{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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\b\f5\fs26\lang1031\kerning28\cgrid \sbasedon3 \snext0 heading 4;}{\*\cs10 \additive Default Paragraph Font;}{\s15\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext15 aktenzeichen;}{\s16\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext16 einleitungsformel;}{\s17\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext17 entscheidungsformel;}{\s18\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext18 formelzusatz;}{\s19\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext19 leitsatz;}{\s20\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext20 name;}{\s21\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext21 normtext;}{\s22\qc\li567\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \i\f5\fs20\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext22 normtitel;}{\s23\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid \sbasedon0 \snext23 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 88 II 252\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Mai 1962 i.S. Devo Bern "A" Immobilien AG und Z\u228\'8ahringer AG gegen A. von Werdt und Mitbeteiligte sowie H. Schlawin.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {1. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit f\u228\'8allt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgen\u246\'9assisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausf\u252\'9fllung von Vertragsl\u252\'9fcken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_II_252_253}A.- Die Kl\u228\'8ager Armand von Werdt und acht Mitbeteiligte sind Eigent\u252\'9fmer der Liegenschaft Nr. 1001 (Kreis I) des Grundbuches von Bern. Auf dieser Liegenschaft stehen die H\u228\'8auser Nr. 36 und 36a der Spitalgasse, einer vom Vorgel\u228\'8ande des Hauptbahnhofs ausgehenden grossen Gesch\u228\'8aftsstrasse. Dem Mitkl\u228\'8ager Dr. Hermann Schlawin geh\u246\'9art die n\u246\'9ardlich angrenzende, an die parallel zur Spitalgasse verlaufende Neuengasse stossende Liegenschaft Nr. 1041 mit dem Geb\u228\'8aude Neuengasse 41. Nach Westen schliesst sich an diese und teilweise auch an die erstgenannte Liegenschaft die im Eigentum der Genossenschaft Hotel zur Post stehende Liegenschaft Nr. 996 mit dem Hause Neuengasse 43 an. Dieses Geb\u228\'8aude war bis vor{\*\bkmkend BGE_88_II_252_253} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_254}wenigen Jahren eine Hotelbesitzung ("H\u244\'99tel Poste et France"). Doch liess die Z\u228\'8ahringer AG, die am 16. Oktober 1956 an dieser Liegenschaft ein selbst\u228\'8andiges und dauerndes, als Grundst\u252\'9fck Nr. 1237 in das Grundbuch aufgenommenes Baurecht erwarb, in den Jahren 1957 und 1958 das Hotelgeb\u228\'8aude niederreissen und an dessen Stelle ein modernes Gesch\u228\'8aftshaus errichten. Hierauf verkaufte sie im Januar 1959 ihr Baurechtsgrundst\u252\'9fck Nr. 1237 der Devo Bern "A" Immobilien AG.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- \u220\'86ber die erw\u228\'8ahnten Liegenschaften der Kl\u228\'8ager hatten ihre Rechtsvorg\u228\'8anger im Jahre 1904 einen dem Fussg\u228\'8angerverkehr dienenden Durchgang von der Spitalgasse zur Neuengasse errichtet, die "Von Werdt-Passage". Im Hinblick auf ihr Vorhaben hatten sie mit Paul Arni, dem damaligen Eigent\u252\'9fmer der Hotelliegenschaft Nr. 996, Dienstbarkeitsvertr\u228\'8age abgeschlossen. Darin liessen sie sich einerseits ein - nicht umstrittenes - \u220\'86berbaurecht einr\u228\'8aumen. Anderseits errichteten sie zu Lasten ihrer Grundst\u252\'9fcke Nr. 1001 und 1041 folgende Dienstbarkeiten zu Gunsten der Liegenschaft Nr. 996;\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1.- a) laut Grundbucheintrag: "Recht zum Anbringen einer Zugangst\u252\'9fre zum Saalbau auf die v. Werdt-Passage zu Lasten Nr. 1001 und 1041".\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) laut Beleg (Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag, unterzeichnet am 13. Juni 1903, gefertigt am 23. und eingeschrieben am 29. M\u228\'8arz 1904):\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"8. F\u252\'9fr den Fall die Herren Armand von Werdt und Mithafte \u252\'9fber die eingetauschte Parzelle einen \u246\'9affentlichen Durchgang erstellen, so wird dem Paul Arni, f\u252\'9fr sich und seine Nachbesitzer, gestattet, im neuen Saalbau zu seiner Besitzung H\u244\'99tel de la Poste eine Zugangst\u252\'9fre auf diesen Durchgang anzubringen."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.- a) laut Grundbucheintrag: "Mitbenutzungsrecht der v. Werdt-Passage, -Recht zur Anbringung von Fenstern oder Schaufenstern und Affichen und Recht zur Anbringung von Fenstern gegen den Lichthof, zu Lasten Nr. 1001 und 1041."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) laut Beleg (Dienstbarkeits- und Dienstbarkeitsaufhebungsvertrag,{\*\bkmkend BGE_88_II_252_254} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_255}unterzeichnet am 9. Mai 1904, gefertigt am 7. und eingeschrieben am 14. Juli 1904):\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {"Art. 1. Armand von Werdt und Mithafte r\u228\'8aumen dem Paul Arni f\u252\'9fr sich, seine Nachbesitzer, seine Hausbewohner und die das H\u244\'99tel de la Poste frequentierenden G\u228\'8aste ein unentgeltliches Durchgangsrecht ein durch die von ihnen projektierte Gallerie (Passage) von der Spitalgasse nach der Neuengasse. Dieses Durchgangsrecht schliesst auch den Handtransport (mit Ausschluss von Karren) von Brennmaterialien zum eigenen Gebrauch f\u252\'9fr Mieter und allf\u228\'8allig an der Passage sp\u228\'8ater zu er\u246\'9affnende Magazine in sich. ...\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Paul Arni \u252\'9fbernimmt auch das ordentliche t\u228\'8agliche Reinigen des Durchgangs l\u228\'8angs seinem zur Hotelbesitzung geh\u246\'9arenden Restaurationssaal in einer L\u228\'8ange von ca. 13 1/2 Meter.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Art.2.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Armand von Werdt und Mithafte gestatten dem Paul Arni die Anbringung von Fenstern oder Schaufenstern an seiner Scheidemauer l\u228\'8angs dieser Passage (... ), wogegen Paul Arni den Armand von Werdt und Mithafte gestattet, an die n\u228\'8amliche Scheidemauer das projektierte Glasdach \u252\'9fber der Passage unentgeltlich anzulehnen und zu st\u252\'9ftzen. Soweit ein Anbau an die \u252\'9fbrigen Teile der Scheidemauer stattfindet, hat der Einkauf in die Scheidemauer nach den Bestimmungen des Baureglementes zu erfolgen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Arni bleibt Eigent\u252\'9fmer auch derjenigen H\u228\'8alfte der Scheidemauer, welche auf dem Grund und Boden der Armand von Werdt und Mithafte steht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Art. 3.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Armand von Werdt und Mithafte gestatten dem Paul Arni unentgeltlich die Anbringung einer Affiche im Laubenbogen ... sowie ... einer zweiten Affiche an geeigneter Stelle des Hauses Spitalgasse Nr. 36 selbst;. ..\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Art. 4.