{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 85 I 39\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {6. Urteil vom 21. Januar 1959 i.S. Hoepffner gegen Wollner und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {1. Umfang der Prozessvollmacht des Anwaltes (Erw. 3).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {a) Der Vorbehalt der \u246\'9affentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern grunds\u228\'8atzlich auch auf das Verfahren, in dem sie ergangen ist (Erw. 4 a, b).\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {b) Ein deutscher Entscheid, durch den eine Partei in einem von einem vollmachtlosen Vertreter ohne ihr Wissen gef\u252\'9fhrten Zivilprozess zur Bezahlung von Kosten verurteilt worden ist, verst\u246\'9asst gegen die schweizerische \u246\'9affentliche Ordnung und ist in der Schweiz auch dann nicht zu vollstrecken, wenn die Partei es unterlassen hat, die Entscheidung mit den nach deutschem Recht zur Verf\u252\'9fgung stehenden Rechtsmitteln anzufechten (Erw. 4 c).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_85_I_39_40}A.- Mit Vertrag vom 6. Dezember 1951 gew\u228\'8ahrte die Hypothekar- und Commerzbank AG Z\u252\'9frich im eigenen Namen, aber auf Rechnung von Dr. Arthur Wollner in Basel, der Firma Kostial in Leer (Deutschland) ein Darlehen von DM 100'000.\endash . Als Vermittler scheinen sich Rechtsanwalt Dr. Walter Hoepffner in Hamburg sowie drei deutsche Banken bet\u228\'8atigt zu haben. Mit der Begr\u252\'9fndung, die ihr erteilten Ausk\u252\'9fnfte \u252\'9fber die finanzielle Lage der Firma Kostial seien unrichtig gewesen, trat die Hypothekar- und Commerzbank AG am 13. November 1952 vom Darlehensvertrag zur\u252\'9fck und erhob in Hamburg gegen Kostial, Hoepffner und die drei Banken Klage auf R\u252\'9fckzahlung des Darlehens bzw. Leistung von Schadenersatz. Anderseits beauftragte Wollner den Z\u252\'9frcher Rechtsanwalt Dr. W.. mit der Wahrung seiner Interessen und stellte ihm (auf vorgedrucktem Formular des Vereins Z\u252\'9frcherischer Rechtsanw\u228\'8alte) am 28. Oktober 1953 "in Sachen Hypothekar- und Commerzbank AG Z\u252\'9frich betreffend Forderung" eine Vollmacht aus "zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollm\u228\'8achtigten mit dem Rechte, Stellvertreter zu ernennen". Bevor Dr. W. etwas unternahm,{\*\bkmkend BGE_85_I_39_40} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_41}geriet die Hypothekar- und Commerzbank AG am 2. Dezember 1953 in Konkurs. In der Folge scheint der von dieser Bank in Hamburg angehobene Prozess eingestellt oder die Klage zur\u252\'9fckgezogen worden zu sein, w\u228\'8ahrend die damit geltend gemachten Anspr\u252\'9fche von der Konkursmasse auf Wollner \u252\'9fbergingen. Wollner wollte auch Dr. J. Hoffmann, den Direktor der falliten Bank, f\u252\'9fr den erlittenen Schaden verantwortlich machen und er\u246\'9arterte bei Verhandlungen mit Hoffmann und Dr. W. auch die Frage, ob der von der Bank in Hamburg angehobene Prozess gegen Kostial und Mitbeteiligte von Wollner weiterzuf\u252\'9fhren bzw. wieder aufzunehmen sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Am 19. M\u228\'8arz 1956 reichte Dr. P. Barber, Rechtsanwalt in Hamburg, beim dortigen Landgericht im Namen Wollners gegen Kostial, Hoepffner und drei Banken Klage ein mit dem Begehren, die Beklagten gesamthaft zur Zahlung von DM 100'000.