{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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\b\f5\fs26\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon3 \snext0 heading 4;}{\*\cs10 \additive Default Paragraph Font;}{\s15\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext15 aktenzeichen;}{\s16\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext16 einleitungsformel;}{\s17\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext17 entscheidungsformel;}{\s18\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext18 formelzusatz;}{\s19\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext19 leitsatz;}{\s20\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext20 name;}{\s21\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext21 normtext;}{\s22\qc\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext22 normtitel;}{\s23\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext23 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 133 II 181\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {18. Mai 2007\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {18. Auszug aus dem Urteil der I. \u246\'9affentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.X. und Mitb., Einwohnergemeinde Emmen und Luzerner Kantonalsch\u252\'9ftzenverein gegen armasuisse Immobilien, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern sowie Eidgen\u246\'9assisches Departement f\u252\'9fr Verteidigung, Bev\u246\'9alkerungsschutz und Sport (VBS) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {1A.65/2006 / 1A.67/2006 / 1A.68/2006 vom 18. Mai 2007\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 103 lit. a und c OG, Art. 130 Abs. 2 MG, Art. 57 USG; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Plangenehmigungs- und L\u228\'8armsanierungsverfahren betreffend Schiessanlagen.\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Beschwerdeberechtigung der Anwohner (E. 3.2.2) und der Standortgemeinde (E. 3.2.3).\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 1-3, 24 und 25a RPG; Planungs- und Koordinationspflicht, unterschiedliche Zust\u228\'8andigkeiten f\u252\'9fr Sanierungsverfahren, Baubewilligung und Nutzungsplanung.\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 9, 11 Abs. 2, Art. 16 ff. USG, Art. 14 LSV; UVP-Pflicht, Umbau und gleichzeitige Sanierung, Sanierungserleichterungen.\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Begrenzung der zul\u228\'8assigen Schiesshalbtage und Gew\u228\'8ahrung von Erleichterungen bei einer Nachbarliegenschaft (E. 7 und 8). Teilweiser Verzicht auf Schallschutztunnels (E. 9).\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Ausnahme von der Sanierungsverf\u252\'9fgung f\u252\'9fr die Armbrust-Schiessanlage, nicht aber f\u252\'9fr das Kleinkaliber-Schiessen (E. 11).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_182}{\b\super Seite 182:}{\par }A. Im Gebiet H\u252\'9fslenmoos in der Gemeinde Emmen liegen drei betrieblich voneinander unabh\u228\'8angig nutzbare Schiessanlagen, die sich je wiederum aus verschiedenen Teilanlagen zusammensetzen:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Schiessanlage im Eigentum der Gemeinde Emmen (im Folgenden als Gemeindeanlage bezeichnet) besteht aus einer 300 m-Anlage mit 30 elektronischen Scheiben, einem 100 m-Jagdschiessstand mit 4 Scheiben, einer 50 m-Anlage mit 14 Scheiben, einer 25 m{\*\bkmkend BGE_133_II_181_182} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_183}{\b\super Seite 183:}{\par }-Anlage mit 10 Scheiben und einem Armbrust-Schiessstand. Diese Schiessanlagen werden von Vereinen aus Emmen und anderen Gemeinden der Umgebung f\u252\'9fr das sportliche Schiessen genutzt. Auf den 25 m-, 50 m- und 300 m-Anlagen werden zudem Schiess\u252\'9fbungen im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 \u252\'9fber das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung; SR 512.31) durchgef\u252\'9fhrt (obligatorische Schiessen etc.).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Direkt an die Gemeindeanlage angebaut ist die Schiessanlage des Bundes (im Folgenden als Milit\u228\'8aranlage bezeichnet). Diese umfasst eine 300 m-Anlage mit 20 elektronischen Scheiben, eine 50 m-Anlage mit 10 Scheiben und eine 25 m-Anlage mit 10 Scheiben. Die Anlage wird \u252\'9fberwiegend durch die auf dem Waffenplatz Emmen stationierten Schulen und Kurse belegt. Daneben wird sie auch von zwei zivilen Sch\u252\'9ftzenvereinen f\u252\'9fr Schiessen im Sinne von Art. 4 der Schiessverordnung und f\u252\'9fr das sportliche Schiessen mitbenutzt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ebenfalls im Eigentum des Bundes befindet sich auf der nord\u246\'9astlichen Seite der Schusslinie der 300 m-Anlagen eine Kurzdistanzschiessanlage f\u252\'9fr die Ausbildung der auf dem Waffenplatz Emmen stationierten Schulen und Kurse der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen im gefechtsm\u228\'8assigen Schiessen (im Folgenden als NGST-Anlage bezeichnet). Die Anlage besteht seit 1983 und ist f\u252\'9fr Schiessen auf Distanzen bis zu 200 m ausgelegt. Sie wurde 1999 aus betrieblichen und sicherheitstechnischen Gr\u252\'9fnden an die Anforderungen der "Neuen Gefechtsschiesstechnik" (NGST) angepasst (Einbau einer 30 m langen Trennwand aus Holz in der Mitte der beiden Boxen, Schnitzelung des Kugelfangs und des Zwischengel\u228\'8andes, Anpassung der Schutzw\u228\'8alle).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B. 1996 liess das damalige Amt f\u252\'9fr Umweltschutz des Kantons Luzern (heute: Dienststelle Umwelt und Energie) als zivile Vollzugsbeh\u246\'9arde im Sinne von Art. 45 der L\u228\'8armschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) f\u252\'9fr die zivilen Schiess\u252\'9fbungen auf den 300 m-Schiessanlagen einen Schiessl\u228\'8armbelastungskataster erstellen. Dieser zeigte auf, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) bei mindestens drei Liegenschaften in der unmittelbaren Umgebung der Anlagen \u252\'9fberschritten werden und diese somit sanierungspflichtig sind.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 20. November 2000 ersuchte die Luftwaffe beim Generalsekretariat des Eidgen\u246\'9assischen Departements f\u252\'9fr Verteidigung, Bev\u246\'9alkerungsschutz und Sport (VBS) um Erweiterung der NGST-Anlage{\*\bkmkend BGE_133_II_181_183} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_184}{\b\super Seite 184:}{\par }im H\u252\'9fslenmoos. Das Departement hielt ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren und eine Untersuchung der L\u228\'8armimmissionen der Anlagen sowie die Koordination mit dem Vollzug der L\u228\'8armschutzvorschriften f\u252\'9fr den zivilen Bereich f\u252\'9fr erforderlich. Aus einem daraufhin erstellten Untersuchungsbericht der Eidgen\u246\'9assischen Materialpr\u252\'9ffungs- und Forschungsanstalt (EMPA) D\u252\'9fbendorf vom 8. Juli 2002, der auch die Gemeindeanlage ber\u252\'9fcksichtigte, ergab sich, dass durch die geplante Erweiterung der NGST-Anlage zwar keine Mehrbelastung zu erwarten sei, jedoch bereits im Ausgangszustand dringender Sanierungsbedarf bestehe.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Gemeinde Emmen hatte bei der Firma Planteam AG in Sempach ebenfalls ein Gutachten eingeholt, welches den Sanierungsbedarf best\u228\'8atigte. Am 1. April 2003 stellte die Planteam AG provisorische Ergebnisse vertiefter L\u228\'8armmessungen sowie erste Sanierungsstudien vor. Die Inhaber der milit\u228\'8arischen Anlagen (armasuisse Immobilien und Luftwaffe) sowie die kantonale Dienststelle f\u252\'9fr Umwelt und Energie kamen \u252\'9fberein, dass s\u228\'8amtliche Anlagen einer gesamthaften L\u228\'8armbeurteilung zu unterziehen, nach Anhang 7 der LSV zu beurteilen und gleichzeitig zu sanieren seien.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C. Am 27. Oktober 2003 erliess die kantonale Dienststelle f\u252\'9fr Umwelt und Energie als zivile Vollzugsbeh\u246\'9arde einen Zwischenentscheid zur Sanierungsverf\u252\'9fgung sowie einen Entscheid \u252\'9fber die vorsorgliche Anordnung von betrieblichen L\u228\'8armschutzmassnahmen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {A.X. und C.X., Eigent\u252\'9fmer und Bewohner der Liegenschaft neben der 300 m-Schusslinie, reichten gegen die vorsorglichen betrieblichen L\u228\'8armschutzmassnahmen eine Beschwerde ein, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 30. Juni 2004 abwies.