{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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\b\f5\fs26\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon3 \snext0 heading 4;}{\*\cs10 \additive Default Paragraph Font;}{\s15\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext15 aktenzeichen;}{\s16\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext16 einleitungsformel;}{\s17\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext17 entscheidungsformel;}{\s18\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext18 formelzusatz;}{\s19\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext19 leitsatz;}{\s20\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext20 name;}{\s21\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext21 normtext;}{\s22\qc\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext22 normtitel;}{\s23\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext23 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 88 III 68\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {13. Entscheid vom 6. September 1962 i.S. Konkursmasse Parkhof AG und Mitbeteiligte.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Konkurs.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gl\u228\'8aubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktion\u228\'8aren der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung h\u246\'9aherer Angebote einzur\u228\'8aumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe \u252\'9fber seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grunds\u228\'8atze. (Erw. 3, 4.)\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgl\u228\'8aubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollst\u228\'8andig zu befriedigen, und dass der daf\u252\'9fr erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.)\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss \u252\'9fber die Bewilligungspflicht f\u252\'9fr den Erwerb von Grundst\u252\'9fcken durch Personen im Ausland vom 23. M\u228\'8arz 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verh\u252\'9ften..Vorgehen im Falle, dass Zweifel \u252\'9fber die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gl\u228\'8aubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.)\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {5. Weisungen f\u252\'9fr den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.)\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {6. Beschr\u228\'8ankung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Gesch\u228\'8afte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbeh\u246\'9arde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.)\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_III_68_69}{\*\bkmkend BGE_88_III_68_69} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_III_68_70}A.- Mit Vertrag vom 20./21. Juni 1962 erwarb die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (Basler-Leben) von der Schenker AG eine rechtskr\u228\'8aftig kollozierte, grundpfandgesicherte Forderung gegen die im Konkurs befindliche Parkhof AG\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 21. Juni 1962 teilte die Basler Unfall-Versicherungsgesellschaft (Basler-Unfall) dem ausseramtlichen Konkursverwalter mit, sie sei bereit, die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin, Aeschengraben 21 in Basel, zu Fr. 11'254,918.13 zuz\u252\'9fglich Kosten und Grundpfandzinsen seit 1. April 1962 zu erwerben und eine Steuerforderung gegen die Gemeinschuldnerin{\*\bkmkend BGE_88_III_68_70} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_71}im Betrage von Fr. 988'956.90 sicherzustellen. Diesem Angebot lag eine Garantie des Schweiz. Bankvereins f\u252\'9fr den Kaufpreis bei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit Zirkular vom 22. Juni 1962 brachte der Konkursverwalter dieses Angebot den Gl\u228\'8aubigern zur Kenntnis mit dem Bemerken, es decke s\u228\'8amtliche Passiven der Masse einschliesslich derjenigen, die Gegenstand von Kollokationsprozessen seien, sowie alle Konkurskosten; er werde es "grunds\u228\'8atzlich annehmen", gebe aber s\u228\'8amtlichen Gl\u228\'8aubigern die M\u246\'9aglichkeit, es bis sp\u228\'8atestens Freitag, 6. Juli 1962, 18 Uhr, zu \u252\'9fberbieten; die Angebote m\u252\'9fssten von einem Finanzausweis einer schweizerischen Grossbank begleitet sein. In einem weitern Zirkular an die Gl\u228\'8aubiger vom 27. Juni 1962 f\u252\'9fgte er bei, allf\u228\'8allige h\u246\'9ahere Angebote m\u252\'9fssten bis zum genannten Zeitpunkt in seinem Besitze sein.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 5. Juli 1962 schrieb der Gl\u228\'8aubiger Dr. G. Bollag dem Konkursverwalter, er sei bereit, die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin zu Fr. 11'804,918.13 nebst Kosten, Zinsen und Steuern zu kaufen. Er legte Garantieerkl\u228\'8arungen der Schweiz. Bankgesellschaft und der Banque de cr\u233\'8edit international in Genf vor.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 6. Juli 1962 um 10 Uhr 30 suchte Franz Klarer, der einzige Verwaltungsrat der Parkhof AG, bei einer Unterredung mit dem Substituten des Konkursverwalters vergeblich eine Best\u228\'8atigung dar\u252\'9fber zu erhalten, dass die Verkaufsverhandlungen eingestellt w\u252\'9frden, wenn er gleichen Tags die Erkl\u228\'8arung einer Grossbank beibringe, dass 12,2 Millionen Franken f\u252\'9fr die Finanzierung eines Konkurswiderrufs zur Verf\u252\'9fgung stehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 6. Juli um 15 Uhr \u252\'9fberbrachte Dr. Bollag der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arde eine von ihm namens des Franz Klarer und des Bankhauses Hans Seligman-Sch\u252\'9frch & Co. (eines Gl\u228\'8aubigers) sowie im eigenen Namen erhobene Beschwerde mit den Antr\u228\'8agen:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"1. Es sei das Zirkular des ... Konkursverwalters vom 22. Juni 1962 als rechtswidrig ung\u252\'9fltig zu erkl\u228\'8aren.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_88_III_68_71} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_III_68_72}2. Es sei der Konkursverwalter anzuweisen, auf das Angebot Dr. Georges Bollag bzw. Dr. X. einzutreten und den Weisungen der Aufsichtsbeh\u246\'9arde bzw. des Bundesgerichtes gem\u228\'8ass den Entscheiden vom 10. Februar 1962 bzw. 28. Februar 1962 (BGE 88 III 28 ff.) Folge zu leisten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Es sei der Konkursverwalter anzuweisen, im Hinblick auf den von der konkursiten Parkhof AG angestrebten Konkurswiderruf die Verkaufsverhandlungen zu sistieren.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Es sei der Konkursverwalter in seinen Funktionen in dem Sinne einzuschr\u228\'8anken, dass er \u252\'9fber die Liegenschaft Aeschengraben 21 ... Vertr\u228\'8age und Verf\u252\'9fgungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde vornehmen kann. Es sei demgem\u228\'8ass das Grundbuchamt Basel-Stadt anzuweisen, dass Eintragungen irgendwelcher Art ins Grundbuch nur mit Zustimmung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde ... erfolgen k\u246\'9annen."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 6. Juli 1962 um 15 Uhr 45 liess Klarer dem Konkursverwalter ein Schreiben \u252\'9fberbringen, worin er best\u228\'8atigte, dass er einen Konkurswiderruf durchzuf\u252\'9fhren gedenke, dessen Finanzierung gesichert sei, und den Konkursverwalter ersuchte, mit R\u252\'9fcksicht hierauf weitere Verkaufsverhandlungen betreffend die Liegenschaft Aeschengraben 21 zu unterlassen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 6. Juli 1962 um 16 Uhr erliess die Aufsichtsbeh\u246\'9arde eine "vorvorsorgliche Verf\u252\'9fgung" im Sinne von Rechtsbegehren 4 der Beschwerde vom 6. Juli 1962.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 6. Juli um 17 Uhr 50, also zehn Minuten vor Ablauf der im Zirkular vom 22./27. Juni 1962 festgesetzten Frist, unterbreitete die Basler-Leben dem Konkursverwalter das Angebot, die Liegenschaft f\u252\'9fr Fr. 12'300,000.\endash nebst Kosten, Zinsen und Steuern zu kaufen. Sie legte einen Finanzausweis des Schweiz. Bankvereins bei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am gleichen Tage um 19 Uhr 45 schloss der Konkursverwalter mit der Basler-Leben einen \u246\'9affentlich beurkundeten Vertrag, wonach er ihr namens der Konkursmasse die Liegenschaft Aeschengraben 21 zum Preise von Fr. 12'404,449.42 zuz\u252\'9fglich Steuern und Kosten verkaufte. Im Hinblick auf die vorvorsorgliche Verf\u252\'9fgung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde wurde im Vertrag deren Zustimmung vorbehalten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 9. Juli 1962 teilte der Vorsitzende der Aufsichtsbeh\u246\'9arde den Urhebern der Beschwerde vom 6. Juli 1962{\*\bkmkend BGE_88_III_68_72} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_73}mit, welche Schritte sie zur Erlangung des nach der Beschwerdebegr\u252\'9fndung von ihnen erstrebten Konkurswiderrufs zu tun h\u228\'8atten. Dem Konkursverwalter stellte er eine Kopie dieses Schreibens zu.