{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 131 I 185\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {14. Februar 2005\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {21. Auszug aus dem Urteil der I. \u246\'9affentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft sowie Strafgericht des Kantons Zug (Staatsrechtliche Beschwerde)\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {1P.648/2004 vom 14. M\u228\'8arz 2005\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b und c EMRK; ordentliche Vorladung; Verteidigungsrechte im Strafverfahren.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Anspruch auf Beizug eines Verteidigers an Gerichtsverhandlung, Handlungspflichten der Verfahrensleitung bei dessen Abwesenheit (\u220\'86bersicht \u252\'9fber die Rechtsprechung; E. 3.2).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Rechtsmissbr\u228\'8auchliche Berufung auf Verteidigungsrechte: Beschuldigter, der auf die Inanspruchnahme des freigew\u228\'8ahlten Verteidigers f\u252\'9fr die angesetzte Verhandlung verzichtet, obwohl er grunds\u228\'8atzlich an ihm festh\u228\'8alt, und gleichzeitig die Bestellung eines anderen Verteidigers durch das Gericht bzw. die Vertagung der Verhandlung verlangt (E. 3.2.4). Rechtsmissbrauch im konkreten Fall bejaht (E. 3.4).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_131_I_185_186}Das Einzelrichteramt des Kantons Zug bestrafte X. wegen Verkehrsdelikten, die ihr als Autolenkerin im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall vom 21. September 2002 und einem Selbstunfall vom 24./25. September 2002 vorgeworfen wurden, mit Strafbefehl vom 6. Januar 2003 und auferlegte ihr dabei eine Busse von Fr. 1'500.-.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Auf Einsprache hin befand sie der Einzelrichter des Kantons Zug mit Urteil vom 10. August 2004 der mehrfachen Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung sprach er sie frei und in einem Nebenpunkt betreffend F\u252\'9fhrerausweis stellte er das Verfahren zufolge Verj\u228\'8ahrung ein. Im Rahmen dieses Urteils wurde die Busse auf Fr. 1'200.- herabgesetzt. An der Parteiverhandlung vor dem Einzelrichter war der erbetene Verteidiger der Beschuldigten, nicht aber sie selbst anwesend gewesen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Mit Berufung vom 1. September 2004 gelangte X. an die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug. Wegen der drohenden Verfolgungsverj\u228\'8ahrung setzte das Strafgericht die Berufungsverhandlung auf den 13. September 2004 an und lud die Beschuldigte auf diesen Termin vor. Das Vorladungsformular enthielt den Hinweis auf \u167\'a4 75 Abs. 3 der Zuger Strafprozessordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2002 (StPO/ZG; BGS 321.1), wonach die Berufung als zur\u252\'9fckgezogen gilt, wenn der{\*\bkmkend BGE_131_I_185_186} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_187}Berufungskl\u228\'8ager ohne entschuldbaren Grund der Berufungsverhandlung fernbleibt. Auf dem Formular wurde die Beschuldigte weiter darauf aufmerksam gemacht, dass nur ein \u228\'8arztliches Zeugnis des Zuger Kantonsarztes ber\u252\'9fcksichtigt w\u252\'9frde. Die Vorladung wurde ihr am 7. September 2004 ausgeh\u228\'8andigt; eine Kopie ging an ihren Verteidiger. Dieser ersuchte um Verschiebung der Verhandlung auf den 23. oder 24. September 2004. Der Referent der Berufungskammer bot dem Verteidiger daraufhin eine Verschiebung auf den 15. oder 16. September 2004 an. Da der Verteidiger die Bedenkfrist f\u252\'9fr diese Terminangebote ungenutzt verstreichen liess, wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 10. September 2004 untersuchte der Zuger Kantonsarzt die Beschuldigte. In seinem Zeugnis stufte er die Angeklagte in dem Sinne als nicht verhandlungsf\u228\'8ahig ein, als ihr aufgrund einer schweren Depression keine verbindlichen Aussagen m\u246\'9aglich seien. Die Beschuldigte sei jedoch - laut Zeugnis - grunds\u228\'8atzlich f\u228\'8ahig, ohne gesundheitliche Gef\u228\'8ahrdung an einer ca. einst\u252\'9fndigen Verhandlung teilzunehmen, wenn sie unter anderem durch eine ihr nahestehende Vertrauensperson begleitet werden k\u246\'9anne.