht zudem, dass der Sozialschutz nur eines der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele war; das Gl\u252\'9fcksspiel soll unter fairen, kontrollierten und \u252\'9fberpr\u252\'9ffbaren Bedingungen (Manipulation von Karten, T\u228\'8auschungen, Kriminalit\u228\'8atsbek\u228\'8ampfung usw.) betrieben und die Geldw\u228\'8ascherei bek\u228\'8ampft werden. Wenig \u252\'9fberzeugend erscheint der angefochtene Entscheid auch insofern, als er ausdr\u252\'9fcklich vorsieht, dass die Vorinstanz ihre Checkliste im Hinblick auf k\u252\'9fnftige Qualifikationsentscheide \u252\'9fberarbeiten und ihre Praxis gegebenenfalls regelm\u228\'8assig \u252\'9fberpr\u252\'9ffen m\u252\'9fsse; dies f\u252\'9fhrt notwendigerweise zu Rechtsungleichheiten und Rechtsunsicherheiten, die durch den Erlass des Spielbankengesetzes gerade verhindert werden sollten. Der Verweis auf Jassturniere, die ebenfalls als Gl\u252\'9fcksspiele gelten m\u252\'9fssten, weil bei der Kartenzuteilung "eine gewisse Gl\u252\'9fckskomponente" bestehe, geht insofern an der Sache vorbei, als die Geschicklichkeit das Gl\u252\'9fck \u252\'9fberwiegen muss, d.h. nicht jede{\*\bkmkend BGE_136_II_291_302} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_136_II_291_303}{\b\super Seite 303:}{\par }Zufallskomponente ein Spiel automatisch zum Gl\u252\'9fcksspiel macht, und bei der Bezeichnung der Gl\u252\'9fcksspiele auch auf das begriffliche Vorverst\u228\'8andnis des Gesetzgebers zur\u252\'9fckgegriffen werden darf. Nicht \u246\'9affentliche Pokerturniere von "Texas Hold'em" um Geld oder eine geldwerte Leistung im Freundes- oder Familienkreis sind ebenso zul\u228\'8assig wie entsprechende Jassturniere; nur im Rahmen von Casinos kann jedoch gewerblich bzw. \u246\'9affentlich gepokert werden.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 6\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid, weil bundesrechtswidrig, aufzuheben und das von der Beschwerdegegnerin an die ESBK gerichtete Gesuch abzuweisen. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 13. August 2008 festgestellt hat, haben alle Organisatoren von "Texas Hold'em"-Pokerturnieren diese auf "eigenes Risiko" hin lanciert. Sollten sich gest\u252\'9ftzt darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht keine vorsorglichen Massnahmen getroffen und die ESBK weitere mit dem vorliegenden Urteil unvereinbare Feststellungsverf\u252\'9fgungen erlassen hat, bereits gewisse \u246\'9affentliche Spielstrukturen herausgebildet haben (professionelle Organisation von Turnieren, Gr\u252\'9fndung von Gesellschaften, Investitionen usw.), m\u252\'9fssen diese - wie damals als Konsequenz einer allf\u228\'8alligen Gutheissung der Beschwerde in Aussicht gestellt - r\u252\'9fckg\u228\'8angig gemacht werden (Urteil 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 5.3.4).{\*\bkmkend BGE_136_II_291_303}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}