{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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\b\f5\fs26\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon3 \snext0 heading 4;}{\*\cs10 \additive Default Paragraph Font;}{\s15\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext15 aktenzeichen;}{\s16\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext16 einleitungsformel;}{\s17\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext17 entscheidungsformel;}{\s18\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext18 formelzusatz;}{\s19\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext19 leitsatz;}{\s20\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext20 name;}{\s21\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext21 normtext;}{\s22\qc\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext22 normtitel;}{\s23\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext23 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 132 III 321\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {17. Januar 2006\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. Versicherungs-Gesellschaft (Berufung)\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {4C.277/2005 vom 17. Januar 2006\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Schadensberechnung bei Invalidit\u228\'8at; \u220\'86berentsch\u228\'8adigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Ber\u252\'9fcksichtigung einer Reallohnerh\u246\'9ahung bei der Berechnung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens (E. 3).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_132_III_321_322}Am 20. September 1990 prallte A. mit seinem Personenwagen auf der B.-strasse in C. in das Heck des von X. (geb. 30. Juli 1952, Kl\u228\'8agerin) gelenkten Fahrzeuges, das diese wegen einer Fahrzeugkolonne hatte abbremsen m\u252\'9fssen. Die von der Kl\u228\'8agerin wegen auftretenden Nackenbeschwerden gleichentags aufgesuchten \u196\'80rzte der chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals Zug diagnostizierten eine "Commotio cerebri" und ein "HWS-Schleudertrauma".\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Kl\u228\'8agerin klagte am 25. Februar 2002 beim Kantonsgericht Zug gegen die Y. Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte), die Haftpflichtversicherung von A.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 28. Juni 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Zug die Beklagte in zweiter Instanz, der Kl\u228\'8agerin Fr. 665'814.- zuz\u252\'9fglich Zinsen zu bezahlen. Weiter verpflichtete es die Beklagte, der Kl\u228\'8agerin ab 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 1'665.- zu bezahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Kl\u228\'8agerin beantragt mit eidgen\u246\'9assischer Berufung, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 774'144.- zuz\u252\'9fglich Zinsen zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 2'059.- zu bezahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Unfall eine vollst\u228\'8andige Erwerbsunf\u228\'8ahigkeit und eine 50%-ige Einschr\u228\'8ankung der Kl\u228\'8agerin bei der Haushaltst\u228\'8atigkeit zur Folge gehabt hat. Dies und die grunds\u228\'8atzliche Haftbarkeit der Beklagten f\u252\'9fr den von der Kl\u228\'8agerin{\*\bkmkend BGE_132_III_321_322} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_323}daraus erlittenen Schaden ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Uneinig sind sich die Parteien zun\u228\'8achst dar\u252\'9fber, ob sich die Kl\u228\'8agerin die von ihrer Pensionskasse, der D., ausgerichteten BVG-Invalidenrenten im Rahmen der Schadensberechnung an ihren bisherigen und an ihren zuk\u252\'9fnftigen Erwerbsausfallschaden anrechnen lassen muss.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.1 Die Vorinstanz erwog dazu, eine Versicherungsleistung sei dann nicht an andere Leistungen anzurechnen, wenn es sich um eine Summenversicherung mit Anspruchskumulation handle; anrechenbar sei sie hingegen, wenn eine Schadenversicherung mit Anspruchskonkurrenz vorliege, die Versicherungsleistungen mithin koordiniert w\u252\'9frden, um eine \u220\'86berentsch\u228\'8adigung zu vermeiden. Sie kam aufgrund einer Vertragsauslegung zum Schluss, dass die fragliche BVG-Versicherung als schadensausgleichende qualifiziert werden m\u252\'9fsse. Demzufolge seien die bis zum Urteilstag der Berufungsinstanz erbrachten Leistungen von insgesamt Fr. 65'347.- an den bisherigen Erwerbsschaden der Kl\u228\'8agerin anzurechnen. Ferner habe sich die Kl\u228\'8agerin die j\u228\'8ahrliche BVG-Rente von Fr. 4'728.- vom hypothetischen k\u252\'9fnftigen Durchschnittseinkommen, das f\u252\'9fr die Bestimmung der Rente f\u252\'9fr den k\u252\'9fnftigen Erwerbsschaden massgeblich sei, abziehen zu lassen.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.2 Die Kl\u228\'8agerin macht gegen die Anrechnung der BVG-Leistungen zun\u228\'8achst geltend, es handle sich bei diesen nicht um kongruente Leistungen zu den von ihr geforderten Schadenersatzleistungen; deren Berechnung erfolge mathematisch, abstrakt und kn\u252\'9fpfe in keiner Art und Weise an den tats\u228\'8achlich eingetretenen Erwerbsschaden an.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.2.1 Die K\u246\'9arperverletzung gibt der Kl\u228\'8agerin Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entsch\u228\'8adigung f\u252\'9fr die Nachteile g\u228\'8anzlicher oder teilweiser Arbeitsunf\u228\'8ahigkeit, unter Ber\u252\'9fcksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG). Zu ersetzen ist der erlittene Schaden. Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Gesch\u228\'8adigten eine Entsch\u228\'8adigung zuzugestehen, die den durch das sch\u228\'8adigende Ereignis erlittenen Schaden \u252\'9fbersteigt (BGE 131 III 12 E. 7.1, BGE 129 III 360 E. 6.1; BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 143 oben). Dieser Schaden entspricht der ungewollten Verminderung des Reinverm\u246\'9agens. Er kann in einer Verminderung{\*\bkmkend BGE_132_III_321_323} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_324}der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenw\u228\'8artigen Verm\u246\'9agensstand und dem Stand, den das Verm\u246\'9agen ohne das sch\u228\'8adigende Ereignis h\u228\'8atte bzw. den Eink\u252\'9fnften, die nach dem sch\u228\'8adigenden Ereignis tats\u228\'8achlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen w\u228\'8aren (BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a). Eine \u220\'86berentsch\u228\'8adigung \u252\'9fber diese Verm\u246\'9agensverminderung hinaus soll vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen w\u228\'8ahrend derselben Zeitspanne f\u252\'9fr das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden \u252\'9fbertrifft. Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und f\u252\'9fr welche daher auch Subrogations- oder Regressanspr\u252\'9fche in Frage kommen (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.1; BGE 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Das \u220\'86berentsch\u228\'8adigungsverbot gilt namentlich auch im Verh\u228\'8altnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Zusammenspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge, ZBJV 138/2002 S. 434; PETER BECK, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, SVZ 60/1992 S. 176 ff.).