{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 80 III 41\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar 1954 i.S. P. gegen I.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Nachlassvertrag mit Verm\u246\'9agensabtretung. Wirkungen auf das Verm\u246\'9agen des Schuldners (Art. 316 a SchKG). Verf\u252\'9fgungsrecht des Schuldners \u252\'9fber eine Forderung, die nicht zur Liquidationsmasse gezogen wurde.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Schadenersatzpflicht des Konkursbeamten (Art. 5 SchKG). Voraussetzungen. Anwendung von Art. 42-44 OR.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Haftung f\u252\'9fr Raterteilung. Pflichten desjenigen, der die Entschliessungen einer andern Person in einer f\u252\'9fr sie wichtigen Angelegenheit durch Ausk\u252\'9fnfte und Empfehlungen zu beeinflussen sucht. Verschweigen einer wesentlichen Tatsache als widerrechtliches Verhalten. Verschulden. Kausalzusammenhang zwischen der Verschweigung und dem Schaden; Kognition des Bundesgerichts. Festsetzung des Schadens. Gr\u252\'9fnde f\u252\'9fr die Erm\u228\'8assigung der Ersatzpflicht.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_80_III_41_42}Gek\u252\'9frzter Tatbestand.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {A.- Im Konkurse B. setzte die erste Gl\u228\'8aubigerversammlung vom 5. Juni 1945 das von I. geleitete Konkursamt als Konkursverwaltung ein und beauftragte es, die zur Masse geh\u246\'9ardende M\u246\'9abelfabrik in K. freih\u228\'8andig zu verkaufen. F\u252\'9fr deren Erwerb interessierten sich in der Folge u.a. P., der eine M\u246\'9abelwerkst\u228\'8attebetrieb, und St. W\u228\'8ahrend P. die f\u252\'9fr die \u220\'86bernahme n\u246\'9atigen Mittel nicht zur Verf\u252\'9fgung hatte, besass St. ein Verm\u246\'9agen von rund{\*\bkmkend BGE_80_III_41_42} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_43}Fr. 250'000.\endash , das er von seinem ausserehelichen Vater geerbt hatte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- Im Jahre 1923 geboren, stand St. bis zu seiner Vollj\u228\'8ahrigkeit unter Vormundschaft. Er liess es w\u228\'8ahrend seiner Schreinerlehre an Fleiss und Eifer in Beruf und Schule fehlen, machte Schulden, brannte schliesslich mit einem Kameraden durch und wurde im Februar 1940 vom Jugendgericht wegen wiederholten Diebstahls, den er bei dieser Gelegenheit begangen, f\u252\'9fr drei Jahre in eine Anstalt eingewiesen, wo er dann seine Lehre abschloss. Mit seiner Zustimmung stellte ihn die zust\u228\'8andige Beh\u246\'9arde, nachdem er vollj\u228\'8ahrig geworden, am 28. Oktober 1943 unter Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft, weil er leicht beeinflussbar sei, was ihm auch in materieller Hinsicht zum Schaden gereichen k\u246\'9anne.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im April 1945 \u252\'9fbernahmen die Beh\u246\'9arden seines neuen Wohnortes M. die Weiterf\u252\'9fhrung der Beiratschaft.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Durch Vermittlung des V., der sich anerbot, die Aufhebung der Beiratschaft in die Wege zu leiten, lernte St. im Vorsommer 1945 I. kennen. Dieser stellte ihn zun\u228\'8achst f\u252\'9fr Arbeiten auf dem Konkursamt, dann als Buchhalter der M\u246\'9abelfabrik in K. an. Um die gleiche Zeit kam es zwischen I. einerseits und einer aus St., V. und einem weitern Partner bestehenden Gruppe anderseits zu Verhandlungen \u252\'9fber den freih\u228\'8andigen Erwerb dieser Fabrik. Ausserdem gew\u228\'8ahrte I. dem St. vom August 1945 an bedeutende Vorsch\u252\'9fsse, die nach Aufhebung der Beiratschaft zur\u252\'9fckverg\u252\'9ftet werden sollten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 8. November 1945 teilte St. dem Gemeinderate von K. mit, er habe sich im Hinblick auf seine Anstellung als Buchhalter der M\u246\'9abelfabrik entschlossen, in K. Wohnsitz zu nehmen und sein Verm\u246\'9agen hier zu versteuern, und ersuchte ihn, die Beiratschaft zu \u252\'9fbernehmen und I. zum Beirat zu ernennen. Der Gemeinderat erkl\u228\'8arte sich zur \u220\'86bernahme der Beiratschaft bereit, ernannte aber am 25. Januar 1946 nicht I., sondern einen Bankbeamten in K. zum Beirat.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_80_III_41_43} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_80_III_41_44}C.- Unterdessen waren die Verhandlungen \u252\'9fber einen freih\u228\'8andigen Verkauf der M\u246\'9abelfabrik gescheitert und hatte die zweite Gl\u228\'8aubigerversammlung am 12. November 1945 beschlossen, sie durch das Konkursamt \u246\'9affentlich versteigern zu lassen. Die Steigerung wurde auf den 29. Dezember 1945 festgesetzt. Kurz vor diesem Termin machte I. den P. im Einverst\u228\'8andnis St.s darauf aufmerksam, dass er diese zusammen mit dem finanzkr\u228\'8aftigen jungen Schreiner St. ersteigern k\u246\'9annte. Er erw\u228\'8ahnte dabei nach seiner Darstellung, er kenne St., w\u252\'9fnsche aber, dass St. und P. sich pers\u246\'9anlich kennen lernen; er k\u246\'9anne die volle Verantwortung daf\u252\'9fr \u252\'9fbernehmen, dass St. gen\u252\'9fgend Verm\u246\'9agen habe, um die Fabrik zu \u252\'9fbernehmen; seit St. dort arbeite, bestehe wieder ein in allen Teilen geordneter B\u252\'9frobetrieb. Dass St. noch unter Beiratschaft stand, verschwieg er. P. und St. trafen sich dann und unterzeichneten am Steigerungstag einen mit Hilfe I.s abgefassten "\u220\'86bernahmevertrag", der u.a. folgende Bestimmungen enth\u228\'8alt:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Herr P. ... verpflichtet sich, an der Liegenschaftssteigerung B. f\u252\'9fr sich selbst und im Auftrag von Herrn St. ... s\u228\'8amtliche in den Gesamtausruf kommenden Liegenschaften zu steigern.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Herr St. verpfiichtet sich, an Herrn P. vor Beginn der Steigerung die n\u246\'9atigen Barbetr\u228\'8age f\u252\'9fr die Barkautionen beim Zuschlag in bankf\u228\'8ahigen Papieren auszuh\u228\'8andigen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Herr P. und Herr St. werden auf Grund eines gesonderten Vertrages eine Gesch\u228\'8afts- Interessen-Gemeinschaft bilden, f\u252\'9fr welche Herr P. bis zur \u220\'86bernahme der Liegenschaften vom Konkursamt verantwortlich zeichnet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Den Betrag von Fr. 31'000.\endash , der beim Zuschlag als Barkaution zu leisten war, zahlte im Auftrag und f\u252\'9fr Rechnung St.s, der \u252\'9fber sein Verm\u246\'9agen noch nicht verf\u252\'9fgen konnte, I. an P. aus.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Bei der Steigerung erhielt P. den Zuschlag, nachdem er und St. dem Konkurrenten Bn. f\u252\'9fr den Fall des Verzichts auf weitere Angebote eine Zahlung von Fr. 4000.