{\rtf1\ansi\ansicpg1252\uc1 \deff0\deflang1033\deflangfe1031{\fonttbl{\f0\froman\fcharset0\fprq2{\*\panose 02020603050405020304}Times New Roman;}{\f3\froman\fcharset2\fprq2{\*\panose 05050102010706020507}Symbol;}{\f5\fswiss\fcharset0\fprq2{\*\panose 020b0604020202020204}HELVETICA;}{\f17\froman\fcharset238\fprq2 Times New Roman CE;}{\f18\froman\fcharset204\fprq2 Times New Roman Cyr;}{\f20\froman\fcharset161\fprq2 Times New Roman Greek;}{\f21\froman\fcharset162\fprq2 Times New Roman Tur;}{\f22\froman\fcharset186\fprq2 Times New Roman Baltic;}{\f47\fswiss\fcharset238\fprq2 HELVETICA CE;}{\f48\fswiss\fcharset204\fprq2 HELVETICA Cyr;}{\f50\fswiss\fcharset161\fprq2 HELVETICA Greek;}{\f51\fswiss\fcharset162\fprq2 HELVETICA Tur;}{\f52\fswiss\fcharset186\fprq2 HELVETICA 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Tschentscher, LL.M.}{\creatim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min57}{\revtim\yr2000\mo12\dy4\hr18\min58}{\version1}{\edmins0}{\nofpages1}{\nofwords28}{\nofchars162}{\*\manager Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M., M.A.}{\*\company Universit\'e4t Bern}{\nofcharsws198}{\vern113}}\paperw11906\paperh16838\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134 \deftab708\widowctrl\ftnbj\aenddoc\hyphhotz425\formshade\viewkind1\viewscale80\viewzk2\pgbrdrhead\pgbrdrfoot \fet0{\*\template C:\\Eigene Dateien\\Vorlagen97\\Dfr.dot}\sectd \linex0\headery709\footery709\colsx709\endnhere\sectdefaultcl {\*\pnseclvl1\pnucrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl2\pnucltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl3\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta .}}{\*\pnseclvl4\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxta )}}{\*\pnseclvl5\pndec\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl6\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl7\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl8\pnlcltr\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}{\*\pnseclvl9\pnlcrm\pnstart1\pnindent720\pnhang{\pntxtb (}{\pntxta )}}\pard\plain \s20\qc\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {BGE 101 Ia 238\par }\pard\plain \s35\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Bundesgericht\par }\pard\plain \s36\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Urteil\par }\pard\plain \s37\qc\sb120\sa120\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {XX. Monat? html\par }\pard\plain \s24\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {41. Auszug aus dem Urteil vom 24. September 1975 i.S. Liberale Partei des Kantons Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Regeste\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Art. 85 lit. a OG; kantonale Volksabstimmung.\par }\pard\plain \s19\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {2. Auch wenn das kantonale Recht keine Vorschrift dar\u252\'9fber enth\u228\'8alt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nachz\u228\'8ahlung durchzuf\u252\'9fhren ist, kann der Regierungsrat als Aufsichtsbeh\u246\'9arde im Bereich des Abstimmungswesens von Amtes wegen eine Nachkontrolle anordnen, falls dies nach der gegebenen Sachlage f\u252\'9fr die zuverl\u228\'8assige Resultatermittlung als geboten erscheint; die Abstimmung muss nur dann kassiert werden, wenn sich die Auswirkungen festgestellter Verfahrensm\u228\'8angel nicht durch die Nachkontrolle beseitigen lassen (E. 4).\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {Sachverhalt\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_239}Im Kanton Luzern fand am 26. Januar 1975 die Volksabstimmung \u252\'9fber eine Teilrevision des Gesetzes \u252\'9fber die Grundst\u252\'9fckgewinnsteuer (GStG) statt. Das Justizdepartement des Kantons Luzern gab am Abstimmungssonntag um ca. 14.30 Uhr auf Grund der telefonischen Meldungen der Gemeinden das provisorische Abstimmungsergebnis bekannt. Danach war das Gesetz mit 17'812 Ja gegen 18'025 Nein verworfen worden. Um 15.45 meldete die Stadtkanzlei Luzern dem Justizdepartement, die telefonisch \u252\'9fbermittelte Zahl der Stadt Luzern stimme nicht, da ein Urnenkreis versehentlich das Ergebnis einer gleichzeitig durchgef\u252\'9fhrten Gemeindeabstimmung gemeldet habe. Auf Grund dieser Berichtigung lautete das provisorische Ergebnis nun 17'917 Ja gegen 17'909 Nein. Das Gesetz war also entgegen der ersten Meldung ganz knapp angenommen. Das Justizdepartement teilte mit, dass das definitive Ergebnis nach einer Kontrolle der Abstimmungsverbale der Gemeinden festgestellt werde. Diese Kontrolle ergab, dass im Verbal der Gemeinde Fl\u252\'9fhli 20 Jastimmen weniger verzeichnet waren, als am Abstimmungssonntag dem Justizdepartement telefonisch mitgeteilt worden war. Das Abstimmungsresultat lautete nun dahin, dass das Gesetz mit 17'897 Ja gegen 17'909 Nein mit einer Mehrheit von 12 