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Zu der Berufungsverhandlung am 13. September 2004 erschienen weder die Beschuldigte noch ihr Verteidiger. Dieser hatte dem Gericht unmittelbar vor der Verhandlung ein Telefax zugeschickt. Darin entschuldigte er die Abwesenheit der Beschuldigten im Wesentlichen mit der Begr\u252\'9fndung, sie k\u246\'9anne von keiner Vertrauensperson begleitet werden. Ferner beantragte er erneut eine Verschiebung der Verhandlung. Das Gericht gab diesem Begehren keine Folge und stellte fest, dass die Angeklagte unentschuldigt ausgeblieben sei. Entsprechend der Androhung in der Vorladung fasste es gleichentags den Beschluss, das Verfahren zufolge R\u252\'9fckzugs der Berufung abzuschreiben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Bundesgericht weist die gegen den Beschluss des Strafgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 2\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u246\'9ar gem\u228\'8ass Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Recht auf rechtzeitige Vorladung zu einer gerichtlichen Verhandlung ab (BGE 117 Ib 347 E. 2b/bb S. 350 f. mit{\*\bkmkend BGE_131_I_185_187} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_188}Hinweisen). Als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u246\'9ar ist das Recht auf rechtzeitige Bekanntgabe des gerichtlichen Verhandlungstermins im Sinne einer strafprozessualen Garantie auch in Art. 32 Abs. 2 BV enthalten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gem\u228\'8ass Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Wie viel Zeit erforderlich ist, l\u228\'8asst sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umst\u228\'8ande des konkreten Falles. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu ber\u252\'9fcksichtigen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europ\u228\'8aischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Z\u252\'9frich 1999, Rz. 509 f.; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCH\u220\'86RMANN, Die Europ\u228\'8aische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 221; JOCHEN FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 6 Rz. 179).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Ausgestaltung dieses Anspruchs wird zun\u228\'8achst von den kantonalen Verfahrensbestimmungen umschrieben. Erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungen\u252\'9fgend erweist, greifen die grundrechtlichen Minimalgarantien Platz. Da die Beschwerdef\u252\'9fhrerin keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften r\u252\'9fgt, kann mit freier Kognition gepr\u252\'9fft werden, ob die aus diesen Garantien abgeleiteten Grunds\u228\'8atze missachtet worden sind (vgl. BGE 112 Ia 5 E. 2b S. 5).