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 10. Juli 1962 lehnte die Aufsichtsbeh\u246\'9arde die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Basler-Leben ab.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 11. Juli 1962 erliess sie eine "Sicherstellungsverf\u252\'9fgung", womit sie die vorvorsorgliche Verf\u252\'9fgung vom 6. Juli 1962 best\u228\'8atigte und deren Fortbestand bis zur rechtskr\u228\'8aftigen Erledigung der Beschwerde vom 6. Juli 1962 u.a. davon abh\u228\'8angig machte, dass die Beschwerdef\u252\'9fhrer bis zum 13. Juli zur Deckung allf\u228\'8alliger Schadenersatzanspr\u252\'9fche aus der Verf\u252\'9fgung vom 6. Juli 1962 Fr. 500'000.\endash und bis zum 17. Juli f\u252\'9fr einen Widerruf des Konkurses und eventuell f\u252\'9fr einen Kauf der Liegenschaft Aeschengraben 21 sowie zur Deckung von allf\u228\'8alligen Schadenersatzforderungen einen weiteren Betrag von Fr. 13'500,000. - hinterlegen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 13. Juli 1962 leisteten die Beschwerdef\u252\'9fhrer die verlangten Hinterlagen in Form zweier Checks auf die Schweiz. Bankgesellschaft \u252\'9fber zusammen Fr. 14'000,000. -.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erledigte am 13. Juli 1962 vier Rekurse gegen die Verf\u252\'9fgungen vom 6. und 11. Juli 1962 durch Nichteintreten. Am 16. Juli 1962 erlitten drei weitere Rekurse dasselbe Schicksal.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 16. Juli 1962 reichten Klarer, das Bankhaus Seligman und Dr. Bollag bei der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arde eine neue Beschwerde ein, mit der sie in der Hauptsache verlangten, dass der Kaufvertrag mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962 f\u252\'9fr ung\u252\'9fltig zu erkl\u228\'8aren und das Angebot der Basler-Leben den Beschwerdef\u252\'9fhrern Klarer und Dr. Bollag zur \u220\'86berbietung zu unterbreiten sei. Dieses Beschwerdeverfahren (Nr. 12/62) ist noch h\u228\'8angig.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- Am 27. Juli 1962 hat die kantonale Aufsichtsbeh\u246\'9arde \u252\'9fber die von Franz Klarer (Beschwerdef\u252\'9fhrer 1), vom Bankhaus Seligman (Beschwerdef\u252\'9fhrer 2) und von{\*\bkmkend BGE_88_III_68_73} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_74}Dr. Bollag (Beschwerdef\u252\'9fhrer 3) am 6. Juli 1962 erhobene Beschwerde wie folgt entschieden:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich auf das Zirkular vom 22. Juni 1962 selbst bezieht, teils wegen Versp\u228\'8atung (Beschwerdef\u252\'9fhrer 2 und 3), teils mangels rechtlichem Interesse (Beschwerdef\u252\'9fhrer 1).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Verweigerung des Eintretens auf einen Konkurswiderruf und damit auch auf Unzul\u228\'8assigkeit des vom Konkursverwalter am 6. Juli 1962 mit der B\u226\'89loise-Leben \u252\'9fber die Liegenschaft Aeschengraben 21 abgeschlossenen Kaufvertrags bezieht, gutgeheissen und damit auch dem Kaufvertrag Konkursmasse Parkhof AG/B\u226\'89loise-Leben die Zustimmung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde f\u252\'9fr den Fall der Zahlung der Konkurskosten und der vollst\u228\'8andigen Bezahlung/Sicherstellung der Gl\u228\'8aubiger (samt Zinsen) aus dem gem\u228\'8ass Sicherstellungsverf\u252\'9fgung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde vom 11. Juli 1962 Ziff. 3 bei der Gerichtskasse liegenden Depot der Beschwerdef\u252\'9fhrer endg\u252\'9fltig verweigert.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Den Beschwerdef\u252\'9fhrern wird f\u252\'9fr die Zahlung der Konkurskosten und Bezahlung/Sicherstellung der Gl\u228\'8aubiger aus dem Sicherstellungsdepot (jeweils samt Zins gem\u228\'8ass ihrem Angebot) eine erstreckbare Frist von 15 Tagen ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides gesetzt. Bei unben\u252\'9ftztem Ablauf dieser Frist oder nur teilweiser Ausf\u252\'9fhrung der Auszahlungen innert dieser Frist stimmt die Aufsichtsbeh\u246\'9arde ohne weiteres dem Kaufvertrag mit der B\u226\'89loise-Leben vom 6. Juli 1962 zu - Aufhebung dieses Vertrags in der Beschwerdesache 12/62 vorbehalten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Konkursverwalter ist gehalten, unverz\u252\'9fglich im Einvernehmen mit den Beschwerdef\u252\'9fhrern die vollst\u228\'8andige Bezahlung der Gl\u228\'8aubiger und/oder die Deposition f\u252\'9fr die in Kollokationsprozessen liegenden Forderungen vorzunehmen und die Konkurskosten zu begleichen, alles im Sinne der Motive und BGE 88 III S. 39 Ziff. 5.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Auf Grund seiner gutachtlichen Vollzugsmeldung nebst Auszahlungs- und Depositionsbelegen steht es den Beschwerdef\u252\'9fhrern dann offen, den Konkurswiderruf beim Dreiergericht zu beantragen. Sollte er nicht beantragt werden oder nicht durchgesetzt werden k\u246\'9annen, so ist nach Art. 268 vorzugehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Eine R\u252\'9fckzahlung der aus dem Sicherstellungsdepot bei der Gerichtskasse (gem\u228\'8ass Verf\u252\'9fgung vom 11. Juli 1962) zur Bezahlung der Konkurskosten und Zahlung/Sicherstellung der Gl\u228\'8aubiger vom Konkursverwalter auf Anweisung der Beschwerdef\u252\'9fhrer hin entnommenen Betr\u228\'8age an die Hinterleger hat in keinem Falle stattzufinden. Dies gilt auch f\u252\'9fr den Fall nur teilweiser Auszahlungen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Sicherstellungsverf\u252\'9fgung vom 11. Juli 1962 bleibt bis zur Rechtskraft eines Konkurswiderrufs (eventuell einer Schlusserkl\u228\'8arung nach Art. 268 SchKG), daneben f\u252\'9fr einen allf\u228\'8alligen Liegenschaftskauf der Beschwerdef\u252\'9fhrer und f\u252\'9fr allf\u228\'8alligen Schadenersatz gem\u228\'8ass Sicherstellungsverf\u252\'9fgung bestehen, alles im Sinne der Motive."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C.- Diesen Entscheid haben der Konkursverwalter, Klarer, das Bankhaus Seligman, Dr. Bollag und die{\*\bkmkend BGE_88_III_68_74} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_75}Basler-Leben an das Bundesgericht weitergezogen. Es beantragen:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {der Konkursverwalter (Rekurs B 58):\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"1. Es sei in Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbeh\u246\'9arde auf die Beschwerde des Franz Klarer, des Bankhauses Hans Seligman-Sch\u252\'9frch & Co. und des Dr. Georges Bollag wegen Versp\u228\'8atung in allen Beschwerdepunkten nicht einzutreten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Eventuell sei die Beschwerde vollumf\u228\'8anglich abzuweisen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Subeventuell sei der am 6. Juli 1962 zwischen der Konkursmasse Parkhof AG und der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft unter Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde abgeschlossene Kaufvertrag \u252\'9fber die Liegenschaft Aeschengraben 21, Basel, zu genehmigen";\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {die Beschwerdef\u252\'9fhrer Klarer, Bankhaus Seligman und Dr. Bollag (Rekurs B 65):\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"1. Es sei das Zirkular des ... Konkursverwalters ... vom 22. Juni 1962 als rechtswidrig ung\u252\'9fltig zu erkl\u228\'8aren.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Es sei die Bestimmung des angefochtenen Entscheides aufzuheben, wonach die Aufsichtsbeh\u246\'9arde \u252\'9fber das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt dem Kaufvertrag der Konkursmasse Parkhof AG mit der B\u226\'89loise-Leben vom 6. Juli 1962 bei Nichterf\u252\'9fllung der den Beschwerdef\u252\'9fhrern auferlegten Auflagen ohne weiteres zustimmen wird.