{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 125 III 412\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {70. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom11. November 1999 i.S. Y. und A. gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 271 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Genugtuung (Art. 47, 49 OR).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bemessung der Genugtuung bei \u220\'86bertragung des HI-Virus durch ungesch\u252\'9ftzten Sexualkontakt (E. 2).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_125_III_412_412}Der kenianische Staatsangeh\u246\'9arige X. (geboren 1946) kn\u252\'9fpfte Ende 1981 eine intime Beziehung mit Y. (geboren 1949), welcher im Juli 1983 eine Tochter (A.) entspross. Die Beziehung war aus verschiedenen Gr\u252\'9fnden schwierig und starken Schwankungen unterworfen. Phasen des Zusammenlebens wechselten h\u228\'8aufig mit l\u228\'8angeren Phasen der Trennung. Als Ende 1991 nach l\u228\'8angerer Trennung eine Wiederaufnahme der intimen Beziehung zur Diskussion stand, machte Y. diese vom Ergebnis eines HIV-Tests abh\u228\'8angig, womit X. einverstanden war. Y. meldete daher im Januar 1992 sich selbst und X. beim gemeinsamen{\*\bkmkend BGE_125_III_412_412} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_413}Hausarzt zwecks Durchf\u252\'9fhrung eines HIV-Tests an. Der Y. betreffende Test war negativ. Auf ihre Frage nach dem ihn betreffenden Testergebnis gab X. wahrheitswidrig an, dass auch sein Befund negativ sei. In Tat und Wahrheit hatte sich X. im Januar 1992 keinem HIV-Test unterzogen. Er hatte aber bereits im Juni 1990 nach einem Aufenthalt in Kenia einen HIV-Test durchf\u252\'9fhren lassen, der ergab, dass er HIV-positiv ist, was er seit dem 2. Juli 1990 weiss. Im Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben von X. nahm Y. die intime Beziehung mit ihm wieder auf. Es kam zwischen Ende M\u228\'8arz 1992 und April 1993 durchschnittlich einmal w\u246\'9achentlich bis einmal monatlich zum ungesch\u252\'9ftzten Geschlechtsverkehr. Dabei wurde Y. von X. mit dem HI-Virus angesteckt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Geschworenengericht des Kantons Z\u252\'9frich sprach X. am 9. November 1998 schuldig\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {- der schweren K\u246\'9arperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB (zum Nachteil von Y.) sowie des mehrfachen vollendeten Versuchs der schweren K\u246\'9arperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von Z.),\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {- des Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Versuchs dazu im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und verurteilte ihn deshalb sowie wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG; SR 741.01) zu drei Jahren Gef\u228\'8angnis.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Geschworenengericht stellte sodann fest, dass X. grunds\u228\'8atzlich verpflichtet ist, Y. f\u252\'9fr die Folgen der schuldhaft verursachten Ansteckung mit dem HI-Virus Schadenersatz in voller Quote zu bezahlen, und es verwies diesen Anspruch zur Beurteilung in quantitativer Hinsicht auf den Weg des Zivilprozesses. Es verpflichtete X., der Gesch\u228\'8adigten Y. Fr. 80'000.\endash und der Tochter A. Fr. 20'000.-, je zuz\u252\'9fglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1994, als Genugtuung zu bezahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Y. und A. f\u252\'9fhren eidgen\u246\'9assische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Geschworenengerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u252\'9fckzuweisen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {(Siehe auch BGE 125 IV Nr. 38 und Nr. 39)\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. a) Die Beschwerdef\u252\'9fhrerinnen beantragten im kantonalen Verfahren, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, Y. Fr. 150'000.