{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 83 II 445\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1957 i.S. Internationale Industrie- und Handelsbeteiligungen AG gegen Carlebach und Mitkl\u228\'8ager.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Klage auf Ausstellung von Ersatztiteln f\u252\'9fr vernichtete Inhaberaktien.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {2. Art. 660 ff., 965 f. OR, Art. 2 ZGB. Bestehen die Mitgliedschaftsrechte des Aktion\u228\'8ars weiter, wenn seine Inhaberaktien vernichtet worden sind? (Erw. 4). Missbraucht die Aktiengesellschaft das Recht, wenn sie dem Aktion\u228\'8ar, dessen Aktien vernichtet sind, aber wegen Unm\u246\'9aglichkeit der Angabe ihrer Nummern nicht kraftlos erkl\u228\'8art werden k\u246\'9annen, keine Ersatztitel ausstellt? (Erw. 5).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {3. Auslegung eines auf Ausstellung von Ersatztiteln lautenden Rechtsbegehrens als Eventualantrag auf Feststellung der sich aus der Aktion\u228\'8areigenschaft ergebenden Rechte (Erw. 6).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_446}{\b\super Seite 446:}{\par }A.- Die Eheleute Carlebach und die acht Mitkl\u228\'8ager hinterlegten vor 1940 bei deutschen Banken je eine bestimmte Zahl, insgesamt 33 St\u252\'9fck, auf den Inhaber lautende Stammaktien der I.G. Chemie, Basel, im Nennwert von je Fr. 500.\endash . Die Banken lieferten sie einer Stelle der Deutschen Reichsbank in Frankfurt a.M. ab, die sie in ein Sammeldepot (Effektengirodepot) nahm. Dort liess im M\u228\'8arz 1945 ein Direktor der Reichsbank sie zusammen mit einem grossen Bestand anderer Wertpapiere vernichten, damit sie nicht den heranr\u252\'9fckenden feindlichen Armeen in die H\u228\'8ande fielen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 19. Dezember 1945 beschloss die I.G. Chemie, ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Namenaktien umzuwandeln und ihre Firma in "Internationale Industrieund Handelsbeteiligungen AG" (Interhandel) abzu\u228\'8andern.{\*\bkmkend BGE_83_II_445_446}\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_447}{\b\super Seite 447:}{\par }Am 31. Dezember 1954 ersuchte die Deutsche Reichsbank das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, die 33 vernichteten Inhaberaktien kraftlos zu erkl\u228\'8aren. Sie vermochte die Vollmacht der zehn Hinterleger beizubringen, nicht aber die Nummern der Papiere zu nennen, da sie die Verzeichnisse, die sie seinerzeit in Berlin gef\u252\'9fhrt hatte, nicht mehr auffinden konnte. Das Zivilgericht sah von einer \u246\'9affentlichen Aufforderung im Sinne der Art. 983 und 984 OR ab, gab dagegen der Interhandel Gelegenheit, sich zu \u228\'8aussern. Die Interhandel widersetzte sich dem Gesuch. Das Zivilgericht hiess es am 8. Juli 1955 gut, indem es "die 33 auf den Inhaber lautenden, voll einbezahlten Stammaktien der I.G. Chemie, Basel, zu Fr. 500. - nominal, welche seinerzeit bei der Reichsbankhauptstelle Reichsbankgirokonto Wertpapiersammelstelle, Frankfurt a.M., deponiert und vorher im Besitze folgender Personen waren. ..", kraftlos erkl\u228\'8arte. Es f\u252\'9fhrte die Namen der Hinterleger der Aktien an und f\u252\'9fgte bei, wie manches St\u252\'9fck jeder hinterlegt hatte. Die durch Art. 986 Abs. 2 OR vorgeschriebene Ver\u246\'9affentlichung des Entscheides unterblieb.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- Am 8. September 1955 klagten die zehn Hinterleger beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Begehren, die Interhandel sei zu verurteilen, ihnen gleichviele neue Aktien auszufertigen, wie kraftlos erkl\u228\'8art worden waren.