{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 106 II 47\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. M\u228\'8arz 1980 i.S. Z. gegen Euro-Africa-Division der Generalkonferenz der Siebenten-Tags-Adventisten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Stiftungsaufsicht; Personalf\u252\'9frsorge; Art. 331 Abs. 1 OR.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {2. Die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden sind f\u252\'9fr die Durchsetzung der Verselbst\u228\'8andigungspflicht nicht zust\u228\'8andig (E. 4).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_106_II_47_47}A.- Der Generalkonferenz der Siebenten-Tags-Adventisten (STA) mit Sitz in Washington unterstehen verschiedene Divisionen, unter anderem die Euro-Africa-Division mit Sitz in Bern.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_106_II_47_47} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_48}Diese umfasst 16 Unionen in Europa und Afrika, unter anderem die Schweizer Union, einen Verein mit Sitz in Z\u252\'9frich. Ihr geh\u246\'9aren an die Deutschschweizerische Vereinigung der STA (ein Verein mit Sitz in Z\u252\'9frich, im folgenden DSV genannt), die F\u233\'8ed\u233\'8eration romande des Eglises adventistes (ein Verein mit Sitz in Lausanne) und die Stiftung "Altersheim \u214\'85rtlimatt" mit Sitz in Krattigen. Der DSV und der Westschweizer Vereinigung sind wiederum weitere Organisationen unterstellt. Sie alle bezwecken im wesentlichen die Verk\u252\'9fndung des Evangeliums, den Dienst am Mitmenschen, die Wohlfahrtspflege sowie die Erf\u252\'9fllung sozialer und karitativer Aufgaben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Gemeinschaft der STA unterh\u228\'8alt eine Vorsorgeeinrichtung, welche unter anderem Alters- und Hinterlassenenf\u252\'9frsorge betreibt. Destinat\u228\'8are sind unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. L\u228\'8ange der Dienstzeit, Erreichen der Altersgrenze) insbesondere diejenigen Personen, die ihre T\u228\'8atigkeit und ihr Leben dem Werk der Gemeinschaft der STA gewidmet haben, vor allem Mitglieder und Arbeitnehmer aller Organisationen der Gemeinschaft und deren Hinterlassene im Raume Europa und Afrika. Die F\u252\'9frsorgeeinrichtung wird von der Euro-Africa-Division besorgt, welche \u252\'9fber die Ausrichtung von Beitr\u228\'8agen allein und endg\u252\'9fltig entscheidet. Sie wird gespiesen durch Beitr\u228\'8age der der Division untergeordneten Organisationen, die dazu einen gewissen Prozentsatz ihrer Zehnteneinnahmen an die Division ableiten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- Z., ein Mitglied und Angestellter der DSV, versuchte, die Organisationen der STA zu bewegen, ihre F\u252\'9frsorgeeinrichtungen den Bestimmungen des schweizerischen Rechts \u252\'9fber die Personalf\u252\'9frsorgeeinrichtungen anzupassen und eine Stiftung zu errichten. Als seine internen Bem\u252\'9fhungen erfolglos blieben, stellte er am 25. Mai 1978 bei der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arde des Kantons Bern das Gesuch, die Verselbst\u228\'8andigung der bestehenden F\u252\'9frsorgeeinrichtung der STA sei auf beh\u246\'9ardlichem Wege durchzusetzen und die Euro-Africa-Division, eventuell die Schweizer Union, sei anzuweisen, eine Personalf\u252\'9frsorgestiftung zu errichten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Justizdirektion des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 6. Oktober 1978 auf das Gesuch nicht ein. Z. erhob dagegen Beschwerde, die am 22. August 1979 vom Regierungsrat des Kantons Bern abgewiesen wurde, im wesentlichen mit der{\*\bkmkend BGE_106_II_47_48} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_49}Begr\u252\'9fndung, die angestrebte Verselbst\u228\'8andigung der bestehenden F\u252\'9frsorgeeinrichtung sei auf dem Wege des Zivilprozesses durchzuf\u252\'9fhren; die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden seien hief\u252\'9fr weder sachlich noch \u246\'9artlich zust\u228\'8andig.