BGE 104 IV 206
 
47. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1978 i.S. H. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
 
Regeste
Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV.
 
Sachverhalt


BGE 104 IV 206 (206):

A.- Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle ergab sich, dass das von S. geführte Sattelmotorfahrzeug des H. eine um 2'450 kg über dem zulässigen Gesamtzugsgewicht von 5'750 kg liegende Last aufwies. S. war durch H. veranlasst worden, das Fahrzeug mit bis zu 3'180 kg zu beladen.
B.- Das Obergericht des Kantons Bern sprach H. am 25. April 1978 in Bestätigung eines einzelrichterlichen Urteils des Veranlassens zum Überladen schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.-.
C.- H. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der

BGE 104 IV 206 (207):

Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung verlangt werden (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit das Begehren des Beschwerdeführers um Freisprechung darüber hinausgehend auf einen Entscheid des Kassationshofes in der Sache selber abzielt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 102 IV 257).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Gesetz stelle die Summe der Gesamtgewichte von Sattelschlepper und Sattelanhänger das zulässige Gesamtzugsgewicht, die Differenz der Gesamt- und Leergewichte von Sattelschlepper und Sattelanhänger oder die Summe ihrer Nutzlasten die zulässige Nutzlast dar. Gemäss den Fahrzeugausweisen betrage das Gesamtgewicht des Sattelschleppers 3'500 kg, dasjenige des Sattelanhängers 3'530 kg, deren Leergewicht 2'220 kg beziehungsweise 1'630 kg und ihre Nutzlast 1'280 kg beziehungsweise 1'900 kg. Es ergebe sich demnach für sein Sattelmotorfahrzeug ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von 7'030 kg und eine zulässige Nutzlast von 3'180 kg. Wenn er als Weisung das weitergegeben habe, was sich aufgrund der Gewichtsangaben im Fahrzeugausweis gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften habe errechnen lassen, so könne er S. nicht zum Überladen veranlasst haben.
Nutzlast ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht unter Einschluss einer allfälligen Sattellast, d.h. jenes Gewichtsanteils, welcher vom Sattelanhänger über die Sattelkupplung auf den Sattelschlepper übertragen wird (Art. 8 Abs. 5 und 6 BAV). Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die zulässige Nutzlast für ein Sattelmotorfahrzeug nicht der Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger entspricht, sondern der um die Sattellast verminderten Differenz zwischen Gesamt- und Leergewicht von Sattelschlepper und Sattelanhänger; andernfalls wäre, obgleich bei angekuppeltem Sattelanhänger ein Teil des Gewichtes (vgl. Art. 64 Abs. 2 BAV) als Sattellast auf dem Sattelschlepper ruht, dieser Teil entgegen Art. 8 Abs. 5 BAV nicht in das Leergewicht des Sattelschleppers eingeschlossen. Aus diesem Grund kann Art. 8 Abs. 9 BAV für Sattelmotorfahrzeuge nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen. Dieser Artikel, der bestimmt, das Gesamtgewicht bestehe aus dem von Rechts wegen zulässigen Gewicht eines Zugfahrzeugs und seiner Anhänger mit Einschluss von Insassen und Ladung, ist auf gewöhnliche Anhängerzüge zugeschnitten, bei denen der Anhänger vom Zugfahrzeug nur gezogen

BGE 104 IV 206 (208):

wird (vgl. auch die Definition "Sattelmotorfahrzeug" in Art. 3 Abs. 3 lit. h BAV). Auf der oben dargestellten Grundlage berechnet, ergibt sich bei Leergewichten des Sattelschleppers und des Sattelanhängers von 2'220 kg und 1'630 kg, Gesamtgewichten von 3'500 kg und 3'530 kg sowie einer Sattellast von 1'280 kg gemäss den Fahrzeugausweisen eine zulässige Nutzlast von 1'900 kg, wie diese aus dem Fahrzeugausweis des Sattelanhängers übrigens ersichtlich ist. Wenn der Beschwerdeführer S. die Weisung erteilte, sein Sattelmotorfahrzeug mit bis zu 3'180 kg zu beladen, so hat er diesen demnach objektiv zum Überladen veranlasst, und zwar, weil eine Überschreitung der zulässigen Nutzlast notwendigerweise auch zu einer solchen des zulässigen Höchstgewichtes führt, sowohl hinsichtlich der zulässigen Nutzlast, wie auch bezüglich des zulässigen Gesamtgewichtes.
Sollten bei ihm in dieser Hinsicht noch Zweifel vorhanden gewesen sein, so hätte es die nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt erfordert, dass er sich auch für die Klärung dieser beiden Begriffe der BAV bedient hätte. Dann aber wäre er zwangsläufig darauf gestossen, dass seine Berechnungsart die tatsächliche Verschiedenheit von gewöhnlichen Anhängerzügen und von Sattelmotorfahrzeugen offensichtlich nicht berücksichtigte und deshalb nicht richtig sein konnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.