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.2.2 Die Kl\u228\'8agerin geht fehl, soweit sie daraus, dass die BVG-Invalidenrenten nicht nach dem tats\u228\'8achlich eingetretenen Erwerbsschaden bemessen w\u252\'9frden, ableiten will, es handle sich bei den entsprechenden Rentenzahlungen nicht um kongruente Leistungen. Entscheidend ist nicht dieses Kriterium, sondern ob die Leistungen zur Deckung des Schadens bestimmt sind, den der Gesch\u228\'8adigte durch das schadenbegr\u252\'9fndende Ereignis (Unfall) bzw. die dadurch eingetretene Invalidit\u228\'8at und den dadurch verursachten Erwerbsausfall w\u228\'8ahrend einer bestimmten Zeitperiode erlitten hat (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.2-7.4). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Invalidenrenten einer BVG-Vorsorgeeinrichtung, wie sie hier erbracht wurden bzw. werden, ohne weiteres zu bejahen (BGE 115 II 24 E. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu BECK, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 178 ff.).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3 Die Kl\u228\'8agerin h\u228\'8alt im Weiteren daf\u252\'9fr, die BVG-Leistungen seien vorliegend nicht anrechenbar, weil f\u252\'9fr diese keine Regressanspr\u252\'9fche der Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen in Frage k\u228\'8amen.{\*\bkmkend BGE_132_III_321_324} \par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_132_III_321_325}2.3.1 Was die M\u246\'9aglichkeit eines Regresses der Pensionskasse der Gesch\u228\'8adigten angeht, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) Art. 34b ins BVG (SR 831.40) eingef\u252\'9fgt. Dieser sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung gegen\u252\'9fber einem Dritten, der f\u252\'9fr den Versicherungsfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die H\u246\'9ahe der gesetzlichen Leistungen in die Anspr\u252\'9fche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Beg\u252\'9fnstigter nach Art. 20a BVG eintritt. Fr\u252\'9fher war eine Subrogation der BVG-Vorsorgeeinrichtungen in die Anspr\u252\'9fche des Gesch\u228\'8adigten gegen den Haftpflichtigen im Gesetz nicht explizit vorgesehen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Z\u252\'9frich 2005, Rz. 889; JEAN-MICHEL DUC/LORENZ FIVIAN, Der R\u252\'9fckgriff auf den haftpflichtigen Dritten im Bereich der beruflichen Vorsorge, AJP 2005 S. 1074).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Wie die Kl\u228\'8agerin zutreffend vorbringt, ist die neue Vorschrift von Art. 34b BVG indessen nach allgemeinen \u252\'9fbergangsrechtlichen Prinzipien auf F\u228\'8alle, die auf ein sch\u228\'8adigendes Ereignis vor dem 1. Januar 2005 zur\u252\'9fckgehen, nicht anwendbar (PETER BECK, Die Regressbestimmungen der 1. BVG-Revision, Haftung und Versicherung [HAVE] 4/2004 S. 335; {\i derselbe}, die Regressbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz \u252\'9fber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Schriftenreihe des Instituts f\u252\'9fr Rechtswissenschaft und Rechtspraxis HSG, St. Gallen 2003, S. 149 f.; vgl. auch BGE 131 III 360 E. 7.1; BGE 129 V 396 E. 1.1). Vorliegend ist somit zu pr\u252\'9ffen, wie es sich mit der M\u246\'9aglichkeit des Regresses der Pensionskasse nach altem Recht verh\u228\'8alt.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.2 Beim Erlass der urspr\u252\'9fnglichen Fassung des BVG hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Koordination von Haftpflichtanspr\u252\'9fchen mit Leistungen von Personalvorsorgeeinrichtungen lediglich bestimmt, dass der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen erl\u228\'8asst (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG; im Zusammenhang mit der Einf\u252\'9fhrung des ATSG [SR 830.1] per 1. Januar 2003 unver\u228\'8andert in Art. 34a Abs. 1 BVG \u252\'9fbernommen). Gest\u252\'9ftzt darauf hat der Bundesrat Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 \u252\'9fber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erlassen, der inzwischen mit Verordnung vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 aufgehoben wurde. Danach konnte die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anw\u228\'8arter auf eine{\*\bkmkend BGE_132_III_321_325} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_326}Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur H\u246\'9ahe ihrer Leistungspflicht abtreten muss.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.2.1 Die Kl\u228\'8agerin macht unter Berufung auf die Lehrmeinung von STEFAN HOFER geltend, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung seien ihr nicht anzurechnen, da deren Reglement keine entsprechende Abtretungsverpflichtung enthalte (STEFAN HOFER, Pensionskassenregress, in: Personen-Schaden-Forum 2002, Verein Haftung und Versicherung [HAVE, Hrsg.], Z\u252\'9frich 2002, S. 93 ff.; {\i derselbe}, Haftpflichtanspruch und Pensionskassenregress, SZS 2001 S. 125 ff.; in gleichem Sinn auch PETER STEIN, Vorteilsanrechnung, insbesondere bei Versicherungsleistungen, SVZ 54/1986 S. 275). Ohne Forderungsabtretung k\u246\'9anne die Vorsorgeeinrichtung nicht regressieren. Art. 34 Abs. 2 aBVG enthalte entgegen anderer Lehrmeinung kein allgemeines \u220\'86berentsch\u228\'8adigungsverbot. Der Gesetzgeber habe ungerechtfertigte Vorteile zwar schon damals vermeiden wollen, die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Koordinationsvorschriften in Art. 34 Abs. 2 aBVG aber dem Bundesrat \u252\'9fberlassen. Wenn der Bundesrat nun die Kann-Vorschrift des Art. 26 aBVV 2 gew\u228\'8ahlt habe, so habe er dem fr\u252\'9fher allseits anerkannten paternalen Gedanken im Bereiche der beruflichen Vorsorge wenigstens noch in einem kleinen Teilbereich Rechnung getragen und es der Pensionskasse \u252\'9fberlassen, ob sie dem invalid gewordenen Arbeitnehmer die ihm zugeflossene Invalidenrente aus der obligatorischen BVG-Versicherung zum freien Gebrauch \u252\'9fberlassen oder durch einen Regress auf den haftpflichtigen Dritten bzw. seine Versicherung praktisch wieder wegnehmen wolle.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.2.2 Damit wendet sich die Kl\u228\'8agerin gegen die in BGE 115 II 24 begr\u252\'9fndete Rechtsprechung. Danach sind die Pensionskassen des privaten und des kantonalen \u246\'9affentlichen Rechts der R\u252\'9fckgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR unterstellt, in deren Rahmen sie auch dann auf den haftpflichtigen Dritten Regress nehmen k\u246\'9annen, wenn der Gesch\u228\'8adigte ihnen seine Anspr\u252\'9fche gegen jenen nicht abgetreten hat. Die Pensionskassen sind dabei als aus Vertrag haftende Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR zu betrachten, was zur Folge hat, dass sie in der Regel \u252\'9fber keinen "integralen Regress" verf\u252\'9fgen; sie k\u246\'9annen nur gegen\u252\'9fber aus Verschulden Haftenden voll Regress nehmen, w\u228\'8ahrend ein R\u252\'9fckgriff gegen Kausalhaftpflichtige, die bloss aufgrund einer Gesetzesvorschrift, ohne Verschulden haften, ausgeschlossen ist (BGE 115 II 24 E. 2b/c und 3; vgl. auch BGE 116 II 649).{\*\bkmkend BGE_132_III_321_326} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_327}\u220\'86berdies kann in Anwendung der Ordnung von Art. 50 f. OR ein R\u252\'9fckgriff lediglich f\u252\'9fr bereits erbrachte Leistungen erfolgen, w\u228\'8ahrend zuk\u252\'9fnftige Leistungen nur gest\u252\'9ftzt auf eine Abtretung regressberechtigt sind (vgl. zum Ganzen: DUC/FIVIAN, a.a.O., S. 1075 f.; STEFAN FUHRER, Der Regress der Sozialversicherer auf den haftpflichtigen Dritten, SVZ 60/1992 S. 89, 91; GUY CHAPPUIS/PETER BECK, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, HAVE 1/2004 S. 75 f.; PETER BECK, Ungen\u252\'9fgende Koordination der Pensionskassenleistungen, in: Personen-Schaden-Forum 2002, Verein Haftung und Versicherung [HAVE, Hrsg.], Z\u252\'9frich 2002, S. 89 f.; vgl. auch OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Z\u252\'9frich 1995, \u167\'a4 10 Rz. 75; SCHNYDER, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 50 OR; a.M. HOFER, a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 94 f.).