BGE 140 V 169
 
24. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. L. gegen comPlan (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
9C_114/2013 vom 9. April 2014
 
Regeste
Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben.
 
Sachverhalt


BGE 140 V 169 (170):

A. Der 1956 geborene L. war seit 1. Oktober 2005 bei der Pensionskasse comPlan berufsvorsorgeversichert. Diese wies Ende 2008 eine Unterdeckung auf (Deckungsgrad 93,9 %). Am 27. November 2009 beschloss der Stiftungsrat, das Altersguthaben von Versicherten, die während des Jahres 2010 aus der Pensionskasse austreten, wie bereits im Jahr 2009 nicht zu verzinsen. Versicherte, die während des Jahres in Pension gingen, waren davon nicht betroffen. Ende 2009 wies die comPlan wieder einen Deckungsgrad von 101 % auf.
Am 30. November 2010 trat L. aus der comPlan aus. Entsprechend dem Beschluss des Stiftungsrats vom 27. November 2009 blieb sein Altersguthaben für die Zeit von Januar bis November 2010 unverzinst.
B. Am 21. November 2011 reichte L. Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein und beantragte, die comPlan sei zu verpflichten, sein Altersguthaben (Stand 1. Januar 2010 zuzüglich Einkaufssumme Valuta 13. Juli 2010) im Austrittsjahr 2010 pro rata bis 30. November 2010 mit 2,25 % zu verzinsen und den Zinsbetrag zusätzlich zur bereits ausgerichteten Freizügigkeitsleistung auszubezahlen (zuzüglich BVG-Mindestzins ab 1. Dezember 2010, sowie Verzugszins ab 15. Januar 2011).


BGE 140 V 169 (171):

Mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Klage ab.
C. Dagegen erhebt L. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt in Wiederholung des vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestellten Antrags, es sei dessen Entscheid vom 19. Dezember 2012 aufzuheben.
Die comPlan beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf einen Antrag und vertritt die Meinung, dass eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung mit Zurückhaltung angewendet werden soll.
D. Das Bundesgericht hat am 9. April 2014 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Aus den Erwägungen:
5.1 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im 4. Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs (BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 284 Abs. 1; SVR 2013 BVG Nr. 19 S. 82, 9C_325/2012 E. 4.2). Tritt eine versicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG [SR 831. 42]), weshalb mit der Zinsgutschrift, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Pensionskasse prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des darauf folgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Austretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte (nicht publ. E. 3.2). Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich weder aus Gesetz noch Reglement ableiten. Ein solches Vorgehen ist schon - unabhängig von der Frage nach der

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Zulässigkeit - aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es nämlich vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrativen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Schliesslich ist die zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden, wie bereits erwähnt, im Ausschluss von (zusätzlichen) Sanierungslasten begründet (nicht publ. E. 4.2 Abs. 1 in fine). In diesem Sinne ist die ungleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet (ERICH PETER, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, AJP 2009 S. 795 [nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung]).
Keine andere Sichtweise ergibt sich, wenn eine Kündigung per 31. Dezember erfolgt. Diese Konstellation unterscheidet sich insoweit von derjenigen der unterjährig austretenden Versicherten, als bei ihr das Sparkapital ganzjährig zur Erwirtschaftung der Rendite beiträgt. Ihre Bezugsgrösse bildet deshalb, wie dem Beschluss-Protokoll des Stiftungsrats vom 27. November 2009 zu Recht entnommen werden kann, die Gruppe der verbleibenden Versicherten (SVR 2013 BVG Nr. 19 S. 82, 9C_325/2012 E. 5.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinem Austritt sei der rückwirkend geltende Zinssatz für die Versicherten, die im Jahr 2010 in der Vorsorgeeinrichtung verblieben, bereits festgelegt gewesen (2,25 %; nicht publ. E. 2). Das Argument der "unsicheren Finanzentwicklung", mit dem der unterschiedliche Zinssatz für unterjährig austretende Versicherte begründet werde, spiele bei ihm daher nicht. Es versteht sich von selbst, dass (relative) Gewissheit über die jährlichen Erträge auf den Anlagemärkten erst gegen Ende der Rechnungsperiode herrscht. Würde ab diesem Zeitpunkt das Alterskapital eines austretenden Versicherten nicht mit dem (im Vorjahr) prospektiv, sondern mit dem retrospektiv für das laufende Jahr festgelegten Zins (pro rata temporis) verzinst, entstände eine Ungleichbehandlung unter den austretenden Versicherten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diese die Vergleichsgruppe bilden und nicht die verbleibenden Versicherten (vgl. E. 5.1). Das kantonale Gericht durfte deshalb im vorliegenden Punkt auf eine weitergehende Prüfung verzichten und ihm kann diesbezüglich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Ebenso wenig kann in diesem

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Zusammenhang von Willkür die Rede sein, soweit diese Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (nicht publ. E. 4.3). Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (nicht publ. E. 1), machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - wie im vorliegenden - nicht geltend, im Vergleich zu anderen Versicherten, die ebenfalls im Jahr 2010 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind, ungleich behandelt worden zu sein.
6.1 Aufgrund der Umschreibung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) stellen nur die Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG und die darauf gutgeschriebenen Zinsen das Altersguthaben nach BVG dar. Ebenfalls als Bestandteil des obligatorischen Altersguthabens gelten Zinsgutschriften aus der Anwendung eines über dem Mindestzinssatz liegenden Zinssatzes (Art. 16 Abs. 2 BVV 2). Darüber hinaus kann der Versicherte durch die Bildung von Altersguthaben in der überobligatorischen Vorsorge (mittels überobligatorischen Altersgutschriften, Einkäufen etc.) "zusätzliche Vorteile" resp. weitergehende Leistungen erlangen (vgl. Art. 49 BVG). Im Wesentlichen geht es darum, sich einen "zusätzlichen Schutz" aufzubauen, sei es, indem für einen Fall eine Leistung erhältlich gemacht werden kann, der nach dem blossen Obligatorium nicht versichert ist (z.B. Invalidenrentenanspruch bei Invaliditätsgrad von 25 %), oder um für eine bestimmte Leistung rein quantitativ über die zahlenmässige Grenze des Obligatoriums (z.B. höhere Altersrente) zu gelangen (Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 149, 160 Ziff. 314, 219 oben zu Art. 1 Abs. 2 E-BVG und 254 Ziff. 531 zu Art. 47 E-BVG).
In der Praxis werden drei verschiedene Modelle bezüglich der Behandlung der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgeleistungen unterschieden: die umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die organisatorisch gesplittete Vorsorgeeinrichtung und die rechtlich