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 2.2\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.2.1 Die Beschwerdef\u252\'9fhrerin bringt vor, die Vorladung sei ihr nur sechs Tage und ihrem Verteidiger nur sieben Tage vor der Berufungsverhandlung zugestellt worden. Das Gericht habe zudem bei der Ansetzung des Termins nicht R\u252\'9fcksprache mit ihnen genommen, so dass keine Gew\u228\'8ahr bestanden habe, ob namentlich der Verteidiger den Termin wahrnehmen k\u246\'9anne. Die kurzen Fristen w\u252\'9frden die feststehende Praxis verletzen, wonach eine Vorbereitungszeit von mindestens neun Tagen zu gew\u228\'8ahren sei. Dabei beruft sich die Beschwerdef\u252\'9fhrerin auf die Lehrmeinung von ROBERT Hauser/ERHARD SCHWERI (Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, \u167\'a4 55 Rz. 4a), die seinerseits ein Urteil des B\u252\'9fndner Kantonsgerichts vom 7. Oktober 1993 (Praxis des{\*\bkmkend BGE_131_I_185_188} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_189}Kantonsgerichts Graub\u252\'9fnden [PKG] 1993 Nr. 27 E. 2a = RS 1997 Nr. 262) anf\u252\'9fhrt. Bereits aus diesem Grund h\u228\'8atte das Verschiebungsgesuch bewilligt werden m\u252\'9fssen.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.2.2 Das Strafgericht hat die kurzfristige Ansetzung der Berufungsverhandlung mit der drohenden Verj\u228\'8ahrung gerechtfertigt, die knapp drei Wochen nach Eingang der Berufung bevorgestanden sei. Der Verteidiger habe daher nicht annehmen d\u252\'9frfen, dass das Gericht die Verhandlung terminlich so ansetzen werde, dass die Sache zufolge Verj\u228\'8ahrung materiell gar nicht mehr beurteilt werden k\u246\'9annte. Das Gericht habe sich in dringenden F\u228\'8allen stets vorbehalten, Verhandlungstermine ohne R\u252\'9fckfragen festzulegen. Im \u220\'86brigen seien dem Verteidiger nachtr\u228\'8aglich Ersatztermine angeboten worden, die er abgelehnt habe.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 2.3\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.1 Vorliegend durfte das Strafgericht die drohende Verj\u228\'8ahrung zu Recht als Grund f\u252\'9fr eine dringliche Behandlung in Betracht ziehen. Die Beschwerdef\u252\'9fhrerin und ihr Anwalt haben mit den wiederholten Fristerstreckungs- und Verschiebungsgesuchen in den vorangehenden Verfahrensstadien massgeblich zu deren Verl\u228\'8angerung beigetragen.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.2 Die Vorladung f\u252\'9fr die Berufungsverhandlung ging der Beschwerdef\u252\'9fhrerin an einem Dienstag f\u252\'9fr den darauf folgenden Montag zu. Es standen ihr damit drei Werktage zur Verf\u252\'9fgung, um Kontakt mit ihrem Rechtsbeistand aufzunehmen und die Verhandlung vorzubereiten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {In BGE 117 Ib 347 E. 2b/bb S. 351 wurde im Zusammenhang mit einem Handelsstreit vor einem ausl\u228\'8andischen Gericht festgehalten, eine Vorladung, bei der nur ein einziger Werktag f\u252\'9fr die Vorbereitung verbleibe, sei in internationalen Verh\u228\'8altnissen zu kurzfristig angesetzt. In einem den Kanton Zug betreffenden Straffall hat das Bundesgericht die Ansetzung einer Berufungsverhandlung auf drei Tage sp\u228\'8ater wegen der drohenden Verj\u228\'8ahrung gesch\u252\'9ftzt (Urteil 1P.47/1997 vom 8. Oktober 1997, E. 7c). Allerdings ging es damals um die Vorladung zur zweiten Verhandlung; gem\u228\'8ass \u167\'a4 75 Abs. 3 StPO/ZG in der fr\u252\'9fheren Fassung vom 15. M\u228\'8arz 1979 (GS 21, 252) galt die Berufung erst nach zweimaligem unentschuldigten Ausbleiben des Berufungskl\u228\'8agers als zur\u252\'9fckgezogen. Im erw\u228\'8ahnten Urteil des Kantonsgerichts Graub\u252\'9fnden vom 7. Oktober 1993 wurde die Zeitspanne von sieben Werktagen Vorbereitungszeit f\u252\'9fr{\*\bkmkend BGE_131_I_185_189} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_190}eine Berufungsverhandlung im damaligen Straffall als "mehr als ausreichend" bezeichnet (PKG 1993 Nr. 27 E. 2a S. 98). Die von der Beschwerdef\u252\'9fhrerin zitierte Lehrmeinung von HAUSER/SCHWERI, die gest\u252\'9ftzt auf dieses Urteil eine Vorbereitungsfrist von mindestens sieben Werktagen in einfachen F\u228\'8allen fordert (a.a.O., \u167\'a4 55 Rz. 4a), ist in ihrer Formulierung somit zu absolut. Im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK ist daran festzuhalten, dass die konkreten Umst\u228\'8ande des Einzelfalls f\u252\'9fr die Angemessenheit der Frist entscheidend sind.