{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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\b\f5\fs26\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon3 \snext0 heading 4;}{\*\cs10 \additive Default Paragraph Font;}{\s15\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext15 aktenzeichen;}{\s16\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext16 einleitungsformel;}{\s17\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext17 entscheidungsformel;}{\s18\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext18 formelzusatz;}{\s19\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext19 leitsatz;}{\s20\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext20 name;}{\s21\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext21 normtext;}{\s22\qc\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext22 normtitel;}{\s23\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext23 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 102 II 313\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1976 i.S. Nobel gegen M\u252\'9fller und M\u252\'9fller\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 214 Abs. 3 ZGB.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten unter dem G\u252\'9fterstand der G\u252\'9fterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verf\u252\'9fgung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_314}{\b\super Seite 314:}{\par }A.- Fridolin M\u252\'9fller war in erster Ehe verheiratet mit Emma St\u246\'9ackli. Aus dieser Ehe ging im Jahre 1916 die Tochter Emma hervor. Im Dezember 1918 starb die Ehefrau. Eine zweite Ehe M\u252\'9fllers blieb kinderlos. 1936 ging er mit der 19 Jahre j\u252\'9fngeren Frieda Kopp eine dritte Ehe ein, aus der im Jahre 1944 der Sohn Kurt hervorging. Die Eheleute lebten unter dem G\u252\'9fterstand der G\u252\'9fterverbindung und schlossen am 7. Februar 1958 einen Ehe- und Erbvertrag, der im Wesentlichen folgende Bestimmungen enthielt:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"1. Die Vertragsparteien stellen vorerst fest, dass die g\u252\'9fterrechtlichenVerh\u228\'8altnisse ihrer Ehe dem ordentlichen G\u252\'9fterstand der G\u252\'9fterverbindungunterstehen, die sie weiterhin beibehalten wollen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Die Vertragsparteien stellen des weitern fest, dass sie anl\u228\'8asslichihrer Verehelichung im Jahre 1936 folgende Werte in die Ehe eingebrachthaben:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Der Ehemann: Fr. 15'000.\endash in bar, die Firma Fritz M\u252\'9fller, Teppichhandel, sowie die Stube;\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Die Ehefrau: Fr. 10'000.\endash in bar, die in das Gesch\u228\'8aft des Ehemannes\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {eingelegt wurden, ferner den gesamten vorhandenen Hausrat (ausgenommen die Stube), wie M\u246\'9abel, W\u228\'8asche, Geschirr etc.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Alles \u252\'9fbrige eheliche Verm\u246\'9agen bildet Vorschlag im Sinne von Art. 214 ZGB.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Gest\u252\'9ftzt auf Art. 214 Abs. 3 ZGB und in Ab\u228\'8anderung derVorschlagsteilung gem\u228\'8ass Art. 214 Abs. 1 ZGB vereinbaren die Parteien, dassbeim Tode des einen oder andern von ihnen der \u252\'9fberlebende Ehegatte denganzen Vorschlag zu unbeschwertem Eigentum erhalten soll.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Bei einem R\u252\'9fckschlag gilt das Gesetz (Art. 214 Abs. 2 ZGB).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Dieser Ehevertrag, dem nur parteiinterne Geltung zukommt, wird derVormundschaftsbeh\u246\'9arde der Stadt St. Gallen zur Genehmigung unterbreitet,aber nicht in das G\u252\'9fterrechtsregister eingetragen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Erbvertraglich vereinbaren und verf\u252\'9fgen die Parteien letztwillig was folgt:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Beide Ehegatten setzen ihre Nachkommen zugunsten des \u252\'9fberlebendenEhegatten auf den gesetzlichen Pflichtteil. An dem Erbteil, welcher{\*\bkmkend BGE_102_II_313_314} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_315}{\b\super Seite 315:}{\par }dem gemeinsamen Sohn Kurt M\u252\'9fller zukommt, erh\u228\'8alt der \u252\'9fberlebende Ehegatteausserdem die lebensl\u228\'8angliche Nutzniessung gem\u228\'8ass Art. 473 ZGB.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Im Sinne einer Teilungsvorschrift verf\u252\'9fgt der unterzeichnete EhemannFritz M\u252\'9fller, dass seine Ehefrau die Einzelfirma Fritz M\u252\'9fller, Teppiche,Notkerstrasse 12, St. Gallen, samt Aktiven und Passiven, ferner dieLiegenschaften Notkerstrasse 12 in St. Gallen, Sonnenhaldenstr. 29 inGoldach SG und diejenige an der Frauenfelderstrasse in Steckborn TG zumdannzumaligen Steuerwert, jedoch unter \u220\'86bernahme der darauf lastendenHypotheken, sowie den vom Ehemann eingebrachten Hausrat, zu Alleineigentum\u252\'9fbernehmen kann. Die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe, Frau Emma Nobelgeb. M\u252\'9fller, Flawil, ist somit in bar auszuzahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Beide Vertragsparteien ernennen zu ihrem Willensvollstrecker Herrn Dr. X., Rechtsanwalt, St. Gallen, und falls dieser das Mandat nicht annehmen kann oder will, das Bezirksamt St. Gallen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Mit diesem Ehe- und Erbvertrag werden alle fr\u252\'9fheren letztwilligen Verf\u252\'9fgungen der Vertragsparteien aufgehoben."