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gesplittete Vorsorgeeinrichtung. Das Modell der umhüllenden Vorsorgeeinrichtung wird überwiegend durch autonome und halbautonome Vorsorgeeinrichtungen angewandt. Die reglementarischen Leistungen werden für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung werden einheitliche Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden bei den Gesamtleistungen über die sogenannte Schattenrechnung angerechnet (Anrechnungsprinzip; vgl. dazu E. 8.2 nachfolgend). Das Modell der organisatorisch gesplitteten Vorsorge wenden vor allem die Lebensversicherer im Rahmen einer Vollversicherungslösung an. In diesem Modell werden die obligatorischen und die überobligatorischen Leistungen organisatorisch getrennt voneinander mit unterschiedlichen Parametern festgelegt. Die gesamten reglementarischen Leistungen ergeben sich aus der Summe der obligatorischen und überobligatorischen Leistungen. Die rechtlich gesplittete Vorsorge besteht in der Form zweier rechtlich voneinander unabhängiger Vorsorgeeinrichtungen, in der Regel BVG-Vorsorgeeinrichtung einerseits und überobligatorische Zusatz- oder Kadervorsorgeeinrichtung andererseits. Die beiden Vorsorgeeinrichtungen sind eigenständige Rechtssubjekte und eine gegenseitige Anrechnung von Leistungen kann nicht stattfinden (ARNOLD SCHNEITER, Das Modell der Versicherer mit Vollversicherung, Schweizer Personalvorsorge [SPV] 5/2012 S. 45; vgl. auch BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unstreitig um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung.
In BGE 127 V 264 E. 4 S. 266 f. hat das Bundesgericht erwogen, dass für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich nach Art. 36 Abs. 1 BVG insoweit nicht obligatorisch ist, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente.
Gemäss BGE 130 V 369 steht es den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich frei, eine Invalidenrente bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters in eine Altersrente von auch geringerer Höhe zu überführen. Entscheidend ist, dass in masslicher Hinsicht der gesetzliche Rahmen von Art. 26 Abs. 3 BVG - wonach die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird bzw. die

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Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss - gewahrt ist (BGE, a.a.O., E. 6.4 S. 376).
Im Urteil B 77/06 vom 18. April 2007, zusammengefasst in: SZS 2007 S. 490 hat das Bundesgericht eine Reglementsbestimmung, wonach durch den Bezug eines einmaligen Kapitalbetrages der obligatorische und der überobligatorische Teil des vorhandenen Altersguthabens nach ihrem prozentualen Anteil am gesamten Altersguthaben gekürzt werden, als bundesrechtskonform bezeichnet. Es führte im Wesentlichen aus, in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung würden die Ansprüche der versicherten Person in einem einzigen Reglement geregelt. Gleichzeitig sei eine Schattenrechnung zu führen, damit nachgeprüft werden könne, ob den Anforderungen des BVG-Obligatoriums Genüge getan werde. Soweit die reglementarischen Leistungen diejenigen gemäss Schattenrechnung überstiegen - welche Voraussetzung im konkret zu beurteilenden Fall erfüllt war -, kämen einzig Erstere zum Zuge (a.a.O., E. 5.1).
Aus SVR 2008 BVG Nr. 19 S. 75, B 74/06, erhellt, dass eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die Rentenhöhe abweichend von Art. 24 Abs. 1 BVG festlegen kann, beispielsweise durch eine prozentuale Abstufung entsprechend dem exakten Invaliditätsgrad. Zu beachten hat sie dabei, dass die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe in jedem Fall entrichtet werden muss, d.h. dass die Rente nach dem effektiven Grad der Invalidität betragsmässig mindestens die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe zu erreichen hat (a.a.O., E. 2.1).
In BGE 136 V 65 standen sich die gemäss Art. 23 BVG bestehende Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, auch bei einer nachträglichen Erhöhung des Invaliditätsgrades eine entsprechende Rentenerhöhung vorzunehmen, und die davon abweichende Reglementsbestimmung gegenüber, wonach die Leistungspflicht an den Status des "Versichertseins" gebunden ist, den der Rentenbezüger im Zeitpunkt der Zunahme des Invaliditätsgrades nicht mehr aufwies. Das Bundesgericht entschied, dass auch in diesem Fall eine betragsmässige Anrechnung der reglementarischen Rente zu erfolgen hat, selbst wenn sich diese nach einem geringeren Invaliditätsgrad bemisst. Das Ergebnis entspreche dem gesetzlichen Konzept der überobligatorischen Vorsorge, welches eine weitgehende Gestaltungsfreiheit entsprechender Einrichtungen nicht nur in Bezug auf Invaliditätsbegriff und versichertes Risiko, sondern auch hinsichtlich weiterer