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {D. Die Planteam AG legte am 26. Februar 2004 ein L\u228\'8armgutachten mit Sanierungskonzept f\u252\'9fr s\u228\'8amtliche Schiessanlagen im H\u252\'9fslenmoos vor. Danach k\u246\'9annten mit baulichen und betrieblichen Massnahmen die IGW f\u252\'9fr das zivile Schiessen eingehalten werden. F\u252\'9fr die milit\u228\'8arischen Schiess\u252\'9fbungen werde aber wegen der NGST-Anlage der lGW bei der Liegenschaft X. links der 300 m-Schusslinie \u252\'9fberschritten, weshalb voraussichtlich Erleichterungen beantragt werden m\u252\'9fssten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 27. August 2004 vereinbarten die Vollzugsbeh\u246\'9arden des Kantons und des Bundes, dass die L\u228\'8armsanierung s\u228\'8amtlicher Anlagen im H\u252\'9fslenmoos (zivile und milit\u228\'8arische Schiessen) dem milit\u228\'8arischen{\*\bkmkend BGE_133_II_181_184} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_185}{\b\super Seite 185:}{\par }Plangenehmigungsverfahren als Leitverfahren unterstellt werde, weil es sich beim H\u252\'9fslenmoos um Areal des Waffenplatzes Emmen handle und der milit\u228\'8arische Anteil am Schiessbetrieb und an den gesamten L\u228\'8armimmissionen deutlich \u252\'9fberwiege.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das definitive Sanierungsprojekt f\u252\'9fr die Schiessanlagen im H\u252\'9fslenmoos reichten die Gesuchsteller am 19. Oktober 2004 dem VBS zur Genehmigung ein. Es basierte auf dem L\u228\'8armgutachten der Planteam AG vom 30. September 2004 und sah im Wesentlichen folgende Massnahmen vor:\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {Betriebliche Massnahmen:\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- Maximal 60 Schiesshalbtage f\u252\'9fr die zivile Nutzung der Gemeinde- und der Milit\u228\'8aranlage\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- Maximal 140 Schiesshalbtage f\u252\'9fr die milit\u228\'8arische Nutzung der Milit\u228\'8ar- und der NGST-Anlage\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- Koordinierter Betrieb der Schiess\u252\'9fbungen mit Grosskalibermunition (auf allen Anlagen)\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {Bauliche Massnahmen:\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- Erstellen der Deponie rechts der Gemeindeanlage\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- L\u228\'8armschutzwand links der Milit\u228\'8aranlage (L\u228\'8ange: 80 m, OK: 455.4 m)\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- L\u228\'8armschutzwand zwischen Gemeinde- und Milit\u228\'8aranlage (L\u228\'8ange: 108 m, OK: 455.4 m)\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- L\u228\'8armschutzwand rechts der Gemeindeanlage (L\u228\'8ange: 12 m, OK: 452.4 m)\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- Erweiterung der NGST-Anlage (Einbau von zwei zus\u228\'8atzlichen Boxen \u224\'88 f\u252\'9fnf Scheiben in die bestehende Anlage)\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- L\u228\'8armschutzwand um die NGST-Anlage (W/N/E-Seite, L\u228\'8ange: 296 m, H\u246\'9ahe: 7 m)\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- Verlegung der 100 m-Anlage nach links zur neuen L\u228\'8armschutzwand\par }\pard\plain \s21\li567\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid {- Einbau von L\u228\'8agerblenden bei den 300 m-Schiessanlagen und der 100 m-Anlage\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach dem Sanierungsprojekt sollten mit Ausnahme der Liegenschaft X. im gesamten schiessl\u228\'8armbelasteten Gebiet die massgebenden IGW eingehalten werden. Bei der Liegenschaft X. verbleibe jedoch eine IGW-\u220\'86berschreitung von 7 dB(A), wof\u252\'9fr die armasuisse Immobilien und die Luftwaffe Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV beantragten. Die Kosten des Sanierungsprojekts sollten Fr. 2,75 Mio. f\u252\'9fr die Massnahmen bei der Gemeinde- und der Milit\u228\'8aranlage (Kostenverteiler: VBS: 35 %, Gemeinde: 65 %) betragen und Fr. 1,5 Mio. f\u252\'9fr die Massnahmen bei der NGST-Anlage ausmachen.{\*\bkmkend BGE_133_II_181_185} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_186}{\b\super Seite 186:}{\par }E. Das VBS f\u252\'9fhrte im Rahmen des ordentlichen milit\u228\'8arischen Plangenehmigungsverfahrens die Anh\u246\'9arung der betroffenen Gemeinde Rothenburg sowie der Fachstellen des Kantons und des Bundes durch und veranlasste die \u246\'9affentliche Auflage des Gesuchs in den Gemeinden Emmen und Rothenburg vom 2. November bis 2. Dezember 2004.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gegen das Vorhaben gingen beim VBS zahlreiche Einsprachen von Personen aus Emmen und Rothenburg, unter anderem auch von den Eigent\u252\'9fmern und Bewohnern der Liegenschaft X. ein. Nach umfangreicher Instruktion erteilte das VBS mit Verf\u252\'9fgung vom 2. M\u228\'8arz 2006 die milit\u228\'8arische Plangenehmigung f\u252\'9fr die Erweiterung und den k\u252\'9fnftigen Betrieb der NGST-Anlage mit zwei Boxen und die Bewilligung f\u252\'9fr das Sanierungsvorhaben betreffend die drei Anlagen (Ziff. 1 der Verf\u252\'9fgung). Mit dem Entscheid verf\u252\'9fgte das Departement zudem verschiedene bauliche und betriebliche Massnahmen, auf welche soweit erforderlich in den nachfolgenden Erw\u228\'8agungen eingegangen wird.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F. Gegen den Entscheid des VBS haben A.X. und 31 Mitbeteiligte sowie die Einwohnergemeinde Emmen und der Luzerner Kantonalsch\u252\'9ftzenverein beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht weist die Beschwerden im Wesentlichen ab.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 3\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.1 Gem\u228\'8ass Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 \u252\'9fber die Armee und die Milit\u228\'8arverwaltung (Milit\u228\'8argesetz, MG; SR 510.10; in der bis zum 31. Dezember 2006 g\u252\'9fltigen Fassung) unterliegen Plangenehmigungsentscheide letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der angefochtene Plangenehmigungs-, Sanierungs- und Erleichterungsentscheid des VBS st\u252\'9ftzt sich auf \u246\'9affentliches Recht des Bundes, n\u228\'8amlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 \u252\'9fber den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der L\u228\'8armschutz-Verordnung sowie auf die Vorschriften des Milit\u228\'8argesetzes, der Schiessverordnung und der Verordnung vom 27. M\u228\'8arz 1991 \u252\'9fber die Schiessanlagen f\u252\'9fr das Schiesswesen ausser Dienst (AS 1991 S. 1292). Ein solcher Entscheid kann grunds\u228\'8atzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gem\u228\'8ass Art. 97 OG{\*\bkmkend BGE_133_II_181_186} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_187}{\b\super Seite 187:}{\par }angefochten werden (vgl. BGE 125 II 50 E. 1 S. 51). Soweit die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer die fehlende Anwendung der allgemeinen Planungsgrunds\u228\'8atze sowie die fehlende Koordination der Zonenplanung mit dem Plangenehmigungsverfahren r\u252\'9fgen, haben diese Fragen einen engen Sachzusammenhang mit den Fragen des Bundesverwaltungsrechts, weshalb diese R\u252\'9fgen ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu pr\u252\'9ffen sind.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2 Das Beschwerderecht richtet sich gem\u228\'8ass Art. 130 Abs. 2 MG nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. Nach Art. 103 lit. a OG ist beschwerdeberechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid ber\u252\'9fhrt ist und ein schutzw\u252\'9frdiges Interesse an dessen Aufhebung oder \u196\'80nderung hat. Zudem kann jede andere Person, Organisation oder Beh\u246\'9arde, die das Bundesrecht zur Beschwerde erm\u228\'8achtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 lit. c OG).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG setzt neben der erforderlichen Beziehungsn\u228\'8ahe zum Streitgegenstand in der Regel eine formelle Beschwer voraus: Die beschwerdef\u252\'9fhrende Partei muss grunds\u228\'8atzlich am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen haben und mit ihren Antr\u228\'8agen ganz oder teilweise unterlegen sein. Das Bundesgericht verzichtet hierauf nur, wenn die Partei - ohne Verschulden - nicht in der Lage war, sich an jenem Verfahren zu beteiligen bzw. wenn die konkrete Verfahrensordnung eine Teilnahme nicht gebietet (vgl. BGE 123 II 115 E. 2a S. 117; BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359; BGE 116 Ib 418 E. 3a S. 426; BGE 108 Ib 92 E. 3b/bb S. 94; REN\u201\'83 RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, \u214\'85ffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht, Basel 1996, Rz. 1272; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 155; differenzierend: ALFRED K\u214\'85LZ/ISABELLE H\u196\'80NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Z\u252\'9frich 1993, Rz. 250; ANDR\u201\'83 GRISEL, Trait\u233\'8e de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. II, S. 900 f.).