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Es sei der Konkursverwalter in seinen Funktionen in dem Sinne einzuschr\u228\'8anken, dass er \u252\'9fber die Liegenschaft Aeschengraben 21 ... Vertr\u228\'8age und Verf\u252\'9fgungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde vornehmen kann. Es sei demgem\u228\'8ass das Grundbuchamt Basel-Stadt anzuweisen, dass Eintragungen irgendwelcher Art ins Grundbuch nur mit Zustimmung der Aufsichtsbeh\u246\'9arde ... erfolgen k\u246\'9annen";\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {die Basler-Leben (Rekurs B 66):\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"1. Der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft sei die Aktivlegitimation zur Beschwerdef\u252\'9fhrung zuzugestehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Eventuell sei die vorliegende Beschwerde als Vernehmlassung zur Beschwerde des Konkursverwalters vom 6. August 1962 entgegenzunehmen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Der Entscheid der Aufsichtsbeh\u246\'9arde sei, insofern er sich auf die Nichtgenehmigung des zwischen der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft und dem Konkursverwalter namens der Konkursmasse Parkhof AG am 6. Juli 1962 abgeschlossenen Kaufvertrags \u252\'9fber die Liegenschaft Aeschengraben 21 in Basel bezieht, aufzuheben und die Aufsichtsbeh\u246\'9arde anzuweisen, diesem Kaufvertrag die Genehmigung zu erteilen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Die Aufsichtsbeh\u246\'9arde sei demgem\u228\'8ass anzuweisen, dem Grundbuchamt Basel-Stadt von ihrer Genehmigung unverz\u252\'9fglich Mitteilung zu machen."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {D.- In den vom Instruktionsrichter eingeholten Vernehmlassungen haben beantragt:{\*\bkmkend BGE_88_III_68_75} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_III_68_76}die Beschwerdef\u252\'9fhrer Klarer, Bankhaus Seligman und Dr. Bollag:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {der Rekurs des Konkursverwalters sci abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {auf den Rekurs der Basler-Leben sei wegen fehlender Aktivlegitimation nicht einzutreten; eventuell sei er abzuweisen;\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {der Konkursverwalter und die Basler-Leben:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {der Rekurs der Beschwerdef\u252\'9fhrer Klarer, Bankhaus Seligman und Dr. Bollag sei abzuweisen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach Ablauf der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist haben die Beteiligten weitere Eingaben eingereicht.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die nach Fristablauf eingereichten Eingaben sind unbeachtlich.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Die Rekurslegitimation der Rekurrenten ist f\u252\'9fr jeden von ihnen gesondert zu pr\u252\'9ffen, da ihre rechtliche Stellung verschieden ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Die Legitimation des Konkursverwalters, die von den Beschwerdef\u252\'9fhrern Klarer und Konsorten bestritten wird, ist zu bejahen. Es liegt auf der Hand, dass der Konkursverwalter in der vorliegenden Sache nicht im eigenen Namen, sondern f\u252\'9fr die Konkursmasse handelt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Die Basler-Leben ist Gl\u228\'8aubigerin und hat zudem auf das Zirkular vom 22. Juni 1962 hin f\u252\'9fr die Liegenschaft Aeschengraben 21 ein Angebot eingereicht und mit dem Konkursverwalter den Kaufvertrag vom 6. Juli 1962 abgeschlossen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Als Gl\u228\'8aubigerin wird sie durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und kann deshalb nicht dagegen rekurrieren. Sie wird bei der gegebenen Sachlage unabh\u228\'8angig davon zu ihrem Gelde kommen, ob die Liegenschaft Aeschengraben 21 dem einen oder andern Bieter verkauft wird oder im Besitz der Gemeinschuldnerin bleibt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dagegen ist die Basler-Leben als Bieterin und Partei des Vertrags vom 6. Juli 1962 zum Rekurs legitimiert.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_88_III_68_76} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_III_68_77}Ihr Kaufsangebot und der Vertragsabschluss sind zwar erst einige Stunden nach Einreichung der Beschwerde Klarers, der Bank Seligman und Dr. Bollags erfolgt, die zum angefochtenen Entscheid gef\u252\'9fhrt hat. Dieser Entscheid wirkt aber \u252\'9fber den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinaus. Er befasst sich auch mit sp\u228\'8ater eingetretenen Tatsachen, namentlich mit dem Kaufsangebot der Basler-Leben und mit dem Vertrage vom 6. Juli 1962. Indem er diesem Vertrag f\u252\'9fr den Fall der Zahlung der Konkurskosten und der Bezahlung bzw. Sicherstellung der Gl\u228\'8aubiger aus den von den Beschwerdef\u252\'9fhrern zu diesem Zweck bereitgestellten Mitteln die vorbehaltene Genehmigung endg\u252\'9fltig verweigert, greift er in die rechtlichen Interessen der Basler-Leben -ein. Diese muss daher befugt sein, ihn weiterzuziehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Klarer ist der einzige Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin. Als solcher kann er Verf\u252\'9fgungen der Konkursverwaltung \u252\'9fber die Verwertung von Aktiven anfechten, wenn sie in die gesetzlich gesch\u252\'9ftzten Rechte und Interessen der Gemeinschuldnerin eingreifen, was namentlich der Fall ist, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften \u252\'9fber das Verwertungsverfahren verstossen und dadurch das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Erzielung eines m\u246\'9aglichst g\u252\'9fnstigen Erl\u246\'9ases verletzen. Willk\u252\'9fr, Ermessensmissbrauch und Ermessens\u252\'9fberschreitung haben dabei wie Verst\u246\'9asse gegen positive Verfahrensvorschriften als Gesetzesverletzungen zu gelten (BGE 88 II 34 f. mit Hinweisen).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit seinem ersten Rekursantrag verlangt Klarer die Aufhebung des Zirkulars vom 22. Juni 1962. Zur Begr\u252\'9fndung macht er geltend, dieses Zirkular sei unter Missachtung der Weisungen der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arde und des Bundesgerichts bzw. entgegen dem Gesetz den Aktion\u228\'8aren der Gemeinschuldnerin und dieser selber nicht zugestellt worden. Er r\u252\'9fgt also die Verletzung von aus dem Gesetz abgeleiteten Richtlinien bzw. von Vorschriften des Gesetzes selber, die alle das Ziel verfolgen, ein m\u246\'9aglichst g\u252\'9fnstiges Ergebnis der Verwertung zu gew\u228\'8ahrleisten. Die Gemeinschuldnerin{\*\bkmkend BGE_88_III_68_77} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_78}hat ein Interesse daran, dass das Zirkular vom 22. Juni 1962 aufgehoben und der Konkursverwalter auf diese Weise gezwungen wird, das Verfahren zur Gewinnung h\u246\'9aherer Angebote neu zu er\u246\'9affnen (falls die Verwertung nicht infolge Befriedigung der Gl\u228\'8aubiger auf anderm Wege zu unterbleiben hat); denn dieses Verfahren l\u228\'8asst ein um so g\u252\'9fnstigeres Ergebnis erwarten, je mehr Personen davon unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, daran teilzunehmen. Klarer ist somit als Vertreter der Gemeinschuldnerin materiell zur Beschwerdef\u252\'9fhrung und Rekurserhebung berechtigt. Dass er nie daran gedacht hat, die Liegenschaft selber zu kaufen, spielt keine Rolle.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Zum Rekursantrag, das Zirkular vom 22. Juni 1962 sei aufzuheben, ist Klarer auch formell legitimiert, da er dieses Begehren schon vor der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arde gestellt hat und seine Beschwerde an diese als rechtzeitig zu erachten ist. Nach den tats\u228\'8achlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gem\u228\'8ass Art. 81 und 63 Abs. 2 OG f\u252\'9fr das Bundesgericht verbindlich sind, ist nicht dargetan, dass er vom angefochtenen Zirkular mehr als zehn Tage vor dem 6. Juli 1962, d.h. vor Einreichung der Beschwerde, sichere Kenntnis erlangt hat. Von wann an er durch Dr. Bollag vertreten war, ist in diesem Zusammenhang gleichg\u252\'9fltig. Da Dr. Bollag das - ausdr\u252\'9fcklich an die Gl\u228\'8aubiger gerichtete - Zirkular in seiner Eigenschaft als Gl\u228\'8aubiger erhalten hat, war er nicht verpflichtet, es Klienten mitzuteilen, die, wie es f\u252\'9fr Klarer zutrifft, ihrerseits nicht Gl\u228\'8aubiger waren.