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Vertrag wurde am 19. Februar 1958 vom Waisenamt St. Gallen genehmigt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 25. September 1972 starb Fridolin M\u252\'9fller im Alter von 85 Jahren. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine dritte Ehefrau, den aus der Ehe mit dieser entsprossenen Sohn Kurt und die aus der ersten Ehe stammende Tochter Emma Nobel-M\u252\'9fller.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der von den Eheleuten M\u252\'9fller-Kopp geschlossene Ehe- und Erbvertrag wurde am 12. Oktober 1972 durch das Bezirksamt St. Gallen er\u246\'9affnet. Seine Formg\u252\'9fltigkeit ist nicht bestritten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {In der Folge wurde auf Begehren Emma Nobels \u252\'9fber den Nachlass des Erblassers das \u246\'9affentliche Inventar aufgenommen, das bei Fr. 371'799.65 Aktiven und Fr. 370'826.55 Passiven mit einem mutmasslichen Aktiven\u252\'9fberschuss von Fr. 973.10 abschloss. Unter den Passiven figuriert ein Posten von Fr. 263'000.\endash als "g\u252\'9fterrechtlicher Anspruch der Ehefrau", wovon Fr. 10'000.\endash unter dem Titel eingebrachtes Gut. Am 6. Juni 1973 \u252\'9fberwies der Willensvollstrecker Emma Nobel Fr. 5'170.\endash als ihren Erbanteil am Nachlass des verstorbenen Vaters.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- Im August 1973 machte Emma Nobel gegen die dritte Ehefrau ihres Vaters (Beklagte 1) und ihren Stiefbruder Kurt M\u252\'9fller (Beklagten 2) bei Bezirksgericht St. Gallen eine Erbteilungsklage anh\u228\'8angig, mit der sie beantragte:{\*\bkmkend BGE_102_II_313_315} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_316}{\b\super Seite 316:}{\par }"1. Es sei der Nachlass des am 25. September 1972 in St. Gallenverstorbenen Fridolin (genannt Fritz) M\u252\'9fller-Kopp, geb. 20. September 1887,von N\u228\'8afels, wohnhaft gewesen Notkerstrasse 12, St. Gallen, gerichtlichfestzustellen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Pflichtteil der Kl\u228\'8agerin\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {neun Zweiunddreissigstel des Nachlasses des genannten Erblassers betr\u228\'8agt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Es seien die vom genannten Erblasser der Beklagten 1 mit Ehe- undErbvertrag vom 7. Februar 1958 gemachten g\u252\'9fterrechtlichen Zuwendungen(insbesondere die Zuweisung des gesamten Vorschlags) auf das in Anbetrachtdes Pflichtteilsrechts der Kl\u228\'8agerin zul\u228\'8assige Mass herabzusetzen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Es sei das in Ziffer 6 lit. b des zwischen dem Erblasser und derBeklagten 1 am 7. Februar 1958 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertragesenthaltene Vorausverm\u228\'8achtnis (genannt "Teilungsvorschrift") herabzusetzenoder eventuell der Ausgleichung gem\u228\'8ass Art. 608 Abs. 2 ZGB zu unterstellen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 2 f\u252\'9fr s\u228\'8amtliche vom Erblasserzu dessen Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen, insbesondere f\u252\'9fr eine solche imWerte von Fr. 15'000.\endash , ausgleichspflichtig ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Es seien die Beklagten zu verpflichten, in die f\u252\'9fr die Vornahme derErbteilung notwendigen Handlungen einzuwilligen, unter Androhung derUngehorsamsstrafe gem\u228\'8ass Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Kl\u228\'8agerin den ihremPflichtteil entsprechenden Betrag (abz\u252\'9fglich einer \u224\'88-Konto-Zahlung vonFr. 5'170.\endash ) auszuzahlen."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bezirksgericht f\u228\'8allte am 24. September 1974 folgendes Urteil:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des M\u252\'9fller Fridolin, geb.20.9.1887, von N\u228\'8afels, gestorben am 25.9.1972 in St. Gallen, aus dem vonihm in die Ehe mit M\u252\'9fller Frieda eingebrachten Gut besteht, n\u228\'8amlich aus derStube, dem Teppichhandel Fritz M\u252\'9fller sowie Fr. 15'000.\endash in bar.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagten eine Pflichtteilsquote der Kl\u228\'8agerin von 9/32 anerkennen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Die Klagebegehren Ziffer 3, 4, 5, 6 und 7 werden abgewiesen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {(4./5. Kosten und Entsch\u228\'8adigung)"\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Zur Begr\u252\'9fndung f\u252\'9fhrte das Gericht im wesentlichen aus, Vereinbarungen nach Art. 214 Abs. 3 ZGB unterl\u228\'8agen nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht der erbrechtlichen Herabsetzungsklage. Dass die Beg\u252\'9fnstigung des \u252\'9fberlebenden Ehegatten rechtsmissbr\u228\'8auchlich sei, k\u246\'9anne im vorliegenden Fall nicht gesagt werden. Da der gesamte Vorschlag an die Ehefrau falle und Sondergut des Erblassers nicht behauptet{\*\bkmkend BGE_102_II_313_316} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_317}{\b\super Seite 317:}{\par }werde, bestehe der Nachlass nur aus dem eingebrachten Mannesgut. Die Pflichtteilsquote der Kl\u228\'8agerin von 9/32 am Nachlass sei anerkannt. Die Liegenschaften seien nicht Nachlassgegenst\u228\'8ande und geh\u246\'9arten nicht zur Erbschaft, weshalb sie weder der Herabsetzung noch der Ausgleichung unterl\u228\'8agen. Der Nachlasswert des eingebrachten Teppichhandels sei nicht feststellbar, so dass diesbez\u252\'9fglich ein herabsetzbares Verm\u228\'8achtnis nicht bewiesen und deshalb die Herabsetzungsklage wie auch das Ausgleichungsbegehren abzuweisen seien. Ebensowenig sei erstellt, dass der Beklagte 2 vom Erblasser Zuwendungen erhalten habe, weshalb eine Ausgleichungspflicht diesbez\u252\'9fglich entfalle.