{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 81 I 321\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {52. Urteil vom 7. Dezember 1955 i.S. Lunesa Watch SA gegen F\u233\'8ed\u233\'8eration Suisse des Associations de Fabricants d'Horlogerie und Konsorten und Obergerieht des Kantons Solothurn.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 4, 58, 61 BV. Rechts\u246\'9affnung auf Grund eines Schiedsgerichtsurteils, das in einem andern Kanton als dem des Betreibungsortes gef\u228\'8allt ist.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {2. Das in der Kollektiv-Konvention der schweizerischen Uhrenindustrie vorgesehene Schiedsgericht bietet hinreichende Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr eine unabh\u228\'8angige Rechtsprechung (Erw. 3).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_322}{\b\super Seite 322:}{\par }A.- Die Kollektiv-Konvention der schweizerischen Uhrenindustrie (KK) ist abgeschlossen zwischen der F\u233\'8ed\u233\'8eration Suisse des Associations de Fabricants d'Horlogerie (F. H.), der Union des Branches annexes de l'Horlogerie (\u220\'86bah) und der Ebauches S. A. Sie gilt auch f\u252\'9fr die Sektionen der F. H. und die Gruppen der \u220\'86bah, f\u252\'9fr die sich einzeln bindenden Mitglieder dieser Unterorganisationen und f\u252\'9fr die von der Ebauches S. A. kontrollierten Betriebe. Sie bezweckt den Schutz, die F\u246\'9arderung und die Sanierung der schweizerischen Uhrenindustrie, vor allem durch Verpflichtung zu gegenseitiger Kaufs- und Verkaufstreue. F\u252\'9fr die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Verb\u228\'8anden oder zwischen einem Verband und seinen Mitgliedern \u252\'9fber die Ausf\u252\'9fhrung der Konvention sowie zur F\u228\'8allung von Vertragsstrafen ist ein Schiedsgericht vorgesehen, das nach Art. 82 KK wie folgt organisiert ist:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"Das Schiedsgericht wird auf die Dauer von drei Jahren ernannt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Es setzt sich aus sechs Richtern zusammen, und zwar aus drei Berufsrichtern und drei Vertretern der Industrie. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Berufsrichter sollen aus den amtierenden oder zur\u252\'9fckgetretenen Richtern gew\u228\'8ahlt werden. Der erste wird vom Kantonsgericht von Neuenburg, der zweite vom Obergericht des Kantons Bern und der dritte vom Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Vertreter der Industrie werden von den Berufsrichtern ernannt. Es ist ein Uhrenfabrikant, ein Rohwerkfabrikant und ein Bestandteilfabrikant zu w\u228\'8ahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Auf die gleiche Weise sind Ersatzm\u228\'8anner f\u252\'9fr jeden der sechs Richter zu ernennen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Schiedsgericht w\u228\'8ahlt seinen Vorsitzenden aus den Berufsrichtern.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Schiedsgericht kann n\u246\'9atigenfalls einen Gerichtsschreiber beiziehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Biel. Die Vertragsunterzeichner anerkennen diesen Sitz f\u252\'9fr alle Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht unterbreitet werden m\u252\'9fssen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_81_I_321_322} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_323}{\b\super Seite 323:}{\par }Zur Behandlung eines Falles setzt sich das Schiedsgericht aus f\u252\'9fnf Richtern zusammen, und zwar aus drei Berufsrichtern und zwei Industrievertretern. Die letzteren werden jedesmal durch den Pr\u228\'8asidenten unter R\u252\'9fcksichtnahme auf die Art des Gesch\u228\'8aftes bezeichnet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Wenn die Firma eines Industrievertreters des Schiedsgerichtes ... wegen \u220\'86bertretung der Konvention eingeklagt ist, tritt an die Stelle des betreffenden Richters ohne weiteres dessen Ersatzmann, und zwar bis zu einem gegenteiligen Entscheid des Vorsitzenden, unter allen Umst\u228\'8anden aber bis der Fall erledigt ist."