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der zweite -Rekursantrag Klarers richtet sich gegen die Bestimmung des angefochtenen Entscheides (Abs. 3 Satz 2 des Dispositivs), wonach die Vorinstanz dem Kaufvertrag mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962 bei Nichterf\u252\'9fllung der den Beschwerdef\u252\'9fhrern gemachten Auflagen unter Vorbehalt der Entscheidung \u252\'9fber die Beschwerde Nr. 12 vom 16. Juli 1962 ohne weiteres zustimmt. Die Aufhebung dieser Bestimmung zu verlangen, ist Klarer legitimiert, weil es sich bei diesem Begehren im wesentlichen nur um{\*\bkmkend BGE_88_III_68_78} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_79}eine Folgerung aus dem als zul\u228\'8assig erwiesenen Rekursantrag 1 handelt und weil Klarer auch dieses Begehren u.a. damit begr\u252\'9fndet, dass die angefochtene Verf\u252\'9fgung gegen Gesetzesvorschriften verstosse, welche die Erzielung eines m\u246\'9aglichst g\u252\'9fnstigen Verwertungserl\u246\'9ases bezwecken.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der dritte Rekursantrag Klarers ist gegenstandslos. Der Beschwerdeentscheid vom 27. Juli 1962 bestimmt im letzten Absatz des Dispositivs, die Sicherstellungsverf\u252\'9fgung vom 11. Juli 1962 bleibe bis zur Beendigung des Konkursverfahrens bestehen. Diese Verf\u252\'9fgung hat ihrerseits die "vorvorsorgliche Verf\u252\'9fgung" vom 6. Juli best\u228\'8atigt, durch welche die von Klarer gew\u252\'9fnschte Einschr\u228\'8ankung der Befugnisse des Konkursverwalters mit Bezug auf die Liegenschaft Aeschengraben 21 angeordnet worden ist. Die mit dem Rekursantrag 3 verlangte Massnahme ist also bereits getroffen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Die Bank Seligman ist Aktion\u228\'8arin (vgl. den Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 1962) und Gl\u228\'8aubigerin.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Als Aktion\u228\'8arin ist sie aus den in BGE 88 III 35 /36 angegebenen Gr\u252\'9fnden nicht zur Beschwerdef\u252\'9fhrung berechtigt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Als Gl\u228\'8aubigerin ist sie zu dem vor Bundesgericht gestellten Antrag, das Zirkular vom 22. Juni 1962 sei aufzuheben (erster Rekursantrag), schon formell nicht legitimiert, weil sie dieses - ihr sogleich zugestellte - Zirkular im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig angefochten hat. Der Erlass des erg\u228\'8anzenden Zirkulars vom 27. Juni 1962 bewirkte nicht etwa eine Verl\u228\'8angerung der Frist zur Beschwerde gegen das Zirkular vom 22. Juni. Die von der Zustellung des zweiten Zirkulars an laufende Beschwerdefrist von zehn Tagen, innert welcher die Beschwerde vom 6. Juli 1962 eingereicht wurde, stand den Beteiligten vielmehr nur f\u252\'9fr die Anfechtung der im zweiten Zirkular enthaltenen, die Frist f\u252\'9fr h\u246\'9ahere Angebote betreffenden Verdeutlichung des ersten Zirkulars zur Verf\u252\'9fgung. In diesem Punkte ficht die Bank Seligman die Anordnungen des Konkursverwalters nicht an.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_88_III_68_79} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_III_68_80}Dass das Zirkular vom 22. Juni schlechthin nichtig und daher unabh\u228\'8angig vom Zeitpunkt der Beschwerdef\u252\'9fhrung von Amtes wegen aufzuheben sei, wie im Rekurs B 65 geltend gemacht wird, kann nicht anerkannt werden. Als nichtig ist eine Verf\u252\'9fgung nur anzusehen, wenn sie Vorschriften verletzt, die im \u246\'9affentlichen Interesse oder im Interesse eines unbestimmten Kreises von dritten, am Verfahren nicht beteiligten Personen aufgestellt worden sind (BGE 79 III 9, BGE 82 III 74, BGE 84 III 4, BGE 86 III 23 f.; IMBODEN in Bl\u228\'8atter f\u252\'9fr Schuldbetreibung und Konkurs 1944 S. 135 f.). Mit solchen Vorschriften hat man es bei den Gesetzesbestimmungen, die der Konkursverwalter nach der Auffassung der Beschwerdef\u252\'9fhrer bei Erlass des angefochtenen Zirkulars verletzt hat, nicht zu tun. Der Hinweis der Beschwerdef\u252\'9fhrer auf BGE 82 III 37 geht fehl, da dort nicht die absolute Nichtigkeit einer Verwertungshandlung, sondern der Beginn der Frist zur Beschwerde gegen die betreffende Verf\u252\'9fgung zur Diskussion stand.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Zur Anfechtung der Entscheidung, dass der Kaufvertrag mit der Basler-Leben bei Nichterf\u252\'9fllung der den Beschwerdef\u252\'9fhrern gemachten Auflagen ohne weiteres genehmigt werde (zweiter Rekursantrag), ist die Bank Seligman mangels eines rechtlichen Interesses nicht befugt. Sie kann darauf z\u228\'8ahlen, vollst\u228\'8andig befriedigt zu werden, ob der erw\u228\'8ahnte Vertrag genehmigt werde oder nicht. Da die Vorinstanz die Genehmigung dieses Vertrags vom Scheitern des Versuchs einer Befriedigung der Gl\u228\'8aubiger aus andern Mitteln abh\u228\'8angig macht, w\u228\'8are die Bank Seligman an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann nicht interessiert, wenn ihre Auffassung zutr\u228\'8afe, dass sie nur im Falle des Konkurswiderrufs auf volle Verzinsung ihrer Forderungen bis zum Auszahlungstag rechnen k\u246\'9anne. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhalte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der dritte Rekursantrag auf Einschr\u228\'8ankung der Befugnisse des Konkursverwalters ist gegenstandslos, wie schon{\*\bkmkend BGE_88_III_68_80} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_81}im Zusammenhang mit dem Rekurs Klarers (lit. c hievor) festgestellt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {e) Dr. Bollag ist Gl\u228\'8aubiger und zugleich Urheber des Kaufsangebots vom 5. Juli 1962.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Als Gl\u228\'8aubiger hat er nicht mehr Rechte als die Bank Seligman.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Als Bieter kann er das Zirkular vom 22. Juni 1962, auf das sein Angebot sich st\u252\'9ftzt, nicht anfechten (was er im \u252\'9fbrigen innert der Beschwerdefrist auch nicht getan hat), doch ist er in dieser Eigenschaft zum Rekurs gegen den Entscheid \u252\'9fber die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Basler-Leben befugt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F\u252\'9fr seinen Antrag auf Einschr\u228\'8ankung der Befugnisse des Konkursverwalters gilt, was schon zu den damit \u252\'9fbereinstimmenden Antr\u228\'8agen Klarers und der Bank Seligman gesagt wurde.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. In der Sache selbst ist in erster Linie der Rekurs Klarers gegen das Zirkular vom 22. Juni 1962 zu pr\u252\'9ffen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Wie Klarer mit Recht geltend macht, hat es der Konkursverwalter entgegen den unmissverst\u228\'8andlichen Weisungen der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arde und des Bundesgerichts (BGE 88 III 39 Erw. 6) unterlassen, den Aktion\u228\'8aren Gelegenheit zu geben, das Angebot der Basler-Unfall, das die Erzielung eines die Passiven \u252\'9fbersteigenden und damit auch ihnen zugutekommenden Verwertungserl\u246\'9ases als m\u246\'9aglich erscheinen liess, zu \u252\'9fberbieten. Er hat das Zirkular vom 22. Juni 1962 nur an die Gl\u228\'8aubiger gerichtet und darin ausdr\u252\'9fcklich nur diesen die M\u246\'9aglichkeit einger\u228\'8aumt, h\u246\'9ahere Angebote zu machen. Damit hat er aus dem Gesetz abgeleitete Richtlinien zur Herbeif\u252\'9fhrung eines m\u246\'9aglichst g\u252\'9fnstigen Verwertungsergebnisses verletzt. Der Umstand, dass er nicht alle Aktion\u228\'8are dem Namen nach kannte, vermag ihn von diesem Vorwurf nicht zu entlasten. Er hat das Zirkular nicht einmal allen ihm bekannten Aktion\u228\'8aren zugestellt. Insbesondere \u252\'9fberging er Klarer, von dem er wissen musste, dass er als Verwaltungsrat auch Aktion\u228\'8ar war. Im \u252\'9fbrigen beruft er sich selber darauf,{\*\bkmkend BGE_88_III_68_81} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_82}dass Dr. Bollag ihm mitgeteilt habe, er vertrete alle Aktion\u228\'8are. Wenn dies zutraf, konnte er die f\u252\'9fr die Aktion\u228\'8are bestimmten Mitteilungen an Dr. Bollag senden. Dies hat er nicht getan. Dr. Bollag hat das Zirkular vom 22. Juni zwar erhalten, war aber, da es sich nach seiner \u220\'86berschrift und seinem Text nur an die Gl\u228\'8aubiger richtete, nicht gehalten, es Klienten mitzuteilen, die nicht Gl\u228\'8aubiger waren (vgl. Erw. 2 c hievor).