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Eine Berufung gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 9. Juli 1975 abgewiesen. In der Begr\u252\'9fndung folgte das Kantonsgericht im wesentlichen dem Bezirksgericht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C.- Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhebt die Kl\u228\'8agerin Berufung an das Bundesgericht mit den Antr\u228\'8agen:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien demzufolgeauch Dispositiv Ziff. 1 und 3-5 des Urteils des Bezirksgerichtes St. Gallenvom 24. September 1974 aufzuheben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Es sei die Sache an die kantonale Instanz zur\u252\'9fckzuweisen zur Vornahme folgender Handlungen:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) gerichtliche Feststellung des Nachlasses des am 25. September 1972 verstorbenen Fridolin (genannt Fritz) M\u252\'9fller-Kopp, geb. 20. September 1887, von N\u228\'8afels, wohnhaft gewesen Notkerstrasse 12, St. Gallen;\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Herabsetzung der vom genannten Erblasser der Beklagten undBerufungsbeklagten 1 gemachten g\u252\'9fterrechtlichen Zuwendungen (insbesonderegem\u228\'8ass Ehe- und Erbvertrag vom 7. Februar 1958) und s\u228\'8amtlicher weitererganz oder teilweise unentgeltlicher Zuwendungen an die Beklagte undBerufungsbeklagte 1, die vom Erblasser zur pflichtteilsrechtlichenBenachteiligung der Kl\u228\'8agerin und Berufungskl\u228\'8agerin gemacht wurden(insbesondere im Rahmen des am 3. Januar 1967 abgeschlossenen Kaufvertrages\u252\'9fber die Liegenschaft Notkerstrasse 12 in St. Gallen), auf das inAnbetracht des Pflichtteilsrechts der Kl\u228\'8agerin und Berufungskl\u228\'8agerinzul\u228\'8assige Mass.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Es sei das in Ziff. 6 lit. b des zwischen dem Erblasser und derBeklagten und Berufungsbeklagten 1 am 7. Februar 1958 abgeschlossenen Ehe-und Erbvertrages enthaltene Vorausverm\u228\'8achtnis (genannt"Teilungsvorschrift") herabzusetzen oder eventuell der Ausgleichung gem\u228\'8assArt. 608 Abs. 2 ZGB zu unterstellen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte 2 f\u252\'9frs\u228\'8amtliche vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen,{\*\bkmkend BGE_102_II_313_317} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_318}{\b\super Seite 318:}{\par }insbesondere f\u252\'9fr eine solche im Werte von Fr. 15'000.\endash ,ausgleichspflichtig ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Eventuell sei die Sache zur Durchf\u252\'9fhrung des Beweisverfahrenshinsichtlich des Berufungsantrages 4 an die kantonale Instanzzur\u252\'9fckzuweisen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte 1 zu verpflichten, derKl\u228\'8agerin den ihrem Pflichtteil entsprechenden Betrag (abz\u252\'9fglich einerAkontozahlung von Fr. 5'170.\endash ) auszuzahlen."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Das Bundesgericht zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die Eheleute M\u252\'9fller-Kopp lebten unter dem G\u252\'9fterstand der G\u252\'9fterverbindung. Wird eine solche Ehe durch den Tod eines Gatten aufgel\u246\'9ast und ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so geh\u246\'9art dieser gem\u228\'8ass Art. 214 Abs. 1 ZGB zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im \u252\'9fbrigen dem Ehemann oder seinen Erben. Nach Art. 214 Abs. 3 ZGB sind die Ehegatten jedoch befugt, durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag zu verabreden. Die Eheleute M\u252\'9fller-Kopp haben von dieser Erm\u228\'8achtigung Gebrauch gemacht und durch ihren im Jahre 1958 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag vereinbart, dass beim Tod des einen Gatten der \u252\'9fberlebende Gatte den ganzen Vorschlag zu unbeschwertem Eigentum erhalten solle.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Kl\u228\'8agerin macht in erster Linie geltend, ehevertragliche \u196\'80nderungen der Vorschlagsteilung im Sinne von Art. 214 Abs. 3 ZGB seien nur zul\u228\'8assig, soweit dadurch das Pflichtteilsrecht der Kinder nicht verletzt werde, und sie verlangt demgem\u228\'8ass die Herabsetzung der Vorschlagszuweisung auf das erlaubte Mass.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Das Bundesgericht hat erstmals in BGE 58 II 1 ff. entschieden, gem\u228\'8ass Art. 214 Abs. 3 ZGB k\u246\'9anne durch Ehevertrag g\u252\'9fltig und nicht mit der Herabsetzungsklage anfechtbar vereinbart werden, dass der ganze Vorschlag dem \u252\'9fberlebenden Ehegatten zufalle. Dieser Entscheid wurde in der Literatur lebhaft diskutiert und fand keine einhellige Zustimmung (vgl. die Zusammenstellung der Bef\u252\'9frworter und Kritiker in BGE 82 II 481 /482 sowie bei LEMP, N. 92 zu Art. 214 ZGB). In BGE 82 II 477 ff. erhielt das Bundesgericht Gelegenheit, zu den verschiedenen Kritiken Stellung zu nehmen. Es hielt in{\*\bkmkend BGE_102_II_313_318} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_319}{\b\super Seite 319:}{\par }einem ausf\u252\'9fhrlich begr\u252\'9fndeten Entscheid daran fest, dass die Ehegatten (innerhalb der Schranken des Rechtsmissbrauchs) gem\u228\'8ass Art. 214 Abs. 3 ZGB berechtigt seien, den ganzen Vorschlag dem \u252\'9fberlebenden Gatten zuzuweisen, und dass eine solche Vereinbarung keiner erbrechtlichen Herabsetzung unterliege. Es befasste sich eingehend mit der Entstehungsgeschichte von Art. 214 ZGB und gelangte zum Ergebnis, aus den Materialien k\u246\'9anne nicht abgeleitet werden, dass die ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlages an den einen oder andern Gatten der Herabsetzung nach den Bestimmungen \u252\'9fber den Pflichtteil unterstehe. Zur