BGE 147 IV 534
 
54. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und B. (Beschwerde in Strafsachen)
 
6B_323/2021 vom 11. August 2021
 
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen.
 
Sachverhalt


BGE 147 IV 534 (535):

A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A. mit Urteil vom 19. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Vom Vorwurf des Diebstahls sprach es ihn frei.
B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A. mit Urteil vom 11. November 2020 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Von einer fakultativen Landesverweisung sah es ab.
Das Appellationsgericht hält für erwiesen, dass A. B. am 28. Januar 2017 im C. Club in Basel am Hinterkopf eine Haut- und Weichteildurchtrennung zufügte, indem er einen gläsernen Gegenstand mit einer gewissen Heftigkeit von hinten aus einer Distanz von ca. 3 bis 4 Schritten gegen dessen Kopf warf.
C. A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. November 2020 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. Es sei ihm für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von mindestens Fr. 4'000.- und für den erlittenen Erwerbsausfall Schadenersatz von mindestens Fr. 3'000.- auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe die ihn belastenden Zeugen D., E. und F. nicht fragen dürfen, ob gegen sie je ein Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage, falscher Anschuldigung oder

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Irreführung der Rechtspflege geführt worden sei. Es sei auch nicht entlastend abgeklärt worden, ob aufgrund von Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Zweifel bestünden und ob diese in der Vergangenheit in Körperverletzungsdelikte oder ähnliche Delikte involviert gewesen seien. Für die Beurteilung einer Zeugenaussage sei es von Relevanz, wie redlich oder unredlich sich der Zeuge in anderen Situationen gegenüber Justizbehörden verhalten habe. Die Aussagen derjenigen Zeugen und Auskunftspersonen, bei denen die Frage eines allfälligen Rechtspflegedelikts nicht zugelassen worden sei, seien nicht zu seinen Lasten verwertbar. Zumindest seien diese Zeugen und Auskunftspersonen nochmals zu befragen.
2.2 Die Vorinstanz erwägt, die Nichtzulassung der Frage der Verteidigung durch das Strafgericht an die Zeugen, ob sie sich in ihrer Vergangenheit wegen falscher Anschuldigung zu verantworten gehabt hätten, führe nicht zu einer Unverwertbarkeit ihrer Aussagen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO. Wohl könne auch die Verletzung wesentlicher Formvorschriften eine Wiederholung von Beweisabnahmen erforderlich machen. Eine obligatorische Frage nach früheren Verfahren betreffend falsche Anschuldigung finde sich in Art. 177 StPO jedoch nicht. Ohnehin habe eine materielle Beurteilung der Aussagen nach den üblichen Regeln der Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit zu erfolgen. Dabei gelte das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Auf die behauptete Bekanntschaft des Zeugen F. mit dem Opfer und den Einwand der Verteidigung, bei den drei Zeugen könnte es sich um die eigentliche Täterschaft handeln, sei im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Die Anträge auf erneute Befragung dieser Zeugen seien aus den dargelegten Gründen abzulehnen.
 
Erwägung 2.3
2.3.1 Ob und inwieweit Abklärungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu tätigen sind, ist in Art. 164 Abs. 1 und 2 sowie Art. 177 Abs. 2 StPO geregelt. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Nach Art. 177 Abs. 2 StPO

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befragt die einvernehmende Behörde die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu den weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. Die Vorschrift von Art. 164 Abs. 1 StPO korreliert mit der Bestimmung von Art. 177 Abs. 2 StPO. Während letztere eine Pflicht für die einvernehmende Person im Rahmen der Zeugeneinvernahme stipuliert, nennt Art. 164 Abs. 1 StPO ganz allgemein die Voraussetzung, wann über die Person eines Zeugen - bei diesem selbst oder bei Dritten bzw. Behörden - Informationen beschafft werden dürfen, welche mit dem zu untersuchenden Sachverhalt nicht in direktem Zusammenhang stehen, sondern einzig der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit dienen (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 164 StPO). In Art. 177 Abs. 2 StPO wird zudem ein Teilinhalt der Aussagepflicht des Zeugen festgelegt, welche sich auch auf die persönlichen Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten sowie auf (weitere) Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können, erstreckt (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 177 StPO; vgl. auch NATHALIE DONGOIS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 177 StPO).
2.3.2 Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen. Die gemäss Art. 161 StPO bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beachtende Zurückhaltung muss zumindest ebenso gelten für Zeuginnen und Zeugen, gegen die ja kein Tatverdacht besteht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1196 Ziff. 2.4.3.1 zu Art. 161 E-StPO). Art. 164 Abs. 1 StPO ist Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht, welche sich auch auf den Schutz des Persönlichkeits- und Ehrbereichs des Zeugen erstreckt (BÄHLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 164 StPO). Dass Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Zeugen nur mit Zurückhaltung vorzunehmen sind, rechtfertigt sich, da der Zeuge nicht beschuldigte Person ist und der ständig latenten Gefahr entgegenzuwirken ist, dass Zeugen zu Beschuldigten gemacht werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO] [nachfolgend: Praxiskommentar], 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 164 StPO). Der Zeuge hat Anspruch auf eine