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im Beschwerdeverfahren, das zu den Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arde vom 10. Februar und des Bundesgerichts vom 28. Februar 1962 f\u252\'9fhrte, hatte der Konkursverwalter freilich geltend gemacht, die Vollmachterteilung einer angeblich durch Rechtsanwalt S. in Genf vertretenen, nicht namentlich genannten Aktion\u228\'8argruppe an Dr. Bollag sei nicht zustandegekommen. In \u220\'86bereinstimmung damit nahm die Vorinstanz im Entscheide vom 10. Februar 1962 an, es sei nicht dargetan, dass Dr. Bollag die Inhaber der von Rechtsanwalt S. genannten Aktien (Nrn. 15-59, 90-100) vertrete. Wenn in dieser Hinsicht nach dem 10. Februar keine Kl\u228\'8arung eingetreten ist, konnte der Konkursverwalter in dem durch das Angebot der Basler-Unfall vom 21. Juni 1962 veranlassten Verfahren zur Gewinnung h\u246\'9aherer Offerten Dr. Bollag nicht als Vertreter aller Aktion\u228\'8are behandeln. Vielmehr blieb ihm in diesem Falle nichts anderes \u252\'9fbrig, als die Mitteilungen, auf welche die Aktion\u228\'8are Anspruch hatten, im Schweiz. Handelsamtsblatt zu ver\u246\'9affentlichen (vgl. Art. 931 Abs. 2 OR), was nicht geschehen ist. Ihm die Namen und Adressen aller Aktion\u228\'8are zu liefern, konnte er Dr. Bollag und Klarer um so weniger zumuten, als es sich bei den Aktien der Parkhof AG um Inhaberaktien handelt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Zu beanstanden ist ferner, dass der Konkursverwalter das Zirkular vom 22. Juni 1962 der Schuldnerin bzw. Klarer als ihrem einzigen Verwaltungsrat nicht zugestellt hat. Die von Klarer angerufenen Bestimmungen, welche die Zustellung einer Steigerungsanzeige bzw. eines Exemplars{\*\bkmkend BGE_88_III_68_82} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_83}der Steigerungspublikation an den Pf\u228\'8andungsschuldner vorschreiben (Art. 125 Abs. 3 und Art. 139 SchKG, Art. 30 Abs. 2 VZG), haben im Konkursrecht freilich kein Gegenst\u252\'9fck; in Art. 257 Abs. 3 SchKG, Art. 71 KV und Art. 129 VZG ist nur von Spezialanzeigen an die Pfandgl\u228\'8aubiger die Rede. Hieraus ist m\u246\'9aglicherweise zu schliessen, dass der Gemeinschuldner im Falle der Verwertung durch \u246\'9affentliche Versteigerung die analoge Anwendung der von Klarer angerufenen Bestimmungen nicht verlangen kann, sondern sich die Annahme gefallen lassen muss, er habe von der Steigerung durch die \u246\'9affentliche Bekanntmachung Kenntnis erhalten. Kommt es jedoch nicht zu einer \u246\'9affentlichen Versteigerung, sondern wird lediglich bei Durchf\u252\'9fhrung eines Freihandverkaufs einem beschr\u228\'8ankten Personenkreis Gelegenheit gegeben, Kaufsangebote einzureichen, so muss, da in diesem Fall eine \u246\'9affentliche Bekanntmachung nur ausnahmsweise (n\u228\'8amlich im Konkurs einer Aktiengesellschaft zwecks Einladung nicht bekannter Aktion\u228\'8are zur \u220\'86berbietung eines die Deckung aller Passiven versprechenden Angebots, lit. a hievor) in Frage kommt, daf\u252\'9fr gesorgt werden, dass der Gemeinschuldner auf andere Weise \u252\'9fber die bevorstehende Verwertung unterrichtet wird, was nur durch eine Spezialanzeige geschehen kann. Der Gemeinschuldner ist im gleichen Masse wie ein Pf\u228\'8andungsschuldner daran interessiert und hat folglich nach dem Sinne des Gesetzes so gut wie ein solcher Anspruch darauf, zu erfahren, wann und unter welchen Modalit\u228\'8aten seine Aktiven verwertet werden. Mit der Unterlassung einer entsprechenden Anzeige an die Parkhof AG bzw. ihren Verwaltungsrat hat der Konkursverwalter somit ein gesetzlich gesch\u252\'9ftztes Interesse und Recht der Gemeinschuldnerin verletzt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) In der Beschwerde Klarers wird schliesslich mit Recht auch ger\u252\'9fgt, der Konkursverwalter habe den Gl\u228\'8aubigern im Zirkular vom 22. Juni 1962 f\u252\'9fr die Einreichung h\u246\'9aherer Angebote und der Garantie einer Grossbank eine zu kurze Frist angesetzt, indem er bestimmte, dass diese M\u246\'9aglichkeit{\*\bkmkend BGE_88_III_68_83} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_84}den Gl\u228\'8aubigern bis zum 6. Juli 1962 um 18 Uhr offenstehe. F\u252\'9fr Kaufinteressenten, die sich nicht schon vorher zum Kauf entschlossen und die hief\u252\'9fr erforderlichen Schritte unternommen hatten, war es wenn nicht unm\u246\'9aglich, so doch sehr schwierig, die n\u246\'9atigen Vorkehren innert der ihnen einger\u228\'8aumten Frist von nur 12 Tagen zu treffen. Von den Empf\u228\'8angern des Zirkulars vom 22. Juni 1962 durfte nicht erwartet werden, dass sie den notwendigen Kapitalbetrag von 13-14 Millionen Franken schon zum voraus bereitgestellt hatten. Die ihnen vom Konkursverwalter angesetzte Frist war also offenkundig viel zu kurz bemessen. Ihre Festsetzung bedeutet einen Akt der Willk\u252\'9fr, \u252\'9fber den Klarer als Vertreter der Gemeinschuldnerin sich beschweren kann.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Aus allen diesen Gr\u252\'9fnden ist das Zirkular vom 22. Juni 1962 gem\u228\'8ass dem Antrag Klarers aufzuheben.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Wird das Zirkular vom 22. Juni 1962 in Gutheissung des dahingehenden Begehrens von Klarer aufgehoben, so fallen notwendigerweise auch die gest\u252\'9ftzt darauf eingereichten Kaufsangebote und der Kaufvertrag mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962 dahin. Letzteres ist die Folge davon, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 256 SchKG ein Freihandverkauf erst erfolgen darf, nachdem den Gl\u228\'8aubigern (und im Konkurs einer AG bei Aussicht auf einen \u220\'86berschuss \u252\'9fber die Passiven auch den Aktion\u228\'8aren) in geh\u246\'9ariger Weise Gelegenheit geboten worden ist, ihrerseits Angebote zu stellen (BGE 63 III 87, BGE 82 III 62, BGE 88 III 39 Erw. 6). - Unrichtig ist dagegen die von den Beschwerdef\u252\'9fhrern vertretene Auffassung, dass f\u252\'9fr einen Freihandverkauf vor Erledigung aller Kollokationsprozesse im Konkurs einer AG ausserdem die Zustimmung der Aktion\u228\'8are und der Gemeinschuldnerin erforderlich sei. Auf diese Zustimmung kann nur insofern etwas ankommen, als die Erkl\u228\'8arung aller Aktion\u228\'8are und der Gemeinschuldnerin, dass sie mit der Annahme eines bestimmten Kaufsangebots vorbehaltlos einverstanden seien, den Konkursverwalter davon entbindet, den Aktion\u228\'8aren eine Frist zur Einreichung h\u246\'9aherer{\*\bkmkend BGE_88_III_68_84} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_85}Angebote einzur\u228\'8aumen. Eine solche Erkl\u228\'8arung ist jedoch im vorliegenden Falle nicht abgegeben worden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Da somit der Kaufvertrag mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962 auf den Rekurs Klarers hin aufgehoben werden muss, werden die Antr\u228\'8age der \u252\'9fbrigen zur Rekurserhebung legitimierten Rekurrenten (des Konkursverwalters und der Basler-Leben einerseits, Dr. Bollags anderseits), mit denen die Genehmigung dieses Vertrags verlangt bzw. die f\u252\'9fr einen bestimmten Fall zugesicherte Genehmigung desselben angefochten wird, ohne weiteres gegenstandslos.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Muss das Zirkular vom 22. Juni 1962 samt den daran anschliessenden Akten aus den angegebenen Gr\u252\'9fnden aufgehoben werden, so bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass der Konkursverwalter das Verwertungsverfahren wieder aufzunehmen habe. Vielmehr ist vorerst zu pr\u252\'9ffen, ob im Hinblick darauf, dass die Gemeinschuldnerin zwecks Erlangung eines Konkurswiderrufs die vollst\u228\'8andige Zahlung aller ihrer Schulden angeboten hat, die von Klarer mit Beschwerdeantrag 3 verlangte und von der Vorinstanz der Sache nach verf\u252\'9fgte Einstellung des Verwertungsverfahrens gerechtfertigt sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Vorinstanz hat so entschieden in der Erw\u228\'8agung, der Gemeinschuldner, der aus neuen, liquiden Mitteln die vollst\u228\'8andige Abfindung der Gl\u228\'8aubiger einschliesslich Zinsen bis zum Auszahlungstag anbiete, brauche nicht zu dulden, dass sein Verm\u246\'9agen trotzdem noch verkauft und ihm damit dessen Sachwert entzogen werde. Dies gelte selbst dann, wenn der Verkauf mehr einbr\u228\'8achte, als f\u252\'9fr die konkursm\u228\'8assige Deckung der Gl\u228\'8aubiger n\u246\'9atig sei. Wenn die Anspr\u252\'9fche der letztern anderweitig gen\u252\'9fgend sichergestellt seien, wie es hier zutreffe, so d\u252\'9frfe der Gemeinschuldner nicht auf den \u252\'9fberschiessenden Verwertungserl\u246\'9as seiner Aktiven (d.h. auf den \u220\'86berschuss des Verwertungserl\u246\'9ases \u252\'9fber die Passiven) verwiesen werden. Vielmehr habe er, da nach dem Zwangsvollstreckungsrecht allgemein nicht mehr verwertet werden d\u252\'9frfe, als zur Deckung der Gl\u228\'8aubiger erforderlich sei, Anspruch auf{\*\bkmkend BGE_88_III_68_85} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_86}Freigabe der zu diesem Zweck nicht mehr ben\u246\'9atigten Aktiven.