Begr\u252\'9fndung seines Entscheides f\u252\'9fhrte das Bundesgericht ferner aus, wenn die Ehegatten von der ihnen durch Art. 214 Abs. 3 ZGB gebotenen M\u246\'9aglichkeit Gebrauch machten, schaffe ihre Vereinbarung allein Recht und trete die vereinbarte Vorschlagsbeteiligung an die Stelle der gesetzlichen Teilungsart (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz enge die Freiheit der Parteien nicht ein und unterwerfe ihre Vereinbarungen \u252\'9fber die Vorschlagsteilung keiner Beschr\u228\'8ankung. Es k\u252\'9fmmere sich auch nicht um die Motive, welche die Parteien zu einer vertraglichen Regelung der Vorschlagsteilung bestimmten und verlange insbesondere nicht, dass die von den Parteien getroffene Regelung ihren Grund in diesem oder jenem Umstand habe, der die gesetzliche Teilung als ungerechtfertigt erscheinen lasse. Die gem\u228\'8ass Art. 214 Abs. 3 ZGB durch Ehevertrag vereinbarte Vorschlagsteilung habe ihren Rechtsgrund in gleicher Weise wie die gesetzlich vorgesehene im G\u252\'9fterrecht. Selbst wenn die Vereinbarung dem \u252\'9fberlebenden Gatten den ganzen Vorschlag zuweise, stelle sie keine Verf\u252\'9fgung von Todes wegen dar, sondern sie bleibe ein g\u252\'9fterrechtlicher Vertrag unter Lebenden. Der Tod des einen Gatten sei nicht der Rechtsgrund der Vereinbarung, sondern nur der Erf\u252\'9fllungszeitpunkt. Eine solche Vereinbarung k\u246\'9anne deshalb nicht gem\u228\'8ass Art. 522 ZGB als herabsetzbare Verf\u252\'9fgung von Todes wegen angesehen werden. Zuwendungen von Todes wegen k\u246\'9annten im \u252\'9fbrigen nur durch Verf\u252\'9fgungen von Todes wegen, das heisst durch Testament oder Erbvertrag, erfolgen. Auch eine Herabsetzung nach Art. 527 ZGB falle ausser Betracht. Die bei der G\u252\'9ftergemeinschaft vorgesehene Regelung des Art. 226 ZGB k\u246\'9anne auf F\u228\'8alle der G\u252\'9fterverbindung nicht, auch nicht analog, angewendet werden. Aus diesen Gr\u252\'9fnden unterl\u228\'8agen{\*\bkmkend BGE_102_II_313_319} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_320}{\b\super Seite 320:}{\par }Vereinbarungen \u252\'9fber die Vorschlagsteilung einzig den Schranken von Art. 2 Abs. 2 ZGB.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dieses Urteil, das f\u252\'9fr die sp\u228\'8atere bundesgerichtliche Rechtsprechung wegleitend blieb (BGE 100 II 277 /278 Erw. 5, BGE 99 Ia 310 ff.; vgl. auch BGE 99 II 11 ff.), brachte indessen die Kritik nicht zum Verstummen. Verschiedene namhafte Autoren forderten erneut, dass Vereinbarungen im Sinne von Art. 214 Abs. 3 ZGB, allenfalls unter gewissen Voraussetzungen, der Herabsetzung zu unterstellen seien (LEMP, N. 93/94 zu Art. 214 ZGB; PIOTET, Droit successoral, Trait\u233\'8e de droit priv\u233\'8e suisse, IV, S. 186/187, 414, sowie ZBJV 1976 S. 335 ff.; DESCHENAUX, SJK 1246, insbesondere S. 15; BORNAND, Note sur la r\u233\'8epartition conventionnelle entre les \u233\'8epoux, particuli\u232\'8frement en faveur de la femme, du b\u233\'8en\u233\'8efice de l'union conjugale dans le r\u233\'8egime matrimonial de l'union des biens, ZBGR 1957 S. 65 ff.; MOOR, La convention sur le b\u233\'8en\u233\'8efice dans le r\u233\'8egime matrimonial de l'union des biens, Diss. Lausanne 1966, insbesondere S. 135; KLAUS, Pflichtteilsrecht und g\u252\'9fterrechtliche Verf\u252\'9fgungen, Diss. Z\u252\'9frich 1971, insbesondere S. 129). Es erscheint daher als gerechtfertigt, die Frage einer erneuten Pr\u252\'9ffung zu unterziehen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. In BGE 82 II 485 f\u252\'9fhrte das Bundesgericht aus, die Gesetzesmaterialien liessen den Schluss nicht zu, der Gesetzgeber habe ehevertragliche Vereinbarungen \u252\'9fber den Vorschlag der Herabsetzung unterstellen wollen. Es sagte indessen zu Recht nicht, die Herabsetzbarkeit solcher Vereinbarungen stehe mit den Materialien geradezu in Widerspruch. Das Bundesgericht untersuchte damals vor allem die Entstehung des heutigen Art. 214 Abs. 3 ZGB und stellte dabei fest, es sei weder in diesem Zusammenhang noch bei den Beratungen \u252\'9fber die Ehevertr\u228\'8age im allgemeinen je die Rede davon gewesen, dass Vereinbarungen \u252\'9fber die Teilung des Vorschlages irgendwelchen Einschr\u228\'8ankungen unterst\u252\'9fnden. Daraus l\u228\'8asst sich jedoch nicht schliessen, der Gesetzgeber habe derartige Ehevertr\u228\'8age dem Pflichtteilsrecht entziehen wollen. Besonderer Diskussionen \u252\'9fber die Schranken der vertraglichen Vorschlagszuweisung bedurfte es nicht, hatten doch die eidgen\u246\'9assischen R\u228\'8ate s\u228\'8amtliche ehevertragliche Zuwendungen generell der Herabsetzung unterstellt, indem sie im Abschnitt \u252\'9fber den Ehevertrag folgenden Art. 204 aufnahmen (Sten.Bull. 1905 S. 689-695, 1102-1105):{\*\bkmkend BGE_102_II_313_320} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_321}{\b\super Seite 321:}{\par }"Bei allgemeiner G\u252\'9ftergemeinschaft k\u246\'9annen die Ehegatten, f\u252\'9fr den Fall desTodes eines derselben, eine beliebige Teilung des Gesamtverm\u246\'9agensverabreden, mit der Beschr\u228\'8ankung, dass dessen Nachkommen wenigstens einViertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtverm\u246\'9agens zufallen muss.Bei den andern G\u252\'9fterst\u228\'8anden unterliegen vertragliche Zuwendungenausschliesslich den Beschr\u228\'8ankungen des Pflichtteilsrechtes (478)."