BGE 133 V 394
 
49. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen S. sowie Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
H 200/06 vom 6. Juni 2007
 
Regeste
Art. 10 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AHVV; Rz. 2112 und 2114 WSN: Festsetzung des AHV-Beitrages eines Nichterwerbstätigen bei unterjähriger Beitragspflicht.
 
Sachverhalt


BGE 133 V 394 (395):

A. Mit Nachtragsverfügung vom 14. September 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005, legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den AHV-Beitrag für den nicht erwerbstätigen S. für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2004 auf Fr. 3'030.- nebst Verwaltungskosten von Fr. 90.90, insgesamt auf Fr. 3'120.90, fest.
B. Die von S. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2006 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Akten an die Verwaltung zurück, damit diese den zu leistenden Beitrag auf Fr. 841.70 zuzüglich Verwaltungskosten festsetze.
C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
S. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf deren Gutheissung.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2


BGE 133 V 394 (396):

2.2 Die Ausgleichskasse hat das per 31. Dezember 2004 ermittelte Vermögen pro rata auf die Beitragsdauer von einem Monat umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 1'562'242.- ergab, und davon gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV den geschuldeten Beitrag errechnet. Sie stützte sich dabei auf die Rz. 2112 und 2114 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Fassung. Darauf beruft sich auch das beschwerdeführende Amt. Die Vorinstanz hat demgegenüber wie der Beschwerdegegner auf dem per 31. Dezember 2004 bestehenden Vermögen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV den Beitrag berechnet und diesen auf die nur einmonatige Beitragspflicht umgerechnet.
 
Erwägung 3
3.1 Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG in der bezüglich des Mindestbeitrages hier massgebenden, gemäss Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108) bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 353.- bis Fr. 8'400.- (vgl. demgegenüber die seit 1. Januar 2007 in Kraft stehende Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108], die in Art. 2 Abs. 2 einen Mindestbeitrag von Fr. 370.- vorsieht). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt. Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten ausdrückliche Regeln über die Beitragsbemessung bei unterjähriger Beitragspflicht.
3.2 In dem bis Ende 2000 geltenden System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung ermittelte sich auch das für die Beitragsbemessung massgebliche Renteneinkommen und Vermögen der Nichterwerbstätigen grundsätzlich nach dem zweit- und drittletzten

BGE 133 V 394 (397):

Jahr vor der Beitragsperiode bzw. dem 1. Januar des Jahres vor der Beitragsperiode (Art. 29 Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Nur wenn aus einer Vermögens- oder Einkommensveränderung ein um mindestens 25 % verminderter oder erhöhter Beitrag resultierte, wurden die Beiträge in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung im ausserordentlichen Verfahren ermittelt (BGE 126 V 421 E. 6b S. 428; BGE 105 V 117, 119; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 299/97 vom 20. März 1998, E. 3a; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 231 f.). Nach dem Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 2001 zogen die Ausgleichskassen gemäss der Darstellung des beschwerdeführenden Amtes zunächst bei unterjähriger Beitragspflicht nur noch das während der Dauer der Beitragspflicht tatsächlich angefallene Renteneinkommen heran, welches, multipliziert mit dem Faktor 20, zum Vermögen per 31. Dezember hinzugezählt wurde. Der Beitrag, der sich aus dieser Berechnungsgrundlage nach der Beitragstabelle ergab, wurde entsprechend der Dauer der Beitragspflicht pro rata erhoben. Das BSV führt aus, mit diesem Vorgehen sei in Bezug auf das Renteneinkommen die Unterjährigkeit doppelt berücksichtigt worden; deshalb sei mit der per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Änderung der WSN die Berechnungspraxis geändert worden. Es werde nun nur von dem in den Monaten der Beitragspflicht angefallenen Renteneinkommen ausgegangen und daraus der Beitrag gemäss Beitragstabelle errechnet; auf eine pro-rata-Umrechnung dieses Beitrags werde verzichtet. Desgleichen werde auch das Vermögen anteilsmässig, im Verhältnis zu den Monaten der Beitragspflicht, zugrunde gelegt und darauf der Beitrag berechnet.
3.3 Die WSN ist eine Verwaltungsweisung des BSV und enthält als solche keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige

BGE 133 V 394 (398):

Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172; BGE 129 V 200 E. 3.2 S. 204 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 581, H 179/86; ZAK 1986 S. 235, I 216/84). Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172; BGE 129 V 200 E. 3.2 S. 204; BGE 127 V 57 E. 3a S. 61; BGE 126 V 421 E. 5a S. 428, je mit Hinweisen).
3.4 Es liegt auf der Hand, dass die vom beschwerdeführenden Amt geschilderte Praxis, die ab 2001 offenbar zunächst angewendet wurde, in Bezug auf das Renteneinkommen falsch ist, weil sie die Unterjährigkeit doppelt berücksichtigt. Um diesen Mangel zu beheben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird das während der unterjährigen Beitragspflicht erzielte Renteneinkommen auf ein Jahr umgerechnet, darauf der Beitrag gemäss Beitragstabelle errechnet und der so erzielte Beitrag wieder auf die Beitragsdauer umgerechnet. Oder es wird der Beitrag gemäss Beitragstabelle bloss auf dem während der Beitragspflicht erzielten Renteneinkommen errechnet. Das BSV hat in Rz. 2113 und 2114 WSN die zweite Vorgehensweise festgelegt. In der Beschwerde wird dies damit begründet, dass eine Umrechnung auf ein Jahr dem System der Gegenwartsbemessung fremd sei.
3.6.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG muss einerseits der Beitrag der Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen werden. Andererseits legt das Gesetz aber eine obere Grenze von Fr. 8'400.- pro Jahr fest (bzw. Fr. 10'300.- mit Einschluss der Beiträge an IV und EO; Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG), die auch bei sehr guten sozialen Verhältnissen nicht überschritten werden darf. Dieser Maximalbeitrag ist ab einem Vermögen von 4 Mio. Franken geschuldet (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Auch Personen, die - wie der Beschwerdegegner - ein weit höheres Vermögen haben, bezahlen nicht mehr als den gesetzlichen Maximalbetrag. Mit anderen Worten darf nach dem klaren Willen von Gesetz und Verordnung ein Vermögen von über 4 Mio. Franken keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Beiträge haben.
3.6.3 Das Vorgehen des BSV würde nun aber bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen dazu führen, dass bereits bei einer Beitragsdauer von wenigen Monaten der Beitrag geschuldet wäre, der nach dem Willen des Gesetzes für eine ganzjährige Beitragspflicht maximal bezahlt werden muss. Wer - wie der Beschwerdegegner - nur während eines Monats beitragspflichtig ist, würde bei einem Vermögen von 4 Mio. Franken einen Beitrag auf der Basis von Fr. 333'333.- schulden, also Fr. 420.-. Mit einem Vermögen von 48 Mio. Franken würde der Beitrag jedoch auf der Basis von

BGE 133 V 394 (400):