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dieser Auffassung ist grunds\u228\'8atzlich beizupflichten. Die Zwangsverwertung der Aktiven eines in Konkurs geratenen Schuldners bezweckt auch dann, wenn der Konkurs wie hier auf Grund von Art. 190 SchKG ohne vorg\u228\'8angige Betreibung er\u246\'9affnet worden ist, nicht die Bestrafung des Schuldners oder seine Ausschaltung aus dem Gesch\u228\'8aftsleben, wie dies dem Konkursverwalter und gewissen Gl\u228\'8aubigern vorzuschweben scheint, sondern ausschliesslich die Befriedigung der Gl\u228\'8aubiger. Sie ist deshalb nur soweit durchzuf\u252\'9fhren, als das zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist. Kommt der Schuldner w\u228\'8ahrend des Konkursverfahrens in die Lage, die Konkursgl\u228\'8aubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollst\u228\'8andig zu befriedigen, so darf das Zwangsverwertungsverfahren nicht fortgesetzt werden.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Was der Konkursverwalter und die Basler-Leben gegen diesen Grundsatz und seine Anwendung im vorliegenden Fall einwenden, ist - von einem n\u228\'8aher zu pr\u252\'9ffenden Bedenken gegen die von den Beschwerdef\u252\'9fhrern geplante Finanzierung abgesehen - nicht stichhaltig.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Es trifft grunds\u228\'8atzlich nicht zu, dass das Vorgehen, das die Vorinstanz der Gemeinschuldnerin erm\u246\'9aglichen will, das Konkursverfahren verz\u246\'9agern m\u252\'9fsste. Wenn die Gemeinschuldnerin die ihr von der Vorinstanz gemachten Auflagen erf\u252\'9fllt, erhalten die Gl\u228\'8aubiger ihr Geld rascher, als wenn das Verwertungsverfahren weitergef\u252\'9fhrt und dabei den Beteiligten eine angemessene Frist f\u252\'9fr die Einreichung h\u246\'9aherer Angebote angesetzt w\u252\'9frde. Eine Verz\u246\'9agerung entsteht aus dem erw\u228\'8ahnten Vorgehen auch nicht zum Nachteil der Gl\u228\'8aubiger, deren Forderungsbetrag wegen H\u228\'8angigkeit eines Kollokationsprozesses hinterlegt werden muss. (Mit Bezug auf eine Verz\u246\'9agerung, die aus einem besondern Grunde allenfalls doch eintreten k\u246\'9annte, vgl. Erw. 8 hienach).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Auf die im Entscheid der Schuldbetreibungs- und{\*\bkmkend BGE_88_III_68_86} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_87}Konkurskammer vom 9. Mai 1962 gebilligte Bemerkung der Vorinstanz, dass kein Gl\u228\'8aubiger sich von einem andern "auskaufen" lassen m\u252\'9fsse, berufen sich der Konkursverwalter und die Basler-Leben zu Unrecht. Diese Bemerkung bedeutet nach dem Zusammenhang nur, dass kein Konkursgl\u228\'8aubiger gehalten sei, seine Forderung gegen volle Befriedigung einem andern abzutreten. Dieser Grundsatz greift nicht ein, wenn wie hier der Gemeinschuldner selber den Gl\u228\'8aubigern die vollst\u228\'8andige Zahlung ihrer Forderungen anbietet. Von wem und unter welchen Bedingungen er das hief\u252\'9fr erforderliche Geld erh\u228\'8alt, geht die Konkursgl\u228\'8aubiger grunds\u228\'8atzlich nichts an.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Der angefochtene Entscheid steht auch nicht mitBGE 50 III 92f. im Widerspruch, wo gesagt wurde, das Konkursamt sei nicht befugt, wegen des Schwebens von Verhandlungen zwischen dem Gemeinschuldner und den Gl\u228\'8aubigern \u252\'9fber einen Konkurswiderruf und wegen einer in diesem Zusammenhang mit einem Gl\u228\'8aubiger getroffenen Abmachung die Verwertung zu sistieren. In jenem Falle hatte der Gemeinschuldner bloss einen Vergleich mit einem seiner Gl\u228\'8aubiger geschlossen und die darin vorgesehene Zahlung zudem nur zum Teil geleistet. Im Gegensatz dazu hat die Parkhof AG (bzw. Dr. Bollag f\u252\'9fr diese) den zur sofortigen und vollst\u228\'8andigen Befriedigung aller Gl\u228\'8aubiger n\u246\'9atigen Betrag gerichtlich hinterlegen lassen. Man hat es also im vorliegenden Falle mit einer ganz andern Sachlage zu tun als im FalleBGE 50 III 92f.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Der Konkursverwalter und die Basler-Leben weisen freilich darauf hin, dass diese Hinterlegung erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags vom 6. Juli 1962 erfolgt sei und dass im massgebenden Zeitpunkte des Vertragsabschlusses von Seiten der Beschwerdef\u252\'9fhrer neben einem an die Bedingungen des Zirkulars vom 22. Juni gekn\u252\'9fpften Kaufsangebot (Offerte Dr. Bollag vom 5. Juli) erst vage Ausf\u252\'9fhrungen \u252\'9fber einen Konkurswiderruf vorgelegen h\u228\'8atten. Da das Zirkular vom 22. Juni samt der darin enthaltenen Fristansetzung und der Vertrag vom 6. Juli aus{\*\bkmkend BGE_88_III_68_87} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_88}den in Erw. 3 und 4 hievor dargelegten Gr\u252\'9fnden aufgehoben werden m\u252\'9fssen, kann jedoch nichts darauf ankommen, ob die Erkl\u228\'8arungen, die Klarer dem Konkursverwalter vor dem Abschluss dieses Vertrags \u252\'9fber den geplanten Konkurswiderruf und dessen Finanzierung abgegeben hatte, bereits gen\u252\'9fgten, um die Einstellung der Verwertung zu rechtfertigen. In jedem Fall bot die am 13. Juli 1962 erfolgte Hinterlegung zweier Checks \u252\'9fber zusammen 14 Millionen Franken die n\u246\'9atige Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr die Befriedigung aller Konkursgl\u228\'8aubiger, und in diesem Zeitpunkt war eben noch kein g\u252\'9fltiger Verkauf zustandegekommen, der durch eine nachfolgende Einstellung des Verwertungsverfahrens nicht mehr h\u228\'8atte r\u252\'9fckg\u228\'8angig gemacht werden k\u246\'9annen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {e) Ob entsprechend der Ansicht der Vorinstanz die Bezahlung oder Sicherstellung aller Konkursgl\u228\'8aubiger gen\u252\'9fge, um den Konkurswiderruf zu erlangen, oder ob daf\u252\'9fr f\u246\'9armliche R\u252\'9fckzugserkl\u228\'8arungen im Sinne von Art. 195 SchKG oder wenigstens vorbehaltlose Quittungen aller Gl\u228\'8aubiger unerl\u228\'8asslich seien, wie der Konkursverwalter und die Basler-Leben dies behaupten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu pr\u252\'9ffen. Nach dem angefochtenen Entscheid hat die Gemeinschuldnerin volle Zahlung oder Sicherstellung zu leisten und die Konkurskosten zu entrichten, bevor sie beim Konkursgericht den Widerruf beantragt (Abs. 3-5 des Dispositivs). Die Gl\u228\'8aubiger haben also die Gewissheit, vollst\u228\'8andig bezahlt oder sichergestellt zu werden, bevor das zust\u228\'8andige Gericht \u252\'9fber das Widerrufsgesuch entscheidet. Es kann ihnen daher gleichg\u252\'9fltig sein, ob der Konkurs widerrufen werden k\u246\'9anne oder gem\u228\'8ass Art. 268 SchKG geschlossen werden m\u252\'9fsse. Zu einer R\u252\'9fckzahlung werden sie, wie im angefochtenen Entscheid ausdr\u252\'9fcklich festgestellt, unter keinen Umst\u228\'8anden verpflichtet sein.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {f) Beim Entscheid dar\u252\'9fber, ob das mit der Hinterlegung von 14 Millionen Franken verbundene Zahlungsangebot der Gemeinschuldnerin die Einstellung der Verwertung{\*\bkmkend BGE_88_III_68_88} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_89}ihrer Aktiven rechtfertige, kommt auch nichts darauf an, ob ein nach Bezahlung bzw. Sicherstellung der Konkursforderungen erfolgender Konkurswiderruf den Parteien der noch h\u228\'8angigen Kollokationsprozesse (oder wenigstens einzelnen von ihnen) zum Nachteil gereichen w\u252\'9frde. Diese Frage kann sich nur dem Konkursgerichte stellen. Es allein wird dar\u252\'9fber zu befinden haben, ob ein Widerruf des Konkurses vor Erledigung der Kollokationsprozesse zul\u228\'8assig sei und wie dabei allenfalls den Bef\u252\'9frchtungen der prozessierenden Gl\u228\'8aubiger (z.B. hinsichtlich einer Erh\u246\'9ahung des Prozesskostenrisikos) begegnet werden k\u246\'9annte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {g) Rechte der bisherigen Bieter werden durch die Einstellung der Verwertung nicht verletzt. Die Basler-Unfall hat auf Grund ih-res Angebots vom 21. Juni 1962 keinen Anspruch auf \u220\'86berlassung der Liegenschaft Aeschengraben 21, und die Basler-Leben hat nicht mehr Rechte als sie, da ihr Angebot und der Kaufvertrag vom 6. Juli infolge Aufhebung des Zirkulars vom 22. Juni 1962 dahinfallen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {h) Unbehelflich ist auch der Einwand der Basler-Leben und des Konkursverwalters, die Gemeinschuldnerin bleibe \u252\'9fberschuldet, auch wenn sie ihre gegenw\u228\'8artigen Gl\u228\'8aubiger aus den ihr von Dritten zur Verf\u252\'9fgung gestellten Mitteln voll befriedige. Richtig ist zwar, dass ihre bisherigen Schulden durch neue ersetzt werden, soweit ihr die Geldgeber das f\u252\'9fr die Schuldentilgung n\u246\'9atige Geld darlehensweise zur Verf\u252\'9fgung stellen. Daraus entsteht aber den bisherigen Gl\u228\'8aubigern kein Nachteil. Davon, dass die geplante Operation im \u246\'9affentlichen Interesse verhindert werden m\u252\'9fsse, kann (unter Vorbehalt von Erw. 7 hienach) nicht die Rede sein. Angesichts des Wertes der Liegenschaft, auf den die vorliegenden Angebote schliessen lassen, ist nicht anzunehmen, dass die Parkhof AG nach Durchf\u252\'9fhrung dieser Operation eine Unterbilanz aufwiese, derentwegen sie nach Art. 725 Abs. 3 OR den Richter benachrichtigen m\u252\'9fsste.