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Bei der endg\u252\'9fltigen Redaktion des Gesetzes, die einer besonderen Redaktionskommission oblag, wurde Abs. 1 dieser Bestimmung zum heutigen Art. 226 Abs. 2 ZGB, w\u228\'8ahrend Abs. 2 ersatzlos gestrichen wurde (zur Entstehungsgeschichte eingehend KLAUS, a.a.O. S. 107 ff.). Da die Redaktionskommission materielle \u196\'80nderungen an dem von den R\u228\'8aten angenommenen Text weder vornehmen wollte noch konnte, muss doch wohl angenommen werden, die Streichung von Abs. 2 sei deswegen erfolgt, weil der Vorbehalt des Pflichtteilsrechtes als selbstverst\u228\'8andlich angesehen wurde. Diese Meinung vertrat jedenfalls der als Gesetzesredaktor, Berichterstatter im Nationalrat und Mitglied der Redaktionskommission mit dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens bestens vertraute EUGEN HUBER in der 2. Ausgabe seiner Erl\u228\'8auterungen zum Vorentwurf des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, die erst nach dem Inkrafttreten des ZGB erschienen und durch Verweisungen darauf erg\u228\'8anzt sind (Bd. 1 S. 122 N. 3 und S. 185 N. 1). Die Autoren, die sich mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes befasst haben, sind der gleichen Ansicht (LEMP, N. 93 zu Art. 214 ZGB; CAVIN, R\u233\'8egime matrimonial et droit de succession, in M\u233\'8elanges Guisan, 1950, S. 109-115; EGGER, Ehevertragliche Vereinbarungen \u252\'9fber den Vorschlag, ZBGR 1952 S. 171-173; MEIER-HAYOZ, Die Bedeutung der Materialien f\u252\'9fr die Gesetzesauslegung, SJZ 1952 S. 334; MOOR, a.a.O. S. 117-120; KLAUS, a.a.O. S. 114-116). Zumindest entkr\u228\'8aftet die Entstehungsgeschichte des Gesetzes das Argument, aus Art. 226 Abs. 2 ZGB lasse sich durch Umkehrschluss ableiten, Vereinbarungen \u252\'9fber die Vorschlagsteilung seien im Gegensatz zu solchen \u252\'9fber die Teilung des Gesamtgutes bei der G\u252\'9ftergemeinschaft keinerlei Beschr\u228\'8ankungen unterworfen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Der Herabsetzung nach Art. 522 ZGB unterliegen Verf\u252\'9fgungen von Todes wegen, welche die Verf\u252\'9fgungsbefugnis des Erblassers \u252\'9fberschreiten. In BGE 82 II 488 hat das Bundesgericht ausgef\u252\'9fhrt, unter Verf\u252\'9fgung im Sinne von Art. 522 ZGB verstehe das Gesetz einzig Testament und Erbvertrag.{\*\bkmkend BGE_102_II_313_321}\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_322}{\b\super Seite 322:}{\par }Dabei hat es jedoch \u252\'9fbersehen, dass den Vorschriften \u252\'9fber die Verf\u252\'9fgungen von Todes wegen nach Art. 245 Abs. 2 OR auch Schenkungen unterstehen, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist. Auf solche Schenkungen sind insbesondere auch die Bestimmungen \u252\'9fber die Herabsetzung anwendbar (BGE 96 II 96 Erw. 8d, 89 II 92/93 Erw. 5). Zu pr\u252\'9ffen ist somit, ob die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten unter Art. 245 Abs. 2 OR falle.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Dass die Vollziehbarkeit der Zuwendung auf den Tod des Zuwendenden gestellt ist, liegt in der Natur dieser Art der Vorschlagsteilung und bedarf keiner weiteren Begr\u252\'9fndung. Schwieriger ist die Beurteilung der Frage, ob es sich \u252\'9fberhaupt um eine Schenkung handle. Als Schenkung gilt nach Art. 239 Abs. 1 OR jede Zuwendung, womit jemand aus seinem Verm\u246\'9agen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Fraglich ist zun\u228\'8achst, ob die Zuweisung des Vorschlages "aus dem Verm\u246\'9agen" des Zuwendenden erfolge. Nach Abs. 2 von Art. 239 OR liegt keine Zuwendung aus dem Verm\u246\'9agen des Zuwendenden und damit keine Schenkung vor, wenn dieser auf ein Recht verzichtet, das er noch nicht erworben hat. In BGE 82 II 489 hat das Bundesgericht diesbez\u252\'9fglich ausgef\u252\'9fhrt, die Ehefrau habe w\u228\'8ahrend der Ehe keinen Anspruch auf ihren Anteil am Vorschlag; dieser entstehe vielmehr erst bei der Aufl\u246\'9asung des G\u252\'9fterstandes. Wenn die Ehefrau zugunsten des Mannes auf ihren Vorschlagsanteil verzichte, mache sie daher keine Schenkung, die herabsetzbar w\u228\'8are. Unter diesen Umst\u228\'8anden k\u246\'9anne aber auch der Verzicht des Mannes nicht als herabsetzbare Schenkung angesehen werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dass der Anspruch der Frau auf ihren Anteil am Vorschlag erst bei Aufl\u246\'9asung des G\u252\'9fterstandes entstehe, trifft indessen nicht zu. Richtig ist nur, dass er erst in diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Im \u252\'9fbrigen aber besteht der Anspruch als Anwartschaft schon w\u228\'8ahrend der Ehe (LEMP, N. 6 zu Art. 214 ZGB; DESCHENAUX, SJK 1246 S. 2; KNAPP, Le r\u233\'8egime matrimonial de l'union des biens, N. 810; KRADOLFER, Schutz des Rechts der Ehefrau auf Vorschlagsteilhabe, Diss. Z\u252\'9frich 1974 S. 64 ff.). Die Vorschlagsbeteiligung der Ehefrau geh\u246\'9art zum Wesen des G\u252\'9fterstandes der G\u252\'9fterverbindung, wie er im ZGB geordnet ist. Sie kann sich jederzeit{\*\bkmkend BGE_102_II_313_322} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_323}{\b\super Seite 323:}{\par }aktualisieren, nicht nur im Falle der Aufl\u246\'9asung der Ehe durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung, sondern auch schon w\u228\'8ahrend der Ehe bei Eintritt des ausserordentlichen G\u252\'9fterstandes (Art. 182 ff. ZGB). So k\u246\'9annen die Gl\u228\'8aubiger der Ehefrau nach Art. 185 ZGB die richterliche Anordnung der G\u252\'9ftertrennung verlangen und dadurch auf den Vorschlagsanteil greifen, wenn sie in der Betreibung zu Verlust gekommen sind (LEMP, N. 6 zu Art. 185 ZGB). Nach der Lehre kann die Ehefrau ihre k\u252\'9fnftige Forderung auf Anteil am Vorschlag sogar an Dritte abtreten (LEMP, N. 88 zu Art. 214 ZGB; KRADOLFER, a.a.O. S. 74). Der Vorschlagsanteil bildet somit schon vor der Aufl\u246\'9asung des G\u252\'9fterstandes Bestandteil ihres Verm\u246\'9agens. Es l\u228\'8asst sich daher nicht sagen, durch die Zuweisung des Vorschlages an den Mann f\u252\'9fr den Fall ihres Vorversterbens verzichte die Ehefrau im Sinne von Art. 239 Abs. 2 OR auf ein Recht, bevor sie es erworben habe.