Neinstimmen verworfen war. Dieses Ergebnis gab das Justizdepartement am Dienstag, den 28. Januar, in einer Pressemitteilung als "definitives Ergebnis" bekannt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Der Grosse Rat des Kantons Luzern war am 28. Januar 1975 versammelt. Bei dieser Gelegenheit ersuchten zwei Ratsmitglieder, das Abstimmungsmaterial \u252\'9fberpr\u252\'9ffen zu lassen. Der Regierungsrat beauftragte am 30. Januar 1975 das Justizdepartement, das Abstimmungsergebnis durch eine Nachz\u228\'8ahlung der Stimmzettel zu \u252\'9fberpr\u252\'9ffen. Diese Nachkontrolle ergab, dass die Urnenb\u252\'9fros in verschiedenen Gemeinden oder Gemeindekreisen Ja- und Neinstimmen verwechselt oder falsch gez\u228\'8ahlt hatten und dass demnach die in den entsprechenden Verbalen angegebenen Zahlen nicht stimmten. Die Differenzen waren zum grossen Teil nicht sehr bedeutend und betrafen vielfach nur eine bis zwei Stimmen. In einigen Gemeinden{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_239} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_240}waren hingegen gr\u246\'9assere Fehler gemacht worden. Im Kreis Kirchb\u252\'9fhl der Gemeinde Kriens waren 50 Jastimmen als Neinstimmen, in Richenthal 14 Neinstimmen als Jastimmen gez\u228\'8ahlt worden; in Rickenbach waren 10 Neinstimmen zuviel gez\u228\'8ahlt worden. Im gesamten ergab die Nachz\u228\'8ahlung eine Erh\u246\'9ahung der Jastimmen um 41 und eine Verminderung der Neinstimmen um 38. Dadurch ver\u228\'8anderte sich das Mehr von 12 Nein in ein Mehr von 67 Ja. Gest\u252\'9ftzt auf dieses Ergebnis der Nachz\u228\'8ahlung berichtigte der Regierungsrat am 31. Januar 1975 das Abstimmungsergebnis und stellte fest, dass die \u196\'80nderung des Gesetzes mit 17'938 Ja gegen 17'871 Nein angenommen worden sei.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Gegen diese Abstimmung haben die Liberale Partei des Kantons Luzern und verschiedene Stimmberechtigte Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Begr\u252\'9fndung der einzelnen Beschwerden ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erw\u228\'8agungen. Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen.\par }\pard\plain \s25\qc\sb360\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \b\f5\lang1031\cgrid {{\*\bkmkstart Votum}{\*\bkmkstart Opinion}Aus den Erw\u228\'8agungen:\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {3. Das vom Verfassungsrecht des Bundes gew\u228\'8ahrleistete Stimmrecht gibt dem B\u252\'9frger unter anderem Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmb\u252\'9frger zuverl\u228\'8assig und unverf\u228\'8alscht zum Ausdruck bringt. Stellt das Bundesgericht in dieser Hinsicht Unregelm\u228\'8assigkeiten fest, die das Abstimmungsresultat beeinflusst haben k\u246\'9annten, so hebt es die betreffende Abstimmung auf. Dabei verlangt es nicht, dass der B\u252\'9frger den Nachweis daf\u252\'9fr erbringt, dass die ger\u252\'9fgten Unregelm\u228\'8assigkeiten das Resultat tats\u228\'8achlich beeinflusst haben. Es gen\u252\'9fgt, wenn nach den Umst\u228\'8anden eine Beeinflussung als m\u246\'9aglich erscheint. Ob das zutrifft, entscheidet der Staatsgerichtshof in freier Pr\u252\'9ffung. Er pr\u252\'9fft auch die Auslegung kantonaler Vorschriften, die Umfang und Inhalt des kantonalen Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen, grunds\u228\'8atzlich frei, tats\u228\'8achliche Feststellungen der kantonalen Beh\u246\'9arden dagegen bloss unter dem Gesichtswinkel der Willk\u252\'9fr (BGE 100 Ia 238, BGE 98 Ia 78).\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Keiser und Isenschmid beanstanden den Inhalt des erl\u228\'8auternden Berichts, den der Regierungsrat,{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_240} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_241}wie es \u167\'a4 37 Abs. 1 des luzernischen Gesetzes \u252\'9fber die Volksabstimmungen (VAG) vorsieht, mit dem Text der Vorlage den Stimmberechtigten zustellte. Es stellt sich die Frage, ob diese R\u252\'9fge nicht sofort, vor der Abstimmung, h\u228\'8atte vorgebracht werden m\u252\'9fssen. Nach der Rechtsprechung verwirkt ein Stimmberechtigter grunds\u228\'8atzlich das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn er es unterl\u228\'8asst, Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs sofort durch Einsprache oder Beschwerde zu r\u252\'9fgen, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht (BGE 99 Ia 644). