BGE 82 IV 1
 
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1956 i.S. Bärlocher gegen Bühler und Kons.
 
Regeste
Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
Art. 16 Abs. 1 OG findet nur Anwendung, wenn es sich um Entscheide einer Abteilung oder des Plenums des Bundesgerichtes handelt, die nach der Neuorganisation der Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 ergangen sind.
 


BGE 82 IV 1 (1):

Aus den Erwägungen:
Das Kantonsgericht St. Gallen hat aus den am 17. März 1952, am 16. Januar und am 8. Juni 1953 abgegebenen Erklärungen des Dr. Bösch, in denen er sich als Verfasser des angefochtenen Artikels bekannte, geschlossen, dass

BGE 82 IV 1 (2):

während des Verlaufes des Prozesses gegen den Redaktor der Verfasser ermittelt worden sei. Das habe indessen nicht zur Folge, dass die Möglichkeit, den Prozess gegen den Redaktor bis zu dessen Aburteilung weiterzuführen, entfalle und nunmehr der Verfasser zur Verantwortung zu ziehen sei.
Der Beschwerdeführer rügt diese Begründung des angefochtenen Urteils mit der Behauptung, sie werde "durch die rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Betrachtung des Problems völlig entkräftet". Alle in irgendeiner Weise auf das belgische System der Kaskadenhaftung zurückgehenden Gesetzgebungen verlangten lediglich, dass der Verfasser im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vor Urteilsfällung genannt oder in anderer Weise ermittelt werde, um den Redaktor zu entlasten. Dass jener schon bei Einleitung des Prozesses bekannt sein müsse, sei nicht erforderlich. Überall gelte sozusagen als Stichtag der Verantwortlichkeit der Zeitpunkt der erstinstanzlichen oder der rechtskräftigen Verurteilung. Wäre es in unserem Strafrecht anders, so müsste das StGB dies ausdrücklich vorschreiben. Aus dem Umstand, dass eine entsprechende Bestimmung fehle, könne ohne Verletzung von Art. 1 StGB nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Dem ist nicht beizupflichten. Soweit es sich um die rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Betrachtung der umstrittenen Frage handelt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit seiner Berufung auf belgisches und deutsches Recht, sowie auf die früheren Rechte der Kantone Basel-Stadt, Bern und Zürich schon im angefochtenen Urteil widerlegt worden. Im weiteren kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass in Art. 27 StGB die Verantwortlichkeit der Presse insoweit grundsätzlich eine besondere Regelung gefunden hat, als es galt, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen des Verletzten einerseits und dem Grundsatz der Pressefreiheit und dem Anspruch der Presse auf Anonymität anderseits. Die Presse,

BGE 82 IV 1 (3):

die zur Erfüllung ihrer Aufgabe unter Umständen auch auf Mitarbeiter angewiesen ist, deren Namen sie nicht preisgeben will, hat sich dieses Recht auf Anonymität dadurch erworben, dass sie sich selbst bereit erklärte, einen verantwortlichen Redaktor zu stellen (BGE 76 IV 8; HAFTER, Allg. Teil S. 493 unter Hinweis auf WETTSTEIN, Prot. II. ExpKom. 2, 461). Dieser Ordnung, nach der es vom freien Willen des Redaktors abhängt, den Verfasser zu nennen oder an dessen Stelle die Verantwortung zu übernehmen, widerspräche es, die Strafverfolgung gegen den Redaktor von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abhängig zu machen (BGE 76 IV 8, 67); nicht weniger verstiesse aber gegen den Sinn des Gesetzes, die schon eingeleitete und möglicherweise zur Spruchreife oder gar zum Abspruch gelangte Strafverfolgung (BGE 76 IV 69 E. 5) gegen den Redaktor selbst bei Antragsdelikten von Amtes wegen aufzuheben und dahinfallen zu lassen, wenn der Verfasser nachträglich bekannt wird. Vielmehr muss angenommen werden, dass der verantwortliche Redaktor, der durch seine Auskunftsverweigerung den Verletzten zwingt, die subsidiäre Haftung des Redaktors geltend zu machen, das Recht verwirkt, sich dieser Haftung nachträglich zu entziehen. Diese Folgerung, welche übrigens auch im früheren kantonalen Recht zu finden ist (vgl. St. Gallen § 195 StGB; SJZ 12, 237 Nr. 308), liegt nicht nur in der Sonderregelung des Art. 27 StGB begründet, sondern drängt sich geradezu auf, soll nicht einem unwürdigen Spiel mit der Rechtspflege Tür und Tor geöffnet werden. Dabei geht es nicht so sehr um das Antragsrecht des Verletzten, sondern und vor allem um den staatlichen Strafanspruch (vgl. BGE 79 IV 103), der nach der Regel von Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB dem Redaktor gegenüber besteht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Teil der Kläger - wie die Vorinstanz in Auslegung kantonalen Verfahrensrechtes feststellt - vorsorglich gegen Dr. Bösch selbst Klage einleitete für den Fall, dass die Passivlegitimation des Beschwerdeführers verneint würde.


BGE 82 IV 1 (4):

Eine solche vorläufige Rechtsvorkehr berührt in keiner Weise die grundsätzliche Frage, die unabhängig davon zu beantworten ist, ob gegen den mutmasslichen Verfasser vorsorglich ebenfalls Klage eingeleitet sei oder nicht. Das hievon abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers findet weder in BGE 76 IV 68 noch in BGE 79 IV 55 eine Stütze, da in keinem dieser Fälle zur Frage Stellung zu nehmen war, ob bei nachträglichem Bekanntwerden des Verfassers der bereits strafrechtlich verfolgte Redaktor von Amtes wegen von seiner Verantwortung zu entlasten sei. Dasselbe trifft auf BGE 32 I 453 zu, wo lediglich zur Beurteilung stand, ob ein Dritter als Zeuge die Aussage, wer der Verfasser sei, in einem nach zürcherischem Recht (unter Vorbehalt der definitiven Anklage gegen den zu ermittelnden Verfasser) vorläufig gegen den Redaktor geführten Ehrverletzungsprozess verweigern könne.
Zu dem in diesem Zusammenhang gemachten Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 16 Abs. 1 OG ist zu bemerken, dass das zur Zeit des erwähnten bundesgerichtlichen Entscheides vom 20. September 1906 geltende OG vom 22. März 1893 keine Bestimmung diesen oder ähnlichen Inhalts kannte. Als eine solche erstmals durch Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Änderung der Organisation der Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 (AS. 1912 S. 49) eingeführt wurde, hat das Plenum des Bundesgerichtes entschieden, dass die zit. Bestimmung nur dann anwendbar sei, wenn eine der gegenwärtigen Abteilungen eine Rechtsfrage anders entscheiden möchte, als dies seit der Neuorganisation des Bundesgerichtes von Seiten einer andern Abteilung oder des Plenums geschehen sei (BGE 38 II 726). Etwas anderes kann auch für Art. 16 des OG vom 16. Dezember 1943 nicht gelten, der an Stelle des früheren Art. 23 Abs. 2 getreten ist.