BGE 108 IV 120
 
30. Urteil des Kassationshofes vom 18. August 1982 i.S. X. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
1. Art. 20a ff. UWG; Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211).
2. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978.
Keine "technischen Gründe" im Sinne dieser Bestimmung sind:
- der Luxuscharakter eines Gegenstandes (E. 3);
- der Umstand, dass von aussen gut lesbare Preisanschriften an den in den Schaufenstern ausgestellten Gegenständen den Dieben die Auswahl gerade der teuersten Objekte erleichtern (E. 3);
- die Vielzahl der ausgestellten Waren (E. 4);
- Umtriebe und praktische Schwierigkeiten zufolge Auflagen der Versicherung (E. 4).
3. Notstand (Art. 34 StGB) verneint (E. 5).
4. Gleichbehandlung aller Geschäftsinhaber (E. 6).
 
Sachverhalt


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A.- A.- Am 17. September 1981 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich X. in Anwendung von Art. 20a UWG sowie Art. 3 und 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211) gestützt auf Art. 20e Ziff. 1 lit. a UWG zu einer Busse von Fr. 40.--. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die von X. gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 2. April 1982 ab. X. wurde vorgeworfen, er habe einen grossen Teil der in den Schaufenstern seiner Geschäfte in

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Zürich ausgestellten Uhren und Bijouteriewaren nicht mit einer von aussen gut lesbaren Preisanschrift versehen.
B.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Aufhebung der Busse, Kostenauflage auf die Staatskasse und Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (nachfolgend "Verordnung") müssen Detail- und Grundpreise durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild, usw.) bekanntgegeben werden (Abs. 1). Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen, usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist (Abs. 2). Art. 8 der Verordnung bestimmt, dass Detail- und Grundpreise leicht sichtbar und gut lesbar sein müssen und in Zahlen bekanntzugeben sind (Abs. 1). Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein (Abs. 2). Art. 7 und 8 der Verordnung stützen sich auf Art. 20a UWG. Danach ist für die Waren, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht (Abs. 1); der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern (Abs. 2). Art. 20a bis 20f UWG wurden durch Bundesgesetz vom 23. Juni 1978 (AS 1978 2057) als fünfter Abschnitt ("Preisbekanntgabe") in das UWG eingefügt. Dadurch wurde die im Jahre 1973 geschaffene Preisbekanntgabepflicht, die sich auf Notrecht, nämlich den Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne (AS 1972 3059) und den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung (AS 1975 2552) stützte, ins ordentliche Recht übergeführt.


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Nachdem die Preisanschreibepflicht anfänglich als Instrument der Preisüberwachung hauptsächlich der Sichtbarmachung von Preisbewegungen diente, kam ihr im Lauf der Jahre eine zusätzliche Bedeutung zu als Beitrag zur Lauterkeit der Werbung, zum Schutz der Wettbewerber und der Konsumenten (siehe Botschaft des Bundesrates, BBl 1978 I 166 f.). Die Preise sollen klar sein und miteinander verglichen werden können (vgl. auch Art. 1 der Verordnung).
b) Bereits die auf die erwähnten dringlichen Bundesbeschlüsse gestützten bundesrätlichen Verordnungen vom 12. Juni 1973 über Anschrift der Detailpreise (AS 1973 998) bzw. vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen (AS 1976 846) sahen Ausnahmen vom Grundsatz vor, wonach die Preisanschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben angebracht werden muss. So bestimmte Art. 7 2. Satz der Verordnung von 1973:
"Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich oder wegen der Grosszahl gleicher oder ähnlicher Waren oder mit Rücksicht auf deren Luxuscharakter nicht zweckmässig, kann die Preisanschrift in anderer leicht zugänglicher und lesbarer Weise am Ort des Verkaufes erfolgen (Preisschild am Regal, Auflage von Katalogen, Anschlag von Preislisten)."
In Art. 5 der Verordnung von 1976 hiess es:
"Die Bekanntgabe kann in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form erfolgen (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen, usw.), wenn die Anschrift nach Absatz 1 wegen der Grosszahl preisgleicher Waren nicht zweckmässig oder aus technischen Gründen nicht möglich ist" (Abs. 2).
"Die Bekanntgabe nach Abs. 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen, wenn der Preis 2'000 Franken übersteigt"
(Abs. 3).
Anlässlich der Beratungen über Art. 20a UWG im Ständerat führte der Berichterstatter Guntern aus, dass Ausnahmen schon nach der bisherigen Praxis möglich waren. Er verwies auf die in Art. 5 der Verordnung von 1976 erwähnten Luxusartikel, deren Preise seines Erachtens "nicht gut in den Vitrinen bekanntgegeben werden können. Dafür sollen besondere Regelungen möglich sein" (Amtl.Bull. StR 1978 S. 57).
Nach der heute geltenden Verordnung ist die Preisbekanntgabe in anderer Form (durch Preislisten etc.) nur zulässig, wenn die Anschrift an der Ware selbst (oder unmittelbar daneben, siehe Art. 7 Abs. 1) wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist. Die Luxusqualität der