\endash nebst Zinsen zu verurteilen, wobei er zum Nachweis seiner Vertretungsmacht die am 28. Oktober 1953 ausgestellte Vollmacht Wollners an Dr. W. und eine darauf beruhende Substitutionsvollmacht von Dr. W. vorlegte. Die Beklagten verlangten eine Sicherheitsleistung f\u252\'9fr ihre Prozesskosten, die vom Landgericht auf DM 50'000.\endash angesetzt wurde. Da diese Kaution nicht geleistet wurde, erkl\u228\'8arte das Landgericht Hamburg am 6. M\u228\'8arz 1957 die Klage f\u252\'9fr "zur\u252\'9fckgenommen" und auferlegte dem Kl\u228\'8ager Wollner die Verfahrenskosten, nachdem es durch Beschluss vom 13. Februar 1957 die vom Kl\u228\'8ager dem Beklagten Hoepffner zu erstattenden Kosten auf DM 1'400.82 festgesetzt hatte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {B.- Gest\u252\'9ftzt auf diese beiden in Rechtskraft erwachsenen Entscheide leitete Hoepffner am 4. Mai 1957 in Basel Betreibung gegen Wollner ein f\u252\'9fr Fr. 1466.65 und stellte nach erhobenem Rechtsvorschlag unter Berufung auf die Haager Zivilprozess\u252\'9fbereinkunft von 1905 und auf das schweiz./deutsche Vollstreckungsabkommen von 1929 das Begehren um definitive Rechts\u246\'9affnung. Wollner wandte ein, diese Staatsvertr\u228\'8age seien auf den Kostenentscheid{\*\bkmkend BGE_85_I_39_41} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_42}nicht anwendbar; ferner bestritt er, Vollmacht zur Prozessf\u252\'9fhrung in Hamburg erteilt zu haben.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Dreiergericht des Kantons Basel-Stadt wies das Rechts\u246\'9affnungsbegehren ab, da die Vollstreckung weder nach der Haager Zivilprozess\u252\'9fbereinkunft noch nach dem Vollstreckungsabkommen m\u246\'9aglich sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Hiegegen f\u252\'9fhrte Hoepffner Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nahm an, dass das Vollstreckungsabkommen anwendbar sei, und hiess die Beschwerde am 19. August 1957 dahin gut, dass es die Sache zu neuer Pr\u252\'9ffung und Entscheidung an das Dreiergericht zur\u252\'9fckwies und dabei ausf\u252\'9fhrte: Sollte die Klage in Hamburg ohne Erm\u228\'8achtigung Wollners erhoben worden sein, so w\u228\'8are die Rechts\u246\'9affnung zu verweigern, da Wollner dann gar nicht als Prozesspartei gelten k\u246\'9annte. Dass ein Zivilurteil nur inter partes Verpflichtungen erzeugen k\u246\'9anne, sei ein fundamentaler Grundsatz unseres Zivilprozessrechts. Einem dagegen verstossenden Entscheid m\u252\'9fsste daher die Vollstreckung in der Schweiz schon aus Gr\u252\'9fnden des ordre public (Art. 4 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens) die Vollstreckung verweigert werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Das Dreiergericht kam zum Schluss, die Klage in Hamburg sei in der Tat ohne Erm\u228\'8achtigung Wollners erhoben worden, und es wies daher das Rechts\u246\'9affnungsbegehren erneut ab. Hoepffner erhob hiegegen wiederum Beschwerde, wurde aber vom Appellationsgericht durch Urteil vom 23. September 1958 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gr\u252\'9fnden: Dr. Barber in Hamburg habe sich durch eine Substitutionsvollmacht legitimiert, die sich auf die am 28. Oktober 1953 ausgestellte Vollmacht Wollners an Rechtsanwalt Dr. W. bezogen habe. Es sei klar, dass diese "in Sachen Hypothekar- und Commerzbank AG in Z\u252\'9frich betr. Forderung" erteilte Vollmacht