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F\u252\'9fr die Wahl der Industrievertreter pflegen die Berufsrichter Vorschl\u228\'8age der drei Spitzenverb\u228\'8ande einzuholen. Einer der Berufsrichter sagte dar\u252\'9fber als Zeuge aus: "Die Berufsrichter sind da ganz frei, sie sind aber angewiesen auf die Nomination geeigneter Personen. Bis jetzt war es nie n\u246\'9atig, andere Personen als die Vorgeschlagenen zu w\u228\'8ahlen. Es gibt keine Fachrichter, die den Verb\u228\'8anden nicht angeschlossen sind. Das ist praktisch unm\u246\'9aglich".\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- C. Henzi-Schaffter, Inhaber der Uhrenfabrik "Lunesa" in Bettlach, war Mitglied des Verbandes deutschschweizerischer Uhrenfabrikanten, einer Sektion der F. H., und hatte die Verpflichtungen aus der KK unterschriftlich anerkannt. Er wurde von der F. H., der \u220\'86bah und der Ebauches S. A. wegen verschiedener Vertragsverletzungen vor dem Schiedsgericht belangt. Er liess sich auf das Verfahren ein und bestritt auch nicht, dass er zu b\u252\'9fssen sei; der Streit ging nur um die H\u246\'9ahe der Anspr\u252\'9fche der Verb\u228\'8ande. Am 16. Juni 1953 verurteilte das Schiedsgericht den Beklagten, den Kl\u228\'8agern an Bussen, Entsch\u228\'8adigung und Kosten insgesamt Fr. 51'292.80 nebst Zins zu zahlen. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 25. September 1953 \u252\'9fbernahm die Lunesa Watch S. A. die Aktiven und Passiven der Firma Henzi-Schaffter. Auch sie ist Mitglied des Verbandes deutschschweizerischer Uhrenfabrikanten und hat die Verpflichtungen aus der KK durch Unterschrift anerkannt. Die drei Spitzenverb\u228\'8ande hoben den von ihr hinterlegten Garantiebetrag von Fr. 6000.\endash bei der F. H. ab. F\u252\'9fr den Rest der ihnen zugesprochenen Forderung betrieben sie die Lunesa Watch S. A. Diese erhob Rechtsvorschlag. Das Begehren der{\*\bkmkend BGE_81_I_321_323} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_324}{\b\super Seite 324:}{\par }Gl\u228\'8aubiger um definitive, eventuell provisorische Rechts\u246\'9affnung wurde vom Gerichtspr\u228\'8asidenten von Solothurn-Lebern abgewiesen. Auf Nichtigkeitsbeschwerde hin erteilte das Obergericht des Kantons Solothurn definitive Rechts\u246\'9affnung (Entscheid vom 7. September 1955). Es nahm an, das nach Art. 82 KK bestellte Schiedsgericht biete die nach der Praxis des Bundesgerichts erforderliche Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr eine unabh\u228\'8angige Rechtsprechung.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Lunesa Watch S. A. Aufhebung des Entscheides des Obergerichts und Verweigerung der definitiven Rechts\u246\'9affnung.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Sie macht geltend, das in Frage stehende Schiedsgerichtsurteil d\u252\'9frfe im Kanton Solothurn nicht vollstreckt werden, da es den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 61 BV nicht gen\u252\'9fge. Der angefochtene Entscheid verletze diese Verfassungsbestimmung, ferner Art. 58 und auch Art. 4 BV.