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht hielt in seinem auf die damalige herrschende Lehre gest\u252\'9ftzten Urteil (vgl. die Hinweise in E. 2b des zitierten Urteils sowie bei RUMO-JUNGO, a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 437 Fn. 21) weiter fest, dass von der in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehenen Regressordnung nicht abgewichen werden k\u246\'9anne, weshalb (gar) jede Abtretung der Anspr\u252\'9fche des Gesch\u228\'8adigten an einen Haftpflichtigen unwirksam sei. An diesen Grunds\u228\'8atzen verm\u246\'9age die Vorschrift von Art. 26 aBVV 2 nichts zu \u228\'8andern, zumal diese einzig auf Art. 34 Abs. 2 aBVG beruhe, der den Bundesrat erm\u228\'8achtige, Vorschriften zu erlassen, die verhindern sollen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen ungerechtfertigte Vorteile erw\u252\'9fchsen. Die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR und die Unwirksamkeit von Abtretungen in bestimmten Konstellationen verm\u246\'9achten dem Versicherten aber schon an sich keine ungerechtfertigten Vorteile zuzuweisen (BGE 115 II 24 E. 2b).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.2.3 Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestossen, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen l\u228\'8asst:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Zum einen wird die strenge Handhabung der Stufenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR in diesem Zusammenhang kritisiert und unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Wortlaut ("in der Regel") postuliert, dass Art. 51 Abs. 2 OR als Anleitung zu einer quotenm\u228\'8assigen Verteilung des Schadens auf die verschiedenen Schadensverursacher zu verstehen sei, was einen R\u252\'9fckgriff auf Kausalhaftpflichtige nach Massgabe der von diesen zu vertretenden Umst\u228\'8anden nicht ausschliessen w\u252\'9frde (RUMO-JUNGO,{\*\bkmkend BGE_132_III_321_327} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_328}a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 438 ff. mit zahlreichen Hinweisen; {\i diesel} be, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz. 1071 ff.). Da sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen vorliegend die Frage nach dem Regressrecht der Vorsorgeeinrichtung gegen\u252\'9fber einem aus Verschulden haftpflichtigen Sch\u228\'8adiger bzw. ihrem Versicherer und nicht gegen\u252\'9fber einem bloss aus Gesetzesvorschrift Haftenden stellt, ist diese Kritik hier nicht von entscheiderheblicher Bedeutung und ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. dazu immerhin BGE 116 II 645 E. 3b S. 649 und den Kommentar von STARK, Zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichts zur Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR, ZBJV 128/1992 S. 221 ff.).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Zum anderen betrifft die Kritik die Anwendung der Regressordnung in Art. 51 Abs. 2 OR auf die Versicherungen \u252\'9fberhaupt bzw. namentlich die Einordnung der Schadensversicherer (inklusive Vorsorgeeinrichtungen) in die Stufe der aus Vertrag Haftenden im Sinne dieser Bestimmung (RUMO-JUNGO, a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 442 ff. mit zahlreichen Hinweisen; {\i dieselbe}, Haftpflicht und Sozialversicherung, a.a.O., Rz. 1078 ff.). Insbesondere wird insoweit argumentiert, dass die Versicherung in einem (privatrechtlichen) Versicherungsvertrag die Deckung des Schadens f\u252\'9fr den Fall der Verwirklichung des versicherten Risikos verspreche, die Schadensdeckung mithin gerade in Erf\u252\'9fllung des Vertrages erfolge. Sie stelle die (prim\u228\'8are vertragliche) Leistung und nicht (sekund\u228\'8aren) Schadenersatz aus der Nicht- oder Schlechterf\u252\'9fllung des Vertrages dar. W\u252\'9frden die Versicherungen mit den aus Vertrag Haftenden gleichgesetzt, tr\u252\'9fgen letztlich immer die aus Verschulden Haftenden den Schaden und profitierten die kausal Haftenden vom Vorliegen einer Versicherung, f\u252\'9fr die der Gesch\u228\'8adigte Pr\u228\'8amien entrichtet habe, was stossend sei und der heutigen Bedeutung der Kausalhaftungen nicht entspreche. Bei Pensionskassen, deren Leistungen nicht auf privatrechtlichem Vertrag, sondern auf Gesetzespflicht beruhe, gehe es erst recht nicht an, eine Haftung aus Vertrag zu konstruieren. Insoweit h\u228\'8atte sich - wenn schon - eher eine Gleichstellung mit den Kausalhaftpflichtigen aufgedr\u228\'8angt (gleicher Meinung auch: ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Der steinige Weg des Pensionskassenregresses, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge 2002, Schriftenreihe des Instituts f\u252\'9fr Rechtswissenschaft und Rechtspraxis HSG, St. Gallen 2002, S. 207 f.; HOFER, a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 94; {\i derselbe}, a.a.O., SZS 2001 S. 127 f.; vgl. auch BECK, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 184 f.; ROLAND SCHAER, "Hard cases make bad law" oder{\*\bkmkend BGE_132_III_321_328} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_329}OR 51/2 und die regressierende Personalvorsorgeeinrichtung, recht 9/1991 S. 18; OFTINGER/STARK, a.a.O., \u167\'a4 11 Rz. 65 ff.).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.2.4 Der von der Kl\u228\'8agerin angerufene Autor, HOFER (a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 95 ff.; a.a.O., SZS 2001 S. 128 ff.) verneint unter Anschluss an diese Kritik die Massgeblichkeit der R\u252\'9fckgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR f\u252\'9fr den Pensionskassenregress. Er will einen R\u252\'9fckgriff der Pensionskasse auf den haftpflichtigen Dritten bzw. auf dessen Versicherer nur zulassen, soweit der Gesch\u228\'8adigte der Pensionskasse seine Rechte gegen\u252\'9fber dem haftpflichtigen Dritten abgetreten hat bzw. dazu aufgrund einer Bestimmung im Pensionskassenreglement im Sinne von Art. 26 aBVV 2 verpflichtet ist. Diese Norm enthalte eine abschliessende sozialversicherungsrechtliche Regelung des Regresses der Pensionskassen gegen haftpflichtige Dritte. Wenn die Personalvorsorgeeinrichtung auf die Abtretung der Haftpflichtanspr\u252\'9fche verzichte, solle dieser Verzicht dem gesch\u228\'8adigten Versicherten, dem Unfallopfer, zugute kommen. Art. 34 Abs. 2 aBVG, wie das Sozialversicherungsrecht \u252\'9fberhaupt, enthalte kein allgemeines \u220\'86berentsch\u228\'8adigungsverbot. Diese Bestimmung sage lediglich, dass der Bundesrat Vorschriften erlasse zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Diesen Auftrag habe der Bundesrat durch den Erlass der Bestimmungen von Art. 24 ff. aBVV 2 erf\u252\'9fllt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dem kann nicht gefolgt werden. Ziel des BVG wie auch des Haftpflichtrechts ist es, dem Gesch\u228\'8adigten bzw. dem Versicherten die Fortsetzung seiner bisherigen Lebenshaltung zu erm\u246\'9aglichen (Art. 1 Abs. 2 BVG; BGE 116 V 189 E. 3b; BGE 112 II 87 E. 2b S. 92). Eine Bereicherung soll f\u252\'9fr ihn dagegen aus dem Schadenereignis nicht resultieren (vgl. dazu BGE 116 V 189 E. 3b und d). Entsprechend ist denn auch Art. 34 Abs. 2 aBVG zu verstehen, was