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geh\u246\'9aren zu den Anordnungen, gegen welche allf\u228\'8allige Einw\u228\'8ande sofort und nicht erst nach der Abstimmung geltend zu machen sind, auch die amtlichen Botschaften und erl\u228\'8auternden Berichte zu Sachvorlagen (vgl. BGE 98 Ia 620 ff.; nicht ver\u246\'9affentlichtes Urteil Messerli vom 29. Juni 1961, E. 3). Allerdings l\u228\'8asst sich nicht in allgemeiner Weise sagen, die Kritik an einem Bericht, die nicht schon vor der Abstimmung vorgebracht wurde, k\u246\'9anne hinterher nicht mehr erhoben werden. Es kommt auf die Verh\u228\'8altnisse des Einzelfalls und darauf an, ob dem Beschwerdef\u252\'9fhrer ein sofortiges Handeln zuzumuten war (BGE 98 Ia 620, BGE 89 I 87; vgl. auch BGE 98 Ia 70, BGE 93 I 439, BGE 89 I 442 f.). Da der Bericht vom Regierungsrat ausging, h\u228\'8atten die Beschwerdef\u252\'9fhrer nach der luzernischen Gesetzgebung und Praxis wohl kein kantonales Rechtsmittel ergreifen k\u246\'9annen, um den angeblichen Mangel zu r\u252\'9fgen. Als einziger Rechtsbehelf w\u228\'8are die staatsrechtliche Beschwerde in Frage gekommen. H\u228\'8atten die Beschwerdef\u252\'9fhrer, wie es ihr Recht gewesen w\u228\'8are, die 30-t\u228\'8agige Beschwerdefrist, die mit der Zustellung des Berichts am 9. Dezember 1974 zu laufen begann und vom 18. Dezember 1974 bis 1. Januar 1975 stillstand, ausgen\u252\'9ftzt, so w\u228\'8are es zeitlich nicht mehr m\u246\'9aglich gewesen, den Mangel noch irgendwie - sei es durch Verschiebung der Abstimmung, sei es durch Zustellung eines neuen oder erg\u228\'8anzenden Berichts - vor dem 26. Januar 1975, dem Abstimmungstag, zu beheben. Bei dieser Sachlage war vern\u252\'9fnftigerweise den Beschwerdef\u252\'9fhrern nicht zuzumuten, den Mangel vor der Abstimmung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu r\u252\'9fgen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Man kann sich jedoch fragen, ob die Beschwerdef\u252\'9fhrer ihre Einw\u228\'8ande dem Regierungsrat nach der Zustellung des Berichts{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_241} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_242}sonstwie zur Kenntnis h\u228\'8atten bringen m\u252\'9fssen. Der Regierungsrat h\u228\'8atte so die Stichhaltigkeit der Einw\u228\'8ande \u252\'9fberpr\u252\'9ffen und allf\u228\'8allige M\u228\'8angel des Berichts noch vor der Abstimmung beheben k\u246\'9annen. Wie es sich damit verh\u228\'8alt, mag indessen dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde in diesem Punkte, wie im folgenden n\u228\'8aher auszuf\u252\'9fhren ist, ohnehin als unbegr\u252\'9fndet erweist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Nach \u167\'a4 37 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes ist im erl\u228\'8auternden Bericht auch der Standpunkt einer beachtlichen Minderheit des Grossen Rates angemessen zu ber\u252\'9fcksichtigen. Keiser und Isenschmid behaupten, der Regierungsrat sei dieser Vorschrift nicht nachgekommen. Sie begr\u252\'9fnden die Behauptung in ihrer Beschwerde aber mit keinem Wort, sodass darauf nach Art. 90 OG nicht einzutreten ist. Auf die in der Beschwerdeerg\u228\'8anzung enthaltene Begr\u252\'9fndung kann ebenfalls nicht eingegangen werden. Sie h\u228\'8atte, da nicht erst die Vernehmlassung des Regierungsrates dazu Anlass bot, ohne weiteres schon in der Beschwerdeschrift selbst vorgebracht werden k\u246\'9annen (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 400). W\u228\'8are auf die R\u252\'9fge einzugehen, so w\u252\'9frde sie sich nicht als stichhaltig erweisen. \u167\'a4 37 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes l\u228\'8asst dem Regierungsrat einen erheblichen Spielraum des Ermessens. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, dass in der Botschaft die Gr\u252\'9fnde dargelegt werden m\u252\'9fssten, welche die Gegner der Vorlage im Grossen Rat vorbrachten. Es ist bloss der Standpunkt einer beachtlichen Minderheit angemessen zu ber\u252\'9fcksichtigen. Der Regierungsrat f\u252\'9fhrte gleich zu Beginn der Botschaft, an einer Stelle, die vom Leser nicht zu \u252\'9fbersehen war, aus: "Eine Minderheit hatte die Vorlage besonders im Hinblick auf die darin neu vorgesehene Staatsbeteiligung am Grundst\u252\'9fckgewinnsteuerertrag bek\u228\'8ampft." Damit war klargestellt, dass im Grossen Rat eine Gegnerschaft bestand und welches ihr Hauptargument war. In einem besondern Abschnitt sprach sich der Regierungsrat \u252\'9fber die Beteiligung des Kantons am Steuerertrag aus. Er nahm damit auf den Haupteinwand der Gegner Bezug, wobei er freilich bloss darlegte, weshalb dieser Einwand nach seiner Ansicht nicht stichhaltig sei. Er nahm aber auch damit insofern auf den Standpunkt der Minderheit R\u252\'9fcksicht, als er deren wesentlichen Ablehnungsgrund nicht \u252\'9fberging, sondern dazu ausf\u252\'9fhrlich Stellung nahm. Wenn es auch je nach der Zahl der Gegner im Grossen Rat angezeigt{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_242} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_243}gewesen sein mochte, die Gr\u252\'9fnde der Minderheit, wie sie vermutlich im Parlament vorgebracht worden waren, kurz darzulegen, so kann doch nicht gesagt werden, der Regierungsrat habe den Spielraum des Ermessens \u252\'9fberschritten, den ihm das Gesetz in der Ber\u252\'9fcksichtigung des Standpunktes der Minderheit einr\u228\'8aumt.