\endash zugesichert hatten. Mit der Ersteigerung der Fabrik entstand f\u252\'9fr P. nach den Steigerungsbedingungen die Verpflichtung, das gesamte Warenlager zu \u252\'9fbernehmen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {D.- Am 31. Dezember 1945 schrieb I. dem Gemeinderate{\*\bkmkend BGE_80_III_41_44} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_45}K., St. habe Gelegenheit, sich an der von P. ersteigerten M\u246\'9abelfabrik als aktiver Partner zu beteiligen; um ihm dies zu erm\u246\'9aglichen, sei es nach seiner Meinung am Platze, ihn von der Beiratschaft zu befreien. Am 16. Januar 1946 stellte St. selber das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft, die ihn an der Beteiligung an der M\u246\'9abelfabrik hindere und deren Gr\u252\'9fnde hinf\u228\'8allig geworden seien.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 18. Januar 1946 wurde im Handelsregister die Firma St. & P. eingetragen. Die Eintragung besagt u.a., es handle sich um eine Kollektivgesellschaft mit Beginn am 15. Januar 1946; die Vertretung erfolge durch Einzelunterschrift.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ebenfalls am 18. Januar 1946 er\u246\'9affnete eine Bank gegen Hinterlegung eines von I., P. und St. ausgestellten Blankowechsels \u252\'9fber Fr. 20'500.\endash ein "Konsortialkonto I., P. und St.". Weisungsgem\u228\'8ass belastete sie dieses Konto mit Fr. 20'000.\endash und schrieb diesen Betrag dem pers\u246\'9anlichen Konto I.s gut, um ihm "die Alimentation des Betriebes der M\u246\'9abelfabrik zu erm\u246\'9aglichen". Am gleichen Tage bescheinigte St., von I. Fr. 20'000.\endash als Betriebskapital in bar erhalten zu haben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 31. Januar 1946 verpflichteten sich die Firma St. & P. und "als Solidarb\u252\'9frgen und Selbstzahler" deren beide Teilhaber gegen\u252\'9fber dem Konkursamte, das Holz- und Warenlager zu Fr. 46'341.\endash zu \u252\'9fbernehmen. Das Konkursamt, f\u252\'9fr das I. handelte, erkl\u228\'8arte sich bereit, mit der Einforderung dieses Betrages zuzuwarten, "bis die Ersteigerer ihre Hypothekarangelegenheiten geordnet haben...".\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 5. Februar 1946 meldete I. den \u220\'86bergang des Eigentums an der Fabrikliegenschaft auf die Firma St. & P. zur Eintragung ins Grundbuch an.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Eine vom 1. M\u228\'8arz 1946 datierte Vereinbarung zwischen St. und I. bestimmt, dass St. dem I. sein Wertschriftenverm\u246\'9agen zu treuh\u228\'8anderischer Verwaltung \u252\'9fbergebe und dass I. bereit sei, St. wie bis anhin in allen Gesch\u228\'8afts- und Rechtsfragen zu beraten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_80_III_41_45} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_80_III_41_46}Am 4. M\u228\'8arz 1946 hob der Gemeinderat von K. die Beiratschaft \u252\'9fber St. auf, ohne vorher bei den Beh\u246\'9arden, die die Beiratschaft fr\u252\'9fher gef\u252\'9fhrt hatten, Erkundigungen eingezogen zu haben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {St. \u252\'9fbergab dann seine Obligationen im Nennwerte von Fr. 191'700.\endash dem I., der sie wie vereinbart bei einer Bank hinterlegte. Einen Check von Fr. 50'000.\endash liess St. dem Gesch\u228\'8aft gutschreiben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {E.- Die gesch\u228\'8aftliche T\u228\'8atigkeit St.s wurde der Firma St. & P. bald zum Verh\u228\'8angnis. Er leistete zwar bedeutende Einzahlungen (bis zum 1. Juni 1946 ca. Fr. 175'700.\endash , bis zum 1. September 1946 ca. Fr. 212'100), machte aber auf der andern Seite grosse Bez\u252\'9fge aus dem Gesch\u228\'8aft (bis 1. Juni 1946 ca. Fr. 124'900.\endash , bis 1. September 1946 ca. Fr. 151'400.\endash ), sodass sich das dem Gesch\u228\'8aft wirklich zur Verf\u252\'9fgung gestellte Kapital nur auf rund Fr. 50'000.\endash (1. Juni) bis Fr. 60'000.\endash (1. September) belief. Die aus dem Gesch\u228\'8aft zur\u252\'9fckgezogenen Gelder und weitere Betr\u228\'8age, die er direkt von I. als Vorsch\u252\'9fsse bezog, stellte er nach seinen Angaben vom M\u228\'8arz 1946 an einem gewissen F., den er in Campione getroffen, f\u252\'9fr "Import- und Exportgesch\u228\'8afte" zur Verf\u252\'9fgung, von denen er nur soviel wusste, dass sie illegal waren. Am 24. August 1946 best\u228\'8atigte ihm F. den Empfang von insgesamt Fr. 123'000.\endash und versprach R\u252\'9fckzahlung dieser Summe nebst einem Gewinn von mindestens 5% bis 31. Dezember 1946, hielt dieses Versprechen dann aber nicht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit Erkl\u228\'8arung vom 1. Juni 1946 verpflichtete sich St., der Firma durch I. bis sp\u228\'8atestens 15. Juli 1946 Fr. 180'000.(bisherige Einzahlungen inbegriffen) als Gesch\u228\'8afts- und Betriebskapital zur Verf\u252\'9fgung zu stellen, und zwar auf 5 Jahre fest. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, da der Firma von seinen Einzahlungen nach Abrechnung seiner R\u252\'9fckz\u252\'9fge eben schliesslich nur rund Fr. 60'000.\endash verblieben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Von Ende Juni 1946 an zog St. Wechsel f\u252\'9fr insgesamt mehr als Fr. 100'000.\endash auf die Firma St. & P. und akzeptierte{\*\bkmkend BGE_80_III_41_46} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_47}sie kraft seiner Einzelzeichnungsberechtigung, um sie durch die Wechselnehmer diskontieren zu lassen. Der Diskonterl\u246\'9as diente ihm vor allem zur Finanzierung der \u228\'8ausserst fragw\u252\'9frdigen Gesch\u228\'8afte des schlecht beleumdeten, wegen Betrugs und Unterschlagung vorbestraften, in Konkurs gefallenen und ausgepf\u228\'8andeten H., der ihm in einem Vertrag vom 19. Juli 1946 einen j\u228\'8ahrlichen Gewinnanteil von mindestens Fr. 40'000.\endash versprach.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {P. wusste von diesen Wechselgesch\u228\'8aften nichts, bis ihm am 2. August 1946 ein erster Wechsel \u252\'9fber Fr. 6000.\endash zur Zahlung vorgewiesen wurde. Von der "Vormundschaft St.s zur Zeit der konkursamtlichen Steigerung" hatte er nach seinen Aussagen Kenntnis erhalten, "als St. sich vertraglich verpflichtete, Fr. 180'000.