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Entgegen dem Antrage der Beklagten hiessen das Zivilgericht und das Appellationsgericht, letzteres mit Urteil vom 8. Februar 1957, die Klage gut.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C.- Die Beklagte hat die Berufung erkl\u228\'8art mit den Antr\u228\'8agen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u252\'9fckzuweisen. Sie macht geltend, sie k\u246\'9anne nicht verpflichtet werden, den Kl\u228\'8agern neue Aktien auszustellen, denn sonst liefe sie Gefahr, doppelt leisten zu m\u252\'9fssen, weil das Zivilgericht die Nummern der kraftlos erkl\u228\'8arten Aktien im Entscheid{\*\bkmkend BGE_83_II_445_447} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_448}{\b\super Seite 448:}{\par }vom 8. Juli 1955 nicht genannt und die zwingenden Normen der Art. 983 und 986 Abs. 1 und 2 OR nicht beachtet habe. Da die angeblich vernichteten Aktien nicht individualisiert seien, habe es diesen Bestimmungen gar nicht nachleben k\u246\'9annen und seien die Voraussetzungen der Kraftloserkl\u228\'8arung nicht erf\u252\'9fllt. Die Beklagte sei in jenem Verfahren nicht Partei gewesen und k\u246\'9anne daher diese Einwendungen heute erheben. Ob es sehr wahrscheinlich sei, dass die 33 Aktien vernichtet wurden, sei unerheblich. Das Appellationsgericht lasse sich \u252\'9fbrigens nur von unbestimmten Vermutungen leiten. Es habe an den Beweis der Vernichtung nicht den richtigen Massstab angelegt. Es k\u246\'9anne gar nicht wissen und auch die Beklagte k\u246\'9anne nicht feststellen, ob nicht etwa die angeblich vernichteten Aktien schon gegen neue eingetauscht worden seien. Dass die Beklagte noch mehrere hundert Inhaberaktien nicht zur\u252\'9fckerhalten habe, beweise die Vernichtung der Aktien der Kl\u228\'8ager nicht. Wenn die Kl\u228\'8ager um ihre Aktien gekommen seien, st\u252\'9fnden ihnen Anspr\u252\'9fche gegen die Deutsche Reichsbank zu, die sie ohne Aufnahme der Nummern vernichtet haben wolle. H\u228\'8atte die Beklagte den Kl\u228\'8agern neue Aktien auszustellen, so m\u252\'9fssten sie entweder unter Hinweis auf den Entscheid \u252\'9fber die Kraftloserkl\u228\'8arung Nummern erhalten, die \u252\'9fber der statutarischen Zahl ausgegebener Aktien l\u228\'8agen, oder es m\u252\'9fsste auf Numerierung verzichtet werden, womit die Aktien f\u252\'9fr die Kl\u228\'8ager wenig Wert h\u228\'8atten. Jedenfalls sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kl\u228\'8agern Couponsbogen zu \u252\'9fbergeben, da keine solchen kraftlos erkl\u228\'8art worden seien. Diese Bogen seien heute von den Aktien getrennt und schon mit den Inhaberaktien nicht in ein und demselben Papier vereinigt gewesen. Die Kl\u228\'8ager behaupteten auch gar nicht, dass die Couponsbogen vernichtet worden seien, und sie sagten nicht, ob der Coupon Nr. 13, der mit der Inhaberaktie in Tausch gegen die Namenaktie gegeben werden m\u252\'9fsse, vorhanden gewesen sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {D.- Die Kl\u228\'8ager beantragen, das angefochtene Urteil{\*\bkmkend BGE_83_II_445_448} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_449}{\b\super Seite 449:}{\par }sei zu best\u228\'8atigen. Sie machen geltend, der Entscheid \u252\'9fber die Kraftloserkl\u228\'8arung sei rechtskr\u228\'8aftig und daher verbindlich; jedenfalls k\u246\'9anne den Kl\u228\'8agern nicht zugemutet werden, zu \u252\'9fberpr\u252\'9ffen, ob das Verfahren ordnungsgem\u228\'8ass durchgef\u252\'9fhrt wurde. Die Kraftloserkl\u228\'8arung wirke rechtsgestaltend und sei auch gegen\u252\'9fber dem wirksam, der nicht Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen. Die Beklagte habe sich aber in jenem Verfahren \u228\'8aussern