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Keiser und Isenschmid werfen dem Regierungsrat ferner eine irref\u252\'9fhrende Beeinflussung der Stimmb\u252\'9frger vor, weil er in der Botschaft ausf\u252\'9fhrte, die Gemeinden erhielten einen Anteil (des Steuerertrages), der ihre bisherigen Ertragsm\u246\'9aglichkeiten im Durchschnitt gesehen sogar noch etwas verbessere. Auch mit dieser R\u252\'9fge verm\u246\'9agen sie nicht durchzudringen. Sie erkl\u228\'8aren, die Behauptung des Regierungsrats k\u246\'9anne nicht belegt werden. Sie m\u252\'9fssten aber ihrerseits dartun, dass sie falsch und damit irref\u252\'9fhrend ist. Sie erkl\u228\'8aren allerdings, durch die Ausklammerung des Gesch\u228\'8aftsverm\u246\'9agens aus dem Geltungsbereich des GstG sei in Gemeinden mit grossen Grundst\u252\'9fckgewinnsteuerertr\u228\'8agen (Luzern und Umgebung) mit bedeutenden Ausf\u228\'8allen zu rechnen. Der Regierungsrat f\u252\'9fhrte aber bloss aus, dass "im Durchschnitt gesehen" die bisherigen Ertragsm\u246\'9aglichkeiten der Gemeinden durch die Gesetzesvorlage etwas verbessert w\u252\'9frden. Das widerlegen die Beschwerdef\u252\'9fhrer mit ihrem Einwand nicht. Der Regierungsrat legt im \u252\'9fbrigen in seiner Beschwerdeantwort dar, das Finanzdepartement habe eingehende Erhebungen und Berechnungen angestellt, aus denen sich ergebe, dass im Durchschnitt die Ertragsm\u246\'9aglichkeit der Gemeinden auf Grund des neuen Gesetzes nicht geringer sein w\u252\'9frde als unter dem alten Gesetz. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer, welche Gelegenheit erhielten, ihre Beschwerde nach Eingang der Antwort des Beschwerdegegners zu erg\u228\'8anzen, haben diese Ausf\u252\'9fhrungen der Regierung nicht bestritten. Sie verm\u246\'9agen nicht darzutun, dass die in der Botschaft enthaltene Erkl\u228\'8arung des Regierungsrates unrichtig und der Stimmb\u252\'9frger dadurch irregef\u252\'9fhrt worden w\u228\'8are. Soweit die Beschwerdef\u252\'9fhrer die Abstimmung wegen angeblicher M\u228\'8angel des erl\u228\'8auternden Berichts anfechten, ist ihre Beschwerde demnach unbegr\u252\'9fndet.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Sie beanstanden ferner, dass Mitglieder des Regierungsrats und das Kader der kantonalen Steuerverwaltung in vielen politischen Versammlungen ganz einseitig und eindeutig den Standpunkt des Kantons vertreten h\u228\'8atten. Es ist zul\u228\'8assig, dass{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_243} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_244}Beh\u246\'9ardemitglieder im Abstimmungskampf eine Vorlage zur Annahme empfehlen, sofern das nicht mit verwerflichen Mitteln, z.B. unter Verwendung \u246\'9affentlicher Gelder oder mit irref\u252\'9fhrenden Angaben geschieht (BGE 98 Ia 624, BGE 89 I 443 /4 mit Hinweisen). Die Beschwerdef\u252\'9fhrer behaupten nicht, dass sich Mitglieder der Regierung oder Staatsbeamte verwerflicher Mittel bedient h\u228\'8atten. Dass diese allenfalls die Vorteile der Vorlage besonders ins Licht r\u252\'9fckten, war ihnen nicht verwehrt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegr\u252\'9fndet.\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {4. a) In der Sache selber stellen sich zwei Hauptfragen. Zun\u228\'8achst ist dar\u252\'9fber zu befinden, ob der Regierungsrat eine Nachz\u228\'8ahlung anordnen und das Abstimmungsresultat gest\u252\'9ftzt darauf feststellen durfte. Wird die Frage bejaht, so ist zu pr\u252\'9ffen, ob das Verfahren und insbesondere die Nachz\u228\'8ahlung durch die kantonale Beh\u246\'9arde an solchen M\u228\'8angeln litten, dass begr\u252\'9fndete Zweifel an der Zuverl\u228\'8assigkeit des Resultats bestehen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Bei kantonalen Abstimmungen halten die Urnenb\u252\'9fros das Resultat im Verbal fest. Dieses und das gebrauchte Stimmaterial sind gesondert sofort an das Justizdepartement zu senden (\u167\'a4\u167\'a4 82 und 83 Abs. 2 VAG). Der Regierungsrat stellt nach \u167\'a4 80 Abs. 3 des Gesetzes das Ergebnis der kantonalen Abstimmung auf Grund der Verbale fest. Er hat demnach das kantonale Resultat gest\u252\'9ftzt auf die in den Verbalen angegebenen Zahlen festzustellen. Dass er befugt w\u228\'8are, bei einzelnen oder allen Gemeinden des Kantons nachzupr\u252\'9ffen, ob die in den Verbalen angegebenen Zahlen richtig sind, d.h. mit dem gebrauchten Stimmaterial \u252\'9fbereinstimmen, bestimmt das Gesetz nicht ausdr\u252\'9fcklich. Die Regierung ist aber im Bereich des Abstimmungswesens Aufsichtsbeh\u246\'9arde, und aus dieser Stellung ergibt sich die Befugnis, die