f\u252\'9fr den Inlandgebrauch bestimmt gewesen sei und nur zu Rechtshandlungen hinsichtlich einer Forderung Wollners gegen diese Bank berechtigt habe, wie denn eine Prozessvollmacht (und um eine solche habe es sich gehandelt) regelm\u228\'8assig den Namen des Gegners{\*\bkmkend BGE_85_I_39_42} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_43}enthalte. Die Auslegung Hoepffners, die Vollmacht habe sich auf alle mit der Bank irgendwie zusammenh\u228\'8angenden Anspr\u252\'9fche bezogen, gehe viel zu weit und finde in den Akten keine St\u252\'9ftze. Eine Prozessvollmacht k\u246\'9anne freilich auch formlos, insbesondere durch (stillschweigende) Genehmigung de Prozessf\u252\'9fhrung erteilt werden, weshalb es gegen Treu und Glauben verstossen w\u252\'9frde, wenn Wollner mit der Prozessf\u252\'9fhrung in seinem Namen einverstanden gewesen w\u228\'8are, deren Ergebnis aber wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde nicht gegen sich gelten lassen wollte. So verhalte es sich aber nicht. Aus der Korrespondenz ergebe sich vielmehr, dass Wollner nur unter der Bedingung, dass Dr. Hoffmann die Prozesskosten sicherstelle, mit der Prozessf\u252\'9fhrung in Hamburg einverstanden gewesen w\u228\'8are und die Unterzeichnung einer besonderen Prozessvollmacht - offenbar weil diese Bedingung nicht erf\u252\'9fllt wurde - unterlassen habe. Bei dieser Sachlage m\u252\'9fsse das Vorliegen einer Vollmacht zur Prozessf\u252\'9fhrung gegen Hoepffner verneint werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {C.- Gegen dieses ihm am 13. Oktober 1958 er\u246\'9affnete Urteil hat Walter Hoepffner am 12. November 1958 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er bezeichnet das Urteil als tatsachenwidrig und willk\u252\'9frrlich, weil sich aus den Akten ergebe, dass Wollner die Prozessf\u252\'9fhrung in seinem Namen in Hamburg gekannt und gebilligt habe. Ausserdem verletze das Urteil das schweiz./deutsche Vollstreckungsabkommen. Die im Hamburger Prozess eingelegte Vollmacht habe nach dem daf\u252\'9fr massgebenden deutschen Rechte gen\u252\'9fgt. Zudem w\u228\'8are eine mangelhafte Vollmacht kein Grund zur Verweigerung der Vollstreckung des rechtskr\u228\'8aftig gewordenen Entscheids, da der Vorbehalt des ordre public in Art. 4 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens sich nur auf den Inhalt der Entscheidung, nicht auf das Verfahren beziehe.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {D.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Beschwerdegegner Arthur Wollner beantragen die Abweisung der Beschwerde.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkend BGE_85_I_39_43} \par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_85_I_39_44}E.- Am 13. Dezember 1958 reichte der Beschwerdef\u252\'9fhrer ein Rechtsgutachten ein, das von Prof. Dr. Hans D\u246\'9alle, Direktor des Max Planck-Instituts f\u252\'9fr ausl\u228\'8andisches und internationales Privatrecht in Hamburg, verfasst ist und zum Schluss kommt, dass der Kostenentscheid des Hamburger Landgerichts auf Grund des schweiz./deutschen Vollstreckungsabkommens in der Schweiz vollstreckbar sei.