k\u246\'9annen. Sie habe nicht versucht, den Entscheid vom 8. Juli 1955 anzufechten. Der Einwand, das Aufgebot sei unterblieben und der Entscheid nicht ver\u246\'9affentlicht worden, k\u246\'9anne nicht mehr ber\u252\'9fcksichtigt werden. \u220\'86brigens sei das Aufgebot nicht mangels Individualisierung der Titel unterblieben, sondern weil diese vernichtet worden seien. Die Vernichtung, weil Tatsache, sei f\u252\'9fr das Bundesgericht verbindlich festgestellt. Das schweizerische Recht habe auf die Numerierung der Inhaberaktien verzichtet. Daher k\u246\'9anne nicht verlangt werden, dass sie durch Nummern zu individualisieren seien. Die Aktien der Kl\u228\'8ager seien durch Bezeichnung des Depots, in dem sie gelegen haben, gen\u252\'9fgend individualisiert worden. Die Angabe von Nummern w\u228\'8are sogar irref\u252\'9fhrend, da die Aktien zusammen mit andern gleichartigen Papieren in einem Sammeldepot gelegen h\u228\'8atten und aus einem solchen irgendwelche St\u252\'9fcke herausgegeben werden k\u246\'9annten, so dass andere Aktien der betreffenden Art im Miteigentum der \u252\'9fbrigen Berechtigten verblieben. Auch auf den Einwand, die Beklagte sei der Gefahr doppelter Leistung ausgesetzt, sei nicht einzutreten. Das Gesetz wolle nicht davor sch\u252\'9ftzen, dass der Schuldner doppelt in Anspruch genommen werde; es verlange nicht einmal, dass Besitz und Verlust des Papiers nachzuweisen, sondern nur, dass sie glaubhaft zu machen seien. Im vorliegenden Fall seien Eigentum und Verlust sogar bewiesen und sei daher die Gefahr doppelter Leistung viel geringer, als das Gesetz in Kauf genommen habe. Das Fehlen der Nummern m\u246\'9age der Beklagten buchhalterische Schwierigkeiten verursachen,{\*\bkmkend BGE_83_II_445_449} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_450}{\b\super Seite 450:}{\par }sei aber kein Grund, den Kl\u228\'8agern das Recht zu verweigern; sie h\u228\'8atten Anspruch auf voll handelsf\u228\'8ahige Papiere. Auch getrennte Couponsbogen seien Bestandteil der Aktien. Die Kraftloserkl\u228\'8arung der Aktien mache auch die dazu geh\u246\'9arenden Coupons hinf\u228\'8allig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Kl\u228\'8agern neue Titel mit Couponsbogen zu \u252\'9fbergeben.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Das Bundesgericht zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Wer ein Wertpapier vermisst, an dem er berechtigt ist, kann es durch den Richter kraftlos erkl\u228\'8aren lassen (Art. 971 OR). Der Gesuchsteller hat den Besitz und den Verlust des Papiers glaubhaft zu machen (Art. 981 Abs. 3 OR). Er muss es so genau bezeichnen, dass es von allen anderen Urkunden, insbesondere von Wertpapieren der gleichen Art, zuverl\u228\'8assig unterschieden werden kann. Das ist im Gesetz nicht ausdr\u252\'9fcklich gesagt, ergibt sich aber aus der Natur der Sache. Gem\u228\'8ass Art. 983 und 984 OR hat der Richter, wenn er die Darstellung des Gesuchstellers \u252\'9fber seinen fr\u252\'9fheren Besitz und den Verlust der Urkunde als glaubhaft erachtet, den unbekannten Inhaber durch \u246\'9affentliche Bekanntmachung aufzuforden, das Papier innerhalb bestimmter Frist vorzulegen, widrigenfalls es kraftlos erkl\u228\'8art werde. Diese Aufforderung will den, der die Urkunde allenfalls inne hat und daran ein Recht beansprucht, auf die drohende Entkr\u228\'8aftung und auf die M\u246\'9aglichkeit, sie durch Vorlegung des Papiers abzuwenden (Art. 985 OR), aufmerksam machen. Diesen Zweck kann sie nur erreichen, wenn das Papier genau bezeichnet wird, und zwar nicht nur durch Angabe der Gattung, der es angeh\u246\'9art, sondern durch Nennung eines Merkmals, das nur ihm allein eigen ist. Nur wenn das geschieht, k\u246\'9annen die Inhaber von Papieren gleicher Art wissen, ob sie das gesuchte Papier besitzen. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, alle Papiere der Gattung vorzulegen, mit der in Art. 985 OR vorgesehenen Folge, vom Gesuchsteller allenfalls auf Herausgabe verklagt zu werden. W\u252\'9frden sie{\*\bkmkend BGE_83_II_445_450} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_451}{\b\super Seite 451:}{\par }diese Papiere dennoch vorzeigen, so w\u228\'8are dem Gesuchsteller \u252\'9fbrigens nicht geholfen, denn er m\u252\'9fsste nun entweder gegen einen ganz bestimmten Gegner auf Herausgabe klagen und dabei beweisen, dass das von ihm angesprochene Papier das verlorene sei, oder er h\u228\'8atte, um es gem\u228\'8ass Art. 986 kraftlos erkl\u228\'8aren zu lassen, dem Richter darzutun, dass keines der vorgelegten Papiere das abhanden gekommene sei. Das vermisste St\u252\'9fck w\u228\'8are also sp\u228\'8atestens in diesem Stadium des Verfahrens nun doch so genau zu beschreiben, dass der Richter es von den andern unterscheiden und es im Entscheide \u252\'9fber die Kraftloserkl\u228\'8arung und in der durch Art. 986 Abs. 2 OR vorgeschriebenen Ver\u246\'9affentlichung des Entscheides genau bezeichnen k\u246\'9annte. Denn es geht nicht an, ein unbestimmtes St\u252\'9fck der betreffenden Gattung kraftlos zu erkl\u228\'8aren. Der \u214\'85ffentlichkeit ist zu sagen, aus welchem Papiere keine Rechte mehr geltend gemacht werden k\u246\'9annen. W\u252\'9frde es nur der Gattung nach bezeichnet, so k\u246\'9annte niemand wissen, welches davon kraftlos sei. Auch w\u252\'9fsste der Schuldner nicht, welchem der mehreren Inhaber von Papieren dieser Gattung er die Leistung zu verweigern hat.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Entwurf des alten Obligationenrechts sah denn auch vor, dass das Gesuch um Kraftloserkl\u228\'8arung "eine die Identit\u228\'8at des zu amortisierenden Papiers ausser Zweifel stellende Beschreibung" zu enthalten habe (Art. 870). Diese Bestimmung verstand sich von selbst. Nichts spricht daf\u252\'9fr, dass sie aus einem andern Grunde nicht in das Gesetz aufgenommen worden sei. In der Literatur wird von jeher angenommen, dass ein Wertpapier nur kraftlos erkl\u228\'8art werden kann, wenn der Gesuchsteller es so genau bezeichnet, dass das betreffende St\u252\'9fck bestimmt werden kann (GOETZINGER N. 4 zu Art. 850 aoR; ZIMMERLI, Die gerichtliche Kraftloserkl\u228\'8arung, Berner Diss. 1919 S. 16 f.; CUDKOWICZ, Wertpapierverlust, Z\u252\'9frich 1941 S. 94; STROHMEIER, Die gerichtliche Kraftloserkl\u228\'8arung der Wertpapiere im schweizerischen Recht, Z\u252\'9frcher Diss. 1952 S. 58 f.; J\u196\'80GGI, Komm. Art. 971/2 N. 14, 61, 135 f.;{\*\bkmkend BGE_83_II_445_451} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_452}{\b\super Seite 452:}{\par }zum deutschen Recht s. JACOBI, Die Wertpapiere, in Ehrenberg, Handbuch des Handelsrechts IV 1 S. 391, und ZPO \u167\'a4 1007; zum \u246\'9asterreichischen Recht: Kraftloserkl\u228\'8arungsgesetz 1951 \u167\'a4 3 Abs. 2 Ziff. 1, \u167\'a4 5 Abs. 2 Ziff. 2, \u167\'a4 12 Abs. 2). In gleichem Sinne ist in BGE 40 II 37 hinsichtlich eines Wechselblankettes entschieden worden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das zu entkr\u228\'8aftende St\u252\'9fck muss selbst dann genau bezeichnet werden, wenn Gesuchsteller und Richter \u252\'9fberzeugt sind, dass es nicht mehr besteht. Die Bezeichnung l\u228\'8asst sich nicht mit der Begr\u252\'9fndung umgehen, ein Aufgebot sei in diesem Falle sinnlos und daher \u252\'9fberfl\u252\'9fssig. Sie ist auch hier n\u246\'9atig, und zwar auch dann, wenn der