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C.- Gegen diesen Entscheid erhebt Z. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Euro-Africa-Division der STA sei anzuweisen, diejenigen Mittel des Arbeitnehmerf\u252\'9frsorgefonds, die im Sinne der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen eines besonderen Rechtstr\u228\'8agers bed\u252\'9frften, auf eine neu zu gr\u252\'9fndende Stiftung zu \u252\'9fbertragen;, eventuell sei der Regierungsrat des Kantons Bern anzuweisen, die Euro-Africa-Division zu verpflichten, die fraglichen Mittel auf eine neu zu gr\u252\'9fndende Stiftung zu \u252\'9fbertragen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Regierungsrat des Kantons Bern, die Euro-Africa-Division der STA und das Bundesamt f\u252\'9fr Justiz beantragen die Abweisung der Beschwerde.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Das Bundesgericht zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die kantonalen Instanzen haben das Verfahren auf die Frage der sachlichen und \u246\'9artlichen Zust\u228\'8andigkeit beschr\u228\'8ankt, materiell nichts entschieden und insbesondere die Frage offen gelassen, ob das System der Altersvorsorge der Gemeinschaft der STA \u252\'9fberhaupt so strukturiert sei, dass es unter die Bestimmung des Art. 331 OR falle. Dem Antrag des Beschwerdef\u252\'9fhrers kann demnach, so wie er gestellt wurde (Verpflichtung der Euro-Africa-Division, die vorhandenen F\u252\'9frsorgemittel auf eine Stiftung zu \u252\'9fbertragen) keinesfalls stattgegeben werden. In Frage k\u228\'8ame h\u246\'9achstens die Bejahung der sachlichen und \u246\'9artlichen Zust\u228\'8andigkeit der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arden, was zur Folge h\u228\'8atte, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Bern zur\u252\'9fckgewiesen werden m\u252\'9fsste, damit dieser materiell entscheide. Der Antrag des Beschwerdef\u252\'9fhrers ist in diesem Sinne zu verstehen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Macht ein Arbeitgeber Zuwendungen f\u252\'9fr die Personalf\u252\'9frsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beitr\u228\'8age daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beitr\u228\'8age entweder auf eine Stiftung oder eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des \u246\'9affentlichen Rechts zu \u252\'9fbertragen (Art. 331 Abs. 1 OR). Es ist unbestritten, dass diese Bestimmung den betroffenen Arbeitnehmern, mithin auch dem Beschwerdef\u252\'9fhrer, einen auf dem{\*\bkmkend BGE_106_II_47_49} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_50}Wege des Zivilprozesses durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch auf \u220\'86bertragung der Zuwendungen auf einen selbst\u228\'8andigen Rechtstr\u228\'8ager gew\u228\'8ahrt. Streitig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob daneben diese Verselbst\u228\'8andigung auch auf dem verwaltungsrechtlichen Wege erzwungen werden k\u246\'9anne und ob hief\u252\'9fr die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden zust\u228\'8andig seien.