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Das Bundesgericht zieht in Erw\u228\'8agung:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {1. Die Beschwerde macht eine Verletzung des schweiz./deutschen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929 (nachfolgend kurz "Abkommen" genannt) geltend und bezeichnet das angefochtene Urteil \u252\'9fberdies als willk\u252\'9frrlich. Dieser letzteren R\u252\'9fge kommt indes keine selbst\u228\'8andige Bedeutung zu. Das Bundesgericht \u252\'9fberpr\u252\'9fft die Anwendung staatsvertraglicher Bestimmungen in tats\u228\'8achlicher und rechtlicher Hinsicht frei (BGE 83 I 19 Erw. 1 mit Verweisungen, BGE 84 I 33 Erw. 1 und 44 Erw. 1) und hat daher, soweit es f\u252\'9fr die Anwendung des Abkommens von Bedeutung ist, auch die Frage, ob Wollner ausdr\u252\'9fcklich oder stillschweigend Vollmacht zur Prozessf\u252\'9fhrung in Hamburg erteilt habe, auf Grund der Akten frei zu entscheiden. Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nicht ausgeschlossen (BGE 83 I 20 Erw. 2, BGE 84 I 34 Erw. 1). Anderseits fallen nur die in den Eingaben an das Bundesgericht und innert der Beschwerdefrist des Art. 89 OG erhobenen Einwendungen des Beschwerdef\u252\'9fhrers in Betracht; die in der Beschwerde enthaltene Verweisung auf kantonale Rechtsschriften ist daher unbeachtlich (BGE 81 I 56 Erw. 1) und das erst am 12. Dezember 1958 zur Erg\u228\'8anzung der Beschwerdebegr\u252\'9fndung eingereichte Rechtsgutachten von Prof. D\u246\'9alle ist nicht zu ber\u252\'9fcksichtigen (BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 387 N. I und dort angef\u252\'9fhrte Urteile).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {2. Die in Betreibung gesetzte Forderung, f\u252\'9fr welche definitive Rechts\u246\'9affnung verlangt wird, beruht auf Kostenentscheiden{\*\bkmkend BGE_85_I_39_44} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_45}des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar und 6. M\u228\'8arz 1957. Es steht fest, dass diese Entscheide nach dem daf\u252\'9fr massgebenden deutschen Recht rechtskr\u228\'8aftig und vollstreckbar sind. Ferner hat das Appelationsgericht schon im Urteil vom 19. August 1957 angenommen und der Beschwerdegegner mit Recht nicht mehr bestritten, dass die Vollstreckung nach dem Abkommen auch f\u252\'9fr Kostenentscheide wie die hier vorliegenden verlangt werden kann. Streitig ist dagegen, ob Wollner ausdr\u252\'9fcklich oder stillschweigend Vollmacht zur Prozessf\u252\'9fhrung erteilt habe, was im angefochtenen Entscheid verneint wird, sowie, ob im Falle mangelnder Vollmacht den Kostenentscheiden die Anerkennung in der Schweiz zu versagen sei, was der angefochtene Entscheid annimmt, und zwar, wie nach den Ausf\u252\'9fhrungen des Appellationsgerichts im Urteil vom 19. August 1957 zu schliessen ist, wegen Verstosses gegen die schweizerische \u246\'9affentliche Ordnung (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Die Substitutionsvollmacht, auf Grund deren im Namen Wollners in Hamburg am 19. M\u228\'8arz 1956 Klage erhoben worden ist, bezog sich auf eine Prozessvollmacht, die er am 28. Oktober 1953 an Rechtsanwalt Dr. W. in Z\u252\'9frich "in Sachen Hypothekar- und Commerzbank AG Z\u252\'9frich betreffend Forderung" erteilt hatte. Das Appellationsgericht hat angenommen, dass Wollner damit nur zum Vorgehen in der Schweiz gegen diese Bank, nicht zur Prozessf\u252\'9fhrung in Hamburg gegen andere Personen erm\u228\'8achtigt habe. Diese Auslegung der Vollmacht erscheint nach schweizerischem wie nach deutschem Recht als zutreffend. Wenn zu verlangen ist, dass der Gegenstand der