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2.3.3 Grunds\u228\'8atzlich trifft es zu, dass eine Vorbereitungszeit von drei Werktagen f\u252\'9fr die Vorbereitung einer Berufungsverhandlung auch in einfachen Straff\u228\'8allen wie dem vorliegenden eher knapp bemessen ist. Hier verursachte wohl namentlich die an dieser Verhandlung vorgesehene Gegen\u252\'9fberstellung mit den beiden Belastungszeugen im Hinblick auf den Vorfall vom 24./25. September 2002 einen gewissen Vorbereitungsaufwand. Im \u220\'86brigen weist das Kantonsgericht aber zu Recht darauf hin, dass die Akten nicht umfangreich sind. Die Staatsanwaltschaft hatte sowohl auf eine Anschlussberufung wie auch auf eine Berufungsantwort in der Sache verzichtet. Folglich kann die Beschwerdef\u252\'9fhrerin aus dem Umstand, dass der Verteidiger die entsprechende Erkl\u228\'8arung erst am letzten Werktag vor der Verhandlung erhielt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ins Gewicht f\u228\'8allt weiter, dass der Verteidiger die vom Gericht angebotenen Ersatztermine f\u252\'9fr eine Verhandlung am 15. oder 16. September 2004 ausgeschlagen hat. Da sich das Gericht im Hinblick auf die Ansetzung eines Termins vor Eintritt der Verj\u228\'8ahrung flexibel zeigte, kann es einerseits keine Rolle spielen, ob die Ansetzung des Termins vom 13. September 2004 vorg\u228\'8angig mit dem Anwalt der Beschwerdef\u252\'9fhrerin abgesprochen wurde. Unter Ber\u252\'9fcksichtigung der Ersatztermine w\u228\'8aren f\u252\'9fr die Vorbereitung anderseits mindestens f\u252\'9fnf Werktage bzw. eine ganze Woche zur Verf\u252\'9fgung gestanden. Angesichts der Vielzahl der Eingaben, die der Verteidiger in der kurzen Zeitspanne vor der Verhandlung f\u252\'9fr die von ihm angestrebte Verschiebung machte, stand seine anderweitige berufliche Belastung einer eingehenden Befassung mit diesem Verfahren offensichtlich nicht im Wege. Unter den besonderen Umst\u228\'8anden des vorliegenden Falls kann eine Vorbereitungszeit von drei Werktagen als ausreichend f\u252\'9fr die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte betrachtet werden.{\*\bkmkend BGE_131_I_185_190} \par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_131_I_185_191}2.4 Demzufolge hat das Strafgericht mit der kurzfristigen Ansetzung der Berufungsverhandlung und insbesondere mit einer Zustellung der Vorladung an die Beschwerdef\u252\'9fhrerin, die sie nur sechs Tage vor diesem Termin erhielt, weder gegen Art. 29 Abs. 2 oder Art. 32 Abs. 2 BV noch gegen Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK verstossen.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 3\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.1 In Art. 32 Abs. 2 BV wird als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u246\'9ar (Art. 29 Abs. 2 BV) unter anderem das Recht gew\u228\'8ahrleistet, dass der Angeschuldigte einen Verteidiger beiziehen kann. Diese Garantie entspricht dem Gehalt von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 \u252\'9fber eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 187). Aus dem Recht des Beschuldigten auf Beizug eines Rechtsbeistands leitet die Rechtsprechung namentlich einen Anspruch darauf ab, dass der privat bestellte Verteidiger an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 113 Ia 218 E. 3c S. 222 f.).