Fr. 4'000'000.- berechnet und Fr. 8'400.- betragen. Entgegen dem Willen von Gesetz und Verordnung hätte also auch das Vermögen von über 4 Mio. Franken einen Einfluss auf die Höhe der Beiträge. Umgekehrt würde jemand, der mit einem Vermögen von 48 Mio. Franken während eines Monats beitragspflichtig ist, gleich viel Beiträge bezahlen wie jemand, der mit dem gleichen Vermögen während des ganzen Jahres beitragspflichtig ist, nämlich den Maximalbeitrag. Auch dieses Ergebnis widerspricht der gesetzlichen Regelung, welche den maximalen Jahresbeitrag auf Fr. 8'400.- pro Jahr (und nicht pro Bruchteil eines Jahres) festlegt.
3.7 Es ist nicht ausgeschlossen, diese für das Vermögen zutreffende Bemessungsmethode mit der vom BSV angewendeten Methode für die Bemessung des Renteneinkommens zu kombinieren: In denjenigen Fällen, in denen sowohl Renteneinkommen als auch Vermögen vorliegen, müssten dann in gesonderten Schritten die Beiträge auf dem Vermögen (gemäss E. 3.6 hiervor) und auf dem Renteneinkommen (gemäss E. 3.4 hiervor, zweite Methode) ermittelt und zusammengezählt werden. Systemkonformer erschiene allerdings auch in Bezug auf das Renteneinkommen die Umrechnung des Einkommens auf ein Jahr mit anschliessender Umrechnung des Beitrags auf die unterjährige Beitragsdauer (gemäss E. 3.4 hiervor, erste Methode). Auch entspricht diese Methode besser als die vom BSV festgelegte dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV, wonach das "jährliche" Renteneinkommen (und nicht ein unterjähriges) mit 20 zu multiplizieren ist. Das BSV lehnt dieses Vorgehen ab, da die Umrechnung auf fiktive Jahreseinkommen der Gegenwartsbemessung grundsätzlich widerspreche. Das ist indessen zu präzisieren: Dem Grundgedanken der Gegenwartsbemessung (Beitragsfestsetzung auf Grund der aktuellen, tatsächlichen Verhältnisse) folgend sind die persönlichen Beiträge nur auf dem

BGE 133 V 394 (401):

im betreffenden (weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum tatsächlich erzielten Einkommen zu erheben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 420/01 vom 6. Mai 2002, E. 4b, publ. in: AHI 2003 S. 69). Das entspricht auch der steuerrechtlichen Regelung (Art. 209 Abs. 3 Satz 1 DBG), mit welcher das AHV-Recht soweit möglich und sinnvoll harmonisiert ist (vgl. auch AHI 2000 S. 110 f.). Indessen bestimmt sich im Steuerrecht der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte (typischerweise also auch für Renten; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 11 zu Art. 209 DBG) nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen (Art. 209 Abs. 3 Satz 2 DBG). Für die Bestimmung des Steuersatzes werden also die während der unterjährigen Steuerpflicht erzielten Einkommen auf 12 Monate umgerechnet (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [SR 642.117.1]). Eine Umrechnung auf 12 Monate ist somit dem System der Gegenwartsbemessung nicht grundsätzlich fremd. Sie findet im Steuerrecht zwar nicht für die Festlegung des steuerbaren Einkommens, wohl aber für die Bestimmung des Steuersatzes statt. Die Beitragstabelle gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV regelt nicht das beitragspflichtige Einkommen, sondern die Bemessung des Beitrags und entspricht insoweit den steuerrechtlichen Regeln über die Festlegung des Steuersatzes. In Bezug auf das Einkommen der Selbstständigerwerbenden weicht freilich das AHV-Recht in dieser Hinsicht vom Steuerrecht ab: Während im Steuerrecht bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der genannten Verordnung), bestimmt sich der AHV-Beitrag gemäss Art. 22 Abs. 3 AHVV nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres, das auch bei unterjährigem Geschäftsjahr nicht auf zwölf Monate umgerechnet wird, da im AHV-Recht der Umrechnung eine weniger grosse Bedeutung zukommt als bei der Bundessteuer mit ihrer starken Progression (AHI-Praxis 2000 S. 111; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 50/06 vom 27. Dezember 2006, E. 4.4). Diese für Selbstständigerwerbende geltende Besonderheit des AHV-Rechts bedeutet jedoch nicht zwingend, dass auch für das Renteneinkommen der Nichterwerbstätigen eine Umrechnung nicht in Frage kommt.
3.8 Welche Methode für die Bemessung der Beiträge auf dem Renteneinkommen die richtige ist, braucht jedoch im vorliegenden

BGE 133 V 394 (402):

Fall nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdegegner nur Vermögen, aber kein Renteneinkommen hat. So oder so kann jedenfalls eine allfällige Unklarheit in Bezug auf die Bemessung des Renteneinkommens nicht rechtfertigen, in Bezug auf das Vermögen eine gesetz- und verordnungswidrige Bemessungsmethode anzuwenden.