Prozessvollmacht sich in sachlicher und pers\u246\'9anlicher Beziehung aus der Urkunde deutlich ergebe (LEUCH, N. 1. zu Art. 84 bern. ZPO), so heisst das gleichzeitig, dass der Vertreter nur zum Vorgehen gegen die in der Vollmacht genannten Personen erm\u228\'8achtigt ist. Auch nach deutschem Recht wird der Umfang der Prozessvollmacht durch die Beziehung auf einen bestimmten Rechtsstreit, d.h. auf{\*\bkmkend BGE_85_I_39_45} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_46}ein Verfahren zwischen bestimmten Personen \u252\'9fber einen bestimmten Streitgegenstand, begrenzt und bedarf es daher insbesondere dann einer neuen Vollmacht, wenn der Prozess gegen eine andere als die in der Vollmacht genannte Person angehoben werden soll (STEIN-JONAS-SCH\u214\'85NKE, Komm. zur DZPO, 17./18. Auflage, Bem. II 1 zu \u167\'a4 81). Dass die streitige Vollmacht, wie in der Beschwerde behauptet wird, nach deutschem Recht gen\u252\'9fgt habe, folgt nicht etwa daraus, dass das Landgericht Hamburg sie nicht beanstandet hat. Vor Landgericht besteht Anwaltszwang (\u167\'a4 78 DZPO), und in diesem Falle wird die Vollmacht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag der Gegenpartei gepr\u252\'9fft (\u167\'a4 88 DZPO). Ein solcher Antrag ist aber im vorliegenden Falle nicht gestellt worden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Trotz Fehlens einer gen\u252\'9fgenden schriftlichen Vollmacht m\u252\'9fsste Wollner die Prozessf\u252\'9fhrung in seinem Namen freilich gegen sich gelten lassen, wenn er mit ihr einverstanden gewesen w\u228\'8are. Der Beschwerdef\u252\'9fhrer hat jedoch in der staatsrechtlichen Beschwerde nichts vorgebracht, was auf ein solches, und sei es auch nur stillschweigendes, Einverst\u228\'8andnis schliessen liesse. Aus der (vom Beschwerdegegner vorgelegten) Korrespondenz Wollners mit Dr. W. in Z\u252\'9frich ergibt sich dagegen klar, dass Wollner seine Zustimmung zur Prozessf\u252\'9fhrung in Hamburg von der \u220\'86bernahme und Sicherstellung der Prozesskosten durch Dr. Hoffmann abh\u228\'8angig gemacht und, offenbar wegen Nichterf\u252\'9fllung dieser Bedingung, drei ihm am 11. und 20. Januar 1956 zur Unterzeichnung zugestellte Prozessvollmachten an Dr. Barber in Hamburg nicht abgesandt, sondern zur\u252\'9fckbehalten hat. Der Einwand des Beschwerdef\u252\'9fhrers, die Einreichung der schriftlich begr\u252\'9fndeten Klage in Hamburg sei ohne R\u252\'9fcksprache des Anwalts mit Wollner undenkbar, ist schon deshalb nicht schl\u252\'9fssig, weil es sich einfach um die Erneuerung der bereits 1953 durch die Hypothekar- und Commerzbank AG erhobenen Klage handelte.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Ist demnach davon auszugehen, dass die im Namen{\*\bkmkend BGE_85_I_39_46} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_47}Wollners eingereichte Klage gegen Kostial, Hoepffner und Mitbeteiligte ohne Vollmacht Wollners erhoben worden ist, so fragt sich weiter, ob deswegen die Vollstreckung der gegen Wollner ergangenen Kostenentscheide in der Schweiz auf Grund von Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zu verweigern ist.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. Der Beschwerdef\u252\'9fhrer bestreitet dies, weil der Vorbehalt der \u246\'9affentlichen Ordnung, wie aus seiner Umschreibung in Art. 4 Abs. 1 des Abkommens hervorgehe, einschr\u228\'8ankend auszulegen sei und sich nur auf den Inhalt der Entscheidung, nicht auf das Verfahren beziehe, also nur materiellrechtliche, nicht prozessrechtliche M\u228\'8angel erfasse.