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Erw\u228\'8agung 3.2\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2.1 Bei einer {\i fakultativen Verteidigung} ist die Durchf\u252\'9fhrung der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Verteidigers nicht zwingend verfassungswidrig. Beim Entscheid dar\u252\'9fber, ob allenfalls eine solche Verhandlung ohne Verteidiger durchgef\u252\'9fhrt werden darf, sind das Interesse an einer zeitgerechten Verfahrensabwicklung und der Anspruch des Angeklagten auf Verteidigung durch den selbst gew\u228\'8ahlten Rechtsbeistand gegeneinander abzuw\u228\'8agen (Urteil 2P.50/1992 vom 21. September 1993, E. 4a/bb, publ. in: StE 1994 B 101.8 Nr. 12).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2.2 Es ist dem Grundsatz nach zul\u228\'8assig, ein Strafverfahren auch dann durchzuf\u252\'9fhren, wenn der Angeschuldigte nicht alle Anforderungen an seine Prozessf\u228\'8ahigkeit im Sinne des Zivilprozessrechts erf\u252\'9fllt. Bei nur eingeschr\u228\'8ankter Verhandlungsf\u228\'8ahigkeit sehen die Prozessgesetze Kautelen vor, z.B. die notwendige Verteidigung, wenn der Angeschuldigte infolge geistiger oder k\u246\'9arperlicher Beeintr\u228\'8achtigungen seine Rechte nicht selber zu wahren vermag (NIKLAUS Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Z\u252\'9frich 2004, Rz. 467 f.; G\u201\'83RARD Piquerez, Manuel de proc\u233\'8edure p\u233\'8enale suisse, Z\u252\'9frich 2001, Rz. 866).\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2.3 Im Falle einer {\i notwendigen Verteidigung} stellt die Durchf\u252\'9fhrung der Berufungsverhandlung ohne Anwesenheit des{\*\bkmkend BGE_131_I_185_191} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_192}Rechtsbeistands einen Verstoss gegen die Verteidigungsrechte des Angeklagten dar (BGE 113 Ia 218 E. 3c S. 223). Selbst wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgem\u228\'8asser Vorladung und ohne Entschuldigung zur Berufungsverhandlung nicht erscheint, darf ihm das Recht, von einem Anwalt an dieser Verhandlung wirksam verteidigt zu werden, nicht verunm\u246\'9aglicht werden; auch in einer solchen Konstellation hat er Anspruch auf amtliche Verteidigung (BGE 127 I 213 E. 3a S. 216).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Wird von den Beh\u246\'9arden unt\u228\'8atig geduldet, dass ein privat bestellter Verteidiger im Falle einer notwendigen Verteidigung seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachl\u228\'8assigt, kann darin eine Verletzung der grundrechtlich gew\u228\'8ahrleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 124 I 185 E. 3b S. 190). Wenn der Wahlverteidiger an der Verhandlung fehlt, gen\u252\'9fgt es nicht, dass das Gericht dem Angeklagten hierf\u252\'9fr einen amtlichen Verteidiger bestellt. Diesem muss seinerseits gen\u252\'9fgend Vorbereitungszeit gew\u228\'8ahrt werden. Dazu ist die Verhandlung zu vertagen oder mindestens f\u252\'9fr eine gen\u252\'9fgend lange Zeitspanne zu unterbrechen (Urteil des EGMR i.S. {\i Goddi gegen Italien} vom 9. April 1984, Serie A, Band 76, Ziff. 31 = EuGRZ 1985 S. 237). Falls bereits im Voraus absehbar ist, dass ein privat bestellter Verteidiger nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, innert vern\u252\'9fnftiger und zumutbarer Frist einen verbindlichen Verhandlungstermin zu vereinbaren, dann ist die Verfahrensleitung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die vertretene Partei vor die Wahl zu stellen, ob sie innert angemessener Frist entweder einen anderen selbst gew\u228\'8ahlten Parteivertreter beauftragt oder aber sich durch einen amtlich bestellten Offizialverteidiger vertreten l\u228\'8asst (Urteil 1P.139/1999 vom 28. Mai 1999, E. 2d/aa, auszugsweise publ. in: SZIER 1999 S. 555 f.)