sich \u252\'9fberdies eindeutig aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt. So war im Vorentwurf zum BVG vom 21. Juni 1974 die Subrogation der Vorsorgeeinrichtungen in s\u228\'8amtliche Haftpflichtanspr\u252\'9fche der versicherten Person vorgesehen. Diese Regelung fand zwar keinen Eingang in den Entwurf zum BVG (BBl 1 BGE 976 I 288 ff.; vgl. dazu Vetter-SchreiBER, a.a.O., S. 205). Der Bundesrat f\u252\'9fhrte dazu in der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 (BBl 1 BGE 976 I 149 ff.) aber aus, es w\u228\'8are befremdend, wenn ein Invalidenrentner in die Lage versetzt w\u252\'9frde, seine Lebenshaltung auf einem h\u246\'9aheren Niveau fortzuf\u252\'9fhren, als wenn er noch seine fr\u252\'9fhere Arbeit fortgesetzt h\u228\'8atte. Auch sei es{\*\bkmkend BGE_132_III_321_329} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_330}nicht erw\u252\'9fnscht, dass das Ableben eines Versicherten sich zu einem wirtschaftlichen Vorteil f\u252\'9fr seine Familie auswirke. Der zweite Absatz von Art. 35 E-BVG, der in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG Eingang fand, verpflichte daher den Bundesrat, Vorschriften \u252\'9fber die Leistungskumulation und die \u220\'86berversicherung zu erlassen. Diese Bestimmung trete zur Entlastung des Gesetzes an Stelle verschiedener Vorschriften des Vorentwurfs und stelle den Grundsatz auf, dass ein Zusammentreffen von Leistungen dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen d\u252\'9frfe. Die zu erlassende Verordnung werde insbesondere auch Vorschriften \u252\'9fber die Kumulation von Versicherungsleistungen mit Leistungen eines f\u252\'9fr den Tod oder die Invalidit\u228\'8at des Versicherten haftpflichtigen Dritten enthalten. Dieses Problem sei eng mit dem der Subrogation verflochten. Die Vorsorgeeinrichtung solle in diesem Falle von Gesetzes wegen in die Rechte des Anspruchsberechtigten gegen\u252\'9fber dem haftpflichtigen Dritten eintreten, und zwar in dem Umfange, in dem sie ihre eigenen Leistungen aufgrund von Art. 35 Abs. 2 E-BVG h\u228\'8atte k\u252\'9frzen k\u246\'9annen (BBl 1976 I S. 246 f.). Aufgrund dieser Ausf\u252\'9fhrungen \u252\'9fbernahm das Parlament Art. 35 Abs. 2 E-BVG ohne Diskussion in den ersten Satz von Art. 34 Abs. 2 aBVG. Nach dieser Entstehungsgeschichte der Bestimmung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Bereicherung des Gesch\u228\'8adigten durch Kumulation von Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung mit Haftpflichtanspr\u252\'9fchen gegen\u252\'9fber Dritten zulassen wollte. Weshalb die im Vorentwurf enthaltene und in der Botschaft bef\u252\'9frwortete Subrogation in der Folge nicht in die Verordnung aufgenommen wurde, sondern in Art. 26 aBVV 2 bloss die M\u246\'9aglichkeit vorgesehen wurde, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen kann, der Anw\u228\'8arter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung m\u252\'9fsse ihr seine Forderung gegen haftpflichtige Dritte bis zur H\u246\'9ahe ihrer Leistungspflicht abtreten, ist nicht klar (STAUFFER, a.a.O., Rz. 888). Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, eine Kumulation von Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung mit Haftpflichtanspr\u252\'9fchen gegen\u252\'9fber Dritten nicht zuzulassen, kann jedenfalls in Art. 26 aBVV 2 keine abschliessende Regelung des Regresses der Pensionskassen gegen haftpflichtige Dritte gesehen werden (vgl. dazu auch VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 205 f., welche die Gesetzm\u228\'8assigkeit von Art. 26 aBVV 2 anzweifelt; STAUFFER, a.a.O., Rz. 888).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit der \u252\'9fberwiegenden Lehre und Rechtsprechung ist demnach davon auszugehen, dass den Pensionskassen auch nach der vor dem{\*\bkmkend BGE_132_III_321_330} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_331}1. Januar 2005 geltenden Regelung ein R\u252\'9fckgriffsanspruch auf den haftpflichtigen Dritten zusteht, unabh\u228\'8angig davon ob eine Abtretung der Anspr\u252\'9fche des Gesch\u228\'8adigten erfolgt ist. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Regress in Weiterf\u252\'9fhrung der Rechtsprechung gem\u228\'8ass BGE 115 II 24 der R\u252\'9fckgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR zu unterstellen ist, ob Art. 51 Abs. 2 OR angesichts der vorstehend (E. 2.3.2.3) dargestellten Kritik in der Lehre bloss analog anzuwenden ist (so gehandhabt in BGE 126 III 523 f\u252\'9fr den Regress des Arbeitgebers gegen den Sch\u228\'8adiger des Arbeitnehmers, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn weiterbezahlt hatte) oder ob eine richterliche Regel als Grundlage des Regresses Platz greifen soll (vgl. dazu RUMO-JUNGO, a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 444; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 208; OFTINGER/STARK, a.a.O., \u167\'a4 11 Rz. 74 ff.; vgl. auch SCHAER, a.a.O., S. 18; BECK, a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 90; {\i derselbe}, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 184 f.). Denn die Probleme, die sich aus der direkten Anwendung der Regressordnung von Art. 51 OR ergeben (vgl. vorstehende E. 2.3.2.2/3), stellen sich vorliegend nicht. So wirkt sich hier die in der Lehre haupts\u228\'8achlich beanstandete Folge der direkten Unterstellung des Pensionskassenregresses unter Art. 51 Abs. 2 OR gem\u228\'8ass aktueller Praxis, dass die Pensionskasse grunds\u228\'8atzlich nur gegen\u252\'9fber aus Verschulden Haftpflichtigen unbeschr\u228\'8ankt R\u252\'9fckgriff nehmen kann, ihr mithin kein integraler Regress zugestanden wird, nicht aus: Die Beklagte hat f\u252\'9fr einen haftpflichtigen Dritten einzustehen, der nicht bloss nach Gesetzesvorschrift (kausal), sondern aus Verschulden haftet. Die Voraussetzung f\u252\'9fr eine Anrechnung der BVG-Invalidenrente auf den erlittenen Erwerbsausfallschaden, dass Regressanspr\u252\'9fche der Pensionskasse in Frage kommen (vgl. E. 2.2.1 vorne), ist damit erf\u252\'9fllt. Regressanspr\u252\'9fche kommen in diesem Sinne insbesondere auch f\u252\'9fr die erst k\u252\'9fnftig zu erbringenden Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung zur Deckung des k\u252\'9fnftigen Erwerbsschadens in Frage. Daran \u228\'8andert nichts, dass der Regressanspruch der Pensionskasse erst sukzessive entsteht, wenn sie ihre Leistungen erbracht hat (vgl. dazu oben E. 2.3.2.2). Die Vorinstanz ist somit auch insoweit richtig vorgegangen, als sie die der Kl\u228\'8agerin von der Pensionskasse bis zum 30. Juli 2016 zuerkannten monatlichen Invalidenrenten bei der Berechnung der von der Beklagten vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juli 2016 zu entrichtenden monatlichen Rente in Abzug gebracht hat. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegr\u252\'9fndet.{\*\bkmkend BGE_132_III_321_331} \par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_132_III_321_332}3. Weiter ist die Kl\u228\'8agerin der Ansicht, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens zu Unrecht keine Reallohnerh\u246\'9ahung ber\u252\'9fcksichtigt.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.1 Der Schaden aus eingeschr\u228\'8ankter oder entfallener Arbeitsf\u228\'8ahigkeit zur F\u252\'9fhrung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten f\u252\'9fr Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt f\u252\'9fhrenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeintr\u228\'8achtigung der Arbeitsf\u228\'8ahigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabh\u228\'8angig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zus\u228\'8atzlicher Beanspruchung der Angeh\u246\'9arigen oder zur Hinnahme von Qualit\u228\'8atsverlusten f\u252\'9fhrt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Verm\u246\'9agenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen w\u252\'9frde (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369; BGE 127 III 403 E. 4b, je mit Hinweisen).