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angebotenen Ware wird mithin, anders als in den Verordnungen von 1973 und 1976, nicht mehr erwähnt.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung sei durch Art. 20a UWG nicht gedeckt. Der Bundesrat habe nicht die Kompetenz, den Verkaufsgeschäften vorzuschreiben, die in Schaufenstern ausgestellte Ware ausnahmslos mit Preisschildern zu versehen, die von der Strasse aus gut lesbar seien. Massgebend könne nur sein, dass dem Käufer vor dem Kauf klare Angaben gemacht werden. Das könne auch durch Kataloge, Preislisten, Preisetiketten an der Ware selbst oder Preisangaben durch das Verkaufspersonal geschehen. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen alle Gegenstände mit (von aussen allerdings nicht gut lesbaren) Preisetiketten versehen und zusätzlich neben zahlreiche in den Schaufenstern ausgestellte Waren von aussen gut lesbare Preistäfelchen gesetzt.
Das Obergericht hält in diesem Zusammenhang einzig fest, Art. 8 der Verordnung, der gestützt auf Art. 20f Abs. 2 UWG erlassen worden sei, führe lediglich eine Regelung aus, die in grundsätzlicher Weise schon in Art. 20a Abs. 1 UWG Gestalt angenommen habe.
Der Einwand, der Bundesrat habe mit dem Erlass von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung die ihm erteilte Ermächtigung überschritten und die Verordnungsvorschrift sei daher gesetzwidrig, wurde sinngemäss bereits im kantonalen Verfahren erhoben. Der damals noch nicht von einem Anwalt verbeiständete X. hatte in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem folgendes geltend gemacht: Der Preis allein gebe dem Käufer über den Wert des Gegenstandes keine Information. Es sei unmöglich, durch das Schaufenster die Qualität, das Goldgewicht, den Goldgehalt, die Karate der Steine, die Echtheit und vieles mehr festzustellen. Praktisch gleich aussehende Schmuckstücke könnten einen völlig verschiedenen Wert haben. Stets sei eine Erklärung durch den Fachmann erforderlich. Der Beschwerdeführer machte somit bereits im kantonalen Verfahren geltend, die Vergleichbarkeit der Preise und damit der Schutz der Konsumenten und Konkurrenten, den Art. 20a UWG bezweckt, könne durch die Vorschrift, wonach die in den Schaufenstern ausgestellten Gegenstände mit von aussen gut lesbaren Preisangaben zu versehen sind, nicht erreicht werden.
Art. 20a Abs. 2 UWG enthält keine konkreten Richtlinien über die Art und Weise der Preisbekanntgabe, die vom Bundesrat zu regeln ist. Dem Bundesrat steht somit bei der Regelung der Formen

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der Preisbekanntgabe ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Richter darf nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates treten lassen, sondern er hat lediglich zu prüfen, ob die vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschriften objektiv dem Zweck des Gesetzes dienen und zur Erreichung dieses Zweckes überhaupt geeignet sind (BGE 108 IV 73 E. b; BGE 107 IV 202 E. c; BGE 104 IV 273, 101 IV 343 E. 4).
Es trifft gewiss zu, dass ein Interessent nicht allein aufgrund der Preisangaben im Schaufenster und nach einem Vergleich der Preise der in den Schaufenstern ausgestellten Gegenstände sich zum Kauf eines bestimmten Schmuckstücks oder einer Luxusuhr in Einzelausfertigung entschliesst. Es ist allgemein bekannt, dass äusserlich praktisch gleich aussehende Bijouteriewaren sich im Wert erheblich unterscheiden können. Der Interessent wird sich daher immer zunächst über Material und Verarbeitung usw. beraten lassen, bevor er seinen Kaufentscheid trifft. Aufgrund der Betrachtung eines Schmuckstücks oder einer Luxusuhr durch das Schaufenster kann nicht zuverlässig erkannt werden, ob das angebotene Stück seinen Preis wert bzw. im Vergleich mit den Angeboten der Konkurrenten allenfalls zu teuer ist. Dies gilt indessen nicht nur in bezug auf Bijouteriewaren und andere Luxusgüter, sondern auch für zahlreiche Gebrauchsartikel. Der Umstand, dass die Preisangaben in den Schaufenstern und damit ein Preisvergleich für sich allein wenig informativ sind und der Interessent sich nicht einzig gestützt darauf zum Kauf eines bestimmten Gegenstandes entschliesst, bedeutet jedoch nicht, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (von aussen gut lesbare Preisanschrift an oder unmittelbar neben den in den Schaufenstern ausgestellten Gegenständen) überhaupt nicht geeignet sei, der Lauterkeit des Wettbewerbs und dem Schutz der Konsumenten zu dienen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Schaufensterauslagen Einfluss auf das Konsumverhalten haben, indem sie das Interesse an bestimmten Gegenständen überhaupt wecken und den Entschluss des Interessenten, das Geschäft zu betreten, um sich zumindest zu informieren, beeinflussen und dass dabei auch die Preisangaben bei den in den Schaufenstern ausgelegten Gegenständen eine - fördernde oder hemmende - Rolle spielen können. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung ist daher, auch soweit er Schmuckstücke betrifft, prinzipiell geeignet, den durch Art. 20a UWG verfolgten Zwecken (Lauterkeit des Wettbewerbs, Schutz der Konsumenten) zu dienen. Dass ein Preisvergleich allein bei Luxusgütern weniger informativ ist als bei zahlreichen andern