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {a) Das Bundesgericht hat die ordre public-Klausel, die in allen von der Schweiz abgeschlossenen Vollstreckungsabkommen enthalten ist, bisher nur auf den Inhalt der Entscheidung angewandt. Ob sie dar\u252\'9fber hinaus auch angerufen werden k\u246\'9anne bei M\u228\'8angeln, die dem Verfahren vor dem ausl\u228\'8andischen Gericht, gemessen an der inl\u228\'8andischen Rechtsordnung, anhaften, wurde stets als fraglich bezeichnet und offen gelassen (BGE 57 I 435,BGE 62 I 145, 63 1 301,BGE 72 I 275, BGE 84 I 46 Erw. 3). Es besteht indessen kein zureichender Grund, den Anwendungsbereich der Vorbehaltsklausel im Gebiete der Anerkennung und Vollstreckung ausl\u228\'8andischer Urteile auf materiellrechtliche M\u228\'8angel zu beschr\u228\'8anken, wenn ihr auch, wie das Bundesgericht in letzter Zeit wiederholt erkl\u228\'8art hat, in diesem Gebiete engere Grenzen gezogen sind als im Gebiete der direkten Gesetzesanwendung (BGE 84 I 123 und dort angef\u252\'9fhrte Urteile). Der Vorbehalt der \u246\'9affentlichen Ordnung ist seinem Wesen nach ganz allgemeiner Natur und greift immer dann Platz, wenn das einheimische Rechtsgef\u252\'9fhl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausl\u228\'8andischen Urteils in unertr\u228\'8aglicher Weise verletzt w\u252\'9frde. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung zwar inhaltlich nicht zu beanstanden ist, aber durch unlautere Machenschaften erschlichen worden ist{\*\bkmkend BGE_85_I_39_47} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_48}(vgl.BGE 74 II 56Erw. 1; RIEZLER, Internat. ZPR S. 548, JELLINEK, Die zweiseitigen Vertr\u228\'8age \u252\'9fber Anerkennung ausl\u228\'8andischer Zivilurteile S. 195 ff.), oder wenn das Verfahren, in dem sie zustandegekommen ist, nach inl\u228\'8andischer Rechtsauffassung mangelhaft war. Die Bestimmungen kantonaler Zivilprozessordnungen, welche gegen\u252\'9fber der Vollstreckung ausl\u228\'8andischer Zivilurteile den einheimischen ordre public vorbehalten, sowie die entsprechende Vorschrift in \u167\'a4 328 Ziff. 4 DZPO werden denn auch allgemein dahin verstanden, dass der Verstoss gegen den ordre public auch in der Missachtung fundamentaler Verfahrensgrunds\u228\'8atze liegen k\u246\'9anne (GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz. S. 96 und 102; LEUCH N. 7 Seite 400 zu Art. 401 bern. ZPO, STR\u196\'80ULI N. 2 a.E. zu \u167\'a4 377 z\u252\'9frch. ZPO; STEIN-JONAS-SCH\u214\'85NKE, Bem. VII 2 b zu \u167\'a4 328 DZPO). Es erscheint (trotz der in BBl 1927 S. 374 ohne Begr\u252\'9fndung vertretenen Auffassung des Bundesrates) als richtig, im gleichen Sinne auch den in den internationalen Vollstreckungsabkommen enthaltenen Vorbehalt des ordre public auszulegen und ihn auf Verfahrensm\u228\'8angel anzuwenden, sofern seine Umschreibung im betreffenden Staatsvertrag nicht eine Beschr\u228\'8ankung auf den Inhalt der Entscheidung nahelegt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Nach Art. 4 Abs. 1 des schweiz./deutschen Abkommens ist die Anerkennung eines im andern Staat ergangenen Urteils zu versagen, wenn "durch die Entscheidung ein Rechtsverh\u228\'8altnis zur Verwirklichung gelangen soll, dem im Gebiet