Verbale der Gemeinden auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, wenn hiezu begr\u252\'9fndeter Anlass besteht. Es ist klar und unbestritten, dass der Regierungsrat die Verbale der Urnenb\u252\'9fros durch Vergleich mit dem Stimmaterial kontrollieren kann, wenn bei ihm eine Abstimmungsbeschwerde erhoben ist (\u167\'a4 139 Abs. 1 VAG). Da der Regierungsrat als Aufsichtsbeh\u246\'9arde von Amtes wegen die n\u246\'9atigen Massnahmen treffen muss, um die zuverl\u228\'8assige Ermittlung eines kantonalen Abstimmungsergebnisses zu gew\u228\'8ahrleisten, kann er die Verbale, sofern dazu begr\u252\'9fndeter Anlass besteht, auch{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_244} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_245}dann kontrollieren, wenn keine Beschwerde erhoben wurde. Es kommt im zu beurteilenden Fall hinzu, dass gegen die Abstimmung \u252\'9fber das GstG nach dem 31. Januar 1975 beim Regierungsrat Beschwerden erhoben wurden. Selbst wenn man zu Unrecht ann\u228\'8ahme, er k\u246\'9anne die Verbale der Gemeinden nur im Beschwerdefall kontrollieren, so h\u228\'8atte der Regierungsrat die Kontrolle nach Einreichung der Beschwerden vornehmen d\u252\'9frfen, und es w\u252\'9frde die Annahme, die Kontrolle sei deshalb unzul\u228\'8assig, weil sie bereits wenige Tage vor Einreichung der Beschwerden durchgef\u252\'9fhrt wurde, auf einen \u252\'9fberspitzten Formalismus hinauslaufen. Auch wenn das kantonale Gesetz keine Vorschrift dar\u252\'9fber enth\u228\'8alt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nachz\u228\'8ahlung durchzuf\u252\'9fhren ist, kann die kantonale Beh\u246\'9arde von Amtes wegen eine Nachkontrolle anordnen, falls es nach der gegebenen Sachlage als f\u252\'9fr die zuverl\u228\'8assige Ermittlung geboten erscheint. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil, in welchem das Bundesgericht eine allgemeine Pflicht zur Nachz\u228\'8ahlung bei knappem Abstimmungsresultat zwar verneinte, aber ohne weiteres davon ausging, die kantonale Beh\u246\'9arde sei auch bei Fehlen einer entsprechenden Gesetzesvorschrift befugt, in solchen F\u228\'8allen von Amtes wegen eine Nachz\u228\'8ahlung anzuordnen (BGE 98 Ia 85). Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Dr. Widmer/Liberale Partei f\u252\'9fhren selber aus, es d\u252\'9frfte dem Regierungsrat als Aufsichtsbeh\u246\'9arde die Kompetenz zur Anordnung einer Nachz\u228\'8ahlung zustehen. Sie sind aber der Meinung, nachdem der Regierungsrat die Unrichtigkeit einzelner Verbale festgestellt habe, h\u228\'8atte er die Abstimmung kassieren m\u252\'9fssen. In Beschwerdef\u228\'8allen ist die Abstimmung nur dann ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sich die Auswirkungen festgestellter Verfahrensm\u228\'8angel nicht durch den Beschwerdeentscheid beseitigen lassen (\u167\'a4 139 Abs. 2 VAG). Das muss auch gelten, wenn der Regierungsrat bei einer von Amtes wegen durchgef\u252\'9fhrten Kontrolle M\u228\'8angel feststellt. Ergeben sich dabei Fehler, die auf falsches Ausz\u228\'8ahlen zur\u252\'9fckzuf\u252\'9fhren sind, so sind sie zu berichtigen. Damit sind die Auswirkungen der Fehler beseitigt und die Abstimmung muss nicht aufgehoben werden (vgl. PICENONI, Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen, Diss. Z\u252\'9frich 1945, S. 107). Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Keiser, Isenschmid und Achermann sind offenbar der Meinung, dem Regierungsrat stehe es \u252\'9fberhaupt nicht zu, eine Nachz\u228\'8ahlung{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_245} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_246}vorzunehmen. Gem\u228\'8ass den vorangehenden Erw\u228\'8agungen kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Es kann zus\u228\'8atzlich auf \u167\'a4 83 Abs. 2 VAG verwiesen werden, wonach bei kantonalen Abstimmungen die Urnenb\u252\'9fros der Gemeinden das Verbal und das gebrauchte Stimmaterial dem Justizdepartement zuzustellen haben. Diese Regel verfolgt u.a. den Zweck, der kantonalen Beh\u246\'9arde selber eine Nachz\u228\'8ahlung, also eine Kontrolle der Verbale auf Grund des gebrauchten Stimmaterials, zu erm\u246\'9aglichen, wenn sich eine Nachz\u228\'8ahlung als n\u246\'9atig erweist.