\endash und Fr. 50'000.\endash als Genugtuung zu leisten. Die{\*\bkmkend BGE_125_III_412_413} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_414}Vorinstanz hat den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 80'000.\endash an Y. und von Fr. 20'000.\endash an A. verpflichtet. Die Beschwerdef\u252\'9fhrerinnen stellen in ihrer eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde den Antrag, der Entscheid des Geschworenengerichts sei aufzuheben und die Sache "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u252\'9fckzuweisen." Sie fechten den Entscheid einzig in Bezug auf die Genugtuung an. Sie weisen darauf hin, dass ihnen "Genugtuungssummen in geringerem Umfang als beantragt zugesprochen" worden seien, weshalb sie "durch den angefochtenen Entscheid beschwert" seien. Sie beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuungssummen bestimmte Gesichtspunkte, u.a. die Todesangst, zu Unrecht nicht bzw. nicht ausreichend ber\u252\'9fcksichtigt habe. Damit machen sie geltend, dass die ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen zu niedrig seien.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerdef\u252\'9fhrerinnen haben indessen ihr Rechtsbegehren weder im Beschwerdeantrag noch in der Beschwerdebegr\u252\'9fndung beziffert. Aus der Nichtigkeitsbeschwerde geht auch nicht implizit hervor, welche Betr\u228\'8age die Beschwerdef\u252\'9fhrerinnen fordern.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Das Bundesgericht verlangt in st\u228\'8andiger Praxis bei der Berufung im Sinne von Art. 43 ff. OG die Bezifferung der Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll. Dies wird aus Art. 55 Abs. 1 lit. b OG abgeleitet, wonach in der Berufungsschrift u.a. genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Ab\u228\'8anderungen beantragt werden. Antr\u228\'8age auf R\u252\'9fckweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder beispielsweise auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung eines angemessenen Geldbetrags sind grunds\u228\'8atzlich ungen\u252\'9fgend und haben das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge. Ein blosser R\u252\'9fckweisungsantrag ist nach der Praxis aber dann ausreichend (und auch einzig angebracht), wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung des Berufungskl\u228\'8agers f\u252\'9fr begr\u252\'9fndet erachtet, gar kein Endurteil f\u228\'8allen kann, sondern die Sache zu weiteren Abkl\u228\'8arungen an die Vorinstanz zur\u252\'9fckweisen muss. In den \u252\'9fbrigen F\u228\'8allen muss eine Geldforderung beziffert werden. Allerdings gen\u252\'9fgt es, wenn sich aus der Berufungsbegr\u252\'9fndung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Berufungskl\u228\'8ager von der Gegenpartei verlangt (s. zum Ganzen BGE 119 II 333 E. 3; BGE 106 II 201 E. 1; BGE 101 II 373; Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 1991, wiedergegeben in SMI 1993 I 129; MESSMER/IMBODEN, Die eidgen\u246\'9assischen{\*\bkmkend BGE_125_III_412_414} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_415}Rechtsmittel in Zivilsachen, Z\u252\'9frich 1992, Ziff. 113; Peter M\u252\'9fnch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Geiser/M\u252\'9fnch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 4.84 und 4.85; POUDRET, Commentaire de la loi f\u233\'8ed\u233\'8erale d'organisation judiciaire, Art. 55 n. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Auch im Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts m\u252\'9fssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten wird (BGE 121 III 390 E. 1).