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Armand von Werdt und Mithafte behalten sich das Recht vor, an den Ausm\u252\'9fndungen der Gallerie an der Spitalgasse und Neuengasse eiserne Gittertore anzubringen und solche jeweilen mit dem Eintritt der in der Stadt Bern g\u252\'9fltigen Polizeistunde zu schliessen. Dem Paul Arni ist zu jedem Gittertor auf Kosten der Armand von Werdt und Mithafte ein Schl\u252\'9fssel zu verabfolgen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C.- An der Von Werdt-Passage sind eine Reihe gewerblicher Betriebe entstanden: ein Kinogeb\u228\'8aude, ein Migros-Verkaufsladen, eine Metzgerei, ein Tea-Room, eine K\u228\'8asehandlung mit Milchbar und anderes mehr. Im \u252\'9fbrigen wird diese Passage von zahlreichen Fussg\u228\'8angern als{\*\bkmkend BGE_88_II_252_255} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_256}Verbindungsweg zwischen der Spitalgasse und der Neuengasse in beiden Richtungen benutzt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im Neubau der Liegenschaft Nr. 996 (Baurechtsgrundst\u252\'9fck Nr. 1237 der Z\u228\'8ahringer A.-G. und seit Januar 1959 der Devo Bern "A" Immobilien A.-G.) ist nun ein neuer, ebenfalls dem allgemeinen Fussg\u228\'8angerverkehr ge\u246\'9affneter Durchgang erstellt und "Inter-Passage" benannt worden. Auch diese Passage ist von Ladengesch\u228\'8aften ums\u228\'8aumt. Sie f\u252\'9fhrt von der Neuengasse in das Innere des Geb\u228\'8audes, biegt dann nach links (Osten) ab und m\u252\'9fndet dort, wo der Saalbau des fr\u252\'9fhern Hotels stand, offen in die Von Werdt-Passage ein. Auf der rechten (s\u252\'9fdlichen) Seite dieses Endst\u252\'9fcks der neuen Passage umschliesst der Neubau die R\u228\'8aume der Buchhandlung A. Francke AG mit dem modern gestalteten, nach der Von Werdt-Passage gerichteten Ladeneingang. Der diesen Eingang enthaltende Teil der Ostwand st\u246\'9asst jedoch nicht unmittelbar an die Grundst\u252\'9fcksgrenze und damit an die Von Werdt-Passage, sondern liegt etwa 3,5 m zur\u252\'9fck. Davor befindet sich ein in diese Passage offen \u252\'9fbergehender Vorplatz auf gleicher Ebene wie die Einm\u252\'9fndung der Inter-Passage, von dieser derzeit bloss durch einen Schaukasten der erw\u228\'8ahnten Buchhandlung getrennt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {D.- Mit Klage vom 15. Oktober 1959, eingereicht beim Appellationshof des Kantons Bern, stellten die Kl\u228\'8ager gegen die Devo Bern "A" Immobilien A.-G. die folgenden Rechtsbegehren:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die Beklagte sei gerichtlich zu verurteilen, an ihrer Besitzung Grundbuchblatt Nr. 1237, Kreis I (selbst\u228\'8andiges und dauerndes Baurecht auf Nr. 996, Kreis I), soweit diese an die Von Werdt-Passage grenzt, eine Scheidemauer oder eine andere Abtrennung anzubringen, die neben Fenstern oder Schaufenstern h\u246\'9achstens eine T\u252\'9fre enthalten darf.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Eventualbegehren:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beklagte sei gerichtlich zu verurteilen, ihr Geb\u228\'8aude Neuengasse 43, Grundbuchblatt Nr. 1237, Kreis I (selbst\u228\'8andiges und dauerndes Baurecht auf Nr. 996, Kreis I) so umzugestalten, dass dieses von der Von Werdt-Passage her nur durch eine T\u252\'9fre betreten werden kann.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Die in Ziffer 1 erw\u228\'8ahnte T\u252\'9fre ist so zu gestalten, dass diese nur von den Haus- und Grundeigent\u252\'9fmern, den Hausbewohnern{\*\bkmkend BGE_88_II_252_256} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_257}und den die Besitzung Neuengasse 43 frequentierenden Personen ben\u252\'9ftzt wird und somit nicht dem allgemeinen Fussg\u228\'8angerverkehr dienen kann.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Zur Begr\u252\'9fndung machten die Kl\u228\'8ager geltend, durch die Einf\u252\'9fhrung der Inter-Passage in die Von Werdt-Passage und durch die Schaffung eines offenen Zuganges zum Ladengesch\u228\'8aft der A. Francke A.-G. von der Von Werdt-Passage her seien ihre Eigentumsrechte verletzt. In diesen beiden Punkten gehe die bauliche Gestaltung des Neubaues Neuengasse 43 weit \u252\'9fber die zu Gunsten der Liegenschaft Nr. 996 bestehenden Dienstbarkeitsrechte hinaus.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beklagte verk\u252\'9fndete der Z\u228\'8ahringer A.-G. den Streit, worauf diese an ihrer Seite als Nebenintervenientin am Prozesse teilnahm. Beide beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestritten die von den Kl\u228\'8agern behauptete Eigentumsverletzung wie auch eine \u220\'86berschreitung der zu Gunsten des Grundst\u252\'9fcks Nr. 996 bestehenden Dienstbarkeitsrechte. Abgesehen von den Dienstbarkeitsrechten beriefen sie sich auf Rechte der Allgemeinheit, n\u228\'8amlich auf das Bestehen eines \u246\'9affentlichen Weges, weshalb die Von Werdt-Passage von vornherein auch von der Inter-Passage her und nach ihr hin in unbeschr\u228\'8anktem Masse benutzt werden d\u252\'9frfe.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {E.- Mit Urteil vom 30. November 1960 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage grunds\u228\'8atzlich gutgeheissen, aus folgenden Gr\u252\'9fnden: Die Berufung der Beklagten und der Intervenientin auf das \u246\'9affentliche Recht geht fehl (wie eingehend dargelegt wird); die Von Werdt-Passage ist kein \u246\'9affentlicher Weg. Somit ist die auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 679 ZGB gest\u252\'9ftzte Klage nach Privatrecht zu beurteilen. Die bauliche Umgestaltung des Grundst\u252\'9fcks Nr. 996, wie sie in den Jahren 1957 und 1958 vorgenommen wurde, geht nun \u252\'9fber den Rahmen der zu Gunsten dieses Grundst\u252\'9fcks bestehenden Dienstbarkeitsrechte hinaus. Diese Rechte werden heute mindestens in zweifacher Hinsicht in unzul\u228\'8assiger Weise ausge\u252\'9fbt: 1. "durch \u214\'85ffnung einer Passage, die jedermann zur Benutzung{\*\bkmkend BGE_88_II_252_257} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_258}offen steht, wodurch mittelbar die M\u246\'9aglichkeit geschaffen wird, dass nicht nur wie fr\u252\'9fher die das H\u244\'99tel de la Poste frequentierenden G\u228\'8aste, sondern \u252\'9fberhaupt jedermann, der es begehrt, \u252\'9fbertreten kann:" 2. "durch die Erschliessung des an die Von Werdt-Passage anstossenden Ladengesch\u228\'8aftes mittels einer selbst\u228\'8andigen T\u252\'9fre, die aber nicht wie fr\u252\'9fher diejenige zum H\u244\'99tel de la Poste gestaltet, sondern als moderner und breiter, mit selbstt\u228\'8atigen T\u252\'9frfl\u252\'9fgeln versehener Zugang angelegt ist." Aus dieser grundverschieden gewordenen Sachlage ergibt sich eine Mehrbelastung der Grundst\u252\'9fcke der Kl\u228\'8ager im Sinne des Art. 739 ZGB. Die intensive, sich im grossen Zinsertrag auswirkende Ausbeutung des Neubaues setzt einen ausserordentlich regen Verkehr auf der Inter-Passage voraus. "Er h\u228\'8alt sich denn auch gemessen am seinerzeitigen Zustrom zum H\u244\'99tel de la Poste von der Von Werdt-Passage aus heute weit \u252\'9fber dem Verh\u228\'8altnis 1: 100." Dieser ungerechtfertigten Einwirkung d\u252\'9frfen sich die Kl\u228\'8ager nach Art. 641 Abs. 2 ZGB