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Bei der Ernennung der Vertreter der Industrie im Schiedsgericht der KK h\u228\'8atten die Verb\u228\'8ande eine Vorzugsstellung. Den Berufsrichtern sei vorgeschrieben, einen Uhren-, einen Rohwerk- und einen Bestandteilfabrikanten zu w\u228\'8ahlen, und \u252\'9fberdies werde die Wahl dieser Industriellen auf Vorschlag der Verb\u228\'8ande getroffen. Die "juges industriels" geh\u246\'9arten notwendig den drei Verb\u228\'8anden an; denn die KK lasse Aussenseiter praktisch nicht aufkommen. Die Vertreter der Verb\u228\'8ande im Schiedsgericht seien naturgem\u228\'8ass geneigt, f\u252\'9fr die Verbandsinteressen einzutreten, insbesondere f\u252\'9fr strenge Urteile gegen fehlbare Mitglieder. Die Verb\u228\'8ande schl\u252\'9fgen nur "linientreue" Leute vor. Den Industrierichtern fehle daher die Unbefangenheit. Den im vorliegenden Fall beteiligten sei sie umsomehr abzusprechen, als sie noch ein eigenes Interesse am Prozessausgang gehabt h\u228\'8atten; denn der eine von ihnen sei als Schalenfabrikant daran interessiert gewesen, dass die dem Beklagten Henzi u.a. vorgeworfene \u220\'86bertretung des Verbotes der Ausfuhr von Uhren ohne Schalen streng bestraft werde, und der andere sei Direktor einer Uhrenfabrik{\*\bkmkend BGE_81_I_321_324} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_325}{\b\super Seite 325:}{\par }gewesen, die ein unmittelbarer Konkurrent der Firma Lunesa sei. Gehe somit den Industrievertretern die Unabh\u228\'8angigkeit ab, so fehle sie auch dem Schiedsgericht. Das mit den Verb\u228\'8anden streitende Mitglied k\u246\'9anne von vornherein nur mit den Stimmen s\u228\'8amtlicher drei Berufsrichter gegen die Vertreter der Industrie obsiegen. Die Industrierichter seien nicht nur selbst Verbandsorgan, sondern w\u252\'9frden auch von einem solchen gew\u228\'8ahlt; denn die Berufsrichter handelten bei der Wahl nicht als staatliche Richter, sondern gest\u252\'9ftzt auf die KK. Das Schiedsgericht sei selbst Verbandsorgan und werde denn auch in Art. 63 KK als richterliches Organ der Konvention bezeichnet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Es k\u246\'9anne nicht eingewendet werden, die Beschwerdef\u252\'9fhrerin bzw. ihr Rechtsvorg\u228\'8anger habe mit der Unterzeichnung der "carte de signature" das Schiedsgericht anerkannt. Die Unterzeichnung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern weil die Firma sonst von der Belieferung mit den f\u252\'9fr ihre Fabrikation notwendigen Rohwerken und Bestandteilen ausgeschlossen gewesen w\u228\'8are. Gerade ein staatlich approbiertes Zwangskartell, wie es durch die KK geschaffen worden sei, m\u252\'9fsse sich strikte auf den Boden des Rechtes stellen und f\u252\'9fr dessen Verwirklichung durch das Schiedsgericht die gr\u246\'9asstm\u246\'9aglichen Garantien vorsehen. Wie das Obergericht zutreffend ausf\u252\'9fhre, sei auch unerheblich, dass eine Rekusation unterblieben sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {D.- F. H., \u220\'86bah und Ebauches S. A. schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Das Bundesgericht zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Nach Art. 61 BV sollen die rechtskr\u228\'8aftigen Zivilurteile, die in einem Kanton gef\u228\'8allt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden k\u246\'9annen. Die Art. 80 und 81 (insbesondere Abs. 2) SchKG f\u252\'9fhren diesen Grundsatz f\u252\'9fr auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Zivilurteile gesetzlich aus. Als gerichtliches Urteil im Sinne{\*\bkmkend BGE_81_I_321_325} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_326}{\b\super