\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.2.4 Selbst bei notwendiger Verteidigung verdient allerdings eine missbr\u228\'8auchliche Berufung auf die Verteidigungsrechte keinen Schutz (Urteil 6P.113/1999 vom 24. Februar 2000, E. 2c, publ. in: Zeitschrift f\u252\'9fr Walliser Rechtsprechung [ZWR] 2000 S. 288 ff.). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung; Missbrauch ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht sch\u252\'9ftzen will (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151, je mit Hinweisen). Rechtsmissbr\u228\'8auchlich ist namentlich das widerspr\u252\'9fchliche{\*\bkmkend BGE_131_I_185_192} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_193}Verhalten eines Angeschuldigten, bei einer notwendigen Verteidigung kurzfristig auf die Inanspruchnahme seines Anwalts f\u252\'9fr eine Verhandlung zu verzichten und dennoch an ihm als Rechtsbeistand grunds\u228\'8atzlich festzuhalten. Falls der Angeschuldigte unter solchen Umst\u228\'8anden f\u252\'9fr diese Verhandlung einen amtlichen Verteidiger verlangt, um dadurch deren Vertagung zu erreichen, kann das Gericht die Verhandlung trotz Fernbleiben des Anwalts und ohne Bestellung eines amtlichen Verteidigers durchf\u252\'9fhren. Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung dient dem Zweck, dem Angeklagten einen fairen Prozess zu sichern. Es geht nicht an, dass ein Angeschuldigter versucht, es diesem Zweck zu entfremden und f\u252\'9fr Verz\u246\'9agerungsman\u246\'9aver zu benutzen (vgl. genanntes Urteil 6P.113/1999 vom 24. Februar 2000, E. 2e; best\u228\'8atigt durch EGMR-Entscheid vom 23. Oktober 2001, Ziff. 2b, publ. in: VPB 66/2002 Nr. 107 S. 1294 f.).\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.3 Die Beschwerdef\u252\'9fhrerin macht geltend, das Strafgericht habe ihr rechtliches Geh\u246\'9ar sowie ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es die von ihrem Rechtsvertreter beantragte Verschiebung der Verhandlung vom 13. September 2004 verweigert habe. Aufgrund dessen h\u228\'8atte sie ohne Rechtsbeistand an dieser Verhandlung teilnehmen m\u252\'9fssen, obwohl sie nicht verhandlungsf\u228\'8ahig gewesen sei und damit ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Ihr, der Beschwerdef\u252\'9fhrerin, h\u228\'8atte deshalb ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden m\u252\'9fssen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Strafgericht hat die Frage, ob vorliegend ein Grund f\u252\'9fr die Annahme von notwendiger Verteidigung gegeben war, gest\u252\'9ftzt auf \u167\'a4 10ter Abs. 2 StPO/ZG offen gelassen. Nach dieser Bestimmung setzt der zust\u228\'8andige Richter dem Beschuldigten unverz\u252\'9fglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an, wenn ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger bestellt hat. Das Strafgericht erwog, die Beschwerdef\u252\'9fhrerin werde bereits durch ihren Wahlverteidiger vertreten. Unter Ber\u252\'9fcksichtigung der Vorgeschichte erkl\u228\'8arte es, sein Fernbleiben sei nicht zu entschuldigen. Folglich sehe es sich nicht veranlasst, einen amtlichen Verteidiger zu ernennen. Da es die Abwesenheit der Beschwerdef\u252\'9fhrerin ebenfalls als unentschuldigt einstufte, wurde das Verfahren androhungsgem\u228\'8ass als durch R\u252\'9fckzug der Berufung erledigt abgeschrieben.