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Den f\u252\'9fr die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gest\u252\'9ftzt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln; st\u252\'9ftzt es sich auf statistische Daten, kann der Aufwand im Berufungsverfahren als Rechtsfrage \u252\'9fberpr\u252\'9fft werden, wobei sich das Bundesgericht eine gewisse Zur\u252\'9fckhaltung auferlegt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152). Diese \u220\'86berpr\u252\'9ffungsm\u246\'9aglichkeit besteht auch soweit - wie im vorliegenden Fall - abstrakt, gest\u252\'9ftzt auf die allgemeine Lebenserfahrung (Art. 42 Abs. 2 OR) zu beurteilen ist, wie weit bei der Berechnung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens eine Reallohnerh\u246\'9ahung zu ber\u252\'9fcksichtigen ist.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2 Bei der Bestimmung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens ging die Vorinstanz von einem Haushaltschaden der Kl\u228\'8agerin von Fr. 19'627.- f\u252\'9fr das Jahr 2005 aus, was von der Kl\u228\'8agerin nicht beanstandet wird. Bei der entsprechenden Berechnung folgte sie dem erstinstanzlich entscheidenden Kantonsgericht, das hinsichtlich der aufzuwendenden Stundenzahl und des zu veranschlagenden Stundenansatzes einer entgeltlichen Ersatzkraft f\u252\'9fr die Hausarbeit, welche die Kl\u228\'8agerin nicht mehr erbringen kann, auf die im Rahmen der schweizerischen Arbeitskr\u228\'8afteerhebung (SAKE) des Bundesamtes f\u252\'9fr Statistik ermittelten Werte bzw. auf die darauf{\*\bkmkend BGE_132_III_321_332} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_333}basierenden Tabellen von VOLKER PRIBNOW/ROLF WIDMER/ALFONSO SOUSA-POZA/THOMAS GEISER (Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE - Von der einsamen Palme zum Palmenhain, HAVE 1/2002 S. 24 ff.) als Ausdruck der allgemeinen Lebenserfahrung abgestellt hatte (vgl. dazu BGE 131 III 360 E. 8.2.1; BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.3 Das Kantonsgericht hatte zur Frage, ob bei der Berechnung des zuk\u252\'9fnftigen Haushaltschadens der Kl\u228\'8agerin eine Reallohnerh\u246\'9ahung zu ber\u252\'9fcksichtigen ist, erwogen, es sei eine zuk\u252\'9fnftige Reallohnentwicklung von 1 % im Jahresdurchschnitt einzuberechnen. Denn der Haushaltschaden sei am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen w\u252\'9frde, bei der eine Reallohnentwicklung ebenfalls ber\u252\'9fcksichtigt werden m\u252\'9fsste. Es trug der Reallohnentwicklung dadurch Rechnung, dass es den f\u252\'9fr das Jahr 2003 ermittelten Wert der Haushaltarbeit, den die Kl\u228\'8agerin aufgrund des Invalidit\u228\'8atsgrades von 50 % nicht mehr verrichten kann, statt mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit einem um 1 % reduzierten Zinsfuss von 2.5 % kapitalisierte (vgl. dazu MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Kapitalisieren - Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln [Leonardo II], Z\u252\'9frich 2001, Beispiel 2b S. 72 f.). Das Kantonsgericht kam damit per 31. Juli 2003, dem Datum seines Urteils, auf einen Barwert des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens von Fr. 386'737.-.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Vorinstanz erwog demgegen\u252\'9fber, SCHAETZLE/WEBER (Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459) postulierten, beim k\u252\'9fnftigen Erwerbsausfall mittel- und l\u228\'8angerfristig von einer generellen Reallohnentwicklung von 1 % im Jahresdurchschnitt auszugehen, wobei sie eine generelle Einkommensentwicklung von 1 % (nur) bis Alter 50 vorschl\u252\'9fgen. Dies bedeute, dass f\u252\'9fr die heute 53-j\u228\'8ahrige Kl\u228\'8agerin eine Reallohnerh\u246\'9ahung nicht mehr ber\u252\'9fcksichtigt werden k\u246\'9anne. Der im Jahre 2005 entstandene bzw. entstehende Schaden, der bei einer Arbeitsunf\u228\'8ahigkeit von 50 % Fr. 19'627.- betrage, sei entsprechend nach der Aktivit\u228\'8atstafel 10 von STAUFFER/SCHAETZLE mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % zu kapitalisieren, was einen k\u252\'9fnftigen Haushaltschaden von Fr. 334'640.- ergebe.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.4 Die Kl\u228\'8agerin macht dagegen geltend, die Annahme, dass die generelle Reallohnerh\u246\'9ahung nur j\u252\'9fngeren Arbeitnehmern zugute komme, widerspreche s\u228\'8amtlichen \u246\'9akonomischen Erfahrungen, ergebe sich doch diese generelle Reallohnerh\u246\'9ahung aus dem{\*\bkmkend BGE_132_III_321_333} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_334}gesamthaften technischen Fortschritt, der sich wiederum auf die reale Zunahme des Bruttosozialproduktes auswirke und alle Arbeitnehmer in der gleichen Art und Weise profitieren lasse. Soweit \u228\'8altere Arbeitnehmer gesamthaft reale Einkommenseinbussen hinnehmen m\u252\'9fssten, sei das nicht eine Frage des generellen Reallohnanstiegs als vielmehr der individuellen Reallohnentwicklung, vor allem infolge von Fr\u252\'9fhpensionierungen. Es gehe im Rahmen einer Normhypothese nicht an, \u228\'8altere Arbeitnehmer nur wegen ihres Alters nicht an einer generellen, grunds\u228\'8atzlich alle Arbeitnehmer gleich treffenden wirtschaftlichen Entwicklung infolge des allgemeinen technischen Fortschritts teilhaben zu lassen, ergebe sich doch aus keinem \u246\'9akonomischen Erfahrungssatz oder einer Statistik ein derartiger, dem \u220\'86blichen entsprechender Verlauf. So werde auch im Nominallohnindex des Bundesamtes f\u252\'9fr Statistik keine Altersabstufung vorgenommen. Mit der entsprechenden "Alters-Guillotine" habe die Vorinstanz ein offensichtlich sachfremdes Element in einen Sch\u228\'8atzungsparameter einbezogen. Sie habe insoweit Art. 42 Abs. 2 OR verletzt, indem sie nicht den \u252\'9fblichen Lauf der Dinge ber\u252\'9fcksichtigt habe.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.5 Die Beklagte macht dazu zun\u228\'8achst mit Hinweis auf die Ausf\u252\'9fhrungen von MASSIMO PERGOLIS/CORNELIA D\u220\'86RR BRUNNER (Ungereimtheiten beim Haushaltschaden, HAVE 3/2005 S. 202 ff.) geltend, es sei \u252\'9fberhaupt unwahrscheinlich, dass die Reall\u246\'9ahne f\u252\'9fr Ersatzkr\u228\'8afte im Haushalt in Zukunft ansteigen w\u252\'9frden. - Die Lohnaussichten f\u252\'9fr Haushalthilfen seien in der Mittel- und Langfristperspektive keineswegs so positiv, wie sie von den Autoren PRIBNOW/ WIDMER/SOUSA-POZA/GEISER (a.a.O., S. 37) und von SCHAETZLE/WEBER dargestellt worden seien. Werde daran festgehalten, den Haushaltschaden als normativen Schaden zu qualifizieren, sei eine Reallohnerh\u246\'9ahung \u252\'9fberdies aus einem dogmatischen Grund undenkbar. Solle die Entsch\u228\'8adigung f\u252\'9fr den Haushaltschaden anhand des Lohnes einer gleichwertigen Ersatzkraft bemessen werden, so werde diese fiktive Ersatzkraft mit der verletzten haushaltf\u252\'9fhrenden Person \u228\'8alter und weniger leistungsf\u228\'8ahig. Es sei unwahrscheinlich, dass Arbeitgeber von Haushalthilfen ab Alter 50 diesen noch Reallohnerh\u246\'9ahungen gew\u228\'8ahren w\u252\'9frden. Die Ausf\u252\'9fhrungen von SCHAETZLE/WEBER (Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 4.19) bez\u246\'9agen sich eindeutig auf die Lohnentwicklung der allgemeinen Wirtschaft und nicht der Hauswirtschaft. Auch in der allgemeinen Wirtschaft sei jedoch seit etwa 2001 zu beobachten, dass die L\u246\'9ahne ab Alter 50 "stehen blieben".