erwehren. Dem Richter steht es zu, unabh\u228\'8angig von den Parteiantr\u228\'8agen im Rahmen des Art. 679 ZGB die den Verh\u228\'8altnissen angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Anordnungen zu treffen. In diesem Sinn ist der Beklagten die Errichtung zweier Abschrankungen in voller H\u246\'9ahe auf ihrem Grundst\u252\'9fck vorzuschreiben: Die eine Abschrankung ist l\u228\'8angs der Ostgrenze zu errichten, so dass sowohl die Inter-Passage wie auch der Vorplatz der Buchhandlung Francke gegen die Von Werdt-Passage abgeriegelt werden. In dieser Abschrankung darf lediglich gegen\u252\'9fber dem Ladeneingang der Buchhandlung eine h\u246\'9achstens 1 m breite T\u252\'9fre erstellt werden. Die zweite Abschrankung soll den erw\u228\'8ahnten Vorplatz seitlich gegen die Inter-Passage abschliessen. Sie darf ebenfalls nur eine 1 m breite T\u252\'9fr enthalten, und zwar soll diese T\u252\'9fre gew\u246\'9ahnlich abgeschlossen sein; sie darf nur von den im Urteil genannten Personen, die allein Schl\u252\'9fssel erhalten, benutzt werden. Der Urteilsspruch lautet:{\*\bkmkend BGE_88_II_252_258} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_II_252_259}"1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihrer Besitzung Grundbuchblatt Nr. 1237, Kreis I (selbst\u228\'8andiges und dauerndes Baurecht auf Nr. 996, Kreis I), soweit die Grenze gegen die Von Werdt-Passage hin im heutigen Zustand offen ist, eine Abschrankung in voller H\u246\'9ahe anzubringen. Diese Abschrankunnkung erh\u228\'8alt eine T\u252\'9fre (A) mit lichter Breite von maximal 1 m als direkten Zugang zum heutigen Eingang des Ladengesch\u228\'8aftes Francke AG. Diese T\u252\'9fre kommt zwischen den Schaukasten der Buchhandlung und deren Schaufenster gegen die Von Werdt-Passage hin zu stehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Dadurch wird ein Vorraum geschaffen, gebildet aus der zu errichtenden Abschrankung gegen die Von Werdt-Passage, der von diesem Vorraum aus gesehen im S\u252\'9fden anschliessenden Schaufensterfront, dem Eingang zur Buchhandlung im Westen und der Begrenzung durch den Schaukasten im Norden. Dieser Vorraum ist nach Norden vollst\u228\'8andig und in voller H\u246\'9ahe abzuschranken, darf aber eine T\u252\'9fre (B) mit lichter Breite von maximal 1 m enthalten, die st\u228\'8andig abzuschliessen ist. Sie darf nur mittels Schl\u252\'9fssel ge\u246\'9affnet werden. Schl\u252\'9fssel d\u252\'9frfen nur die Haus- und Grundeigent\u252\'9fmer, die Hausbewohner, die Gesch\u228\'8aftsinhaber und deren Angestellte besitzen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Die Kl\u228\'8ager haben an die Kosten der baulichen Umgestaltung keinen Beitrag zu leisten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. F\u252\'9fr die bauliche Umgestaltung wird eine Frist von 60 Tagen einger\u228\'8aumt, unter Androhung der Straffolgen des Art. 403 ZPO im Falle der b\u246\'9aswilligen Nichtvornahme."\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {F.- Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Intervenientin folgende Rechtsmittel ergriffen:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) eine Nichtigkeitsklage nach Art. 359 Ziff. 4 der kantonalen ZPO mit der R\u252\'9fge, der Appellationshof habe den Kl\u228\'8agern unrechtm\u228\'8assigerweise mehr und anderes, als was sie verlangten, zugesprochen; das Plenum des Appellationshofes hat diese Nichtigkeitsklage am 12. September 1961 abgewiesen;\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV und des entsprechenden Art. 72 der bernischen Staatsverfassung; das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, hat diese Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, mit heutigem Urteil abgewiesen;\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) die vorliegenden getrennt eingereichten Berufungen mit dem erneuten Antrag auf g\u228\'8anzliche Abweisung der Klage und (seitens der Intervenientin) eventuell auf R\u252\'9fckweisung der Sache an den Appellationshof zu neuer Beurteilung.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_88_II_252_259} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_II_252_260}Der Antrag der Kl\u228\'8ager geht auf Abweisung der Berufungen und auf Best\u228\'8atigung des angefochtenen Urteils.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Das Bundesgericht zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die Kl\u228\'8ager sehen in den beim Umbau der Nachbarliegenschaft Nr. 996 geschaffenen un\u252\'9fberbauten Fl\u228\'8achen mit offenem Zugang zur Von Werdt-Passage einen unzul\u228\'8assigen Eingriff in ihr Grundeigentum. Demgegen\u252\'9fber haben sich die Beklagte und die Intervenientin unter anderem auf das Bestehen eines \u246\'9affentlichen Weges berufen, der namentlich auch der Liegenschaft Nr. 996 zugute kommen m\u252\'9fsse. Diesen Einwand hat der Appellationshof jedoch verworfen, und nach Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde muss es dabei sein Bewenden haben. Die Von Werdt-Passage ist danach ein Privatweg geblieben, der freilich bis auf weiteres dem allgemeinen Fussg\u228\'8angerverkehr offen steht, an dem jedoch keine unentziehbaren Rechte der Allgemeinheit (und damit des Staates oder der Gemeinde) bestehen. Auf Dienstbarkeiten, welche die Kl\u228\'8ager oder deren Rechtsvorg\u228\'8anger Dritten einger\u228\'8aumt haben, kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Solche Dienstbarkeiten k\u246\'9annen allenfalls durch Vereinbarung der Beteiligten wieder aufgehoben werden, ohne dass die Beklagte dadurch in eigenen Rechten betroffen w\u252\'9frde. Sie kann daher insbesondere daraus nichts herleiten, dass sich Armand von Werdt und die mitbeteiligten Grundeigent\u252\'9fmer einerseits und die Baugesellschaft Spitalgasse Bern A.-G. anderseits in einem Dienstbarkeitsvertrag vom 6. November 1924 gegenseitig "in dinglicher Weise" verpflichtet haben, einen bestimmten Teil der Von Werdt-Passage "zu allen Zeiten dem durchgehenden Fussg\u228\'8angerverkehr offen zu halten".\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Bestehen an der Von Werdt-Passage keine Benutzungsanspr\u252\'9fche aus \u246\'9affentlichem Recht, so geht auch die Anrufung des Art. 702 ZGB fehl. Diese Norm besagt keineswegs, es m\u252\'9fsse solche Anspr\u252\'9fche bestimmter Art geben; sie spricht nur einen - unechten - Vorbehalt des (ohnehin{\*\bkmkend BGE_88_II_252_260} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_261}neben dem Zivilrecht bestehenden) \u246\'9affentlichen Rechts aus. Es handelt sich um eine Spezialbestimmung zu Art. 6 ZGB (BGE 57 I 211; LEEMANN, N. 1 zu Art. 702). Enth\u228\'8alt das \u246\'9affentliche Recht keine Grundlage f\u252\'9fr die behaupteten Anspr\u252\'9fche der Allgemeinheit, so erweist sich die Anrufung des Art. 702 ZGB als gegenstandslos. Gleich verh\u228\'8alt es sich mit dem Hinweis der Beklagten auf die Art. 695 und 696 ZGB und damit auf gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Anspr\u252\'9fche aus kantonalem Privatrecht. Diese Rechtsquelle ergibt nach der auch in dieser Hinsicht mit staatsrechtlicher Beschwerde erfolglos angefochtenen Entscheidung des Appellationshofes nichts zu Gunsten der Beklagten.