BGE 103 IV 198
 
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
 
Regeste
Art. 36 Abs. 5 VRV.
 


BGE 103 IV 198 (198):

Aus den Erwägungen:
Die allgemeine Regel, dass in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeuge links zu überholen sind und Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist, gilt auch auf Autobahnen. Auch auf diesen Strecken darf daher nur in den gesetzlich vorgesehenen, durch die Rechtsprechung näher umschriebenen Ausnahmefällen rechts überholt werden. Eine solche Ausnahme besteht auf Autobahnen einzig beim Fahren in parallelen Kolonnen, wenn die Fahrzeuge der rechten Kolonne zeitweise schneller fahren als jene der linken Kolonne (BGE 95 IV 88 unten, BGE 98 IV 318 E. 1). An dieser Praxis hat sich nichts geändert, und auch die Neufassung des Art. 36 Abs. 5 VRV vom 22. Dezember 1976 hat das Verbot des Rechtsüberholens nicht gelockert. Es ist nach wie vor untersagt, einem auf der Überholspur eingeholten Fahrzeug durch Ausschwenken in die Normalspur und anschliessendes Wiedereinbiegen in die linke Fahrspur rechts vorzufahren, gleichgültig, ob der Eingeholte die linke Spur hätte freigeben können oder nicht (BGE 95 IV 90, BGE 98 IV 318 E. 1).
Der Beschwerdeführer hat eindeutig ein solches verbotenes Rechtsüberholmanöver ausgeführt, indem er in einem Zug hinter dem eingeholten Pw. auf die Normalspur wechselte und unmittelbar nach dem Überholen dieses Fahrzeuges wieder in die Überholspur einbog. Von einem Einordnen in die lockere Kolonne auf der Normalspur und einem blossen Vorbeifahren

BGE 103 IV 198 (199):

mit dieser Kolonne kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer benützte vielmehr eine Lücke auf dem rechten Fahrstreifen dazu, den Wagen von K. als Einzelfahrer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit, als sie die rechte Kolonne aufwies, rechts zu überholen, um nach dem Wiedereinbiegen auf der Überholspur rascher vorwärts zu kommen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind mutwillig.