Gesuchsteller Besitz und Untergang der Urkunde, statt sie nur glaubhaft zu machen, beweist und der Richter ausserdem \u252\'9fberzeugt ist, dass der Gesuchsteller am Papier im Zeitpunkt seines Unterganges berechtigt war. Denn die \u220\'86berzeugung des Richters kommt auf einen einseitig vom Gesuchsteller gef\u252\'9fhrten Beweis hin zustande. Dritten muss unter allen Umst\u228\'8anden das Recht gewahrt bleiben, die angeblich vernichtete Urkunde vorzulegen und auf die Klage des Gesuchstellers hin (Art. 985 Abs. 1 OR) den von diesem angetretenen Beweis seines Rechtes zu entkr\u228\'8aften. Legt auf das Aufgebot hin niemand die Urkunde vor, so bleibt dennoch m\u246\'9aglich, dass die einseitige Darstellung des Gesuchstellers den Tatsachen nicht entspricht. F\u252\'9fr den Fall, dass sie falsch sei, hat die \u214\'85ffentlichkeit ein Interesse, zu wissen, welches Papier kraftlos erkl\u228\'8art worden ist. Auch die Ver\u246\'9affentlichung des Entscheides, unter Bezeichnung des betroffenen St\u252\'9fckes, l\u228\'8asst sich daher nicht umgehen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Genau bezeichnet ist das Papier nur dann, wenn die besonderen Merkmale des St\u252\'9fckes hervorgehoben sind. Es m\u252\'9fssen Merkmale sein, die nur ihm allein eigen sind und \u252\'9fberall, wo es sich befinden mag, es zu erkennen erlauben. Hinweise auf den Ort, an dem es vor seinem Verluste gelegen, oder auf die Person, die es aufbewahrt, weggenommen oder vernichtet hat, und dergleichen gen\u252\'9fgen{\*\bkmkend BGE_83_II_445_452} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_453}{\b\super Seite 453:}{\par }nicht. Sie kennzeichnen das Papier nicht f\u252\'9fr jedermann, sondern sagen h\u246\'9achstens dem Eingeweihten, dass es dem Richter vorzulegen oder dass es kraftlos erkl\u228\'8art sei. Auch der gutgl\u228\'8aubige und \u252\'9fber die Herkunft des Papiers nicht unterrichtete Erwerber muss indes dem Aufgebot und dem ver\u246\'9affentlichten Entscheide entnehmen k\u246\'9annen, dass seine Urkunde davon betroffen wird. Sind mehrere gleichartige Papiere ausgegeben worden, so ist daher die Angabe der Serie und der Nummer unerl\u228\'8asslich. Dass das Gesetz die Numerierung nicht vorschreibt, \u228\'8andert nichts. Wer aus einer Gattung Papiere ohne Nummer erwirbt, tr\u228\'8agt die Gefahr, sie im Falle des Verlustes nicht kraftlos erkl\u228\'8aren lassen zu k\u246\'9annen, es w\u228\'8are denn, er verm\u246\'9age sie durch Angabe anderer besonderer Merkmale gen\u252\'9fgend zu kennzeichnen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Der Entscheid des Zivilgerichtes vom 8. Juli 1955 nennt keinerlei Merkmale, die den Papieren der Kl\u228\'8ager und nur gerade ihnen eigen gewesen w\u228\'8aren, so dass sie von anderen "Stammaktien der I.G. Chemie, Basel, zu Fr. 500.\endash nominal" unterschieden werden k\u246\'9annten. Der Hinweis darauf, dass sie "seinerzeit bei der Reichsbankhauptstelle Reichsbankgirokonto Wertpapiersammelstelle, Frankfurt a.M." hinterlegt waren, gen\u252\'9fgt sowenig wie die Nennung ihrer Besitzer. Der Entscheid, der einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist somit ein Schlag ins Leere, weil ihm nicht entnommen werden kann, welche St\u252\'9fcke aus der Gattung der Inhaberaktien der Beklagten fortan kraftlos sein sollen. Schon deshalb geht ihm jede Wirkung ab. Es fehlt ihm auch jede rechtliche Grundlage, da das Gesetz die Kraftloserkl\u228\'8arung von Teilen einer Gattung ohne Bezeichnung der betroffenen St\u252\'9fcke anhand unterscheidender Merkmale nicht kennt. Das Kraftloserkl\u228\'8arungsurteil ist auch aus diesem Grunde nicht zu beachten. Amtshandlungen, die ins Leere