{\*\bkmkend BGE_132_III_321_334} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_132_III_321_335}Weiter vertritt die Beklagte in ihrer Berufungsantwort in umfangreichen Ausf\u252\'9fhrungen den Standpunkt, die "SAKE-Methode" bzw. die "HAVE-Methode", d.h. das Abstellen auf die entsprechenden statistischen Werte, bilde entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon an sich keine taugliche Grundlage f\u252\'9fr die Berechnung des Haushaltschadens; es f\u252\'9fhre kein Weg an einer Schadensermittlung aufgrund von Beweismassnahmen im konkreten Fall vorbei. Die Bemessung des Haushaltschadens nach der HAVE-Methodik f\u252\'9fhre mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer systematischen \u220\'86bersch\u228\'8atzung des effektiv erlittenen Haushaltschadens, weshalb die in BGE 131 III 360 (E. 8.3) anget\u246\'9ante M\u246\'9aglichkeit einer Praxis\u228\'8anderung weiter gepr\u252\'9fft werden m\u252\'9fsse. Teil dieses systematischen Fehlers sei die von der Kl\u228\'8agerin verlangte Reallohnerh\u246\'9ahung.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.6 Sofern die Beklagte mit ihrer allgemeinen Kritik an der von der Vorinstanz angewandten abstrakten Methode der Schadensberechnung auf der Basis der im Rahmen der SAKE erhobenen Werte eine Ab\u228\'8anderung der durch die Vorinstanz vorgenommenen Schadensberechnung f\u252\'9fr das Jahr 2005 als Basis f\u252\'9fr die Ermittlung des k\u252\'9fnftigen Schadens anstrebt, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn die Beklagte legt nicht dar, in welchen Punkten sie die Schadensberechnung der Vorinstanz konkret beanstandet und inwiefern davon abzuweichen sei (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 59 Abs. 3 OG). Die Beklagte zeigt auch nicht auf - und es ist, wie sich aus den nachfolgenden Erw\u228\'8agungen ergibt, nicht ersichtlich - inwiefern ihre Kritik f\u252\'9fr die Beurteilung der von der Kl\u228\'8agerin aufgeworfenen Frage, ob bei der Berechnung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens eine Reallohnsteigerung zu ber\u252\'9fcksichtigen sei, von Bedeutung sein soll. Dass die H\u246\'9ahe des Haushaltschadens, soweit sie von k\u252\'9fnftigen Reallohnerh\u246\'9ahungen abh\u228\'8angt, anders als abstrakt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu ermitteln ist, macht die Beklagte selber nicht geltend.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dennoch ist zur erhobenen Kritik zu bemerken, dass das Bundesgericht seine in BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 begr\u252\'9fndete Rechtsprechung, wonach die SAKE eine repr\u228\'8asentative Grundlage f\u252\'9fr die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt darstelle, in zwei neueren Entscheiden vorbehaltlos best\u228\'8atigt hat (BGE 131 III 360 E. 8.2.1; Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 5.1; zustimmend: MARC SCHAETZLE, Lehren aus einer komplexen Schadensberechnung, HAVE 1/2005 S. 46; VOLKER PRIBNOW, Nettolohn, Lohnentwicklung{\*\bkmkend BGE_132_III_321_335} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_336}und Haushaltschaden vor dem Bundesgericht, HAVE 1/2003 S. 51; kritisch: PERGOLIS/D\u220\'86RR BRUNNER, a.a.O., S. 202 ff.; GUY CHAPPUIS, Le pr\u233\'8ejudice m\u233\'8enager: Encore et toujours ou les errances du dommage normatif, HAVE 4/2004 S. 282 f.; MARCEL S\u220\'86SSKIND, Nachweis des Personenschadens, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2005, Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Z\u252\'9frich 2005, S. 156 f.). Namentlich hat das Bundesgericht in E. 8.3 von BGE 131 III 360 keinen allgemeinen Methodenwechsel erwogen, wie die Beklagte vorbringt, sondern bloss auf die Ausf\u252\'9fhrungen der damaligen Vorinstanz Bezug genommen, in denen die auf BGE 108 II 434 E. 3d zur\u252\'9fckgehende Rechtsprechung betreffend des f\u252\'9fr Entl\u246\'9ahnung der Arbeit einer Hausfrau gegen\u252\'9fber derjenigen einer angestellten Hilfskraft zu gew\u228\'8ahrenden Qualit\u228\'8atszuschlags in Frage gestellt worden war; im konkreten Fall musste aber nicht gepr\u252\'9fft werden, ob insoweit eine Praxis\u228\'8anderung in Frage komme (so auch in E. 5.4 des Urteils vom 14. September 2004). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach dem Qualit\u228\'8atszuschlag nicht, da die kantonalen Gerichte den Stundenansatz ohnehin nicht mit einem solchen, sondern nach dem so genannten Spezialistenansatz ermittelt haben (vgl. dazu PRIBNOW/WIDMER/SOUSA-POZA/GEISER, a.a.O., S. 34 f. und die Kritik bei PERGOLIS/D\u220\'86RR BRUNNER, a.a.O., S. 206 f.).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 3.7\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.7.1 Das Bundesgericht hat sich in neuerer Zeit zweimal daf\u252\'9fr ausgesprochen, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens grunds\u228\'8atzlich eine Reallohnerh\u246\'9ahung zu ber\u252\'9fcksichtigen sei, ohne sich allerdings \u252\'9fber den Umfang derselben oder eine altersm\u228\'8assige Begrenzung explizit zu \u228\'8aussern.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im Urteil 4C.276/2001 vom 26. M\u228\'8arz 2002, E. 7 (Pra 91/2002 Nr. 212 S. 1127 ff.) verwarf es den Einwand, es sei notorisch, dass die f\u252\'9fr Hausarbeit bezahlten L\u246\'9ahne keine Reallohnsteigerung erf\u252\'9fhren; so werde sich der Bedarf an bezahlter Haushalthilfe angesichts des ver\u228\'8anderten Rollenverst\u228\'8andnisses der Frauen in der Schweiz, die sich vermehrt einer Berufst\u228\'8atigkeit ausserhalb des Hauses zuwendeten, in den n\u228\'8achsten Jahren eher erh\u246\'9ahen, was nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage zu einer Reallohnsteigerung f\u252\'9fhren d\u252\'9frfte, die bei der Festlegung des Stundenansatzes ber\u252\'9fcksichtigt werden k\u246\'9anne (grunds\u228\'8atzlich zustimmend zur Ber\u252\'9fcksichtigung einer Reallohnerh\u246\'9ahung, aber hinsichtlich der H\u246\'9ahe des entsprechend ermittelten Stundenansatzes kritisch: MARC SCHAETZLE, Betreuungsschaden, marktgerechte Entl\u246\'9ahnung und{\*\bkmkend BGE_132_III_321_336} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_337}nominallohnindexierte, lebensl\u228\'8angliche Rente, HAVE 4/2002 S. 279; \u252\'9fberhaupt kritisch dagegen PERGOLIS/D\u220\'86RR BRUNNER, a.a.O., S. 208).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {In BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 374 best\u228\'8atigte das Bundesgericht, dass der kantonale Richter befugt ist, den f\u252\'9fr die Berechnung des Haushaltschadens massgeblichen Stundenansatz etwas zu erh\u246\'9ahen, um zuk\u252\'9fnftigen Lohnerh\u246\'9ahungen Rechnung zu tragen (zustimmend zur Ber\u252\'9fcksichtigung einer Reallohnerh\u246\'9ahung, nicht aber zum gew\u228\'8ahrten Umfang: VOLKER PRIBNOW/MARKUS ZIMMERMANN, Einkommensnachweis, Omnikongruenz und Haushaltsschaden, HAVE 2/2005 S. 146; kritisch: PERGOLIS/D\u220\'86RR BRUNNER, a.a.O., S. 203, 206 und 210).