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korrekte Behandlung. Er ist möglichst vor unangemessenen oder sogar ehrverletzenden Angriffen zu schützen und davor, dass er im Zusammenhang mit und/oder als Folge seiner Aussage in seinen persönlichen Verhältnissen und in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt, unnötig vor der Öffentlichkeit blossgestellt oder dadurch gar zur Verletzung seiner Wahrheitspflicht verleitet wird (DONATSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 164 StPO; BÄHLER, a.a.O., N. 4 und 5 zu Art. 164 StPO). Bei der Frage, ob Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen zu tätigen sind, gilt daher der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (DONATSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 164 StPO; BÄHLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 164 StPO). Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Regel. Ausnahmen davon sind zulässig, wenn dies notwendig ist (DONGOIS, a.a.O., N. 2 zu Art. 164 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 164 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch], 3. Aufl. 2017, Rz. 879). Dies ergibt sich auch aus Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die unerheblich sind, nicht Beweis geführt wird.
2.3.3 Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen ( BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft.
Daraus folgt, dass Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO nicht bereits dann notwendig sind, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die

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Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (vgl. für das Zivilrecht: Urteil 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 f.). Gemäss Art. 177 Abs. 2 StPO hat die einvernehmende Behörde Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme zwingend über ihre Beziehungen zu den Parteien zu befragen (sog. Generalfrage). Diese Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien dient der Feststellung eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. Art. 168 StPO). Sie soll es dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten zudem ermöglichen, sich ein Bild von den persönlichen Beziehungen des Zeugen zu machen und zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Mass der Zeuge am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (DONATSCH, a.a.O., N. 19 zu Art. 177 StPO). Eine Pflicht zu einer über die Generalfrage hinausgehenden Befragung zum Vorleben und den persönlichen Umständen, welche Einfluss auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen haben können, entsteht, wenn die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen aufgrund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint (DONATSCH, a.a.O., N. 21 zu Art. 177 StPO). Diese weiteren Fragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen sind - entgegen dem Wortlaut von Art. 177 Abs. 2 StPO - daher nicht generell zu Beginn der ersten Einvernahme zu stellen, sondern erst, wenn sie für die Beurteilung einer bestimmten Aussage konkrete Bedeutung erlangen (vgl. ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 177 StPO). Keine Notwendigkeit für solche Abklärungen besteht, wenn schon das Zeugnis selbst und die Art seiner Präsentation es dem Gericht erlauben, dieses zu würdigen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., Rz. 879).
2.3.4 Der Kreis der Abklärungen, welche im Rahmen von Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 177 Abs. 2 StPO zur Glaubwürdigkeit des Zeugen zu tätigen sind, ist nicht abschliessend umschrieben. Das Ermessen des Justizorgans ist insofern insbesondere durch die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 6 StPO) begrenzt (DONATSCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 177 StPO). Zulässig sind nur Erhebungen bezüglich der Glaubwürdigkeit, nicht aber anderer persönlicher Umstände wie etwa dem allgemeinen Lebenswandel (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 164 StPO). Die Befragung und allfällige andere Erhebungen (z.B. der Beizug von Akten gestützt auf Art. 194 StPO) betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse müssen sich auf allgemeine Fragen zu dieser Thematik beziehen und mit dem Ziel erfolgen, allfällige Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des