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) aa) Entsprechendes gilt f\u252\'9fr die eidgen\u246\'9assische Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt. Denn diese tritt insoweit an die Stelle der Berufung, die gem\u228\'8ass Art. 271 Abs. 1 Satz 2 BStP (SR 312.0) ausgeschlossen ist. Die eidgen\u246\'9assische Nichtigkeitsbeschwerde muss gem\u228\'8ass Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Antr\u228\'8age enthalten. Diese Vorschrift stimmt inhaltlich mit Art. 55 Abs. 1 lit. b OG \u252\'9fberein, wonach die Berufungsschrift die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Ab\u228\'8anderungen beantragt werden, enthalten muss. Da die beiden Vorschriften im Wesentlichen \u252\'9fbereinstimmen und da keine Gr\u252\'9fnde f\u252\'9fr eine unterschiedliche Regelung zwischen der zivilrechtlichen Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt ("strafrechtliche Berufung") ersichtlich sind, hat in Bezug auf das Erfordernis der Bezifferung des Rechtsbegehrens das Gleiche zu gelten. Zu den Antr\u228\'8agen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP geh\u246\'9art somit bei der eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde betreffend eine Geldforderung deren Bezifferung. Nur durch die Bezifferung wird der Gegenstand des Verfahrens ausreichend bestimmt. Die Bezifferung ist auch mit R\u252\'9fcksicht auf Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP erforderlich, wonach der Kassationshof nicht \u252\'9fber die Antr\u228\'8age des Beschwerdef\u252\'9fhrers hinausgehen darf, und sie ist nicht zuletzt im Hinblick auf die Kosten- und Entsch\u228\'8adigungsfolgen geboten. Auch im Verfahren der eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde betreffend eine Geldforderung kann sich der Beschwerdef\u252\'9fhrer somit nicht darauf beschr\u228\'8anken, bloss mehr zu verlangen, als ihm die Vorinstanz zugesprochen hat, und den Betrag im \u220\'86brigen in das Ermessen des Bundesgerichts oder der kantonalen Instanz im neuen Verfahren zu stellen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Das Erfordernis der Bezifferung gilt auch bei Antr\u228\'8agen betreffend Genugtuungsforderungen; unerheblich ist insoweit, dass die Bemessung der Genugtuung bzw. die Gewichtung der hief\u252\'9fr massgeblichen Gesichtspunkte teilweise im sachrichterlichen Ermessen{\*\bkmkend BGE_125_III_412_415} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_416}liegt. Die Bezifferung des eine Geldforderung betreffenden Rechtsbegehrens ist auch bei der eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde von Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes notwendig; die einschl\u228\'8agigen Gesetze (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 \u252\'9fber die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG; SR 312.5], OG, BStP) sehen insoweit f\u252\'9fr Opfer keine Sonderregelung vor.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {cc) Dass die Vorschriften betreffend die zivilrechtliche Berufung prinzipiell auch f\u252\'9fr die eidgen\u246\'9assische Nichtigkeitsbeschwerde sinngem\u228\'8ass gelten, wird im \u220\'86brigen hinsichtlich der Anschlussberufung in Art. 271 Abs. 4 BStP ausdr\u252\'9fcklich festgelegt und ist in Bezug auf das Erfordernis der Angabe des Streitwerts gem\u228\'8ass Art. 55 Abs. 1 lit. a OG vom Kassationshof schon wiederholt entschieden worden (s. BGE 90 IV 265 E. 1, mit Hinweisen). Entsprechend ist aus Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP, so wie nach der st\u228\'8andigen Praxis aus Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, das Erfordernis der Bezifferung des eine Geldforderung betreffenden Rechtsbegehrens abzuleiten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Allerdings bestimmt Art. 277quater Abs. 1 BStP, dass der Kassationshof im Zivilpunkt entweder selbst in der Sache entscheidet oder diese zu neuer Entscheidung an die kantonale Beh\u246\'9arde zur\u252\'9fckweist. Der Kassationshof befindet