Seite 326:}{\par }dieser Bestimmungen gilt nach st\u228\'8andiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Entscheid eines privaten Schiedsgerichts, wenn der Kanton, in dem er ergangen ist, ihn hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit den staatlichen Urteilen gleichstellt und wenn das Schiedsgericht die Eigenschaften aufweist, die rechtfertigen, dass sein Urteil als Richterspruch anerkannt wird. Die Entscheidung, mit der eine kantonale Beh\u246\'9arde in Missachtung dieser Grunds\u228\'8atze die definitive Rechts\u246\'9affnung f\u252\'9fr eine in einem anderen Kanton durch rechtskr\u228\'8aftiges und vollstreckbares Schiedsgerichtsurteil zugesprochene Zivilforderung verweigert, verst\u246\'9asst daher nicht nur gegen Art. 80 und 81 SchKG, sondern auch gegen Art. 61 BV. Wird sie mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung angefochten, so pr\u252\'9fft das Bundesgericht frei, ob ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliege (BGE 78 I 112).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dagegen kann Art. 61 BV durch Gew\u228\'8ahrung der Rechts\u246\'9affnung nicht verletzt werden. Er begr\u252\'9fndet ein Recht nur f\u252\'9fr den die Vollziehung Begehrenden, nicht auch f\u252\'9fr den Widersprechenden (BGE 67 I 8, BGE 76 I 126; BURCKHARDT, Komm. der BV, 3. Aufl., S. 573, lit. e). Nichtsdestoweniger verst\u246\'9asst ein Rechts\u246\'9affnungsentscheid, durch den ein ausserkantonales Schiedsgerichtsurteil in einer Zivilsache zu Unrecht als Richterspruch anerkannt wird, gegen Art. 80 und 81 SchKG. Indes hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde wegen ungerechtfertigter Bewilligung der Rechts\u246\'9affnung hin die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen stets nur beschr\u228\'8ankt, unter dem Gesichtswinkel der Willk\u252\'9fr, \u252\'9fberpr\u252\'9fft (BGE 76 I 126). Es hat erkl\u228\'8art, dass die Entscheidung einer kantonalen Beh\u246\'9arde nicht schon deshalb als willk\u252\'9frlich betrachtet werden k\u246\'9anne, weil sie im Widerspruch stehe mit seiner auf dem Boden des Art. 61 BV entwickelten Rechtsprechung \u252\'9fber die Anforderungen, denen ein privates Schiedsgericht gen\u252\'9fgen muss, damit sein Urteil dem Spruch eines staatlichen Richters gleichgestellt werden kann (BGE 73 I 187).{\*\bkmkend BGE_81_I_321_326} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_327}{\b\super Seite 327:}{\par }Man kann sich fragen, ob an diesem Standpunkt, der auf Kritik gestossen ist (H. HUBER in ZbJV 85, S. 51; NEF, Unabh\u228\'8angige Schiedsgerichte, in der Festschrift f\u252\'9fr Fritzsche, S. 105 ff., Ziff. III), festzuhalten sei, zumal da jene Anforderungen um der \u246\'9affentlichen Ordnung willen gestellt werden, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (BGE 78 I 112 Erw. 3, BGE 80 I 342 /3). Die Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen gelassen werden, wenn sich ergibt, dass der angefochtene Entscheid auch einer freien Pr\u252\'9ffung standh\u228\'8alt. Er verletzt dann weder Art. 4 noch Art. 58 BV (Garantie des verfassungsm\u228\'8assigen, ordentlichen Richters).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Es ist unbestritten, dass das Schiedsgerichtsurteil, um das es hier geht, sich auf Zivilanspr\u252\'9fche bezieht. Da das Schiedsgericht der KK seinen Sitz in Biel hat, gilt sein Entscheid als im Kanton Bern gef\u228\'8allt. Die Gesetzgebung dieses Kantons behandelt Schiedsspr\u252\'9fche \u252\'9fber zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Vollstreckung grunds\u228\'8atzlich gleich wie Urteile staatlicher Gerichte (Art. 396 ZPO). Fraglich ist einzig, ob nicht die bundesrechtliche \u246\'9affentliche Ordnung die Gleichstellung mit einem staatlichen Urteil verbiete.