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. a) Der Regierungsrat f\u252\'9fhrt im angefochtenen Entscheid mit ausf\u252\'9fhrlicher Begr\u252\'9fndung, auf die verwiesen werden kann, zun\u228\'8achst folgendes aus: Art. 331 Abs. 1 OR sei zwar gem\u228\'8ass Art. 361 OR eine zwingende Bestimmung, welche nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abge\u228\'8andert werden d\u252\'9frfe. Das bedeute aber nur, dass dem Richter, falls er angerufen werde, im Streitfall das anzuwendende Recht zwingend vorgeschrieben sei. Den Parteien bleibe indessen unbenommen, freiwillig auf die ihnen (aufgrund von zwingenden Normen) zustehenden Anspr\u252\'9fche zu verzichten. Art. 331 Abs. 1 OR sei deshalb nicht in dem Sinne von Amtes wegen Nachachtung zu verschaffen, dass staatliche Beh\u246\'9arden die Arbeitsvertr\u228\'8age auf ihre \u220\'86bereinstimmung mit der fraglichen Bestimmung \u252\'9fberpr\u252\'9ffen und die \u220\'86bereinstimmung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen m\u252\'9fssten. Die Bestimmung regle das Verh\u228\'8altnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, d.h. zwischen gleichberechtigten Subjekten, und sie sei deshalb eine privatrechtliche Vorschrift, die auf dem Wege des Zivilprozesses durchzusetzen sei. Dass sie gem\u228\'8ass Art. 361 OR nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abge\u228\'8andert werden d\u252\'9frfe, mache sie noch nicht zu einer \u246\'9affentlichrechtlichen Bestimmung.- Die sogenannte zweite S\u228\'8aule beruhe zur Zeit im \u252\'9fbrigen auf der Freiwilligkeit. Dem Arbeitgeber stehe es frei, f\u252\'9fr seine Arbeitnehmer eine Personalf\u252\'9frsorgeeinrichtung zu errichten oder nicht. Bis zur Einf\u252\'9fhrung des Obligatoriums f\u252\'9fr die zweite S\u228\'8aule bleibe die Personalf\u252\'9frsorge demnach eine Angelegenheit des Privatrechts. H\u228\'8atte der Gesetzgeber Art. 331 Abs. 1 OR als \u246\'9affentlichrechtliche und von Amtes wegen durchzusetzende Norm betrachtet, h\u228\'8atte er eine Verwaltungsbeh\u246\'9arde als Aufsichts- und "Durchsetzungs"-Beh\u246\'9arde bestimmen oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten einer von den Kantonen einzusetzenden derartigen Beh\u246\'9arde machen m\u252\'9fssen. Dies habe er jedoch nicht getan, woraus sich ergebe, dass er die fragliche Bestimmung als privatrechtliche betrachtet habe. Art. 331 Abs. 1 OR biete{\*\bkmkend BGE_106_II_47_50} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_51}deshalb im vorliegenden Fall keine Grundlage f\u252\'9fr ein Einschreiten der Verwaltungsbeh\u246\'9arde und schon gar nicht f\u252\'9fr ein Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arde.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Diese Ausf\u252\'9fhrungen stellen keine Verletzung von Bundesrecht dar. Nach geltendem Recht beruht die Personalf\u252\'9frsorge auf dem Prinzip der Freiwilligkeit (Botschaft des Bundesrats vom 25. August 1967 \u252\'9fber die Revision des 10. Titels und des 10. Titels bis des OR, BBl 1967 II 357). Der Bundesrat hat am 19. Dezember 1975 allerdings eine Botschaft zu einem Bundesgesetz \u252\'9fber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenf\u252\'9frsorge (BVG) vorgelegt, mit welchem das Obligatorium der Personalf\u252\'9frsorge (zweite S\u228\'8aule) eingef\u252\'9fhrt werden soll (BBl 1976 I 149 ff.). Nach Art. 11 dieses Entwurfs ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, wobei er im Einverst\u228\'8andnis mit den Arbeitnehmern w\u228\'8ahlen kann, welcher Einrichtung er beitreten will. Die Ausgleichskassen der AHV haben zu pr\u252\'9ffen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, und sie haben den kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arden dar\u252\'9fber Meldung zu erstatten. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht zum Anschluss nicht nach, so wird er von der kantonalen Aufsichtsbeh\u246\'9arde aufgefordert, sich innert 6 Monaten einer Einrichtung anzuschliessen. Nach unben\u252\'9ftztem Ablauf dieser Frist wird er der Auffangeinrichtung zum Anschluss angemeldet. - Durch dieses neue Gesetz soll demnach eine systematische und allgemeine Kontrolle der Arbeitgeber eingef\u252\'9fhrt werden, um sicherzustellen, dass jeder Arbeitgeber seiner Anschlusspflicht nachkommt. Ist ein Arbeitgeber s\u228\'8aumig, soll seine Anschlusspflicht \u246\'9affentlichrechtlich durchgesetzt werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das heutige, auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhende Recht kennt indessen keine solche Regelung. H\u228\'8atte der Gesetzgeber die Durchsetzbarkeit von Art. 331 Abs. 1 OR auf \u246\'9affentlichrechtlichem Weg erm\u246\'9aglichen wollen, h\u228\'8atte er es ausdr\u252\'9fcklich sagen und daf\u252\'9fr entsprechende Vorschriften erlassen m\u252\'9fssen. Aus dem Umstand, dass er dies (im Gegensatz zum BVG-Entwurf) nicht tat, ist abzuleiten, dass er eine \u246\'9affentlichrechtliche Durchsetzung von Art. 331 Abs. 1 OR nicht beabsichtigte. Es besteht denn auch keine Verwaltungsbeh\u246\'9arde, die aufgrund des geltenden Rechts zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Bestimmung erm\u228\'8achtigt w\u228\'8are. Eine vom Richter{\*\bkmkend BGE_106_II_47_51} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_52}auszuf\u252\'9fllende - echte - L\u252\'9fcke besteht diesbez\u252\'9fglich nicht, da Art. 331 Abs. 1 OR auf privatrechtlichem Weg durchgesetzt werden kann.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Was der Beschwerdef\u252\'9fhrer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Der Umstand, dass der ihm offen stehende Weg des Zivilprozesses, angesichts der etwas undurchsichtigen und im Verfahren nicht v\u246\'9allig abgekl\u228\'8arten Rechtsverh\u228\'8altnisse der verschiedenen Gesellschaften der STA, gewisse Schwierigkeiten aufweist und Risiken in sich schliesst, vermag f\u252\'9fr sich allein die sachliche Zust\u228\'8andigkeit der Verwaltungsbeh\u246\'9arden nicht zu begr\u252\'9fnden. Prozessuale Schwierigkeiten k\u246\'9annen sich in mehr oder weniger ausgepr\u228\'8agter Form auch in anderen Zivilprozessen stellen, ohne dass dies bewirken w\u252\'9frde, dass eine Verwaltungsbeh\u246\'9arde von Amtes wegen anstelle des Kl\u228\'8agers eingreifen m\u252\'9fsste. Der Beschwerdef\u252\'9fhrer \u252\'9fbertreibt im \u252\'9fbrigen mit der Aufz\u228\'8ahlung der verschiedenen Schwierigkeiten. Der privatrechtliche Anspruch aus Art. 331 Abs. 1 OR ist keine Forderung zur gesamten Hand, so dass der Beschwerdef\u252\'9fhrer in einem Zivilprozess f\u252\'9fr sich allein schon aktiv legitimiert ist. Die Passivlegitimation der Euro-Africa-Division der STA wird von dieser ausdr\u252\'9fcklich anerkannt, womit auch die Frage der \u246\'9artlichen Zust\u228\'8andigkeit entschieden ist. Schliesslich d\u252\'9frfte auch die Formulierung des Klagebegehrens keine un\u252\'9fberwindbaren Probleme bieten. Die vom Beschwerdef\u252\'9fhrer genannten Schwierigkeiten d\u252\'9frfen im \u252\'9fbrigen nicht verallgemeinert werden. Sie beruhen gr\u246\'9asstenteils auf der besonders komplizierten Struktur der STA-Gemeinschaft. Bei einem gew\u246\'9ahnlichen Arbeitsverh\u228\'8altnis sind die Verh\u228\'8altnisse wesentlich einfacher.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Soweit der Beschwerdef\u252\'9fhrer geltend macht, die Beschreitung des Zivilweges sei ihm aus finanziellen Gr\u252\'9fnden nicht zumutbar, ist er darauf hinzuweisen, dass er in einem Zivilprozess, sofern er die Mittel f\u252\'9fr dessen Durchf\u252\'9fhrung nicht besitzt, die Gew\u228\'8ahrung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangen kann. Die sachliche Zust\u228\'8andigkeit der Verwaltungsbeh\u246\'9arden kann jedenfalls nicht davon abh\u228\'8angen, ob der Beschwerdef\u252\'9fhrer die finanziellen Mittel f\u252\'9fr einen Zivilprozess besitzt oder nicht. Steht dem Beschwerdef\u252\'9fhrer aber f\u252\'9fr die Durchsetzung seiner Anspr\u252\'9fche der Weg des Zivilprozesses offen, so kann nicht gesagt werden, der angefochtene Entscheid bedeute f\u252\'9fr ihn de facto eine Verweigerung des Rechtsschutzes.