\endash in die Firma einzulegen", d.h. anfangs Juni 1946. Er hatte daraufhin eine Information \u252\'9fber St. eingeholt, die ihm am 17. Juli 1946 zuging. Dieser Bericht wies auf die Herkunft St.s und auf die Vorstrafe vom Jahre 1940 hin und riet zur Vorsicht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 2. September 1946 erstattete P. gegen St. Strafanzeige wegen Betrugs, begangen durch die Wechselzeichnungen. Am 1. Oktober 1946 trat St. mit sofortiger Wirkung aus der Kollektivgesellschaft aus. Am 5. Oktober 1946 wurde der Firma St. & P. (in Liq.) eine Nachlassstundung bewilligt. Am 29. M\u228\'8arz 1947 genehmigte die Nachlassbeh\u246\'9arde den von der Kollektivgesellschaft und von P. pers\u246\'9anlich vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Verm\u246\'9agensabtretung. St. kam in Konkurs. Am 1. Juli 1948 wurde er wegen ungetreuer Gesch\u228\'8aftsf\u252\'9fhrung und leichtsinnigen Konkurses zu 6 Monaten Gef\u228\'8angnis (durch die Untersuchungshaft getilgt) verurteilt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im Nachlassliquidationsverfahren \u252\'9fber die Kollektivgesellschaft erhielten die Gl\u228\'8aubiger 5. Klasse gem\u228\'8ass Schlussrechnung und Verteilungsplan vom 24. November 1950, die unangefochten blieben, eine Dividende von 55,9%. I., der Forderungen von Fr. 4575.\endash (zwei Darlehen), Fr. 20'604.60 ("B\u252\'9frgschaftsschuld bei der Bank ... f\u252\'9fr ein Konsortialkonto, eingegangen durch Wechsel") und{\*\bkmkend BGE_80_III_41_47} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_48}Fr. 66'081.\endash (aus Zahlung der Restforderung der Konkurskasse B. gegen die Firma St. & P.) angemeldet hatte, erhielt auf Grund eines im Kollokationsstreit mit der Nachlassmasse St. & P. abgeschlossenen Vergleichs eine Dividende von Fr. 30'000.\endash . Im Liquidationsverfahren \u252\'9fber P. pers\u246\'9anlich gingen die Gl\u228\'8aubiger leer aus, weil die Kosten den Liquidationserl\u246\'9as aufzehrten. Auch im Konkurs \u252\'9fber St. ergab sich keine Dividende.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F. - Nachdem P. dem I. am 17. Juni 1947 und dann wieder am 24. Mai 1948 einen Zahlungsbefehl f\u252\'9fr eine Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.\endash hatte zustellen lassen und der friedensrichterliche S\u252\'9fhnversuch vom 7. Oktober 1948 erfolglos geblieben war, leitete P. gegen I. am 17. November 1948 Klage auf Zahlung von Fr. 50'644.40 ein. Er machte dem Beklagten im wesentlichen zum Vorwurf, dass er unter Verschweigung der Beiratschaft ihm St. als Partner empfohlen, beim Abschluss des \u220\'86bernahmevertrages und beim Handelsregistereintrag mitgewirkt, mit St. und dem Kl\u228\'8ager zusammen einen Wechsel unterzeichnet und die Vereinbarung vom 31. Januar 1946 abgeschlossen habe, und dass er dem verbeirateten St. Vorsch\u252\'9fsse gew\u228\'8ahrt, in missbr\u228\'8auchlicher Weise die \u220\'86bernahme und Aufhebung der Beiratschaft betrieben, die Einr\u228\'8aumung der Einzelunterschrift an St. geduldet und hinter seinem (des Kl\u228\'8agers) R\u252\'9fcken grosse Auszahlungen f\u252\'9fr betriebsfremde (zum Teil dubiose) Zwecke vorgenommen und so St. zu unkorrekten und leichtfertigen Handlungen geradezu ermuntert habe. Er behauptete, durch dieses Verhalten habe der Beklagte ihn bewogen, sich mit St. einzulassen, und entscheidend dazu beigetragen, dass die Firma St. & P. und er (der Kl\u228\'8ager) selber einen Nachlassvertrag mit Verm\u246\'9agensabtretung abschliessen mussten; f\u252\'9fr den hieraus entstandenen Schaden (Verlust der Gesch\u228\'8aftseinlage, der privaten M\u246\'9abel und einer Lebensversicherungspolice, nutzlose Aufwendungen f\u252\'9fr den Umzug nach K. usw., Schaden infolge Aufgabe der M\u246\'9abelwerkst\u228\'8atte) sei der Beklagte nach Art. 41 ff. und 97 ff. OR und Art. 5 SchKG, eventuell{\*\bkmkend BGE_80_III_41_48} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_49}auch wegen culpa in contrahendo haftbar. Der Beklagte erwiderte, er habe weder vertragliche noch ausservertragliche Pflichten gegen\u252\'9fber dem Kl\u228\'8ager verletzt; f\u252\'9fr einen allf\u228\'8alligen Schaden seien einzig St. und der Kl\u228\'8ager selber verantwortlich; eventuell sei seine Ersatzpflicht wegen der Mitverantwortung des Kl\u228\'8agers und St.s zu erm\u228\'8assigen. In der Duplik machte er \u252\'9fberdies "vorsorglich" geltend, dass jeder Schadenersatzanspruch des Kl\u228\'8agers verj\u228\'8ahrt w\u228\'8are. Im m\u252\'9fndlichen Vortrag vor der ersten Instanz bestritt er ausserdem die Aktivlegitimation des Kl\u228\'8agers, "weil eine etwaige Schadenersatzforderung in die Nachlassvertragsmasse der Kollektivgesellschaft St. & P. gefallen w\u228\'8are."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das erstinstanzliche Gericht erkl\u228\'8arte die beiden zuletzt erw\u228\'8ahnten Einreden als versp\u228\'8atet und zudem materiell unbegr\u252\'9fndet, bejahte die Haftung des Beklagten grunds\u228\'8atzlich und sch\u228\'8atzte den dem Kl\u228\'8ager erwachsenen Schaden auf Fr. 19'000.\endash , verurteilte aber den Beklagten nur zur Zahlung von Fr. 3000.\endash . Gr\u252\'9fnde zur Erm\u228\'8assigung der Schadenersatzpflicht erblickte es darin, dass ein Selbstverschulden des Kl\u228\'8agers, das Verhalten St.s und weitere Umst\u228\'8ande f\u252\'9fr den Eintritt des Schadens mitverantwortlich seien und dass dem Beklagten nicht ein vors\u228\'8atzliches, sondern nur ein fahrl\u228\'8assiges Verhalten vorzuwerfen sei. Das Obergericht, an das beide Parteien appellierten, hat den Gesamtschaden nach Durchf\u252\'9fhrung einer Expertise auf Fr. 41'367.50 beziffert und den Beklagten mit Urteil vom 4. September 1953 verpflichtet, dem Kl\u228\'8ager als Schadenersatz Fr. 8000 zu bezahlen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {G.- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erkl\u228\'8art, der Kl\u228\'8ager mit dem Antrag auf Zusprechung von Fr. 41'367.50, der Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Das Bundesgericht zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die kantonalen Gerichte haben den Einwand, dem Kl\u228\'8ager fehle die Aktivlegitimation, weil eine allf\u228\'8allige{\*\bkmkend BGE_80_III_41_49} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_50}Schadenersatzforderung gegen den Beklagten in die Nachlassvertragsmasse gefallen w\u228\'8are, in Anwendung des kantonalen Prozessrechts als versp\u228\'8atet bezeichnet, weil er nicht schon in der Klageantwortschrift, sondern erst in der m\u252\'9fndlichen Verhandlung erhoben wurde. Ob hier die kantonalen Vorschriften \u252\'9fber die Verwirkung von Einreden angewendet werden durften, oder ob die Vorinstanzen die mit dem erw\u228\'8ahnten Einwand angeschnittene Frage des Bundesrechts auf Grund der von den Parteien rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen von Amtes wegen zu pr\u252\'9ffen hatten, kann dahingestellt bleiben. Den kantonalen Gerichten ist n\u228\'8amlich auf jeden Fall darin beizustimmen, dass der Einwand materiell unbegr\u252\'9fndet ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) So wenig wie die Konkurser\u246\'9affnung (vgl.BGE 68 III 163) ber\u252\'9fhrt das Zustandekommen eines Nachlassvertrags mit Verm\u246\'9agensabtretung die Aktivlegitimation des Schuldners. Der Nachlassschuldner bleibt wie der Konkursit bis zur Verwertung Inhaber der Anspr\u252\'9fche, die in die Liquidationsmasse fallen. Entzogen wird ihm nur das Recht, dar\u252\'9fber zu verf\u252\'9fgen (Art. 23 der Verordnung des Bundesgerichts betr. das Nachlassverfahren f\u252\'9fr Banken und Sparkassen vom 11. April 1935, der gem\u228\'8ass Art. 51 der Verordnung \u252\'9fber vor\u252\'9fbergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 f\u252\'9fr die am 29. M\u228\'8arz 1947 best\u228\'8atigten Nachlassvertr\u228\'8age der Firma St. & P. und des Kl\u228\'8agers pers\u246\'9anlich galt; vgl. nunmehr Art. 316 a SchKG). Schon aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, dass der Kl\u228\'8ager durch das Zustandekommen eines Liquidationsvergleichs die Aktivlegitimation mit Bezug auf die streitige Forderung verloren habe.