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Urteilskopf

100 V 154


38. Urteil vom 5. September 1974 i.S. Heim gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Verjährung der Beitragsforderung (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
Verjährte Beiträge können auch dann nicht nachträglich entrichtet werden, wenn die Beitragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Ausgleichskasse zurückgeht.
Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben in diesem Zusammenhang.

Sachverhalt ab Seite 154

BGE 100 V 154 S. 154

A.- Margreth Heim wurde mit Wirkung ab Dezember 1972 altersrentenberechtigt. Am 4. Januar 1973 sprach ihr die Ausgleichskasse zunächst eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 154.--, ab Januar 1973 von Fr. 280.-- im Monat zu. Die Ausrichtung einer Teilrente erfolgte im Hinblick auf eine von 1948 bis 1956 dauernde Beitragslücke. Auf Gesuch hin hob die Ausgleichskasse die Verfügung wieder auf und richtete der Versicherten anstelle der niedrigeren ordentlichen Teilrente eine ausserordentliche Rente im Betrage von Fr. 220.-- für Dezember 1972 und Fr. 350.-- ab Januar 1973 aus (Verfügung vom 20. Februar 1973).

B.- Beschwerdeweise beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer ordentlichen Vollrente. In den Jahren 1948 bis 1956 habe sie kein Einkommen erzielt. Sie habe sich damals wiederholt bei der AHV-Zweigstelle über ihre Beitragspflicht erkundigt und jeweils die Antwort erhalten, mangels eines Verdienstes sei- sie nicht beitragspflichtig. Es gehe nicht an, dass sie zufolge dieser unzutreffenden Auskunft in ihrem Rentenanspruch geschmälert werde.
Mit Entscheid vom 16. Mai 1973 wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Auf die Beitragspflicht für die Jahre 1948 bis 1956 könne wegen Verjährung
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nicht zurückgekommen werden, unabhängig davon, ob eine falsche Auskunfterteilung vorgelegen habe. Im übrigen erweise sich die Rentenberechnung als zutreffend.

C.- Margreth Heim lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer "ordentlichen AHV-Rente ohne Kürzung wegen fehlender Beitragsjahre", eventuell "gegen Nachzahlung der Beiträge für die Jahre 1948 bis 1955". Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die näheren Umstände der seinerzeitigen Auskunfterteilung abzuklären. Dieser Sachverhalt sei entscheidend für die Beurteilung des Falles, da sämtliche Voraussetzungen zu einer vom Gesetz abweichenden Behandlung im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben erfüllt seien: Die Beschwerdeführerin habe sich bei der zuständigen Stelle über ihre Beitragspflicht erkundigt; die Verwaltung habe ihr vorbehaltlos die Auskunft erteilt, sie habe keine Beiträge zu leisten; schliesslich habe sie die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennen können. Zur Begründung ihres Begehrens stellt die Beschwerdeführerin verschiedene Béweisanträge, insbesondere auf Einvernahme von Zeugen; eventuell seien die Akten zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin anstelle der ihr mit Verfügung vom 20. Februar 1973 zugesprochenen ausserordentlichen Rente mit Einkommensgrenze Anspruch auf eine ordentliche Vollrente (Art. 34 AHVG) hat. Nicht Gegenstand der Beschwerde ist die Berechnung der verfügten ausserordentlichen Rente, die nach den Ausführungen der Vorinstanz auch nicht zu beanstanden ist.
Für den Ausgang des Verfahrens ist entscheidend, ob die Jahre 1948 bis 1956, während welchen von der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Beiträge erhoben worden sind, nachträglich - eventuell unter Nachzahlung der Beiträge - als Beitragsjahre anzuerkennen seien.