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Tatbestände wie Rentenabstufung, versicherte Lohnbestandteile, Teuerungsausgleich oder Umwandlungssatz vorsehe (BGE, a.a.O., E. 3.8 S. 72 f.).
In Änderung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht sodann in BGE 136 V 313 entschieden, dass das Anrechnungsprinzip auch mit Bezug auf (akzessorische) Kinderrenten gilt. Es erwog: "il y a lieu (...) d'admettre que l'institution de prévoyance 'enveloppante' qui accorde, en lieu et place d'une rente d'invalidité et d'une rente complémentaire d'invalidité pour enfant, une rente d'invalidité unique dont le montant est supérieur au montant de la rente d'invalidité et de la rente complémentaire d'invalidité pour enfant prévues par la LPP, respecte le droit fédéral (BGE, a.a.O., E. 5.3.7 S. 321).
Zu nennen ist ferner das Urteil 9C_37/2010 vom 4. August 2010. Demgemäss erachtete das Bundesgericht eine Reglementsbestimmung, welche die Überentschädigungsgrenze abweichend von Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. Art. 24 Abs. 1 BVV 2 auf 100 % des letzten (indexierten) Jahresbezugs festlegte, wobei Bonuszahlungen nur teilweise zu berücksichtigen waren, als gesetzeskonform, weil die getroffene Regelung den obligatorischen Mindestanspruch wahrte (a.a.O., E. 2.3).
Schliesslich hat das Bundesgericht in BGE 138 V 176 geurteilt, dass die Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich frei sind, den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken, wenn die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden (BGE, a.a.O., E. 8 S. 182 ff.).


BGE 140 V 169 (177):

7.2 Was die hier zur Diskussion stehende Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung betrifft (vgl. E. 6), so lässt sich sowohl in der Rechtsprechung als auch Lehre Gegensätzliches ausmachen:
Im Urteil 9C_227/2009 vom 25. September 2009, u.a. in: SVR 2010 BVG Nr. 4 S. 12, hielt das Bundesgericht - ohne vertiefte Begründung - fest, die Vorsorgeeinrichtung könne den massgebenden Zinssatz für den überobligatorischen Teil frei festlegen, wobei dieser unter dem Mindestzinssatz liegen oder gar null betragen könne. Dieser Handlungsspielraum dürfe aber, ausser im Falle einer Unterdeckung, nicht zu einer sogenannten negativen Verzinsung des überobligatorischen Vorsorgeguthabens führen (a.a.O., E. 3.5). Der Gesetzgeber habe die Frage der Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen abschliessend regeln und den Vorsorgeeinrichtungen kein Recht einräumen wollen, vorzeitig Massnahmen gegen eine Unterdeckung einzuleiten (a.a.O., E. 3.4.5).
Auf der anderen Seite hatte das Bundesgericht im Urteil 2A.562/2005 vom 28. Juni 2006, das den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005 betraf (vor Inkrafttreten von Art. 65d BVG [vgl. E. 7.1]), erwogen, dass der in Art. 65 Abs. 1 BVG enthaltene elementare Grundsatz, jederzeit Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen zu bieten, eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auch im Rahmen einer drohenden Unterdeckung rechtfertige, ohne dass es dafür einer Änderung des Reglements bedürfe (a.a.O., E. 4).
 
Erwägung 7.2.2
7.2.2.1 In der Lehre wird die Zulässigkeit einer Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip von PETER verneint. Er verweist vor allem auf den klaren Wortlaut der in E. 7.1 hievor

BGE 140 V 169 (178):

zitierten bundesrätlichen Weisungen und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1 Abs. 2). Zudem meint er, verschiedene gesetzliche Neuerungen wie das Freizügigkeitsrecht und die Revision des Scheidungsrechts hätten dazu geführt, dass auch umhüllende Vorsorgeeinrichtungen eine gedankliche Trennung zwischen Obligatorium und Überobligatorium vornähmen (ERICH PETER, Unterdeckung und Sanierung - Minder-/Nullverzinsung und Rentnerbeiträge, AJP 2009 S. 1412-1414). Ferner vertritt er die Ansicht, dass eine Nullverzinsung wegen ihrer empfindlichen Auswirkung auf den Fall einer Unterdeckung beschränkt bleiben solle, handle es sich doch - durch die im Rahmen des Anrechnungsprinzips dort angewandte Negativverzinsung - um einen Eingriff in das überobligatorische Altersguthaben, das der Versicherte erworben hat. Diese Betrachtungsweise stehe auch im Einklang mit der Tatsache, dass bei einer besseren als der prognostizierten Performance ebenfalls kein Anspruch auf eine Gutschrift zu Gunsten des Altersguthabens bestehe. Eine bessere Performance werde von der Vorsorgeeinrichtung zunächst für die Äufnung der technischen Rückstellungen, der Wertschwankungsreserven und allenfalls der freien Mittel verwendet (PETER, Vorsorgeeinrichtung, a.a.O., S. 794, insbesondere Fn. 104).
Der Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung ablehnend begegnet auch RUGGLI-WÜEST. Die Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip gehöre zu den gesetzlich nicht explizit erwähnten "anderen Massnahmen" im Sinne von Art. 65 Abs. 3 BVG und sei ausschliesslich in den Weisungen geregelt. Danach sei die Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip an das Vorliegen einer Unterdeckung geknüpft, weil das überobligatorische Altersguthaben geschmälert werde (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei Unterdeckung, SZS 2009 S. 564 f.).
7.2.2.2 Bejaht wird die Zulässigkeit der präventiven Nullverzinsung von KONRAD, welcher damit argumentiert, dass die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen frei seien und über die definierten Mindestleistungen hinausgehen könnten. Rechtlich gebe es immer nur einen einheitlichen Vorsorgeplan und ein einheitliches Altersguthaben. Gesetzeskonform sei diese Lösung, wenn im Leistungsfall im Rahmen der sogenannten Schattenrechnung der Nachweis erbracht werden könnte, dass die Vorsorgeleistungen mindestens so hoch seien wie die BVG-Mindestleistungen. Da es somit in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung nur ein einziges reglementarisches Altersguthaben