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2.1 Der Luzerner Kantonalsch\u252\'9ftzenverein war am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt. Er macht geltend, seine Anliegen seien von der Gemeinde Emmen aufgenommen und im Plangenehmigungsverfahren vertreten worden. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschr\u228\'8anke sich die Gemeinde Emmen nun jedoch auf ihre eigene Gemeindeanlage, weshalb der Verein seine Anliegen in Bezug auf die Milit\u228\'8aranlage selbst wahrzunehmen{\*\bkmkend BGE_133_II_181_187} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_188}{\b\super Seite 188:}{\par }habe. Ohne sein Verschulden sei der Luzerner Kantonalsch\u252\'9ftzenverein daher daran gehindert gewesen, sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen, weshalb ihm die fehlende formelle Beschwer nicht angelastet werden k\u246\'9anne (BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dieser Auffassung des Kantonalsch\u252\'9ftzenvereins kann nicht zugestimmt werden. Es bestand kein objektiver Grund, der ihn daran hinderte, seine Anliegen im Plangenehmigungs- und Sanierungsverfahren selbst als Einsprecher einzubringen. Wenn er es vorgezogen hat, seine Interessen durch die Gemeinde Emmen vertreten zu lassen, so hat er damit auch in Kauf genommen, dass ihm keine Parteistellung im Verfahren zukommt und er in einem allf\u228\'8alligen Rechtsmittelverfahren seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Es liegt somit kein Fall vor, in welchem der Verein ohne Verschulden nicht in der Lage war, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2.2 Zu den 32 privaten Beschwerdef\u252\'9fhrern im Verfahren 1A.65/ 2006 geh\u246\'9art unter anderem A.X. In Bezug auf seine rund 200 m neben der NGST-Anlage gelegene Liegenschaft wird im angefochtenen Entscheid eine unbefristete Sanierungserleichterung im Umfang von 7 dB(A) gew\u228\'8ahrt. Die Beschwerdelegitimation der Bewohner dieser Liegenschaft, die gegen das Vorhaben fristgerecht Einsprache erhoben hatten, ist ohne weiteres zu bejahen. Weitere Beschwerdef\u252\'9fhrer wohnen in ca. 450 m Entfernung von den Schiessanlagen an der Rotterswilstrasse in Emmen. Die \u252\'9fbrigen privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer sind Bewohner von Liegenschaften in den Wohngebieten "Ch\u252\'9fegass, Rigistrasse, Alpenstrasse und Allmend" der Gemeinde Rothenburg westlich der Schiessanlagen. Die Distanz der betroffenen Liegenschaften zu den Schiessanlagen betr\u228\'8agt etwa 800-1000 m. Es ist unbestritten, dass an diesen Wohnlagen der L\u228\'8arm der Schiessanlagen deutlich wahrnehmbar ist. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer verf\u252\'9fgen somit \u252\'9fber eine hinreichende Beziehungsn\u228\'8ahe zum Streitgegenstand, so dass ihre Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejaht werden kann (vgl. BGE 110 Ib 99 E. 1c S. 102; Urteil des Bundesgerichts 1A.255/1991 vom 9. Juni 1992, publ. in: URP 1992 S. 624; s. auch BGE 121 II 176 E. 2b S. 178).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2.3 Die Gemeinde Emmen ist als Eigent\u252\'9fmerin der Gemeindeanlage und als Standortgemeinde vom Bau- und Sanierungsvorhaben{\*\bkmkend BGE_133_II_181_188} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_189}{\b\super Seite 189:}{\par }betroffen. Sie ist deshalb sowohl nach Art. 103 lit. a OG als auch nach Art. 130 Abs. 2 MG und Art. 57 USG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG zur Beschwerde befugt.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.3 Auf die Beschwerden der Gemeinde Emmen (Verfahren 1A.67/ 2006) und der Anwohner A.X. und Mitbeteiligte (Verfahren 1A.65/ 2006) ist somit grunds\u228\'8atzlich einzutreten. Die Beschwerden sind indessen nur im Rahmen des Streitgegenstands zul\u228\'8assig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den m\u246\'9aglichen Streitgegenstand begrenzt (ALFRED K\u214\'85LZ/ISABELLE H\u196\'80NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Z\u252\'9frich 1998, N. 403 f.). Streitgegenstand ist vorliegend somit einzig die Plangenehmigungs- und Sanierungsverf\u252\'9fgung des VBS. Soweit Antr\u228\'8age, R\u252\'9fgen und weitere Vorbringen der Beschwerdef\u252\'9fhrer in ihren Rechtsschriften sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies trifft insbesondere auf den Antrag der privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer zu, die konkret vorgesehenen Schiesszeiten seien in der lokalen Wochenzeitung zu publizieren.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.4 Die \u252\'9fbrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind erf\u252\'9fllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden der Gemeinde Emmen (Verfahren 1A.67/2006) und der Anwohner A.X. und Mitbeteiligte (Verfahren 1A.65/2006) ist somit unter Vorbehalt der Ausf\u252\'9fhrungen in E. 3.3 hiervor einzutreten. Auf die Beschwerde des Luzerner Kantonalsch\u252\'9ftzenvereins kann jedoch, wie in E. 3.2.1 dargelegt, nicht eingetreten werden.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer k\u246\'9annen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich \u220\'86berschreitung oder Missbrauch des Ermessens beanstanden (Art. 104 lit. a OG). Da die Vorinstanz keine richterliche Beh\u246\'9arde ist, kann auch die unrichtige oder unvollst\u228\'8andige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). Die Angemessenheit der angefochtenen Verf\u252\'9fgung darf das Bundesgericht hingegen nicht pr\u252\'9ffen (Art. 104 lit. c OG).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer r\u252\'9fgen eine unrichtige bzw. unvollst\u228\'8andige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere indem kein Bedarfsnachweis f\u252\'9fr die Anlagen erbracht worden sei, die Verlegungsm\u246\'9aglichkeiten des NGST-Standes innerhalb des{\*\bkmkend BGE_133_II_181_189} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_190}{\b\super Seite 190:}{\par }Schiessanlagengel\u228\'8andes unvollst\u228\'8andig untersucht worden seien und die Abkl\u228\'8arungen zur L\u228\'8armverminderung bei der Sch\u252\'9fttung eines Dammes im Bereich des Scheibenstandes ungen\u252\'9fgend seien.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Aus dem Gutachten der Planteam AG vom 30. September 2004, das dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegt, ergibt sich, dass f\u252\'9fr die L\u228\'8armbek\u228\'8ampfung bei der NGST-Anlage verschiedene Massnahmen untersucht wurden. Die Vorinstanz pr\u252\'9ffte weitere Massnahmen wie das Auslagern von Schiess\u252\'9fbungen auf andere Anlagen, die Verschiebung der NGST-Anlage an einen anderen Ort oder deren vollst\u228\'8andige \u220\'86berdeckung. Auch mit der Sch\u252\'9fttung eines Dammes im Bereich des Scheibenstands setzt sich der vorinstanzliche Entscheid auseinander. Von einer unrichtigen bzw. unvollst\u228\'8andigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer r\u252\'9fgen die Verletzung von Bestimmungen \u252\'9fber die Planungspflicht (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 \u252\'9fber die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) einschliesslich der Grunds\u228\'8atze der (formellen und materiellen) Koordination (Art. 25a Abs. 4 RPG) sowie eine unvollst\u228\'8andige Interessenabw\u228\'8agung (Art. 1 und 3 RPG). Dabei stellen sie zun\u228\'8achst die Zust\u228\'8andigkeit des VBS zur Beurteilung der Gemeindeanlage in Frage mit der Begr\u252\'9fndung, die Sanierung der Gemeindeanlage h\u228\'8atte mit der kommunalen Nutzungsplanung abgestimmt werden m\u252\'9fssen; \u252\'9fber die Sanierung h\u228\'8atte nur entschieden werden d\u252\'9frfen, wenn die Gemeinde Emmen das bisher in der Landwirtschaftszone gelegene Gel\u228\'8ande mit der Zweckbestimmung einer regionalen Schiessanlage eingezont h\u228\'8atte. Die dazu erforderliche umfassende Erhebung und Gewichtung der massgebenden Interessen im Sinne der Art. 1, 3 und 14 RPG sei unterblieben. Ebenso fehle die notwendige Abstimmung im Sinne von Art. 25a RPG. Der vorgesehene, erst nachtr\u228\'8agliche planerische Nachvollzug des umstrittenen Sanierungsvorhabens sei rechtswidrig und unzweckm\u228\'8assig.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Auch das Bundesamt f\u252\'9fr Raumentwicklung (ARE) f\u252\'9fhrt in seiner Stellungnahme aus, die Gemeindeanlage H\u252\'9fslenmoos unterliege grunds\u228\'8atzlich der Planungspflicht. Bei ausserhalb der Bauzone gelegenen, altrechtlich bewilligten Bauten, die bisher planerisch noch nicht erfasst worden seien, d\u252\'9frften \u196\'80nderungen nur nach Massgabe von Art. 24c Abs. 2 RPG bewilligt werden. Die hier projektierten \u196\'80nderungen gingen \u252\'9fber den nach Art. 24c Abs. 2 RPG zul\u228\'8assigen{\*\bkmkend BGE_133_II_181_190} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_191}{\b\super Seite 191:}{\par }Rahmen hinaus, weshalb ihre Umsetzung voraussetze, dass die von der Gemeindeanlage beanspruchte Fl\u228\'8ache vorweg einer sachgerechten kommunalen Nutzungszone zugewiesen werde. Die nutzungsplanerische Erfassung der Schiessanlage sei zurzeit auf Gemeindeebene im Gang. Deshalb erachtet das Bundesamt eine Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der laufenden Zonenplanungsrevision im Interesse der Verfahrens\u246\'9akonomie als sinnvoll. Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die Gemeinde Emmen und die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer lehnen eine Sistierung - freilich aus unterschiedlichen Gr\u252\'9fnden - ab.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.1 Die NGST-Anlage und die Milit\u228\'8aranlage im H\u252\'9fslenmoos dienen vorwiegend der milit\u228\'8arischen Ausbildung und damit der Landesverteidigung (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1999 \u252\'9fber das Plangenehmigungsverfahren f\u252\'9fr milit\u228\'8arische Bauten und Anlagen [Milit\u228\'8arische Plangenehmigungsverordnung, MPV; SR 510.51]). Solche Anlagen d\u252\'9frfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS errichtet oder ge\u228\'8andert werden (Art. 126 Abs. 1 MG). F\u252\'9fr den Vollzug der Vorschriften \u252\'9fber Emissionsbegrenzungen, Sanierungen sowie die Ermittlung und Beurteilung von L\u228\'8armimmissionen bei milit\u228\'8arischen Anlagen ist ebenfalls das VBS zust\u228\'8andig (Art. 41 Abs. 2 USG, Art. 45 Abs. 3 lit. c LSV). Das VBS ist somit f\u252\'9fr die Anlagen des Bundes zugleich Genehmigungsbeh\u246\'9arde im Sinne des Milit\u228\'8argesetzes und Vollzugsbeh\u246\'9arde im Sinne des Umweltschutzgesetzes.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Gemeindeanlage hingegen dient ausschliesslich zivilen Zwecken und bedarf f\u252\'9fr die mit dem Sanierungsvorhaben verbundenen baulichen Massnahmen grunds\u228\'8atzlich einer Festsetzung im kommunalen Nutzungsplan oder einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG. Sowohl f\u252\'9fr den Vollzug des L\u228\'8armschutzrechts als auch f\u252\'9fr die Erteilung der raumplanerischen Ausnahmebewilligung ist der Kanton Luzern zust\u228\'8andig (Art. 45 Abs. 1 LSV, Art. 25 Abs. 2 RPG).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Bei den Schiessanlagen im H\u252\'9fslenmoos sind somit Vollzugsbeh\u246\'9arden des Bundes und des Kantons f\u252\'9fr jeweils einen Teil der Anlagen zust\u228\'8andig.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.1.1 Die Vorinstanz und die kantonale Vollzugsbeh\u246\'9arde vereinbarten am 27. August 2004, dass die L\u228\'8armsanierung s\u228\'8amtlicher Anlagen im H\u252\'9fslenmoos (zivile und milit\u228\'8arische Schiessen) dem milit\u228\'8arischen Plangenehmigungsverfahren als Leitverfahren unterstellt{\*\bkmkend BGE_133_II_181_191} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_192}{\b\super Seite 192:}{\par }werde, weil es sich beim H\u252\'9fslenmoos um Areal des Waffenplatzes Emmen handle und der milit\u228\'8arische Anteil am Schiessbetrieb und an den gesamten L\u228\'8armimmissionen deutlich \u252\'9fberwiege. Diese verfahrensrechtliche Vereinbarung beruht auf der Erw\u228\'8agung, dass die L\u228\'8armsanierung aller Schiessanlagen im H\u252\'9fslenmoos einen sehr engen \u246\'9artlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweist, weshalb die Sanierung der milit\u228\'8arischen Anlagen ohne gleichzeitige Sanierung der Gemeindeanlage kaum einen Sinn habe. Die Anlageninhaber h\u228\'8atten sich deshalb darauf geeinigt, ein gemeinsames Sanierungsprojekt zu erarbeiten. Die beiden zust\u228\'8andigen Vollzugsbeh\u246\'9arden h\u228\'8atten ihre Verfahren und Anordnungen aufeinander abzustimmen. Das Sanierungsprojekt werde zur Gew\u228\'8ahrleistung einer optimalen Koordination in einem Verfahren beurteilt und mit einem Gesamtentscheid des VBS in der Sache abgeschlossen. Dem Kanton Luzern komme insbesondere in seinem Zust\u228\'8andigkeitsbereich ein Mitspracherecht zu (Art. 126d Abs. 1 MG), und er verf\u252\'9fge \u252\'9fber das Recht zur Beschwerde gegen den Entscheid des VBS (Art. 130 Abs. 2 MG).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.1.2 Aus diesen vorinstanzlichen Erw\u228\'8agungen und den baulichen und betrieblichen Massnahmen, die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnet wurden, ergibt sich unmissverst\u228\'8andlich, dass kantonale Vollzugskompetenzen betreffend die Gemeindeanlage im Interesse einer wirksamen Koordination und Konzentration der Sanierungsanordnungen durch das VBS wahrgenommen wurden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dieses Vorgehen wird von den privaten Beschwerdef\u252\'9fhrern nur insoweit kritisiert, als sie geltend machen, die Sanierung der Gemeindeanlage h\u228\'8atte nicht ohne eine darauf abgestimmte \u196\'80nderung der kommunalen Nutzungsplanung angeordnet werden d\u252\'9frfen. Im \u220\'86brigen best\u228\'8atigen sie die enge Verkn\u252\'9fpfung und gegenseitige Abh\u228\'8angigkeit der Sanierung der verschiedenen Anlagen und bezeichnen die gesetzliche Zust\u228\'8andigkeitsordnung als problematisch, besonders in Bezug auf die betroffenen Anwohner.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Auch die \u252\'9fbrigen Verfahrensbeteiligten beanstanden die beim VBS erfolgte Konzentration der Verfahren nicht. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern best\u228\'8atigt ausdr\u252\'9fcklich, dass keine der Anlagen isoliert f\u252\'9fr sich allein beurteilt und saniert werden k\u246\'9anne. Der Kanton Luzern unterst\u252\'9ftze deshalb mit Nachdruck die gesamthafte Beurteilung der Schiessanlagen in einem einzigen Verfahren, wie es mit dem angefochtenen Entscheid des VBS{\*\bkmkend BGE_133_II_181_192} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_193}{\b\super Seite 193:}{\par }seinen Abschluss gefunden habe. Allein dieses Vorgehen erlaube es den Betroffenen, ihre Anliegen umfassend und sachgerecht einzubringen. Die zust\u228\'8andige kantonale Dienststelle Umwelt und Energie sei in Bezug auf die Sanierung der Gemeindeanlage aktiv am milit\u228\'8arischen Plangenehmigungsverfahren und an der Entscheidfindung beteiligt gewesen. Der angefochtene Entscheid entspreche denn auch (mit Ausnahme der Betriebszeiten f\u252\'9fr das Armbrustschiessen, s. nachfolgend E. 11.1) in jeder Hinsicht der Haltung der Dienststelle.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.1.3 Die hier in Bezug auf die Gemeindeanlage erfolgte \u220\'86bertragung von kantonalen Entscheidungskompetenzen auf das VBS erscheint im Hinblick auf die gesetzliche Zust\u228\'8andigkeitsregelung, die Verbindlichkeit der vom VBS erlassenen Verf\u252\'9fgungen, die kantonale Rechtsmittelordnung und die Wahrung der Rechte Dritter als problematisch. Die gesetzlich begr\u252\'9fndete Zust\u228\'8andigkeit einer Verwaltungsbeh\u246\'9arde schliesst gleichzeitig die Zust\u228\'8andigkeit einer anderen Beh\u246\'9arde aus. Verwaltungsbefugnisse d\u252\'9frfen von der nach allgemeiner Regel zust\u228\'8andigen Beh\u246\'9arde grunds\u228\'8atzlich nicht auf eine andere Beh\u246\'9arde \u252\'9fbertragen werden (Verbot der Delegation von Verwaltungsbefugnissen). Ausserdem wird es mit der zwingenden Natur des Organisationsrechts als nicht vereinbar betrachtet, dass die Kompetenzordnung vertraglich ver\u228\'8andert wird (AUGUST M\u196\'80CHLER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Z\u252\'9frich 2005, S. 269). Diese Grunds\u228\'8atze gelten sowohl f\u252\'9fr die Zust\u228\'8andigkeit von Rechtsmittelbeh\u246\'9arden als auch f\u252\'9fr die Zust\u228\'8andigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsbeh\u246\'9arden (BGE 111 Ia 67 E. 3e S. 70; ALFRED K\u214\'85LZ/ISABELLE H\u196\'80NER, a.a.O., S. 85 N. 231; MAX IMBODEN/REN\u201\'83 RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. II, Nr. 141 B Ziff. I, S. 1045 f.; REN\u201\'83 RHINOW/BEAT KR\u196\'80HENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Erg\u228\'8anzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 141 B Ziff. I, S. 447). Verf\u252\'9fgt eine unzust\u228\'8andige Instanz, ist regelm\u228\'8assig Anfechtbarkeit, ausnahmsweise Nichtigkeit die Folge. Nichtigkeit tritt dann ein, wenn eine qualifiziert unrichtige Instanz entschieden hat. Der Mangel muss schwer, offensichtlich und leicht erkennbar sein. Zudem darf die Aufhebung der Verf\u252\'9fgung die Rechtssicherheit nicht gef\u228\'8ahrden. Die Erteilung einer Bewilligung muss ausserdem wegen klarer Rechtswidrigkeit des Vorhabens ausser Betracht fallen (GEORG M\u220\'86LLER/ULRICH H\u196\'80FELIN/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Z\u252\'9frich 2006, N. 956 ff.; K\u214\'85LZ/H\u196\'80NER, a.a.O., S. 85 N. 232; BGE 132 II 21 E. 3 S. 26 ff.;{\*\bkmkend BGE_133_II_181_193} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_194}{\b\super Seite 194:}{\par } BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.211/1999 vom 27. September 2000, E. 4c, je mit Hinweisen).