BGE 110 V 30
 
6. Urteil vom 17. April 1984 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Stadlin und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
 
Regeste
Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG.
 
Sachverhalt


BGE 110 V 30 (30):

A.- Urban Stadlin arbeitete als kaufmännischer Leiter in der Firma X. Am 16. Dezember 1982 wurde er fristlos aus dem Arbeitsverhältnis entlassen, weil bei der Unternehmung Liquiditätsschwierigkeiten bestanden. Gleichentags besuchte er die Stempelkontrolle. Am 23. Dezember 1982 erhielt er einen Teil seines noch ausstehenden Lohnguthabens und unterzeichnete eine entsprechende Quittung per Saldo aller Ansprüche. Diese Vereinbarung focht er später beim Arbeitsgericht wegen Mängeln des Vertragsabschlusses an (Eingabe vom 14. Januar 1983). Am 24. Februar 1983 wurde über die Firma X der Konkurs eröffnet.
Mit Verfügung vom 12. Januar 1983 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau das Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 bis zum 28. Februar 1983 ab, weil dem Versicherten unbestrittene Lohnforderungen (Kündigungslohn) zustünden, auf die er nicht verzichten dürfe, um statt dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu

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erheben. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 7. März 1983 stellte der Versicherte den Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Mit Verfügung vom 15. April 1983 lehnte die Arbeitslosenkasse dieses Begehren ab mit der Begründung, als Lohnforderung gemäss Art. 51 AVIG gelte grundsätzlich nur das vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber geschuldete Entgelt für die vom Versicherten erbrachte Arbeitsleistung; im vorliegenden Fall sei die Voraussetzung für den Bezug von Insolvenzentschädigung deshalb nicht erfüllt.
B.- Gegen die Verfügung vom 15. April 1983 liess Urban Stadlin Beschwerde führen mit den Anträgen, es sei ihm für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 24. Februar 1983 eine Insolvenzentschädigung und vom 25. bis 28. Februar 1983 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei ihm vom 15. Dezember 1982 bis 28. Februar 1983 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fand, der Versicherte habe mit der Vereinbarung vom 23. Dezember 1982 nicht rechtswirksam auf die Ansprüche aus Arbeitsvertrag verzichten können (Art. 337c Abs. 1, 341 und 362 OR). Da er aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung einen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber habe, stehe ihm eine Insolvenzentschädigung zu, und zwar vom Datum der Entlassung (17. Dezember 1982) bis zur Konkurseröffnung (24. Februar 1983). Auf das Begehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung vom 25. bis 28. Februar 1983 trat das kantonale Gericht nicht ein, weil die Arbeitslosenkasse den entsprechenden Anspruch rechtskräftig abgewiesen habe und Gegenstand der Verfügung vom 15. April 1983 allein der Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung sei (Entscheid vom 23. August 1983).
C.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. April 1983 sei wiederherzustellen; die Akten seien an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie "der durch den Eintritt des Konkurses veränderten Situation mit einer Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. Januar 1983 betreffend Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenversicherung Rechnung trage".
Der Beschwerdegegner lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
 


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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Mit der am 25. Juni 1982 in Kraft gesetzten Neufassung des Art. 28 Abs. 2 AlVG wird die Kasse zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zusätzlich auch dann ermächtigt, wenn über die Einbringlichkeit des Anspruchs Zweifel bestehen.
Die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Neuordnung (vgl. Art. 121 Abs. 2 AVIG; Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung des AVIG vom 31. August 1983) enthält folgende Regelung:
Art. 11 Abs. 3 AVIG: "Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für
den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen."
Art. 29 Abs. 1 AVIG: "Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der
Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen
Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11
Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie
Arbeitslosenentschädigungen aus."
b) Das 5. Kapitel des AVIG, "Insolvenzentschädigung" (Art. 51 ff. AVIG), wurde auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 121 Abs. 2 AVIG; Beschluss des Bundesrates vom 6. Dezember 1982).
Art. 51 AVIG bestimmt:
"Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz
der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer
beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in
diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b. sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das
Pfändungsbegehren gestellt haben."
Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für jeden Monat

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jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
Zur Anrechenbarkeit des Verdienstausfalls bei Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag führte der Bundesrat aus: "In der Regel geht es dabei um die Einhaltung von Kündigungsfristen, jedenfalls aber von Ansprüchen für Zeiten, während denen der Versicherte nicht mehr gearbeitet hat und der Vermittlung zur Verfügung stand. Darin liegt der Unterschied zur Insolvenzentschädigung, die Ansprüche für geleistete Arbeit ersetzt" (BBl 1980 III 588). Die gleiche Auffassung bekräftigte der Bundesrat in seinen Ausführungen zum vorgeschlagenen neuen Abs. 2 des Art. 28 AlVG in der Botschaft vom 21. April 1982 betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) und des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (BBl 1982 I 1379). Diese Erklärungen haben mit aller Deutlichkeit im Wortlaut des AVIG ihren Niederschlag gefunden. Im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit von Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 3) sowie mit der Ausrichtung von Taggeldern bei Zweifeln über Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (Art. 29 Abs. 1) werden ausdrücklich sowohl Lohn- wie Entschädigungsansprüche erwähnt, welch letzteren auch Forderungen wegen ungerechtfertigter Entlassung eines Arbeitnehmers zugerechnet werden. Demgegenüber nennt Art. 52 Abs. 1 AVIG als Gegenstand der Insolvenzentschädigung lediglich Lohnforderungen.
Aus den zitierten Texten der Botschaften sowie dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass Entschädigungen für vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie sie vorliegend dem Beschwerdegegner infolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung zustehen, nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt werden sollen. Im Unterschied zur Insolvenzentschädigung, die den Lohnanspruch

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für geleistete Arbeitszeit deckt, während welcher der Arbeitnehmer der Vermittlung nicht zur Verfügung steht, handelt es sich im Falle der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung um Ansprüche des Beschwerdegegners für eine Periode, während der er wie jeder andere Arbeitslose der Vermittlung voll zur Verfügung stand. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf den Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche begründete Zweifel, ist daher die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zwar nach Art. 28 Abs. 2 AlVG bzw. Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht aber als Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AVIG.
Im Hinblick auf das Gesagte ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdegegner zustehenden Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt werden. Die Arbeitslosenkasse hat daher zu Recht das Begehren um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung abgewiesen.
3. Mit Verfügung vom 12. Januar 1983 wies die Arbeitslosenkasse das Begehren des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 bis zum 28. Februar 1983 ab. Nach dem in Erwägung 2 Gesagten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 AlVG (in der hier anwendbaren, am 25. Juni 1982 in Kraft getretenen Fassung) Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte. Mangels Beschwerdeführung ist diese fragliche Kassenverfügung in Rechtskraft erwachsen. Da sie jedoch nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gebildet hat, besteht für die Arbeitslosenkasse die Möglichkeit der Wiedererwägung, falls sich ergeben sollte, dass die Verfügung zweifellos unrichtig ist. Zu einer solchen Wiedererwägung kann allerdings die Arbeitslosenkasse gemäss geltender Praxis weder vom Beschwerdegegner noch vom Richter gezwungen werden (vgl. BGE 107 V 85 mit Hinweisen). Dagegen steht diese Möglichkeit dem BIGA kraft seines Weisungsrechtes offen (Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3 AlVG - neu Art. 76 Abs. 2, Art. 110 Abs. 2 und 3 AVIG). Aus der Vernehmlassung des BIGA geht hervor, dass das Amt beabsichtigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sofern die Arbeitslosenkasse die Frage der Wiedererwägung nicht von sich aus prüfen sollte.


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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. August 1983 aufgehoben.