BGE 140 V 169 (179):

gebe, könne im Fall einer Nullverzinsung nicht davon gesprochen werden, dass der überobligatorische Teil zu Gunsten des obligatorischen Teils abgebaut werde. Da das reglementarische Altersguthaben ungeschmälert bleibe, seien auch die durch die Gerichtspraxis geschützten wohlerworbenen Rechte der Versicherten nicht betroffen. Die Weisungen des Bundesrates seien nicht anwendbar, da sie - anders als die alte Fassung - inhaltlich zur hier aufgeworfenen Frage gerade nicht Stellung nähmen. Sie definierten nur mögliche Sanierungsmassnahmen (HANSPETER KONRAD, Minder- bzw. Nullverzinsung in Vorsorgeeinrichtungen: auch bei Überdeckung möglich, AJP 2010 S. 127 f.).
Der gleichen Auffassung wie KONRAD ist MOSER, der sich ebenfalls dafür ausspricht, dass das Anrechnungsprinzip - mit Blick auf die Zinskomponente - auch beim Aufbau des den Leistungen zugrunde liegenden Kapitals gilt (MARKUS MOSER, Das Anrechnungsprinzip als Grundelement der umhüllenden beruflichen Vorsorge im "Zerrspiegel" der Rechtsprechung, SZS 2011 S. 70).
Für die Zulässigkeit der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip votieren ferner BRECHBÜHL, FURRER/LOMBARDI und WALSER. Während Erstere ihre Ansicht nicht weiter begründen (JÜRG BRECHBÜHL, Fragen der Stiftungsräte - Sanierung, Sicherung des finanziellen Gleichgewichts, SPV 3/2009 S. 4; FURRER/LOMBARDI, Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung - Risiken für Aktive, Rentner und Unternehmen, SPV 2/2009 S. 50), betont auch WALSER, dass es bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung nicht zwei verschiedene Vorsorgeteile gebe, den obligatorischen und den weitergehenden. Eine solche Betrachtungsweise entspreche nicht der Konzeption des BVG. Art. 6 dieses Gesetzes besage ausdrücklich, dass dessen zweiter Teil Mindestvorschriften enthält, und Art. 49 Abs. 1 und 2 halte fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen frei sind und dabei über die Mindestleistungen hinausgehen können. Dies bedeute, dass es in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung einen einheitlichen Vorsorgeplan und ein einheitliches Altersguthaben gebe, das dann gesetzeskonform sei, wenn die Mindestbedingungen des BVG eingehalten seien. Das Bundesgericht habe sich zudem deutlich dahin gehend geäussert, dass die Versicherten nicht erwarten könnten, auch bei eingetretenen Verlusten von nicht vorhandenen Kapitalrenditen zu profitieren, was selbstverständlich unabhängig davon zu gelten habe, ob sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung befinde oder nicht

BGE 140 V 169 (180):

(HERMANN WALSER, Sanierungsmassnahmen von Vorsorgeeinrichtungen und die Rechtsstellung der beruflich noch aktiven Versicherten, SZS 2009 S. 603 f.).
Schliesslich stellt auch FISCHER - wie KONRAD und WALSER - auf den Charakter umhüllender Vorsorgeeinrichtungen ab. Ausserdem weist er auf den Aspekt der Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren hin, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bereits bei eingeschränkter Risikofähigkeit zulässig sein sollte. Das Altersguthaben werde zu einem bedeutenden Teil über die Vermögenserträge gebildet, welche den Vorsorgenehmern in Form von Zinsgutschriften weitergegeben würden. Genügten die Vermögenserträge nicht zur Deckung des Mindestzinssatzes, müsse die Vorsorgeeinrichtung diesen aus ihren Reserven decken. Mangels Reserven laufe die Vorsorgeeinrichtung Gefahr, in eine Unterdeckung zu geraten (SVEN FISCHER, Die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, 2012, S. 263 und 265).
7.2.2.3 Die Frage offengelassen resp. nicht eindeutig beantwortet hat STAUFFER, der indessen verschiedene Rechenbeispiele illustriert (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 268 f., insbesondere Rz. 732 [nachfolgend: Berufliche Vorsorge]; derselbe, Anrechnungsprinzip und Schattenrechnung: Ihre Bedeutung in umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen [nachfolgend: Anrechnungsprinzip], in: BVG-Tagung 2010, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Schauffhauser/Stauffer [Hrsg.], S. 104-106).
7.3 Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (nachfolgend: OAK) nahm in ihrer Mitteilung vom 16. Mai 2012 (M-03/2012; abrufbar unter www.oak-bv.admin.ch/de/regulierung/mitteilungen) die Haltung ein, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip - sofern angezeigt und begründet - nicht erst bei Vorliegen einer Unterdeckung zulässig sei. Die Zulässigkeit entspreche dem Selbstständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtung und dem Anrechnungsprinzip. Die OAK verzichtete bewusst darauf, fixe Grenzen zu setzen, da sich solche aus dem Gesetz nicht ableiten liessen. Aufgrund der Vielfalt der Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf Versichertenstruktur, technische Grundlagen und andere Parameter dürfte es auch kaum möglich sein, generell-abstrakte Grenzen zu definieren, die jedem Einzelfall gerecht würden. Es bleibe die anspruchsvolle Aufgabe des Stiftungsrats,

BGE 140 V 169 (181):

angemessene Lösungen zu finden und die nicht minder anspruchsvolle Aufgabe der Aufsichtsbehörden im Einzelfall zu entscheiden, ob der Stiftungsrat sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt oder missbraucht/überschritten habe.
8.1 Es ist richtig, dass die Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, gültig ab 1. Januar 2005 (vgl. E. 7.1), in erster Linie mögliche Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 65d Abs. 2 BVG definieren, bevor - subsidiär - die gesetzlichen Massnahmen zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 65d Abs. 3 und 4 BVG). Es trifft auch zu, dass die alten Weisungen vom 21. Mai 2003, die bis Ende 2004 in Kraft standen (BBl 2003 4314), eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip als "nur zulässig" erachteten, "solange eine Unterdeckung besteht" (BBl 2003 4319 Ziff. 331 Abs. 1; französische Version: "n'est licite que [...] seulement durant la période pendant laquelle existe un découvert" [FF 2003 3868]; italienische Version: "è ammissibile unicamente nella misura in cui [...] sussiste una copertura insufficiente" [FF 2003 3724]). Dieser Wortlaut findet sich in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung nicht mehr. Zudem wurde die Formulierung in Ziff. 33 Abs. 1 der alten Weisungen, "(...) Vorsorgeeinrichtungen (...) können im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen" (BBl 2003 4319), ersetzt durch "(...) Vorsorgeeinrichtungen (...), die (...) im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, haben die untenstehenden Schranken einzuhalten" (Ziff. 31 der neuen Weisungen [BBl 2004 6794]; Gleiches gilt in Bezug auf die französische und italienische Version). Wohl ergibt sich aus dem neu formulierten Titel "Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung " (BBl 2004 6794 Ziff. 31; in den alten Weisungen lautete er lediglich "Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat" [BBl 2003 4319 Ziff. 33]; Gleiches gilt in Bezug auf die französische und italienische Version) nach wie vor, dass sich die aufgestellten Regeln auf die Situation im Falle einer Unterdeckung beziehen. Indes lässt sich - wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat - aus den aktuellen Weisungen im Gegensatz zu den alten nicht mehr