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.1.4 Im vorliegenden Fall erachten die Vorinstanz und der Kanton Luzern den Einbezug der Gemeindeanlage in den Entscheid des VBS insbesondere als zul\u228\'8assig, weil dieses Vorgehen den Anliegen entspreche, die mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 \u252\'9fber die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz; AS 1999 S. 3071; BBl 1998 S. 2591) und mit Art. 25a RPG (AS 1996 S. 965; BBl 1994 III 1075) verfolgt werden. W\u228\'8ahrend Art. 25a RPG die Grunds\u228\'8atze der Koordination enth\u228\'8alt, welche namentlich in den kantonalen und kommunalen bau- und planungsrechtlichen Verfahren zu beachten sind, handelt es sich beim Koordinationsgesetz um einen Sammelerlass, in welchem insbesondere die Verfahren f\u252\'9fr die bundesrechtlich geordneten Infrastrukturvorhaben neu geregelt wurden. Das Koordinationsgesetz selbst ist nicht als eigenst\u228\'8andiges Gesetz in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert, sondern stellt einen Erlass zur \u196\'80nderung von insgesamt 18 Bundesgesetzen dar, in welchen koordinierte Entscheidungsverfahren eingef\u252\'9fhrt wurden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit den durch das Koordinationsgesetz ge\u228\'8anderten Art. 126 ff. MG wurde f\u252\'9fr milit\u228\'8arische Bauten ein konzentriertes Verfahren eingef\u252\'9fhrt, welches nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen lediglich auf milit\u228\'8arische Bauten und Anlagen anwendbar ist. F\u252\'9fr die zivile Gemeindeanlage besteht die kantonale Zust\u228\'8andigkeitsordnung grunds\u228\'8atzlich weiter, dies allerdings mit der Pflicht zur Koordination im Sinne von Art. 25a RPG (ARNOLD MARTI, Kommentar zum Bundesgesetz \u252\'9fber die Raumplanung, N. 5 und 20 zu Art. 25a RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER H\u196\'80NNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 21 zu Art. 25a RPG). Die an die zust\u228\'8andigen kantonalen Beh\u246\'9arden gerichteten Koordinationsgrunds\u228\'8atze von Art. 25a RPG enthalten nach ihrem Wortlaut keine Erm\u228\'8achtigung zur \u220\'86bertragung kantonaler oder kommunaler Entscheidungskompetenzen an die f\u252\'9fr Milit\u228\'8aranlagen zust\u228\'8andige Bundesbeh\u246\'9arde. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Koordinationsgesetz des Bundes eine \u220\'86bertragung von Entscheidungskompetenzen kantonaler Instanzen f\u252\'9fr zivile Schiessanlagen an eine Bundesbeh\u246\'9arde (CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz, in: URP 2001 S. 511, 531). Die \u220\'86bertragung der Entscheidkompetenzen an das VBS betreffend die Gemeindeanlage beruht vielmehr auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den{\*\bkmkend BGE_133_II_181_194} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_195}{\b\super Seite 195:}{\par }zust\u228\'8andigen Vollzugsbeh\u246\'9arden des Bundes und des Kantons Luzern. Der f\u252\'9fr die Gemeindeanlage zust\u228\'8andige Kanton Luzern erkl\u228\'8art sich denn auch mit dem Vorgehen des VBS und mit dem Inhalt der umstrittenen Plangenehmigung und der Sanierungsverf\u252\'9fgung ausdr\u252\'9fcklich einverstanden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ob eine solche Vereinbarung vor dem Hintergrund des Verbots der Delegation von Verwaltungsbefugnissen und der zwingenden Natur des Organisationsrechts zul\u228\'8assig ist, erscheint fraglich. Die Frage kann aber im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, da der angefochtene Entscheid diesbez\u252\'9fglich nicht beanstandet wird und die Voraussetzungen der (Teil-)Nichtigkeit, welche von Amtes wegen zu beachten w\u228\'8aren (BGE 127 II 32 E. 3g S. 48 mit Hinweisen), nicht erf\u252\'9fllt sind. Insbesondere liegt kein besonders schwerer Mangel vor, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar w\u228\'8are.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Einbezug der Gemeindeanlage in das Verfahren des Bundes dient im \u220\'86brigen dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Verf\u252\'9fgungen keine Widerspr\u252\'9fche enthalten d\u252\'9frfen (Art. 25a Abs. 3 RPG; s. hierzu ARNOLD MARTI, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 25a RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER H\u196\'80NNI, a.a.O., N. 66 ff. zu Art. 25a RPG). Diesem Prinzip h\u228\'8atte allerdings auch entsprochen werden k\u246\'9annen, wenn die zust\u228\'8andigen Beh\u246\'9arden aufgrund des gemeinsam erhobenen Sachverhalts zeitlich und inhaltlich abgestimmt getrennte Verf\u252\'9fgungen f\u252\'9fr ihren jeweiligen Zust\u228\'8andigkeitsbereich erlassen h\u228\'8atten. Indessen w\u228\'8aren bei einem solchen Vorgehen unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen zust\u228\'8andig gewesen. Das h\u228\'8atte zu widerspr\u252\'9fchlichen Entscheiden f\u252\'9fhren k\u246\'9annen, was im Fall einer Anfechtung beim Bundesgericht allerdings h\u228\'8atte korrigiert werden k\u246\'9annen. Das gew\u228\'8ahlte Vorgehen wird im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von keiner Partei in Frage gestellt. Den Betroffenen wird \u252\'9fberdies vor Bundesgericht umfassender Rechtsschutz gew\u228\'8ahrt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die erw\u228\'8ahnte Kompetenz\u252\'9fbertragung auf das VBS beschr\u228\'8ankte sich auf den Erlass der vorliegend umstrittenen Sanierungsverf\u252\'9fgung betreffend die Gemeindeanlage. Weitere Vollzugskompetenzen und insbesondere die Kontrolle des ordnungsgem\u228\'8assen Vollzugs der Sanierung verbleiben in Bezug auf die Gemeindeanlage bei den zust\u228\'8andigen kantonalen Beh\u246\'9arden. Dieses Verst\u228\'8andnis liegt auch dem angefochtenen Entscheid zu Grunde.{\*\bkmkend BGE_133_II_181_195} \par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_196}{\b\super Seite 196:}{\par }5.2 Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer machen geltend, die Sanierung der Gemeindeanlage h\u228\'8atte nach Art. 2 und 25a RPG mit der kommunalen Nutzungsplanung abgestimmt werden m\u252\'9fssen; \u252\'9fber die Sanierung h\u228\'8atte nur entschieden werden d\u252\'9frfen, wenn die Gemeinde Emmen das bisher in der Landwirtschaftszone gelegene Gel\u228\'8ande mit der Zweckbestimmung einer regionalen Schiessanlage eingezont h\u228\'8atte.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.2.1 Gem\u228\'8ass bundesgerichtlicher Rechtsprechung d\u252\'9frfen Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden k\u246\'9annen, nicht auf dem Wege einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden, sondern sie unterliegen der Planungspflicht (BGE 124 II 252 E. 3; BGE 120 Ib 207 E. 5, je mit Hinweisen).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die hier umstrittenen Anlagen liegen nach dem derzeit g\u252\'9fltigen kommunalen Zonenplan in der Landwirtschaftszone auf dem Areal des Waffenplatzes Emmen. Schiessanlagen sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. F\u252\'9fr die Errichtung von mittleren und grossen Schiessst\u228\'8anden besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Planungspflicht (BGE 119 Ib 439; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 6.6). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Bewilligung einer neuen Schiessanlage, sondern um die Sanierung und teilweise \u196\'80nderung der auf dem Waffenplatz Emmen bestehenden Anlagen.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.2.2 In Bezug auf die Milit\u228\'8aranlagen, die den \u252\'9fberwiegenden Anteil am Schiessbetrieb im H\u252\'9fslenmoos darstellen, wird das umstrittene Sanierungs- und Erweiterungsvorhaben mit der Plangenehmigung zonenkonform. Mit der milit\u228\'8arischen Plangenehmigung werden nicht nur s\u228\'8amtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 126 Abs. 2 MG), sondern es wird damit \u252\'9fberdies die zul\u228\'8assige Nutzung des Bodens festgelegt. Der Plangenehmigung kommt f\u252\'9fr die milit\u228\'8arischen Anlagen Sondernutzungsplancharakter zu (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz \u252\'9fber die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 S. 2618). Art. 24 RPG ist somit f\u252\'9fr die Milit\u228\'8aranlagen nicht massgebend (vgl. Urteil 1A.173/2000 vom 5. November 2001, E. 4c nicht publ. in BGE 128 II 1, aber in URP 2002 S. 39).