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_106_II_47_52} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_106_II_47_53}Gewiss liegt die Verwirklichung der Personalf\u252\'9frsorge grunds\u228\'8atzlich im \u246\'9affentlichen Interesse. Das gilt aber von vielen gesetzlichen Regelungen (gleichg\u252\'9fltig, ob sie zwingend ausgestaltet sind oder nicht) und bedeutet f\u252\'9fr sich allein noch nicht, dass die betreffenden Normen als \u246\'9affentlichrechtliche zu qualifizieren seien und von den Verwaltungsbeh\u246\'9arden von Amtes wegen durchgesetzt werden m\u252\'9fssten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {V\u246\'9allig unhaltbar ist schliesslich das Argument des Beschwerdef\u252\'9fhrers, das bevorstehende Obligatorium der 2. S\u228\'8aule m\u252\'9fsse eine "Vorauswirkung" in dem Sinne entfalten, dass schon jetzt die Verselbst\u228\'8andigung von Zuwendungen f\u252\'9fr die Personalf\u252\'9frsorge auf dem Verwaltungsweg herbeigef\u252\'9fhrt werden m\u252\'9fsse. Eine solche Vorwirkung eines Gesetzesentwurfes gibt es nicht. Solange der bundesr\u228\'8atliche Entwurf nicht Gesetz geworden ist, besteht kein Obligatorium der Personalf\u252\'9frsorge und \u228\'8andert sich am privatrechtlichen Charakter von Art. 331 Abs. 1 OR nichts.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Die privatrechtliche Natur der in Art. 331 Abs. 1 OR statuierten Verselbst\u228\'8andigungspflicht schliesst die Zust\u228\'8andigkeit der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden freilich nicht zum vornherein aus. Bei der Aus\u252\'9fbung der Stiftungsaufsicht sind die daf\u252\'9fr zust\u228\'8andigen Beh\u246\'9arden n\u228\'8amlich verpflichtet, von Amtes wegen auch f\u252\'9fr die Durchsetzung der zwingenden Gesetzesvorschriften des Privatrechts, die sich auf Stiftungen beziehen, zu sorgen (BGE 100 Ib 145 E. 2b und 146/147). Ausschlaggebend f\u252\'9fr die Frage der sachlichen Zust\u228\'8andigkeit der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden ist daher, ob diese Beh\u246\'9arden nach den Bestimmungen \u252\'9fber die Stiftungsaufsicht im Bereich des Personalf\u252\'9frsorgewesens schon dann von Amtes wegen einzugreifen haben, wenn eine Stiftung noch gar nicht besteht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Im angefochtenen Entscheid wird mit ausf\u252\'9fhrlicher Begr\u252\'9fndung, auf die wiederum verwiesen werden kann, dargetan, dass sich in den Gesetzesmaterialien und in der Judikatur zu dieser Frage nichts finden lasse und dass die Lehrmeinungen diesbez\u252\'9fglich geteilt seien. Der Regierungsrat erw\u228\'8agt dann im wesentlichen folgendes: Weder durch den Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 ZGB noch durch Auslegung lasse sich begr\u252\'9fnden, dass die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden schon vor der Errichtung einer Stiftung t\u228\'8atig sein k\u246\'9annten. Das Gesetz mache von diesem Grundsatz eine Ausnahme in Art. 81 Abs. 2 ZGB bez\u252\'9fglich des Handelsregistereintrags. Diese Ausnahme w\u228\'8are \u252\'9fberfl\u252\'9fssig,{\*\bkmkend BGE_106_II_47_53} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_54}wenn die Aufsichtsbeh\u246\'9arden ganz allgemein Massnahmen ergreifen d\u252\'9frfen, bevor eine Stiftung Rechtspers\u246\'9anlichkeit erlangt habe. Die Kompetenz der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden erstrecke sich somit nur auf bestehende Stiftungen und nicht auch auf bloss m\u246\'9agliche und eventuell noch zu gr\u252\'9fndende.