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e contrario der Schluss ziehen, bei fehlender Unterdeckung sei eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nicht zulässig. Die Änderungen sprechen für die bewusste Vermeidung einer Aussage zur Überdeckung. So lässt sich auch der Botschaft vom 19. September 2003 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge (BBl 2003 6399) - auch wenn einleitend präzisiert wurde, dass die Massnahmen, von welchen die Rede sei, eine bereits bestehende Unterdeckung beheben sollen - keine explizite Beschränkung der Minder- oder Nullverzinsung auf die Unterdeckung entnehmen. Im Gegenteil wurden die Grenzen dieser Massnahme ausdrücklich in Bezug auf die BVG-Schattenrechnung und nicht (mehr) hinsichtlich der fehlenden Unterdeckung thematisiert (BBl 2004 6409 Ziff. 1.3.4: "Diese Anrechnung ist jedoch nur solange möglich, als die reglementarischen Austrittsleistungen diejenigen nach Art. 17 FZG und der BVG-Schattenrechnung übersteigen. Sie findet somit nach der heutigen Rechtslage ihre gesetzliche Schranke in den Zinspflichten nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG beziehungsweise Artikel 6 Absatz 2 [...] FZV").
Auf kein anderes Resultat lassen die Beratungen in den national- und ständerätlichen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit sowie im Parlament schliessen. In diesen wurde im Zusammenhang mit der Massnahme der Unterschreitung des Mindestzinssatzes gemäss Art. 65d Abs. 4 BVG (in der Vorlage des Bundesrates noch Art. 65b Abs. 3 lit. c BVG) wiederholt bestätigt, dass eine Zinsnullrunde unabhängig von dieser Massnahme nach wie vor möglich sei, wenn eine Kasse das (obligatorische) Alterskapital plus Zins gewährleiste. Da die meisten Kassen im Überobligatorium seien, werde es damit weiterhin möglich sein, Zinsnullrunden zu fahren. Das Gesetz konzentriere sich auf den Schutz des obligatorischen Teils. Entsprechend wurde allein die Unterschreitung des Mindestzinssatzes ausdrücklich an die Voraussetzung einer Unterdeckung gekoppelt. Bezüglich des Überobligatoriums erfolgte keine solche kategorische Einschränkung. Auch der Hinweis des BSV auf die alten Weisungen, den es an der Einigungskonferenz angebracht hatte, erfolgte im Kontext mit der Unterschreitung des Mindestzinssatzes (vgl. zum Ganzen: Protokoll der nationalrätlichen Kommissions-Sitzung vom 15./16. Januar 2004 S. 37 oben; Protokoll der ständerätlichen Kommissions-Sitzung vom 3. März 2004 S. 5 unten; Votum David, AB 2004 S 61 unten; Protokoll der Einigungskonferenz vom 8. Juni 2004 S. 5 Mitte). Gleichermassen stützt sich übrigens das

BGE 140 V 169 (183):

in BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285 obiter dicta Gesagte, dass mit einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip der Mindestzinssatz unter Anrechnung von Gutschriften aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge unterschritten würde, was im Fall einer Unterdeckung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig wäre, primär auf die alten Weisungen.
Insgesamt lässt sich demnach aus den (neuen) Weisungen über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004, die sich übrigens exklusiv an die Aufsichtsbehörden richten (vgl. Art. 64 BVG in der bis Ende 2011 gültigen Fassung; vgl. auch BBl 2004 6789 Ziff. 1), kein Verbot einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung ableiten. Soweit sich aus dem - wenig fundierten - Urteil 9C_227/2009 (vgl. E. 7.2.1 Abs. 2) eine gegenteilige Auffassung ergibt, kann daran nicht festgehalten werden. Dies gilt umso mehr, als der Bundesrat in seinem Entwurf des Berichts zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule der diesbezüglichen Rechtsprechung zurückhaltend begegnete. So nahm er ausführlich auf die grosse Kritik Bezug, auf die das besagte Urteil in der Praxis gestossen ist, und hielt fest, es sei unklar, ob das darin Erwogene auch künftig Richtschnur bilde (Entwurf des Berichts des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule, S. 117 f.; abrufbar unter: www.bsv.admin.ch).
8.2 Selbst wenn mit einem Teil der Lehre davon ausgegangen wird, dass (auch) die neuen Weisungen eine Minder- oder Nullverzinsung bei Überdeckung verbieten, geben sie keine genügende Basis ab, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 129 V 67 E. 1.1.1 in fine S. 68 mit weiteren Hinweisen): Der Umstand, dass die Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip unter die "anderen Massnahmen" bei Unterdeckung gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG fällt, vermag keine gesetzliche Grundlage zur Beschränkung der Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich zu bilden. Denn zu solchen "anderen Massnahmen" gehören auch die Reduktion von Mehrverzinsungen und von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Erhöhungen laufender Renten sowie der Widerruf von Überbrückungsfinanzierungen, von Beitragspausen und von Beitragsreduktionen (BBl 2003 6408 Ziff. 1.3.4), allesamt Massnahmen, die grundsätzlich auch bei Überdeckung möglich sind (Protokoll der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und