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Dem Beklagten hilft es auch nichts, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, er habe in Wirklichkeit nicht die Aktivlegitimation des Kl\u228\'8agers, sondern nur dessen Befugnis zur Prozessf\u252\'9fhrung bestreiten wollen. Aus einem Schreiben, das Rechtsanwalt Dr. S., der damalige Anwalt des Kl\u228\'8agers, am 28. August 1947 an diesen gerichtet hat, und aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. B., dem Pr\u228\'8asidenten{\*\bkmkend BGE_80_III_41_50} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_51}des f\u252\'9fr beide Liquidationsverfahren gemeinsam bestellten Gl\u228\'8aubigerausschusses, an Dr. S. vom 21. Oktober 1947 ergibt sich n\u228\'8amlich, dass die Frage, ob der Schadenersatzanspruch des Kl\u228\'8agers gegen\u252\'9fber dem Beklagten in die Liquidationsmasse falle oder nicht, dem Gl\u228\'8aubigerausschuss vorgelegt wurde und dass dieser in seiner Sitzung vom 20. Oktober 1947 zur Auffassung gelangt ist, jener Anspruch geh\u246\'9are nicht zur abgetretenen Verm\u246\'9agensmasse; \u252\'9fberdies habe diese daran auch kein Interesse. Mit dieser Stellungnahme hat der Gl\u228\'8aubigerausschuss nicht auf die Geltendmachung eines zur Masse geh\u246\'9arenden Anspruchs verzichtet, sondern entschieden, dass der in Frage stehende Anspruch \u252\'9fberhaupt nicht zur Masse zu ziehen sei (wobei nur die Liquidationsmasse im Nachlassverfahren des Kl\u228\'8agers pers\u246\'9anlich gemeint sein konnte, weil der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Kl\u228\'8ager aus dem Zusammenschluss mit St. und dem Zusammenbruch der Firma St. & P. erwachsen sein soll, offensichtlich nicht ein Aktivum dieser Firma bildete). Die Vorschrift, wonach dann, wenn die Liquidatoren und der Gl\u228\'8aubigerausschuss auf die Geltendmachung eines Anspruchs der Masse verzichten, den Gl\u228\'8aubigern die Abtretung gem\u228\'8ass Art. 260 SchKG anzubieten ist (Art. 37 der Verordnung vom 11. April 1935; heute Art. 3161 SchKG), war also entgegen der Ansicht des Beklagten nicht anwendbar. Es kann sich nur fragen, ob der Beschluss des Gl\u228\'8aubigerausschusses vom 20. Oktober 1947 wie eine Verf\u252\'9fgung des Konkursamtes, mit der die Einbeziehung eines Gegenstandes in die Konkursmasse abgelehnt wird (vgl.BGE 64 III 36), der Anfechtung durch Beschwerde unterlag und, wenn ja, ob die Gl\u228\'8aubiger von jenem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurden und so Gelegenheit zur Beschwerdef\u252\'9fhrung erhielten. Diese Frage braucht jedoch nicht n\u228\'8aher untersucht zu werden, weil dem Kl\u228\'8ager die Berechtigung, \u252\'9fber den streitigen Anspruch zu verf\u252\'9fgen, insbesondere ihn selber einzuklagen, heute nicht mehr abgesprochen werden k\u246\'9annte, selbst wenn im Liquidationsverfahren ein Fehler begangen worden w\u228\'8are. Dieses{\*\bkmkend BGE_80_III_41_51} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_52}Verfahren ist im Dezember 1950 zu Ende gegangen. Am 25. Januar 1951 erstatteten die Liquidatoren der Nachlassbeh\u246\'9arde den Schlussbericht. Die streitige Forderung k\u246\'9annte daher selbst dann, wenn sie zur Liquidationsmasse geh\u246\'9art h\u228\'8atte, h\u246\'9achstens noch in entsprechender Anwendung von Art. 269 SchKG zugunsten der Nachlassgl\u228\'8aubiger verwertet werden. Dies w\u252\'9frde voraussetzen, dass man es mit einem erst nach Schluss des Liquidationsverfahrens entdeckten Verm\u246\'9agensst\u252\'9fck zu tun h\u228\'8atte (vgl. Art. 269 Abs. 1). Diese Voraussetzung ist nicht erf\u252\'9fllt, weil der Gl\u228\'8aubigerausschuss die streitige Forderung kannte. (Dass sie allen Gl\u228\'8aubigern bekannt gewesen sei, ist nicht erforderlich, um die Anwendung von Art. 269 SchKG auszuschliessen; vgl. BGE 23 S. 1726). Das Verf\u252\'9fgungsrecht des Kl\u228\'8agers \u252\'9fber diese Forderung kann daher heute keinesfalls mehr in Frage gestellt werden. Die gleiche Lage bestand auch schon bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils (18. Juli 1952). Es bedeutet daher keine Bundesrechtsverletzung, dass die kantonalen Gerichte auf die vom Kl\u228\'8ager selber angehobene Klage eingetreten sind.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Nach Art. 142 OR darf der Richter die Verj\u228\'8ahrung nicht von Amtes wegen ber\u252\'9fcksichtigen. Der Schuldner muss sie also im Prozess durch Erhebung einer Einrede geltend machen. Bis zu welchem Zeitpunkte dies geschehen kann, bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht. Wenn die Vorinstanzen die nicht schon in der Klageantwort, sondern erst in der Duplik erhobene Verj\u228\'8ahrungseinrede des Beklagten in Anwendung der kantonalen Zivilprozessordnung als versp\u228\'8atet erkl\u228\'8arten, haben sie also damit keineswegs einen Satz des Bundesrechts verletzt. Im \u252\'9fbrigen war die Verj\u228\'8ahrungseinrede ohne Zweifel unbegr\u252\'9fndet, weil der Kl\u228\'8ager am 17. Juni 1947 und dann wieder am 24. Mai 1948 Betreibung und im Herbst 1948 die vorliegende Klage eingeleitet hatte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR) und der Beklagte mit Recht nicht behauptet, dass die streitige Schadenersatzforderung schon vor der ersten Betreibung verj\u228\'8ahrt gewesen sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_80_III_41_52} \par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_80_III_41_53}3. Die Vorinstanz hat wohl mit Recht nicht angenommen, dass der Schaden, den der Kl\u228\'8ager geltend macht, darauf zur\u252\'9fckzuf\u252\'9fhren sei, dass der Beklagte ihm gegen\u252\'9fber vertragliche Pflichten verletzt oder eine sog. culpa in contrahendo begangen habe, die nach der Rechtsprechung der I. Zivilabteilung (BGE 68 II 303f.,BGE 77 II 137) grunds\u228\'8atzlich (soweit dies nach der Natur der Verh\u228\'8altnisse m\u246\'9aglich ist) wie eine Vertragsverletzung zu behandeln w\u228\'8are. Ob man es mit einer vertraglichen Haftung nach Art. 97 ff. OR oder mit einer gesetzlichen Haftung nach Art. 41 OR zu tun habe, spielt im \u252\'9fbrigen f\u252\'9fr die Beurteilung der Schadenersatzpflicht des Beklagten praktisch keine Rolle, weil die Bestimmungen \u252\'9fber das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen, insbesondere die Art. 42-44 OR, nach Art. 99 Abs. 3 OR auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung finden und die Unterschiede mit Bezug auf die Haftung f\u252\'9fr den von Angestellten verursachten Schaden (Art. 101 bzw. 55 OR) und die Verj\u228\'8ahrung im vorliegenden Falle nicht zur Geltung kommen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Es ist auch nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Handlungen und Unterlassungen, die dem Beklagten vorgeworfen werden, unter den von der Vorinstanz als massgebend erachteten Art. 41 OR oder aber unter Art. 5 SchKG fallen. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 41 OR und die Verantwortlichkeit nach Art. 5 SchKG setzen \u252\'9fbereinstimmend ein widerrechtliches, schuldhaftes Verhalten voraus, durch das ein Schaden verursacht wurde. Die Begriffe der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens, des Schadens und des Kausalzusammenhangs sind in beiden F\u228\'8allen im gleichen Sinne aufzufassen. F\u252\'9fr die Festsetzung des Schadens, die Bestimmung des Schadenersatzes und die Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Mitverursachung des Schadens durch vom Gesch\u228\'8adigten zu vertretende Umst\u228\'8ande gelten auch im Falle der Verantwortlichkeit nach Art. 5 SchKG die Vorschriften von Art. 42-44 OR (vgl.BGE 31 II 349= Sep.ausg. 8 S. 211). Die Haftung f\u252\'9fr den von Angestellten verursachten Schaden, die im{\*\bkmkend BGE_80_III_41_53} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_54}SchKG eine von Art. 55 OR abweichende Regelung erfahren hat, kommt, wie schon bemerkt, im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Auch die in Art. 6 SchKG vorgesehene subsidi\u228\'8are Haftung des Kantons steht im gegenw\u228\'8artigen Prozesse nicht zur Diskussion. Daher braucht hier nicht im einzelnen gepr\u252\'9fft zu werden, ob der Beklagte die Handlungen und Unterlassungen, aus denen seine Schadenersatzpflicht hergeleitet wird, in seiner Stellung als Konkursbeamter oder als Privatmann begangen habe.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Nach den tats\u228\'8achlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte die gesch\u228\'8aftliche Verbindung zwischen dem Kl\u228\'8ager und St. angebahnt. Er wies St. auf den Kl\u228\'8ager und diesen auf St. als m\u246\'9aglichen Partner f\u252\'9fr die \u220\'86bernahme der M\u246\'9abelfabrik B. hin und bef\u252\'9frwortete das Zusammengehen der beiden Interessenten, indem er einerseits den Kl\u228\'8ager gegen\u252\'9fber St. als soliden Fachmann bezeichnete und anderseits St. dem Kl\u228\'8ager mindestens in der Weise empfahl, dass er die Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr St.s Finanzkraft \u252\'9fbernahm und St.s Verdienste um den B\u252\'9frobetrieb der M\u246\'9abelfabrik hervorhob. Dieses Verhalten war an und f\u252\'9fr sich noch nicht widerrechtlich. Wer in dieser Weise durch Ausk\u252\'9fnfte und Empfehlungen die Entschliessungen anderer Personen in f\u252\'9fr sie wichtigen Angelegenheiten zu bestimmen sucht, darf jedoch nach Treu und Glauben diese Personen nicht einseitig unterrichten. Er handelt nicht bloss dann widerrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige positive Angaben macht, von deren Bedeutung f\u252\'9fr die Entschliessungen der Adressaten er sich Rechenschaft geben kann (vgl.BGE 57 II 85f. und dort zit. fr\u252\'9fhere Entscheidungen), sondern auch dann, wenn er Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen k\u246\'9annte (so schon der die eben erw\u228\'8ahnte Rechtsprechung er\u246\'9affnende Entscheid vom 7. Dezember 1895 i.S. Laurer gegen Aeppli, Revue der Gerichtspraxis 14 Nr. 45, wo es auf S. 61 heisst, der Aussteller der Empfehlung habe dem Empf\u228\'8anger dasjenige,{\*\bkmkend BGE_80_III_41_54} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_55}was er weiss, loyal, ohne Retizenz und R\u252\'9fckhalt, mitzuteilen). Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er dem Kl\u228\'8ager die ihm bekannte, f\u252\'9fr den Kl\u228\'8ager beim Entscheid \u252\'9fber die Verbindung mit St. offensichtlich bedeutsame Tatsache verheimlichte, dass St. unter Beiratschaft stand. Im \u252\'9fbrigen blieb es nicht bei einer blossen Verschweigung, sondern der Beklagte nahm vor wie nach der Liegenschaftensteigerung eine Reihe von Handlungen vor, die den Kl\u228\'8ager im Irrtum best\u228\'8arken mussten, dass St. voll handlungsf\u228\'8ahig sei, und zugleich entscheidend zur Verwirklichung der Partnerschaft zwischen dem Kl\u228\'8ager und St. beitrugen (Mithilfe bei der Abfassung des \u220\'86bernahmevertrages, Auszahlung von Fr. 31'000.\endash f\u252\'9fr Rechnung St.s, Unterzeichnung eines Wechsels \u252\'9fber Fr. 20'500.\endash zusammen mit St. und dem Kl\u228\'8ager zwecks Erlangung eines Bankkredites, Entgegennahme einer Zahlungsverpflichtung der Firma St. & P. mit Solidarb\u252\'9frgschaft der beiden Teilhaber, Anmeldung des Eigentums\u252\'9fbergangs an die Firma St. & P. zur Eintragung ins Grundbuch. Ob der Beklagte auch bei der Eintragung dieser Firma ins Handelsregister mitwirkte, kann dahingestellt bleiben, weil nichts darauf ankommt, ob der Beklagte auch noch in dieser Angelegenheit handelte, wie wenn St. voll handlungsf\u228\'8ahig gewesen w\u228\'8are).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Die Verschweigung der Beiratschaft und die F\u246\'9arderung des beim Kl\u228\'8ager bestehenden Irrtums durch das erw\u228\'8ahnte weitere Verhalten des Beklagten waren nicht nur widerrechtlich, sondern auch grob schuldhaft. Dem Beklagten musste klar sein, dass der Kl\u228\'8ager vor einem Entschlusse stand, der f\u252\'9fr seine wirtschaftliche Existenz die gr\u246\'9asste Tragweite hatte, und dass er dabei weitgehend auf seine Ausk\u252\'9fnfte abstellte und auch abstellen musste, weil ihm zu anderweitigen einl\u228\'8asslichen Erkundigungen nicht mehr gen\u252\'9fgend Zeit blieb. Er konnte auch ohne weiteres erkennen, dass die Kenntnis der Beiratschaft f\u252\'9fr den Kl\u228\'8ager bei seinem Entscheide sehr wichtig gewesen w\u228\'8are, und voraussehen, dass die Verheimlichung dieser Tatsache dem{\*\bkmkend BGE_80_III_41_55} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_56}Kl\u228\'8ager Schaden bringen konnte. Er musste sich zudem vergegenw\u228\'8artigen, dass seine amtliche Stellung von ihm zuverl\u228\'8assige Ausk\u252\'9fnfte erwarten liess. Aus allen diesen Gr\u252\'9fnden musste ihm in die Augen springen, dass eine r\u252\'9fckhaltlose Aufkl\u228\'8arung des Kl\u228\'8agers dringend geboten sei. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Kl\u228\'8ager von anderer Seite \u252\'9fber die bestehende Beiratschaft unterrichtet werde. Namentlich durfte er keineswegs erwarten, dass St. selber bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kl\u228\'8ager diesen f\u252\'9fr ihn nicht vorteilhaften Umstand erw\u228\'8ahnen werde. Ebensowenig durfte er sich beim Gedanken beruhigen, dass die Beiratschaft demn\u228\'8achst aufgehoben werde. Abgesehen davon, dass er nicht mit Sicherheit auf die baldige Aufhebung der Beiratschaft z\u228\'8ahlen konnte (tats\u228\'8achlich dauerte das Verfahren l\u228\'8anger als erwartet), musste er sich sagen, dass diese f\u252\'9fr den Kl\u228\'8ager auch im Falle ihrer Aufhebung bedeutsam bleiben, n\u228\'8amlich ein wichtiges Moment f\u252\'9fr die Beurteilung des k\u252\'9fnftigen Partners bilden w\u252\'9frde, geeignet, ihn von einer gesch\u228\'8aftlichen Verbindung abzuhalten oder doch mindestens zur Ergreifung ganz besonderer Vorsichtsmassnahmen zu bestimmen. F\u252\'9fr die Annahme, dass die Beiratschaft jede Berechtigung verloren habe und es v\u246\'9allig unbedenklich sei, mit St. eine Kollektivgesellschaft einzugehen und ihm dabei die einem Gesellschafter normalerweise zukommende Stellung einzur\u228\'8aumen, besass der Beklagte keine gen\u252\'9fgenden Anhaltspunkte. Insbesondere durfte er daraus, dass St. w\u228\'8ahrend einiger Monate unter seiner Aufsicht zu seiner Zufriedenheit auf dem Konkursamte und im B\u252\'9fro der M\u246\'9abelfabrik gearbeitet hatte, keine so weit gehenden Schl\u252\'9fsse ziehen; dies um so weniger, als er es unterlassen hatte, sich \u252\'9fber das Vorleben St.s und die Gr\u252\'9fnde der Beiratschaft eingehend zu erkundigen, obschon ihm dies leicht m\u246\'9aglich gewesen w\u228\'8are. Seine Vereinbarung mit St. vom 1. M\u228\'8arz 1946 l\u228\'8asst sich im \u252\'9fbrigen kaum anders als damit erkl\u228\'8aren, dass er selber der Auffassung war, St. eigne sich nicht f\u252\'9fr die Verwaltung seines Verm\u246\'9agens und bed\u252\'9frfe eines Treuh\u228\'8anders, der ihn{\*\bkmkend BGE_80_III_41_56} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_57}in allen gesch\u228\'8aftlichen Fragen berate. Selbst wenn er aber St. - unvorsichtigerweise - voll vertraut h\u228\'8atte, was er mit dem Hinweis auf die an St. geleisteten Vorsch\u252\'9fsse zu beweisen sucht, h\u228\'8atte er sich nicht f\u252\'9fr berechtigt halten d\u252\'9frfen, dem Kl\u228\'8ager die Beiratschaft zu verschweigen und ihn so daran zu hindern, in voller Sachkenntnis \u252\'9fber die ihm empfohlene Verbindung mit St. zu entscheiden.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Nach den tats\u228\'8achlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Kl\u228\'8ager auf die empfehlenden Ausk\u252\'9fnfte verlassen. Mit der Vorinstanz darf aber auch angenommen werden, dass er nicht bereit gewesen w\u228\'8are, die M\u246\'9abelfabrik gest\u252\'9ftzt auf die Zusicherung St., dass er die n\u246\'9atigen Mittel zur Verf\u252\'9fgung stellen werde, zwecks gemeinsamer \u220\'86bernahme zu ersteigern und mit St. eine Kollektivgesellschaft einzugehen, wenn er gewusst h\u228\'8atte, dass St. unter Beiratschaft stand. Diese - ihrer Natur nach hypothetische und daher (vgl.BGE 68 II 270,BGE 76 II 15) der \u220\'86berpr\u252\'9ffung durch das Bundesgericht unterliegende - Annahme w\u228\'8are nach der Lebenserfahrung, auf die derartige Annahmen sich st\u252\'9ftzen m\u252\'9fssen, h\u246\'9achstens dann nicht gerechtfertigt, wenn besondere Umst\u228\'8ande, namentlich Charaktereigenschaften und Gesch\u228\'8aftsgewohnheiten des Kl\u228\'8agers, dargetan w\u228\'8aren, die darauf schliessen liessen, dass ihm grobe Unvorsichtigkeiten zuzutrauen waren. Solche Umst\u228\'8ande sind nicht ersichtlich. Der Kl\u228\'8ager war im Dezember 1945 immerhin gut 40 Jahre alt. Er hatte eine fachm\u228\'8annische Ausbildung mit Erfolg absolviert und seit Jahren ein eigenes Gesch\u228\'8aft gef\u252\'9fhrt. Sein pers\u246\'9anlicher und fachlicher Leumund war, ungeachtet einiger \u246\'9akonomischer Schwierigkeiten, durchaus gut. Es liegt nichts daf\u252\'9fr vor, dass er sich etwa fr\u252\'9fher schon in leichtfertiger Weise auf gewagte Gesch\u228\'8afte eingelassen habe. Zu missbilligen ist allerdings seine Beteiligung an dem mit Bn. abgeschlossenen pactum de non licitando. Abgesehen davon, dass bei diesem Gesch\u228\'8afte nach den Aussagen Bn.s St. die treibende Kraft gewesen zu sein scheint, gen\u252\'9fgt aber diese Einzeltatsache nicht zur Begr\u252\'9fndung{\*\bkmkend BGE_80_III_41_57} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_58}der Annahme, dass er leichtsinnig genug gewesen w\u228\'8are, sich trotz Kenntnis der Beiratschaft mit St. zu verbinden. Die widerrechtliche und schuldhafte Verheimlichung der Beiratschaft, die dem Beklagten zur Last f\u228\'8allt, ist also f\u252\'9fr diese Verbindung und damit auch f\u252\'9fr den daraus entstandenen Schaden kausal.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {7. Der Beklagte will nicht gelten lassen, dass der Kl\u228\'8ager schon durch das "Zusammenspannen" mit St. gesch\u228\'8adigt worden sei. Er behauptet, eine allf\u228\'8allige Sch\u228\'8adigung des Kl\u228\'8agers sei auf andere Umst\u228\'8ande zur\u252\'9fckzuf\u252\'9fhren, f\u252\'9fr die er nicht verantwortlich sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Um die Ersatzpflicht des Beklagten f\u252\'9fr den Schaden zu begr\u252\'9fnden, den der Kl\u228\'8ager infolge des Zusammenbruchs der Firma St. & P. erlitten hat, ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, dass das unerlaubte Verhalten des Beklagten f\u252\'9fr sich allein zu diesem Schaden gef\u252\'9fhrt habe. Es gen\u252\'9fgt, wenn der Beklagte eine Ursache des Schadenserfolges gesetzt hat, wenn dieser also ohne das rechtswidrige Verhalten des Beklagten nicht eingetreten w\u228\'8are, gleichviel, ob noch andere Ereignisse dazukommen mussten, um den Eintritt des Schadens zu bewirken, vorausgesetzt nur, dass der Kausalzusammenhang ein ad\u228\'8aquater sei (BGE 51 II 521/22). Letzteres ist dann der Fall, wenn das rechtswidrige Verhalten nach dem gew\u246\'9ahnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf\u252\'9fhren, und daher der Eintritt dieses Erfolgs durch jenes konkrete Verhalten allgemein als beg\u252\'9fnstigt erscheint (BGE 57 II 39und dortige Hinweise,BGE 64 II 204). Dieses Voraussetzungen sind erf\u252\'9fllt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Es ist allerdings m\u246\'9aglich, dass der Kl\u228\'8ager mit einem geringern Schaden davongekommen w\u228\'8are, wenn die Beiratschaft nicht aufgehoben