des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, aus R\u252\'9fcksichten der \u246\'9affentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die G\u252\'9fltigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist". Es ist zuzugeben, dass diese Umschreibung das materielle Rechtsverh\u228\'8altnis im Auge hat und dass sich daher die Auffassung vertreten l\u228\'8asst, Verfahrensm\u228\'8angel w\u252\'9frden davon nicht erfasst. Diese w\u246\'9artliche Auslegung wird jedoch in der Literatur (GULDENER a.a.O. S. 148, JELLINEK a.a.O. S. 191, KALLMANN,{\*\bkmkend BGE_85_I_39_48} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_49}Anerkennung und Vollstreckung ausl\u228\'8andischer Zivilurteile S. 220 und 242) mit Recht als zu eng bezeichnet. Weder aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 noch daraus, dass Abs. 3 die ordnungswidrige Ladung als besondern Versagungsgrund herausgreift, folgt, dass andere Verfahrensm\u228\'8angel, etwa eine g\u228\'8anzliche Verweigerung des rechtlichen Geh\u246\'9ars, ausser Betracht fallen. Ob der Vorbehalt des ordre public seiner engen Fassung wegen nur auf bestimmte oder ganz schwerwiegende Verfahrensm\u228\'8angel anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da sich seine Anwendung jedenfalls im vorliegenden Falle rechtfertigt, wo der Mangel weniger im Verfahrhren selber als in dessen Ergebnis, in der Verurteilung eines am Verfahren nicht Beteiligten zur Bezahlung von Kosten liegt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Zu dieser Verurteilung ist es offenbar deshalb gekommen, weil das Landgericht Hamburg, wie bereits in Erw. 3 ausgef\u252\'9fhrt wurde, nicht von Amtes wegen zu pr\u252\'9ffen hatte und daher auch nicht gepr\u252\'9fft hat, ob der Anwalt, der im Namen Wollners Klage erhob, hiezu bevollm\u228\'8achtigt war. Die Unterlassung dieser Pr\u252\'9ffung ist aus dem Gesichtspunkt der schweizerischen \u246\'9affentlichen Ordnung nicht zu beanstanden, bestimmen doch einzelne kantonale Zivilprozessordnungen sogar, dass die Rechtsanw\u228\'8alte als Inhaber einer allgemeinen Prozessvollmacht der Partei, f\u252\'9fr die sie handeln, gelten bzw. ohne Nachweis der Vollmacht f\u252\'9fr sie handeln k\u246\'9annen (St. Gallen Art. 118 Abs. 2, Solothurn Art. 5 Ziff. 1). Dagegen kann der Kostenentscheid, der infolge jener Unterlassung gegen Wollner ergangen ist, in der Schweiz nicht anerkannt werden. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des schweizerischen Zivilprozessrechts, dass derjenige nicht verurteilt werden kann, der am Verfahren gar nicht beteiligt war, weil er weder je selber vorgeladen noch richtig vertreten war (inbezug auf die Vertretung: STAUFFER, Die Vertr\u228\'8age der Schweiz mit \u214\'85sterreich und der Tschechoslowakei S. 49, BURCKHARDT Komm. der BV S. 576, JAEGER N. 19 a.E. zu Art. 81 SchKG, wo es als selbstverst\u228\'8andlich bezeichnet wird, dass{\*\bkmkend BGE_85_I_39_49} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_50}niemand ein Urteil gegen sich gelten zu lassen braucht, das von einem nicht legitimierten Vertreter erwirkt worden ist). InBGE 58 I 181ff. wurde (auf Grund von Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich) die Vollstreckung eines franz\u246\'9asischen Zivilurteils in der Schweiz abgelehnt, weil es gegen\u252\'9fber einem nicht geh\u246\'9arig vorgeladenen und durch einen nicht bevollm\u228\'8achtigten