fallen und folglich sinnlos sind, wie auch solche, die jeder rechtlichen Grundlage entbehren, weil das Gesetz sie nach Sinn und Auslegung gar nicht kennt, sind nach bew\u228\'8ahrter Lehre{\*\bkmkend BGE_83_II_445_453} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_454}{\b\super Seite 454:}{\par }nichtig (GULDENER, Grundz\u252\'9fge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Z\u252\'9frich 1954 S. 78 f.). Es verh\u228\'8alt sich nicht anders, als wenn der Richter z.B. aus dem Kreise aller f\u252\'9fnfzig- bis sechzigj\u228\'8ahrigen M\u228\'8anner einer Stadt zwei ohne Nennung ihrer Personalien als verschollen erkl\u228\'8aren w\u252\'9frde, weil ihm gemeldet wurde, zwei Unbekannte dieser Altersstufe seien in den Strom gefallen und ertrunken. Solchen oder \u228\'8ahnlichen Entscheiden vermag der Umstand, dass materielle M\u228\'8angel die Amtshandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im allgemeinen sonst nicht unwirksam machen (GULDENER S. 77), nicht Sinn und Kraft zu verleihen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Frage, ob der Entscheid des Zivilgerichtes auch deshalb nichtig sei, weil das Aufgebot nach Art. 983 f. OR unterblieben und weil der Entscheid nicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt ver\u246\'9affentlicht worden ist (Art. 986 Abs. 2 OR), stellt sich bei dieser Sachlage nicht.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Gem\u228\'8ass Art. 965 OR kann das in einem Wertpapier verurkundete Recht ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere \u252\'9fbertragen werden. Ferner bestimmt Art. 966 Abs. 1 OR, dass der Schuldner aus einem Wertpapier nur gegen Aush\u228\'8andigung der Urkunde zu leisten verpflichtet ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Daraus folgt nicht, dass das Recht untergeht, wenn das Papier vernichtet wird. Ob es stets ohne das Papier weiterbesteht (vgl. hiezu J\u196\'80GGI Art. 971/2 N. 61 ff.), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hangen die Mitgliedschaftsrechte in der Aktiengesellschaft nicht notwendigerweise vom Bestand des Papiers ab. Das Bundesgericht hat unter der Herrschaft des alten Obligationenrechts z.B. entschieden, dass sie schon vor der Ausgabe der Aktien \u252\'9fbertragen werden k\u246\'9annen (BGE 48 II 402 f.). Wie zutreffend gelehrt wird, verh\u228\'8alt es sich unter dem geltenden Obligationenrecht gleich (B\u220\'86RGI Vorbem. zu Art. 683 ff. N. 35 ff.). Die Lehre geht einen Schritt weiter, indem sie in dieser Hinsicht den Fall der zerst\u246\'9arten Urkunde dem Falle des noch nicht verurkundeten Rechtes gleichsetzt{\*\bkmkend BGE_83_II_445_454} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_455}{\b\super Seite 455:}{\par }(J\u196\'80GGI Art. 967 N. 30), in der Erkenntnis, dass die Urkunde nur Hilfsmittel des Rechtsverkehrs ist und daher die materielle Rechtslage nicht nur nach der Kraftloserkl\u228\'8arung des Papiers, sondern auch sonst wom\u246\'9aglich den Vorrang vor dem Schicksal der Urkunde verdient (vgl. J\u196\'80GGI Art. 971/2 N. 1-4). Dieser Auffassung ist in dem Sinne beizupflichten, dass Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) jedenfalls unter den Verh\u228\'8altnissen des vorliegenden Falles den Fortbestand der Mitgliedschaftsrechte des Aktion\u228\'8ars erfordern. F\u252\'9fr das Bundesgericht ist verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass 33 den Kl\u228\'8agern geh\u246\'9arende Inhaberaktien der Beklagten absichtlich vernichtet worden sind, um sie dem Zugriff Unberechtigter zu entziehen. Ihre Kraftloserkl\u228\'8arung scheitert nur daran, dass die Nummernverzeichnisse in den Wirren des Krieges untergegangen