- Eine analoge Anwendung jener Bestimmungen des Stiftungsrechts, welche die Aufsichtsbeh\u246\'9arden von Amtes wegen zum Eingreifen erm\u228\'8achtigen, sei auf F\u228\'8alle der vorliegenden Art nicht zul\u228\'8assig. Zur richterlichen Rechtsfindung durch Analogie d\u252\'9frfe nur geschritten werden, wenn weder aus dem Wortlaut noch durch Auslegung des Gesetzes eine Regelung zu finden sei. In F\u228\'8allen der vorliegenden Art k\u246\'9anne aber hinsichtlich der Verselbst\u228\'8andigungspflicht dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes eine Regelung entnommen werden, n\u228\'8amlich die Durchsetzung auf dem Zivilweg, und anderseits ergebe sich aus den Gesetzesbestimmungen \u252\'9fber das Stiftungsrecht, dass diese nur f\u252\'9fr rechtsbest\u228\'8andige Stiftungen g\u246\'9alten. Es liege deshalb keine L\u252\'9fcke vor, so dass durch Analogieschluss nicht eine Zust\u228\'8andigkeit der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden begr\u252\'9fndet werden d\u252\'9frfe f\u252\'9fr F\u228\'8alle, in denen \u252\'9fberhaupt noch keine Stiftung bestehe. Auch aus der bernischen Verordnung betreffend die Aufsicht \u252\'9fber Stiftungen lasse sich keine Kompetenz der Aufsichtsbeh\u246\'9arden zu vorgreifenden Massnahmen ableiten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Diesen Erw\u228\'8agungen ist (jedenfalls im Ergebnis) beizupflichten. Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbeh\u246\'9arde daf\u252\'9fr zu sorgen, dass das Stiftungsverm\u246\'9agen seinen Zwecken gem\u228\'8ass verwaltet wird und nach Massgabe der Stiftungsurkunde erhalten bleibt. Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Aufsichtsorgane auch befugt zu pr\u252\'9ffen, ob die Stiftungsurkunde und die Anordnungen des Stiftungsrats dem Gesetz entsprechen (BGE 100 Ib 144). Diese Aufsichtst\u228\'8atigkeit setzt das Bestehen einer Stiftung sowie das Vorhandensein einer Stiftungsurkunde und eines Stiftungsverm\u246\'9agens voraus. Allenfalls k\u246\'9annte erwogen werden, der Stiftungsaufsicht schon dann gewisse Kompetenz einzur\u228\'8aumen, wenn die Stiftung zwar noch nicht rechtskr\u228\'8aftig errichtet ist, sich aber im eigentlichen Gr\u252\'9fndungsstadium befindet. Dagegen besteht weder ein vern\u252\'9fnftiger Grund noch eine gesetzliche Grundlage daf\u252\'9fr, ihr f\u252\'9fr die fr\u252\'9fhere Zeit Aufsichtskompetenzen zuzuerkennen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Aufsicht \u252\'9fber eine (nat\u252\'9frliche oder juristische) Person setzt naturgem\u228\'8ass voraus, dass diese existiert oder wenigstens im Entstehen begriffen ist. Nur etwas Vorhandenes oder im{\*\bkmkend BGE_106_II_47_54} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_55}Entstehen Begriffenes kann beaufsichtigt werden. Wo nichts vorhanden ist, ist eine Aufsicht weder m\u246\'9aglich noch erforderlich. Anderseits steht den Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden nur die Aufsicht \u252\'9fber Stiftungen zu, nicht aber \u252\'9fber alle andern Personen oder Einrichtungen, die in irgendeiner Form Personalf\u252\'9frsorge betreiben. Solchen Personen oder Einrichtungen k\u246\'9annen die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden keine Weisungen erteilen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im vorliegenden Fall besteht noch keine Stiftung. Wohl hat die Beschwerdegegnerin im Fr\u252\'9fhjahr 1979 mit dem Bundesamt f\u252\'9fr Sozialversicherung die Frage einer Stiftungserrichtung er\u246\'9artert, doch kann daraus allein noch nicht abgeleitet werden, sie habe bereits auf die ihr in Art. 