{\*\bkmkend BGE_131_I_185_193} \par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_131_I_185_194}Erw\u228\'8agung 3.4\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.4.1 Der Anwalt der Beschwerdef\u252\'9fhrerin hat nie genauere Angaben gemacht, die es erlaubt h\u228\'8atten, die Begr\u252\'9fndetheit seiner angeblichen Terminkollisionen konkret zu \u252\'9fberpr\u252\'9ffen. Er war weder an den vom Gericht angebotenen Ersatzdaten verf\u252\'9fgbar noch konnte er einen Ersatztermin vor dem Ablauf der Verj\u228\'8ahrungsfrist f\u252\'9fr das Verkehrsdelikt vom 21. September 2002 angeben, das der Beschwerdef\u252\'9fhrerin vorgeworfen wurde.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus eigener Initiative beim Verteidiger Angaben und Belege f\u252\'9fr die behaupteten Terminkollisionen einzuholen. Die Justizbeh\u246\'9arden haben keine M\u246\'9aglichkeit, die Teilnahme des Privatverteidigers an der Berufungsverhandlung durchzusetzen (TITUS GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Z\u252\'9frich 2000, S. 161). Nach den gesamten Umst\u228\'8anden durfte das Strafgericht aber in seinem Beschluss darauf hinweisen, dass sich der Privatverteidiger ohne nachvollziehbaren Grund \u252\'9fber die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs hinweggesetzt hatte.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.4.2 Bei dieser Sachlage h\u228\'8atte das Strafgericht eigentlich abkl\u228\'8aren m\u252\'9fssen, ob die gem\u228\'8ass Zeugnis des Kantonsarzts vom 10. September 2004 gesundheitlich angeschlagene Beschwerdef\u252\'9fhrerin zum Schutz ihrer Verteidigungsrechte einen Rechtsbeistand ben\u246\'9atigte. Es konnte indessen darauf verzichten, wenn sich die Beschwerdef\u252\'9fhrerin im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung missbr\u228\'8auchlich auf die Abwesenheit ihres Anwalts berief. Beim genannten Urteil 6P.113/1999 vom 24. Februar 2000 (E. 3.2.4) bejahte das Bundesgericht den Missbrauch der Verteidigungsrechte, weil der Angeklagte seinen Anwalt, mit dessen Arbeit er ausdr\u252\'9fcklich zufrieden war, davon abgehalten hatte, an der Verhandlung teilzunehmen, um deren Vertagung zu erreichen. Ausschlaggebend war dabei f\u252\'9fr das Bundesgericht weniger das aktive Handeln des Angeschuldigten als vielmehr die Widerspr\u252\'9fchlichkeit seines Verhaltens (a.a.O., E. 2e). Nicht anders verh\u228\'8alt es sich, wenn ein Angeschuldigter mit dem selben Ziel die Dienste seines Wahlverteidigers bewusst nicht beansprucht, obwohl er an ihm als Rechtsbeistand festh\u228\'8alt. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob sich die Beschwerdef\u252\'9fhrerin im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte widerspr\u252\'9fchlich verhalten hat.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdef\u252\'9fhrerin und ihr Anwalt in den Tagen vor der Verhandlung wiederholt in{\*\bkmkend BGE_131_I_185_194} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_195}Verbindung standen. Er hatte darauf bestanden, die Terminabsprache f\u252\'9fr die kantons\u228\'8arztliche Untersuchung habe ausschliesslich \u252\'9fber ihn zu erfolgen. Das kantons\u228\'8arztliche Zeugnis ist sogar an ihn adressiert. In diesem Zeugnis wird die Teilnahme an der Verhandlung f\u252\'9fr die Beschwerdef\u252\'9fhrerin als zumutbar erachtet, wenn sie unter anderem von einer Vertrauensperson begleitet werden k\u246\'9anne. Die Ber\u252\'9fcksichtigung dieses gesundheitlichen Anliegens hat das Strafgericht dem Verteidiger ausdr\u252\'9fcklich zugesichert und ihn \u252\'9fber die Modalit\u228\'8aten informiert. Der Inhalt der Eingabe, die er daraufhin verfasste und die das Strafgericht unmittelbar vor der Verhandlung per Telefax erhielt, setzt seine vorg\u228\'8angige R\u252\'9fcksprache mit der Beschwerdef\u252\'9fhrerin voraus. In dieser Eingabe wurde mitgeteilt, es finde sich keine Vertrauensperson, die sie an die Verhandlung begleiten k\u246\'9anne. Dabei sei klarzustellen, dass sie ihren Anwalt unter dem Begriff der Vertrauensperson verstehe und nicht eine Person aus ihrem privaten Kreis. Sie bed\u252\'9frfe nicht nur einer pers\u246\'9anlichen, sondern auch einer fachlichen Unterst\u252\'9ftzung.