oder abhanden gekommen sind. Da die Schweiz keine Bestimmungen erlassen hat, wie sie die durch die ungew\u246\'9ahnlichen Kriegs- und Nachkriegsverh\u228\'8altnisse veranlasste deutsche Gesetzgebung \u252\'9fber die Bereinigung der Wertpapiere (Gesetze vom 19. August 1949 mit Erg\u228\'8anzungsgesetzen vom 26. August 1953 und 16. November 1956) und die Aus\u252\'9fbung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien w\u228\'8ahrend der Bereinigung (Gesetz vom 9. Oktober 1950) kennt, w\u228\'8are es f\u252\'9fr die Kl\u228\'8ager unvern\u252\'9fnftig hart, wenn sie nicht weiterhin als Aktion\u228\'8are der Beklagten auftreten k\u246\'9annten. Der Fortbestand ihrer Rechte verletzt keine berechtigten Interessen der Beklagten. Da die Vernichtung der Papiere sicher ist und zweifelsfrei feststeht, wer im Zeitpunkt der Zerst\u246\'9arung aus ihnen berechtigt war, hat die Beklagte nicht damit zu rechnen, mangels Kraftloserkl\u228\'8arung der Urkunden jemals von Dritten nach Wertpapierrecht belangt zu werden. Sie w\u228\'8are ohne Grund bereichert, wenn die Rechte der Kl\u228\'8ager mit den Papieren untergegangen w\u228\'8aren. Aus der Bestimmung, wonach die Nationalbank f\u252\'9fr vernichtete Banknoten keinen Ersatz zu leisten hat (Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1953 \u252\'9fber die Schweizerische Nationalbank),{\*\bkmkend BGE_83_II_445_455} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_456}{\b\super Seite 456:}{\par }l\u228\'8asst sich nichts zu Gunsten der Beklagten ableiten. Das ist eine Sondernorm f\u252\'9fr ein Zahlungsmittel, das an Stelle von Geld sich in grosser Menge in Umlauf befindet und auch durch Ausschluss der Kraftloserkl\u228\'8arung (Art. 988 OR) anders behandelt wird als die \u252\'9fbrigen Wertpapiere.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Sind demnach den Kl\u228\'8agern die Rechte aus den vernichteten Aktien erhalten geblieben, so bedeutet das jedoch nicht, dass ihnen die Beklagte Ersatztitel auszustellen und auszuh\u228\'8andigen habe. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Verurkundung dieser Rechte dadurch nachgekommen, dass sie den Kl\u228\'8agern oder deren Rechtsvorg\u228\'8angern seinerzeit die nunmehr zerst\u246\'9arten Inhaberaktien ausgefertigt und \u252\'9fbergeben hat. Einen Anspruch auf erneute Verurkundung h\u228\'8atten die Kl\u228\'8ager nur, wenn diese Aktien wirksam kraftlos erkl\u228\'8art w\u228\'8aren (Art. 986 Abs. 3 OR). Der Richter w\u252\'9frde die Bestimmungen \u252\'9fber die Kraftloserkl\u228\'8arung missachten, wenn er anders entschiede. Daran \u228\'8andert der Umstand nichts, dass die Beklagte am 19. Dezember 1945 beschlossen hat, ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Namenaktien umzuwandeln. Die Eigenschaft als Stammaktion\u228\'8ar gibt nicht Anspruch auf \u220\'86bergabe von Namenaktien schlechthin, sondern nur Anspruch auf Austausch solcher Aktien gegen die entsprechende Anzahl Inhaberaktien. Da die Kl\u228\'8ager solche nicht zur\u252\'9fckgeben k\u246\'9annen, ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihnen Namenaktien auszustellen und auszuh\u228\'8andigen. Wenn sie das nicht freiwillig tut, missbraucht sie auch nicht das Recht (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Sie macht geltend, die von den Kl\u228\'8agern begehrten Titel m\u252\'9fssten Nummern tragen, die \u252\'9fber der statutarischen Zahl der ausgegebenen Aktien l\u228\'8agen. Dieser Einwand hat etwas f\u252\'9fr sich und schliesst den Vorwurf aus, die Beklagte habe kein sch\u252\'9ftzenswertes Interesse, sich dem Wunsche der Kl\u228\'8ager auf Neuverurkundung ihrer Rechte zu widersetzen. Das Klagebegehren kann daher in der Form, die es hat, nicht gutgeheissen werden.