BGE 118 V 229
 
30. Urteil vom 25. September 1992 i.S. Personalfürsorgestiftung der Firma B gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
Regeste
Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB.
Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR in das Schuldverhältnis eintritt, bedarf es einer schriftlichen vorsorgevertraglichen Abrede, ansonsten die betreffende Leistung im Austrittsfall weiterhin als Arbeitnehmerleistung zu behandeln ist.
 
Sachverhalt


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A.- Der 1942 geborene Urs W. trat am 18. April 1988 bei der B. AG eine leitende Stelle an. Dieses mit Vertrag vom 27. Oktober 1987 begründete Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 9. Dezember 1988 wegen unüberwindbarer Meinungsverschiedenheiten auf den 31. März 1989 aufgelöst.
Während der Vertragsdauer war Urs W. bei der Personalfürsorgestiftung der B. AG vorsorgeversichert, in welche er eine Freizügigkeitsleistung aus dem vorangegangenen Vorsorgeverhältnis von insgesamt Fr. 62'250.40 eingebracht hatte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwies die Personalfürsorgestiftung im April 1989 die Urs W. zustehende Austrittsabfindung von Fr. 69'081.35 auf ein Freizügigkeitssparkonto. Dieser Betrag umfasste die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge samt Zinsen; nicht eingeschlossen war hingegen eine Einkaufssumme von Fr. 27'723.--, die aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Urs W. und der Arbeitgeberin vom 28. Juni 1988 von dieser an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden war. Die in der Folge von Urs W. erhobene entsprechende Forderung wurde sowohl von der Arbeitgeberin als auch von der Vorsorgeeinrichtung mit der Begründung abgelehnt, die betreffende Einkaufsleistung sei nur unter der Voraussetzung erbracht worden, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Pensionierung andauere.
B.- Am 18. Oktober 1989 liess Urs W. Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Personalfürsorgestiftung der B. AG habe ihm die von der Arbeitgeberin erbrachte Einkaufsleistung von Fr. 27'723.-- zuzüglich Zins auf sein Freizügigkeitssparkonto zu überweisen. Zur Begründung wurde der Sache nach vorgebracht, die B. AG habe sich in der Vereinbarung vom 28. Juni 1988 im Sinne einer internen Schuldübernahme verpflichtet, die geschuldete Einkaufssumme zu erbringen, weshalb diese Leistung nunmehr als eine vom Arbeitnehmer geleistete Einkaufssumme zu behandeln sei.
Das Versicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 12. März 1991 vollumfänglich gut. Dabei hielt es im wesentlichen fest, dass allfällig geschuldete Einkaufssummen aufgrund der konkreten reglementarischen Ordnung der Vorsorgeeinrichtung stets vom Arbeitnehmer zu entrichten seien und die Parteien vorliegendenfalls

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nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, eine vom Reglement abweichende Regelung zu treffen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Personalfürsorgestiftung der B. AG die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Abweisung der Klage beantragen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Urs W. in allen Instanzen.
Während Urs W. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeführerin hält vor dem Eidg. Versicherungsgericht an ihrer Darstellung fest, wonach es sich beim strittigen Betrag um eine Arbeitgeberleistung handle, auf die der Beschwerdegegner gemäss der reglementarischen Ordnung infolge der allzu kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch erheben könne.
4. a) Bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen, gilt es deutlich zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und dem Vorsorgevertrag anderseits zu unterscheiden. Letzterer darf nicht mit dem Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR verwechselt oder als Bestandteil desselben angesehen werden (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 1985, S. 102, N. 13 zu § 4). Ohne Rücksicht auf inhaltliche Unterschiede erweist sich diese Abgrenzung schon deshalb als unumgänglich, weil an den beiden Verträgen je verschiedene Rechtssubjekte beteiligt sind. Während sich im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüberstehen, sind am Vorsorgevertrag der Arbeitnehmer und die rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtung beteiligt.
b) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die nicht nur die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss den Vorschriften des BVG erbringt, sondern