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 61 BV kann ein Schiedsspruch nicht als gerichtliches Urteil anerkannt werden, wenn das Schiedsgericht, das ihn gef\u228\'8allt hat, nicht hinreichende Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr eine unabh\u228\'8angige Rechtsprechung bietet. Das Bundesgericht hat angenommen, diese Voraussetzung fehle nicht nur dann, wenn dem Schiedsgericht wegen seiner besonderen Beziehungen zu einer Parteil die Unbefangenheit abgehe, sondern schon dann, wenn einer Partei bei der Bestellung des Schiedsgerichts eine Vorzugsstellung zukomme. Die Frage, ob in dieser Hinsicht beide Parteien gleichberechtigt seien, hat sich wiederholt gestellt f\u252\'9fr st\u228\'8andige Schiedsgerichte, die von Wirtschaftsverb\u228\'8anden eingesetzt sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein solches Verbandsschiedsgericht, falls es selber Verbandsorgan sei oder von einem{\*\bkmkend BGE_81_I_321_327} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_328}{\b\super Seite 328:}{\par }Verbandsorgan ernannt worden sei, weder im Streit zwischen dem Verband und einem Mitglied noch in demjenigen zwischen einem Mitglied und einem Nichtmitglied einen wie ein staatliches Urteil vollstreckbaren Entscheid f\u228\'8allen k\u246\'9anne, und zwar selbst dann nicht, wenn das Schiedsgericht aus Berufsrichtern zusammengesetzt sei (BGE 80 I 341). Wiederholt ist ausgesprochen worden, dass auch eine Partei, die sich auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos eingelassen hat, sp\u228\'8ater noch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen k\u246\'9anne, die Unabh\u228\'8angigkeit des Schiedsgerichts sei nicht gen\u252\'9fgend gew\u228\'8ahrleistet (a.a.O. 343).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher beurteilten dadurch, dass sich das Schiedsgericht der KK aus zwei Elementen zusammensetzt, die hinsichtlich W\u228\'8ahlbarkeit und Wahlart nicht der gleichen Ordnung unterstehen: Drei Berufsrichtern, von denen je einer durch das Kantonsgericht von Neuenburg und die Obergerichte von Bern und Solothurn aus den amtierenden oder zur\u252\'9fckgetretenen Richtern gew\u228\'8ahlt wird, stehen drei "Vertreter der Industrie" ("juges industriels") gegen\u252\'9fber, von denen je einer aus den Uhren-, Rohwerk- und Bestandteilfabrikanten durch jene Berufsrichter gew\u228\'8ahlt wird. Bez\u252\'9fglich der Berufsrichter - aus denen das Schiedsgericht selbst seinen Vorsitzenden w\u228\'8ahlt - sind die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen offensichtlich und unbestrittenermassen erf\u252\'9fllt. Streitig ist, wie es sich mit den Industrierichtern und dem Schiedsgericht als Ganzem verh\u228\'8alt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Obwohl das Schiedsgericht in Art. 63 KK unter den "Organen der Konvention" aufgef\u252\'9fhrt und als "richterliches Organ" bezeichnet wird, ist es nicht Verbandsorgan im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Massgebend ist nicht jene Bezeichnung - aber auch nicht das formelle Argument des Obergerichts, dass die KK keine juristische Person schaffe und daher keine Organe haben k\u246\'9anne; denn es liesse sich die Auffassung vertreten, dass die drei Verb\u228\'8ande,{\*\bkmkend BGE_81_I_321_328} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_329}{\b\super Seite 329:}{\par }welche die KK