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Daraus folgt indessen, entgegen der Annahme der Kl\u228\'8ager, der die Vorinstanz beigetreten ist, nicht, mangels allgemeiner den durchgehenden Fussg\u228\'8angerverkehr durch die Von Werdt-Passage gestattender \u246\'9affentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Normen des Gesetzes- oder Gewohnheitsrechtes bed\u252\'9frfe die in den Jahren 1957 und 1958 erfolgte bauliche Umgestaltung des Grundst\u252\'9fcks Nr. 996 einer besondern Rechtfertigung durch Dienstbarkeiten. Vielmehr ist von der grunds\u228\'8atzlichen Freiheit des Eigentums auszugehen und zu pr\u252\'9ffen, ob diese bauliche Anlage im Rahmen erlaubter Eigentums- (und Baurechts-) aus\u252\'9fbung liege. Ist es der Fall, so steht den Kl\u228\'8agern kein Beseitigungsanspruch zu, gleichg\u252\'9fltig ob die zu Gunsten des Baugrundst\u252\'9fcks bestehenden Dienstbarkeiten 1 und 2 noch weitergehende Rechte verleihen oder nicht. Die abweichende Betrachtungsweise der Vorinstanz beruht anscheinend auf der irrt\u252\'9fmlichen Annahme, mit den affirmativen Dienstbarkeiten, wie sie zu Gunsten des Baugrundst\u252\'9fcks Nr. 996 bestehen (oben B der Tatsachen), seien (abgesehen von dem unbestrittenen \u220\'86berbaurecht) negative Dienstbarkeiten (Baubeschr\u228\'8ankungen) zu Lasten dieses Grundst\u252\'9fcks verbunden. Daf\u252\'9fr bieten die Grundbucheintr\u228\'8age und die als Belege dienenden Dienstbarkeitsvertr\u228\'8age keinen Anhalt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_88_II_252_261} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_88_II_252_262}Vor allem l\u228\'8asst sich gegen die Erstellung eines modernen, breiten, mit selbstt\u228\'8atigen T\u252\'9frfl\u252\'9fgeln versehenen Ladeneingangs zur Buchhandlung Francke nichts aus der Dienstbarkeit 1 herleiten. Wenn sich in den Jahren 1903/4 der Hotelier Paul Arni veranlasst sah, eine Erlaubnis der Nachbarn zur Erstellung einer Zugangst\u252\'9fre zum Saalbau seines Hotels einzuholen und er sich daf\u252\'9fr die Dienstbarkeit 1 einr\u228\'8aumen liess, so offenbar deshalb, weil der Saalbau bis an die Grundst\u252\'9fcksgrenze reichte, also unmittelbar an die Von Werdt-Passage stiess, eine Durchbrechung der Grenzmauer (Scheidemauer) aber der Zustimmung des Nachbars bedurfte (wie denn nach Art. 265 Abs. 4 der heute geltenden Bauordnung der Stadt Bern von 1955 "Fenster in Brandmauern" nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Nachbars gestattet werden d\u252\'9frfen). Zur Anbringung von Fenstern und T\u252\'9fren in einer 3,5 m von der Grenze zur\u252\'9fckliegenden Hausfassade, wie sie nun beim Umbau geschaffen wurden, bedarf es dagegen keiner Zustimmung des Nachbars. Etwas Gegenteiliges wurde gar nicht behauptet. Die Dienstbarkeit 1 spielt daher f\u252\'9fr diesen Ladeneingang keine Rolle. Der Bauende konnte ihn - im Rahmen der geltenden Bauvorschriften, deren Verletzung nicht ger\u252\'9fgt ist - ohnehin erstellen und nach seinem Belieben gestalten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gegen die Schaffung der offenen Fl\u228\'8achen des Baugrundst\u252\'9fcks im \u246\'9astlichen Grenzbereich l\u228\'8asst sich aus den eben zu Gunsten dieses Grundst\u252\'9fcks bestehenden Dienstbarkeiten gleichfalls nichts herleiten. Auch in dieser Hinsicht ist im \u252\'9fbrigen weder geltend gemacht noch festgestellt, dass die vom Kanton oder von der Gemeinde erlassenen privatrechtlichen (Art. 686 ZGB) oder \u246\'9affentlichrechtlichen Vorschriften (Art. 702 ZGB) der baulichen Anlage entgegenstehen. Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass der Neubau unmittelbar an die \u246\'9astliche Grenze reichen sollte und die fr\u252\'9fher l\u228\'8angs dieser Grenze verlaufene Scheidemauer (Brandmauer) h\u228\'8atte beibehalten oder wiederhergestellt werden sollen. Beim Fehlen einer gegenteiligen{\*\bkmkend BGE_88_II_252_262} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_263}Vorschrift w\u228\'8are dem Eigent\u252\'9fmer oder Bauberechtigten ebenso frei gestanden, den abgebrochenen Hotelbau \u252\'9fberhaupt durch einen offenen Platz ohne Hochbauten oder mit geringer \u220\'86berbauung zu ersetzen.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. L\u228\'8asst sich somit gegen die bauliche Umgestaltung als solche nichts einwenden, so bleibt zu pr\u252\'9ffen, ob vom Neubau, namentlich von den un\u252\'9fberbauten Fl\u228\'8achen unzul\u228\'8assige Einwirkungen auf das Nachbarland ausgehen und den Kl\u228\'8agern daraus ein Beseitigungsanspruch erwachsen sei. Sie berufen sich auf Art. 641 Abs. 2 wie auch (in Verbindung mit Art. 684) auf Art. 679 ZGB. Die letztere Norm - ein Ausfluss der in Art. 641 anerkannten Eigentumsfreiheit (BGE 83 II 198) - ist als die speziellere zuerst ins Auge zu fassen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im Unterschied zu Art. 641 umschreibt Art. 679 ZGB nicht die Rechte, sondern den Pflichtenkreis des Eigent\u252\'9fmers, und zwar des Grundeigent\u252\'9fmers, nach bestimmten Richtungen hin. Er h\u228\'8angt somit, obwohl im Unterabschnitt \u252\'9fber den Inhalt des Grundeigentums eingereiht, n\u228\'8aher mit den diesem Eigentum gesetzten Schranken zusammen. Seine Hauptbedeutung besteht darin, Sanktionen zu den von Art. 684 verp\u246\'9anten \u252\'9fberm\u228\'8assigen Einwirkungen (Immissionen) zu bieten (OFTINGER, Haftpflichtrecht II/1 S. 15). Ja, auf Grund neuerer Untersuchungen ist die Ansicht vorherrschend geworden, Art. 679 gelte \u252\'9fberhaupt nur im nachbarlichen Verh\u228\'8altnis (so namentlich STARK, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigent\u252\'9fmers nach Art. 679 ZGB, S. 189 ff.; ebenso FROELICHER, Die Abgrenzung der Haftung des Werkeigent\u252\'9fmers von der Verantwortlichkeit des Grundeigent\u252\'9fmers, S. 92 ff.; OFTINGER, a.a.O.; LIVER, N. 117 zu Art. 737 ZGB; etwas weiter umschreibt HAAB, N. 10 zu Art. 679, den Kreis der allenfalls Anspruchsberechtigten: vgl. im \u252\'9fbrigen BGE 83 II 379 /80, wonach jeder Besitzer eines Grundst\u252\'9fcks, sei es auch aus pers\u246\'9anlichem Recht, den Art. 679 anrufen kann). Im vorliegenden Fall braucht dazu nicht n\u228\'8aher Stellung genommen zu werden. Die Aktivlegitimation der Kl\u228\'8ager{\*\bkmkend BGE_88_II_252_263} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_264}steht ausser Zweifel, da sie ja Grundnachbarn der Beklagten sind. Ebenso unzweifelhaft ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Denn als Bauberechtigte (mit Eigentum an der Baute, Art. 675 und 779 ZGB) untersteht sie gleich einem Liegenschaftseigent\u252\'9fmer dem Nachbarrecht und damit auch der Verantwortlichkeit nach Art. 679 ZGB (BGE 68 II 373Erw. 2; L'HUILLIER, La responsabilit\u233\'8e du propri\u233\'8etaire foncier selon l'art. 679 du CCS, ZSR NF 71 S. 74a mit Bem. 198; WALDIS, Das Nachbarrecht, 4. Auflage, S. 25/26; LIVER, Kommentar, N. 70 der Einleitung zu den Art. 730 ff. ZGB).