2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, geltend gemacht werden, nicht
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mehr eingefordert oder entrichtet werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung zeitigt diese Frist Verwirkungsfolge. Mit ihrem Ablauf erlischt die Beitragsschuld, ohne dass eine Naturalobligation bestehen bleibt, die freiwillig erfüllt werden könnte. Dem Versicherten ist es daher grundsätzlich, ungeachtet der Gründe, die für das Fehlen von Beiträgen massgebend sind, verwehrt, diese später als 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, noch zu erbringen (EVGE 1955 S. 194, 1958 S. 199; ZAK 1961 S. 226, 1964 S. 85).
b) Die für die Jahre 1948 bis 1956 geschuldeten Beiträge konnten demnach spätestens in den Jahren 1953 bis 1961 nachgefordert werden. Als die Ausgleichskasse im Jahre 1961 auf die fehlenden Beiträge aufmerksam wurde, verfügte sie eine Nachzahlung mit Wirkung ab 1957. Unter Berücksichtigung dieser Beiträge legte sie im Jahre 1973 der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 15 Jahren (1957 bis 1971) zugrunde und setzte die Rente nach Skala 17 - bzw. 22 für die Zeit ab 1. Januar 1973 - unter Annahme eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 4800.-- auf Fr. 154.-- bzw. Fr. 280.-- fest.
Bei einer Beitragsdauer der Versicherten von 15 Jahren gegenüber einer solchen ihres Jahrganges von 24 Jahren wäre nach Art. 52 AHVV für die Zeit ab 1. Januar 1973 jedoch Rentenskala 21 anwendbar gewesen, was der Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf eine Rente von Fr. 260.-- im Monat gegeben hätte. Dies wäre zu beachten, falls die einfache Altersrente wegen Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin künftig als ordentliche Rente zur Ausrichtung gelangen sollte.
Anderseits hätte sich die Beitragsnachforderung im Jahre 1961 auch auf die noch nicht verjährte Beitragsschuld des Jahres 1956 erstrecken sollen. Da der Beitrag für dieses Jahr im Zeitpunkt der Rentenverfügung ebenfalls verjährt war, ist hierauf jedoch nicht zurückzukommen.

3. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben und macht geltend, sie habe sich in den Jahren 1948 bis 1950 wiederholt bei der AHV-Zweigstelle nach ihrer Beitragspflicht erkundigt und die Auskunft erhalten, mangels eines Einkommens habe sie keine Beiträge zu leisten.
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a) Der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im Verwaltungsrecht Geltung hat, schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet unter anderem, dass Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie nach gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind, und dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war, der Bürger deren Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 99 I b 101, 99 V 8, 97 V 220; EVGE 1967 S. 40).
b) Ob die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, lässt sich auf Grund der Akten nicht mit Sicherheit beurteilen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit nach Inkrafttreten der AHV bei der Zweigstelle über ihre Beitragspflicht erkundigt hatte und die Auskunft erhielt, sie habe mangels eines Einkommens keine Beiträge zu entrichten. Spätestens im Jahre 1961, als die Ausgleichskasse eine Beitragsnachzahlung mit Wirkung ab 1957 verfügte, musste der Beschwerdeführerin indessen klar sein, dass sie seit 1948 irrtümlicherweise nicht der Beitragspflicht unterstellt worden war. Auch musste ihr - insbesondere auf Grund der regelmässigen amtlichen Publikationen (Art. 67 Abs. 2 AHVV) - bekannt sein, dass die fehlenden Beitragszahlungen die künftige Rentenhöhe beeinflussen würden. Sie kann sich daher jedenfalls im Leistungsverfahren nicht mehr auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, nachdem sie anlässlich der Beitragsverfügung im Jahre 1961 und auch während der folgenden Zeit Stillschweigen gewahrt hat.
c) Des weitern ist zu beachten, dass die Bestimmung von Art. 16 AHVG auf die Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gerichtet ist. Wie in der bundesrätlichen Botschaft vom 5. Mai 1953 zur Änderung von Art. 16 AHVG ausgeführt wurde, muss im Interesse der Rechtssicherheit und aus verwaltungstechnischen Erwägungen hinsichtlich der einzelnen
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Beitragsforderung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes im Verhältnis zwischen Versicherung und Beitragspflichtigem "Ruhe eintreten" (BBl 1953 II S. 119). Nachforschungen der Verwaltung und des Richters über weit zurückliegende Tatsachen sollen vermieden werden. Aus diesem Grunde ist mit dem Ablauf der in Art. 16 AHVG genannten Fristen die Wirkung des Erlöschens der Forderung bzw. der Schuld verbunden. Auf Grund dieser Erwägungen hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass eine verjährte Beitragsschuld selbst dann nicht mehr erfüllt werden kann, wenn die Beitragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Ausgleichskasse zurückzuführen ist (EVGE 1958 S. 199, ZAK 1961 S. 227). Insofern tritt das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz gegenüber der unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurück. Eine Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge kann somit lediglich im Rahmen der Bestimmung von Art. 16 AHVG erfolgen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 16 AHVG, Art. 16 Abs. 1 AHVG, Art. 34 AHVG, Art. 52 AHVV mehr...