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5.2.3 In Bezug auf die Gemeindeanlage verbleibt die Kompetenz zur Nutzungsplanung bei der Gemeinde. Der Standort der Gemeindeanlage wird weder von den privaten Beschwerdef\u252\'9fhrern noch von{\*\bkmkend BGE_133_II_181_196} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_197}{\b\super Seite 197:}{\par }der Gemeinde Emmen in Frage gestellt. Der Bericht zur Ortsplanungsteilrevision vom 15. Februar 2006 sieht f\u252\'9fr die betroffene Fl\u228\'8ache eine Umzonung von der Landwirtschaftszone in eine Zone f\u252\'9fr \u246\'9affentliche Zwecke mit der Bezeichnung "Schiessanlagen" vor. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren betrifft nicht die Standortfestlegung f\u252\'9fr die Gemeindeanlage, sondern deren Sanierung, die angesichts der bestehenden L\u228\'8armbelastung in der Umgebung eine gewisse zeitliche Dringlichkeit aufweist. Auch wenn die zur L\u228\'8armsanierung der Gemeindeanlage erforderlichen baulichen Vorkehren relativ aufw\u228\'8andig sind, gehen diese nicht \u252\'9fber das nach Art. 24c RPG Zul\u228\'8assige hinaus. Die Gemeinde Emmen weist zu Recht darauf hin, dass die Anlage weiterhin bestimmungsgem\u228\'8ass genutzt werden soll und ihre Identit\u228\'8at in den wesentlichen Z\u252\'9fgen innerhalb der bestehenden r\u228\'8aumlichen Ausdehnung gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind nach Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) ausdr\u252\'9fcklich zul\u228\'8assig. Die beiden L\u228\'8armschutzw\u228\'8ande mit einer L\u228\'8ange von 110 m und einer H\u246\'9ahe von 4.0-7.8 m bzw. 12 m L\u228\'8ange und 1.8-5.4 m H\u246\'9ahe sowie das Verschieben der 100 m-Anlage um ca. 20 m mit relativ umfangreichen Aushub- und Auff\u252\'9fllarbeiten erscheinen auch mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar, f\u252\'9fhrt die Sanierung doch nicht zu einer Intensivierung der zonenfremden Nutzung, sondern im Gegenteil zu einer Verringerung der Umweltbelastung.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Kann f\u252\'9fr die zur Sanierung der Gemeindeanlage n\u246\'9atigen baulichen Ver\u228\'8anderungen unter den hier vorliegenden Umst\u228\'8anden eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24c RPG erteilt werden, so erscheint eine vorangehende Revision der kommunalen Nutzungsplanung nicht erforderlich. Auch wenn die Sanierung mit erheblichen baulichen Anpassungen (L\u228\'8armschutzw\u228\'8ande und Terrainverschiebungen) verbunden ist, soll die Anlage weiterhin bestimmungsgem\u228\'8ass genutzt werden. Ihre Identit\u228\'8at und Umgebung bleibt in den wesentlichen Z\u252\'9fgen innerhalb der bestehenden r\u228\'8aumlichen Ausdehnung gewahrt. Die Terrainverschiebungen dienen der Verlegung der 100 m-Anlage der Gemeinde und haben keine wesentliche Erweiterung der Schiessanlagen zur Folge. Es liegt somit keine Missachtung kommunaler Zust\u228\'8andigkeiten und keine Verletzung der Planungspflicht vor. Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer lassen bei ihrer Argumentation insbesondere ausser Acht, dass es vorliegend nicht um die Standortfestlegung f\u252\'9fr eine neue Schiessanlage geht, sondern um bauliche und betriebliche Massnahmen zur dringenden Sanierung der{\*\bkmkend BGE_133_II_181_197} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_198}{\b\super Seite 198:}{\par }L\u228\'8armbelastung, ohne dass die Gemeindeanlage damit wesentlich erweitert w\u252\'9frde. Unter diesen Umst\u228\'8anden erscheint auch die vom ARE beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht gerechtfertigt, zumal das kommunale Nutzungsplanungsverfahren zurzeit wegen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgeschoben ist.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer kritisieren weiter eine Verletzung der Pflicht zur Durchf\u252\'9fhrung einer Umweltvertr\u228\'8aglichkeitspr\u252\'9ffung (UVP), welche sich aus Anhang Ziff. 50.5 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 \u252\'9fber die Umweltvertr\u228\'8aglichkeitspr\u252\'9ffung (UVPV; SR 814.11) ergebe. F\u252\'9fr die UVP-Pflicht einer Anlage sei nur die Immissionstr\u228\'8achtigkeit der betreffenden Anlage ohne Ber\u252\'9fcksichtigung eines allf\u228\'8alligen Entlastungseffekts massgebend. Effektiv bleibe f\u252\'9fr die Umwelt auch nach der Sanierung noch eine erhebliche Belastung.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.1 Die Vorinstanz hat das Projekt zur L\u228\'8armsanierung der Schiessanlagen im H\u252\'9fslenmoos in \u220\'86bereinstimmung mit der kantonalen Vollzugsbeh\u246\'9arde nicht der UVP unterstellt, weil es sich nicht um eine wesentliche Umbaute, Erweiterung oder Betriebs\u228\'8anderung der Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPV handle. Das Bundesamt f\u252\'9fr Umwelt (BAFU) vertrat im vorinstanzlichen Verfahren als Fachstelle des Bundes die Ansicht, dass f\u252\'9fr das Vorhaben eine UVP n\u246\'9atig gewesen w\u228\'8are, da nicht eine reine Sanierung, sondern auch eine Erweiterung vorliege. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat sich das BAFU der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6.2 Art. 9 Abs. 1 USG schreibt f\u252\'9fr die Planung, Errichtung oder \u196\'80nderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten k\u246\'9annen, eine UVP vor. Bei den hier umstrittenen Anlagen handelt es sich zweifellos um Anlagen im Sinne von Ziff. 50.1 und 50.5 des Anhangs zur UVPV. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV unterliegen \u196\'80nderungen solcher Anlagen der UVP, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebs\u228\'8anderungen betreffen. Gem\u228\'8ass bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine \u196\'80nderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPV wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende \u196\'80nderung erfahren k\u246\'9annen (vgl. BGE 115 lb 472 E. 3 S. 494 f.; HERIBERT RAUSCH/ PETER M. KELLER, Kommentar USG, N. 43 zu Art. 9 USG). Diese Voraussetzung ist dann erf\u252\'9fllt, wenn die \u196\'80nderung dazu f\u252\'9fhrt, dass entweder bestehende Umweltbelastungen verst\u228\'8arkt werden oder{\*\bkmkend BGE_133_II_181_198} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_199}{\b\super Seite 199:}{\par }gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten k\u246\'9annen. Unter diesen Voraussetzungen k\u246\'9annen auch Sanierungen UVP-pflichtig sein (Vgl. RAUSCH/KELLER, a.a.O., N. 47 zu Art. 9 USG).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {lm Rahmen des vorliegenden Sanierungsprojekts wird die milit\u228\'8arische NGST-Anlage erweitert. Diese \u196\'80nderung kann grunds\u228\'8atzlich zu verst\u228\'8arkten Umweltauswirkungen f\u252\'9fhren. Mit dem Sanierungsprojekt, das auch die Erweiterung der NGST-Anlage mitumfasst, werden im Bereich L\u228\'8arm die Umweltbelastungen f\u252\'9fr die Betroffenen jedoch insgesamt verringert, und es kommen keine neuen Betroffenen dazu. Der Ausbau der NGST-Anlage bringt zwar eine Kapazit\u228\'8atserweiterung mit sich, die von der Anlage verursachte L\u228\'8armbelastung nimmt jedoch gem\u228\'8ass dem L\u228\'8armgutachten der Planteam AG nicht zu. Das BAFU erwartet zudem in den Bereichen Natur, Landschaft und Boden durch die \u196\'80nderung gewisse Auswirkungen. Diesbez\u252\'9fglich enth\u228\'8alt die Plangenehmigungsverf\u252\'9fgung Auflagen zum Schutze der Umwelt, weshalb das BAFU diese Auswirkungen als von eher geringer Bedeutung bezeichnet. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Verzicht auf eine UVP bei der vorliegenden Sanierung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, da durch die bewilligten \u196\'80nderungen keine wesentlich verst\u228\'8arkten oder neue Umweltbelastungen im Sinne von Art. 2 UVPV zu erwarten sind.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7. Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer beanstanden die gew\u228\'8ahrten Erleichterungen in Bezug auf die Liegenschaft X. und die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Interessenermittlung und -abw\u228\'8agung. Weiter werfen die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer der Genehmigungsbeh\u246\'9arde eine \u220\'86berschreitung des Ermessens bei der Ermittlung und Abw\u228\'8agung der Interessen des L\u228\'8armschutzes mit denjenigen am Betrieb der Anlage vor. Zudem machen sie die falsche Anwendung der Vorschriften \u252\'9fber die Begrenzung der Umweltbelastung (Art. 11 Abs. 2, Art. 13 ff. USG, Art. 7 ff. LSV) geltend.