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Waren, ist unerheblich und verpflichtete den Bundesrat nicht, insoweit andere Formen der Preisbekanntgabe zu gestatten, selbst wenn das Parlament gerade bei Schmuckstücken und andern Luxusgütern an andere Formen der Preisbekanntgabe gedacht haben mag (siehe das schon erwähnte Votum des Berichterstatters im Ständerat, Amtl.Bull. StR 1978 S. 57). ob die Bestimmungen in den bereits zitierten früheren Verordnungen von 1973 und 1976, wonach die Preisbekanntgabe bei gewissen Luxusartikeln in anderer Form als durch Anschrift an oder unmittelbar neben der Ware selbst erfolgen konnte, genügten oder gar zweckmässiger waren, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
3. Der Beschwerdeführer macht wie sinngemäss bereits im kantonalen Verfahren im weiteren geltend, es lägen in seinem Fall "technische Gründe" (im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung) vor, welche die Angabe des Preises auf von aussen gut lesbaren Schildchen unmittelbar neben der Ware als unzweckmässig erscheinen lassen. Zur Begründung beruft er sich auf einen (andere Bijoutiers betreffenden) Entscheid eines Zürcher Einzelrichters, der unter Hinweis auf die parlamentarischen Beratungen zu Art. 20a UWG die Auffassung vertrat, dass die Wendung "aus technischen Gründen nicht zweckmässig" weit zu fassen sei. Der Beschwerdeführer weist auf die Gefahr von Raubüberfällen und Diebstählen hin, die durch von aussen gut lesbare Preisanschriften erhöht werde. Er macht geltend, die Diebe seien dank solcher Preisanschriften in den Schaufenstern in der Lage, in kürzester Zeit gerade die wertvollsten Schmuckstücke zu behändigen. Den Ladeninhabern könne nicht zugemutet werden, die Diebe auf die wertvollsten Objekte aufmerksam machen zu müssen. Gerade in jüngster Zeit hätten Täter mittels feiner Drahtschlingen, die durch einen schmalen Spalt in die Schaufensterauslage geschoben wurden, gezielt die teuersten Schmuckstücke herausgefischt.
Dass der Luxuscharakter eines Gegenstandes als solcher kein "technischer Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ist, ergibt sich schon daraus, dass er in den bereits zitierten früheren Verordnungen (von 1973 und 1976) neben den technischen Gründen erwähnt wurde.
Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, dass zwischen der Preisanschrift in der vom Bundesrat vorgeschriebenen Form einerseits und der Zahl der Diebstähle in Bijouteriegeschäften und/oder dem von den Dieben angerichteten Schaden andererseits ein Zusammenhang besteht, so läge darin kein