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Es stellt sich deshalb bloss die Frage, ob der Regierungsrat gen\u252\'9fgenden Anlass hatte, eine Nachz\u228\'8ahlung durchzuf\u252\'9fhren. Schon der Umstand, dass das Resultat auf Grund der urspr\u252\'9fnglichen Verbale mit 17'897 Ja gegen 17'909 Nein sehr knapp ausfiel, konnte f\u252\'9fglich als zureichender Grund f\u252\'9fr eine Nachkontrolle betrachtet werden (BGE 98 Ia 85). Es kam hinzu, dass das erste provisorische Ergebnis negativ, das zweite positiv war, w\u228\'8ahrend sich nach der Zusammenstellung der Verbale wiederum ein verwerfendes Resultat ergab. Es versteht sich, dass nach diesen Wechseln das Vertrauen des B\u252\'9frgers in die Zuverl\u228\'8assigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ersch\u252\'9fttert war. Auch im Grossen Rat verlangten einzelne Mitglieder eine Nachz\u228\'8ahlung, und sie stellten f\u252\'9fr den Fall der Ablehnung des Begehrens eine Beschwerde in Aussicht. Nach den widerspr\u252\'9fchlichen Meldungen und bei dem sehr knappen Resultat h\u228\'8atte sich ein Stimmb\u252\'9frger nicht ohne Grund beschweren k\u246\'9annen, wenn der Regierungsrat eine Nachz\u228\'8ahlung abgelehnt h\u228\'8atte. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer f\u252\'9fhlen sich demgegen\u252\'9fber zu Unrecht in ihren politischen Rechten verletzt, weil der Regierungsrat diese Kontrolle im Interesse einer zuverl\u228\'8assigen Resultatsermittlung vornahm. Wenn man nicht annehmen will, eine Nachz\u228\'8ahlung durch die kantonale Beh\u246\'9arde habe sich geradezu aufgedr\u228\'8angt, so muss sie doch auf jeden Fall als sachlich gerechtfertigt erachtet werden.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Dem Regierungsrat wird Willk\u252\'9fr bei der Anordnung der Nachz\u228\'8ahlung vorgeworfen mit der Begr\u252\'9fndung, er sei faktisch als Partei am Abstimmungsresultat interessiert gewesen. Nachdem das zweite Resultat eine knappe Annahme des Gesetzes gezeigt habe, habe ein Regierungssprecher gegen\u252\'9fber Presse und Radio erkl\u228\'8art, das Luzerner Abstimmungsgesetz kenne keine M\u246\'9aglichkeit der Nachkontrolle. Als dagegen das dritte Resultat auf eine knappe Ablehnung der Vorlage gelautet{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_246} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_247}habe, habe der Regierungsrat diese "gesetzlich nicht vorgesehene" Nachkontrolle angeordnet. Die ersten zwei Resultate waren nur provisorisch. Wenn ein Mitglied der Regierung nach der Meldung des zweiten Resultats erkl\u228\'8arte, das Abstimmungsgesetz sehe keine Nachkontrolle vor, so war diese Erkl\u228\'8arung an sich richtig. Es ist im \u252\'9fbrigen durch nichts dargetan, dass damit einer Meinung des Gesamt-Regierungsrats Ausdruck gegeben worden w\u228\'8are und dieser nach Bekanntgabe des zweiten (annehmenden) Resultats bereits beschlossen h\u228\'8atte, auf eine Nachkontrolle zu verzichten. Als das dritte, auf Grund der Verbale festgestellte Resultat wiederum anders ausfiel, entstand eine neue Sachlage. Der Umstand, dass drei verschiedene Resultate bekanntgegeben worden waren, bildete einen gewichtigen Grund f\u252\'9fr die Anordnung einer Nachz\u228\'8ahlung. Dass sie der Regierungsrat nur deshalb angeordnet h\u228\'8atte, weil das dritte, auf Grund der Verbale festgestellte Resultat auf Verwerfung lautete und er an der Annahme interessiert war, ist eine Behauptung, welche die Beschwerdef\u252\'9fhrer durch keine stichhaltigen Vorbringen zu erh\u228\'8arten verm\u246\'9agen. Sie dringen demnach mit ihrer Kritik, die kantonale Beh\u246\'9arde habe die Nachz\u228\'8ahlung aus unsachlichen Motiven angeordnet, nicht durch.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {c) Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Dr. Widmer/Liberale Partei machen geltend, die Diskrepanz zwischen den von den Urnenb\u252\'9fros der Gemeinden ausgestellten Verbalen und dem Stimmaterial sei ein Mangel, der sich durch den Entscheid des Regierungsrats nicht habe beheben lassen, weshalb die Abstimmung h\u228\'8atte aufgehoben werden m\u252\'9fssen. Sie bringen zur Begr\u252\'9fndung vor, es sei nicht sicher, dass der Grund f\u252\'9fr die Diskrepanz in den von der kantonalen Beh\u246\'9arde festgestellten Ausz\u228\'8ahlungsfehlern und Verwechslungen von Ja- und Neinstimmen liege, da Unregelm\u228\'8assigkeiten nicht v\u246\'9allig ausgeschlossen werden k\u246\'9annten. Damit wollen sie wohl sagen, die fehlerhaften Verbale k\u246\'9annten auch absichtlich falsch ausgef\u252\'9fllt worden sein. Sie nennen daf\u252\'9fr aber nicht die geringsten Anhaltspunkte. Dass eine solche nach Art. 282 des Strafgesetzbuches strafbare Wahlf\u228\'8alschung vorgenommen worden w\u228\'8are, ist von vornherein unwahrscheinlich. Bei kantonalen Abstimmungen haben die Gemeindeurnenb\u252\'9fros - wie ausgef\u252\'9fhrt - die Verbale und das gebrauchte Stimmaterial dem Justizdepartement zuzustellen. Diese Unterlagen stehen somit{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_247} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_248}f\u252\'9fr eine Nachkontrolle zur Verf\u252\'9fgung. Zudem ist das Verbal nach \u167\'a4 82 Abs. 2 VAG von allen bei der Erwahrung mitwirkenden Pr\u228\'8asidenten und B\u252\'9fromitgliedern zu unterzeichnen. Da die Beschwerdef\u252\'9fhrer keine Verdachtsgr\u252\'9fnde nennen, die auf irgendwelche vors\u228\'8atzlichen Unregelm\u228\'8assigkeiten schliessen lassen, durfte der Regierungsrat ohne weiteres davon ausgehen, die Diskrepanz sei auf Versehen zur\u252\'9fckzuf\u252\'9fhren, die sich durch den Entscheid der kantonalen Beh\u246\'9arde korrigieren liessen. Dass in mehreren Gemeinden das Resultat nicht zuverl\u228\'8assig ermittelt wurde und einzelnen Urnenb\u252\'9fros Fehler unterliefen, wird allerdings die Aufsichtsbeh\u246\'9arde veranlassen, die Mitglieder der betreffenden B\u252\'9fros zu einer sorgf\u228\'8altigeren Pflichterf\u252\'9fllung anzuhalten.