insoweit nach reinen Zweckm\u228\'8assigkeitsgr\u252\'9fnden dar\u252\'9fber, welche Alternative er w\u228\'8ahlt (vgl. dazu SCHWERI, Eidgen\u246\'9assische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, N. 772). Somit ist im Verfahren der eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt, anders als im Verfahren der Berufung, ohne besondere Voraussetzungen stets auch eine R\u252\'9fckweisung an die kantonale Instanz m\u246\'9aglich, was sich mit der grunds\u228\'8atzlich kassatorischen Natur der eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde erkl\u228\'8art. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Beschwerdef\u252\'9fhrer in der eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde betreffend eine Geldforderung im Allgemeinen und eine Genugtuungsforderung aus einer unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallenden Straftat im Besonderen auf einen blossen R\u252\'9fckweisungsantrag beschr\u228\'8anken darf. Unerheblich ist ferner, dass bei privatrechtlichen Anspr\u252\'9fchen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Art. 210 f. BStP) der Antrag auf Zusprechung einer gerichtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme gen\u252\'9fgt (BGE 82 IV 158 E. 2); die Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht sind auch insoweit nicht mit einem (direkten) Bundesstrafprozess vergleichbar.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Die Beschwerdef\u252\'9fhrerinnen beziffern die Genugtuungsforderungen weder ausdr\u252\'9fcklich noch implizit. Sie stellen auch nicht das Begehren, dass ihnen Genugtuungssummen in dem von ihnen im{\*\bkmkend BGE_125_III_412_416} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_417}kantonalen Verfahren beantragten Umfang (von Fr. 150'000.\endash an Y. bzw. von Fr. 50'000.\endash an A.) zuzusprechen seien. Bei Stillschweigen kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdef\u252\'9fhrerinnen wohl nach wie vor diese Summen begehren. Dagegen spricht im \u220\'86brigen beispielsweise, dass Y., die im kantonalen Verfahren eine Genugtuungssumme von Fr. 150'000.\endash beantragt und eine Genugtuung von Fr. 80'000.\endash zugesprochen erhalten hat, einzig geltend macht, die Vorinstanz habe das Kriterium der Todesangst zu Unrecht nicht ber\u252\'9fcksichtigt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Auf die eidgen\u246\'9assische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher mangels der erforderlichen Bezifferung der Rechtsbegehren nicht einzutreten.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Im \u220\'86brigen sind die von den Beschwerdef\u252\'9fhrerinnen erhobenen Einw\u228\'8ande ohnehin nicht begr\u252\'9fndet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Bei T\u246\'9atung eines Menschen oder K\u246\'9arperverletzung kann der Richter unter W\u252\'9frdigung der besonderen Umst\u228\'8ande dem Verletzten oder den Angeh\u246\'9arigen des Get\u246\'9ateten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Wer in seiner Pers\u246\'9anlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die nahen Angeh\u246\'9arigen einer k\u246\'9arperlich gesch\u228\'8adigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergew\u246\'9ahnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Pers\u246\'9anlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der T\u246\'9atung eines Angeh\u246\'9arigen (BGE 112 II 226; BGE 117 II 50 E. 3). Bemessungskriterien sind dabei, wie bei der Bemessung der Genugtuung allgemein, vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensit\u228\'8at und Dauer der Auswirkungen auf die Pers\u246\'9anlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Sch\u228\'8adigers.