BGE 140 V 169 (184):

Gesundheit, Sitzung vom 3. März 2004 S. 5 unten, Ausführungen seitens des BSV).
8.3 Das Anrechnungsprinzip basiert auf der Annahme, dass eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, sofern diese betraglich höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls richtet sich die Leistung nach Massgabe des Reglements. Grundsätzlich wird dabei keine gesplittete Berechnung der Leistungen vorgenommen, indem je für den obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgebereich isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden. Vielmehr wird lediglich in der Schattenrechnung eine Berechnung, die nur den obligatorischen BVG-Bereich berücksichtigt, einer solchen gegenübergestellt, die den reglementarischen (obligatorischen und überobligatorischen) Bereich gesamthaft erfasst. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt. Vorsorgeeinrichtungen können ihre reglementarischen Leistungen frei bestimmen, wobei Art. 7 bis 47 BVG lediglich dazu dienen, Mindestwerte zu definieren, die zur Erreichung des Vorsorgeziels in jedem Fall einzuhalten sind (BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 7, BGE 136 V 313 E. 4.4 S. 316 f.).
Das Bundesgericht hat die Konzeption des Anrechnungsprinzips bei leistungsrechtlichen Fragestellungen konsequent umgesetzt. So ist es nach der jüngsten Rechtsprechung (BGE 136 V 313) entgegen seiner früheren Auffassung auch zulässig, dass miteinander verbundene (akzessorische) gesetzliche Leistungen wie die Invalidenrente und die Invaliden-Kinderrente durch eine einzige reglementarische Leistung erfüllt werden (vgl. E. 6.2). Auch wenn die - bezüglich der Leistungsseite gefestigte - Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Konstellation von BGE 136 V 65 von einem Teil der Lehre kritisiert worden ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Anrechnungsprinzip, S. 95 und 121; UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 136 V 65, AJP 2010 S. 939 f.; demgegenüber ausdrücklich begrüssend MOSER, a.a.O., S. 64), besteht kein Anlass für ein grundsätzliches Überdenken des Anrechnungsprinzips als solches (zu den Voraussetzungen einer Änderung der Rechtsprechung vgl. BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 291 f. mit Hinweisen; vgl. auch E. 9.3 nachfolgend). Insbesondere entbehrt das Vorbringen von VAN DAM, mit dem Anrechnungsprinzip sei 2009 eine quasi-juristische Argumentation entwickelt worden, um den

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BVG-Mindestzins unterlaufen zu können, jeglicher Grundlage (JAAP VAN DAM, 25 Jahre BVG - Der Wandel des schweizerischen Vorsorgesystems anhand von neun Dimensionen, Der Schweizer Treuhänder 2011 S. 327). Abgesehen davon, dass das Anrechnungsprinzip bereits im Jahr 2001 - mit BGE 127 V 264 - Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat, war die Zinskomponente weder im damaligen Zeitpunkt noch in den (un-)mittelbaren Nachfolgefällen - ausser bei Vorliegen einer Unterdeckung, was allgemein anerkannt war - ein angesagter Diskussionspunkt. Erst anlässlich der Finanzkrise im Jahr 2008 ist die Frage aufgetaucht, ob eine Nullverzinsung im Anrechnungsprinzip auch schon dann durchgeführt werden kann, wenn die Vorsorgeeinrichtung sich (noch) nicht in einer Unterdeckung befindet (Entwurf des Berichts des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule, S. 117 oben).
8.4 Der Zins ist ein elementares Mittel, um das Verfassungsziel der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 113 BV) zu erreichen (Protokoll der Sitzung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, vom 15./16. Januar 2004 S. 33). Beim Vermögensertrag wird auch der Ausdruck "dritter Beitragszahler" verwendet (STAUFFER, Anrechnungsprinzip, S. 103; HAAG/RÜENAUFER, Unternehmensabschlüsse und Unterdeckungen bei Vorsorgeeinrichtungen, Wie wirken sich Sanierungsmassnahmen auf den Jahresabschluss des Unternehmens aus?, Der Schweizer Treuhänder 2013 S. 479). Genügen die Vermögenserträge nicht zur Deckung des Mindestzinssatzes, muss die Vorsorgeeinrichtung diesen aus ihren Reserven decken. Mangels Reserven läuft sie aber Gefahr, in eine Unterdeckung zu geraten. FISCHER weist in diesem Zusammenhang richtig darauf hin, dass Zinsen - mit Blick auf die Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Kapitaldeckungsverfahren - letztendlich nur ausgerichtet werden können, soweit es die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung und damit die Situation auf den Anlagemärkten zulässt (FISCHER, a.a.O., S. 263 f.). Wie alle Kapitaleigner können die Versicherten bei günstigen Finanzmarktverhältnissen von höheren als den geplanten Kapitalrenditen profitieren, was zu Leistungsverbesserungen führt. Umgekehrt sehen sie sich systemimmanent dem Risiko ausgesetzt, dass die Kapitalrendite kleiner ist als geplant. Es widerspräche dem Kapitaldeckungsprinzip und wäre systemwidrig, die Versicherten nur an den Gewinnchancen, nicht aber an den Verlustrisiken teilhaben zu lassen (BGE 135 V 382 E. 10.5 S. 402). Eine Inkaufnahme der Verluste, bis sich eine nach Art. 44 Abs. 1 BVV 2

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berechnete Unterdeckung einstellt, dient weder ihnen noch der Vorsorgeeinrichtung. So erhöht sich bei einer Unterdeckung die Sollrendite, was angesichts der gesunkenen Anlageerträge eine zusätzliche Destabilisierung der finanziellen Lage bedeutet. Auf der anderen Seite müssten die Anlageerträge, die zur Deckung des Mindestzinssatzes fehlen, spätestens bei Eintritt einer Unterdeckung wettgemacht werden, wobei sich entsprechende Sanierungsbeiträge für die Versicherten allenfalls noch einschneidender auswirken können (vgl. Art. 65d Abs. 3 BVG). Zudem hat das Zuwarten, bis sich eine Unterdeckung einstellt, insbesondere für die Aktiven eine weitaus gravierendere Konsequenz: Im Fall einer Teilliquidation werden die Austrittsleistungen nach Art. 53d Abs. 3 BVG gekürzt (FISCHER, a.a.O., S. 264 f.).
 