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Indessen kann das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage - und vollends un\u252\'9fberbauter Fl\u228\'8achen - keine Einwirkungen im Sinne des Art. 684 ZGB, n\u228\'8amlich mittelbare Einwirkungen, erzeugen, wie sie vielmehr nur infolge der Art der Bewirtschaftung oder der Benutzung des Grundst\u252\'9fcks entstehen k\u246\'9annen. Das ergibt sich aus der Natur der Sache und ist auch in Randtitel und Text des Art. 684 ZGB ausgedr\u252\'9fckt. Lehre und Rechtsprechung sind dar\u252\'9fber einig (vgl. namentlichBGE 40 II 344/45; WALDIS, Das Nachbarrecht, S. 23; HAAB, N. 12 zu Art. 684 ZGB). Verst\u246\'9asst eine bauliche Anlage gegen privatrechtliche (Art. 686 ZGB) oder \u246\'9affentlichrechtliche (Art. 702 ZGB) Vorschriften des kantonalen oder kommunalen Rechtes oder gegen eine als Dienstbarkeitslast errichtete Baubeschr\u228\'8ankung oder endlich gegen eine pers\u246\'9anliche Verpflichtung, so ist auf dieser Rechtsgrundlage, nicht auf Grund des Art. 684 ZGB, vorzugehen. Besteht aber, wie hier, kein derartiges Bauhindernis, so steht es dem Nachbar nicht zu, der ihm aus irgendwelchen Gr\u252\'9fnden missliebigen Baute um ihrer blossen Existenz willen "unzul\u228\'8assige Einwirkungen" auf sein Grundst\u252\'9fck zuzuschreiben. Eine derartige Betrachtungsweise ist mit Art. 684 nicht vereinbar; es m\u252\'9fsste sich danach um wirkliche, aus der Verwendung des Grundst\u252\'9fcks entstehende Einwirkungen von der Art der dort in Abs. 2 als Beispiele genannten handeln, die "nach Lage und Beschaffenheit{\*\bkmkend BGE_88_II_252_264} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_265}der Grundst\u252\'9fcke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt" w\u228\'8aren. Davon ist hier nicht die Rede. Der Fussg\u228\'8angerverkehr, soweit er sich auf dem Grundst\u252\'9fck Nr. 996 abspielt, bewirkt weder einen \u252\'9fberm\u228\'8assigen L\u228\'8arm, noch st\u246\'9art er die Nachbarschaft auf eine andere nach den \u246\'9artlichen Verh\u228\'8altnissen nicht zu duldende Art. Es geht auf dem Vorplatz der Buchhandlung Francke und in der Inter-Passage nichts anderes vor als in der Von Werdt-Passage.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Kl\u228\'8ager wenden sich denn auch nicht gegen das, was auf dem Nachbargrundst\u252\'9fcke selbst geschieht; ihre R\u252\'9fge richtet sich bloss gegen die h\u228\'8aufige \u220\'86berschreitung der Grundst\u252\'9fcksgrenze \u252\'9fber die beim nachbarlichen Neubau geschaffenen Zug\u228\'8ange. Nun kann gewiss im Betreten eines Nachbargrundst\u252\'9fcks eine ungerechtfertigte unmittelbare Einwirkung liegen, die zwar nicht unter Art. 684 ZGB f\u228\'8allt, jedoch - beim Fehlen jeder gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen oder durch Rechtsgesch\u228\'8aft begr\u252\'9fndeten, dinglichen oder pers\u246\'9anlichen Befugnis - nicht bloss als "\u252\'9fberm\u228\'8assig", sondern schlechthin verp\u246\'9ant ist (vgl. HAAB, N. 6 und 11 zu Art. 684 ZGB). Allein, der von den Kl\u228\'8agern beanstandete "Querverkehr, insbesondere ein Abbiegen oder Abschwenken in die oder aus der Inter-Passage" verletzt die Eigentumsrechte der Kl\u228\'8ager jedenfalls insofern keineswegs, als er sich aus der Von Werdt-Passage in die Inter-Passage ergiesst. Es steht der Beklagten frei, den Zutritt zu ihrem Grundst\u252\'9fck von \u252\'9fberall her, also auch von der Von Werdt-Passage her, jedermann zu gew\u228\'8ahren. Die "Ableitung" des Fussg\u228\'8angerverkehrs von der \u228\'8altern Passage in die von Westen herangef\u252\'9fhrte neue Passage stellt keine unerlaubte Einwirkung auf jene erste Passage und damit auf das Grundeigentum der Kl\u228\'8ager dar. Diese haben es, solange sie ihre Passage dem allgemeinen Fussg\u228\'8angerverkehr freigeben, selber zu vertreten, dass ein Teil der Passanten, statt geradeaus weiterzugehen, in die Inter-Passage einbiegen, die sie auch von der Neuengasse aus betreten k\u246\'9annen. Was aber den Verkehr in{\*\bkmkend BGE_88_II_252_265} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_266}umgekehrter Richtung, von der Inter-Passage zur Von Werdt-Passage, betrifft, so kann die Beklagte deswegen jedenfalls nicht auf Grund des Art. 679 ZGB belangt werden. Der Beklagten wird nicht etwa vorgehalten, sie selbst oder ein an ihrem Grundst\u252\'9fck kraft dinglichen oder pers\u246\'9anlichen Rechtes Besitz aus\u252\'9fbender Dritter betrete die Von Werdt-Passage unbefugterweise. Vielmehr missf\u228\'8allt den Kl\u228\'8agern der Zutritt fremder Personen, die am Grundst\u252\'9fck der Beklagten keine tats\u228\'8achliche Gewalt aus\u252\'9fben. Damit entf\u228\'8allt jeder Grund zur Anrufung des Art. 679 ZGB (vgl. STARK, a.a.O. S. 200; WALDIS, a.a.O. S. 22; HAAB, N. 6 und LEEMANN, N. 7 zu Art. 679 ZGB; ROEMER, Der Rechtsschutz gegen St\u246\'9arung von Eigentum und Besitz sowie gegen Grundeigentums\u252\'9fberschreitung S. 17/18; OFTINGER, a.a.O. S. 15;BGE 73 II 156/57: Sch\u228\'8adigung oder Bedrohung eines Grundnachbarn "du fait de la propri\u233\'8et\u233\'8e de l'autre"). Der Beklagten gegen\u252\'9fber kann in dieser Hinsicht nichts anderes als gegen\u252\'9fber den betreffenden Ben\u252\'9ftzern der Passage gelten. Sie wird eben nicht wegen eigener unbefugter Betretungshandlungen, noch wegen solchen Verhaltens eines an ihrem Grundst\u252\'9fck eine tats\u228\'8achliche Gewalt aus\u252\'9fbenden Dritten, f\u252\'9fr den sie allenfalls einzustehen h\u228\'8atte, belangt, sondern bloss wegen des Verhaltens jener fremden Personen, als Miturheberin oder Begehungsgehilfin.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Scheidet somit Art. 679 ZGB als Grundlage des erhobenen Beseitigungsanspruches aus, so ist der allgemeinere Art. 641 Abs. 2 ZGB ins Auge zu fassen. Er ist nicht von vorneherein deshalb unanwendbar, weil die Parteien Grundnachbarn sind und, wie in dem soeben erw\u228\'8ahnten UrteilBGE 73 II 156/57 ausgesprochen wurde, unter Grundnachbarn keine weitergehenden als die nach Art. 679 ZGB bestehenden Anspr\u252\'9fche aus Art. 641 Abs. 2 ZGB hergeleitet werden k\u246\'9annen. Jenes Pr\u228\'8ajudiz betrifft nur eben die Verantwortlichkeit f\u252\'9fr die \u220\'86berschreitung des Grundeigentums- (oder eines davon abgeleiteten) Rechtes. Diese in Art. 679 ZGB speziell geregelte Verantwortlichkeit darf{\*\bkmkend BGE_88_II_252_266} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_267}in der Tat nicht auf Grund des Art. 641 Abs. 2 ZGB erweitert werden. Dagegen schliesst Art. 679 ZGB die Geltendmachung anderer Haftungsgr\u252\'9fnde, die nicht auf der \u220\'86berschreitung eines solchen Rechtes beruhen, keineswegs aus. Auch ein Grundeigent\u252\'9fmer (oder Bauberechtigter) kann auf solch andere Weise haftbar sein f\u252\'9fr ein Verhalten, das nicht auf der Aus\u252\'9fbung der ihm an seinem Grundst\u252\'9fck zustehenden Gewalt beruht. Darum geht es nach dem Ausgef\u252\'9fhrten auch hier, da die unmittelbaren Einwirkungen auf die Von Werdt-Passage, \u252\'9fber die sich die Kl\u228\'8ager beschweren, von Personen ausgehen, die keine Gewalt \u252\'9fber das Grundst\u252\'9fck der Beklagten aus\u252\'9fben, und diese selbst nur wegen Mitwirkung am Verhalten jener andern Personen belangt wird.