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {i) Auch wenn es richtig w\u228\'8are, dass die Gl\u228\'8aubiger seit{\*\bkmkend BGE_88_III_68_89} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_90}der Konkurser\u246\'9affnung das Risiko einer Verminderung des Werts der Liegenschaft Aeschengraben 21 getragen haben, so w\u228\'8aren sie deswegen nicht berechtigt, die Befriedigung aus andern als Massemitteln abzulehnen und darauf zu bestehen, dass die Liegenschaft zwangsweise verwertet werde und dass dabei einer von ihnen sie erwerben k\u246\'9anne. Die Gl\u228\'8aubiger haben einzig auf das ihnen geschuldete Geld Anspruch. Das Risiko, das sie getragen haben, war im \u252\'9fbrigen nicht erheblich, und wenn die Liegenschaft w\u228\'8ahrend des Konkursverfahrens im Werte gestiegen sein sollte, so h\u228\'8atten sie daran so wenig ein Verdienst wie die Gemeinschuldnerin. (Die Basler-Leben ist im \u252\'9fbrigen erst am 21. Juni 1962 Gl\u228\'8aubigerin geworden.)\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {k) Die Schritte zur Erlangung eines Konkurswiderrufs in missbr\u228\'8auchlicher, gegen Treu und Glauben verstossender Weise verz\u246\'9agert zu haben, k\u246\'9annte der Gemeinschuldnerin bei der gegebenen Sachlage (zumal angesichts des von der Vorinstanz im wesentlichen zutreffend gew\u252\'9frdigten Verhaltens des Konkursverwalters...) selbst dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie schon vor dem 6. Juli 1962 in der Lage gewesen w\u228\'8are, die vollst\u228\'8andige Befriedigung aller Konkursgl\u228\'8aubiger ohne Verwertung der Liegenschaft in Aussicht zu stellen, so dass dahingestellt bleiben kann, wie es sich damit verhalte.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7. Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist dagegen der vom Konkursverwalter und von der Basler-Leben erhobene, von der Vorinstanz verworfene Einwand, das Vorhaben der Beschwerdef\u252\'9fhrer falle unter den Bundesbeschluss vom 23. M\u228\'8arz 1961 \u252\'9fber die Bewilligungspflicht f\u252\'9fr den Erwerb von Grundst\u252\'9fcken durch Personen im Ausland (AS 1961 S. 203 ff.).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach Art. 1 dieses Bundesbeschlusses bedarf der Erwerb von Grundst\u252\'9fcken in der Schweiz durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland der Bewilligung der zust\u228\'8andigen Beh\u246\'9arde. Art. 2 lit. b stellt dem Erwerb von Grundst\u252\'9fcken gleich den Erwerb von "Anteilen am Verm\u246\'9agen juristischer Personen oder Personengesellschaften ohne{\*\bkmkend BGE_88_III_68_90} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_91}juristische Pers\u246\'9anlichkeit, wenn das Verm\u246\'9agen ganz oder \u252\'9fberwiegend aus Grundst\u252\'9fcken besteht." Art. 11 bestimmt, bewilligungsbed\u252\'9frftige Rechtsgesch\u228\'8afte seien ohne rechtskr\u228\'8aftige Bewilligung nichtig; ausserdem seien "Rechtsgesch\u228\'8afte oder Nebenabreden nichtig, die der Umgehung der Bewilligungspflicht dienen"; die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht hat in seinem Kreisschreiben Nr. 36 vom 23. Januar 1962 (BGE 88 III 1 ff.) festgestellt, die Vorschriften des Bundesbeschlusses seien auch auf den Erwerb von Grundeigentum bei Zwangsverwertung anwendbar, und u.a. angeordnet: "Der Steigerungsbeamte hat daher, wenn er weiss oder Grund zur Vermutung hat, dass es sich (beim Ersteigerer) um eine der Bewilligungspflicht unterstellte Person handle, vor dem Zuschlag eine rechtskr\u228\'8aftige Bewilligung oder den Nachweis des schweizerischen Wohnsitzes oder Sitzes zu verlangen." Aus dieser Weisung ist nicht etwa zu schliessen, dass die Anwendung des Bundesbeschlusses im Bereiche der Zwangsvollstreckung sich auf das Zwangsverwertungsverfahren beschr\u228\'8anke. Vielmehr haben die Vollstreckungsorgane von Amtes wegen dar\u252\'9fber zu wachen, dass der Bundesbeschluss stets beachtet wird, wenn im Laufe eines Zwangsvollstreckungsverfahrens der Schuldner, ein Gl\u228\'8aubiger oder ein Dritter ein bewilligungsbed\u252\'9frftiges Gesch\u228\'8aft abschliesst. Im Zweifelsfalle haben sie die betreffende Person einzuladen, eine Entscheidung der zust\u228\'8andigen Beh\u246\'9arde zu erwirken.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im vorliegenden Falle besteht ein solcher Zweifel. Es sind gewisse Anzeichen daf\u252\'9fr vorhanden, dass der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag von 14 Millionen Franken ausl\u228\'8andischer Herkunft sein k\u246\'9annte. Wahrscheinlich stammt dieser Betrag aus der gleichen Quelle wie die Mittel, mit denen Dr. X. vor einigen Monaten die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin kaufen wollte. Dass Dr. X. \u252\'9fber diese Mittel verf\u252\'9fge, war durch die Bescheinigungen zweier Banken, der Banque de cr\u233\'8edit international und der Discount Bank (Overseas) Limited in Genf, belegt, deren{\*\bkmkend BGE_88_III_68_91} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_92}Kundschaft sich wahrscheinlich zum grossen Teil im Ausland befindet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Es ist freilich nicht dargetan, dass die Geldgeber im Sinne von Art. 2 lit. b des Bundesbeschlusses Anteile am Verm\u246\'9agen der Gemeinschuldnerin erworben haben oder zu erwerben beabsichtigen. Vermutlich haben sie ihr aber die 14 Millionen nicht gegen eine blosse Schuldanerkennung in Verbindung mit dem Versprechen hypothekarischer Sicherstellung zur Verf\u252\'9fgung gestellt, sondern sich zum mindesten ein Kontrollrecht \u252\'9fber ihre Gesch\u228\'8afte oder sogar einen Anspruch auf einen k\u252\'9fnftigen Mehrwert der Liegenschaft vorbehalten. Es ist also damit zu rechnen, dass sie Rechte erworben haben, die denjenigen aus dem Erwerb von Verm\u246\'9agensanteilen im Sinne von Art. 2 lit. b praktisch gleichkommen. Handelt es sich bei den Geldgebern um Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist also der Verdacht begr\u252\'9fndet, dass das Darlehen an die Gemeinschuldnerin ein der Umgehung der Bewilligungspflicht dienendes und daher gem\u228\'8ass Art. 11 des Bundesbeschlusses nichtiges Gesch\u228\'8aft darstelle.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Darlehen von 14 Millionen und die Befriedigung der Konkursgl\u228\'8aubiger aus diesen Mitteln sind allerdings zwei verschiedene Dinge. Wenn das Darlehen gegen den Bundesbeschluss vom 23. M\u228\'8arz 1961 verst\u246\'9asst, so erhebt sich jedoch die Frage, ob dies nicht erst recht auch f\u252\'9fr die Zahlung der Konkursforderungen gelte. Solange n\u228\'8amlich die Gemeinschuldnerin das ihr geliehene Geld noch besitzt, kann sie es (soweit es nicht gem\u228\'8ass Sicherstellungsverf\u252\'9fgung zur Sicherung allf\u228\'8alliger Schadenersatzanspr\u252\'9fche hinterlegt bleiben muss) den Darleihern zur\u252\'9fckerstatten. Ist das Darlehen nichtig, so hat sie also grunds\u228\'8atzlich die M\u246\'9aglichkeit, die Darlehensschuld zu tilgen und damit den Zustand, den der Bundesbeschluss verh\u252\'9ften will, zu beseitigen. Dazu wird sie hingegen nicht mehr imstande sein, sobald sie das geliehene Geld zur Bezahlung der Konkursforderungen verwendet haben wird. Sie kann in diesem Falle die empfangene Summe ihren Geldgebern nicht mehr{\*\bkmkend BGE_88_III_68_92} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_93}zur\u252\'9fckzahlen. Diese bleiben, da nach Art. 11 Absatz 3 des Bundesbeschlusses die Vorschrift von Art. 66 OR \u252\'9fber den Ausschluss der R\u252\'9fckforderung unter den Parteien eines nach Art. 11 nichtigen Gesch\u228\'8afts keine Anwendung findet, Gl\u228\'8aubiger der Gemeinschuldnerin und behalten so faktisch in einem gewissen Masse die M\u246\'9aglichkeit, sich in ihre Angelegenheiten einzumischen. Es kann sich daher ernstlich frragen, ob im Falle, dass das Darlehen von 14 Millionen wegen Umgehung des Bundesbeschlusses nichtig ist, nicht auch die geplante Befriedigung der Gl\u228\'8aubiger gegen diesen Erlass verstosse. Lassen sich die Zweifel \u252\'9fber die Herkunft der fraglichen Gelder nicht beheben, so muss also dem Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin aufgegeben werden, die zust\u228\'8andige Beh\u246\'9arde um ihre Entscheidung zu ersuchen. In diesem Umfang ist der Rekurs des Konkursverwalters und der Basler-Leben begr\u252\'9fndet.