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Festlegung der H\u246\'9ahe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausge\u252\'9fbt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren bzw. im Verfahren der eidgen\u246\'9assischen Nichtigkeitsbeschwerde frei \u252\'9fberpr\u252\'9fft. Das Bundesgericht beachtet dabei jedoch praxisgem\u228\'8ass, dass dem Sachrichter ein eigener weiter Spielraum des Ermessens zusteht. Dementsprechend auferlegt es sich bei der \u220\'86berpr\u252\'9ffung Zur\u252\'9fckhaltung und schreitet nur ein, wenn der Sachrichter grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten{\*\bkmkend BGE_125_III_412_417} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_418}Bemessungsgrunds\u228\'8atzen abgewichen ist, wenn er Tatsachen ber\u252\'9fcksichtigt hat, die f\u252\'9fr den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er andererseits Umst\u228\'8ande ausser Betracht gelassen hat, die er in seinen Entscheid h\u228\'8atte mit einbeziehen m\u252\'9fssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 125 III 269 E. 2a; BGE 124 IV 13 E. 6c; BGE 123 III 10 E. 4c, je mit Hinweisen).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) aa) Y. wies im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin, im Zeitpunkt ihrer Infizierung im Jahre 1992 sei allgemein davon ausgegangen worden, dass eine HIV-Infektion in l\u228\'8angstens acht Jahren zum Tode f\u252\'9fhre. Zwar seien inzwischen die Behandlungsm\u246\'9aglichkeiten verbessert; die Wahrscheinlichkeit, dass eine Infizierung schliesslich zum Tode f\u252\'9fhre, sei aber weiterhin sehr hoch. Y. erw\u228\'8ahnte in diesem Zusammenhang ihre Todes\u228\'8angste. In der Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet sie, dass die Vorinstanz die sich aus der HIV-Infektion ergebende Bedrohung mit einem fr\u252\'9fhen Tod und die damit verbundenen \u196\'80ngste nicht in die Beurteilung mit einbezogen habe; damit habe die Vorinstanz einen ganz entscheidenden Aspekt bei der Bemessung der Genugtuung ausser Acht gelassen und dadurch Art. 49 OR verletzt. Das subjektive Gef\u252\'9fhl, st\u228\'8andig mit dem Damoklesschwert des Todes \u252\'9fber sich leben zu m\u252\'9fssen, wiege schwerer als die im angefochtenen Urteil insoweit angef\u252\'9fhrte blosse objektive Unm\u246\'9aglichkeit einer Langzeitprognose.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Die Vorinstanz h\u228\'8alt u.a. fest, die unheilbare HIV-Infektion zeitige sehr gravierende und dauerhafte Auswirkungen auf die physische und die psychische Gesundheit der infizierten Person. Hinzu komme, dass die absolut unerl\u228\'8assliche medizinische Behandlung den Betroffenen nicht nur zeitlebens an die Infektion erinnere, sondern auch mit sehr unangenehmen Nebenwirkungen verbunden sei. Auch wenn die Medizin optimistisch stimmende Behandlungserfolge habe erzielen k\u246\'9annen, sei eine Langzeitprognose \u252\'9fber den Krankheitsverlauf und die Lebenserwartung nicht m\u246\'9aglich, was f\u252\'9fr die Infizierten ebenfalls sehr belastend sei. Die Vorinstanz h\u228\'8alt zudem u.a. fest, dass die HIV-Infektion bei Y. einen gravierenderen Verlauf genommen habe als bei vielen andern Infizierten, u.a. auch beim Beschwerdegegner. Ausserdem falle genugtuungserh\u246\'9ahend ins Gewicht, dass Y. von ihrer HIV-Infektion auch deshalb besonders belastet werde, weil sie sich nicht nur um die eigene Zukunft, sondern als allein erziehende Mutter auch um die Zukunft ihrer im Jahre 1983 geborenen Tochter Sorgen mache.