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {d) Nach \u167\'a4 83 Abs. 1 VAG hat das Urnenb\u252\'9fro der Gemeinde das Abstimmungsmaterial zu verpacken und die Pakete zu versiegeln oder zu plombieren. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Keiser, Isenschmid und Achermann r\u252\'9fgen, es seien zahlreiche Pakete an das Justizdepartement gesandt worden, die weder versiegelt noch plombiert waren. Der Regierungsrat anerkennt dies. Es ist zu beanstanden, dass sich einzelne Gemeindebeh\u246\'9arden nicht an diese Vorschrift des Abstimmungsgesetzes hielten. Der Regierungsrat stellt aber fest, dass alle Pakete gut verschlossen und intakt waren. Irgendwelche Anhaltspunkte daf\u252\'9fr, dass der Inhalt von Paketen ver\u228\'8andert worden w\u228\'8are, nachdem sie die Mitglieder der Urnenb\u252\'9fros verschlossen hatten, bestehen nicht. Die wesentliche \u196\'80nderung, die das Abstimmungsergebnis zufolge der Nachz\u228\'8ahlung erfuhr, war darauf zur\u252\'9fckzuf\u252\'9fhren, dass Jastimmen zu den Neinstimmen gelegt und gez\u228\'8ahlt worden sind und umgekehrt. In allen diesen F\u228\'8allen stimmte die Gesamtzahl der g\u252\'9fltigen Stimmzettel mit der im Verbal eingetragenen Zahl \u252\'9fberein. Die gr\u246\'9asste Unstimmigkeit (50 Jastimmen als Neinstimmen gez\u228\'8ahlt) ergab sich in der Gemeinde Kriens. Deren Paket war jedoch versiegelt. Bei den Urnenb\u252\'9fros, denen Z\u228\'8ahlfehler unterliefen, stimmte der Inhalt der Pakete bis auf die geringf\u252\'9fgigen Differenzen (in der Regel ein paar wenige Stimmen) mit den Angaben im Verbal \u252\'9fberein. Abgesehen davon, dass gar keine Verdachtsgr\u252\'9fnde f\u252\'9fr die Annahme vorliegen, die Pakete seien unbefugt ge\u246\'9affnet worden, nachdem sie von den Urnenb\u252\'9fros verschlossen worden waren, und der Inhalt sei ver\u228\'8andert worden, erscheint eine solche Manipulation bei den gegebenen{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_248} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_249}Umst\u228\'8anden als praktisch ausgeschlossen. Es ist deshalb davon auszugehen, die Unterlassung der Siegelung oder Plombierung sei mit an Gewissenheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen (vgl. PICENONI, a.a.O. S. 111).\par }\pard\plain \s27\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {5. a) Es ist schliesslich zu pr\u252\'9ffen, ob die vom Regierungsrat angeordnete Nachz\u228\'8ahlung an M\u228\'8angeln litt, welche an der Zuverl\u228\'8assigkeit des Ergebnisses zweifeln lassen und zur Aufhebung der Abstimmung f\u252\'9fhren m\u252\'9fssen.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Keiser und Isenschmid beanstanden zun\u228\'8achst, dass bei der Ausz\u228\'8ahlung durch das Justizdepartement gepr\u252\'9fft wurde, ob die Stimmzettel g\u252\'9fltig seien, w\u228\'8ahrend nach \u167\'a4 78a VAG das Urnenb\u252\'9fro der Gemeinde dar\u252\'9fber abschliessend zu befinden habe. Steht es der kantonalen Beh\u246\'9arde zu, auf Grund der gebrauchten Stimmzettel eine Nachz\u228\'8ahlung vorzunehmen, so ist sie als Aufsichtsbeh\u246\'9arde auch befugt, die G\u252\'9fltigkeit der Zettel zu \u252\'9fberpr\u252\'9ffen. Es w\u228\'8are sinnwidrig, wenn sie in dieser Hinsicht an einen Befund des Urnenb\u252\'9fros gebunden w\u228\'8are, obschon sie ihn bei der Nachkontrolle als falsch erkennt. Der Einwand ist im \u252\'9fbrigen ohne praktische Bedeutung. Bei der Nachz\u228\'8ahlung wurden nur zwei Stimmzettel als g\u252\'9fltig erkl\u228\'8art, welche die Urnenb\u252\'9fros als ung\u252\'9fltig betrachtet hatten (ein Zettel mit "Si", ein anderer mit "Ja" in Spitzschrift); die Beschwerdef\u252\'9fhrer behaupten nicht, diese Zettel seien ung\u252\'9fltig. Dar\u252\'9fber hinaus wurden f\u252\'9fnf Zettel, welche die Urnenb\u252\'9fros als ung\u252\'9fltig erkl\u228\'8art hatten, deren Ung\u252\'9fltigkeit aber als fraglich erschien, zu Handen des Regierungsrates beiseite gelegt. Dieser betrachtete sie in \u220\'86bereinstimmung mit den Urnenb\u252\'9fros als ung\u252\'9fltig.