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dazu kommt, dass sich der Verzicht auf ein noch nicht erworbenes Recht dadurch auszeichnet, dass bei ihm anders als bei der Schenkung kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Entreicherung des Verzichtenden und der Bereicherung des Beg\u252\'9fnstigten besteht (GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische Obligationenrecht, 6. Aufl., S. 341; PIOTET, ZBJV 1976, S. 336, ZSR 1971, S. 40; MOOR, a.a.O. S. 110/111). Aus diesem Grund ist die Nichtannahme einer Vertragsofferte, der Verzicht auf die Anfechtung eines Rechtsgesch\u228\'8afts oder die Nichtaus\u252\'9fbung eines Kaufsrechtes nicht als Schenkung zu betrachten (OSER/SCH\u214\'85NENBERGER, N. 8 zu Art. 239 OR), ebensowenig die in Art. 239 Abs. 2 OR besonders erw\u228\'8ahnte Ausschlagung einer Erbschaft. In diesen F\u228\'8allen hat die Beg\u252\'9fnstigung des "Beschenkten" ihren Rechtsgrund nicht im Verzicht des "Schenkers". Wird z.B. ein an sich wegen Irrtums anfechtbarer Kaufvertrag vom Verk\u228\'8aufer unangefochten gelassen, so erwirbt der K\u228\'8aufer die Kaufsache auf Grund des Vertrages und nicht auf Grund des Verzichts auf Anfechtung. Beim Verzicht der Ehefrau auf ihren Anteil am Vorschlag verh\u228\'8alt es sich jedoch anders. Bereicherung und Entreicherung sind hier reziprok; die im Verm\u246\'9agen des Ehemannes eintretende Bereicherung ist die direkte Folge dieses Verzichts und hat keinen andern Rechtsgrund als den Ehevertrag. Dass die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten eine Schenkung sei, l\u228\'8asst sich{\*\bkmkend BGE_102_II_313_323} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_324}{\b\super Seite 324:}{\par }daher nicht mit der Begr\u252\'9fndung bestreiten, auf Seiten der Frau liege keine Zuwendung "aus ihrem Verm\u246\'9agen" vor.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im \u252\'9fbrigen ist nicht einzusehen, aus welchem Grund der Verzicht der Frau auf Vorschlagsbeteiligung anders behandelt werden sollte als derjenige des Mannes. Als Vorschlag wird das Ergebnis einer bei Aufl\u246\'9asung des G\u252\'9fterstandes vorzunehmenden Rechenoperation bezeichnet. An diesem Saldo ist naturgem\u228\'8ass Eigentum nicht denkbar. Der Vorschlag kann demzufolge nicht im Eigentum des Mannes stehen. So gut wie die Frau hat auch der Mann nur die Aussicht, bei Aufl\u246\'9asung des G\u252\'9fterstandes dereinst einen Teil des erzielten Vorschlags f\u252\'9fr sich beanspruchen zu d\u252\'9frfen. Freilich ist richtig, dass der Ehemann Eigent\u252\'9fmer der Errungenschaft ist (Art. 195 Abs. 2 ZGB). Daraus folgt aber nur, dass der Anspruch der Ehefrau auf Vorschlagsbeteiligung in der Regel in einer Geldforderung gegen den Mann besteht (BGE 100 II 73). Der Vorschlagsanspruch des Mannes deckt sich deswegen nicht mit seinem Eigentum an der Errungenschaft. Erf\u228\'8ahrt z.B. eine von der Frau eingebrachte Liegenschaft infolge von Investitionen aus der Errungenschaft eine Wertsteigerung, so ist durchaus denkbar, dass der Mann einen Anspruch auf Beteiligung am Vorschlag hat, ohne Eigent\u252\'9fmer von Errungenschaft zu sein. Dieser Anspruch unterscheidet sich qualitativ nicht von demjenigen der Frau.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Von einer Schenkung kann sodann nur gesprochen werden, wenn die Zuwendung "ohne entsprechende Gegenleistung", also unentgeltlich, erfolgt ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ehevertragliche \u196\'80nderungen der Vorschlagsteilung k\u246\'9annen aus den verschiedensten Motiven vorgenommen werden. Eheleute k\u246\'9annen sich insbesondere dann veranlasst sehen, von der gesetzlichen Vorschlagsteilung abzuweichen, wenn die Erzielung eines Vorschlages ausschliesslich oder doch vorwiegend bloss dem einen von ihnen zuzuschreiben ist, so etwa, wenn nur dank den Ertr\u228\'8agnissen des Frauengutes oder der intensiven Mitarbeit der Ehefrau im Gesch\u228\'8aft des Mannes ein Vorschlag ge\u228\'8aufnet werden konnte. Es liegt nahe, derart g\u252\'9fterrechtlich begr\u252\'9fndete Zuwendungen als entgeltlich zu betrachten. Bei der Zuweisung des Vorschlags an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten fehlt es indessen auf jeden Fall an einer g\u252\'9fterrechtlichen Rechtfertigung. Mit einer solchen Vereinbarung bekunden die Ehegatten, dass die Beg\u252\'9fnstigung nicht von besonderen{\*\bkmkend BGE_102_II_313_324} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_325}{\b\super Seite 325:}{\par }Verdiensten um das Zustandekommen des Vorschlags, sondern allein von der Zuf\u228\'8alligkeit der Absterbeordnung abh\u228\'8angen soll. Die Zuwendung erweist sich damit nicht als Gegenleistung f\u252\'9fr den Beitrag an der Erzielung des Vorschlags, sondern als reine Liberalit\u228\'8at (LEMP, N. 94 zu Art. 214 ZGB; CAVIN, a.a.O. S. 117; KLAUS, a.a.O. S. 81, 123). Freilich kann sich ergeben, dass der Vorschlag schliesslich gerade demjenigen Ehegatten zuf\u228\'8allt, der sich durch besonderen Einsatz f\u252\'9fr die eheliche Gemeinschaft ausgezeichnet hat, wie es die Beklagte 1 im vorliegenden Fall f\u252\'9fr sich behauptet. Dadurch wird aber die Zuwendung nicht entgeltlich. Dass gerade dieser Ehegatte beg\u252\'9fnstigt wird, beruht auf Zufall und nicht auf dessen Verdiensten. W\u228\'8are dem nicht so, h\u228\'8atte die Zuwendung einen andern Rechtsgrund als die in der Vereinbarung ebenfalls enthaltene, bedingte Zuwendung an den andern Ehegatten. Die