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Hinsichtlich der Frage, ob eine Reallohnerh\u246\'9ahung nur bis zu einem bestimmten Alter, insbesondere bis zum 50. Altersjahr, zu ber\u252\'9fcksichtigen sei, l\u228\'8asst sich aus dem Urteil vom 26. M\u228\'8arz 2002 nichts entnehmen. Denn das Bundesgericht folgte darin der Annahme der Vorinstanz, dass die damalige Kl\u228\'8agerin nach dem 31. August 2017 - d.h. im Alter von 47 Jahren - in einem Heim Aufnahme finden werde, das auch die gesamte Hausarbeit f\u252\'9fr sie \u252\'9fbernehmen werde, so dass von dann an kein zus\u228\'8atzlicher unfallbedingter Ausfall der F\u228\'8ahigkeit der Kl\u228\'8agerin zur Hausarbeit zu ersetzen sei (E. 5 und 7 des zitierten Urteils). Die in BGE 131 III 360 erfolgte Best\u228\'8atigung des Grundsatzes, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens eine Reallohnerh\u246\'9ahung ber\u252\'9fcksichtigt werden d\u252\'9frfe, ist f\u252\'9fr die vorliegend zu entscheidende Frage insoweit beachtlich, als die damalige Kl\u228\'8agerin im Urteilszeitpunkt der letzten kantonalen Instanz bereits 50-j\u228\'8ahrig war; immerhin hat das Bundesgericht insoweit keine expliziten Erw\u228\'8agungen angestellt. Es konnte sich im \u220\'86brigen darauf beschr\u228\'8anken, den von der Vorinstanz angewandten Stundenansatz von Fr. 30.- als im Ermessen des Gerichts liegend zu bezeichnen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Zu einzelnen Berechnungsfaktoren dieses Stundenansatzes hat es sich nicht ge\u228\'8aussert.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.7.2 Die Vorinstanz hat den Haushaltschaden abstrakt, nach dem Aufwand berechnet, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft der Kl\u228\'8agerin f\u252\'9fr die Erledigung des Haushalts verursachen w\u252\'9frde. F\u252\'9fr die Bestimmung des zuk\u252\'9fnftigen Haushaltschadens ist somit massgeblich, inwieweit zu erwarten ist, dass dieser Aufwand aufgrund der Reallohnentwicklung einer gleichaltrigen und damit gleich leistungsf\u228\'8ahigen Ersatzkraft in Zukunft zunehmen wird.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.7.2.1 Die Frage, ob generell, d.h. ohne nach Altersstufen oder Berufen zu differenzieren, angenommen werden darf, dass die{\*\bkmkend BGE_132_III_321_337} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_338}L\u246\'9ahne von Arbeitnehmern im Durchschnitt real ansteigen werden, wird in der Lehre kontrovers diskutiert und ist von der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden. SCHAETZLE/WEBER postulieren aufgrund der AHV-Statistik 1995 und aufgrund einer Zusammenstellung von Prognosen aus den 90-er Jahren \u252\'9fber die k\u252\'9fnftige Reallohnentwicklung, von einer j\u228\'8ahrlichen, grunds\u228\'8atzlich allen Arbeitnehmern gleichm\u228\'8assig zukommenden Reallohnerh\u246\'9ahung von 1 % pro Jahr auszugehen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 4.19, 4.41 f.; {\i dieselben}, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen f\u252\'9fr den Personenschaden, in: Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 105 ff.; {\i dieselben}, Von Einkommensstatistiken zum Kapitalisierungszinsfuss, AJP 1997 S. 1112 f.). Ob dieser These zu folgen sei und eine statistisch ausgewiesene erwartbare Einkommensentwicklung allgemein als Normhypothese der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist, hat das Bundesgericht in BGE 129 III 135 (E. 2.2 S. 141 f. und E. 2.3.2.1 S. 145 f.) im Zusammenhang mit der Berechnung des Schadens aus Erwerbsausfall des Gesch\u228\'8adigten ausdr\u252\'9fcklich offen gelassen (vgl. PRIBNOW, a.a.O., HAVE 1/2003 S. 51; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5c); das kantonale Gericht hatte den k\u252\'9fnftigen Erwerbsausfall damals entsprechend dem Gebot, soweit wie m\u246\'9aglich die konkreten Umst\u228\'8ande des zu beurteilenden Falles zu ber\u252\'9fcksichtigen (BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 116 II 295 E. 3a/aa), aufgrund von konkreten Umst\u228\'8anden ermittelt und eine k\u252\'9fnftige Reallohnerh\u246\'9ahung ausgeschlossen, womit es eine im Berufungsverfahren grunds\u228\'8atzlich nicht \u252\'9fberpr\u252\'9ffbare Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2 OG) getroffen hatte. Immerhin merkte das Bundesgericht dabei an, es sei allgemein zu beobachten, dass f\u252\'9fr Personen ab einem bestimmten Alter keine grossen Lohnver\u228\'8anderungen mehr zu erwarten seien, namentlich die tieferen L\u246\'9ahne ihr Maximum vor dem 50. Altersjahr erreichten (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 146 mit Hinweis auf SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 2.59, 4.39 und 4.40; kritisch dazu DAVID DORN/THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI/ALFONSO SOUSA-POZA, Die Berechnung des Erwerbsschadens mit Hilfe von Daten der Lohnstrukturerhebung, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], HAVE Personen-Schaden-Forum 2005, Z\u252\'9frich 2005, S. 55).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F\u252\'9fr die These von SCHAETZLE/WEBER, wonach in Zukunft allgemein von einer Reallohnsteigerung von 1 % im Jahr auszugehen sei, sprechen sich DORN/GEISER/SENTI/SOUSA-POZA aus (DORN/GEISER/SENTI/ SOUSA-POZA, a.a.O., S. 46 f., 50). Sie f\u252\'9fhren die allgemeine{\*\bkmkend BGE_132_III_321_338} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_339}Lohnsteigerung namentlich auf den Produktivit\u228\'8atsanstieg der einzelnen Arbeitnehmer aufgrund des technischen Fortschritts und aufgrund kapitalintensiverer Produktion zur\u252\'9fck. Gegen die Ber\u252\'9fcksichtigung einer allgemeinen realen Lohnerh\u246\'9ahung sprechen sich hingegen S\u220\'86SSKIND (a.a.O., S. 150), LUKAS WYSS (Neue Tendenzen in der Berechnung von Invalidit\u228\'8ats- und Versorgersch\u228\'8aden, in: Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 197) sowie PERGOLIS/D\u220\'86RR BRUNNER (a.a.O., S. 208) aus. Diese Autoren halten im Wesentlichen daf\u252\'9fr, die AHV-Einkommensstatistik sei f\u252\'9fr die Zukunft nicht aussagekr\u228\'8aftig, da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Verh\u228\'8altnisse auf den Arbeitsm\u228\'8arkten in der Zukunft ungef\u228\'8ahr wie diejenigen in der Vergangenheit entwickeln w\u252\'9frden; dies begr\u252\'9fnden sie insbesondere mit der Globalisierung, der Personenfreiz\u252\'9fgigkeit mit der Europ\u228\'8aischen Union sowie l\u228\'8anger greifenden Restrukturierungsprozessen im Wirtschaftsleben und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Es m\u252\'9fsse daher weiterhin aufgrund der konkreten Umst\u228\'8ande (Beruf, Wirtschaftszweig, Geschlecht, Alter, Qualifikation etc.) im Einzelfall differenziert werden.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.7.2.2 Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des k\u252\'9fnftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine Reallohnerh\u246\'9ahung von 1 % ber\u252\'9fcksichtigt werden darf. Zu beachten ist, dass bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelm\u228\'8assig konkrete Umst\u228\'8ande des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Gesch\u228\'8adigten ber\u252\'9fcksichtigt werden k\u246\'9annen, aufgrund derer sich auf dessen k\u252\'9fnftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen l\u228\'8asst. Die k\u252\'9fnftige Entwicklung des Lohnniveaus von Ersatzkr\u228\'8aften als Berechnungsfaktor des Haushaltschadens, wie sie hier umstritten ist, l\u228\'8asst sich dagegen weitgehend nur abstrakt ermitteln (vgl. dazu BGE 127 III 403 E. 4b; BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., E. 5.4). Insoweit muss die Ermittlung des k\u252\'9fnftigen Schadens aufgrund von Hypothesen und Sch\u228\'8atzungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung (Art. 42 Abs. 2 OR) vorgenommen werden, die soweit als m\u246\'9aglich durch statistische Untersuchungen abzust\u252\'9ftzen sind (vgl. BGE 108 II 434 E. 3a S. 437; HANS PETER WALTER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden, in: Atilay Ileri [Hrsg.], Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Z\u252\'9frich 1995, S. 29). Die den Sch\u228\'8atzungen innewohnenden Ungewissheiten legen dabei nahe, nach einfachen und klaren{\*\bkmkend BGE_132_III_321_339} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_340}Kriterien zu suchen, im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung des Haftpflichtrechts und \u252\'9fberschaubarer Berechnungen (WALTER, a.a.O., S. 38 f.; SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459; {\i dieselben}, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1115; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5b).