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Urteilskopf

81 IV 315


68. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1955 i.S. Rütter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 2 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2, 46 Abs. 1 Ziff. 7 BG betr. die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (FPolG).
1. Auch Nichtschutzwaldungen unterstehen der Oberaufsicht des Bundes (Erw. 1).
2. Begriff der Hochwaldung (Erw. 2).
3. Art. 46 Abs. 1 Ziff. 7 FPolG ist auch auf Abholzungen (hier Kahlschlag) in Nichtschutzwaldungen anzuwenden (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 315

BGE 81 IV 315 S. 315

A.- Gottfried Rütter ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Inwil, zu welchem Waldareal im Ausmass von 3,52 ha gehört. Er schlug in der Zeit vom November 1953 bis März 1954 293 Tannen und Fichten im Ausmass von insgesamt 250 Festmetern, obschon er nur im Besitze einer Holzschlagbewilligung für 59 m3 war, wozu noch das Recht kam, zur Deckung seines Eigenbedarfes ohne Bewilligung Holz im Ausmass von 10 m3 zu fällen. Er schlug somit unerlaubterweise 181 m3 Holz und brachte dieses zum Verkauf.
BGE 81 IV 315 S. 316

B.- Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern ist Rütter am 6. Juni 1955 in Anwendung von Art. 46 Ziff. 7 FPolG wegen unbefugten Holzschlages zu einer Busse von Fr. 2715.-- verurteilt worden.

C.- Rütter führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er macht im wesentlichen geltend, auf den von ihm vorgenommenen Holzschlag sei zu Unrecht Bundesrecht angewendet worden, da es sich bei der in Frage stehenden Waldparzelle weder um einen Schutzwald noch um einen Hochwald, sondern um einen ausgesprochenen Nichtschutzwald handle.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes (FPolG) sind sämtliche Waldungen der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und zwar öffentliche wie private Waldungen (Abs. 2), unabhängig davon, ob es sich um Schutzwaldungen oder Nichtschutzwaldungen (Art. 3 und 4 FPolG) handelt. Dass die Waldung des Beschwerdeführers im Nichtschutzwaldgebiet liegt, wird von der Vorinstanz selber angenommen, ist also unbestritten.
Art. 30 zählt die Vorschriften des Gesetzes auf, die auf die privaten Nichtschutzwaldungen Anwendung finden (Absatz 1) und bestimmt (Abs. 2 und 3) ferner:
"Kahlschläge und Holznutzungen, die in ihren Wirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind in Hochwaldungen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanzen gestattet.
Die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen."

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Wald "Hochwald" im Sinne des Gesetzes sei, denn "Inwil liegt im flachsten Mittelland". Der Einwand geht fehl. Nicht Standort oder Höhenlage (Hochland, Gebirge) geben der Hochwaldung nach forstwirtschaftlichem Sprachgebrauch ihre Bezeichnung. Wie dieser versteht das Forstpolizeigesetz sowohl in Art. 29 wie in Art. 30 Abs. 2 unter dem Begriff der "Hochwaldungen "("futaies", "foreste ad alto fusto"), was durch den französischen und italienischen Gesetzestext
BGE 81 IV 315 S. 317
eindeutig bestätigt wird, eine bestimmte forstwirtschaftliche Betriebsart (Waldbestandesform), nämlich jene (auf den Wuchs hochstämmiger Bäume gerichtete) Waldungen, deren Baumbestände sich aus Samen entwickelt haben (Kernwüchse) und sich aus Samen verjüngen, sei es in natürlicher Verjüngung durch Besamung von Altholz her oder auf "künstliche" Weise durch Waldanbau mittels Aussaat von Samen oder Pflanzung von aus Samen erzogenen Jungbäumen. Den Gegensatz hiezu bildet der Niederwald, der vorwiegend auf der Fähigkeit des Laubholzes beruht, nach dem Abhieb aus Stöcken und Wurzeln Ausschläge zu entwickeln und damit einen neuen Bestand zu bilden (vgl. "Die forstlichen Verhältnisse der Schweiz", herausgegeben vom Schweizerischen Forstverein 1925 S. 97 ff. sowie Anhang S. 22 unter dem Stichwort "Hochwald"; ferner Handbuch der schweizerischen Volkswirtschaft, Ausgabe 1955 Bd. I S. 478 /79). Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass Fichten- und Tannenwald, wie er hier in Frage steht, als Hochwaldung zu gelten hat.

3. Dem Entscheid der Vorinstanz liegt die für den Kassationshof verbindliche tatsächliche Feststellung zu Grunde, dass durch die massive Abholzung stellenweiser Kahlschlag, der sich schädlich auf Boden und Nachbarbestände auswirkt, erfolgte und auf eine Fläche von zehn Aren Jungwuchs vernichtet wurde. Danach kann aber nicht die Rede davon sein, und der Beschwerdeführer behauptet dies mit Recht auch nicht, dass die Vorinstanz den Begriff des Kahlschlages oder der in ihrer Wirkung einem Kahlschlag nahe kommenden Holznutzung verkannt habe. Der unbefugte Holzschlag stellt eine Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 FPolG dar.

4. Nach Art. 46 Abs. 1 Ziff. 7 FPolG werden verbotene Abholzungen mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 20.- für jeden Festmeter bestraft. Weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes schränken den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf unbefugte Holznutzungen in Schutzwaldungen ein. Kein Grund besteht, die Strafdrohung nicht gleicherweise
BGE 81 IV 315 S. 318
auf verbotene Abholzungen in Nichtschutzwaldungen anzuwenden. Sie hier auszuschliessen, würde dem Willen des Gesetzgebers ebenso widersprechen wie beispielsweise die Annahme, die Strafdrohung von Art. 46 Abs. 1 Ziff. 6 oder Ziff. 8 finde auf Widerhandlungen in Nichtschutzwaldgebiet keine Anwendung, trotzdem die Pflicht zur Wiederaufforstung (Art. 32) und das Verbot der Ausreutung (Art. 31) auch für dieses Gebiet besteht. Dass Art. 30 den Art. 46 nicht ausdrücklich erwähnt, heisst nicht, der Gesetzgeber habe davon abgesehen, die Durchsetzung der in Art. 30 enthaltenen Vorschriften strafrechtlich zu sichern. Die Strafbestimmungen des Art. 46 gelten vielmehr allgemein für "Übertretungen gegenwärtigen Gesetzes" und nehmen die in Nichtschutzwaldungen begangenen Widerhandlungen nicht aus.

5. Da die verbotene Abholzung unmittelbar den Tatbestand des Art. 30 Abs. 2 FPolG erfüllt, stellt sich die Frage nicht, ob kantonale Ausführungsbestimmungen (Abs. 3) dem in Art. 30 Abs. 2 statuierten Verbot einen weitern, durch die Strafdrohung des Art. 46 Abs. 1 Ziff. 7 ebenfalls geschützten Inhalt geben können, wie dies der Kassationshof in BGE 80 IV 193 ff. für kantonales Recht angenommen hat, das in Ausführung der in Art. 29 FPolG enthaltenen Weisungen Abholzungen in Schutzwaldungen verbietet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Dispositiv

Referenzen

BGE: 80 IV 193

Artikel: Art. 46 Abs. 1 Ziff. 7 FPolG, Art. 30 Abs. 2 FPolG, Art. 46 Ziff. 7 FPolG, Art. 3 und 4 FPolG mehr...