BGE 118 V 190
 
24. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juli 1992 i.S. K. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
 
Regeste
Art. 4 BV: Treu und Glauben.
 


BGE 118 V 190 (190):

Aus den Erwägungen:
3. a) Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, ist in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich (BGE 111 V 101 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann

BGE 118 V 190 (191):

verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird. Offengelassen hat das Bundesgericht, ob der Vertrauensschutz auch dann Platz greifen kann, wenn die Auskunft (d.h. die zweite Zustellung) erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erteilt wird. Dies ist mit BGE 117 II 511 Erw. 2 indessen zu verneinen, weil es an der nach der Rechtsprechung für die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition fehlt (vgl. BGE 116 Ib 187 Erw. 3c, BGE 116 V 298, je mit Hinweisen). Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar, so dass dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen kann. Ein allfälliger vermögensrechtlicher Schaden, welcher sich daraus ergeben kann, dass der Betroffene zufolge Irrtums über die Anfechtungsmöglichkeit ein Rechtsmittel einlegt bzw. einlegen lässt, vermag einen neuen Fristenlauf nicht zu begründen. Inwiefern dem Vertrauensschutz in solchen Fällen auf andere Weise, beispielsweise mit einer Entschädigung Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 136 ff., insbesondere S. 140), bedarf keiner näheren Prüfung, weil hier kein solcher Schaden eingetreten ist.