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"technischer" Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung. Es ist eine unvermeidliche Folge der Preisanschriftspflicht an sich, dass auch Diebe den Preis der von ihnen ins Auge gefassten Objekte sofort erkennen können und allenfalls danach ihre Wahl treffen. Diese unerwünschte Konsequenz, die nicht nur bei Luxusgütern, sondern bei allen Gegenständen besteht, ist kein technischer Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung.
4. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, er sei gar nicht in der Lage, sämtliche in den Schaufenstern seiner Geschäfte ausgestellten Schmuckstücke und Uhren mit von aussen gut lesbaren Preisanschriften zu versehen. Er wies auf Auflagen der Versicherung hin, denen zufolge er gehalten sei, einen Teil der ausgestellten Stücke über Nacht aus den Schaufenstern zu entfernen. Die an sich schon zeitraubende Tätigkeit, diese Schmuckstücke am Morgen wieder in die Schaufenster zu stellen, werde noch erheblich kompliziert, wenn neben sämtliche Gegenstände ein von aussen gut lesbares Preistäfelchen gesetzt werden müsse. Es bestehe die Gefahr von Verwechslungen und es lasse sich kein für solche Aufgaben genügend qualifiziertes Personal finden. So habe er einmal ein versehentlich mit Fr. 3'000.-- angeschriebenes Collier zu diesem Preis verkaufen müssen, obschon dessen tatsächlicher Preis bei Fr. 6'000.-- lag.
In der Nichtigkeitsbeschwerde werden diese Einwände nicht mehr erhoben. Sie sind im übrigen unbegründet. Die Vielzahl der ausgestellten Schmuckstücke und Uhren ist kein technischer Grund im Sinne der Verordnung. Gemäss deren Art. 7 Abs. 2 ist bei "Vielzahl preisgleicher Waren" eine Preisbekanntgabe in anderer Form als durch Anschrift an oder unmittelbar neben der Ware selbst gestattet, woraus deutlich hervorgeht, dass die Vielzahl preislich unterschiedlicher Waren keine Ausnahme von der Regel begründen soll und daher auch kein "technischer Grund" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ist. Hätte der Bundesrat schon bei einer Vielzahl von Waren andere Formen der Preisbekanntgabe zulassen wollen, dann wäre in der Verordnung nicht ausdrücklich von der Vielzahl preisgleicher Waren die Rede. Bereits in der Verordnung von 1976 wurde neben den technischen Gründen die "Grosszahl preisgleicher Waren" erwähnt, wohingegen in der Verordnung von 1973 neben den technischen Gründen die "Grosszahl gleicher oder ähnlicher Waren" genannt wurde. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass die Vielzahl preislich unterschiedlicher Waren nach der heutigen Rechtslage selbst

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dann keine Ausnahme von der Regel begründet, wenn die Waren ähnlich sind. Dies ergibt sich übrigens schon daraus, dass sich in den meisten Geschäften eine Vielzahl ähnlicher, preislich unterschiedlicher Waren befindet. Ob diese Waren im Ladeninnern oder in den Schaufenstern aufgestellt sind, ist unerheblich. Im letzteren Fall müssen die an oder unmittelbar neben den Gegenständen angebrachten Preisanschriften "von aussen" leicht sichtbar und gut lesbar sein, weil die Schaufensterauslagen gerade auch für die aussenstehenden potentiellen Käufer bestimmt sind.
Die Gefahr, dass neben einen bestimmten im Schaufenster ausgestellten Gegenstand ein falsches Preisschild gesetzt wird, kann etwa dadurch behoben werden, dass die Preisanschrift mittels Preisschildchen, die mit dem Gegenstand durch einen Draht oder einen Faden usw. verbunden sind, erfolgt (wie man dies in Schaufensterauslagen häufig antreffen kann), wodurch übrigens auch beim morgendlichen Hinstellen der am Abend weggeräumten Schmuckstücke Arbeitsgänge eingespart werden können. Dass schliesslich die Auflagen der Versicherung und der Personalmangel keine technischen Gründe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung sind, liegt auf der Hand. Die kantonalen Instanzen wiesen zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Schaufensterauslagen so zu gestalten hat, dass er die Bestimmungen über die Preisbekanntgabepflicht einhalten kann. Die dem Beschwerdeführer bei der Befolgung dieser Vorschriften erwachsenden Umtriebe und Mehrkosten sind keine technischen Gründe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung.
Die Berufung auf Notstand ist verfehlt. Weder ist die Gefahr "unmittelbar", noch ist sie "nicht anders abwendbar" (siehe dazu BGE 101 IV 4). Auch die Voraussetzungen der erlaubten Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 32 StGB) sind nicht erfüllt; das Interesse des Eigentümers, nicht bestohlen zu werden, ist kein "Anspruch" im Sinne von Art. 52 Abs. 3 OR.


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6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 4 BV und macht geltend, dass zahlreiche Ladenbesitzer die ausgestellten Verkaufswaren nicht mit Preisschildern versehen und dennoch nicht bestraft werden.
Der Einwand hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Er ist im übrigen unbegründet; der Beschwerdeführer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass die Behörden willkürlich stets nur einen ganz bestimmten Kreis von Ladenbesitzern wegen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung strafrechtlich verfolgen und andere Geschäftsinhaber, die in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstossen, systematisch verschonen.
Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, dass auch die gewerblichen Bundesbetriebe (bspw. SBB und PTT) "sich nicht an Art. 8 und 10 der VO halten" und dass weder die Streckenpreise noch die Gesprächstaxen gut sichtbar angeschlagen seien. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Leistungen dieser Betriebe werden in Art. 10 der Verordnung, der die Bereiche aufzählt, in welchen für Dienstleistungen die Preise gut lesbar bekanntzugeben sind, nicht genannt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.