Zuweisung des Vorschlags an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten kann jedoch nicht auf einem verschiedenen Rechtsgrund beruhen, je nachdem ob der Mann oder die Frau zuerst stirbt. Die Unentgeltlichkeit derartiger Ehevertr\u228\'8age wird ferner auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Zuweisung des Vorschlags gegenseitig ist. Wenn der Mann f\u252\'9fr den Fall seines Vorversterbens seinen Vorschlagsanteil der Frau zuwendet, so ist dies nicht die Gegenleistung daf\u252\'9fr, dass auch die Frau f\u252\'9fr den Fall ihres Vorversterbens eine entsprechende Zuwendung macht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Gegen die Anwendbarkeit von Art. 245 Abs. 2 OR liesse sich einwenden, die wirtschaftliche Vorsorge f\u252\'9fr den \u252\'9fberlebenden Ehegatten, die mit derartigen Ehevertr\u228\'8agen bezweckt werde, k\u246\'9anne sittlich geboten sein; die Erf\u252\'9fllung einer sittlichen Pflicht werde aber nach Art. 239 Abs. 3 OR nicht als Schenkung behandelt. Ob eine Schenkung auf den Todesfall deswegen der Herabsetzung entzogen sei, weil sie in Erf\u252\'9fllung einer sittlichen Pflicht erfolgte, beurteilt sich indessen nach Erbrecht und nicht nach Schenkungsrecht. Im Erbrecht wird nun bei der Frage der Herabsetzbarkeit nicht darauf abgestellt, aus welchen Gr\u252\'9fnden eine Zuwendung gemacht worden ist. So unterliegt z.B. die testamentarische Beg\u252\'9fnstigung der Ehefrau der Herabsetzung ungeachtet dessen, ob die Sitte den Ehemann zu dieser Verf\u252\'9fgung verpflichtete. Schliesst der Ehemann zugunsten der Ehefrau eine Lebensversicherung ab, um sie auf diese Weise f\u252\'9fr den Fall seines Todes zu sichern, so{\*\bkmkend BGE_102_II_313_325} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_326}{\b\super Seite 326:}{\par }unterliegt der Versicherungsanspruch nach Art. 529 ZGB mit dem R\u252\'9fckkaufswert ebenfalls der Herabsetzung, ohne dass es auf die Gr\u252\'9fnde der Beg\u252\'9fnstigung ank\u228\'8ame. Endlich unterstellt das Gesetz selbst in Art. 527 Ziff. 1 ZGB gewisse Zuwendungen der Herabsetzung, die sehr h\u228\'8aufig in Erf\u252\'9fllung einer sittlichen Pflicht gemacht werden, wie z.B. die Ausrichtung einer Aussteuer. Die Herabsetzbarkeit einer Zuwendung hat daher nichts damit zu tun, ob diese in Erf\u252\'9fllung einer sittlichen Pflicht erfolgte oder nicht (PIOTET, Droit successoral, S. 416, ZSR 1971, S. 39 ff.). Dies l\u228\'8asst sich dadurch rechtfertigen, dass der Pflichtteilsschutz nach der Auffassung des Gesetzgebers ebenfalls auf einer sittlichen Grundlage beruht. Die sittliche Pflicht, f\u252\'9fr den \u252\'9fberlebenden Ehegatten vorzusorgen, darf deshalb nicht gegen das im Gesetz verankerte Pflichtteilsrecht ausgespielt werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den "\u252\'9fberlebenden Ehegatten" ist somit als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie ist daher wie eine Verf\u252\'9fgung von Todes wegen herabsetzbar (in diesem Sinne PIOTET, ZBJV 1976 S. 335; DESCHENAUX, SJK 1246, S. 15; MOOR, a.a.O. S. 104 ff.; KLAUS, a.a.O. S. 85 ff.).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. F\u252\'9fr dieses Ergebnis sprechen auch sachliche \u220\'86berlegungen. Besteht das eheliche Verm\u246\'9agen, wie das h\u228\'8aufig der Fall ist, praktisch nur aus Errungenschaft, so k\u246\'9annen die Nachkommen nach der bisherigen Rechtsprechung durch die Zuweisung des Vorschlags an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten v\u246\'9allig von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Das ist vor allem dann stossend, wenn wie im vorliegenden Fall Kinder aus einer fr\u252\'9fheren Ehe vorhanden sind, denen gegen\u252\'9fber der Ehevertrag wie eine Enterbung wirkt (EGGER, a.a.O. S. 180). Aber auch gemeinsame Kinder werden durch eine derartige Vereinbarung in ihrem Erbrecht stark beeintr\u228\'8achtigt. Wohl besteht f\u252\'9fr sie die Aussicht, dereinst den \u252\'9fberlebenden Ehegatten beerben zu k\u246\'9annen. Bis dies der Fall ist, kann es jedoch Jahre dauern, und das Verm\u246\'9agen kann sich in dieser Zeit vermindern. Zudem kann der Ehegatte \u252\'9fber die freie Quote seines Verm\u246\'9agens letztwillig verf\u252\'9fgen. Ferner kann er sich ein zweites Mal verheiraten und es k\u246\'9annen ihm weitere Kinder geboren werden, was die Erbanwartschaft der Kinder aus der ersten Ehe zus\u228\'8atzlich schm\u228\'8alert. Durch ehevertragliche Vereinbarungen \u252\'9fber den Vorschlag kann somit das Pflichtteilsrecht{\*\bkmkend BGE_102_II_313_326} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_327}{\b\super Seite 327:}{\par }illusorisch gemacht werden. Angesichts der hohen Bedeutung, die das Gesetz dem Pflichtteilsschutz beimisst, kann dies nicht zugelassen werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Freilich entspricht es einem legitimen Bed\u252\'9frfnis, den \u252\'9fberlebenden Ehegatten sicherzustellen und ihm im Alter ein Absinken im Lebensstandard zu ersparen. Die Motive, welche die Eheleute zum Abschluss eines derartigen Ehevertrages veranlassen, k\u246\'9annen denn auch durchaus achtenswert sein. Die Sicherung des \u252\'9fberlebenden Ehegatten darf jedoch nicht auf Kosten der Pflichtteilsrechte gehen. Das Gesetz geht davon aus, dass der \u252\'9fberlebende Ehegatte durch seinen Anteil am Vorschlag, durch seinen Erbanspruch und durch allf\u228\'8allige Zuwendungen im Rahmen der verf\u252\'9fgbaren Quote hinreichend gesichert ist. Es ist Sache des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen, wenn er dies als erforderlich erachten sollte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Aus all diesen Gr\u252\'9fnden