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {8. Der Konkursverwalter hat demnach in erster Linie den Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (Klarer) und Dr. Bollag, der die Hinterlegung zu ihren Gunsten veranlasst hat, \u252\'9fber die Herkunft des hinterlegten Betrags zu befragen und von ihnen Belege f\u252\'9fr ihre Angaben zu verlangen. Seine Erkundigungen haben sich nicht etwa bloss darauf zu beziehen, wer den Betrag von 14 Millionen Franken hinterlegt hat, sondern welches die wirklichen Geldgeber sind.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Stellt sich dabei zweifelsfrei heraus, dass der hinterlegte Betrag von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz stammt, so hat der Konkursverwalter entsprechend den im angefochtenen Entscheid enthaltenen Weisungen aus jenem Betrag die Konkursforderungen zu bezahlen bzw. sicherzustellen und die Konkurskosten zu begleichen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ergibt sich dagegen, dass die 14 Millionen Franken ganz oder zum Teil von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland herr\u252\'9fhren, oder bleiben in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, so hat der Konkursverwalter in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Bundesbeschlusses dem Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin eine Frist anzusetzen,{\*\bkmkend BGE_88_III_68_93} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_94}innert der er um die im Bundesbeschluss vom 23. M\u228\'8arz 1961 vorgesehene Bewilligung nachzusuchen hat. Erteilt darauf die zust\u228\'8andige Beh\u246\'9arde diese Bewilligung oder erachtet sie eine solche als \u252\'9fberfl\u252\'9fssig, so hat der Konkursverwalter im Sinne des vorstehenden Absatzes zu handeln (Begleichung der Konkursforderungen und -kosten gem\u228\'8ass dem angefochtenen Entscheide). Kommt die zust\u228\'8andige Beh\u246\'9arde dagegen zum Schluss, es liege ein bewilligungsbed\u252\'9frftiges Gesch\u228\'8aft vor und die Bewilligung sei zu verweigern, so hat der Konkursverwalter das Verwertungsverfahren wieder aufzunehmen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Letzteres g\u228\'8alte auch dann, wenn die Erteilung von Ausk\u252\'9fnften oder die Lieferung von Belegen im Sinne von Absatz 1 hievor von vornherein verweigert werden sollte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Verz\u246\'9agerung des Konkursverfahrens, die durch ein allf\u228\'8alliges Verfahren vor der zust\u228\'8andigen Beh\u246\'9arde im Sinne des Bundesbeschlusses vom 23. M\u228\'8arz 1961 entstehen kann, muss mindestens solange in Kauf genommen werden, als offen ist, ob die Geldgeber der Gemeinschuldnerin im Ausland oder (wie die Beschwerdef\u252\'9fhrer behaupten) in der Schweiz domiziliert sind; denn jedenfalls solange, als mit dieser letztern M\u246\'9aglichkeit zu rechnen ist, kann den betreffenden Personen nicht entgegengehalten werden, sie h\u228\'8atten wie ein im Ausland wohnender Steigerungsteilnehmer (vgl. BGE 88 III 2 /3) von Anfang an eine Bewilligung im Sinne des Bundesbeschlusses vorlegen sollen. Selbst bei ausl\u228\'8andischem Wohnsitz w\u228\'8are aber in angemessener Weise zu ihren Gunsten zu ber\u252\'9fcksichtigen, dass die Frage, ob auch die Bereitstellung der Mittel f\u252\'9fr die Befriedigung der Konkursgl\u228\'8aubiger einer Immobiliengesellschaft nach dem Bundesbeschluss einer Bewilligung bed\u252\'9frfe, nicht von vornherein liquid ist.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {9. Wenn das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss, ist folgendes zu beachten:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Offerte der Basler-Unfall vom 21. Juni 1962, die dem Konkursverwalter zum Zirkular vom 22. Juni Anlass{\*\bkmkend BGE_88_III_68_94} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_95}gegeben hat, ist wegen Ablaufs der darin genannten Frist (23. Juli 1962) erloschen, und die auf das erw\u228\'8ahnte Zirkular hin eingegangenen Angebote sind mit diesem aufzuheben (Erw. 4 hievor). Es ist jedoch bestimmt damit zu rechnen, dass die dahingefallenen Angebote mindestens zum Teil erneuert werden, so dass, falls die Liegenschaft Aeschengraben 21 verwertet werden muss, nach wie vor ein sofortiger (vor Erledigung der Kollokationsprozesse erfolgender) Freihandverkauf im Sinne von BGE 88 II 36 ff. ins Auge gefasst werden kann.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Statt den Eingang neuer Angebote abzuwarten und hierauf den Gl\u228\'8aubigern und Aktion\u228\'8aren Gelegenheit zu geben, diese zu \u252\'9fberbieten, hat der Konkursverwalter, falls die Liegenschaft zu verwerten ist, von sich aus sogleich allen Gl\u228\'8aubigern und Aktion\u228\'8aren eine Frist von mindestens einem Monat zur Einreichung von Kaufsangeboten anzusetzen und gegebenenfalls auch innert dieser Frist eingehende Angebote Dritter entgegenzunehmen. (Auch bei den Offerten des Dr. X., BGE 88 III 31, und der Basler-Unfall handelte es sich um solche von Drittpersonen.) Nach Ablauf der Frist hat er die Bieter einzuberufen, um ihnen alle Angebote zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Konkurrenten zu \u252\'9fberbieten. Hierauf ist mit dem Meistbietenden der Kaufvertrag abzuschliessen, sofern er die n\u246\'9atige Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr die Erf\u252\'9fllung des Vertrages bietet und, wenn er im Ausland domiziliert ist, die erforderliche Bewilligung besitzt (BGE 88 III 2 /3). Auf diesem Wege l\u228\'8asst sich bei den gegebenen Umst\u228\'8anden das Ziel, einen m\u246\'9aglichst g\u252\'9fnstigen Preis zu erhalten, im Falle der Verwertung auf dem Wege des Freihandverkaufs am besten erreichen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Soweit der Konkursverwalter die Namen und Adressen der Aktion\u228\'8are kennt, hat er ihnen die Einladungen zur Offertstellung und zur "Steigerungsverhandlung" wie den Gl\u228\'8aubigern schriftlich mitzuteilen. Zuhanden der \u252\'9fbrigen Aktion\u228\'8are hat er die Einladungen im Schweiz. Handelsamtsblatt zu ver\u246\'9affentlichen (Erw. 3a Abs. 2 hievor), sofern{\*\bkmkend BGE_88_III_68_95} {\*\bkmkstart BGE_88_III_68_96}sich bei ihm nicht ein Vertreter meldet, der sich allenfalls durch Vorlegung der Aktien legitimieren kann.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Gemeinschuldnerin ist durch Zustellung von Abschriften der zu erlassenden Zirkulare an ihren Verwaltungsrat \u252\'9fber das Vorgehen des Konkursverwalters zu unterrichten (Erw. 3b hievor).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Von den Kaufinteressenten ist nicht zu verlangen, dass sie schon mit ihrer ersten Offerte eine Bankgarantie einreichen. Es gen\u252\'9fgt, wenn eine solche im Zeitpunkte der vom Konkursverwalter einzuberufenden "Steigerungsverhandlung" vorliegt, die fr\u252\'9fhestens eine Woche nach Ablauf der Frist f\u252\'9fr die Einreichung von Angeboten stattfinden soll. - Das bei der Gerichtskasse liegende Depot von 14 Millionen muss dagegen, wenn es im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 21. M\u228\'8arz 1961 nicht zur Befriedigung der Gl\u228\'8aubiger verwendet werden kann, schon zur Sicherung allf\u228\'8alliger Schadenersatzanspr\u252\'9fche im Sinne des angefochtenen Entscheids ohne Unterbruch bestehen bleiben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.- Die Rekurse Franz Klarers einerseits, des Konkursverwalters und der Basler-Leben anderseits werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) das Zirkular des Konkursverwalters vom 22. Juni 1962, das daran anschliessende Bietverfahren und der Vertrag mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962 aufgehoben werden,\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) der Konkursverwalter angewiesen wird, gem\u228\'8ass den Erw\u228\'8agungen 8 und 9 hievor zu handeln.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im \u252\'9fbrigen werden die Rekurse Franz Klarers, des Konkursverwalters und der Basler-Leben abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.- Die Rekurse des Bankhauses Hans Seligman-Sch\u252\'9frch & Co. und des Dr. Bollag werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind, durch Nichteintreten erledigt.{\*\bkmkend BGE_88_III_68_97}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}