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weitergehende Leistungen, die dem Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge zuzuordnen sind (BGE 117 V 45 Erw. 3b). Wie sich den aufliegenden Freizügigkeitsabrechnungen der vorgängigen Vorsorgeeinrichtung sowie der beschwerdeführenden Personalvorsorgestiftung entnehmen lässt, geht es bei den Freizügigkeitsansprüchen des Beschwerdegegners in erster Linie um solche aus dem überobligatorischen Bereich. Dies gilt auch für die im vorliegenden Verfahren streitige Einkaufsleistung.
Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 116 V 221 Erw. 2 mit Hinweisen). - Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können (RIEMER, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 237). Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag.
Aus dieser Regelung erhellt zunächst, dass ein neu eintretender, mehr als 30 Jahre alter Versicherter zur Leistung der versicherungstechnisch notwendigen und auf dieser Basis ermittelten Einkaufssumme verpflichtet ist. In diesem Sinne ist aufgrund des klaren Wortlauts der reglementarischen Ordnung von einer entsprechenden Verpflichtung und nicht etwa von einer fakultativen Einkaufsmöglichkeit

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auszugehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Verpflichtung von der Beschwerdeführerin nicht in jedem Falle durchgesetzt, sondern der unterbliebenen Erbringung der Einkaufssumme mit Kürzungen der Vorsorgeansprüche Rechnung getragen wird. Zum andern ergibt sich aus den dargelegten reglementarischen Bestimmungen, dass die Pflicht zur Leistung der Einkaufssumme allein dem eintretenden Arbeitnehmer obliegt, während eine dahingehende Verpflichtung des Arbeitgebers vorsorgerechtlich nicht besteht.
b) Für den Austrittsfall sieht sodann Art. 22 des Reglements in Verbindung mit dem zusätzlichen Freizügigkeitsregulativ vor, dass sich die Austrittsabfindung in jedem Falle aus den vom Mitglied erbrachten Einkaufssummen und seinen Beiträgen aller Art samt Zinsen zusammensetzt. Nach mehr als fünf Beitragsjahren hat das Mitglied zusätzlich Anspruch auf einen Freizügigkeitszuschlag im Sinne eines mit den Beitragsjahren steigenden Anteils an der Differenz zwischen dem Deckungskapital und der gemäss Art. 22 des Reglements berechneten Austrittsabfindung.
Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass von der Austrittsabfindung auf jeden Fall sämtliche vom Mitglied erbrachten Einkaufssummen erfasst werden. Da anderseits gemäss Art. 10 des Reglements die Einkaufssumme stets und ausschliesslich vom Mitglied geschuldet und zu erbringen ist, sind folgerichtig grundsätzlich alle erbrachten Einkaufssummen als vom Mitglied geleistet zu betrachten.
c) Es steht ausser Frage, dass im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 22 des Reglements eine Austrittsabfindung von Fr. 69'081.35 überwiesen wurde. Der Beschwerdegegner bemängelt einzig, dass darin die von der Arbeitgeberin übernommene Einkaufssumme von Fr. 27'723.-- nicht enthalten war. Im übrigen scheint er selber davon auszugehen, dass die Berechnung der Austrittsleistung in Einklang mit Gesetz und Reglement steht und auch den Anforderungen zu genügen vermag, welche die Rechtsprechung aufgestellt hat (BGE 114 V 252 Erw. 9), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
6. a) Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1987 war der Beschwerdegegner u.a. zum Eintritt in die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung verpflichtet. Zugleich erhielt er dafür ab Stellenantritt die BVG-Leistungen im bisherigen Rahmen zugesichert. Ergänzend schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 28. Juni 1988 eine Zusatzvereinbarung ab, gemäss deren Ziff. 2 sich die Arbeitgeberin zur Übernahme der nicht erbrachten Einkaufssumme von

