BGE 131 IV 133
 
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staats- anwaltschaft und Kantonsgericht des Kantons Graubünden (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)
 
6P.138/2004 / 6S.377/2004 vom 11. Februar 2005
 
Regeste
Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV).
 
Sachverhalt


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X. fuhr am 21. Dezember 2002, um ca. 11.30 Uhr, mit dem Personenwagen Fiat auf der durch eine Mittelleitplanke richtungsgetrennten Autostrasse A 13 in Richtung Süden. Nach dem Anschluss Rothenbrunnen hielt er auf dem Überholstreifen über eine gewisse Strecke einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen ein. In einer späteren Phase, im Bereich zwischen Thusis- Nord und Thusis-Süd, überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Abzug der Sicherheitsmarge von 8 % um 26 km/h.
Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein verurteilte X. am 11. Mai 2004 wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von 300 Franken.
In Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Berufung verurteilte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden X. am 28. Juli 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (durch ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug) und wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von 500 Franken.
X. erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln ficht er einzig seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung an. Er macht geltend, er habe sich durch die Einhaltung eines ungenügenden Nachfahrabstandes (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen lediglich der (einfachen) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.
 
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und

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Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694; BAPTISTE RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl. 1996, Art. 34 SVG N. 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrücklich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor.
Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand

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beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend ist (siehe MANFRED DÄHLER/ERICH PETER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949).
3.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002).


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3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; RENÉ SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 691).
3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe PETER HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 4 StVO N. 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe DÄHLER/ PETER/SCHAFFHAUSER, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (ANDREAS ROTH, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei.
3.2.3 Der Beschwerdeführer folgte mit seinem Personenwagen über eine Strecke von mindestens 800 Metern auf dem linken Fahrstreifen einer durch eine Mittelleitplanke richtungsgetrennten Autostrasse mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h einem anderen Personenwagen, der im Begriff war, zwei Fahrzeuge zu überholen. Die Fahrbahn war trocken, und die Sicht war gut. Unmittelbar vor dem voranfahrenden Personenwagen befanden sich auf der Überholspur keine Fahrzeuge. Der Abstand des Beschwerdeführers zum Vordermann betrug über die gesamte Wegstrecke ca. 10 Meter. Dies entspricht bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Geschwindigkeit von 110 km/h 1/11 Tacho, mithin einem zeitlichen Abstand von ca. 0,33 Sekunden. Ein derart geringer Abstand bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf dem

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Überholstreifen einer Autobahn beziehungsweise Autostrasse während des Überholens von anderen Fahrzeugen begründet jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr und ist objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein auf dem rechten Fahrstreifen verkehrendes Fahrzeug aus irgendeinem Grunde auf den linken Fahrstreifen hätte gelangen können.