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_125_III_412_418} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_125_III_412_419}Mit diesen Erw\u228\'8agungen hat die Vorinstanz auch die psychische Belastung ber\u252\'9fcksichtigt, die aus der Angst von Y. vor einem stets m\u246\'9aglichen fr\u252\'9fhzeitigen Tod infolge der HIV-Infektion resultiert. Die Vorinstanz hat die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Darstellung im Pl\u228\'8adoyer, dass sich bei Y. infolge von Gef\u252\'9fhlen der Hilflosigkeit, Verzweiflung und der Angst vor Leiden und Tod eine schwere reaktive Depression entwickelt habe, die sich \u252\'9fber die Jahre chronifiziert habe, mit anderen Formulierungen \u252\'9fbernommen. Sie hat im \u220\'86brigen auch in ihren Erw\u228\'8agungen, in denen sie die HIV-Infektion als schwere K\u246\'9arperverletzung qualifiziert, festgehalten, dass die infizierte Person selbst w\u228\'8ahrend der Kombinationstherapie permanent unter dem Damoklesschwert der Resistenzbildung und des darauf zur\u252\'9fckzuf\u252\'9fhrenden Ausbruchs der AIDS-Krankheit stehe und dass die Gewissheit, mit einer zumindest m\u246\'9aglicherweise t\u246\'9adlich verlaufenden Krankheit infiziert zu sein, beim Betroffenen zu einer Ersch\u252\'9ftterung des seelischen Gleichgewichts und in der Regel auch zu einer schweren reaktiven Depression f\u252\'9fhre.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die R\u252\'9fge von Y., die Vorinstanz habe die sich aus der HIV-Infektion ergebende Bedrohung mit einem fr\u252\'9fhen Tod und die damit verbundenen \u196\'80ngste bei der Bemessung der Genugtuung ausser Acht gelassen, erweist sich somit als unbegr\u252\'9fndet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {cc) Dass die Vorinstanz andere wesentliche Kriterien nicht ber\u252\'9fcksichtigt und/oder den ihr zustehenden Ermessensspielraum \u252\'9fberschritten habe, macht Y. nicht geltend.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Nichtigkeitsbeschwerde von Y. ist demnach unbegr\u252\'9fndet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) aa) A. macht geltend, ihr Leben sei gerade in f\u252\'9fnf entscheidenden Jahren der Kindheit und der Jugend, n\u228\'8amlich zwischen ihrem 10. und 15. Lebensjahr, durch den Zustand ihrer Mutter aufs Schwerste \u252\'9fberschattet worden, indem sie die grossen gesundheitlichen Probleme und die soziale Isolation ihrer Mutter habe miterleben m\u252\'9fssen. Gerade in dieser Lebensphase sei eine unbeschwerte Lebensf\u252\'9fhrung bei gleichzeitigem Gef\u252\'9fhl des Besch\u252\'9ftzt- und Geborgenseins von eminenter Bedeutung. Weder das eine noch das andere sei angesichts des Zustands von Y. m\u246\'9aglich gewesen. Die Beeintr\u228\'8achtigung solcher Entfaltungs- und Entwicklungsm\u246\'9aglichkeiten \u252\'9fber f\u252\'9fnf Jahre hinweg stelle aber eine ganz erhebliche Verletzung der Pers\u246\'9anlichkeitsrechte dar. Sie falle bei der Bemessung der Schwere der erlittenen Unbill entscheidend ins Gewicht und sei von der Vorinstanz nicht oder, wenn \u252\'9fberhaupt stillschweigend, zu wenig ber\u252\'9fcksichtigt worden. Zudem habe die Vorinstanz den Umstand nicht gew\u252\'9frdigt, dass A. mit der st\u228\'8andigen Furcht leben{\*\bkmkend BGE_125_III_412_419} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_420}m\u252\'9fsse, ihre Mutter schon fr\u252\'9fh zu verlieren. Die Vorinstanz habe somit wesentliche Bemessungskriterien ausser Acht gelassen und dadurch Art. 49 OR verletzt. Im \u220\'86brigen unterscheide sich der vorliegende Fall in mehreren Punkten wesentlich vom Sachverhalt, der Gegenstand des von der Vorinstanz zum Vergleich zitierten BGE 117 II 50 ff. gewesen sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {bb) Die Vorinstanz h\u228\'8alt fest, es sei ohne weiteres einsichtig, dass die als Folge der massiven gesundheitlichen Konsequenzen der HIV-Infektion stark tangierte Lebensqualit\u228\'8at von Y. auch die Lebensf\u252\'9fhrung von A. gravierend beeinflusse. Damit seien die Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs von Angeh\u246\'9arigen von k\u246\'9arperlich gesch\u228\'8adigten Personen erf\u252\'9fllt. In den Erw\u228\'8agungen zur Bemessung der Genugtuung h\u228\'8alt die Vorinstanz fest, die sehr gravierenden Folgen der