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.1 Bei den fraglichen Schiessanlagen handelt es sich um bestehende ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Betrieb zu \u220\'86berschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte f\u252\'9fhrt und welche daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden m\u252\'9fssen. Um die milit\u228\'8arischen Schiesshalbtage zu reduzieren und dennoch die milit\u228\'8arische Ausbildung auf dem Waffenplatz Emmen sicherzustellen, wird die Kapazit\u228\'8at der NGST-Anlage von zwei auf vier Boxen erh\u246\'9aht, womit die sanierungsbed\u252\'9frftige Anlage erweitert wird. Nach Art. 18 Abs. 1{\*\bkmkend BGE_133_II_181_199} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_200}{\b\super Seite 200:}{\par }USG darf eine sanierungsbed\u252\'9frftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Gem\u228\'8ass Art. 13 Abs. 2 LSV sind Anlagen grunds\u228\'8atzlich derart zu sanieren, als dies technisch und betrieblich m\u246\'9aglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr \u252\'9fberschritten werden. Kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen, die technisch und betrieblich m\u246\'9aglich sowie wirtschaftlich tragbar sind, nicht erreicht werden, so kann die Vollzugsbeh\u246\'9arde Erleichterungen gew\u228\'8ahren, soweit die Sanierung unverh\u228\'8altnism\u228\'8assige Betriebseinschr\u228\'8ankungen oder Kosten verursachen w\u252\'9frde (Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV) oder soweit \u252\'9fberwiegende Interessen, namentlich der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). An der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchf\u252\'9fhrung der Bundesschiess\u252\'9fbungen besteht ein gewichtiges \u246\'9affentliches Interesse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind deshalb \u220\'86berschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gew\u228\'8ahrung entsprechender Sanierungserleichterungen grunds\u228\'8atzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erf\u252\'9fllt werden kann (BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S. 467 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 1A.101/ 2002 vom 24. April 2003, E. 4.3, publ. in: URP 2003 S. 693, und 1A.187/2004 vom 21. April 2005, E. 3.2). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im \u246\'9affentlichen Interesse, weshalb diesbez\u252\'9fglich Sanierungserleichterungen gem\u228\'8ass Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von vornherein ausser Betracht fallen (BGE 119 Ib 463 E. 5d und 6a S. 470 ff; Urteil 1A.102/1993 vom 12. April 1994, E. 5b nicht publ. in BGE 120 Ib 89; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005, E. 3.3). Bei zivilen Schiessveranstaltungen ist demnach der Immissionsgrenzwert regelm\u228\'8assig einzuhalten (vgl. BGE 117 Ib 101 E. 4 in fine S. 105; s. auch BGE 119 Ib 463 E. 5cd S. 470). Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV sind vom Bundesgericht f\u252\'9fr sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen auf eine andere Anlage als zurzeit nicht m\u246\'9aglich erwies und dem Kanton vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 3 LSV festgelegten Sanierungsfrist gen\u252\'9fgend Zeit verblieb, um gemeinsam mit den Gemeinden nach besseren (Sanierungs-)L\u246\'9asungen zu suchen (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8 S. 75 ff.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.{\*\bkmkend BGE_133_II_181_200} \par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_201}{\b\super Seite 201:}{\par }7.2 Vorliegend wird die NGST-Anlage um zwei Boxen erweitert. Die Kapazit\u228\'8at dieses Anlageteils wird verdoppelt. Das L\u228\'8armgutachten der Planteam AG qualifiziert die Erweiterung der NGST-Anlage nicht als wesentliche \u196\'80nderung einer bestehenden Anlage, da die Erweiterung eine Reduktion von vorher 170 Schiesshalbtagen (Sturmgewehr) und 25 Schiesshalbtagen (GK-Pistole) auf neu insgesamt 140 Schiesshalbtage erlaube, was zu einer deutlich sp\u252\'9frbaren Reduktion der L\u228\'8armbelastung f\u252\'9fhre. Dieser Betrachtungsweise hatte das BAFU im vorinstanzlichen Verfahren zugestimmt. Die Vorinstanz f\u252\'9fhrt dazu im angefochtenen Entscheid aus, die Kapazit\u228\'8at der NGST-Anlage werde derart erweitert, dass in Zukunft mehr Armeeangeh\u246\'9arige in derselben Zeit ausgebildet werden k\u246\'9annten. Die Kapazit\u228\'8atserweiterung diene nicht nur der Sanierung, sondern auch der Verbesserung der Ausbildungsm\u246\'9aglichkeiten, weshalb sie eine wesentliche \u196\'80nderung des Waffenplatzes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV darstelle. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Einbau von elektronischen Trefferanzeigen bei der Sanierung von Schiessanlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.248/1994 vom 12. April 1996, E. 4d, publ. in: URP 1996 S. 650; ANDR\u201\'83 SCHRADE/HEIDI WIESTNER, Kommentar USG, N. 19 zu Art. 18 USG) und zur Steigerung des Betriebs von Flugpl\u228\'8atzen (vgl. BGE 124 II 293 E. 16).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach Ansicht der Beschwerdef\u252\'9fhrer ist diese Erweiterung derart schwerwiegend, dass die Anlage als neue Anlage einzustufen sei. Eine bestehende Anlage wird jedoch nur dann zu einer neuen Anlage, wenn gem\u228\'8ass Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollst\u228\'8andig ge\u228\'8andert wird oder wenn es sich um eine \u252\'9fbergewichtige Erweiterung einer Anlage handelt. Die Praxis geht von einer \u252\'9fbergewichtigen Erweiterung aus, wenn bestehende Anlagen baulich oder betrieblich derart weitgehend ver\u228\'8andert werden, dass das Bestehende in l\u228\'8armm\u228\'8assiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 115 lb 456 E. 5). Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erf\u252\'9fllt (s. vorne E. 6.2 zur UVP-Pflicht).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7.3 Was die konkrete Ermittlung der f\u252\'9fr die Schiessanlage H\u252\'9fslenmoos zuzulassenden Zahl von Schiesshalbtagen anbelangt, kann zun\u228\'8achst auf die zutreffenden Ausf\u252\'9fhrungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer fordern eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage. Sie erachten eine Beschr\u228\'8ankung f\u252\'9fr das zivile Schiessen auf 30 Schiesshalbtage bis zum Abschluss der Sanierung{\*\bkmkend BGE_133_II_181_201} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_202}{\b\super Seite 202:}{\par }und f\u252\'9fr das milit\u228\'8arische Schiessen eine Reduktion auf 100 Schiesshalbtage als verh\u228\'8altnism\u228\'8assig.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Sanierungsprojekt geht von 60 Schiesshalbtagen f\u252\'9fr das zivile Schiessen aus. Diese Beschr\u228\'8ankung erlaubt zusammen mit den baulichen Massnahmen, dass die zivile Schiesst\u228\'8atigkeit die massgebenden IGW einh\u228\'8alt. Die Vorinstanz h\u228\'8alt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gemeindeanlage mit den 60 Schiesshalbtagen einen ausreichenden Rahmen erhalte, damit sie ihre Funktion ihrer Bedeutung entsprechend erf\u252\'9fllen k\u246\'9anne. Diese Meinung vertritt auch die zust\u228\'8andige kantonale Dienststelle Umwelt und Energie als kantonale Vollzugsbeh\u246\'9arde. In Bezug auf den milit\u228\'8arischen Schiessbetrieb h\u228\'8alt die Vorinstanz fest, dass die 140 Schiesshalbtage das notwendige Minimum darstellen, um die milit\u228\'8arische Ausbildung zu gew\u228\'8ahrleisten und die Ausbildungsziele zu erreichen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage w\u228\'8are unter Ber\u252\'9fcksichtigung der Ausf\u252\'9fhrungen der Vorinstanz nicht vertretbar. Den diesbez\u252\'9fglichen Vorbringen der privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Von einer falschen Gewichtung der massgebenden Interessen oder einer mangelhaften Pr\u252\'9ffung von Alternativen kann ebenfalls nicht die Rede sein. Die f\u252\'9fr die Ausbildung der auf dem Waffenplatz Emmen stationierten Truppen erforderliche Anzahl Schiesshalbtage f\u252\'9fhrt bei der Liegenschaft X. zu einer \u220\'86berschreitung des IGW um 7 dB(A), weshalb hierf\u252\'9fr entsprechende Sanierungserleichterungen gew\u228\'8ahrt wurden. Diese Erleichterungen sind durch das an der milit\u228\'8arischen Schiessausbildung bestehende \u246\'9affentliche Interesse gerechtfertigt und insoweit nicht zu beanstanden. Ob eine Reduktion der Erleichterung nach Abschluss der Sanierung m\u246\'9aglich ist, werden die Vollzugsbeh\u246\'9arden dannzumal pr\u252\'9ffen (s. E. 8.2 hiernach).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {8. Auch die Gemeinde Emmen beanstandet die auf 60 Schiesshalbtage festgelegte Beschr\u228\'8ankung des Schiessbetriebs auf der Gemeindeanlage. Sie h\u228\'8alt diese Beschr\u228\'8ankung angesichts der regionalen Bedeutung der Anlage f\u252\'9fr unverh\u228\'8altnism\u228\'8assig und beantragt, nach der baulichen Sanierung seien Messungen der L\u228\'8armemissionen durchzuf\u252\'9fhren und die definitiven Schiesshalbtage erst anschliessend festzulegen. Zudem bezeichnet sie die berechnete L\u228\'8armbelastung als zu hoch und fordert eine Korrektur aufgrund von Messungen nach der baulichen Sanierung. Schliesslich kritisiert sie, dass zivile Schiessen, die gleichzeitig mit milit\u228\'8arischen{\*\bkmkend BGE_133_II_181_202} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_203}{\b\super Seite 203:}{\par }Schiess\u252\'9fbungen stattfinden, an das Kontingent der 60 Schiesshalbtage f\u252\'9fr das zivile Schiessen angerechnet werden.