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Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erkennen zu können (DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 164 StPO). Weitere Umstände, welche Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind etwa frühere Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten (insbes. wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege) gegen den Zeugen (DONATSCH, a.a.O., N. 21 zu Art. 177 StPO; BÄHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 164 StPO; KERNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 177 StPO) oder Hinweise auf eine sachliche Befangenheit wie beispielsweise eine Befürwortung der Tat durch den Zeugen aus Loyalität oder politischer Überzeugung. Zu klären ist u.U. daher auch das Verhältnis bzw. die Einstellung des Zeugen zur Tat (KERNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 177 StPO). Bei Zeugen können zudem körperliche Mängel und Krankheiten, besondere Fachkunde und Geschicklichkeit sowie Vorstrafen von derselben Art, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, interessieren (BÄHLER, a.a.O., N. 3 und 5 zu Art. 164 StPO).
2.4 Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nicht die Beweisverwertung, sondern die Beweiswürdigung betrifft. Art. 164 Abs. 1 StPO enthält weder eine Gültigkeits- noch eine Ordnungsvorschrift. Über die Generalfrage betreffend die Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind wie dargelegt vielmehr nur zu tätigen, wenn dies für die Beweiswürdigung notwendig ist (vgl. dazu auch DONATSCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 177 StPO). Zeugeneinvernahmen, die unvollständig sind (vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO), sowie zu Unrecht unterlassene anderweitige Beweiserhebungen zwecks Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen (vgl. Art. 164 Abs. 1 StPO) sind im Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO). Selbst wenn gewisse ergänzende Beweiserhebungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollten, weil ein Zeuge beispielsweise verstorben oder nicht mehr auffindbar ist, führt dies grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage aus formellen Gründen, sondern es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob auf die Zeugenaussage dennoch abgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 140 IV 196 E. 4.4.5; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 7.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214 , für die gerichtliche Befragung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO; siehe

BGE 147 IV 534 (541):

für den Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zudem: Urteil des EGMR Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, § 118 ff.; Urteile 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.1).
 
Erwägung 2.5
2.5.1 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Dies gilt sinngemäss auch für die Frage, ob die Vorinstanz auf Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen eines Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO verzichten durfte.
2.5.2 Die Vorinstanz schliesst die Personen aus der Gruppe der Zeugen aufgrund der räumlichen Distanz zum Opfer als Täter im angefochtenen Entscheid willkürfrei aus. Bei D., E. und F. handelt es sich somit um Zufallszeugen, d.h. um Personen, die zufällig am Tatort anwesend waren und die Tat bzw. damit zusammenhängende Umstände als Unbeteiligte beobachtet haben. Die Vorinstanz legt zudem dar, die drei Zeugen hätten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen zum Täter gemacht. Eine Absprache zwischen den Zeugen oder Gründe für eine Belastung des Beschwerdeführers wider besseres Wissen verneint sie. Selbst wenn gegen einen der Zeugen in einem anderen Zusammenhang jemals ein Strafverfahren wegen eines Rechtspflegedelikts eröffnet oder dieser gar wegen einer solchen Straftat verurteilt worden wäre, wofür der Beschwerdeführer jedoch keine Anhaltspunkte liefert, ist nicht ersichtlich, dass und weshalb sich dies in Berücksichtigung der gesamten Beweislage zugunsten des Beschwerdeführers auswirken müsste. In der Lehre wird zwar verschiedentlich die Auffassung vertreten, ein früheres Strafverfahren gegen einen Zeugen wegen falscher Zeugenaussage

BGE 147 IV 534 (542):

etc. sei geeignet, Bedenken an dessen Glaubwürdigkeit hervorzurufen (vgl. insb. DONATSCH, a.a.O., N. 21 zu Art. 177 StPO; BÄHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 164 StPO; KERNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 177 StPO). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, Zeugen seien unabhängig von der konkreten Beweislage immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen. Eine solche Befragung zum Vorleben des Zeugen hat zum Schutz von dessen Persönlichkeit nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig zu erfolgen (oben E. 2.3.2). Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (oben E. 2.3.3). Sind die konkreten Aussagen des Zeugen wie vorliegend als glaubhaft zu qualifizieren, weil die Aussagen in sich stimmig sind, Realitätskriterien aufweisen und durch identische Aussagen weiterer Zeugen sowie weitere Indizien (vorgängiger Streit des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdegegner 2, Blutspuren an den Kleidern des Beschwerdeführers) bestätigt werden und weil eine Absprache zwischen den Zeugen ausgeschlossen werden kann, erübrigen sich solche Abklärungen. Die Vorinstanz durfte den Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Befragung der Zeugen, insbesondere zu ihrem Vorleben und zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten, daher ohne Willkür abweisen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.