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Urteilskopf

120 V 337


45. Urteil vom 4. Juli 1994 i.S. Vorsorgestiftung der Frey-Unternehmungen gegen H. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 50 Abs. 3 BVG.
Hält eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement fest, dass sie die obligatorischen Leistungen gemäss BVG in jedem Fall ausrichtet, kann sie sich dieser Leistungspflicht nicht unter Berufung auf den guten Glauben in die Gesetzeskonformität einer leistungssausschliessenden Reglementsbestimmung entziehen, die sich als gesetzeswidrig erwiesen hat.

Erwägungen ab Seite 337

BGE 120 V 337 S. 337
Aus den Erwägungen:

4. ...
a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit Art. 50 Abs. 3 BVG in einem - zu einem ähnlichen Sachverhalt - heute ergangenen Urteil erstmals eingehender befasst (BGE 120 V 319).
b) Aufgrund dieser Rechtsprechung vermöchte sich die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung ihrer Leistungspflicht im vorliegenden Fall nach Kenntnisnahme des Urteils C. vom 31. August 1990 nicht mehr zu entziehen.
BGE 120 V 337 S. 338
Was die Zeit davor anbelangt, bestehen keinerlei Anzeichen, die ihren guten Glauben in die Gesetzeskonformität von Art. 13 Ziff. 2 des Reglements als zweifelhaft erscheinen liessen, so dass es insoweit mit der entsprechenden Vermutung (Art. 3 Abs. 1 ZGB) sein Bewenden haben kann. Zu prüfen bliebe demnach nur noch der genaue Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren guten Glauben zu versagen wäre (vgl. BGE 119 II 25, 27 und BGE 102 V 246 Erw. b mit Hinweisen) und der Anspruch des Beschwerdegegners (ex nunc et pro futuro) aufleben würde.
Wie im folgenden zu zeigen ist, besteht hiezu freilich kein Anlass.

5. Im IV. Abschnitt des Reglements ("Anspruch auf versicherte Leistungen und Auszahlung") der Beschwerdeführerin findet sich in Art. 15 der "Grundsatz", dass die obligatorischen Leistungen gemäss BVG in jedem Fall erbracht werden.
a) Diese auf den BVG-Obligatoriumsbereich bezogene Reglementsbestimmung (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG) ist wie das Gesetz in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 119 V 126 Erw. 4, BGE 118 Ib 191 Erw. 5a, 452 Erw. 3c, 555 Erw. 4d, BGE 118 II 342 Erw. 3e, je mit Hinweisen; HÖHN, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 206 f.; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV, S. 66).
b) Der Wortlaut der eingangs dargelegten Reglementsbestimmung lässt in zweierlei Hinsicht keine Zweifel offen. Zum einen verpflichtet sich die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung der obligatorischen Leistungen gemäss BVG; dabei versteht sich von selbst, dass solche Leistungen nur dann fliessen können, wenn der betreffende Versicherungsfall unter die Geltung des BVG fällt und die erforderlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind. Zum andern besteht diese Verpflichtung - im soeben
BGE 120 V 337 S. 339
dargelegten Rahmen - in jedem Fall, mithin ausnahmslos. Aufgrund des insofern klaren Wortlautes erübrigt sich eine weitere Sinnermittlung anhand weiterer Auslegungselemente (Erw. 5a hievor).
aa) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies konkret nichts anderes, als dass der Beschwerdegegner die ihm im Rahmen des gesetzlichen Obligatoriums zustehenden Leistungen beanspruchen kann. Diesbezüglich steht nach dem Urteil C. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 31. August 1990 fest, dass im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG die Gewährung von Invalidenleistungen nicht ausgeschlossen werden darf, falls im gleichen Versicherungsfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung gegeben ist (BGE 116 V 189). Mit diesem Urteil wurde folglich nicht nur Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in seiner damaligen Fassung, sondern zwangsläufig - wenn auch nur mittelbar - zugleich der in Anlehnung daran geschaffene Art. 13 Ziff. 2 des Reglements als gesetzeswidrig erklärt. Damit ist der in Art. 20 Ziff. 1 (Satz 2) des Reglements vorbehaltenen Einschränkung der Leistungspflicht (gemäss dessen Art. 13 Ziff. 2) im Invaliditätsfall jede rechtliche Grundlage entzogen.
bb) Wird sodann der in Art. 15 des Reglements stipulierte Grundsatz in bezug auf die Wendung "in jedem Fall" beim Wort genommen, vermag sich die Beschwerdeführerin ihrer Leistungspflicht ebensowenig unter Berufung auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG (Erw. 4 hievor) zu entledigen. Denn mit jenem Grundsatz bekennt sie sich in ihrem Reglement ohne Vorbehalt zum Vorrang des Gesetzes (Art. 50 Abs. 3 Satz 1 BVG), so dass in der Tat nicht einzusehen ist, weshalb dessen Geltung sogleich wieder zugunsten gesetzeswidriger Reglementsbestimmungen ausser Kraft gesetzt werden sollte. In diesem Sinne kommt Art. 15 des Reglements keineswegs bloss die deklaratorische Wirkung einer reinen Absichtserklärung zu. Vielmehr handelt es sich dabei um eine eigentliche Leistungsgarantie, auf der sich die Beschwerdeführerin im konkreten Fall behaften lassen muss. Dies wird denn auch der Sache nach von ihr selbst eingeräumt, indem sie in ihrer Stellungnahme ausführt, Art. 15 des Reglements versichere den Destinatären, dass ihnen auch bei abweichenden Reglementsbestimmungen über das Finanzierungs- oder Leistungssystem betragsmässig "in jedem Fall" die vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG ausgerichtet würden. Um nichts anderes geht es im vorliegenden Fall. Denn entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Ansicht zielt der vom
BGE 120 V 337 S. 340
Beschwerdegegner erhobene Anspruch in keiner Weise auf überobligatorische Leistungen ab, sondern allein darauf, was ihm gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 BVV 2 - mit welchen Vorschriften sich der Leistungsausschluss gemäss Art. 13 Ziff. 2 des Reglements nicht vereinbaren lässt (BGE 116 V 189) - zusteht.
c) Nach dem Gesagten führt die wörtliche Auslegung von Art. 15 des Reglements im vorliegenden Fall zu einer grundsätzlichen und - jedenfalls aus Sicht von Art. 50 Abs. 3 BVG - in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten Leistungspflicht der Beschwerdeführerin. Triftige Gründe, die ein ausnahmsweises Abweichen vom insofern klaren Wortlaut rechtfertigen würden (Erw. 5a hievor), sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Namentlich vermögen - wie bereits dargelegt (Erw. 5b/bb) - auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, nachdem die Ausschlussklausel (Art. 13 Ziff. 2 des Reglements) vorliegendenfalls nicht mehr zum Tragen gelangen kann.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das kantonale Gericht in Anbetracht von Art. 15 des Reglements weder Art. 50 Abs. 3 BVG noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat und der angefochtene Entscheid mithin standhält.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 4 5 6

Referenzen

BGE: 116 V 189, 120 V 319, 119 II 25, 102 V 246 mehr...

Artikel: Art. 50 Abs. 3 BVG, Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 3 Abs. 1 ZGB, Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG mehr...