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {8.1 Die Vorinstanz f\u252\'9fhrt hierzu zu Recht aus, dass die Gemeinde w\u228\'8ahrend des gesamten Plangenehmigungsverfahrens nie geltend gemacht habe, dass die Beschr\u228\'8ankung auf 60 Schiesshalbtage nur f\u252\'9fr die \u220\'86bergangszeit bis zum Abschluss der baulichen Sanierung gelten solle, ansonsten die Funktion als Regionalschiessanlage in Frage gestellt w\u228\'8are. Neben der Vorinstanz beurteilte auch die zust\u228\'8andige kantonale Dienststelle die Beschr\u228\'8ankung als verh\u228\'8altnism\u228\'8assig. Die Gemeinde Emmen belegt in ihrer Beschwerde nicht konkret, welche im Interesse der Landesverteidigung (Art. 4 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 [SR 512.31]) zu erf\u252\'9fllenden Aufgaben wegen der Beschr\u228\'8ankung auf 60 Schiesshalbtage nicht erf\u252\'9fllt werden k\u246\'9annen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verh\u228\'8altnism\u228\'8assigkeit der Massnahme auch unter Hinweis auf andere Anlagen (z.B. Kriens) bejaht. Die Kritik der Gemeinde f\u252\'9fhrt zu keinem anderen Ergebnis.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {8.2 Zutreffend ist hingegen, dass Abweichungen zwischen den L\u228\'8armberechnungen und den verschiedenen L\u228\'8armmessungen festgestellt wurden. Nach Dispositiv-Ziff. 2.2.2 der angefochtenen Verf\u252\'9fgung haben die Gesuchsteller die Wirksamkeit der L\u228\'8armschutzmassnahmen durch geeignete Messungen zu \u252\'9fberpr\u252\'9ffen und der Vorinstanz sowie der kantonalen Vollzugsbeh\u246\'9arde einen entsprechenden Bericht bis sp\u228\'8atestens drei Monate nach Abschluss der Sanierung einzureichen. Die Vorinstanz hat sich weitere Sanierungsmassnahmen aufgrund der Kontrolle ausdr\u252\'9fcklich vorbehalten. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat sie zudem zugesichert, dass die Anordnungen im angefochtenen Entscheid aufgrund der Kontrollmessungen sowohl in Bezug auf allf\u228\'8allige Diskrepanzen zu den berechneten Werten als auch zur Wirkung der Massnahmen \u252\'9fberpr\u252\'9fft und angepasst werden, wenn sich erhebliche neue Erkenntnisse ergeben. In diesem Sinne hat sie auch die den Anlageinhabern gew\u228\'8ahrten Sanierungserleichterungen im Umfang von 7 dB(A) zwar nicht befristet, aber ihre periodische \u220\'86berpr\u252\'9ffung angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die beanstandeten Punkte der Sanierung nach Umsetzung der baulichen Massnahmen einer gr\u252\'9fndlichen Kontrolle unterzogen werden und die Anordnungen angepasst werden k\u246\'9annen, soweit daf\u252\'9fr Anlass besteht. Dies tr\u228\'8agt den bundesrechtlichen Anforderungen in optimaler Weise Rechnung und erscheint{\*\bkmkend BGE_133_II_181_203} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_204}{\b\super Seite 204:}{\par }keineswegs als bundesrechtswidrig. Den Antr\u228\'8agen der Beschwerdef\u252\'9fhrenden kann somit in diesen Punkten nicht gefolgt werden.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {8.3 Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid das gleichzeitige Schiessen auf den Milit\u228\'8aranlagen und der Gemeindeanlage zwar zul\u228\'8asst, f\u252\'9fr das zivile Schiessen jedoch eine Anrechnung an die 60 bewilligten Schiesshalbtage verlangt. Nach den zutreffenden Erw\u228\'8agungen der Vorinstanz w\u228\'8are ein Verzicht auf eine Anrechnung nur dann vertretbar, wenn das zivile Schiessen im milit\u228\'8arischen unterginge und nicht als zus\u228\'8atzliches Schiessen wahrnehmbar w\u228\'8are. Diese Voraussetzung kann jedoch vorliegend nicht erf\u252\'9fllt werden. F\u252\'9fr das milit\u228\'8arische Schiessen - auf der Milit\u228\'8aranlage und im NGST-Stand - ist charakteristisch, dass immer mehrere Sch\u252\'9ftzen gleichzeitig schiessen und dann ruhige Phasen folgen, in denen \u220\'86bungsbesprechungen, Befehlsausgaben und Vorbereitungen auf die n\u228\'8achste Schiess\u252\'9fbung vorgenommen werden. Gleichzeitige zivile Schiessen w\u228\'8aren auch w\u228\'8ahrend der milit\u228\'8arischen Schiesspausen wahrnehmbar, weshalb nicht gesagt werden kann, das zivile Schiessen ginge im milit\u228\'8arischen Schiessen unter. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {9. Soweit die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer als weitere Sanierungsmassnahme verlangen, bei 44 Lagern seien Schallschutztunnel einzubauen, h\u228\'8alt ihnen die Vorinstanz entgegen, diese Forderung w\u252\'9frde dazu f\u252\'9fhren, dass die Schiessanlagen nicht mehr f\u252\'9fr Wettk\u228\'8ampfe im Stellungsschiessen genutzt werden k\u246\'9annten, weil nicht mehr gen\u252\'9fgend Scheiben zur Verf\u252\'9fgung st\u252\'9fnden. Die Anlagen w\u252\'9frden damit die Voraussetzung als Regionalschiessanlage im Sinne der Konzentrationsabsichten der kantonalen Vollzugsbeh\u246\'9arde verlieren.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Schallschutztunnels gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als wirtschaftlich tragbare Massnahme zur Beschr\u228\'8ankung des Schiessl\u228\'8arms (Urteil des Bundesgerichts 1A.99/2005 vom 4. November 2005, E. 4). Die Beschwerdef\u252\'9fhrer r\u228\'8aumen indessen ein, dass Schallschutztunnels mit dem Stellungsschiessen im Konflikt stehen. Sie bezeichnen solche Schiess\u252\'9fbungen allerdings als r\u252\'9fckl\u228\'8aufig, ohne diese Behauptung n\u228\'8aher zu belegen. Angesichts des Umstands, dass die Schiessanlage als Regionalschiessanlage weiterhin genutzt werden soll, erscheint der beantragte Einbau von Schallschutztunneln als nicht zweckm\u228\'8assig, da dies mit der Funktion der Regionalschiessanlage zurzeit nicht vereinbar w\u228\'8are. Sollte sich jedoch in Zukunft ergeben, dass das Stellungsschiessen{\*\bkmkend BGE_133_II_181_204} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_205}{\b\super Seite 205:}{\par }weiter an Bedeutung verliert, so m\u252\'9fsste die Vollzugsbeh\u246\'9arde den Einbau von Schallschutztunneln im Interesse eines vorsorglichen L\u228\'8armschutzes (Art. 11 Abs. 2 USG) erneut pr\u252\'9ffen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Vorinstanz best\u228\'8atigt, dass das Armbrustschiessen in Bezug auf die L\u228\'8armbeurteilung nicht relevant ist und f\u252\'9fhrt aus, sie habe nicht beabsichtigt, f\u252\'9fr das Armbrustschiessen betriebliche Beschr\u228\'8ankungen anzuordnen. Das Armbrustschiessen k\u246\'9anne im \u220\'86brigen aus Sicherheitsgr\u252\'9fnden nicht gleichzeitig mit den Schiess\u252\'9fbungen mit Grosskaliberwaffen, f\u252\'9fr welche die schiessfreien Zeiten verf\u252\'9fgt worden seien, durchgef\u252\'9fhrt werden. Das Armbrustschiessen sei denn auch im Plangenehmigungsverfahren nicht thematisiert worden und werde in den Erw\u228\'8agungen des angefochtenen Entscheids zur L\u228\'8armsanierung ebenfalls nicht behandelt. Es treffe jedoch zu, dass die Formulierung im Entscheiddispositiv "schiessfreie Zeiten f\u252\'9fr {\i s\u228\'8amtliche} Anlagen" so verstanden werden k\u246\'9anne, dass sie auch den Armbrust-Schiessstand betreffe, was aber keineswegs beabsichtigt gewesen sei. Um Missverst\u228\'8andnissen vorzubeugen, beantragt die Vorinstanz deshalb, die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Diesem Antrag ist zu entsprechen, nachdem die Gemeinde und die Vorinstanz \u252\'9fbereinstimmend darlegen, dass das Armbrustschiessen gar keinen Sanierungsbedarf ausl\u246\'9aste. Dieses Ergebnis ist auch mit der L\u228\'8armschutz-Verordnung des Bundes und dem L\u228\'8armgutachten der Planteam AG zu vereinbaren. Zum selben Schluss kommt auch das kantonale Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. Die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer wenden sich ebenfalls nicht gegen eine{\*\bkmkend BGE_133_II_181_205} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_133_II_181_206}{\b\super Seite 206:}{\par }Ausnahme f\u252\'9fr das Armbrustschiessen. Die Beschwerde der Gemeinde Emmen ist somit insoweit gutzuheissen, als die im angefochtenen Entscheid festgelegten schiessfreien Zeiten auch das Armbrustschiessen betreffen.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 11.2\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Vorinstanz, das BAFU, das kantonale Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die privaten Beschwerdef\u252\'9fhrer erachten eine Ausnahme f\u252\'9fr das Kleinkaliberschiessen f\u252\'9fr nicht gerechtfertigt.{\*\bkmkend BGE_133_II_181_207}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}