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Art. 641 Abs. 2 ZGB gibt zur Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen den Beseitigungs- und den Unterlassungsanspruch (vgl. HAAB, N. 43 und MEIER-HAYOZ, N. 63 und 70 zu Art. 641 ZGB; ROEMER, a.a.O. S. 8 ff.; STARK, a.a.O. S. 174; FROELICHER, a.a.O. S. 104). Die vorliegende Klage macht nur den Beseitigungsanspruch geltend. Dieser muss sich gegen die Ursachen der ungerechtfertigten Einwirkung richten, nicht gegen diese selbst. Er setzt einen sich fortw\u228\'8ahrend als St\u246\'9arung auswirkenden Zustand voraus (vgl. HOMBERGER, N. 18 und 20 zu Art. 928 ZGB, dessen Ausf\u252\'9fhrungen zum Besitzesschutz sinngem\u228\'8ass auch f\u252\'9fr den Eigentumsschutz gelten). Im vorliegenden Fall ist aber eine Quelle andauernder St\u246\'9arungen, die zu beseitigen w\u228\'8are, nicht vorhanden: weder, wie zu Art. 679 ZGB ausgef\u252\'9fhrt, auf dem Grundst\u252\'9fck der Beklagten noch auch - was die Kl\u228\'8ager denn auch nicht behaupten - auf deren eigenen Grundst\u252\'9fcken. Die Einwirkungen, um die es sich handelt, sind jeweilen mit dem Wegzug der betreffenden Passanten sogleich wieder behoben. Es besteht kein andauernder St\u246\'9arungszustand auf dem betroffenen Grundst\u252\'9fck, wie er sich etwa bei unmittelbaren Einwirkungen anderer Art ergibt (man denke an einen \u220\'86berbau oder an Schuttablagerungen; vgl.BGE 53 II 221ff.). Vollends{\*\bkmkend BGE_88_II_252_267} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_268}zu Unrecht verlangen die Kl\u228\'8ager die Beseitigung eines baulichen Zustandes des Nachbargrundst\u252\'9fcks, um dadurch die Wiederherstellung des fr\u252\'9fhern Zustandes (soweit m\u246\'9aglich) zu erreichen. Anspr\u252\'9fche auf Wiederherstellung und Wiedergutmachung (durch Realersatz) geh\u246\'9aren dem Schadenersatzrecht an (vgl. BACHMANN, Die nachbarliche \u220\'86berschreitung des Grundeigentumsrechts, S. 144; ob f\u252\'9fr den Pers\u246\'9anlichkeitsschutz etwas anderes gilt, wie K. FEHR in ZbJV 80 S. 289 ff. annimmt, kann offen bleiben). Es steht nicht entgegen, dass mit der Wegr\u228\'8aumung einer St\u246\'9arungsquelle bisweilen einfach wieder der fr\u252\'9fhere Zustand eintritt, sofern sich eben sonst nichts ge\u228\'8andert hat.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach alldem w\u228\'8are hier nach Art. 641 Abs. 2 ZGB nur ein Unterlassungsanspruch in Frage gekommen, und zwar zun\u228\'8achst gegen\u252\'9fber den als fehlbar betrachteten Fussg\u228\'8angern selbst (wohl erst nach Erlass eines als Besitzesschutzmassnahme richterlich bewilligten, an Ort und Stelle angeschlagenen Betretungsverbotes an "Unberechtigte" gem\u228\'8ass Art. 118 ff. des bernischen EG zum ZGB) und sodann allenfalls auch gegen\u252\'9fber der Beklagten als mitverantwortlichem Dritten im erw\u228\'8ahnten Sinne. Einer Unterlassungsklage h\u228\'8atte die Beklagte indessen mit Erfolg ihre Dienstbarkeitsrechte entgegenhalten k\u246\'9annen, wie sich noch ergeben wird.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. Die Klage verlangt (wie dargetan, zu Unrecht) Beseitigung eines als unrechtm\u228\'8assig erachteten Zustandes. Es wird nicht zudem eine aus dem nachbarlichen Verh\u228\'8altnis als solchem, ohne dass eine Rechts\u252\'9fberschreitung den Grund zu bilden h\u228\'8atte, hervorgehende Pflicht der Beklagten zur Einfriedigung des Baugrundst\u252\'9fcks geltend gemacht. \u220\'86ber das Vorliegen eines solchen andersartigen Anspruchs - der in dem auf der Behauptung ungerechtfertigter Einwirkungen beruhenden Beseitigungsanspruch nicht mitenthalten ist - war daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Der Appellationshof hat sich mit dieser Frage, die vom kantonalen Recht beherrscht ist (Art. 697 Abs. 2 ZGB), denn auch nicht befasst. Somit bleibt offen,{\*\bkmkend BGE_88_II_252_268} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_269}ob die allenfalls als "Statutarrecht" im Sinne des Art. 82 des bernischen EG zum ZGB in Betracht fallende Bauordnung der Stadt Bern von 1955 \u252\'9fberhaupt eine nachbarrechtliche Einfriedigungspflicht kennt (wie sie namentlich in l\u228\'8andlichen Verh\u228\'8altnissen mit R\u252\'9fcksicht auf die vielerorts ausgedehnten Weiderechte vorkommt; vgl. Erl\u228\'8auterungen zum VE des ZGB, 2. Ausgabe II S. 102; DANNEGGER, Einige Rechtsfragen des Skifahrers, ZbJV 73 S. 108), oder ob sie es jedem Grundeigent\u252\'9fmer anheimgibt, sein Grundst\u252\'9fck im Rahmen der geltenden Bau- und Verkehrsvorschriften selber einzufriedigen (vgl. etwa Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 26. Januar 1958 \u252\'9fber die Bauvorschriften und die Artikel 229, 231, 252 der st\u228\'8adtischen Bauordnung), und ob die Kl\u228\'8ager danach befugt w\u228\'8aren, eine Einfriedigung bestimmter Art - unter Wahrung der Dienstbarkeitsrechte der Beklagten - anzubringen, sofern sie daran ein schutzw\u252\'9frdiges Interesse haben sollten.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {6. Die Klage auf Beseitigung der beanstandeten baulichen Anlagen ist nach dem Gesagten schon deshalb unbegr\u252\'9fndet, weil die Gestaltung des Baugrundst\u252\'9fcks sich im Rahmen des nach den Bauvorschriften Zul\u228\'8assigen h\u228\'8alt und vom Neubau keine rechtswidrigen Einwirkungen im Sinne des Art. 679 oder des Art. 641 Abs. 2 ZGB auf die Grundst\u252\'9fcke der Kl\u228\'8ager ausgehen. Es bedurfte somit, um der Klage entgegenzutreten, gar nicht der Berufung auf die zu Gunsten des Baugrundst\u252\'9fcks bestehenden Dienstbarkeiten. Gleichwohl erscheint es als angezeigt, auch noch den Inhalt dieser Dienstbarkeitsrechte 1 und 2 zu \u252\'9fberpr\u252\'9ffen. Denn er hat einen haupts\u228\'8achlichen Streitpunkt gebildet, und das angefochtene Urteil beruht im wesentlichen auf der Annahme einer \u220\'86berschreitung dieser Rechte; es k\u246\'9annte daher, nachdem die vorliegende Klage auf anderer Grundlage abzuweisen ist, Anlass zu neuen Streitigkeiten bieten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Die Frage nach dem Inhalt und Umfang des als Dienstbarkeit bestehenden Zu- und Durchgangsrechts{\*\bkmkend BGE_88_II_252_269} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_270}(Mitbenutzungsrechts) ist von der oben bejahten Frage nach der Rechtm\u228\'8assigkeit der baulichen Umgestaltung des berechtigten Grundst\u252\'9fcks unabh\u228\'8angig. Grunds\u228\'8atzlich sind die Kl\u228\'8ager frei, den Zutritt zu ihren Grundst\u252\'9fcken, also auch zu der als Privatstrasse \u252\'9fber diesen Boden angelegten Von Werdt-Passage, nach Belieben einzuschr\u228\'8anken, gem\u228\'8ass der dem Eigentum in negativer Hinsicht zukommenden Eigenschaft eines sogen. Ausschliessungsrechts (vgl. MEIER-HAYOZ, N. 59 zu Art. 641 ZGB; BACHMANN, Die nachbarliche \u220\'86berschreitung des Grundeigentumsrechts, S. 13 ff.: "spezifisches Ausschliessungsrecht"). Nun wurde freilich die Von Werdt-Passage gerade als "\u246\'9affentlicher Durchgang" errichtet und dient auch heute noch nach dem freien Willen der Kl\u228\'8ager, abgesehen von Dienstbarkeitsrechten, diesem Zweck. Es mag deshalb zun\u228\'8achst befremden, dass sie sich vermehrtem Zutritt vom Grundst\u252\'9fck der Beklagten her, durch die in einem Bogen von der Neuengasse herangef\u252\'9fhrte Inter-Passage, widersetzen, w\u228\'8ahrend die Beklagte die neue Passage nach beiden Seiten hin offen h\u228\'8alt. Und zwar machen die Kl\u228\'8ager nicht etwa geltend, die Von Werdt-Passage erleide durch den Zustrom von Gesch\u228\'8aftskunden und Passanten aus dieser Seitenpassage eine Werteinbusse. Sie heben vielmehr auch noch am Schlusse der Berufungsbeantwortung hervor, es gehe im vorliegenden Prozess nicht um eine derartige Sch\u228\'8adigung. Allein, als Grundeigent\u252\'9fmer k\u246\'9annen sie den Zutritt zu ihren Grundst\u252\'9fcken eben im Rahmen der Rechtsordnung nach Belieben, somit auch bloss von einer bestimmten Seite her, untersagen. Ob die Von Werdt-Passage vom Grundst\u252\'9fck der Beklagten aus so, wie es heute geschieht, benutzt werden d\u252\'9frfe, h\u228\'8angt somit, da die Kl\u228\'8ager sich dieser Art der Benutzung widersetzen, vom Inhalt der zu Gunsten jenes Nachbargrundst\u252\'9fcks bestehenden Dienstbarkeiten ab.