BGE 85 IV 73
 
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1959 i.S. Loeser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
 
Regeste
Art. 28 StGB; Inhalt des Strafantrages.
 
Sachverhalt


BGE 85 IV 73 (73):

A.- Am 22. Juli 1957 stiessen auf der Kantonsstrasse zwischen Zernez und Brail die Personenwagen von Dr. Rudolf Schmid und von Paul Loeser zusammen. Dabei erlitt die Ehefrau Schmid Verletzungen, denen sie auf dem Weg ins Spital erlag; Loeser, seine Ehefrau und sein Sohn wurden leicht verletzt.
Das Kreisamt Obtasna führte gegen die beiden Fahrzeugführer ein Ermittlungsverfahren durch. In einer an diese Stelle gerichteten Eingabe vom 3. Oktober 1957 schrieb der von Loeser mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte Anwalt den Unfall dem alleinigen Verschulden von Dr. Schmid zu und verlangte, dass dieser wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG und Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB in Anklagezustand versetzt werde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden fällte am 11. November 1957 einen Kompetenzentscheid, in dem sie feststellte, dass mit Bezug auf Dr. Schmid die Straftatbestände der fahrrlässigen Tötung

BGE 85 IV 73 (74):

im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB in Betracht fallen. Mit Eingabe vom 8. November 1958 stellte der Vertreter Loesers beim Kreisamt unter Hinweis auf den Kompetenzentscheid vom 11. November 1957 das Begehren, Dr. Schmid sei wegen Verletzung von Art. 117 und Art. 237 StGB, sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG in den Anklagezustand zu versetzen.
B.- Durch Verfügung vom 10. April 1959 stellte das Untersuchungsrichteramt Samedan das Verfahren sowohl gegen Dr. Schmid, wie gegen Loeser ein. Die Staatsanwaltschaft genehmigte die Verfügung und gab den Parteien am 15. April 1959 davon Kenntnis.
C.- Loeser liess durch. seinen Vertreter Nichtigkeitsbeschwerde erheben, mit der er beantragt, die Einstellungsverfügung gegenüber Dr. Schmid sei wegen Verletzung von Art. 117, 125, 237 Ziff. 2 StGB und Art. 25, 26 Abs. 1 und 2, eventuell Art. 17, sowie Art. 58 MFG aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie gegen Dr. Schmid Anklage erhebe und den Fall an das zuständige Gericht überweise.
D.- Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:


BGE 85 IV 73 (75):

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 3. Oktober 1957, mit der er erstmals und innert der Frist des Art. 29 StGB die Anklageerhebung gegen Dr. Schmid verlangte und die deshalb als Strafantrag in Betracht kommt, dem Beschuldigten übersetzte Geschwindigkeit und damit Verletzung von Art. 25 MFG, sowie Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB vorgeworfen. Von Körperverletzung ist in der Eingabe nicht die Rede.
Freilich ist es nicht Sache des Antragstellers, den Tatbestand rechtlich zu qualifizieren. Der Strafantrag besteht in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 78 IV 49 Erw. 2 und ständige Rechtsprechung). Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Strafbehörde, die dabei an die Auffassung des Antragstellers in keiner Weise gebunden ist (vgl. BGE 68 IV 70 und zahlreiche seitherige Entscheidungen). Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stelle. Er kann den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht nach Belieben beschränken, und er kann, wenn er eine Anzeige für Strafhandlungen einreicht, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, darauf verzichten, die Strafverfolgung auch zu verlangen für Antragsdelikte, die daneben einhergehen.
Das hat der Beschwerdeführer getan, indem er in seiner Eingabe vom 3. Oktober 1957 an das Kreisamt Obtasna die Versetzung von Dr. Schmid in den Anklagezustand ausschliesslich wegen der übersetzten Fahrgeschwindigkeit (Art. 25 MFG) und der im Rammen seines Wagens liegenden Verkehrsstörung (Art. 237 StGB) beantragte. Im Gegensatz hiezu wird in der Eingabe nicht nur Art. 125 StGB nicht angeführt, sondern die Verletzung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes wird auch in tatsächlicher Hinsicht, bei der Darstellung des Unfalles, mit keinem Wort erwähnt. Daraus durfte die Staatsanwaltschaft schliessen, dass für die Körperverletzungen eine Strafverfolgung nicht verlangt werden wolle.


BGE 85 IV 73 (76):

In dieser Auffassung musste sie auch die Eingabe vom 8. November 1958 bestärken, in der als Anklagetatbestände wiederum bloss diejenigen der Art. 117 und 237 StGB genannt wurden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.