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {b) Die Beschwerdef\u252\'9fhrer beanstanden die Durchf\u252\'9fhrung der Nachkontrolle durch das Justizdepartement und behaupten, es k\u246\'9anne auf die Nachz\u228\'8ahlung nicht mit Sicherheit abgestellt werden. Die Kontrolle, welche 16 kantonale Beamte am 30. und 31. Januar 1975 durchf\u252\'9fhrten, war indes so organisiert, dass beste Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr eine zuverl\u228\'8assige Ermittlung des Abstimmungsresultats gegeben war. Die Z\u228\'8ahlergruppen hatten die Zettel zu z\u228\'8ahlen, ohne dass ihnen die im Verbal angegebene Zahl bekannt war. Ergab sich eine Differenz zur Verbalzahl, so wurde ein zweites Mal gez\u228\'8ahlt. Ergab sich wiederum ein von der Verbalzahl abweichendes Resultat, so f\u252\'9fhrte eine zweite Z\u228\'8ahlergruppe eine Kontrollz\u228\'8ahlung durch. Erst{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_249} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_250}wenn sie zum n\u228\'8amlichen Resultat gelangte wie die erste Gruppe, wurde die Verbalzahl berichtigt. Z\u228\'8ahlfehler waren bei dieser Methode nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Der Regierungsrat war an sich nicht gehalten, eine Delegation der Gegner der Vorlage beizuziehen. Wenn er es trotzdem tat, so zeigt das, dass er optimale Bedingungen f\u252\'9fr eine korrekte Feststellung des Ergebnisses schaffen wollte. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer beanstanden, die Vertreter der Gesetzesgegner h\u228\'8atten nur der Kontrolle des Stimmaterials und der Verbale beiwohnen k\u246\'9annen, w\u228\'8ahrend hernach die Zusammenz\u228\'8ahlung der berichtigten Gemeinderesultate allein von den kantonalen Beamten vorgenommen worden sei. Mit dieser R\u252\'9fge dringen sie nicht durch. Die Vertreter der Gesetzesgegner konnten selber feststellen, dass Verbale einzelner Gemeinden falsche Zahlen aufwiesen; das Resultat von Kriens, bei dem die gr\u246\'9asste Unstimmigkeit festgestellt worden war, wurde zus\u228\'8atzlich von einem Vertreter der Gegner nachgez\u228\'8ahlt. Die durch nichts belegte Vermutung, dass die Beamten des Justizdepartementes die Resultate der berichtigten Verbale nach der Nachz\u228\'8ahlung falsch zusammengerechnet h\u228\'8atten, weist der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort mit Recht von der Hand. Die dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen zeigen, dass das Resultat der Nachz\u228\'8ahlung auf zuverl\u228\'8assige Art ermittelt wurde. Die Beschwerdef\u252\'9fhrer Keiser und Isenschmid kritisieren, dass die Zahl der Stimmenden nicht mit der Zahl der gebrauchten und ungebrauchten Stimmzettel verglichen wurde. Ein solcher Vergleich h\u228\'8atte abgesehen von der Hypothese einer Wahlf\u228\'8alschung nur Sinn gehabt, wenn die M\u246\'9aglichkeit best\u252\'9fnde, dass gebrauchte Stimmzettel zu den ungebrauchten gelegt worden w\u228\'8aren. Nach der Organisation der Abstimmung, wie sie im Kanton Luzern besteht (vgl. \u167\'a4\u167\'a4 78 ff. VAG), l\u228\'8asst sich diese M\u246\'9aglichkeit praktisch ausschliessen, weshalb sich der Regierungsrat darauf beschr\u228\'8anken durfte, das von den Gemeinden eingesandte gebrauchte Stimmaterial zu kontrollieren. Der kantonale Gesetzgeber geht denn auch offensichtlich davon aus, dass eine Nachz\u228\'8ahlung des gebrauchten Stimmaterials f\u252\'9fr die Kontrolle gen\u252\'9fgt, da nach \u167\'a4 83 Abs. 2 VAG bei kantonalen Abstimmungen das Verbal und das gebrauchte Stimmaterial dem Justizdepartement einzusenden sind. Eine Verwechslung von Stimmzetteln verschiedener Gemeinden bei der Nachz\u228\'8ahlung war bei der auf gr\u246\'9asste{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_250} {\*\bkmkstart BGE_101_Ia_238_251}Zuverl\u228\'8assigkeit angelegten Organisation der Nachkontrolle ausgeschlossen. Was die Beschwerdef\u252\'9fhrer gegen das mit Sorgfalt durchgef\u252\'9fhrte Nachz\u228\'8ahlverfahren vorbringen, ist unbegr\u252\'9fndet und vermag keine Zweifel an der Richtigkeit des von der kantonalen Beh\u246\'9arde ermittelten Resultats zu erwecken.\par }\pard\plain \s23\sb120\sa120\nowidctlpar\widctlpar\adjustright \f5\lang1031\cgrid {In dieser Abstimmungssache ist unerfreulich, dass bei der Ermittlung der Resultate in verschiedenen Gemeinden gr\u246\'9assere oder kleinere Versehen unterliefen. Bei dem knappen Resultat war der Regierungsrat berechtigt, eine Nachkontrolle durchzuf\u252\'9fhren. Diese bietet eine solche Gew\u228\'8ahr f\u252\'9fr die richtige Feststellung des Abstimmungsresultats, dass ohne Bedenken auf das durch die kantonale Beh\u246\'9arde berichtigte Resultat abgestellt werden darf und praktisch auszuschliessen ist, dass den Gemeindeurnenb\u252\'9fros unterlaufene Fehler das Abstimmungsresultat, wie es endg\u252\'9fltig vom Regierungsrat festgestellt wurde, beeinflusst haben k\u246\'9annten.{\*\bkmkend BGE_101_Ia_238_251}{\*\bkmkend Opinion}{\*\bkmkend Votum}\par }}