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Als Dritterwerberin eines Baurechts steht die Beklagte, wie das angefochtene Urteil richtig ausf\u252\'9fhrt, im vollen Genusse der Grundbuchwirkung des neuen Rechtes. Kraft ihres gutgl\u228\'8aubigen Erwerbes kann sie sich (wie schon{\*\bkmkend BGE_88_II_252_270} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_271}ihre Rechtsvorg\u228\'8angerin, die Intervenientin) auf die Dienstbarkeitseintr\u228\'8age des Grundbuches verlassen (Art. 973 ZGB). Diese Eintr\u228\'8age sind Bestandteile eines vom Bundesrecht beherrschten \u246\'9affentlichen Registers; ihre Auslegung ist daher eine Frage des Bundesrechts (BGE 85 II 181 Erw. 2, BGE 86 II 251 Erw. 5). Die Belege \u252\'9fber den Erwerbsgrund, also die Dienstbarkeitsvertr\u228\'8age von 1903 und 1904, fallen nur in Betracht, soweit die Eintr\u228\'8age undeutlich oder unvollst\u228\'8andig sind und daher der Erl\u228\'8auterung oder Erg\u228\'8anzung bed\u252\'9frfen (Art. 738 Abs. 2 und Art. 971 Abs. 2 ZGB; BGE 83 II 125).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die das Anbringen einer "Zugangst\u252\'9fre" in der damaligen Scheidemauer gestattende Dienstbarkeit 1 gew\u228\'8ahrt schon nach dem Wortlaut des Eintrages zwei Rechte: die Scheidemauer durfte zum erw\u228\'8ahnten Zweck durchbrochen werden, und ferner handelte es sich um eine Zugangst\u252\'9fre von der Passage zum Saalbau der Hotelbesitzung, woraus auf ein entsprechendes Zu- und Weggangsrecht zu schliessen ist. Aus der Fassung der Dienstbarkeit 2, die neben dem Recht auf Mitbenutzung der Von Werdt-Passage das Recht zur Anbringung von Fenstern oder Schaufenstern und Affichen festh\u228\'8alt, ergibt sich sodann, dass die Vertragschliessenden bereits mit einer sp\u228\'8atern Umwandlung der Hotelbesitzung in ein Gesch\u228\'8aftshaus anderer Art gerechnet haben; denn Schaufenster geh\u246\'9aren gew\u246\'9ahnlich zu einem Ladengesch\u228\'8aft. Mit Recht nimmt der Appellationshof denn auch an, diese Dienstbarkeiten seien nicht bloss zu Gunsten eines Hotelbetriebes errichtet worden, sondern bestehen zu Gunsten des heute vorhandenen Gesch\u228\'8aftshauses anderer Art fort. Der Streit betrifft nur das Mass der Rechtsaus\u252\'9fbung.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Ber\u252\'9fcksichtigt man, wozu angesichts der knappen Fassung der vorliegenden Eintr\u228\'8age Grund besteht, zu deren Erl\u228\'8auterung und Erg\u228\'8anzung die den Erwerbsgrund bildenden Dienstbarkeitsvertr\u228\'8age, so untersteht deren Auslegung grunds\u228\'8atzlich dem kantonalen Recht, wie es beim Vertragsabschlusse galt (vgl.BGE 79 II 403mit Hinweisen). Indessen kann diese Auslegung nur im Rahmen der sich aus dem{\*\bkmkend BGE_88_II_252_271} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_272}Eintrag ergebenden Rechte Platz greifen (oben b) ), und ferner l\u228\'8asst sich der Dienstbarkeitsinhalt nur insoweit auf kantonalrechtlicher Grundlage bestimmen, als das betreffende Rechtsgesch\u228\'8aft nach seinem Wortlaut und Sinn den Inhalt der Dienstbarkeit wirklich geregelt hat. L\u252\'9fcken des Vertrages sind nach den allgemeinen Normen des Gesetzes- und Gewohnheitsrechts auszuf\u252\'9fllen, unterstehen somit in erster Linie dem Bundesrecht (BGE 86 II 247 ff. Erw. 3). Daraus ergibt sich nun vor allem, dass die - auf den damaligen Hotelbetrieb zugeschnittene - Umschreibung der zur Aus\u252\'9fbung des Mitbenutzungsrechtes befugten Personen im Dienstbarkeitsvertrage 2 nicht in einschr\u228\'8ankendem Sinne verstanden werden darf. Die Vertragschliessenden trafen bewusstermassen keine bestimmte Ordnung f\u252\'9fr den Fall einer sp\u228\'8atern Zweckentfremdung der Hotelliegenschaft, obwohl eine solche Zweck\u228\'8anderung von vornherein im Bereich der Zukunftsm\u246\'9aglichkeiten lag und, wie das Dienstbarkeitsrecht auf allf\u228\'8alliges Anbringen von Schaufenstern in der Scheidemauer dartut, in Betracht gezogen wurde. Bei dieser Sachlage gibt die auf Anwendung kantonalen Rechtes beruhende Auslegung der Vertragsklauseln keine ersch\u246\'9apfende Antwort auf die Frage, wie und in welchem Umfange das Mitbenutzungs- (Durchgangs-) recht unter den gegenw\u228\'8artigen Umst\u228\'8anden ausge\u252\'9fbt werden d\u252\'9frfe. Das angefochtene Urteil entnimmt denn auch der Satzung 702 des alten bernischen Zivilgesetzbuches - die \u252\'9fbrigens beim Abschluss des vorliegenden Vertrages nicht mehr formell in Geltung stand, da die Satzungen 690 bis 713, betreffend allgemeine Grunds\u228\'8atze des Vertragsrechtes, durch \u167\'a4 12 des kantonalen Einf\u252\'9fhrungsgesetzes vom 31. Dezember 1882 zum schweizerischen Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 aufgehoben worden waren - im wesentlichen bloss die Regel, dass "die Worte eines Vertrages in dem Sinne ausgelegt werden sollen, den sie nach ihrer eigent\u252\'9fmlichen Bedeutung haben, wenn es sich nicht aus dem Vertrage selbst ergibt, dass die vertragschliessenden Teile denselben einen andern Sinn beigelegt". Der Wortsinn der Vertragsklauseln{\*\bkmkend BGE_88_II_252_272} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_273}ist aber gar nicht umstritten, ausser der in Art. 1 des Dienstbarkeitsvertrages 2 stehenden Wendung "allf\u228\'8allig an der Passage sp\u228\'8ater zu er\u246\'9affnende Magazine". Diese Stelle muss, wie im Entscheid \u252\'9fber die staatsrechtliche Beschwerde ausgef\u252\'9fhrt wird, auf k\u252\'9fnftige Ladengesch\u228\'8afte (nicht, wie das angefochtene Urteil mit Hinweis auf ein W\u246\'9arterbuch annimmt, auf blosse Warenniederlagen und Lagerh\u228\'8auser) bezogen werden. Diese einzelne dem kantonalen Recht unterstehende Auslegungsfrage vermag aber den Ausgang der Sache nicht zu beeinflussen, da ohnehin mit dem sp\u228\'8atern Einbau von Ladengesch\u228\'8aften an der Von Werdt-Passage, und zwar auch auf dem berechtigten Grundst\u252\'9fck, zu rechnen war und diese Zukunftsaussichten \u252\'9fberdies, abgesehen von der soeben besprochenen, in der erw\u228\'8ahnten andern Vertragsstelle und im Grundbucheintrage selbst ihren Ausdruck gefunden haben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) \u220\'86berpr\u252\'9fft man demgem\u228\'8ass die beiden Dienstbarkeiten unabh\u228\'8angig von dem bei ihrer Errichtung auf dem berechtigten