abgeschlossen haben und juristische Personen sind, gemeinsame Organe besitzen. Entscheidend ist vielmehr der materielle Sachverhalt, n\u228\'8amlich dass das Schiedsgericht in Art. 82 KK - im Gegensatz zu den anderen "Organen der Konvention" - offensichtlich gewollt ausserhalb der Verb\u228\'8ande und ihrer Organisation aufgestellt wird. Der Umstand allein, dass es durch die KK eingesetzt ist, macht es noch nicht zu einem Verbandsorgan; sonst m\u252\'9fssten alle von Verb\u228\'8anden vorgesehenen Schiedsgerichte als solche Organe betrachtet werden, auch wenn ihre Ausgestaltung Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr v\u246\'9allige Unabh\u228\'8angigkeit b\u246\'9ate.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Mitglieder des Schiedsgerichts der KK werden aber auch nicht von Verbandsorganen ernannt, noch kommt den Verb\u228\'8anden bei der Wahl sonstwie eine ins Gewicht fallende Vorzugsstellung zu. Das gilt nicht nur f\u252\'9fr die Berufs-, sondern auch f\u252\'9fr die Industrierichter. Die einen wie die andern werden von unabh\u228\'8angigen Kollegien gew\u228\'8ahlt, die Berufsrichter von staatlichen Gerichten und die Industrierichter von den Berufsrichtern. Gewiss handeln die Berufsrichter bei der Wahl nicht in ihrer Eigenschaft als staatliche Richter, sondern kraft des ihnen durch die KK erteilten Auftrags. Durch diesen werden sie jedoch nicht zu einem Organ der KK oder der Verb\u228\'8ande; vielmehr werden sie in Art. 82 KK zweifellos gerade wegen ihrer unabh\u228\'8angigen Stellung ausserhalb der Organisation mit der Wahl betraut. Sie befinden sich als Wahlk\u246\'9arper in \u228\'8ahnlicher Lage wie die kantonalen Gerichte, von denen sie selbst - ebenfalls auf Grund der KK - ins Schiedsgericht gew\u228\'8ahlt werden. Allerdings sind die Berufsrichter in ihrer Wahl beschr\u228\'8ankt durch die Bestimmung, dass als Vertreter der Industrie ein Uhren-, ein Rohwerk- und ein Bestandteilfabrikant zu ernennen sind. Diese Beschr\u228\'8ankung ist aber nicht einseitig von den Verb\u228\'8anden auferlegt, sondern die einzelnen Mitglieder, so auch die Beschwerdef\u252\'9fhrerin und ihr Rechtsvorg\u228\'8anger, haben ihr durch unterschriftliche Anerkennung der KK zugestimmt. Dass die{\*\bkmkend BGE_81_I_321_329} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_330}{\b\super Seite 330:}{\par }Anerkennung, weil "erzwungen", unverbindlich sei, wird nicht behauptet. Unerheblich ist auch, dass die Berufsrichter bei den drei Verb\u228\'8anden Wahlvorschl\u228\'8age einzuholen pflegen und bis jetzt offenbar nie Personen, die nicht vorgeschlagen waren, gew\u228\'8ahlt haben. Die Berufsrichter sind an die Vorschl\u228\'8age rechtlich nicht gebunden, und die Verb\u228\'8ande haben nicht einmal einen Rechtsanspruch darauf, solche zu unterbreiten. Wenn die Verb\u228\'8ande nicht, wie es w\u252\'9fnschbar w\u228\'8are, von sich aus von Anfang an f\u252\'9fr jeden zu besetzenden Posten mehrere Vorschl\u228\'8age machen, so k\u246\'9annen sie nachtr\u228\'8aglich von den Berufsrichtern dazu angehalten werden. Diesen steht es auch frei, an anderer Stelle (weitere) Vorschl\u228\'8age einzuholen oder wenigstens Erkundigungen \u252\'9fber die von den Verb\u228\'8anden Vorgeschlagenen einzuziehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Es wird zutreffen, dass die bestehende Organisation der Uhrenindustrie nur solchen Firmen die Uhren-, Rohwerk- oder Bestandteilfabrikation erm\u246\'9aglicht, die einem Verband angeschlossen sind. Praktisch werden daher nur Verbandsmitglieder - oder Leiter von solchen (vgl. KK