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Insoweit - und auch angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Ber\u252\'9fcksichtigung von Reallohnerh\u246\'9ahungen f\u252\'9fr Ersatzkr\u228\'8afte im Haushalt (vgl. E. 3.7.1 oben) - ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie mit der Erstinstanz gest\u252\'9ftzt auf die Ausf\u252\'9fhrungen von SCHAETZLE/WEBER grunds\u228\'8atzlich annahm, es sei k\u252\'9fnftig von einer allgemeinen Reallohnsteigerung von 1 % im Jahresdurchschnitt auszugehen, die bei der abstrakten Berechnung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens zu ber\u252\'9fcksichtigen sei (SCHAETZLE/ WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 3.520; im gleichen Sinne auch MARC SCHAETZLE, Lehren, a.a.O., HAVE 1/2005 S. 47; {\i derselbe}, Der Schaden und seine Berechnung, in: Geiser/M\u252\'9fnch [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/M\u252\'9fnchen 1999, Rz. 9.66; PRIBNOW/ZIMMERMANN, a.a.O., S. 146). Die entsprechende Annahme l\u228\'8asst sich vergangenheitsbezogen auf statistische Grundlagen und zukunftsbezogen auf eine Reihe von Szenarien und Prognosen von Konjunktur- und Wirtschaftsexperten (vgl. SCHAETZLE/ WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 4.19 f. und die dort erw\u228\'8ahnte \u220\'86bersicht bei {\i denselben}, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen, a.a.O., S. 105 ff.) st\u252\'9ftzen und erscheint als fundierter begr\u252\'9fndet als die Meinung, Reallohnsteigerungen seien in Zukunft \u252\'9fberhaupt unwahrscheinlich. Die Behauptung der Beklagten, die L\u246\'9ahne in der Hauswirtschaft w\u252\'9frden k\u252\'9fnftig eine grunds\u228\'8atzlich andere Entwicklung erfahren als diejenigen in der allgemeinen Wirtschaft, ist im \u220\'86brigen nicht erh\u228\'8artet.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.7.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend in Erw\u228\'8agung gezogen hat, haben SCHAETZLE/WEBER angesichts des Umstandes, dass die Einkommen ab dem 50. Altersjahr statistisch konstant blieben oder gar r\u252\'9fckl\u228\'8aufig seien, zwar vorgeschlagen, nur bis zum Alter von 50 Jahren von einer j\u228\'8ahrlichen generellen Einkommensentwicklung von 1 % auszugehen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459, 3.462; {\i dieselben}, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1112 f.). Die Vorinstanz hat dabei aber die weiteren Ausf\u252\'9fhrungen der genannten Autoren unber\u252\'9fcksichtigt gelassen, wonach die Annahme eines konstanten Einkommens ab Alter 50 nur bei einer Durchschnittsbetrachtung zutreffe, bei der auch die{\*\bkmkend BGE_132_III_321_340} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_341}Invalidisierungswahrscheinlichkeit einberechnet sei. Die invalidit\u228\'8atsbedingten Lohnreduktionen sowie Einkommensminderungen wegen vorzeitiger Pensionierung w\u252\'9frden teilweise von der AHV-Einkommensstatistik erfasst und lieferten die Erkl\u228\'8arung f\u252\'9fr den Einkommensr\u252\'9fckgang bei \u228\'8alteren Arbeitnehmern. Die Invalidisierungswahrscheinlichkeit d\u252\'9frfe daher nicht bei der Kapitalisierung \u252\'9fber die Anwendung der Aktivit\u228\'8atstafeln, in denen das Invalidit\u228\'8atsrisiko erfasst sei, doppelt ber\u252\'9fcksichtigt werden. Werde der Erwerbsschaden weiterhin mit Aktivit\u228\'8atstafeln kapitalisiert, so sei davon auszugehen, dass auch \u228\'8altere, nicht-invalide Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen l\u228\'8angerfristig bis zur Pensionierung mit Reallohnsteigerungen rechnen k\u246\'9annten (zum Ganzen SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.465 und 4.41 f., mit Hinweis auf NICOLAS ESCHMANN, Evolution des revenus du travail, in: Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 240; vgl. auch SCHAETZLE/WEBER, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1114).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Indem die Vorinstanz den Haushaltschaden in zutreffender Anwendung der neusten Rechtsprechung (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159 f.) mit den Aktivit\u228\'8atstafeln kapitalisierte und ungeachtet der weiteren Ausf\u252\'9fhrungen von SCHAETZLE/WEBER eine Reallohnsteigerung ab Alter 50 nicht ber\u252\'9fcksichtigte, hat sie die Invalidisierungswahrscheinlichkeit doppelt ber\u252\'9fcksichtigt, was nicht haltbar ist und eine unrichtige Aus\u252\'9fbung ihres Ermessens bei der Schadensermittlung bedeutet. Vielmehr h\u228\'8atte sie bei der Berechnung des Haushaltschadens der Kl\u228\'8agerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Reallohnsteigerung von 1 % j\u228\'8ahrlich ber\u252\'9fcksichtigen m\u252\'9fssen, entsprechend dem statistisch bzw. prognostisch fundierten Erfahrungssatz, dass auch \u228\'8altere, nicht invalide Arbeitnehmer l\u228\'8angerfristig bis zur Pensionierung mit solchen Reallohnsteigerungen rechnen k\u246\'9annen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung ist demgegen\u252\'9fber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der gesch\u228\'8adigten Person, f\u252\'9fr deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allm\u228\'8ahlich nachlassen w\u252\'9frde und entweder Hilfen f\u252\'9fr bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualit\u228\'8atseinbussen in Kauf genommen w\u252\'9frden. Auch eine Ersatzkraft mit entsprechend nachlassender Leistungskraft, nach deren Entl\u246\'9ahnungsaufwand der zu ersetzende Schaden zu bemessen ist (E. 3 vorne), kann nicht mehr mit Reallohnerh\u246\'9ahungen rechnen. Eine entsprechend positive Lohnentwicklung{\*\bkmkend BGE_132_III_321_341} {\*\bkmkstart BGE_132_III_321_342}l\u228\'8asst sich f\u252\'9fr die Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter denn auch statistisch in keiner Weise belegen. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Berechnung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens f\u252\'9fr die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung keine Reallohnerh\u246\'9ahung mehr ber\u252\'9fcksichtigte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Urteil der Vorinstanz ist daher soweit aufzuheben, als sie bei der Berechnung des k\u252\'9fnftigen Haushaltschadens die zu erwartende Reallohnentwicklung von Ersatzkr\u228\'8aften in der Hauswirtschaft bis ins Jahr, in dem die Kl\u228\'8agerin das Pensionsalter erreicht, unber\u252\'9fcksichtigt liess. Die Berechnung ist insoweit neu vorzunehmen. Der Reallohnsteigerung kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2.5 % reduziert wird, wie es die Erstinstanz getan hat (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 2.119, 4.25).{\*\bkmkend BGE_132_III_321_342}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}