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Daraus folgt, dass die Beschwerdef\u252\'9fhrerin im Voraus wusste, ihr Anwalt w\u252\'9frde nicht an der Verhandlung teilnehmen. Es wird weder behauptet noch ist es ersichtlich, dass sie ihm dieses Fernbleiben als Pflichtverletzung vorgeworfen h\u228\'8atte. Im Gegenteil brachte sie ihn mit der letzten Eingabe vor der Verhandlung neu als zus\u228\'8atzlich erw\u252\'9fnschte pers\u246\'9anliche Begleitung - im Hinblick auf das kantons\u228\'8arztliche Zeugnis - ins Spiel. Dies l\u228\'8asst keinen anderen Schluss zu, als dass sie die Abwesenheit ihres Anwalts an der Verhandlung bewusst in Kauf nahm, obwohl sie ihn als Rechtsbeistand beibehalten wollte. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren l\u228\'8asst sie sich wiederum durch ihn vertreten. Die Strategie diente dem Zweck, eine Vertagung des Gerichtstermins zu erreichen, nachdem die fr\u252\'9fheren Verschiebungsgesuche ihres Anwalts abgelehnt worden waren. Die Vertagung wurde in der letzten Eingabe vor der Verhandlung auch gefordert.\par }\pard\plain \s29\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.4.4 Zusammengefasst hat die Beschwerdef\u252\'9fhrerin einerseits die Dienste ihres Anwalts, an dem sie als Rechtsbeistand und als Vertrauensperson festhielt, f\u252\'9fr die angesetzte Verhandlung bewusst nicht beansprucht und anderseits aus seiner Abwesenheit eine Verletzung ihrer grundrechtlichen Verteidigungsrechte abgeleitet. Ihr Verhalten war nicht nur in sich widerspr\u252\'9fchlich; damit wurde auch versucht, das Institut der Verteidigungsrechte zweckentfremdet f\u252\'9fr ein prozessuales Verz\u246\'9agerungsman\u246\'9aver zu benutzen.{\*\bkmkend BGE_131_I_185_195} {\*\bkmkstart BGE_131_I_185_196}Aufgrund der missbr\u228\'8auchlichen Anrufung dieses Grundrechts konnte das Strafgericht offen lassen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Es war weder gehalten, der Beschwerdef\u252\'9fhrerin einen amtlichen Verteidiger zu bestellen noch die Verhandlung zu vertagen.\par }\pard\plain \s28\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3.5 Im Ergebnis wurden die Verteidigungsrechte der Beschwerdef\u252\'9fhrerin gem\u228\'8ass Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. c EMRK nicht dadurch verletzt, dass sie ohne ihren Beistand an der Berufungsverhandlung h\u228\'8atte teilnehmen m\u252\'9fssen. Gegen die Feststellung des Strafgerichts, dass sie selbst unentschuldigt ferngeblieben ist, erhebt sie im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde keine verfassungsrechtlichen R\u252\'9fgen. Darauf ist demzufolge nicht weiter einzugehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Im \u220\'86brigen macht die Beschwerdef\u252\'9fhrerin zu Recht nicht geltend, dass es grunds\u228\'8atzlich verfassungs- bzw. konventionswidrig w\u228\'8are, das Eintreten auf eine Berufung - nebst der Einhaltung bestimmter Formvorschriften - auch vom Erscheinen des erstinstanzlich Verurteilten zur Berufungsverhandlung abh\u228\'8angig zu machen. Anders als in BGE 127 I 213 war sie an der erstinstanzlichen Verhandlung durch ihren Verteidiger vertreten. Er nahm dort ihre Verteidigungsrechte wahr. Im Unterschied zu jenem Fall beruht ihre Verurteilung allemal auf einem Verfahren, in dem ihre Verteidigungsrechte zumindest vor {\i einer} gerichtlichen Instanz in vollem Umfang gew\u228\'8ahrleistet waren.{\*\bkmkend BGE_131_I_185_196}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}