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Fr. 27'723.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtete. - Entgegen deren Meinung bezieht sich diese Abmachung offensichtlich auf die in Art. 10 des Reglements enthaltene Einkaufsregelung. Denn, wie dargelegt, wird mit dieser Bestimmung nicht nur eine Verpflichtung des neu eintretenden Mitglieds zur Einbringung der Freizügigkeitsleistung aus dem letzten Vorsorgeverhältnis begründet, sondern auch die zusätzliche Pflicht zur Leistung der versicherungstechnisch errechneten Einkaufssumme, sofern der Eintretende im Eintrittszeitpunkt mehr als 30 Jahre alt ist. Dies traf auf den Beschwerdegegner zu, womit er aufgrund von Art. 10 Ziff. 2 des Reglements eine entsprechende Einkaufsleistung zu erbringen hatte. Vor diesem Hintergrund kann die mit der B. AG am 28. Juni 1988 getroffene Vereinbarung vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass sich diese zur Übernahme der gemäss Reglement vom Beschwerdegegner geschuldeten, versicherungstechnisch notwendigen Einkaufssumme bereit erklärte. Dass diese Einkaufsleistung einen anderen Zweck gehabt haben könnte, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch von den Parteien nirgends behauptet.
b) Bei der vom Beschwerdegegner mit der Arbeitgeberin am 28. Juni 1988 getroffenen schriftlichen Vereinbarung handelt es sich um eine ergänzende arbeitsvertragliche Abmachung. Die Beschwerdeführerin selbst war an diesem Vertrag weder als Partei beteiligt, noch wird ihr darin ein eigenständiges Forderungsrecht eingeräumt.
Inhaltlich entspricht die in Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übernahme der Einkaufssumme einer uneigentlichen Schuldübernahme im Sinne eines Befreiungsversprechens gemäss Art. 175 Abs. 1 OR (BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 581; GUHL/KOLLER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 263). Die Beschwerdeführerin ihrerseits wurde in ihrer Stellung als Gläubigerin der geschuldeten Einkaufssumme von dieser Abmachung nicht betroffen. Da mit einem blossen Befreiungsversprechen kein Schuldnerwechsel einhergeht (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bd. II, Rz. 3691), blieben namentlich ihre gemäss Art. 10 des Reglements gegenüber dem Beschwerdegegner bestehenden Rechte unberührt. Völlig zu Recht hat deshalb die Vorinstanz festgehalten, dass durch dieses Befreiungsversprechen keine vorsorgevertraglich bedeutsame Abrede getroffen wurde, aufgrund derer die reglementarische Leistungspflicht des Beschwerdegegners durch eine

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gleichlautende Verpflichtung der Arbeitgeberin ersetzt worden wäre. Selbst wenn die Einkaufssumme schliesslich vereinbarungsgemäss von der Arbeitgeberin geleistet wurde, bleibt es dabei, dass diese als - im Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung - aussenstehende Dritte eine Schuld des Beschwerdegegners tilgte. Somit ist die Einkaufsleistung vorsorgerechtlich eine solche des Beschwerdegegners geblieben und folgerichtig im Rahmen von Art. 22 des Reglements als eine vom Mitglied erbrachte Einkaufssumme zu behandeln.
c) Nachdem die Personalfürsorgestiftung in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, Kenntnis von der arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung gehabt und diese genehmigt zu haben, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob dadurch nicht eine privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 ff. OR begründet wurde (BUCHER, a.a.O., S. 583; GUHL/KOLLER/DRUEY, a.a.O., S. 264 ff.). Ein solcher Schuldübernahmevertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Gläubigerin und der Arbeitgeberin als Übernehmerin wäre gemäss Art. 176 Abs. 2 und 3 OR formlos möglich gewesen durch blosse Mitteilung der Schuldübernahme an den Gläubiger und dessen ausdrückliche oder konkludente Annahme. Sie hätte zu einem eigentlichen Schuldnerwechsel geführt (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 3715), indem die Arbeitgeberin unter Befreiung des Beschwerdegegners in dessen Schuld gegenüber der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung eingetreten wäre.
aa) Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird durch die Akten nicht belegt. Insbesondere ist nicht erstellt, dass sie diese Behauptung schon im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte, denn es finden sich weder in der Klageantwort vom 29. Juni 1990 noch im Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1990 entsprechende Ausführungen. - Wie es sich im einzelnen damit verhält, kann indes offenbleiben. Denn selbst wenn von einer eigentlichen Schuldübernahme ausgegangen werden müsste, steht nach Lage der Akten und der eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin fest, dass der in Frage stehende Vertrag zwischen ihr und der Arbeitgeberin formlos abgeschlossen worden wäre. Dem stünde aus schuldrechtlicher Sicht nichts entgegen (Art. 176 Abs. 2 und 3 OR). Damit jedoch eine auf diese Weise von der Arbeitgeberin übernommene Einkaufsleistung vorsorgerechtlich zu einem Arbeitgeberbeitrag wird, bedarf es einer entsprechenden Änderung des zwischen den Parteien bestehenden Vorsorgevertrages selbst. Im vorliegenden Fall wäre somit eine Umgestaltung von Art. 10 des Reglements erforderlich gewesen, und zwar in dem Sinne, dass die Arbeitgeberin die reglementarische

