BGE 88 IV 121
 
32. Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1962 i.S. Brüniger gegen Bezirksamt Kreuzlingen.
 
Regeste
Art. 42 des BG über den Militärpflichtersatz.
 
Sachverhalt


BGE 88 IV 121 (121):

A.- Brüniger hat den für das Jahr 1960 geschuldeten Militärpflichtersatz von Fr. 17.-, ungeachtet der an ihn ergangenen Mahnung und Verwarnung, aus religiösen und Gewissensgründen nicht bezahlt.
B.- Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau verurteilte Brüniger am 8. September 1962 wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 zu zehn Tagen Haft.


BGE 88 IV 121 (122):

C.- Brüniger führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
2. Der Beschwerdeführer kann die Nichtbezahlung des geschuldeten Militärpflichtersatzes nicht damit rechtfertigen, dass er sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft. Die Bundesverfassung gewährleistet die Individualrechte nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. Art. 49 BV, der die Glaubens- und Gewissensfreiheit als unverletzlich erklärt (Abs. 1), legt denn auch ausdrücklich fest, dass die Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten entbinden (Abs. 5). Zu diesen gehört auch die Wehrpflicht (Art. 18 BV), die entweder durch persönliche Dienstleistung oder durch Bezahlung des Militärpflichtersatzes zu erfüllen ist (Art. 1 und 2 der Militärorganisation). Eine Befreiung ist nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zulässig (Art. 13 MO; Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz); die Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist kein in den Gesetzen vorgesehener Befreiungsgrund. Der Dienstpflichtige, der den Militärdienst aus Gründen des Glaubens oder Gewissens verweigert, verletzt daher seine Pflichten als Staatsbürger und macht sich nach Art. 81 des Militärstrafgesetzes strafbar (vgl. Entscheidungen des Militärkassationsgerichts Bd. 6 Nr. 40 und 66). Die gleichen Erwägungen treffen auf den Ersatzpflichtigen zu, der die Bezahlung der Ersatzabgabe aus solchen Gründen verweigert, sofern die Voraussetzungen der Strafbestimmung

BGE 88 IV 121 (123):

des Art. 42 des BG über den Militärpflichtersatz erfüllt sind, was im vorliegenden Falle mit Recht nicht bestritten wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.