331 Abs. 1 OR einger\u228\'8aumte Wahlm\u246\'9aglichkeit verzichtet und sich definitiv f\u252\'9fr die Errichtung einer Stiftung entschlossen. Jedenfalls bestreitet sie ausdr\u252\'9fcklich, nur die Errichtung einer Stiftung im Sinne zu haben. Selbst wenn sie aber bereits einen derartigen endg\u252\'9fltigen Entschluss gefasst haben sollte, so w\u228\'8are die Errichtung der Stiftung jedenfalls noch nicht so weit fortgeschritten, dass gesagt werden k\u246\'9annte, die Stiftung befinde sich bereits im eigentlichen Gr\u252\'9fndungsstadium. Unter diesen Umst\u228\'8anden fehlt der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arde die sachliche Kompetenz zum Einschreiten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Man k\u246\'9annte sich unter Umst\u228\'8anden fragen, ob die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden auch in jenen F\u228\'8allen zum Eingreifen zust\u228\'8andig erkl\u228\'8art werden sollen, in denen zwar noch keine Stiftung besteht, eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften aber bestehen m\u252\'9fsste. Die Bejahung dieser Frage k\u246\'9annte dem Beschwerdef\u252\'9fhrer indessen nicht helfen, weil im vorliegenden Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingend eine Stiftung bestehen muss.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Art. 331 Abs. 1 OR gew\u228\'8ahrt dem Arbeitgeber das Recht, zwischen drei m\u246\'9aglichen Formen der Verselbst\u228\'8andigung seiner Zuwendungen zu w\u228\'8ahlen. Daf\u252\'9fr, dass dieses Wahlrecht durch die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden anstelle des Arbeitgebers ausge\u252\'9fbt werden k\u246\'9anne, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Entscheidet sich ein Arbeitgeber f\u252\'9fr die Errichtung einer Genossenschaft, dann entf\u228\'8allt, auch nach deren Errichtung, \u252\'9fberhaupt jede Kompetenz der Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden, weil diese zur Kontrolle von Personalf\u252\'9frsorgeeinrichtungen, die in der Form der Genossenschaft errichtet wurden, nicht zust\u228\'8andig sind (Botschaft des Bundesrats in BBl 1970 II 610). Ihrem Wesen und ihrer Zust\u228\'8andigkeit nach k\u246\'9annten die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden{\*\bkmkend BGE_106_II_47_55} {\*\bkmkstart BGE_106_II_47_56}nur die eine Form der Verselbst\u228\'8andigung, n\u228\'8amlich diejenige der Stiftung, anordnen. Das aber st\u252\'9fnde im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers, der dem Arbeitgeber ein Wahlrecht einr\u228\'8aumt. Auch aus diesen \u220\'86berlegungen ist abzuleiten, dass die Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden in F\u228\'8allen der vorliegenden Art sachlich nicht zust\u228\'8andig sind.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat die sachliche Zust\u228\'8andigkeit der kantonalen Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden zu Recht verneint hat. Fehlt aber die sachliche Zust\u228\'8andigkeit, dann war schon aus diesem Grunde auf das Gesuch des Beschwerdef\u252\'9fhrers nicht einzutreten bzw. seine gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. Die mangelnde sachliche Zust\u228\'8andigkeit gen\u252\'9fgt auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren f\u252\'9fr sich allein zur Abweisung der Beschwerde. Ob den kantonalen Stiftungsaufsichtsbeh\u246\'9arden auch die \u246\'9artliche Zust\u228\'8andigkeit fehle, muss unter diesen Umst\u228\'8anden nicht mehr gepr\u252\'9fft werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt das Bundesgericht:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerde wird abgewiesen.{\*\bkmkend BGE_106_II_47_56}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}