Grundst\u252\'9fck betriebenen Hotel- und Restaurationsgewerbe, so kann der in Art. 1 des Vertrages 2 enthaltenen Wendung "seine Hausbewohner und die das H\u244\'99tel de la Poste frequentierenden G\u228\'8aste" keine entscheidende Bedeutung zukommen. Das war lediglich eine m\u246\'9aglichst weite Umschreibung der bei der damaligen Sachlage in Betracht fallenden Ben\u252\'9ftzer der Passage vom berechtigten Grundst\u252\'9fck aus. F\u252\'9fr den Fall einer \u196\'80nderung der gewerblichen Ausgestaltung und Nutzung des berechtigten Grundst\u252\'9fcks, wobei die beiden Dienstbarkeiten nach dem Willen der Beteiligten fortbestehen sollten, war der Vertrag l\u252\'9fckenhaft und muss gem\u228\'8ass dem Zweck des Zu- und Durchgangsrechtes, den wechselnden gesch\u228\'8aftlichen Bed\u252\'9frfnissen des berechtigten Grundst\u252\'9fcks zu dienen, erg\u228\'8anzt werden. Man hat es mit zwar auf den Fussg\u228\'8angerverkehr beschr\u228\'8ankten, im \u252\'9fbrigen aber "ungemessenen" Dienstbarkeiten zu tun (vgl. LEEMANN, N. 17 zu Art. 737 und N. 11 zu Art. 738 ZGB; LIVER, N. 10 ff., namentlich N. 20 zu Art. 737 ZGB). Wenn die soeben angef\u252\'9fhrte{\*\bkmkend BGE_88_II_252_273} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_274}Vertragstelle neben dem Eigent\u252\'9fmer und den Nachbesitzern dieses Grundst\u252\'9fcks lediglich seine Hausbewohner und die das Hotel besuchenden G\u228\'8aste erw\u228\'8ahnt, so bleibt je nach der \u196\'80nderung des gewerblichen Zweckes des Grundst\u252\'9fcks eine diesem Zweck entsprechende Einbeziehung anderer aus\u252\'9fbungsberechtigter Personen vorbehalten, und zwar widerspricht es dem eben in dieser Hinsicht nicht ein- f\u252\'9fr allemal festgelegten Inhalt des Mitbenutzungsrechtes keineswegs, dass sich der Kreis dieser Personen hiebei betr\u228\'8achtlich erweitern mag. Von Anfang an war mit einem zunehmenden Kunden- und Durchgangsverkehr auf der Von Werdt-Passage wie \u252\'9fberhaupt mit einem Aufschwung des ganzen Quartiers zu rechnen. Die Errichtung der Inter-Passage ist lediglich eine Stufe dieser Entwicklung. Freilich mag in den Jahren 1903 und 1904 niemand daran gedacht haben, die Liegenschaft Neuengasse 43 werde einmal gerade so, wie es nun geschehen ist, umgebaut und von einer seitlich in die Von Werdt-Passage einm\u252\'9fndenden, wie diese dem allgemeinen Kunden- und Passantenverkehr ge\u246\'9affneten Passage durchzogen werden. Die infolgedessen eingetretene Vermehrung des Kunden- und Passantenstroms aus diesem neuen Seitenarm der Von Werdt-Passage verletzt aber grunds\u228\'8atzlich nicht die im Jahre 1904 errichtete Zu- und Durchgangsdienstbarkeit, da diese, wie dargetan, f\u252\'9fr die wechselnden gesch\u228\'8aftlichen Bed\u252\'9frfnisse des berechtigten Grundst\u252\'9fcks in Gegenwart und Zukunft einger\u228\'8aumt wurde, ohne dass der damals auf diesem Grundst\u252\'9fck gef\u252\'9fhrte Hotel- und Restaurationsbetrieb der Art oder dem Mass nach als Begrenzung des Rechtes zu gelten h\u228\'8atte. Auf einen ihrer Betrachtungsweise entsprechenden Ortsgebrauch, der nach Art. 740 ZGB beachtlich w\u228\'8are, jedoch nach der angefochtenen Entscheidung f\u252\'9fr solche Passagen zwischen den grossen Strassenz\u252\'9fgen der Stadt Bern nicht besteht, ist die Beklagte somit nicht angewiesen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {e) Nach alledem fragt es sich nur noch, ob die Verkehrszunahme, wie sie jetzt vom berechtigten Grundst\u252\'9fck her{\*\bkmkend BGE_88_II_252_274} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_275}stattfindet, sich f\u252\'9fr die belasteten Grundst\u252\'9fcke als eine den Kl\u228\'8agern nach Art. 739 ZGB nicht zumutbare Mehrbelastung auswirke. Die Vorinstanz bejaht es auf Grund der Feststellung, der Verkehr auf der Inter-Passage halte sich weit \u252\'9fber dem Verh\u228\'8altnis 1: 100 "gemessen am seinerzeitigen Zustrom zum Hotel de la Poste von der Von Werdt-Passage aus". Die Beklagte und die Intervenientin wollen diese Feststellung nicht gelten lassen, da sie sich auf keine Beweise st\u252\'9ftze. Indessen d\u252\'9frfte die Vorinstanz die Verkehrszunahme auf Grund ihrer eigenen sichern Kenntnis der \u246\'9artlichen Verh\u228\'8altnisse gesch\u228\'8atzt haben. Auf die von ihr erw\u228\'8ahnten Zahlen kommt es jedoch nicht entscheidend an. Einmal f\u228\'8allt nur der Zustrom in umgekehrter Richtung, auf die Von Werdt-Passage zu, in Betracht. Was dar\u252\'9fber in Erw. 3 in bezug auf die Eigentumsaus\u252\'9fbung ausgef\u252\'9fhrt worden ist, gilt in entsprechender Weise f\u252\'9fr die Aus\u252\'9fbung der Dienstbarkeit. Sodann m\u252\'9fsste man, um festzustellen, in welchem Masse sich der verh\u228\'8altnism\u228\'8assige Anteil des vom berechtigten Grundst\u252\'9fck herkommenden Fussg\u228\'8angerverkehrs am gesamten Verkehr auf der Von Werdt-Passage vergr\u246\'9assert habe, auch der bereits vor dem Umbau des Hauses Neuengasse 43 eingetretenen Verkehrszunahme auf dieser \u228\'8altern Passage Rechnung tragen. Aber welches auch das Ergebnis einer solchen Abkl\u228\'8arung sein m\u246\'9achte, so k\u246\'9annte doch nicht allein wegen einer noch so starken Erh\u246\'9ahung der auf den seitlichen Zustrom entfallenden Quote von einer unzul\u228\'8assigen Mehrbelastung gesprochen werden. Da eben die Von Werdt-Passage einerseits heute wie ehedem nach dem Willen der Eigent\u252\'9fmer eine dem Publikum ge\u246\'9affnete Gesch\u228\'8aftsstrasse ist und eine fortschreitende Belebung des auf ihr sich abspielenden Verkehrs grunds\u228\'8atzlich den Interessen der Kl\u228\'8ager nicht zuwider l\u228\'8auft, und da anderseits zu Gunsten der gewerblichen Liegenschaft der Beklagten ein uneingeschr\u228\'8anktes Mitbenutzungsrecht besteht, k\u246\'9annte von einer \u220\'86berschreitung der Dienstbarkeit im Sinne des Art. 739 ZGB nur dann gesprochen werden, wenn durch{\*\bkmkend BGE_88_II_252_275} {\*\bkmkstart BGE_88_II_252_276}den Zustrom aus dem berechtigten Grundst\u252\'9fck die zweckentsprechende Benutzung der Von Werdt-Passage verhindert oder in wesentlichem Masse beeintr\u228\'8achtigt w\u252\'9frde (vgl. LEEMANN, N. 2, 4 und 5 zu Art. 739 ZGB, der mit Recht bemerkt, es sei zun\u228\'8achst eine Frage der n\u228\'8ahern Auslegung des Errichtungsvertrages, ob eine vom Belasteten nicht zu duldende Mehrbelastung vorliege; ferner K. R. NAEGELI, Die Auslegung der Grunddienstbarkeiten, S. 20 ff., namentlich S. 26 betreffend die Bedeutung der Beschaffenheit sowohl des berechtigten wie auch des dienenden Grundst\u252\'9fcks). Eine solche Sachlage ist nicht festgestellt. Vielmehr wird bei den heutigen Verkehrsverh\u228\'8altnissen, wie sie aus den Akten hervorgehen und im \u252\'9fbrigen den Ortskundigen bekannt sind, die Von Werdt-Passage durch die in Frage stehenden seitlichen Zug\u228\'8ange auf der Westseite nicht \u252\'9fberlastet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt das Bundesgericht:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Berufungen werden gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 30. November 1960 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.{\*\bkmkend BGE_88_II_252_276}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}