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Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung der versicherungstechnisch notwendigen Einkaufssumme übernommen hätte. Ob auch eine solche vom Reglement abweichende Einzelabmachung völlig formfrei durch stillschweigende oder konkludente Zustimmung zum Schuldübernahmevertrag getroffen werden könnte, ist indes fraglich.
bb) Vorsorgeverträge weisen die besondere Eigenschaft auf, dass sie vom zuständigen Vorsorgeorgan in Gestalt eines Reglements erlassen werden. Sie bedürfen daher notwendigerweise einer schriftlichen Niederlegung, denn aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB hat die Aufsichtsbehörde die Pflicht, die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages in schriftlicher Form vorliegt (RIEMER, Verträge, a.a.O., S. 236). Im Bereich der obligatorischen Versicherung, die von der Beschwerdeführerin ebenfalls durchgeführt wird, verlangt zudem Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG von den Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich den Erlass von Bestimmungen über die Leistungen. Art. 50 Abs. 2 BVG führt weiter aus, dass diese Bestimmungen in der Gründungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in den vom zuständigen Gemeinwesen erlassenen Vorschriften enthalten sein können, also auf jeden Fall in einem schriftlich niedergelegten Dokument. Zwar bedarf es hiefür nicht der eigentlichen Schriftform im Sinne der Art. 12 ff. OR (RIEMER, Verträge, a.a.O., S. 236), doch ergibt sich aus den dargelegten vorsorge- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die Notwendigkeit einer Schriftform eigener Art. Dieses Erfordernis entspringt nicht zuletzt dem Interesse und Schutzbedürfnis der Versicherten, die einen Anspruch darauf erheben können, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vorsorgeverhältnis in reglementarischer Form schriftlich festgehalten werden.
cc) Was für das Reglement als Vorsorgevertrag ganz allgemein gilt, muss gleichermassen auf Einzelabmachungen Anwendung finden, mit denen vom Reglement abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Auch hier verlangen die erwähnten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine schriftliche Niederlegung der Einzelabmachung. Mit Recht wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass solche Abreden den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzen dürfen und deshalb nur insoweit zulässig sind, als sie sachlich gerechtfertigt werden können (RIEMER, Verträge, a.a.O., S. 237).


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Die Einhaltung dieses Grundsatzes lässt sich nur dann überprüfen, wenn die fragliche Abrede schriftlich festgehalten ist. Nur so bleibt die den Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen obliegende Rechtmässigkeitsprüfung bezüglich der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 62 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 BVG und Art. 35 Abs. 2 BVV2) durchführbar.
dd) Im vorliegenden Fall gebricht es an einer solchen - auf die Abänderung von Art. 10 des Reglements abzielenden - schriftlichen Einzelabrede. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, eine derartige Abmachung schriftlich festgehalten zu haben. Ebensowenig kann die vom Beschwerdegegner mit der Arbeitgeberin am 28. Juni 1988 getroffene Zusatzvereinbarung als vorsorgerechtliche Einzelabsprache gewertet werden, zumal das damals gegebene Befreiungsversprechen auf Art. 10 des Reglements - mithin auf den Vorsorgevertrag - ohne Einfluss blieb.
d) Somit wurde das Vorsorgeverhältnis zwischen den am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien selbst bei Annahme eines eigentlichen Schuldübernahmevertrages zufolge fehlender schriftlicher Niederlegung nicht geändert oder ergänzt. Es bleibt daher bei der Geltung von Art. 10 des Reglements, wonach die in die Vorsorgeeinrichtung eingelegte Einkaufssumme als Leistung des Arbeitnehmers zu betrachten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen hieran weder die Art und Weise der Behandlung der von der Arbeitgeberin erbrachten Einkaufssumme, sei es buchhalterisch, sei es im Rahmen der Lohnabrechnung, etwas zu ändern noch die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Nebenfolgen.
Nachdem die Arbeitgeberin am 9. Oktober 1989 ihre sämtlichen Ansprüche an die Beschwerdeführerin abgetreten hatte, um dieser die verrechnungsweise Geltendmachung der aus der Unverbindlichkeit fliessenden Rechte zu ermöglichen, wurde die Frage des Willensmangels im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einlässlich erörtert. Dabei hat das kantonale Gericht der Berufung auf Grundlagenirrtum aus beachtlichen Gründen nicht stattgegeben. Ob seine Betrachtungsweise standhält, kann indes wiederum dahingestellt bleiben. Denn die Frage des Willensmangels bezieht sich ebenso wie diejenige nach der rechtlichen Grundlage (causa) der Schuldübernahmeverpflichtung auf das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen

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dem Beschwerdegegner und seiner damaligen Arbeitgeberin, worüber im Rahmen des Verfahrens nach Art. 73 BVG nicht zu befinden ist. Zwar kommt dem mit vorsorgerechtlichen Streitigkeiten befassten Richter die Befugnis zur vorfrageweisen Prüfung arbeitsvertraglicher Fragen zu, sofern dies für die von ihm zu beurteilenden Ansprüche von Belang ist (BGE 116 V 342; WALSER, Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 479 f.). Genau dies trifft indes im vorliegenden Fall nicht zu: Da unbestrittenerweise kein Barauszahlungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BVG und Art. 331c Abs. 4 OR vorliegt, hat die dem Beschwerdegegner zustehende Austrittsabfindung in gebundener Form zu erfolgen. Diesbezüglich lässt die Rechtsprechung die Verrechnung einer vom Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderung mit einer in gebundener Form zu erbringenden Freizügigkeitsleistung aufgrund des gesetzlich bezweckten Vorsorgeschutzes - vorbehältlich einer hier nicht gegebenen Ausnahme (Art. 39 Abs. 2 BVG) - nicht zu (BGE 114 V 41 Erw. 3b, BGE 111 II 168 Erw. 2; SZS 35/1991 S. 32 ff.). Damit ist es der Beschwerdeführerin von vornherein verwehrt, den an sie abgetretenen Rückforderungsanspruch der Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdegegner zur Verrechnung zu bringen, weshalb sie auch mit ihrer Eventualbegründung nicht durchzudringen vermag.
a) In Anwendung von Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG hat das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, die sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen, nicht zulässig ist (BGE 112 V 110 Erw. 2c). Dies ist namentlich bei Entscheiden der Fall, mit denen eine Partei in Streitigkeiten - für welche die Bundesgesetzgebung keinen Anspruch auf Parteientschädigung vorsieht - von der kantonalen Instanz zur Bezahlung einer solchen Entschädigung verpflichtet wird. Auch im Bereich der beruflichen Vorsorge existiert keine bundesrechtliche Regelung der Parteientschädigung. Art. 73 Abs. 2 BVG verlangt lediglich im Sinne von Mindestanforderungen, denen das kantonale richterliche Verfahren zu genügen hat, dass dieses einfach, schnell und in der Regel kostenlos sein muss. Daraus hat das Eidg. Versicherungsgericht in gefestigter Rechtsprechung

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abgeleitet, dass es - vorbehältlich einer hier nicht zutreffenden Ausnahme (vgl. Art. 159 Abs. 6 OG) - nicht befugt ist, kantonale Entscheide in BVG-Streitigkeiten bezüglich der Parteientschädigung zu überprüfen (ZAK 1987 S. 384 Erw. 2b; unveröffentlichte Urteile K. vom 7. September 1992, W. vom 14. Februar 1992 und IDC vom 5. März 1990).
Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die im vorinstanzlichen Verfahren verlegte Parteientschädigung richtet, kann somit darauf nicht eingetreten werden.
b) Einzutreten ist indes auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit, als sie sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten richtet. Denn nach einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil des Eidg. Versicherungsgerichts richtet sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vom bundesrechtlichen Grundsatz der Kostenfreiheit (Art. 73 Abs. 2 BVG) abzuweichen ist, auch im Bereich der beruflichen Vorsorge ausschliesslich nach Bundesrecht. Zugleich ist die Einschränkung der Kostenfreiheit im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes des Bundessozialversicherungsrechts auf die Fälle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung beschränkt worden (BGE 118 V 316). - Entgegen der Vorinstanz können daher wegen besonderer Aufwendigkeit oder Schwierigkeit von Bundesrechts wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sondern nur noch wegen Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, womit sich die angefochtene Kostenauferlegung als bundesrechtswidrig erweist und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit gutzuheissen ist.