Anwalt vertretenen Beklagten erlassen worden war. Entsprechendes muss gelten f\u252\'9fr das Urteil gegen\u252\'9fber einem am Verfahren nicht beteiligten Kl\u228\'8ager. Das Bundesgericht hat k\u252\'9frzlich in Anwendung von Art. 61 BV entschieden, dass ein in der Schweiz ergangenes Zivilurteil, das einem Kl\u228\'8ager Kosten auferlegte, obwohl der Anwalt ohne Vollmacht Klage erhoben hatte, in einem andern Kanton nicht vollstreckt zu werden brauche (nicht ver\u246\'9affentl. Urteil vom 13. M\u228\'8arz 1957 i.S. Konkursmasse Brunold). Ebenso ist die Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Urteils zu verweigern, durch das ein Kl\u228\'8ager in einem ohne sein Wissen gef\u252\'9fhrten Zivilprozess zur Bezahlung von Kosten verurteilt worden ist, da ein solcher Entscheid mit dem einheimischen Rechtsgef\u252\'9fhl in unvertr\u228\'8aglichem Widerspruch steht.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Prozessf\u252\'9fhrung durch einen vollmachtlosen Vertreter ohne Wissen und Willen der Partei stellt \u252\'9fbrigens auch nach deutschem Recht einen schweren Mangel dar. Das ergibt sich daraus, dass die nicht vertretene Partei, auf deren Namen das Urteil ergangen ist, dieses auch noch nach Eintritt der Rechtskraft mit der Nichtigkeitsklage gem\u228\'8ass \u167\'a4 579 Ziff. 4 DZPO anfechten kann (STEIN-JONAS-SCH\u214\'85NKE Bem. IV zu \u167\'a4 88 und Bem. II 4 zu \u167\'a4 579 DZPO). Von diesem Rechtsmittel hat Wollner freilich keinen Gebrauch gemacht. Das steht jedoch der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 des Abkommens nicht entgegen. Die Verweigerung der Vollstreckung eines ausl\u228\'8andischen Urteils wegen Verstosses gegen den schweizerischen ordre public setzt nicht voraus, dass der Verurteilte im Ausland die gegen das Urteil zur Verf\u252\'9fgung stehenden ordentlichen{\*\bkmkend BGE_85_I_39_50} {\*\bkmkstart BGE_85_I_39_51}und ausserordentlichen Rechtsmittel ergriffen hat. Die in der Schweiz wohnhafte Partei, der gegen\u252\'9fber im Ausland ein gegen den schweizerischen ordre public verstossendes Urteil ergeht, darf dessen Vollstreckung in der Schweiz abwarten und den Mangel dann geltend machen. Insbesondere kann jemandem nicht zugemutet werden, im Ausland Rechtsmittel zu ergreifen gegen ein Urteil in einem Prozess, den dort ein Anwalt ohne Vollmacht und ohne Wissen und Willen des angeblich von ihm Vertretenen in dessen Namen gef\u252\'9fhrt hat (vgl.BGE 58 I 1901etzter Absatz; anders ein Urteil des bern. Appellationshofs vom 12. Januar 1911, ZBJV 48 S. 123 und ihm folgend STAUFFER, a.a.O. S. 49, w\u228\'8ahrend KALLMANN a.a.O. S. 304 Anm. 38 f\u252\'9fr einen Fall wie den vorliegenden die Ergreifung der Nichtigkeitsklage nach \u167\'a4 579 Ziff. 4 DZPO lediglich empfiehlt, also offenbar nicht als unerl\u228\'8asslich erachtet). Vollends unzumutbar erscheint die Ergreifung von Rechtsmitteln im Ausland, wenn die ungen\u252\'9fgende Vollmacht, auf Grund deren im Ausland Klage erhoben worden ist, nicht an einen ausl\u228\'8andischen Anwalt erteilt worden ist, sondern in der Schweiz an einen schweizerischen Anwalt, wie es vorliegend der Fall ist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Demnach erkennt das Bundesgericht:\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerde wird abgewiesen.{\*\bkmkend BGE_85_I_39_51}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}