Erwägung 9
9.1 Aus den vorgenannten Gründen ist die Zulässigkeit einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung grundsätzlich zu bejahen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das Anrechnungsprinzip nicht auch hinsichtlich des Kapitals mit der gleichen Geradlinigkeit wie auf der Leistungsseite angewendet werden soll, zumal sein Aufbau letztlich die "Kehrseite der (Leistungs-) Medaille" ist. Zwar hatte das Bundesgericht im Urteil 9C_227/2009 - und ansatzweise bereits in BGE 132 V 278 (vgl. hievor E. 7.2.1 Abs. 1 und 2) - eine davon abweichende Betrachtung gewählt, indem es betreffend die Frage nach der Verzinsung (gedanklich) von einer Trennung von obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben ausging. Dieser Weg kann jedoch nicht weiter begangen werden, gilt es doch dem Charakter der umhüllenden Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich des ganzen Gefüges Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass die umhüllende Vorsorgeeinrichtung für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden kann. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementarische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG-Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, S. 267 Rz. 729 f.; derselbe, Anrechnungsprinzip, S. 104). Damit gibt es in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung - nebst einem einzigen Reglement (vgl. E. 6.2) - auch nur ein einziges Altersguthaben, das bei einer Minder- oder

BGE 140 V 169 (187):

Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip einfach weniger oder gar nicht anwächst. Davon, dass das überobligatorische Altersguthaben zu Gunsten des obligatorischen abgebaut wird, kann nicht die Rede sein. Gleichzeitig kann eine allfällige Verletzung wohlerworbener Rechte ausgeschlossen werden, weil bei einer Nullverzinsung der bisher erworbene Bestand des reglementarischen Guthabens weiterhin garantiert ist (vgl. SVR 2010 BVG Nr. 32 S. 120, 9C_808/2009 E. 5.3).
9.2 Indes ist eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nicht beliebig durchführbar. Da es sich um eine Massnahme handelt, die ausschliesslich die aktiven Versicherten trifft - der Arbeitgeber wird nicht einbezogen -, und die Verzinsung des Sparkapitals im Prinzip zu den Verpflichtungen der Pensionskasse gehört (SVR 2013 BVG Nr. 19 S. 82, 9C_325/2012 E. 5.2; vgl. auch E. 8.4), sind ihr relativ rasch Grenzen gesetzt. (Erste) Voraussetzung bildet der Bestand eines überobligatorischen Altersguthabens, das heisst, eine Nullverzinsung ist nur solange zulässig, als das effektive Altersguthaben des Versicherten dasjenige der Schattenrechnung um den Betrag der Mindestverzinsung nach BVG übersteigt (FISCHER, a.a.O., S. 272). Eine weitere Schranke ist - nebst dem zu beachtenden Verbot der Rechtsungleichheit (vgl. E. 5) und der Willkür (vgl. nicht publ. E. 4.3, E. 5.2 und 10.2 Abs. 2) - durch das Verhältnismässigkeitsprinzip gegeben (nicht publ. E. 3.1). So hält auch die OAK fest, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip angezeigt - zum Beispiel bei drohender Gefahr, in eine Unterdeckung zu fallen - und begründet sein muss (vgl. E. 7.3). Ob und inwieweit sie geeignet ist, zur Verbesserung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beizutragen, ergibt sich allenfalls aus der Versichertenstruktur. Bei einem hohen Anteil junger Vorsorgenehmer (mit in der Regel kleinen überobligatorischen Altersguthaben) oder Rentner ist der Effekt geringer als bei einem hohen Anteil älterer Aktivversicherter mit entsprechend hohen Altersguthaben (FISCHER, a.a.O., S. 267; anschaulich SIMON GLARDON, Sanierungsmassnahmen - Angemessenheit und Wirksamkeit, in: Risikominimierung bei Pensionskassen, GEWOS Schriftenreihe, Bd. 2, 2010, S. 47 f.). Dieser Umstand offenbart zugleich, dass vor allem eine Nullzinsrunde die älteren Versicherten mit höheren Altersguthaben härter trifft als die jüngeren Aktiven (Urteil 2A.562/2005 vom 28. Juni 2006 E. 5.3). Diese Ungleichbehandlung, die sich auch bei einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Unterdeckung

BGE 140 V 169 (188):

