BGE 129 V 378
 
57. Auszug aus dem Urteil i.S. Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gegen G. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
 
P 1/03 vom 13. Juni 2003
 
Regeste
Art. 3b Abs. 2 und Art. 3d Abs. 1 ELG; Art. 11, 12 und 14 ELKV: Vergütungsfähige Krankheits- und Behinderungskosten sowie anerkannte Ausgaben von Heimbewohnern.
 


BGE 129 V 378 (379):

Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 3
3.1 In Art. 3d Abs. 1 ELG hat der Gesetzgeber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer Ergänzungsleistung vergütet werden, detailliert aufgezählt. Der Konkretisierungsgrad der Regelung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen bestimmen wollte, was auf eine abschliessende Regelung hindeutet. Dies wird durch die Beschränkung der Delegationsmöglichkeiten bestätigt, denn die in Art. 3d Abs. 4 ELG enthaltene Delegationsnorm sieht einzig vor, dass der Bundesrat die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können, zu bezeichnen hat. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten, können nicht übernommen werden. Die Aufzählung der in Art. 3d Abs. 1 ELG genannten Kosten ist daher abschliessend (AHI 2002 S. 74 f. Erw. 4a).
3.2 Die in Art. 11 und 12 ELKV aufgeführten Kosten von Erholungs- und Badekuren werden nur vergütet, sofern sie ärztlich verordnet sind. Die genannten Ausführungsbestimmungen stehen im Zusammenhang mit der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (vgl. Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG) und finden daher die gesetzliche Grundlage im abschliessenden Katalog der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG (AHI 2002 S. 75 Erw. 4d). Derartige Kosten sind im vorliegenden Fall gerade nicht entstanden: Der Aufenthalt im Alterspflegeheim R. war weder ärztlich verordnet noch medizinisch als Erholungs- oder Badekur begründet. Vielmehr fielen die zusätzlichen Kosten für die vorübergehende Unterkunft im Alterspflegeheim R. einzig deshalb an, weil das Arbeitsheim für Behinderte in A. (ABA), in welchem der Beschwerdegegner sonst lebt, in dieser Zeit wegen Betriebsferien geschlossen blieb, mithin aus betrieblichen, nicht medizinischen Gründen.
3.3 Art. 3d Abs. 1 ELG bietet demnach keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Heimkosten als Krankheitskosten (vgl. ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 36 Fn 166). Es ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

BGE 129 V 378 (380):

auch nicht möglich, die zusätzlich anfallenden Kosten gestützt auf Art. 14 ELKV als solche für die Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen zu vergüten, da auch derartige Kosten medizinisch begründet sein müssen und sich die genannte Bestimmung zudem nicht auf Heimkosten (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b ELKV) bezieht.
3.4 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Rz 4012 WEL (vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der seit Januar 2000 gültigen Fassung) ableiten. Danach dürfen bei Heimbewohnern, bei denen eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist und deren Wohnung daher noch beibehalten wird, als zusätzliche Ausgabe nebst den Heimkosten der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für eine Wohnung bis zu einem Jahr vergütet werden. Diese Verwaltungsweisung bezieht sich selbstredend nur auf Rentenbezüger, welche sich nicht dauernd, d.h. nicht länger als ein Jahr (vgl. Rz 4013 WEL in der seit Januar 1998 gültigen Fassung), in einem Heim aufhalten. Sie ist daher hier nicht anwendbar, da der Beschwerdegegner dauernd auf eine Heimbetreuung angewiesen ist.