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Indem die Kl\u228\'8ager die Ausfertigung neuer Aktien{\*\bkmkend BGE_83_II_445_456} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_457}{\b\super Seite 457:}{\par }verlangen, wollen sie sich nicht nur ein Legitimationspapier verschaffen, d.h. nicht nur den Schein beanspruchen, Aktion\u228\'8are zu sein. Obwohl sie, wenn die behauptete Kraftloserkl\u228\'8arung g\u252\'9fltig w\u228\'8are, die Ausfertigung neuer Urkunden verlangen k\u246\'9annten, ohne das Recht am vernichteten Papier nachweisen zu m\u252\'9fssen (Art. 986 Abs. 3 OR), ist ihr Begehren dahin zu verstehen, dass sie, weil schon an den vernichteten Aktien berechtigt, weiterhin als Aktion\u228\'8are anzuerkennen und dass ihnen daher neue Aktien auszustellen und zu \u252\'9fbergeben seien. Dem letzteren Teil dieser Schlussfolgerung kann jedoch, wie in Erw. 5 dargelegt, nicht entsprochen werden. Dagegen ist unter den Umst\u228\'8anden des vorliegenden Falles das Klagebegehren im \u252\'9fbrigen sinngem\u228\'8ass auch zu verstehen als Antrag auf Feststellung der sich aus der Aktion\u228\'8areigenschaft ergebenden Rechte. Die Klage ist daher in diesem Sinne teilweise gutgeheissen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7. Die Feststellung darf jedoch nur die sich aus den vernichteten Aktien ergebenden Rechte betreffen, nicht auch die Rechte aus den Coupons; denn noch in der Berufungsbegr\u252\'9fndung stellt die Beklagte sich auf den Standpunkt, die Couponsbogen, die sie getrennt ausgegeben habe, seien nicht vernichtet worden, und die Kl\u228\'8ager bestreiten das in der Berufungsantwort nicht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Welche Rechte sich aus den vernichteten Aktien ergeben, ist nicht abgekl\u228\'8art. Insbesondere steht nicht fest, ob die Kl\u228\'8ager auf Grund dieser Aktien inzwischen neue Couponsbogen h\u228\'8atten beziehen k\u246\'9annen und ob nicht m\u246\'9aglicherweise die Beklagte die mit den vernichteten Aktien ausgegebenen Couponsbogen schon ersetzt hat, z.B. auf Grund eines mit den alten Bogen verbundenen Erneuerungsscheines. Ohne diese Abkl\u228\'8arung w\u228\'8are die Feststellung, dass die Kl\u228\'8ager die in den vernichteten Aktien verbrieften Rechte aus\u252\'9fben k\u246\'9annen, nicht bestimmt genug. Das Appellationsgericht hat daher den Sachverhalt zu ermitteln und neu zu urteilen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Falls sich ergibt, dass in den vernichteten Papieren{\*\bkmkend BGE_83_II_445_457} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_83_II_445_458}{\b\super Seite 458:}{\par }alle Rechte der Aktion\u228\'8are verbrieft waren - mindestens mittelbar, indem neue Couponsbogen nur auf Grund der Aktien erh\u228\'8altlich sind -, so kann auch festgestellt werden, dass die Beklagte die Kl\u228\'8ager in das Aktienbuch einzutragen hat. Andernfalls sind die in den Aktien verurkundeten Rechte im Feststellungsurteil aufzuz\u228\'8ahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F\u252\'9fr beide F\u228\'8alle ist festzuhalten, dass die Rechte der Kl\u228\'8ager als Aktion\u228\'8are trotz der mangelnden Verurkundung vererbt und durch gew\u246\'9ahnliche Abtretung \u252\'9fbertragen werden k\u246\'9annen. Statutarische Beschr\u228\'8ankung der \u220\'86bertragung bleibt vorbehalten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt das Bundesgericht:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erw\u228\'8agungen an die Vorinstanz zur\u252\'9fckgewiesen.{\*\bkmkend BGE_83_II_445_458}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}