HIV-Infektion von Y., die sich nicht nur in physischen und psychischen Beschwerden, sondern auch in einer zur\u252\'9fckgezogenen, isolierten Lebensweise manifestierten, tr\u228\'8afen A. in einem besonderen Ausmass, weil Y. ihre einzige famili\u228\'8are Bezugsperson sei. Auf der andern Seite falle ins Gewicht, dass A. altersbedingt vor dem Einstieg ins Berufsleben stehe, was mit gr\u246\'9asserer Selbst\u228\'8andigkeit bzw. Unabh\u228\'8angigkeit von ihrer Mutter einher gehe. Gleichwohl w\u252\'9frden die Auswirkungen der HIV-Positivit\u228\'8at ihrer Mutter f\u252\'9fr A. auch in Zukunft einen ihre eigene Lebensqualit\u228\'8at belastenden Faktor darstellen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit diesen Erw\u228\'8agungen hat die Vorinstanz nicht ausdr\u252\'9fcklich festgehalten, dass A. gerade in einem f\u252\'9fr die Entwicklung und Entfaltung wichtigen Lebensabschnitt von f\u252\'9fnf Jahren, n\u228\'8amlich zwischen dem 10. und dem 15. Lebensjahr, von den Leiden sowie von der zur\u252\'9fckgezogenen, isolierten Lebensweise ihrer Mutter mitbetroffen worden ist. Es gibt indessen keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Vorinstanz dies bei der Bemessung der Genugtuung tats\u228\'8achlich nicht ber\u252\'9fcksichtigt habe. Der Vorinstanz ist bekannt, wann Y. von ihrer HIV-Infektion Kenntnis erhielt und wie alt A. damals war. Gerade weil A. im massgebenden Zeitraum noch ein Kind bzw. eine Jugendliche war, wurde auch ihre Lebensf\u252\'9fhrung durch die Krankheit ihrer Mutter, der einzigen famili\u228\'8aren Bezugsperson, gravierend beeinflusst. Auch der Hinweis der Vorinstanz, dass A. altersbedingt in der Zukunft selbst\u228\'8andiger und von ihrer Mutter weniger abh\u228\'8angig sein werde, macht deutlich, dass die Vorinstanz die altersbedingte Unselbst\u228\'8andigkeit und Abh\u228\'8angigkeit der A. von der Mutter in der Vergangenheit und die daraus sich ergebende besonders schwerwiegende Mitbetroffenheit bei der Bemessung der Genugtuung ber\u252\'9fcksichtigt hat. Wenn die Vorinstanz{\*\bkmkend BGE_125_III_412_420} {\*\bkmkstart BGE_125_III_412_421}schliesslich festh\u228\'8alt, dass A. auch in Zukunft durch die Auswirkungen der Krankheit der Mutter in ihrer eigenen Lebensqualit\u228\'8at belastet werde, so weist sie damit offensichtlich auch auf die st\u228\'8andige Furcht von A. vor einem fr\u252\'9fhzeitigen Verlust der Mutter hin.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {cc) Die Vorinstanz hat nicht zum Zweck der Begr\u252\'9fndung der auf Fr. 20'000.\endash festgesetzten Genugtuungssumme auf BGE 117 II 50 ff. hingewiesen, sondern lediglich um darzulegen, dass auch die nahen Angeh\u246\'9arigen einer k\u246\'9arperlich gesch\u228\'8adigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens haben, wenn dieser aussergew\u246\'9ahnlich ist. Der Einwand von A., dass ihr Fall nicht mit dem in BGE 117 II 50 ff. beurteilten vergleichbar sei, geht daher insoweit an der Sache vorbei. Im \u220\'86brigen kann die R\u252\'9fge, dass eine Genugtuung wegen Verletzung der Pers\u246\'9anlichkeit gem\u228\'8ass Art. 49 OR zu niedrig bemessen sei, nicht damit begr\u252\'9fndet werden, dass in einem andern, angeblich weniger schwerwiegenden Fall dieselbe Genugtuungssumme zugesprochen worden sei. Zum einen sind Vergleiche gerade in F\u228\'8allen der Verletzung der Pers\u246\'9anlichkeit infolge T\u246\'9atung oder Verletzung der k\u246\'9arperlichen Integrit\u228\'8at eines nahen Angeh\u246\'9arigen kaum m\u246\'9aglich, und zum andern steht dem Sachrichter bei der Bemessung der Genugtuungssumme in W\u252\'9frdigung der massgebenden Umst\u228\'8ande ein weiter Beurteilungsspielraum zu.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde von A. unbegr\u252\'9fndet.{\*\bkmkend BGE_125_III_412_421}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}