findet, ist verfassungsrechtlich insoweit hinzunehmen, als sie systemimmanent ist und mit Blick auf das Leistungsziel der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 136 V 313 E. 5.3.6 S. 321) auf überwiegend sachlichen Gründen beruht. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine Momentaufnahme handelt. Über die gesamte Dauer der Altersvorsorge kann im Durchschnitt trotz vorübergehender Zinsreduktion ein namhafter Ertrag resultieren, insbesondere wenn in wirtschaftlich guten Jahren von einer ansprechenden Mehrverzinsung profitiert werden kann resp. konnte (GLARDON, a.a.O., S. 49). Soweit die OAK darauf hinweist, dass mit einer Minder- oder Nullverzinsung keine unterfinanzierten Vorsorgepläne oder strukturelle Unterfinanzierungen behoben werden dürfen, fordert sie zudem Ursachenadäquanz (M-03/2012 S. 2 Ziff. 2 Abs. 1).
Anzufügen bleibt, dass alle diese Limiten nicht zur irrigen Annahme führen dürfen, dass sich die Zulässigkeit einer Minder- oder Nullverzinsung schematisch taxieren lässt. Letztlich ist sie allein in Bezug auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen.
9.3 Es ist nachvollziehbar, dass es nicht im Interesse der Vorsorgenehmer ist, wenn die Anwendung des Anrechnungsprinzips zur Folge hat, dass das Überobligatorium im Ergebnis auf die Mindestvorschriften des BVG reduziert wird (FISCHER, a.a.O., S. 252 oben; STAUFFER, Anrechnungsprinzip, S. 95). So ist vor Augen zu (be-) halten, dass wer - über das Obligatorische hinaus - Beiträge entrichtet oder ergänzende Einkäufe tätigt, am Ende aber nicht mit einem (überobligatorischen) Mehr rechnen kann, sich in seinem Vertrauen in die zweite Säule getäuscht sieht. Indes ist ebenso Tatsache, dass sowohl der obligatorische Umwandlungssatz als auch der Mindestzins, welche beiden Parameter politisch und nicht rein sachlich hergeleitet sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 BVG sowie Art. 12 und 62c BVV 2), den effektiven Verhältnissen hinterher hinken. Die Lebenserwartung nimmt schneller zu und die Renditen verharrten längere Zeit auf einem relativ tiefen Niveau, was den Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtung, die jederzeit Sicherheit dafür bieten muss, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (Art. 65 Abs. 1 BVG), einengt. Daran hat die verbesserte finanzielle Lage - 2012 und 2013 waren gute Aktienjahre - nichts geändert, zumal die Leistungsversprechen (zu) hoch bleiben. Es muss dem paritätisch besetzten (Art. 51 BVG) Stiftungsrat deshalb möglich sein, auch unpopuläre Massnahmen ergreifen zu können, wenn es die Situation erfordert (M-03/2012 S. 3). Soll bei der

BGE 140 V 169 (189):

Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip den Interessen der Versicherten gegenüber jenen der Vorsorgeeinrichtung an einer nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 65 Abs. 1 BVG) und an ihrer grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 49 BVG) der Vorzug gegeben werden, obliegt es dem Gesetzgeber, diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
Im Übrigen kann offenbleiben, ob und inwieweit der Vorsorgeeinrichtung bei einer Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip im Falle einer Überdeckung analog Ziff. 311 Abs. 1 der seit 1. Januar 2005 geltenden Weisungen eine Informationspflicht gegenüber den Versicherten obliegt (BBl 2004 6794). Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (nicht publ. E. 1), wurde dem Beschwerdeführer die Nullverzinsung vorgängig mitgeteilt.
Wohl wurde die Massnahme nicht erstmals für das Jahr 2010, sondern bereits für das Jahr 2009 ergriffen. Dabei handelt es sich um eine milde Massnahme, die "nur" einen beschränkten Kreis von Versicherten erfasst, und zwar auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich die während des betreffenden Geschäftsjahres austretenden, womit sich kein Versicherter mit einer fortgesetzten Nullverzinsung konfrontiert sah. Im Gegenteil profitierten die Versicherten, die in den Jahren 2009 und 2010 ausgetreten sind, in den jeweils vorangehenden Jahren 2008 und 2009 - gleichermassen wie alle übrigen Aktivversicherten - von einer Verzinsung, die trotz Unterdeckung und finanziellen Turbulenzen auf den Finanzmärkten dem BVG-Mindestzins entsprach (nicht publ. E. 3.3). Nach einem überdurchschnittlichen Renditeertrag lag sie sogar deutlich darüber (so im Jahr 2006: 3,25 %; vgl. Art. 12 BVV 2). Ebenso wenig ist der Einwand des

BGE 140 V 169 (191):

Beschwerdeführers stichhaltig, dass die Praxis der Vorsorgeeinrichtung willkürlich ist, weil - im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009 - "bei fast identischem Deckungsgrad (Ende 2010) für die im Jahr 2011 unterjährigen Versicherten plötzlich wieder eine Verzinsung vorgesehen war". Eine einmal eingeleitete Massnahme darf sich nicht verselbständigen, sondern muss jederzeit resp. von neuem gerechtfertigt sein. Dass der Stiftungsrat die finanziellen Verhältnisse Ende 2010 als stabil(er) einschätzte und auch das Alterskapital unterjährig austretender Versicherter wieder verzinste, liegt in deren Interesse und entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Dieses schreibt vor, dass getroffene Massnahmen bei verbesserter Lage zu lockern sind.
Soweit der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der getroffenen Massnahme einfach pauschal bezweifelt, da "lediglich ein Bruchteil des Versichertenbestandes unterjährig austritt und die Zinsen nur pro rata temporis geschuldet sind", so kommt er damit seiner Substanziierungspflicht nicht nach (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Selbst wenn nur relativ wenige Aktivversicherte die Vorsorgeeinrichtung während eines laufenden Geschäftsjahres verlassen, kann eine gewisse Wirkung nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, vor allem wenn - wie der Beschwerdeführer - ältere Versicherte mit hohem Altersguthaben gegen Ende Jahr austreten. Der Effekt einer Minder- oder Nullverzinsung auf den Deckungsgrad kann aus dem Verhältnis zwischen dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und dem gesamten Vorsorgekapital bestimmt werden. Ein Wert von beispielsweise 0,5 % bedeutet, dass eine Minderverzinsung der Altersguthaben von 1 % den Deckungsgrad um rund 0,5 % erhöht (BETSCHART/WIEDMER, Eine Auslegeordnung: Risikokennzahlen als Führungsinstrument, SPV 1/2014 S. 26). Der Beschwerdeführer macht keine rechtserheblichen Angaben über das Vorsorgekapital der unterjährig ausgetretenen Versicherten. Die Information wäre bei der Pensionskasse leicht erhältlich gewesen. Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin den Versicherten Informationen über den Deckungsgrad abzugeben. So oder anders: Es liegt in der Natur der Sache, dass eine zurückhaltende Massnahme - das Verhältnismässigkeitsgebot bedingt auch, dass die einzelne Massnahme nicht weiter geht als erforderlich - weniger effektiv ist, als wenn eine Nullverzinsung hinsichtlich des gesamten aktiven Versichertenbestands beschlossen worden wäre.