worden w\u228\'8are. Daraus ist jedoch keineswegs zu schliessen, dass die Aufhebung der Beiratschaft den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dem vom Kl\u228\'8ager tats\u228\'8achlich erlittenen Schaden unterbrochen habe. Die{\*\bkmkend BGE_80_III_41_58} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_59}schon seit dem Sommer 1945 angestrebte Aufhebung der Beiratschaft, f\u252\'9fr die sich der Beklagte gleich nach der Steigerung pers\u246\'9anlich einsetzte, bildet kein ausserordentliches, aus dem gew\u246\'9ahnlichen Lauf der Dinge herausfallendes Ereignis. Nachdem der Beklagte dem Kl\u228\'8ager unter Verschweigung der Beiratschaft die Verbindung mit St. empfohlen und dann die Entbeiratung betrieben hatte, um die effektive Beteiligung St.s an der M\u246\'9abelfabrik zu erm\u246\'9aglichen (und sich selber f\u252\'9fr die in Voraussicht der Entbeiratung geleisteten, mangels Mitwirkung des 8cirates ung\u252\'9fltigen Darlehen Deckung zu verschaffen), w\u228\'8are er im \u252\'9fbrigen nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kl\u228\'8ager auf jeden Fall im Zeitpunkte, da St. die Verf\u252\'9fgung \u252\'9fber sein Verm\u246\'9agen erlangte, darauf aufmerksam zu machen, dass St. eine recht bewegte Vergangenheit habe und nun seine ersten selbst\u228\'8andigen gesch\u228\'8aftlichen Schritte tue und daher sehr sorgf\u228\'8altig \u252\'9fberwacht werden m\u252\'9fsse. Wollte er dies nicht tun, so h\u228\'8atte er zum allermindesten selber f\u252\'9fr eine solche Kontrolle sorgen m\u252\'9fssen, um den Kl\u228\'8ager vor dem Schaden zu bewahren, der ihm aus der unter seiner (des Beklagten) Mitwirkung geschaffenen Lage unverkennbar drohte (vgl. OSER/SCH\u214\'85NENBERGER N. 13 zu Art. 41 OR, S. 282 oben; BECKER, 2. Auflage, N. 55 zu Art. 41 OR, und dortige Hinweise). Weder das eine noch das andere hat der Beklagte getan, sondern er liess St. einfach draufloswirtschaften und f\u252\'9fhrte dessen Zahlungsauftr\u228\'8age aus, ohne sich zu vergewissern, ob er sein Geld zu vern\u252\'9fnftigen Zwecken verwende. Auch dieses Verhalten war widerrechtlich und schuldhaft und trug zur Sch\u228\'8adigung des Kl\u228\'8agers bei. Dass die Vormundschaftsbeh\u246\'9arde ihrerseits fehlerhaft handelte, indem sie beim Entscheid \u252\'9fber das Aufhebungsgesuch im wesentlichen einfach auf die Angaben St.s und die Empfehlungen des Beklagten abstellte, \u228\'8andert hieran nichts.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dem Schaden wurde auch{\*\bkmkend BGE_80_III_41_59} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_60}nicht durch das \u228\'8ausserst leichtsinnige und krass pflichtwidrige Verhalten St.s unterbrochen, das die unmittelbare Ursache des Zusammenbruchs der Firma bildete. Es lag nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus im gew\u246\'9ahnlichen Lauf der Dinge, dass St., der wenige Jahre vorher wegen des schwachen Charakters, den sein Vorleben offenbart hatte, insbesondere wegen seiner mangelhaften Widerstandskraft gegen\u252\'9fber der Beeinflussung durch unlautere Personen, verbeiratet worden war, unter den Einfluss vertrauensunw\u252\'9frdiger Gesch\u228\'8aftemacher wie F. und H. geriet und sich als unzuverl\u228\'8assiger und pflichtvergessener Gesellschafter erwies.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Endlich kann der ad\u228\'8aquate Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dem Schaden auch nicht mit der Behauptung in Frage gestellt werden, der Kl\u228\'8ager habe es seinerseits an der n\u246\'9atigen Vorsicht, namentlich an einer gen\u252\'9fgenden Kontrolle St.s, fehlen lassen und h\u228\'8atte (was \u252\'9fbrigens erst vor Bundesgericht und zudem ohne hinl\u228\'8angliche Substantiierung geltend gemacht wird) den Zusammenbruch trotz den Wechselgesch\u228\'8aften St.s vermeiden k\u246\'9annen, "wenn er den Kopf und Verstand nicht verloren h\u228\'8atte", so dass er sich den Schaden selber zuzuschreiben habe. Soweit dem Kl\u228\'8ager vorzuwerfen ist, dass er Massnahmen vers\u228\'8aumt habe, die den Schaden h\u228\'8atten verh\u252\'9ften oder vermindern k\u246\'9annen, kann es sich dabei nur um einen Grund zur Herabsetzung der Ersatzpfiicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR handeln.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das festgestellte widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Beklagten ist demnach als rechtserhebliche Ursache des Schadens anzusehen, den der Kl\u228\'8ager infolge der gesch\u228\'8aftlichen Verbindung mit St. und des Zusammenbruchs der Firma St. & P. erlitten hat, und begr\u252\'9fndet somit f\u252\'9fr den Beklagten die Pflicht, diesen Schaden nach Massgabe von Art. 43/44 OR zu ersetzen (w\u228\'8ahrend die Verletzung von Art. 129 SchKG, die der Beklagte durch die \u252\'9fber 20 Tage hinausgehende Stundung des Kaufpreises{\*\bkmkend BGE_80_III_41_60} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_61}f\u252\'9fr das Holz- und Warenlager beging, entgegen der Auffassung der Vorinstanz kaum zur Begr\u252\'9fndung der Schadenersatzpflicht des Beklagten gegen\u252\'9fber dem Kl\u228\'8ager herangezogen werden kann, weil Art. 129 SchKG offenbar nur den Schutz der Gl\u228\'8aubiger und des Schuldners im Betreibungs- bezw. Konkursverfahren bezweckt, das zur Versteigerung gef\u252\'9fhrt hat; vgl.BGE 30 II 571f.,BGE 75 II 212f.).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {8. Bei der Festsetzung des Schadens handelt es sich im wesentlichen um eine Tat- und Ermessensfrage. Der Beklagte behauptet mit Recht nicht, dass die Vorinstanz bei Beurteilung dieser Frage einen Satz des Bundesrechts verletzt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der dem Kl\u228\'8ager entstandene Schaden sich auf Fr. 41'367.50 belaufe, ist daher f\u252\'9fr das Bundesgericht massgebend.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {9. Ob das Verschulden des Beklagten als Absicht oder als Fahrl\u228\'8assigkeit zu qualifizieren sei, kann dahingestellt bleiben. Wie schon festgestellt, war sein Verhalten auf jeden Fall grob schuldhaft, so dass sich aus der Gr\u246\'9asse des Verschuldens (Art. 43 Abs 1 OR) kein Grund f\u252\'9fr eine Erm\u228\'8assigung der Ersatzpflicht ergibt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Dass der Beklagte die Verbindung zwischen dem Kl\u228\'8ager und St. aus reiner Gef\u228\'8alligkeit (in der Meinung, den beiden damit einen guten Dienst zu erweisen) gef\u246\'9ardert habe und im Hinblick auf diesen Umstand nach Art. 43 Abs. 1 OR eine gewisse Schonung verdiene, kann nicht anerkannt werden. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte f\u252\'9fr seine Bem\u252\'9fhungen in dieser Sache von St. ein Honorar erwartete und hoffte, St. auch weiterhin gegen Entgelt gesch\u228\'8aftlich beraten zu k\u246\'9annen. Zudem war ihm wegen seiner Vorsch\u252\'9fsse an der Entbeiratung St.s und damit auch an dessen Verbindung mit dem Kl\u228\'8ager gelegen, die dazu herhalten musste, das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft zu begr\u252\'9fnden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Umstand, dass das Verschulden Dritter (insbesondere St.s) f\u252\'9fr den Eintritt des Schadens mitverantwortlich ist, k\u246\'9annte, da dieses Verschulden, wie festgestellt, den{\*\bkmkend BGE_80_III_41_61} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_62}Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Schaden nicht unterbrochen hat, nur dann zu einer Entlastung des Beklagten f\u252\'9fhren, wenn dass Drittverschulden das Verschulden des Beklagten in milderem Lichte erscheinen liesse (BGE 66 II 119und dort erw\u228\'8ahnte Entscheide). Hievon kann keine Rede sein.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ein Umstand, der es rechtfertigt, den Beklagten nicht den vollen Schaden tragen zu lassen, ist hingegen darin zu erblicken, dass als Folge des rechtswidrigen Verhaltens des Kl\u228\'8agers zwar eine empfindliche Sch\u228\'8adigung des Kl\u228\'8agers vorausgesehen werden konnte, dass aber eine Katastrophe, wie sie dann eingetreten ist, doch an der \u228\'8aussersten Grenze des Voraussehbaren lag.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Daneben liegen Umst\u228\'8ande vor, die eine Herabsetzung der Ersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 1 OR rechtfertigen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Auch wenn der Beklagte den St. unter Verschweigung der Beiratschaft empfohlen hatte und dem Kl\u228\'8ager vor der Steigerung keine Zeit zu einl\u228\'8asslichen Erhebungen blieb, welche die ihm verheimlichte Tatsache h\u228\'8atten ans Licht bringen k\u246\'9annen, musste sich der Kl\u228\'8ager doch sagen, dass es nicht ratsam sei, auf Grund einer einzigen Empfehlung mit einem ihm bisher v\u246\'9allig unbekannten Manne zusammen ein Gesch\u228\'8aft zu \u252\'9fbernehmen und die bisherige Existenz aufzugeben, selbst wenn die Empfehlung von einer anscheinend vertrauensw\u252\'9frdigen Person ausging. Er konnte immerhin vermuten, dass der Beklagte am Zustandekommen der Verbindung zwischen St. und ihm irgendwie interessiert sei. Merkw\u252\'9frdig musste ihm auch erscheinen, dass er als Ersteigerer der Fabrik auftreten sollte, obwohl nicht er, sondern allein St. das f\u252\'9fr den Erwerb und Betrieb des Unternehmens n\u246\'9atige Geld besass. Dazu kam, dass das pactum de non licitando mit Bn., wenn es von St. angeregt wurde, auf diesen ein nicht eben g\u252\'9fnstiges Licht warf. Indem sich der Kl\u228\'8ager gleichwohl auf die Verbindung mit St. einliess, handelte er nicht sehr vorsichtig. Auf jeden Fall aber gaben die erw\u228\'8ahnten Umst\u228\'8ande und die Tatsache, dass St. offensichtlich ein{\*\bkmkend BGE_80_III_41_62} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_63}ganz junger Mann war, der sich im Gesch\u228\'8aftsleben erst noch bew\u228\'8ahren musste, dem Kl\u228\'8ager Anlass, die Gesch\u228\'8aftst\u228\'8atigkeit seines Partners aufmerksam zu verfolgen. Das tat er nicht. Er gab sich vielmehr nur mit dem technischen Betrieb ab und liess St. im kaufm\u228\'8annischen Bereich ohne Kontrolle schalten und walten. Diese Unvorsichtigkeit war eine Mitursache des Schadens. H\u228\'8atte sich n\u228\'8amlich der Kl\u228\'8ager auch nur die M\u252\'9fhe genommen, die Buchhaltung laufend zu pr\u252\'9ffen, so h\u228\'8atten ihm sehr bald die hohen Bez\u252\'9fge St.s aus dem Gesch\u228\'8aft auffallen m\u252\'9fssen, die nach dem Kapitalkonto St. schon in den beiden ersten Monaten (Januar und Februar 1946) zusammen mehr als Fr. 22'000.ausmachten und bis Ende M\u228\'8arz 1946 auf mehr als Fr. 82'000.\endash anstiegen, (w\u228\'8ahrend z.B. das Holz- und Warenlager unbezahlt blieb). Es darf angenommen werden, dass es dem Kl\u228\'8ager, wenn er diese verd\u228\'8achtigen Bez\u252\'9fge St.s sofort festgestellt h\u228\'8atte, noch m\u246\'9aglich gewesen w\u228\'8are, durch umsichtiges Vorgehen den Schaden wenn nicht ganz, so doch zu einem erheblichen Teil zu verh\u252\'9ften. Er h\u228\'8atte die M\u246\'9aglichkeit gehabt, n\u228\'8ahern Aufschluss \u252\'9fber diese Bez\u252\'9fge zu verlangen, den Beklagten zu alarmieren und St. die Vertretungsbefugnis zu entziehen (Art. 565 Abs. 1 OR) und eine vorl\u228\'8aufige Verf\u252\'9fgung des Richters (Art. 565 Abs. 2 OR) zu erwirken, wenn St. sich nicht bereit gefunden h\u228\'8atte, freiwillig auf die Einzelunterschrift zu verzichten, oder er h\u228\'8atte das Verh\u228\'8altnis mit St. \u252\'9fberhaupt aufl\u246\'9asen k\u246\'9annen. Durch solche Massnahmen oder auch durch eine Intervention bei der Vormundschaftsbeh\u246\'9arde dem g\u228\'8anzlichen Zerfall von St.s Verm\u246\'9agen und namentlich auch den Ende Juni 1946 einsetzenden Wechselgesch\u228\'8aften St.s zuvorzukommen, w\u228\'8are ihm vermutlich um so eher m\u246\'9aglich gewesen, wenn er die einl\u228\'8asslichen Erkundigungen, die normalerweise dem Vertragsabschluss mit St. und der Ersteigerung der Fabrik h\u228\'8atten vorausgehen sollen, aber aus Zeitnot unterblieben waren, dann wenigstens gleich nach der Steigerung nachgeholt h\u228\'8atte, wie es angezeigt gewesen w\u228\'8are. Vielleicht h\u228\'8atte sich das{\*\bkmkend BGE_80_III_41_63} {\*\bkmkstart BGE_80_III_41_64}Schlimmste sogar noch verh\u252\'9ften lassen, wenn er anfangs Juni 1946, als ihm bekannt wurde, dass ihm die Beiratschaft verheimlicht worden war, mit gr\u246\'9asserer Umsicht und Energie vorgegangen w\u228\'8are.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Mangel an Vorsicht, der dem Kl\u228\'8ager hienach vorzuwerfen ist, erscheint im Vergleich zum Verschulden des Beklagten nicht als so geringf\u252\'9fgig, dass er bei der Bemessung der Ersatzpflicht des Beklagten ausser Betracht zu lassen w\u228\'8are. Das grobe Verschulden des Beklagten bleibt aber doch die Hauptursache des Schadens. Zusammen mit dem Umstande, dass ein Schaden von diesem Ausmass immerhin nur schwer vorauszusehen war, rechtfertigt das Selbstverschulden des Kl\u228\'8agers eine Erm\u228\'8assigung der Ersatzpflicht um ein Drittel.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt das Bundesgericht:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, die Berufung des Kl\u228\'8agers teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes vom 4. September 1953 dahin abge\u228\'8andert, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kl\u228\'8ager Fr. 27'578.30 nebst 5% Zins seit 17. Juni 1947 zu bezahlen.{\*\bkmkend BGE_80_III_41_64}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}