Art. 82, letzter Abs.) - Industrierichter sein k\u246\'9annen. Diese Ordnung ist indes nicht sachwidrig. Das Schiedsgericht ist auf Fachleute angewiesen, die sich nicht nur in technischer Beziehung auskennen, sondern vor allem auch mit den kaufm\u228\'8annischen Belangen und der Organisation der Uhrenindustrie vertraut sind. Diesen Anforderungen gen\u252\'9fgen offenbar nur Industrielle, die Verbandsmitglieder sind oder solche leiten, dagegen nicht z.B. Lehrer an Uhrmacherschulen und im allgemeinen wohl auch nicht ehemalige Fabrikanten, da die Verh\u228\'8altnisse sich rasch \u228\'8andern. Freilich haben die Verbandsangeh\u246\'9arigen in der Regel ein Interesse daran, dass die Vorschriften der KK innegehalten werden. Aber es besteht kein zureichender Grund zur Annahme, dass die Industrierichter deswegen in Streitigkeiten zwischen den Verb\u228\'8anden und einem Mitglied stets dazu neigen werden, einseitig nur den Standpunkt der Verb\u228\'8ande zu ber\u252\'9fcksichtigen. Es kann{\*\bkmkend BGE_81_I_321_330} {\pard \brdrb \brdrs\brdrw10\brsp20 {\fs4\~}\par \pard}{\*\bkmkstart BGE_81_I_321_331}{\b\super Seite 331:}{\par }auch vorkommen, dass sie grunds\u228\'8atzlich eher gleich oder \u228\'8ahnlich wie das streitende Mitglied eingestellt sind, wie denn die KK selbst (Art. 82, letzter Abs.) sogar mit der M\u246\'9aglichkeit rechnet, dass die Firma eines Industrievertreters ihrerseits wegen \u220\'86bertretung der Konvention eingeklagt wird. Es geht daher zu weit, in bezug auf Streitigkeiten zwischen einem Verband oder der Verbandsorganisation und einem Mitglied den Industrierichtern von vornherein, allgemein die Unbefangenheit abzusprechen und anzunehmen, das Schiedsgericht als Ganzes biete deshalb - ungeachtet des zahlenm\u228\'8assigen \u220\'86bergewichts der Berufsrichter im einzelnen Fall - keine gen\u252\'9fgende Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr eine unabh\u228\'8angige Rechtsprechung. Wenn in einer bestimmten Streitigkeit eine Partei Anlass zu haben glaubt, den einen oder andern Richter als befangen anzusehen, so kann sie ihn auf Grund des kantonalen Prozessrechtes in dem daf\u252\'9fr vorgesehenen besonderen Verfahren ablehnen (Art. 11, 384 Abs. 2, 385 bern. ZPO). Auf diesem Wege w\u228\'8aren auch die Einwendungen geltend zu machen gewesen, welche die Beschwerdef\u252\'9fhrerin gegen die in ihrem Fall beteiligten Industrierichter vorbringt mit der Begr\u252\'9fndung, diese h\u228\'8atten ein eigenes Interesse am Prozessausgang gehabt. Der Rechtsvorg\u228\'8anger der Beschwerdef\u252\'9fhrerin hat es indes unterlassen, rechtzeitig, noch vor dem Schiedsspruch (LEUCH, Komm. der bern ZPO, N. 1 zu Art. 385), ein Ausstandsbegehren einzureichen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Da somit die Auffassung des Obergerichts, dass das Schiedsgericht der KK gen\u252\'9fgende Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr eine unabh\u228\'8angige Rechtsprechung biete, auch bei freier Pr\u252\'9ffung nicht zu beanstanden ist, braucht nicht er\u246\'9artert zu werden, ob der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdef\u252\'9fhrerin im Rechts\u246\'9affnungsverfahren nicht \u252\'9fberhaupt schon deshalb h\u228\'8atte abgelehnt werden d\u252\'9frfen, weil der Beklagte sich vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos eingelassen hatte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt das Bundesgericht:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerde wird abgewiesen.{\*\bkmkend BGE_81_I_321_331}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}