ist die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlages an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Herabsetzung zu unterstellen. Dabei erscheint es jedoch als gerechtfertigt, den Pflichtteilschutz gegen\u252\'9fber derartigen g\u252\'9fterrechtlichen Verf\u252\'9fgungen auf die Nachkommen der Ehegatten zu beschr\u228\'8anken. Weiter entfernten Pflichtteilserben ist zuzumuten, dass ihnen das, was die Ehegatten w\u228\'8ahrend der Ehe gemeinsam erarbeitet haben, entzogen wird. Auf Seiten der Ehefrau haben diese Erben ohnehin keinen Anspruch auf den Vorschlag (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Sodann ginge es nicht an, bei Ehevertr\u228\'8agen \u252\'9fber die Vorschlagsteilung s\u228\'8amtlichen Pflichtteilsberechtigten die Herabsetzungsklage zuzubilligen, w\u228\'8ahrend gegen\u252\'9fber ehevertraglichen Vereinbarungen \u252\'9fber die Teilung des Gesamtgutes unter dem G\u252\'9fterstand der G\u252\'9ftergemeinschaft nach Art. 226 Abs. 2 ZGB ausdr\u252\'9fcklich nur die Nachkommen gesch\u252\'9ftzt sind. Bei krasser Beeintr\u228\'8achtigung der Rechte weiter entfernter Pflichtteilserben hilft weiterhin das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 99 II 9 ff.).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Wird die Zuweisung des Vorschlags an den \u252\'9fberlebenden Ehegatten grunds\u228\'8atzlich als herabsetzbar erkl\u228\'8art, so ist die Sache zur Erg\u228\'8anzung der Akten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u252\'9fckzuweisen. Diese wird zu pr\u252\'9ffen haben, ob die Pflichtteilsrechte der Kl\u228\'8agerin verletzt sind. Zu diesem Zweck ist vorerst die H\u246\'9ahe des Vorschlags zu ermitteln. Dabei ist insbesondere abzukl\u228\'8aren, ob die vom Erblasser{\*\bkmkend BGE_102_II_313_327} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_328}{\b\super Seite 328:}{\par }w\u228\'8ahrend der Ehe auf die Beklagte 1 \u252\'9fbertragene Liegenschaft Notkerstrasse 12 in St. Gallen bei der Vorschlagsberechnung mitzuber\u252\'9fcksichtigen ist. Vom Vorschlag f\u228\'8allt ein Drittel von Gesetzes wegen der Beklagten 1 zu. Lediglich die restlichen zwei Drittel sind ihr unentgeltlich zugewendet worden. Nur dieser Teil ist daher f\u252\'9fr die Berechnung der verf\u252\'9fgbaren Quote zum Nachlass hinzuzurechnen. Dazu kommen gegebenenfalls die von der Kl\u228\'8agerin behaupteten herabsetzbaren Zuwendungen unter Lebenden. Der Pflichtteil der Kl\u228\'8agerin betr\u228\'8agt unbestrittenermassen 9/32.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Wie die Vorinstanz dabei ihre Beweise zu erg\u228\'8anzen hat, regelt sich nach kantonalem Prozessrecht und der Vorschrift des Art. 8 ZGB. Hinsichtlich der k\u252\'9fnftigen Beweisabnahme hat das Bundesgericht der Vorinstanz keine Weisungen zu erteilen. Auf die diesbez\u252\'9fglichen Ausf\u252\'9fhrungen in der Berufungsschrift ist deshalb nicht einzutreten. Sollte die Vorinstanz die f\u252\'9fr sie massgebenden Beweisregeln verletzen, k\u246\'9annte ihr neuer Entscheid mit den zur Verf\u252\'9fgung stehenden Rechtsmitteln angefochten werden.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7. In Ziff. 6b des Ehe- und Erbvertrags verf\u252\'9fgte der Erblasser im Sinne einer Teilungsvorschrift, dass seine Ehefrau verschiedene Liegenschaften zum Steuerwert, den von ihm eingebrachten Hausrat sowie die Teppichfirma M\u252\'9fller zu Alleineigentum \u252\'9fbernehmen k\u246\'9anne. Die Kl\u228\'8agerin beantragt, das in dieser Teilungsvorschrift sinngem\u228\'8ass enthaltene Vorausverm\u228\'8achtnis sei der Herabsetzung, eventuell der Ausgleichung zu unterstellen. Die fragliche Teilungsanordnung ist indessen weitgehend gegenstandslos, so dass dadurch zum vorneherein keine Pflichtteilsrechte verletzt sein k\u246\'9annen. S\u228\'8amtliche Liegenschaften hat der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten ver\u228\'8aussert. Auch das Teppichgesch\u228\'8aft war nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beim Tod des Erblassers nicht mehr vorhanden. Was schliesslich den eingebrachten Hausrat anbetrifft, so bestreitet die Kl\u228\'8agerin nicht, dass dieser einzig in einer "Stube" im Wert von Fr. 820.\endash besteht. Diesen Betrag hat die Vorinstanz aber in ihrer Nachlassberechnung ber\u252\'9fcksichtigt.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {8. Die Kl\u228\'8agerin verlangt ferner, es sei festzustellen, dass der Beklagte 2 f\u252\'9fr alle vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen, insbesondere f\u252\'9fr eine solche im Werte von Fr. 15'000.\endash , ausgleichungspflichtig sei. Die Vorinstanz{\*\bkmkend BGE_102_II_313_328} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_102_II_313_329}{\b\super Seite 329:}{\par }gelangte in ihrem Urteil jedoch zum Ergebnis, eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Beklagten 2 sei nicht bewiesen. Das ist eine Feststellung tats\u228\'8achlicher Art, die das Bundesgericht bindet. Was die Kl\u228\'8agerin dagegen einwendet, richtet sich gegen die vorinstanzliche Beweisw\u252\'9frdigung, die im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht angefochten werden darf. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegr\u252\'9fndet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt das Bundesgericht:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen (I. Zivilkammer) vom 9. Juli 1975 aufgehoben; die Sache wird zur Erg\u228\'8anzung der Akten und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erw\u228\'8agungen an die Vorinstanz zur\u252\'9fckgewiesen.{\*\bkmkend BGE_102_II_313_329}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}